Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bretten · Baden-Württemberg · AGS 08215007

Friedhofsgebühren in Bretten, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bretten und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bretten, Friedhofsverwaltung im Bürger- und Ordnungsamt.

700,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab, mit Beisetzung

2.880,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdbestattungswahlgrab, mit Beisetzung

8
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bretten kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bretten führt 8 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab mit 700,00 €, die teuerste Erdbestattungswahlgrab mit 2.880,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

3 Grabarten für die Erdbestattung in Bretten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdbestattungsreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bretten. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 3 kann es auch später nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Paragraf 22 Absatz 4 muss der Verantwortliche die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit herrichten und pflegen. Auf Antrag kann die Stadt nach Paragraf 11 Absatz 2 die Zubettung einer Urne gestatten, wenn die verbleibende Zeit mindestens der Ruhezeit von Urnen entspricht.1.210,00 €470,00 €1.680,00 €25 J.Ziffer 1.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung
ErdbestattungswahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf 25 Jahre verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden, für die volle oder eine anteilige Nutzungszeit. Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein; in einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig, die zweite kostet nach Ziffer 3.5.3 dann 530 statt 470 Euro.2.410,00 €470,00 €2.880,00 €25 J.Ziffer 2.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung
KinderwahlgrabDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung 15 Jahre, das Nutzungsrecht am Wahlgrab dagegen 25 Jahre. Die Bestattungsgebühr für Kinder bis 10 Jahre liegt nach Ziffer 3.5.2 bei 280 statt 470 Euro.910,00 €280,00 €1.190,00 €25 J.Ziffer 2.2 und Ziffer 3.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung

5 Grabarten für die Urne in Bretten

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Bretten überhaupt. Das Urnenreihengrab wird für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugeteilt, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Herrichten und Pflege obliegen nach Paragraf 22 Absatz 4 dem Verantwortlichen.520,00 €180,00 €700,00 €15 J.Ziffer 1.2 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Anonymes Urnenreihengrab mit PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Bretten. Schon der Name der Gebührenposition sagt, dass die Pflege in der Gebühr steckt, und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung bestätigt es im Wortlaut: Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Jeder Urne wird in der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen ein bestimmter Platz zugewiesen; Namen oder sonstige Hinweise auf die verstorbene Person dürfen nicht angebracht werden, Grabmale nicht errichtet werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle.700,00 €180,00 €880,00 €15 J.Ziffer 1.3 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung
UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre verliehen. In einem Urnenwahlgrab sind bis zu vier Urnen zulässig, sofern die Ruhezeit der zuvor beigesetzten Urne nicht überschritten wird; die Beisetzungsgebühr von 180 Euro fällt je Urne an.1.970,00 €180,00 €2.150,00 €15 J.Ziffer 2.3 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung
Urnenbaumgrab mit Pflege und SchrifttafelBaumgräber sind Urnenwahlgräber für bis zu zwei Urnen im Wurzelbereich eines Baumes. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt; Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sind unzulässig. Als Grabplatte ist ausschließlich eine Natursteinplatte von 50 mal 50 mal 5 Zentimetern zu verwenden, die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte und die Bearbeitung muss ein zugelassener Steinmetzbetrieb übernehmen. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne. Auf den vorhandenen Baumbestand besteht kein Anspruch, eine Ersatzpflanzung bei Abgang des Baumes ist vorgesehen.1.250,00 €180,00 €1.430,00 €15 J.Ziffer 2.4 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung
Urnentafelgrab mit Pflege und SchrifttafelUrnentafelgräber sind Urnenwahlgräber für zwei Urnen in der zugeordneten Fläche. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt; Grabbepflanzung und Grabschmuck sind unzulässig. Die Belegung erfolgt fortlaufend und ist nicht wählbar. Beschriftet werden ausschließlich die angebrachten Natursteintafeln, mindestens mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr; die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne.1.420,00 €180,00 €1.600,00 €15 J.Ziffer 2.5 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung

29 weitere Gebühren in der Satzung von Bretten

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Personen ab 10 Jahren470,00 €Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Erdbestattung von Kindern bis 10 Jahre280,00 €Ziffer 3.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Erdbestattung von Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab530,00 €Ziffer 3.5.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Beisetzung einer Urne in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte180,00 €Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Leichenträger, je Einsatz, nicht in der Bestattungsgebühr enthalten35,00 €Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie die Anmerkung zu Ziffer 3.5
Benutzung der offenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier350,00 €Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Benutzung der geschlossenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier600,00 €Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Benutzung der Leichenhalle oder einer Kühlzelle, je Tag40,00 €Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Zuschlag für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 nach 17 Uhr an Werktagen und an Samstagen50 Prozent der jeweiligen GebührZiffer 3.7 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren980,00 €Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von 8 bis 15 Jahren890,00 €Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von 15 bis 25 Jahren850,00 €Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren680,00 €Ziffer 4.1.4 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit bis 15 Jahre750,00 €Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von 15 bis 25 Jahren680,00 €Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren570,00 €Ziffer 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Wiederbestattung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit580,00 €Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, erste Zeile
Wiederbestattung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit480,00 €Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, zweite Zeile
Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung bei einer Liegezeit bis zu 25 Jahren700,00 €Ziffer 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren500,00 €Ziffer 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Ausgrabung einer Urne zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz120,00 €Ziffer 4.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Ausgrabung einer Urne mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs170,00 €Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, je angefangene Stunde und Mitarbeiter41,00 €Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, je Bagger einschließlich Bedienungspersonal78,00 €Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, zweite Zeile
Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals35,00 €Ziffer 6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen31,00 €Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Zustimmung zu einer Umbettung87,00 €Ziffer 6.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Urnenversand innerhalb Deutschlands, je Urne40,00 €Ziffer 6.4.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Urnenversand in das Ausland, je Urne80,00 €Ziffer 6.4.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung
Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020.

Was ein Grab in Bretten über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.180,00 €

Erdbestattungsreihengrab in Bretten, über 25 Jahre, das sind 327,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung1.210,00 €
BestattungZiffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung470,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.680,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bretten. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 3 kann es auch später nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Paragraf 22 Absatz 4 muss der Verantwortliche die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit herrichten und pflegen. Auf Antrag kann die Stadt nach Paragraf 11 Absatz 2 die Zubettung einer Urne gestatten, wenn die verbleibende Zeit mindestens der Ruhezeit von Urnen entspricht.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Bretten offenlässt

  • Das Gebührenverzeichnis ist vom 29.09.2020 und damit fast sechs Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Seite Ortsrecht und Satzungen der Stadt wurde zuletzt am 06.08.2026 bearbeitet und führt unter der Überschrift Friedhof genau drei Dateien: die Friedhofssatzung von 2015, die 1. Satzung zur Änderung von 2020 und die Anlage Gebührenverzeichnis 1. Änderung. Eine 2. Änderungssatzung gibt es dort nicht. Die Volltextsuche der Stadt findet zu Friedhofssatzung und zu Gebührenverzeichnis nur dieselben drei Dateien sowie zwei Pressemitteilungen von 2017 und 2018, die auf die Fassung von 2015 verweisen. Die Datei des Gebührenverzeichnisses wurde am 06.10.2020 erzeugt und am 08.10.2020 zuletzt geändert.
  • Das Ratsinformationssystem der Stadt unter sessionnet.bretten.de war am Tag der Abfrage nicht erreichbar, die Verbindung lief in eine Zeitüberschreitung. Diese eine Gegenprobe fehlt also. Der Suchmaschinentreffer auf die Vorlage 115/2020 im dortigen System bestätigt aber die 1. Änderungssatzung als jüngsten Vorgang.
  • Bretten fasst Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung in einer Satzung zusammen. Die 1. Änderungssatzung ändert davon nur zwei Dinge: Paragraf 14 zu den Ehrenmalen und das Gebührenverzeichnis. Alle übrigen Paragrafen, auf die wir uns berufen, stehen unverändert in der Fassung vom 23.06.2015. Das Grunddokument der Friedhofssatzung enthält kein Gebührenverzeichnis; wer nur diese Datei liest, findet keinen einzigen Betrag.
  • Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.5 enthält laut der Anmerkung dort das Ausheben und Schließen des Grabes, die Verwaltungskosten und das Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Ausdrücklich nicht enthalten sind die Gebühren für Leichenträger und das Abräumen der Grabfläche. Der Leichenträger kostet nach Ziffer 3.4 je Einsatz 35 Euro. Wir haben ihn nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil er der Überführung innerhalb des Friedhofs zuzurechnen ist und wir überall den schmalsten Satz ansetzen. Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist die Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte und das Versenken des Sarges allerdings der Stadt zu; in der Praxis dürfte bei einer Erdbestattung also mindestens ein Einsatz hinzukommen.
  • Eine Gebühr für das Abräumen der Grabfläche nennt das Gebührenverzeichnis nicht, obwohl die Anmerkung zu Ziffer 3.5 sie ausdrücklich aus der Bestattungsgebühr ausnimmt und Paragraf 22 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Ziffer 6.5 stellt für nicht erfasste Leistungen auf die im Einzelfall entstehenden Aufwendungen ab. Ein Betrag lässt sich daraus nicht gewinnen, deshalb steht hier keiner.
  • Für die Wiederverleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab nennt das Gebührenverzeichnis keine eigene Position. Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung erlauben die erneute Verleihung für die volle oder eine anteilige Nutzungszeit; welcher Betrag dafür anfällt, sagt die Satzung nicht.
  • Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt neben den hier erfassten Grabarten auch Erdwahlgräber mit Pflegevertrag, Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag am Baum auf. Für sie gibt es im Gebührenverzeichnis keine Position, weil die Pflege über einen gesonderten Vertrag läuft, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Sie sind deshalb weder erfasst noch als pflegefrei geführt.
  • Die Benutzung der Aussegnungshalle mit 350 Euro offen und 600 Euro geschlossen ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig die Leichenhalle oder Kühlzelle mit 40 Euro je Tag. Für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 nach 17 Uhr an Werktagen und an Samstagen erhebt Ziffer 3.7 einen Zuschlag von 50 Prozent; wir haben durchweg den Satz ohne Zuschlag angesetzt.
  • Die Ruhezeit von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt nach Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung sechs Jahre. Eine eigene Grabart oder eine eigene Gebühr sieht das Verzeichnis dafür nicht vor; nach Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 werden sie in Reihen- und in Wahlgräbern bestattet.
  • Die Satzung gilt für alle Friedhöfe der Kernstadt und der Stadtteile. Nach Paragraf 10 Absatz 3 bestimmt die Stadt, auf welchem Friedhof welche Grabart bereitgehalten wird; Erdreihengräber, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber gibt es auf jedem Friedhof, die übrigen Arten nicht überall. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht.
  • Die Friedhofsverwaltung ist nach der Aufgabenliste des Bürger- und Ordnungsamts beim Standesamt angesiedelt. Wir haben die Rufnummer der dort für die Friedhofsverwaltung genannten Sachbearbeiterin eingetragen und die Öffnungszeiten des Bürgerservice im Rathaus, weil die Stadt für die Friedhofsverwaltung keine eigenen Zeiten veröffentlicht.
  • Gewerbliche Bestattungsportale nennen für Bretten abweichende Grabpreise, unter anderem 870, 1.240, 1.620 und 2.380 Euro. Diese Zahlen stehen in keiner Fassung des Gebührenverzeichnisses und sind hier nicht übernommen.

Friedhöfe in Bretten und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.