Bretten · Baden-Württemberg · AGS 08215007
Friedhofsgebühren in Bretten, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bretten und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bretten, Friedhofsverwaltung im Bürger- und Ordnungsamt.
- 700,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.880,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 8
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Erdbestattungswahlgrab, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bretten kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Bretten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdbestattungsreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bretten. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 3 kann es auch später nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Paragraf 22 Absatz 4 muss der Verantwortliche die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit herrichten und pflegen. Auf Antrag kann die Stadt nach Paragraf 11 Absatz 2 die Zubettung einer Urne gestatten, wenn die verbleibende Zeit mindestens der Ruhezeit von Urnen entspricht. | 1.210,00 € | 470,00 € | 1.680,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| ErdbestattungswahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf 25 Jahre verliehen und kann auf Antrag erneut verliehen werden, für die volle oder eine anteilige Nutzungszeit. Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein; in einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig, die zweite kostet nach Ziffer 3.5.3 dann 530 statt 470 Euro. | 2.410,00 € | 470,00 € | 2.880,00 € | 25 J. | Ziffer 2.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| KinderwahlgrabDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung 15 Jahre, das Nutzungsrecht am Wahlgrab dagegen 25 Jahre. Die Bestattungsgebühr für Kinder bis 10 Jahre liegt nach Ziffer 3.5.2 bei 280 statt 470 Euro. | 910,00 € | 280,00 € | 1.190,00 € | 25 J. | Ziffer 2.2 und Ziffer 3.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 8 Absatz 3 und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
5 Grabarten für die Urne in Bretten
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Bretten überhaupt. Das Urnenreihengrab wird für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugeteilt, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Herrichten und Pflege obliegen nach Paragraf 22 Absatz 4 dem Verantwortlichen. | 520,00 € | 180,00 € | 700,00 € | 15 J. | Ziffer 1.2 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Anonymes Urnenreihengrab mit PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Bretten. Schon der Name der Gebührenposition sagt, dass die Pflege in der Gebühr steckt, und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung bestätigt es im Wortlaut: Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Jeder Urne wird in der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen ein bestimmter Platz zugewiesen; Namen oder sonstige Hinweise auf die verstorbene Person dürfen nicht angebracht werden, Grabmale nicht errichtet werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle. | 700,00 € | 180,00 € | 880,00 € | 15 J. | Ziffer 1.3 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre verliehen. In einem Urnenwahlgrab sind bis zu vier Urnen zulässig, sofern die Ruhezeit der zuvor beigesetzten Urne nicht überschritten wird; die Beisetzungsgebühr von 180 Euro fällt je Urne an. | 1.970,00 € | 180,00 € | 2.150,00 € | 15 J. | Ziffer 2.3 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Urnenbaumgrab mit Pflege und SchrifttafelBaumgräber sind Urnenwahlgräber für bis zu zwei Urnen im Wurzelbereich eines Baumes. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt; Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sind unzulässig. Als Grabplatte ist ausschließlich eine Natursteinplatte von 50 mal 50 mal 5 Zentimetern zu verwenden, die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte und die Bearbeitung muss ein zugelassener Steinmetzbetrieb übernehmen. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne. Auf den vorhandenen Baumbestand besteht kein Anspruch, eine Ersatzpflanzung bei Abgang des Baumes ist vorgesehen. | 1.250,00 € | 180,00 € | 1.430,00 € | 15 J. | Ziffer 2.4 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung |
| Urnentafelgrab mit Pflege und SchrifttafelUrnentafelgräber sind Urnenwahlgräber für zwei Urnen in der zugeordneten Fläche. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt; Grabbepflanzung und Grabschmuck sind unzulässig. Die Belegung erfolgt fortlaufend und ist nicht wählbar. Beschriftet werden ausschließlich die angebrachten Natursteintafeln, mindestens mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr; die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne. | 1.420,00 € | 180,00 € | 1.600,00 € | 15 J. | Ziffer 2.5 und Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Bretten
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Personen ab 10 Jahren | 470,00 € | Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Erdbestattung von Kindern bis 10 Jahre | 280,00 € | Ziffer 3.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Erdbestattung von Personen ab 10 Jahren in einem Tiefgrab | 530,00 € | Ziffer 3.5.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte | 180,00 € | Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Leichenträger, je Einsatz, nicht in der Bestattungsgebühr enthalten | 35,00 € | Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie die Anmerkung zu Ziffer 3.5 |
| Benutzung der offenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier | 350,00 € | Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Benutzung der geschlossenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier | 600,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Benutzung der Leichenhalle oder einer Kühlzelle, je Tag | 40,00 € | Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Zuschlag für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 nach 17 Uhr an Werktagen und an Samstagen | 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | Ziffer 3.7 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit bis zu 8 Jahren | 980,00 € | Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von 8 bis 15 Jahren | 890,00 € | Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von 15 bis 25 Jahren | 850,00 € | Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren | 680,00 € | Ziffer 4.1.4 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit bis 15 Jahre | 750,00 € | Ziffer 4.2.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von 15 bis 25 Jahren | 680,00 € | Ziffer 4.2.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach einem anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren | 570,00 € | Ziffer 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Wiederbestattung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit | 580,00 € | Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, erste Zeile |
| Wiederbestattung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit | 480,00 € | Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, zweite Zeile |
| Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung bei einer Liegezeit bis zu 25 Jahren | 700,00 € | Ziffer 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Tieferlegung einer Leiche nach der Bestattung bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren | 500,00 € | Ziffer 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Ausgrabung einer Urne zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz | 120,00 € | Ziffer 4.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Ausgrabung einer Urne mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs | 170,00 € | Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, je angefangene Stunde und Mitarbeiter | 41,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, je Bagger einschließlich Bedienungspersonal | 78,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung, zweite Zeile |
| Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 35,00 € | Ziffer 6.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung auf allen Friedhöfen | 31,00 € | Ziffer 6.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Zustimmung zu einer Umbettung | 87,00 € | Ziffer 6.3 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Urnenversand innerhalb Deutschlands, je Urne | 40,00 € | Ziffer 6.4.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
| Urnenversand in das Ausland, je Urne | 80,00 € | Ziffer 6.4.2 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung |
Was ein Grab in Bretten über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.180,00 €
Erdbestattungsreihengrab in Bretten, über 25 Jahre, das sind 327,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1 und Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 1.210,00 € |
| BestattungZiffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses 1. Änderung | 470,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.680,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bretten. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 3 kann es auch später nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Paragraf 22 Absatz 4 muss der Verantwortliche die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit herrichten und pflegen. Auf Antrag kann die Stadt nach Paragraf 11 Absatz 2 die Zubettung einer Urne gestatten, wenn die verbleibende Zeit mindestens der Ruhezeit von Urnen entspricht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten, beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Bretten offenlässt
- Das Gebührenverzeichnis ist vom 29.09.2020 und damit fast sechs Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Seite Ortsrecht und Satzungen der Stadt wurde zuletzt am 06.08.2026 bearbeitet und führt unter der Überschrift Friedhof genau drei Dateien: die Friedhofssatzung von 2015, die 1. Satzung zur Änderung von 2020 und die Anlage Gebührenverzeichnis 1. Änderung. Eine 2. Änderungssatzung gibt es dort nicht. Die Volltextsuche der Stadt findet zu Friedhofssatzung und zu Gebührenverzeichnis nur dieselben drei Dateien sowie zwei Pressemitteilungen von 2017 und 2018, die auf die Fassung von 2015 verweisen. Die Datei des Gebührenverzeichnisses wurde am 06.10.2020 erzeugt und am 08.10.2020 zuletzt geändert.
- Das Ratsinformationssystem der Stadt unter sessionnet.bretten.de war am Tag der Abfrage nicht erreichbar, die Verbindung lief in eine Zeitüberschreitung. Diese eine Gegenprobe fehlt also. Der Suchmaschinentreffer auf die Vorlage 115/2020 im dortigen System bestätigt aber die 1. Änderungssatzung als jüngsten Vorgang.
- Bretten fasst Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung in einer Satzung zusammen. Die 1. Änderungssatzung ändert davon nur zwei Dinge: Paragraf 14 zu den Ehrenmalen und das Gebührenverzeichnis. Alle übrigen Paragrafen, auf die wir uns berufen, stehen unverändert in der Fassung vom 23.06.2015. Das Grunddokument der Friedhofssatzung enthält kein Gebührenverzeichnis; wer nur diese Datei liest, findet keinen einzigen Betrag.
- Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.5 enthält laut der Anmerkung dort das Ausheben und Schließen des Grabes, die Verwaltungskosten und das Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Ausdrücklich nicht enthalten sind die Gebühren für Leichenträger und das Abräumen der Grabfläche. Der Leichenträger kostet nach Ziffer 3.4 je Einsatz 35 Euro. Wir haben ihn nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil er der Überführung innerhalb des Friedhofs zuzurechnen ist und wir überall den schmalsten Satz ansetzen. Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist die Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte und das Versenken des Sarges allerdings der Stadt zu; in der Praxis dürfte bei einer Erdbestattung also mindestens ein Einsatz hinzukommen.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabfläche nennt das Gebührenverzeichnis nicht, obwohl die Anmerkung zu Ziffer 3.5 sie ausdrücklich aus der Bestattungsgebühr ausnimmt und Paragraf 22 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Ziffer 6.5 stellt für nicht erfasste Leistungen auf die im Einzelfall entstehenden Aufwendungen ab. Ein Betrag lässt sich daraus nicht gewinnen, deshalb steht hier keiner.
- Für die Wiederverleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab nennt das Gebührenverzeichnis keine eigene Position. Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung erlauben die erneute Verleihung für die volle oder eine anteilige Nutzungszeit; welcher Betrag dafür anfällt, sagt die Satzung nicht.
- Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt neben den hier erfassten Grabarten auch Erdwahlgräber mit Pflegevertrag, Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag am Baum auf. Für sie gibt es im Gebührenverzeichnis keine Position, weil die Pflege über einen gesonderten Vertrag läuft, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Sie sind deshalb weder erfasst noch als pflegefrei geführt.
- Die Benutzung der Aussegnungshalle mit 350 Euro offen und 600 Euro geschlossen ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig die Leichenhalle oder Kühlzelle mit 40 Euro je Tag. Für Leistungen der Ziffern 3.4 bis 3.6 nach 17 Uhr an Werktagen und an Samstagen erhebt Ziffer 3.7 einen Zuschlag von 50 Prozent; wir haben durchweg den Satz ohne Zuschlag angesetzt.
- Die Ruhezeit von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt nach Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung sechs Jahre. Eine eigene Grabart oder eine eigene Gebühr sieht das Verzeichnis dafür nicht vor; nach Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 werden sie in Reihen- und in Wahlgräbern bestattet.
- Die Satzung gilt für alle Friedhöfe der Kernstadt und der Stadtteile. Nach Paragraf 10 Absatz 3 bestimmt die Stadt, auf welchem Friedhof welche Grabart bereitgehalten wird; Erdreihengräber, Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber gibt es auf jedem Friedhof, die übrigen Arten nicht überall. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht.
- Die Friedhofsverwaltung ist nach der Aufgabenliste des Bürger- und Ordnungsamts beim Standesamt angesiedelt. Wir haben die Rufnummer der dort für die Friedhofsverwaltung genannten Sachbearbeiterin eingetragen und die Öffnungszeiten des Bürgerservice im Rathaus, weil die Stadt für die Friedhofsverwaltung keine eigenen Zeiten veröffentlicht.
- Gewerbliche Bestattungsportale nennen für Bretten abweichende Grabpreise, unter anderem 870, 1.240, 1.620 und 2.380 Euro. Diese Zahlen stehen in keiner Fassung des Gebührenverzeichnisses und sind hier nicht übernommen.
Friedhöfe in Bretten und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in BrettenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenverzeichnis 1. Änderung, Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten beschlossen am 29.09.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1888 am 30.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020
- 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 29.09.2020, ausgefertigt am 30.09.2020, Vorlage 115/2020, in Kraft seit 01.10.2020, fasst in Paragraf 2 das Gebührenverzeichnis neu
- Friedhofssatzung der Stadt Bretten (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) mit den Ruhezeiten, den Nutzungszeiten und der Pflegezuständigkeit vom 23.06.2015, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1614 am 01.07.2015, in Kraft seit 02.07.2015, ersetzt die Friedhofssatzung vom 17.05.2011
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Bretten, Abschnitt Friedhof Seite zuletzt am 06.08.2026 bearbeitet, führt unter Friedhof genau drei Dateien: Friedhofssatzung, 1. Satzung zur Änderung und Anlage Gebührenverzeichnis 1. Änderung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.