Wunstorf · Niedersachsen · AGS 03241021
Friedhofsgebühren in Wunstorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundsatzung vom 16.12.2015, zuletzt geändert durch die 5. Änderung, beschlossen und ausgefertigt am 17.12.2025, veröffentlicht in der Regionalbeilage für Wunstorf am 27.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wunstorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wunstorf, Fachbereich Steuern und Abgaben.
- 1.089,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.293,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe
Sargreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Kindergrab, mit Beisetzung
Rasen-Sargwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wunstorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Wunstorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Wunstorf. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Pflege liegt nach Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofssatzung beim Inhaber der Grabanweisung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 bei Reihengrabstätten nicht möglich. | 1.551,00 € | 717,00 € | 2.268,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 6.1 |
| Sargreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabDie Nutzungszeit beträgt hier auf allen fünf Friedhöfen 25 Jahre; die Fußnote zu Ziffer 1 des Gebührentarifs nimmt das Kindergrab von den dreißig Jahren des Friedhofs Kolenfeld aus. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 779,00 € | 310,00 € | 1.089,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 6.2 |
| Rasen-Sargreihengrabstätte einschließlich PflegeParagraf 19 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von der Stadt als Rasenfläche angelegt und dauerhaft gepflegt. Paragraf 33 Absatz 3 nennt die Rasengräber neben der anonymen Gemeinschaftsanlage und den Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung als von der Stadt hergerichtet und unterhalten, Absatz 7 wiederholt das. Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 führt sie ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Tarif schreibt einschließlich Pflege daneben. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen. Zulässig ist nach Paragraf 26 Absatz 2 nur eine ebenerdige Platte von 50 mal 50 Zentimetern. | 1.844,00 € | 717,00 € | 2.561,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 6.1 |
| Sargwahlgrabstätte, je GrabstelleDie 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Der Betrag gilt je Grabstelle; Sargwahlgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig vergeben. Je Grabstelle dürfen nach Absatz 3 ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.1 des Tarifs 81 Euro je Jahr und Grabstelle. Die Pflege liegt nach Paragraf 33 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten. | 2.039,00 € | 717,00 € | 2.756,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1 und Ziffer 6.1 |
| Rasen-Sargwahlgrabstätte, je GrabstelleParagraf 19 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von der Stadt als Rasenfläche angelegt und dauerhaft gepflegt. Paragraf 33 Absatz 3 nennt die Rasengräber neben der anonymen Gemeinschaftsanlage und den Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung als von der Stadt hergerichtet und unterhalten, Absatz 7 wiederholt das. Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 führt sie ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Der Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.2 des Tarifs 103 Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.576,00 € | 717,00 € | 3.293,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2 und Ziffer 6.1 |
| Rasen-Sargwahlgrabstätte mit Pflanzbeet, je GrabstelleNicht als pflegefrei geführt: Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung teilt die Grabstätte auf, die Anlage und Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Stadt, die Anlage und Pflege innerhalb des Pflanzbeetes obliegt dem Nutzungsberechtigten. Paragraf 13 Absatz 2 zählt die Grabart folgerichtig unter den Wahlgrabstätten auf und nicht unter den pflegefreien Grabstätten. Nach Paragraf 19a Absatz 3 ist ein stehender Grabstein mit Einfassung zu errichten. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.3 des Tarifs 98 Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.469,00 € | 717,00 € | 3.186,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3 und Ziffer 6.1 |
| Anonymes Sarggrab in der Gemeinschaftsanlage einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Wunstorf. Die Überschrift der Ziffer 4 des Gebührentarifs lautet Nutzung der Gemeinschaftsanlage für anonyme Erd- und Urnenbestattungen einschließlich Pflege. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt zur Anlage, das Feld liege innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird; nach Absatz 4 sind Grabschmuck, Grabstein und jede andere Kennzeichnung zu keiner Zeit möglich. Es gibt dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Anlage liegt nach Absatz 2 im städtischen Teil des Friedhofs Luthe, dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 1 fünfundzwanzig Jahre. | 1.726,00 € | 717,00 € | 2.443,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 4.1 und Ziffer 6.1 |
7 Grabarten für die Urne in Wunstorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Pflege liegt nach Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofssatzung beim Inhaber der Grabanweisung. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen. | 1.129,00 € | 179,00 € | 1.308,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 6.3 |
| Rasen-Urnenreihengrabstätte einschließlich PflegeParagraf 19 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von der Stadt als Rasenfläche angelegt und dauerhaft gepflegt. Paragraf 33 Absatz 3 nennt die Rasengräber neben der anonymen Gemeinschaftsanlage und den Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung als von der Stadt hergerichtet und unterhalten, Absatz 7 wiederholt das. Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 führt sie ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Tarif schreibt einschließlich Pflege daneben. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird diese Grabart auch als Urnengrabstätte unter einem Baum vergeben, zu demselben Preis. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. | 1.181,00 € | 179,00 € | 1.360,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5 und Ziffer 6.3 |
| Urnenreihengrabstätte mit Dauerbepflanzung einschließlich PflegeParagraf 20 Absatz 2 und Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung werden ausschließlich von der Stadt angelegt und dauerhaft gepflegt, eigene Pflanzungen sind nach Paragraf 20 Absatz 3 nicht zulässig. Paragraf 33 Absätze 3 und 7 weisen die Unterhaltung ebenfalls der Stadt zu, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 4 führt die Grabart unter den pflegefreien Urnengrabstätten. Der Tarif schreibt einschließlich Pflege daneben. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Nach Paragraf 13 Absatz 4 gibt es die Grabart auch unter einem Baum. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen. | 1.326,00 € | 179,00 € | 1.505,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6 und Ziffer 6.3 |
| Urnenwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte; Urnenwahlgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausschließlich zweistellig vergeben, eine einstellige Fassung bietet der Tarif nicht an. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.4 des Tarifs 49 Euro je Jahr und Grabstätte. Die Pflege liegt nach Paragraf 33 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten. | 1.249,00 € | 179,00 € | 1.428,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4 und Ziffer 6.3 |
| Rasen-Urnenwahlgrabstätte, zweistelligParagraf 19 Absatz 1 und Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengrabstätten werden von der Stadt als Rasenfläche angelegt und dauerhaft gepflegt. Paragraf 33 Absatz 3 nennt die Rasengräber neben der anonymen Gemeinschaftsanlage und den Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung als von der Stadt hergerichtet und unterhalten, Absatz 7 wiederholt das. Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 führt sie ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Nach Paragraf 13 Absatz 4 gibt es die Grabart auch unter einem Baum. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5 des Tarifs 55 Euro je Jahr und Grabstätte. | 1.391,00 € | 179,00 € | 1.570,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.5 und Ziffer 6.3 |
| Urnenwahlgrabstätte mit Dauerbepflanzung, zweistelligParagraf 20 Absatz 2 und Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Urnengrabstätten mit Dauerbepflanzung werden ausschließlich von der Stadt angelegt und dauerhaft gepflegt, eigene Pflanzungen sind nach Paragraf 20 Absatz 3 nicht zulässig. Paragraf 33 Absätze 3 und 7 weisen die Unterhaltung ebenfalls der Stadt zu, Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 4 führt die Grabart unter den pflegefreien Urnengrabstätten. Der Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.6 des Tarifs 67 Euro je Jahr und Grabstätte. | 1.676,00 € | 179,00 € | 1.855,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.6 und Ziffer 6.3 |
| Anonymes Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage einschließlich PflegeDas günstigste Grab in Wunstorf überhaupt, und zugleich das günstigste pflegefreie. Ziffer 4 des Gebührentarifs nennt die Pflege in der Überschrift, Paragraf 33 Absätze 3 und 7 der Friedhofssatzung weisen die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Urnenbestattung der Stadt zu. Nach Paragraf 17 Absatz 5 setzen Bedienstete der Stadt die Urne unter Ausschluss der Trauergemeinde bei. Die Anlage liegt im städtischen Teil des Friedhofs Luthe, die Ruhezeit beträgt dort fünfundzwanzig Jahre. | 1.060,00 € | 179,00 € | 1.239,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 4.2 und Ziffer 6.3 |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Wunstorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen der Grube einschließlich Anordnen der Kränze, je Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 717,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Ausheben und Verfüllen der Grube einschließlich Anordnen der Kränze, je Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 310,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 |
| Ausheben und Verfüllen der Grube einschließlich Anordnen der Kränze, je Urnenbestattung | 179,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sargwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 81,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasen-Sargwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle | 103,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasen-Sargwahlgrabstätte mit Pflanzbeet, je Jahr und Grabstelle | 98,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstätte | 49,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasen-Urnenwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstätte | 55,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte mit Dauerbepflanzung, je Jahr und Grabstätte | 67,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Sargwahlgrabstätte | Gebühr nach Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 für die Verlängerung des Nutzungsrechts | Gebührentarif Ziffer 5 |
| Benutzung der Friedhofskapelle ab 11 Minuten, je Fall | 414,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle ohne Trauerfeier bis 10 Minuten, je Fall | 138,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Benutzung der Leichenaufbewahrungsräume einschließlich Kühlung, pro angefangenem Tag | 31,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
| Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe einer Sargreihengrabstätte, pro Jahr und Grabstelle | 15,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.1 |
| Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe einer Sargwahlgrabstätte, pro Jahr und Grabstelle | 18,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.2 |
| Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnenreihengrabstätte, pro Jahr und Grabstätte | 5,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.3 |
| Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnenwahlgrabstätte, pro Jahr und Grabstätte | 5,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.4 |
| Genehmigung für die Errichtung und Veränderung stehender Grabmale einschließlich Standsicherheitsprüfung | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1.1 |
| Genehmigung für die Errichtung und Veränderung liegender Grabmale | 53,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.1.2 |
| Genehmigung der Teilung oder Verkleinerung mehrstelliger Wahlgräber | 53,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.2 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Aus- oder Umbettung von Leichen, Überresten von Leichen und von Aschen | 53,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.3 |
| Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte | 53,00 € | Gebührentarif Ziffer 9.4 |
| Von der Stadt erbrachte Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist | nach dem jeweiligen Aufwand | Gebührentarif Ziffer 10 und Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör durch die Stadt beim Ausheben des Grabes | Erstattung nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Wunstorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.768,00 €
Sargreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Wunstorf, über 25 Jahre, das sind 350,72 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 6.1 | 1.551,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 6.1 | 717,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.268,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Wunstorf. Die 25 Jahre gelten nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Mesmerode und im städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit nach Absatz 2 dreißig Jahre, ohne dass sich der Preis ändert; die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs sagt das ausdrücklich. Die Pflege liegt nach Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofssatzung beim Inhaber der Grabanweisung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 bei Reihengrabstätten nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage, Grundsatzung vom 16.12.2015, zuletzt geändert durch die 5. Änderung, beschlossen und ausgefertigt am 17.12.2025, veröffentlicht in der Regionalbeilage für Wunstorf am 27.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Wunstorf offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die fünf Friedhöfe unter städtischer Verwaltung: Bokeloh, Idensen, Kolenfeld, Mesmerode und den städtischen Teil des Friedhofs Luthe. Die Friedhöfe in Wunstorf selbst, in Steinhude, in Großenheidorn und der kirchliche Teil in Luthe gehören evangelischen Kirchengemeinden und haben eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen. Die Stadt sagt das auf ihrer Dienstleistungsseite ausdrücklich.
- Die naheliegende Datei war die falsche. Die Suchmaschine liefert weiterhin 67_2_friedhofsgebuehrensatzung_ab_01_2024.pdf, und diese Adresse gibt inzwischen 404. Erfasst haben wir die Datei 67_2_friedhofsgebuehrensatzung.pdf, die am 15.01.2026 hochgeladen wurde und deren Änderungstabelle auf Seite 2 die 5. Änderung mit Ratsbeschluss vom 17.12.2025 und Inkrafttreten am 01.01.2026 ausweist. Nach einer noch jüngeren Fassung haben wir auf der Dienstleistungsseite Friedhofsangelegenheiten, im Stadtrecht unter der Ordnungsnummer 67 und in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt gesehen; die letzten reichen bis zum 22.08.2026 und enthalten keine weitere Änderung.
- Die Satzung widerspricht sich beim Datum. Der Eingangssatz nennt die Ratssitzung vom 17. Dezember 2025, Paragraf 5 dagegen den 1. Januar 2024 als Tag des Inkrafttretens, und der Unterschriftsblock trägt den 13. Dezember 2023. Beides Letztere stammt aus der 4. Änderung und wurde in der Lesefassung nicht nachgezogen. Maßgeblich ist die Änderungstabelle, die die 5. Änderung ab 01.01.2026 ausweist.
- Die Nutzungszeit hängt vom Friedhof ab, der Preis nicht. Die Fußnote zu den Ziffern 1 und 2 des Gebührentarifs setzt 25 Jahre auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Luthe und Mesmerode und dreißig Jahre auf dem Friedhof Kolenfeld an, ausgenommen das Kindergrab der Ziffer 1.2, das überall 25 Jahre läuft. Wir führen alle Grabarten mit den 25 Jahren, weil das für vier der fünf Friedhöfe gilt, und nennen die dreißig Jahre im Hinweis.
- Die Rasen-Sargwahlgrabstätte mit Pflanzbeet nach Ziffer 2.3 führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung teilt die Grabstätte: Die Anlage und Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Stadt, die Anlage und Pflege innerhalb des Pflanzbeetes obliegt dem Nutzungsberechtigten. Paragraf 13 Absatz 2 zählt sie folgerichtig unter den Wahlgrabstätten auf und nicht unter den pflegefreien Grabstätten. Die Stadt schreibt dasselbe auf ihrer Dienstleistungsseite.
- Das anonyme Sarggrab nach Ziffer 4.1 des Gebührentarifs hat in der Friedhofssatzung keine eigene Regelung. Paragraf 17 überschreibt die Gemeinschaftsanlage mit anonyme Urnenbeisetzungen, und Paragraf 33 Absatz 3 nennt nur die Gemeinschaftsanlage für die anonyme Urnenbestattung. Der Gebührentarif spricht dagegen von anonymen Erd- und Urnenbestattungen und setzt für das anonyme Sarggrab einen eigenen Betrag fest. Wir übernehmen die Grabart aus dem Tarif und stützen das Merkmal pflegefrei auf dessen Überschrift einschließlich Pflege sowie darauf, dass es bei einer anonymen Beisetzung keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt.
- Die Beisetzungsgebühr der Ziffer 6 deckt nur das Ausheben und Verfüllen der Grube und das Anordnen der Kränze auf der Grabstätte. Die Anmerkungen am Ende des Gebührentarifs zählen auf, was die Stadt grundsätzlich nicht erbringt: die Überführung des Sarges oder der Urne von der Kapelle zur Grabstätte, die Beisetzung selbst mit Ausnahme der anonymen Beisetzungen, die Hilfe bei der Annahme und Aufstellung des Sarges, das Abräumen der Kränze und die Durchführung einer Trauerfeier. Diese Leistungen beauftragen die Angehörigen beim Bestatter, und ihr Preis steht nicht in der Satzung. Einen städtischen Trägerposten gibt es folglich nicht.
- Ob die Gebühr der Ziffer 6 auch bei einer anonymen Beisetzung anfällt, sagt der Tarif nicht ausdrücklich. Ziffer 4 nennt für die Gemeinschaftsanlage nur die Nutzung einschließlich Pflege, und Ziffer 6 ist als allgemeiner Posten für jede Bestattung gefasst. Wir rechnen sie deshalb auch dort hinzu.
- Die Beträge der Urnenwahlgräber nach den Ziffern 2.4, 2.5 und 2.6 gelten für die gesamte zweistellige Grabstätte. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung vergibt Urnengrabstätten ausschließlich zweistellig, einen Preis je Grabstelle nennt der Tarif nicht. Die Sargwahlgräber der Ziffern 2.1 bis 2.3 sind dagegen ausdrücklich je Grabstelle ausgewiesen.
- Urnengrabstätten unter Bäumen haben keine eigene Tarifzeile. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden sie als Reihen- oder zweistellige Wahlgrabstätten im Rasen oder in der Dauerbepflanzung vergeben und kosten deshalb dasselbe wie diese.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle kostet nach Ziffer 7.1 414 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Zuschläge für Bestattungen an Samstagen oder außerhalb der üblichen Zeiten kennt der Tarif nicht.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit erhebt die Stadt nicht. Reihengräber ebnet sie nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung selbst ein; bei Wahlgräbern müssen die Nutzungsberechtigten nach den Angaben der Stadt innerhalb von drei Monaten selbst abräumen, wobei die Stadt das Einsäen und den Abtransport des Steinmaterials übernimmt. Die Beträge der Ziffer 8 gelten nur für Gräber, die vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb die allgemeinen Sprechzeiten der Stadtverwaltung. Die Dienstleistungsseite nennt als Ansprechpartnerin Frau Kerstin Rohrsen im Rathaus Gebäude D, Zimmer D123.
Friedhöfe in Wunstorf und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in WunstorfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wunstorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage Grundsatzung vom 16.12.2015, zuletzt geändert durch die 5. Änderung, beschlossen und ausgefertigt am 17.12.2025, veröffentlicht in der Regionalbeilage für Wunstorf am 27.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Wunstorf, Ortsrecht 67-1, mit den Ruhezeiten in Paragraf 11, den Grabarten in den Paragrafen 13 bis 20 und den Pflegeregeln in Paragraf 33 beschlossen und ausgefertigt am 14.12.2022, veröffentlicht in der Regionalbeilage für Wunstorf am 20.12.2022, gültig ab 01.01.2023
- Dienstleistungsseite Friedhofsangelegenheiten der Stadt Wunstorf, mit der Aufzählung der fünf städtischen Friedhöfe, den Erläuterungen zu den Grabarten und den Angaben zur zuständigen Stelle Stand des Abrufs am 04.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.