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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Idar-Oberstein · Rheinland-Pfalz · AGS 07134045

Friedhofsgebühren in Idar-Oberstein, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Idar-Oberstein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Idar-Oberstein, Infrastrukturverwaltung im Stadtbauamt.

582,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengrab im anonymen Grabfeld, mit Beisetzung

3.070,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Einzelwahlgrab, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung, bestätigt in Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses

Was ein Grab in Idar-Oberstein kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Idar-Oberstein führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengrab im anonymen Grabfeld mit 582,00 €, die teuerste Einzelwahlgrab mit 3.070,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

3 Grabarten für die Erdbestattung in Idar-Oberstein

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Allgemeines ReihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idar-Oberstein. Der Tarif nennt für das Nutzungsrecht 1.248 Euro und schreibt die Ruhezeit von 30 Jahren gleich in die Zeile. Hinzu kommen 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1, die nach Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben werden; beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr von 1.469 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 24 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet und danach dauernd instandgehalten werden.1.469,00 €422,00 €1.891,00 €30 J.Ziffer 4.1.3, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für TotgeburtenDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 606 Euro nach Ziffer 4.1.1 und 182 Euro Grabeinebnung für ein Kindergrab nach Ziffer 2.4 zusammen. Paragraf 10 der Friedhofssatzung nennt für Kinder keine eigene Ruhezeit; es gilt die allgemeine Ruhezeit für Leichen von 30 Jahren.788,00 €350,00 €1.138,00 €30 J.Ziffer 4.1.1, Ziffer 2.4 und Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung
EinzelwahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 30 Jahre verliehen und kann wieder verliehen werden. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 2.427 Euro nach Ziffer 4.2.5 und 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1 zusammen. Bei Doppel-, Tiefen- und Familiengräbern kostet nach Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 jede Grabstelle denselben Satz von 2.427 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung je angefangenem Jahr ein Dreißigstel der dann geltenden Gebühr, heute also 80,90 Euro.2.648,00 €422,00 €3.070,00 €30 J.Ziffer 4.2.5, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung

6 Grabarten für die Urne in Idar-Oberstein

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Idar-Oberstein. Der Tarif schreibt die Ruhezeit von 20 Jahren in die Zeile. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 271 Euro nach Ziffer 4.1.4 und 168 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.5 zusammen. Für die Beisetzung haben wir den schmalsten Satz genommen, 293 Euro in einem Grabfeld ohne Grabeinfassung; in einem Grabfeld mit bestehender Grabeinfassung kostet sie nach Ziffer 1.1.5 dagegen 573 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.439,00 €293,00 €732,00 €20 J.Ziffer 4.1.4, Ziffer 2.5 und Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Anonymes Urnengrab im anonymen GrabfeldDas günstigste Grab in Idar-Oberstein überhaupt und die einzige pflegefreie Grabart der Stadt. Es kostet zusammen 150 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung beschreibt anonyme Grabstätten als Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,5 Quadratmetern für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Die Position steht erst in der Spalte ab 1.5.2019, in den vier früheren Spalten fehlt sie. Als Grabeinebnung haben wir die 50 Euro für ein Urnenfeld nach Ziffer 2.7 angesetzt.289,00 €293,00 €582,00 €20 J.Ziffer 4.1.5, Ziffer 2.7 und Ziffer 1.1.6 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab gemäß UrnenplanDas Nutzungsrecht läuft 30 Jahre, die Ruhezeit einer Asche 20 Jahre. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 678 Euro nach Ziffer 4.2.1 und 168 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.5 zusammen. Jede weitere Beisetzung kostet nach Ziffer 1.2.7 wieder 293 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung je angefangenem Jahr ein Dreißigstel, heute also 22,60 Euro.846,00 €293,00 €1.139,00 €30 J.Ziffer 4.2.1, Ziffer 2.5 und Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnengrab im RuheparkDer Ruhepark ist nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung eine spezielle Wahlgrabstätte. Zulässig ist dort nach Paragraf 19 Absatz 4 nur ein liegendes Grabmal mit sechseckigem Grundriss in braun oder rotbraun, 32 mal 32 Zentimeter; stehende Grabmale sind unzulässig, und Grabschmuck darf weder auf den Urnengräbern noch auf den Rasenflächen abgelegt werden, sondern nur an ausgewiesenen Ablagestellen. Pflegefrei ist das Grab trotzdem nicht: Paragraf 24 Absatz 1 und 2 nehmen den Ruhepark von der Pflicht zum Herrichten und dauernden Instandhalten nicht aus. Das Verlegen der Keramikplatte kostet nach Ziffer 6 zusätzlich 129 Euro. Die Position steht erst in der Spalte ab 1.5.2019.631,00 €293,00 €924,00 €30 J.Ziffer 4.2.2, Ziffer 2.7 und Ziffer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Urnendoppelgrab oder UrnenfamiliengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.299 Euro nach Ziffer 4.2.3 und 186 Euro Grabeinebnung für ein Urnendoppelgrab nach Ziffer 2.6 zusammen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an, die erste kostet 293 Euro, jede weitere nach Ziffer 1.2.7 ebenfalls 293 Euro.1.485,00 €293,00 €1.778,00 €30 J.Ziffer 4.2.3, Ziffer 2.6 und Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnennische in einer Urnenwand, je NischeUrnengrabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung spezielle Wahlgrabstätten. Die Beisetzung kostet hier nach Ziffer 1.3.1 nur 194 Euro und ist damit die günstigste des Tarifs. Eine Grabeinebnung nach Ziffer 2 haben wir nicht angesetzt, weil dort keine Position eine Urnenwand nennt und an einer Nische nichts einzuebnen ist. Pflegefrei ist die Nische nicht: Paragraf 24 Absatz 1 verlangt ausdrücklich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich von den Grabstätten und den Urnenwänden zu entfernen.1.326,00 €194,00 €1.520,00 €30 J.Ziffer 4.2.4 und Ziffer 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung

40 weitere Gebühren in der Satzung von Idar-Oberstein

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherstellung und Bestattung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten350,00 €Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung in einer Reihengrabstätte422,00 €Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab in Grabfeldern ohne Grabeinfassung293,00 €Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung573,00 €Ziffer 1.1.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung von Aschenurnen in anonyme Grabstätten293,00 €Ziffer 1.1.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Erdbestattung im Einzelgrab und erste Beisetzung im Doppel- oder Mehrfachgrab422,00 €Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zweite und jede weitere Erdbestattung in mehrstelligen Grabstätten437,00 €Ziffer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Erste Beisetzung in einem Tiefengrab497,00 €Ziffer 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zweite Beisetzung in einem Tiefengrab422,00 €Ziffer 1.2.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Erste Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern ohne Grabeinfassung293,00 €Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Erste Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung573,00 €Ziffer 1.2.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zweite und jede weitere Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte ohne Grabeinfassung293,00 €Ziffer 1.2.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung in einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder Urnenstele194,00 €Ziffer 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Beisetzung in einer Urnengrabstätte im Ruhepark293,00 €Ziffer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zuschlag für eine Erdbestattung am Samstag250,00 €Ziffer 1.4.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019, erhoben nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung zusätzlich zu Ziffer 1.1 bis 1.3
Zuschlag für eine Urnenbestattung am Samstag190,00 €Ziffer 1.4.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zuschlag für eine Erdbestattung am Freitag nach 12.45 Uhr250,00 €Ziffer 1.5.1 des Gebührenverzeichnisses, erhoben nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung ab dem 01.05.2019
Zuschlag für eine Urnenbestattung am Freitag nach 12.45 Uhr190,00 €Ziffer 1.5.2 des Gebührenverzeichnisses, ab dem 01.05.2019
Grabeinebnung eines Einzel-, Reihen- oder Tiefengrabes, bereits bei der Vergabe der Grabstätte fällig221,00 €Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019, und Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung
Grabeinebnung eines Doppelgrabes292,00 €Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Grabeinebnung eines Familiengrabes364,00 €Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Grabeinebnung eines Kindergrabes182,00 €Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Grabeinebnung eines Urnengrabes168,00 €Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Grabeinebnung eines Urnendoppelgrabes186,00 €Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Grabeinebnung eines Urnenfeldes50,00 €Ziffer 2.7 des Gebührenverzeichnisses, nur in der Spalte ab 1.5.2019
Auflegen von Grabmatten und Kränzen je Bestattung bei einem Reihen-, Doppel-, Familien- oder Tiefengrab36,50 €Ziffer 3.1 bis 3.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Auflegen von Grabmatten und Kränzen je Bestattung bei einem Kinder-, Urnen- oder Urnendoppelgrab20,50 €Ziffer 3.5 bis 3.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Erwerb des Nutzungsrechts an jeder ersten und jeder zweiten Grabstelle bei Doppel-, Tiefen- und Familiengräbern2.427,00 €Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, je angefangenem Jahrein Dreißigstel der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebühr für das volle Nutzungsrecht, also 80,90 Euro beim Einzelwahlgrab und 22,60 Euro beim UrnenwahlgrabParagraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.3.2 des Gebührenverzeichnisses
Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablaufdie im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebühr nach Ziffer 4.2Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung einer Leichenzelle bis 4 Tage110,00 €Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung einer Leichenzelle, jeder weitere Nutzungstag27,50 €Ziffer 5.2 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Trauerhalle, je Tag110,00 €Ziffer 5.3 des Gebührenverzeichnisses
Verlegen von Keramikplatten im Ruhepark129,00 €Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen in Grabfeldern nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung30,00 €Ziffer 7.1 des Gebührenverzeichnisses
Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen in den übrigen Grabfeldern45,00 €Ziffer 7.2 des Gebührenverzeichnisses
Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für einmalige Arbeiten15,00 €Ziffer 8.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für die Dauer von einem Jahr50,00 €Ziffer 8.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für die Dauer von fünf Jahren200,00 €Ziffer 8.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und AschenAbrechnung nach dem tatsächlichen AufwandZiffer 9 des Gebührenverzeichnisses
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988.

Was ein Grab in Idar-Oberstein über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.691,00 €

Allgemeines Reihengrab in Idar-Oberstein, über 30 Jahre, das sind 323,03 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.3, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung1.469,00 €
BestattungZiffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019422,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.891,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idar-Oberstein. Der Tarif nennt für das Nutzungsrecht 1.248 Euro und schreibt die Ruhezeit von 30 Jahren gleich in die Zeile. Hinzu kommen 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1, die nach Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben werden; beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr von 1.469 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 24 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet und danach dauernd instandgehalten werden.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Idar-Oberstein offenlässt

  • Das Gebührenverzeichnis führt fünf Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit ab 1.1.2015, ab 1.1.2016, ab 1.1.2017, ab 1.1.2018 und ab 1.5.2019. Wir haben durchgehend die letzte Spalte genommen, weil ihr Datum das jüngste ist, das nicht in der Zukunft liegt, und weil Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung die früheren Spalten als rückwirkende Regelung für die Jahre 2015 bis 2019 ausweist. Drei Zeilen tragen überhaupt nur einen Wert, und zwar in der letzten Spalte: das anonyme Urnengrab nach Ziffer 4.1.5, das Urnengrab im Ruhepark nach Ziffer 4.2.2 und die Grabeinebnung eines Urnenfeldes nach Ziffer 2.7. Die Tabelle wurde nicht als Fließtext gelesen, sondern über die x-Koordinaten der Wörter Spalte für Spalte.
  • Die Grabeinebnung nach Ziffer 2 ist in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung ausdrücklich sagt, dass sie bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben wird. Räumt der Verpflichtete die Grabstätte später selbst ab, wird der Betrag nach ordnungsgemäßer Abräumung in der tatsächlich gezahlten Höhe erstattet. Ohne die Einebnung lägen unsere Grabpreise um 50 bis 221 Euro niedriger.
  • Welche Einebnungsposition zu welcher Grabart gehört, sagt der Tarif nur über die Bezeichnungen. Eindeutig sind Ziffer 2.1 für das Einzel-, Reihen- und Tiefengrab, Ziffer 2.4 für das Kindergrab, Ziffer 2.5 für das Urnengrab und Ziffer 2.6 für das Urnendoppelgrab. Für das anonyme Urnengrab und für das Urnengrab im Ruhepark haben wir Ziffer 2.7 Urnenfeld mit 50 Euro angesetzt, weil beides Gemeinschaftsanlagen in einer Rasenfläche sind und weil Ziffer 2.7 wie diese beiden Grabarten erst in der Spalte ab 1.5.2019 auftaucht. Das ist unsere Zuordnung, nicht der Wortlaut der Satzung. Für die Urnennische in der Urnenwand haben wir keine Einebnung angesetzt, weil keine Position eine Urnenwand nennt und an einer Nische nichts einzuebnen ist.
  • Die Gebührensatzung ist vom 17.04.2019 und damit über sieben Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt führt unter der Überschrift Friedhof genau drei Dateien: Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und deren Anlage. Eine Änderungssatzung steht dort nicht, während andere Rechtsgebiete des Verzeichnisses ihre Anlagen und Nachträge einzeln aufführen. Die Dateien selbst wurden am 28.06.2018 und am 30.04.2019 erzeugt und seither nicht ersetzt. Die Leistungsbeschreibung der Stadt zum Erwerb eines Nutzungsrechts nennt als Spanne 606 bis 2.427 Euro für Erdbestattungen und 381 bis 2.427 Euro für Urnenbestattungen; die Eckwerte stammen erkennbar aus der Spalte ab 1.5.2019. Das Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt ist eine reine Javascript-Anwendung ohne durchsuchbare Adressen, dort konnten wir nicht gegenprüfen.
  • Pflegefrei ist in Idar-Oberstein nur das anonyme Urnengrab, und zwar weil es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt. Alle anderen Grabarten sind es nicht, und das steht ausdrücklich in der Satzung: Paragraf 24 Absatz 1 verlangt ohne Ausnahme, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, Absatz 2 weist die Pflicht bei Reihengräbern dem Inhaber der Grabzuweisung und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten zu, und Paragraf 14 Absatz 2 leitet die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes aus dem Nutzungsrecht her. Das gilt auch für den Ruhepark, obwohl dort Grabschmuck untersagt ist, und für die Urnenwand, deren verwelkte Blumen und Kränze Paragraf 24 Absatz 1 den Angehörigen aufgibt.
  • Bei der Beisetzung haben wir überall den schmalsten Satz genommen. Der Tarif unterscheidet bei Urnenbeisetzungen nach Grabfeldern ohne und mit bestehender Grabeinfassung: 293 gegen 573 Euro nach Ziffer 1.1.4 und 1.1.5 beim Urnenreihengrab und nach Ziffer 1.2.5 und 1.2.6 beim Urnenwahlgrab. Wer ein Grab in einem Feld mit bestehender Einfassung erhält, zahlt also 280 Euro mehr, und ob er die Wahl hat, sagt die Satzung nicht.
  • Die Zuschläge nach Ziffer 1.4 und 1.5 sind nicht eingerechnet. Nach Paragraf 5 Absatz 1 und 2 der Gebührensatzung kommen sie zusätzlich zu den Gebühren nach Ziffer 1.1 bis 1.3 hinzu: am Samstag 250 Euro bei einer Erd- und 190 Euro bei einer Urnenbestattung, am Freitag nach 12.45 Uhr dieselben Beträge.
  • Das Auflegen von Grabmatten und Kränzen nach Ziffer 3 ist mit 36,50 Euro je Bestattung bei Erdgräbern und 20,50 Euro bei Kinder- und Urnengräbern nicht in unsere Beisetzungsgebühr gerechnet. Die Satzung sagt nicht, dass diese Leistung bei jeder Bestattung anfällt, anders als sie es in Paragraf 5 Absatz 4 für die Grabeinebnung ausdrücklich sagt.
  • Die Nutzung der Trauerhalle mit 110 Euro je Tag und der Leichenzelle mit 110 Euro für bis zu vier Tage ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Werden Leichenzelle und Leichenhalle zugleich benutzt, wird die Gebühr nach Ziffer 5.1 nach Paragraf 5 Absatz 3 doppelt erhoben.
  • Der Tarif führt unter Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 für Doppel-, Tiefen- und Familiengräber je Grabstelle denselben Satz von 2.427 Euro wie für das Einzelwahlgrab. Wir haben daraus keine eigene Grabart gebildet, weil sich der Preis nur aus der Zahl der Grabstellen ergibt; der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
  • Ziffer 1.3.3 nennt spezielle Grabfelder für Religionsgemeinschaften auf dem Zentralfriedhof, verweist für die Gebühren aber auf die Ziffern 1.1 und 1.2 je nach gewünschter Art der Grabstätte. Eine eigene Nutzungsgebühr gibt es dafür nicht, deshalb ist das Feld hier nicht als eigene Grabart geführt. Dasselbe gilt für die Ehrengrabstätten nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung, deren Anlage und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger obliegen und für die der Tarif keine Gebühr nennt.
  • Die Gebühren gelten für alle sechzehn von der Stadt verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung namentlich aufzählt: Oberstein (Almerich), Niederau, Idar (Tiefensteiner Straße), Zentralfriedhof Idar, Tiefenstein, Algenrodt, Georg-Weierbach, Weierbach, Nahbollenbach, Mittelbollenbach, Kirchenbollenbach, Göttschied, Regulshausen, Enzweiler, Hammerstein und den Waldfriedhof Nahbollenbach. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht; welche Grabart auf welchem Friedhof vorgehalten wird, sagt die Satzung nicht.
  • Für die gemischten Grabstätten nach Paragraf 13a der Friedhofssatzung, also bereits belegte Erdreihengräber, in denen zusätzlich eine Asche beigesetzt werden darf, nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht verlängert sich nach Absatz 3 um die Ruhezeit der Asche von 20 Jahren.
  • Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsangelegenheiten keine eigenen Sprechzeiten. Wir haben die Rufnummer der Sachbearbeiterin eingetragen, die die Stadt auf ihrer Leistungsseite für den Erwerb eines Nutzungsrechts als zuständig führt, sowie die Anschrift der Infrastrukturverwaltung im Stadtbauamt.

Friedhöfe in Idar-Oberstein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.