Idar-Oberstein · Rheinland-Pfalz · AGS 07134045
Friedhofsgebühren in Idar-Oberstein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Idar-Oberstein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Idar-Oberstein, Infrastrukturverwaltung im Stadtbauamt.
- 582,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.070,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Anonymes Urnengrab im anonymen Grabfeld, mit Beisetzung
Einzelwahlgrab, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung, bestätigt in Ziffer 4.1.3 des Gebührenverzeichnisses
Was ein Grab in Idar-Oberstein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Idar-Oberstein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeines ReihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idar-Oberstein. Der Tarif nennt für das Nutzungsrecht 1.248 Euro und schreibt die Ruhezeit von 30 Jahren gleich in die Zeile. Hinzu kommen 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1, die nach Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben werden; beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr von 1.469 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 24 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet und danach dauernd instandgehalten werden. | 1.469,00 € | 422,00 € | 1.891,00 € | 30 J. | Ziffer 4.1.3, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für TotgeburtenDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 606 Euro nach Ziffer 4.1.1 und 182 Euro Grabeinebnung für ein Kindergrab nach Ziffer 2.4 zusammen. Paragraf 10 der Friedhofssatzung nennt für Kinder keine eigene Ruhezeit; es gilt die allgemeine Ruhezeit für Leichen von 30 Jahren. | 788,00 € | 350,00 € | 1.138,00 € | 30 J. | Ziffer 4.1.1, Ziffer 2.4 und Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| EinzelwahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 30 Jahre verliehen und kann wieder verliehen werden. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 2.427 Euro nach Ziffer 4.2.5 und 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1 zusammen. Bei Doppel-, Tiefen- und Familiengräbern kostet nach Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 jede Grabstelle denselben Satz von 2.427 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung je angefangenem Jahr ein Dreißigstel der dann geltenden Gebühr, heute also 80,90 Euro. | 2.648,00 € | 422,00 € | 3.070,00 € | 30 J. | Ziffer 4.2.5, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
6 Grabarten für die Urne in Idar-Oberstein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Idar-Oberstein. Der Tarif schreibt die Ruhezeit von 20 Jahren in die Zeile. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 271 Euro nach Ziffer 4.1.4 und 168 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.5 zusammen. Für die Beisetzung haben wir den schmalsten Satz genommen, 293 Euro in einem Grabfeld ohne Grabeinfassung; in einem Grabfeld mit bestehender Grabeinfassung kostet sie nach Ziffer 1.1.5 dagegen 573 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 439,00 € | 293,00 € | 732,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1.4, Ziffer 2.5 und Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Anonymes Urnengrab im anonymen GrabfeldDas günstigste Grab in Idar-Oberstein überhaupt und die einzige pflegefreie Grabart der Stadt. Es kostet zusammen 150 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung beschreibt anonyme Grabstätten als Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,5 Quadratmetern für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Die Position steht erst in der Spalte ab 1.5.2019, in den vier früheren Spalten fehlt sie. Als Grabeinebnung haben wir die 50 Euro für ein Urnenfeld nach Ziffer 2.7 angesetzt. | 289,00 € | 293,00 € | 582,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1.5, Ziffer 2.7 und Ziffer 1.1.6 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab gemäß UrnenplanDas Nutzungsrecht läuft 30 Jahre, die Ruhezeit einer Asche 20 Jahre. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 678 Euro nach Ziffer 4.2.1 und 168 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.5 zusammen. Jede weitere Beisetzung kostet nach Ziffer 1.2.7 wieder 293 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung je angefangenem Jahr ein Dreißigstel, heute also 22,60 Euro. | 846,00 € | 293,00 € | 1.139,00 € | 30 J. | Ziffer 4.2.1, Ziffer 2.5 und Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnengrab im RuheparkDer Ruhepark ist nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung eine spezielle Wahlgrabstätte. Zulässig ist dort nach Paragraf 19 Absatz 4 nur ein liegendes Grabmal mit sechseckigem Grundriss in braun oder rotbraun, 32 mal 32 Zentimeter; stehende Grabmale sind unzulässig, und Grabschmuck darf weder auf den Urnengräbern noch auf den Rasenflächen abgelegt werden, sondern nur an ausgewiesenen Ablagestellen. Pflegefrei ist das Grab trotzdem nicht: Paragraf 24 Absatz 1 und 2 nehmen den Ruhepark von der Pflicht zum Herrichten und dauernden Instandhalten nicht aus. Das Verlegen der Keramikplatte kostet nach Ziffer 6 zusätzlich 129 Euro. Die Position steht erst in der Spalte ab 1.5.2019. | 631,00 € | 293,00 € | 924,00 € | 30 J. | Ziffer 4.2.2, Ziffer 2.7 und Ziffer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Urnendoppelgrab oder UrnenfamiliengrabDie Nutzungsgebühr setzt sich aus 1.299 Euro nach Ziffer 4.2.3 und 186 Euro Grabeinebnung für ein Urnendoppelgrab nach Ziffer 2.6 zusammen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an, die erste kostet 293 Euro, jede weitere nach Ziffer 1.2.7 ebenfalls 293 Euro. | 1.485,00 € | 293,00 € | 1.778,00 € | 30 J. | Ziffer 4.2.3, Ziffer 2.6 und Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Urnennische in einer Urnenwand, je NischeUrnengrabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung spezielle Wahlgrabstätten. Die Beisetzung kostet hier nach Ziffer 1.3.1 nur 194 Euro und ist damit die günstigste des Tarifs. Eine Grabeinebnung nach Ziffer 2 haben wir nicht angesetzt, weil dort keine Position eine Urnenwand nennt und an einer Nische nichts einzuebnen ist. Pflegefrei ist die Nische nicht: Paragraf 24 Absatz 1 verlangt ausdrücklich, verwelkte Blumen und Kränze unverzüglich von den Grabstätten und den Urnenwänden zu entfernen. | 1.326,00 € | 194,00 € | 1.520,00 € | 30 J. | Ziffer 4.2.4 und Ziffer 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Idar-Oberstein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung und Bestattung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten | 350,00 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung in einer Reihengrabstätte | 422,00 € | Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab in Grabfeldern ohne Grabeinfassung | 293,00 € | Ziffer 1.1.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung von Aschenurnen im Urnenreihengrab in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung | 573,00 € | Ziffer 1.1.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung von Aschenurnen in anonyme Grabstätten | 293,00 € | Ziffer 1.1.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Erdbestattung im Einzelgrab und erste Beisetzung im Doppel- oder Mehrfachgrab | 422,00 € | Ziffer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zweite und jede weitere Erdbestattung in mehrstelligen Grabstätten | 437,00 € | Ziffer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Erste Beisetzung in einem Tiefengrab | 497,00 € | Ziffer 1.2.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zweite Beisetzung in einem Tiefengrab | 422,00 € | Ziffer 1.2.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Erste Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern ohne Grabeinfassung | 293,00 € | Ziffer 1.2.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Erste Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern mit bestehender Grabeinfassung | 573,00 € | Ziffer 1.2.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zweite und jede weitere Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte ohne Grabeinfassung | 293,00 € | Ziffer 1.2.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung in einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand oder Urnenstele | 194,00 € | Ziffer 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Beisetzung in einer Urnengrabstätte im Ruhepark | 293,00 € | Ziffer 1.3.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung am Samstag | 250,00 € | Ziffer 1.4.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019, erhoben nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung zusätzlich zu Ziffer 1.1 bis 1.3 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung am Samstag | 190,00 € | Ziffer 1.4.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung am Freitag nach 12.45 Uhr | 250,00 € | Ziffer 1.5.1 des Gebührenverzeichnisses, erhoben nach Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung ab dem 01.05.2019 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung am Freitag nach 12.45 Uhr | 190,00 € | Ziffer 1.5.2 des Gebührenverzeichnisses, ab dem 01.05.2019 |
| Grabeinebnung eines Einzel-, Reihen- oder Tiefengrabes, bereits bei der Vergabe der Grabstätte fällig | 221,00 € | Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019, und Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Grabeinebnung eines Doppelgrabes | 292,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Grabeinebnung eines Familiengrabes | 364,00 € | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Grabeinebnung eines Kindergrabes | 182,00 € | Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Grabeinebnung eines Urnengrabes | 168,00 € | Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Grabeinebnung eines Urnendoppelgrabes | 186,00 € | Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Grabeinebnung eines Urnenfeldes | 50,00 € | Ziffer 2.7 des Gebührenverzeichnisses, nur in der Spalte ab 1.5.2019 |
| Auflegen von Grabmatten und Kränzen je Bestattung bei einem Reihen-, Doppel-, Familien- oder Tiefengrab | 36,50 € | Ziffer 3.1 bis 3.4 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Auflegen von Grabmatten und Kränzen je Bestattung bei einem Kinder-, Urnen- oder Urnendoppelgrab | 20,50 € | Ziffer 3.5 bis 3.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Erwerb des Nutzungsrechts an jeder ersten und jeder zweiten Grabstelle bei Doppel-, Tiefen- und Familiengräbern | 2.427,00 € | Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, je angefangenem Jahr | ein Dreißigstel der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebühr für das volle Nutzungsrecht, also 80,90 Euro beim Einzelwahlgrab und 22,60 Euro beim Urnenwahlgrab | Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung und Ziffer 4.3.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf | die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebühr nach Ziffer 4.2 | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung und Ziffer 4.3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung einer Leichenzelle bis 4 Tage | 110,00 € | Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung einer Leichenzelle, jeder weitere Nutzungstag | 27,50 € | Ziffer 5.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Trauerhalle, je Tag | 110,00 € | Ziffer 5.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlegen von Keramikplatten im Ruhepark | 129,00 € | Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen in Grabfeldern nach den Paragrafen 18 und 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung | 30,00 € | Ziffer 7.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen in den übrigen Grabfeldern | 45,00 € | Ziffer 7.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für einmalige Arbeiten | 15,00 € | Ziffer 8.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für die Dauer von einem Jahr | 50,00 € | Ziffer 8.2 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Zulassung zur Verrichtung gewerbsmäßiger Tätigkeiten für die Dauer von fünf Jahren | 200,00 € | Ziffer 8.3 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 |
| Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen | Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand | Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses |
Was ein Grab in Idar-Oberstein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.691,00 €
Allgemeines Reihengrab in Idar-Oberstein, über 30 Jahre, das sind 323,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1.3, Ziffer 2.1 und Ziffer 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses, jeweils Spalte ab 1.5.2019, sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 1.469,00 € |
| BestattungZiffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses, Spalte ab 1.5.2019 | 422,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.891,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Idar-Oberstein. Der Tarif nennt für das Nutzungsrecht 1.248 Euro und schreibt die Ruhezeit von 30 Jahren gleich in die Zeile. Hinzu kommen 221 Euro Grabeinebnung nach Ziffer 2.1, die nach Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben werden; beides zusammen ergibt die hier ausgewiesene Nutzungsgebühr von 1.469 Euro. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 24 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet und danach dauernd instandgehalten werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung), vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Idar-Oberstein offenlässt
- Das Gebührenverzeichnis führt fünf Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit ab 1.1.2015, ab 1.1.2016, ab 1.1.2017, ab 1.1.2018 und ab 1.5.2019. Wir haben durchgehend die letzte Spalte genommen, weil ihr Datum das jüngste ist, das nicht in der Zukunft liegt, und weil Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung die früheren Spalten als rückwirkende Regelung für die Jahre 2015 bis 2019 ausweist. Drei Zeilen tragen überhaupt nur einen Wert, und zwar in der letzten Spalte: das anonyme Urnengrab nach Ziffer 4.1.5, das Urnengrab im Ruhepark nach Ziffer 4.2.2 und die Grabeinebnung eines Urnenfeldes nach Ziffer 2.7. Die Tabelle wurde nicht als Fließtext gelesen, sondern über die x-Koordinaten der Wörter Spalte für Spalte.
- Die Grabeinebnung nach Ziffer 2 ist in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 5 Absatz 4 der Gebührensatzung ausdrücklich sagt, dass sie bereits bei der Vergabe der Grabstätte erhoben wird. Räumt der Verpflichtete die Grabstätte später selbst ab, wird der Betrag nach ordnungsgemäßer Abräumung in der tatsächlich gezahlten Höhe erstattet. Ohne die Einebnung lägen unsere Grabpreise um 50 bis 221 Euro niedriger.
- Welche Einebnungsposition zu welcher Grabart gehört, sagt der Tarif nur über die Bezeichnungen. Eindeutig sind Ziffer 2.1 für das Einzel-, Reihen- und Tiefengrab, Ziffer 2.4 für das Kindergrab, Ziffer 2.5 für das Urnengrab und Ziffer 2.6 für das Urnendoppelgrab. Für das anonyme Urnengrab und für das Urnengrab im Ruhepark haben wir Ziffer 2.7 Urnenfeld mit 50 Euro angesetzt, weil beides Gemeinschaftsanlagen in einer Rasenfläche sind und weil Ziffer 2.7 wie diese beiden Grabarten erst in der Spalte ab 1.5.2019 auftaucht. Das ist unsere Zuordnung, nicht der Wortlaut der Satzung. Für die Urnennische in der Urnenwand haben wir keine Einebnung angesetzt, weil keine Position eine Urnenwand nennt und an einer Nische nichts einzuebnen ist.
- Die Gebührensatzung ist vom 17.04.2019 und damit über sieben Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt führt unter der Überschrift Friedhof genau drei Dateien: Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und deren Anlage. Eine Änderungssatzung steht dort nicht, während andere Rechtsgebiete des Verzeichnisses ihre Anlagen und Nachträge einzeln aufführen. Die Dateien selbst wurden am 28.06.2018 und am 30.04.2019 erzeugt und seither nicht ersetzt. Die Leistungsbeschreibung der Stadt zum Erwerb eines Nutzungsrechts nennt als Spanne 606 bis 2.427 Euro für Erdbestattungen und 381 bis 2.427 Euro für Urnenbestattungen; die Eckwerte stammen erkennbar aus der Spalte ab 1.5.2019. Das Rats- und Bürgerinformationssystem der Stadt ist eine reine Javascript-Anwendung ohne durchsuchbare Adressen, dort konnten wir nicht gegenprüfen.
- Pflegefrei ist in Idar-Oberstein nur das anonyme Urnengrab, und zwar weil es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt. Alle anderen Grabarten sind es nicht, und das steht ausdrücklich in der Satzung: Paragraf 24 Absatz 1 verlangt ohne Ausnahme, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, Absatz 2 weist die Pflicht bei Reihengräbern dem Inhaber der Grabzuweisung und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten zu, und Paragraf 14 Absatz 2 leitet die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes aus dem Nutzungsrecht her. Das gilt auch für den Ruhepark, obwohl dort Grabschmuck untersagt ist, und für die Urnenwand, deren verwelkte Blumen und Kränze Paragraf 24 Absatz 1 den Angehörigen aufgibt.
- Bei der Beisetzung haben wir überall den schmalsten Satz genommen. Der Tarif unterscheidet bei Urnenbeisetzungen nach Grabfeldern ohne und mit bestehender Grabeinfassung: 293 gegen 573 Euro nach Ziffer 1.1.4 und 1.1.5 beim Urnenreihengrab und nach Ziffer 1.2.5 und 1.2.6 beim Urnenwahlgrab. Wer ein Grab in einem Feld mit bestehender Einfassung erhält, zahlt also 280 Euro mehr, und ob er die Wahl hat, sagt die Satzung nicht.
- Die Zuschläge nach Ziffer 1.4 und 1.5 sind nicht eingerechnet. Nach Paragraf 5 Absatz 1 und 2 der Gebührensatzung kommen sie zusätzlich zu den Gebühren nach Ziffer 1.1 bis 1.3 hinzu: am Samstag 250 Euro bei einer Erd- und 190 Euro bei einer Urnenbestattung, am Freitag nach 12.45 Uhr dieselben Beträge.
- Das Auflegen von Grabmatten und Kränzen nach Ziffer 3 ist mit 36,50 Euro je Bestattung bei Erdgräbern und 20,50 Euro bei Kinder- und Urnengräbern nicht in unsere Beisetzungsgebühr gerechnet. Die Satzung sagt nicht, dass diese Leistung bei jeder Bestattung anfällt, anders als sie es in Paragraf 5 Absatz 4 für die Grabeinebnung ausdrücklich sagt.
- Die Nutzung der Trauerhalle mit 110 Euro je Tag und der Leichenzelle mit 110 Euro für bis zu vier Tage ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Werden Leichenzelle und Leichenhalle zugleich benutzt, wird die Gebühr nach Ziffer 5.1 nach Paragraf 5 Absatz 3 doppelt erhoben.
- Der Tarif führt unter Ziffer 4.2.6 und 4.2.7 für Doppel-, Tiefen- und Familiengräber je Grabstelle denselben Satz von 2.427 Euro wie für das Einzelwahlgrab. Wir haben daraus keine eigene Grabart gebildet, weil sich der Preis nur aus der Zahl der Grabstellen ergibt; der Betrag steht unter den weiteren Gebühren.
- Ziffer 1.3.3 nennt spezielle Grabfelder für Religionsgemeinschaften auf dem Zentralfriedhof, verweist für die Gebühren aber auf die Ziffern 1.1 und 1.2 je nach gewünschter Art der Grabstätte. Eine eigene Nutzungsgebühr gibt es dafür nicht, deshalb ist das Feld hier nicht als eigene Grabart geführt. Dasselbe gilt für die Ehrengrabstätten nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung, deren Anlage und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger obliegen und für die der Tarif keine Gebühr nennt.
- Die Gebühren gelten für alle sechzehn von der Stadt verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung namentlich aufzählt: Oberstein (Almerich), Niederau, Idar (Tiefensteiner Straße), Zentralfriedhof Idar, Tiefenstein, Algenrodt, Georg-Weierbach, Weierbach, Nahbollenbach, Mittelbollenbach, Kirchenbollenbach, Göttschied, Regulshausen, Enzweiler, Hammerstein und den Waldfriedhof Nahbollenbach. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht; welche Grabart auf welchem Friedhof vorgehalten wird, sagt die Satzung nicht.
- Für die gemischten Grabstätten nach Paragraf 13a der Friedhofssatzung, also bereits belegte Erdreihengräber, in denen zusätzlich eine Asche beigesetzt werden darf, nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht verlängert sich nach Absatz 3 um die Ruhezeit der Asche von 20 Jahren.
- Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsangelegenheiten keine eigenen Sprechzeiten. Wir haben die Rufnummer der Sachbearbeiterin eingetragen, die die Stadt auf ihrer Leistungsseite für den Erwerb eines Nutzungsrechts als zuständig führt, sowie die Anschrift der Infrastrukturverwaltung im Stadtbauamt.
Friedhöfe in Idar-Oberstein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Idar-ObersteinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Idar-Oberstein (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.04.2019, in Kraft für Paragraf 5 Absatz 4 und die Gebührenziffern 1.1 bis 1.4 und 2 rückwirkend seit 01.01.2015, im Übrigen seit 01.05.2019, ersetzt die Gebührensatzung vom 24.02.1988
- Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Idar-Oberstein, Anlage und Bestandteil der Satzung vom 17.04.2019, mit fünf Preisspalten ab 1.1.2015, ab 1.1.2016, ab 1.1.2017, ab 1.1.2018 und ab 1.5.2019, von denen heute nur die letzte gilt
- Friedhofssatzung der Stadt Idar-Oberstein mit den Ruhezeiten, den Nutzungszeiten, den Grabarten und der Pflegezuständigkeit vom 22.06.2018, in Kraft seit 29.06.2018, ersetzt die Friedhofssatzung vom 17.12.2009 in der Fassung vom 01.12.2010
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Idar-Oberstein, Abschnitt Friedhof Stand der Abfrage am 04.09.2026, führt unter Friedhof genau drei Dateien: Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und deren Anlage, keine Änderungssatzung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.