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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Rheinberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05170032

Friedhofsgebühren in Rheinberg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, vom 17.12.2025, beschlossen vom Rat der Stadt Rheinberg am 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, hebt die Fassung vom 10.12.2024 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Rheinberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Rheinberg, Friedhofsverwaltung.

363,50 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung

4.110,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte in besonderer Lage, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung, alle Altersgruppen, alle neun Friedhöfe

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Rheinberg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Rheinberg führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 363,50 €, die teuerste Wahlgrabstätte in besonderer Lage mit 4.110,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, vom 17.12.2025, beschlossen vom Rat der Stadt Rheinberg am 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, hebt die Fassung vom 10.12.2024 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Rheinberg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit beträgt auch für Kinder fünfundzwanzig Jahre, denn Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung kennt keine kürzere Frist. Nach Paragraf 13 Absatz 3 dürfen in einer solchen Grabstätte auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten bestattet werden.231,50 €132,00 €363,50 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 1 a) und II Ziffer 1
Reihengrabstätte ab dem 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Rheinberg. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit ist sie binnen drei Monaten abzuräumen.1.732,00 €645,00 €2.377,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 1 b) und II Ziffer 2
Reihengrabstätte anonymDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe b führt die anonyme Reihengrabstätte unter den pflegefreien Grabstätten, und Absatz 2 sagt, die Pflege werde vom Friedhofsträger übernommen und sei in der Nutzungsgebühr enthalten.2.079,00 €645,00 €2.724,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 1 c) und II Ziffer 2
Rasenreihengrabstätte für ErdbestattungenDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld. Stehende Grabmale, Blumen, Sträucher und Bäume sind dort nicht erlaubt, die Beisetzung von Aschen ebenfalls nicht. Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe a führt sie unter den pflegefreien Grabstätten, Absatz 2 nennt das Mähen des Rasens als Leistung des Friedhofsträgers und die Kosten als Bestandteil der Nutzungsgebühr.2.599,00 €645,00 €3.244,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 1 d) und II Ziffer 2
WahlgrabstätteDer Betrag gilt nach der Überschrift von Ziffer 2 je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre und kann nach Absatz 7 für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden, zu einhundertzehn Euro je Jahr nach Ziffer 2 a) des Tarifs. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Absatz 3 die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.2.772,00 €645,00 €3.417,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 2 a) und II Ziffer 2
Wahlgrabstätte in besonderer LageWird nach dem Friedhofsübericht der Stadt nur auf den Friedhöfen Annaberg und In der Bendstege angeboten. Es gelten dieselben Regeln wie für die gewöhnliche Wahlgrabstätte nach Paragraf 15 der Friedhofssatzung, der Wiedererwerb kostet einhundertachtunddreißig Euro je Jahr.3.465,00 €645,00 €4.110,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 2 b) und II Ziffer 2

5 Grabarten für die Urne in Rheinberg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDie günstigste Grabart in Rheinberg. Nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung wird sie der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, es darf nur eine Urne beigesetzt werden, ein Wiedererwerb ist nicht möglich.1.213,00 €219,00 €1.432,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 3 a) und II Ziffer 4
Urnengrabstätte anonymDie Beisetzung erfolgt nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld ohne erkennbares Grab und ohne Denkmal. Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe c führt die anonyme Urnenreihengrabstätte unter den pflegefreien Grabstätten, Absatz 2 legt die Pflege dem Friedhofsträger auf und rechnet ihre Kosten in die Nutzungsgebühr.1.559,00 €219,00 €1.778,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 3 b) und II Ziffer 4
BaumbestattungBaumgrabstätten sind nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und für fünfundzwanzig Jahre abgegeben werden; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Bestattung erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld ohne Bepflanzung und Blumenschmuck. Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe e führt sie unter den pflegefreien Grabstätten, die Graboberfläche besteht aus Stauden, deren Zurückschneiden nach Absatz 2 der Friedhofsträger übernimmt.2.079,00 €219,00 €2.298,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 3 c) und II Ziffer 4
UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen, es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 3 d) des Tarifs sechsundsiebzig Euro je Jahr.1.906,00 €219,00 €2.125,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 3 d) und II Ziffer 5
UrnensteleEin oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen für bis zu zwei Urnen je Nische, nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Annaberg. Das Nutzungsrecht gilt fünfundzwanzig Jahre und kann für neunzig Euro je Jahr wiedererworben werden. Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe d führt die Urnenstele unter den pflegefreien Grabstätten; das Ablegen von Blumen, Kerzen und Vasen ist nach Absatz 6 nicht zulässig.2.252,00 €141,00 €2.393,00 €25 J.Gebührentarif I Ziffer 3 e) und II Ziffer 6

23 weitere Gebühren in der Satzung von Rheinberg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr132,00 €Gebührentarif II Ziffer 1
Bestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr645,00 €Gebührentarif II Ziffer 2
Bestattung in einem Tiefengrab719,00 €Gebührentarif II Ziffer 3
Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte219,00 €Gebührentarif II Ziffer 4
Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte219,00 €Gebührentarif II Ziffer 5
Bestattung in einer Urnenstele141,00 €Gebührentarif II Ziffer 6
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Jahr110,00 €Gebührentarif I Ziffer 2 a)
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte in besonderer Lage, je Jahr138,00 €Gebührentarif I Ziffer 2 b)
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr76,00 €Gebührentarif I Ziffer 3 d)
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenstele, je Jahr90,00 €Gebührentarif I Ziffer 3 e)
Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag145,00 €Gebührentarif III Ziffer 1
Benutzung der Aussegnungshallen und Friedhofskapellen279,00 €Gebührentarif III Ziffer 2
Ausbettung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr292,00 €Gebührentarif IV Ziffer 1
Ausbettung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr710,00 €Gebührentarif IV Ziffer 2
Ausbettung von Urnen270,00 €Gebührentarif IV Ziffer 3
Grabpflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe einer Erdgrabstätte, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit156,00 €Gebührentarif V Ziffer 1
Grabpflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnengrabstätte, je Jahr der verbleibenden Ruhezeit152,00 €Gebührentarif V Ziffer 2
Genehmigung stehender Grabmale auf Reihen- und Urnengrabstätten88,00 €Gebührentarif VI Ziffer 1
Genehmigung stehender Grabmale auf Wahlgrabstätten117,00 €Gebührentarif VI Ziffer 2
Genehmigung liegender Grabmale und Grabplatten bis zu einer Größe von einem Quadratmeter58,00 €Gebührentarif VI Ziffer 3
Genehmigung liegender Grabmale und Grabplatten über einem Quadratmeter117,00 €Gebührentarif VI Ziffer 4
Genehmigung von Einfassungen aus Naturstein29,00 €Gebührentarif VI Ziffer 5
Leistungen, die der Gebührentarif nicht nenntAbrechnung nach den tatsächlich entstandenen KostenParagraf 3 Ziffer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, vom 17.12.2025, beschlossen vom Rat der Stadt Rheinberg am 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, hebt die Fassung vom 10.12.2024 auf.

Was ein Grab in Rheinberg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.863,50 €

Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Rheinberg, über 25 Jahre, das sind 274,54 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif I Ziffer 1 a) und II Ziffer 1231,50 €
BestattungGebührentarif II Ziffer 1132,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde363,50 €

Die Ruhezeit beträgt auch für Kinder fünfundzwanzig Jahre, denn Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung kennt keine kürzere Frist. Nach Paragraf 13 Absatz 3 dürfen in einer solchen Grabstätte auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten bestattet werden.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) nebst Gebührentarif, vom 17.12.2025, beschlossen vom Rat der Stadt Rheinberg am 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, hebt die Fassung vom 10.12.2024 auf. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

9 Fragen, die die Satzung von Rheinberg offenlässt

  • Die Stadt verwaltet neun Friedhöfe, belegt werden nach dem Friedhofsübericht aber nur noch fünf: Annaberg, Borth, Ossenberg, In der Bendstege und Budberg. Auf den Friedhöfen Xantener Straße, Am Südwall, Am Westwall und Wallach finden nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung seit dem 01.01.2006 keine Bestattungen mehr statt. Die anonymen Grabstätten, die Rasenreihengrabstätte und die Urnenstele gibt es nach dem Friedhofsübericht nur auf dem Friedhof Annaberg, die Baumgrabstätte auf dreien der fünf. Der Gebührentarif macht keinen Unterschied zwischen den Friedhöfen.
  • Nach einer jüngeren Fassung als der vom 17.12.2025 haben wir an drei Stellen gesucht: im Ortsrecht der Stadt, auf der Dienstleistungsseite Bestattungen und Grabverwaltung sowie im elektronischen Amtsblatt unter abi.rheinberg.de. Dort wurden alle vierunddreißig Ausgaben des Jahrgangs 2026 einzeln geöffnet, von Ausgabe 1 vom 07.01.2026 bis Ausgabe 34 vom 02.09.2026. Nur eine einzige nennt das Wort Friedhof, und zwar in einer Bekanntmachung über die Vernachlässigung der Grabpflege auf dem Friedhof Annaberg. Eine Änderungssatzung gibt es nicht.
  • Die Tiefenwahlgrabstätte und die Tiefenwahlgrabstätte in besonderer Lage stehen im Friedhofsübericht als eigene Angebote und in Paragraf 16 der Friedhofssatzung als eigener Paragraf, der Gebührentarif nennt für sie aber keine eigene Nutzungsgebühr. Paragraf 16 Absatz 1 sagt, Tiefenwahlgrabstätten seien Grabstätten gemäß Paragraf 15, was auf die Wahlgrabstätte verweist. Wir führen sie deshalb nicht als eigene Grabart. Der Gebührentarif kennt für sie nur die Bestattungsgebühr von 719 Euro nach Ziffer II.3.
  • Für die Baumbestattung und für die anonyme Urnengrabstätte nennt der Gebührentarif keine eigene Bestattungsgebühr. Wir setzen die 219 Euro der Urnenreihengrabstätte nach Ziffer II.4 an, weil beide nach Paragraf 23 Absatz 1 und Paragraf 25 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegte Aschengrabstätten sind und Paragraf 17 Absatz 3 anordnet, dass die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten gelten. Für die anonyme Reihengrabstätte und die Rasenreihengrabstätte setzen wir die 645 Euro der Ziffer II.2 an, die nach ihrem Wortlaut jede Bestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr erfasst.
  • Die Grabpflegepauschale nach Abschnitt V des Tarifs von 156 Euro je Jahr für ein Erdgrab und 152 Euro je Jahr für ein Urnengrab fällt nur bei der vorzeitigen Rückgabe eines pflegegebundenen Grabes an und nur für Gräber, die ab dem 01.01.2014 erworben wurden. Sie ist deshalb in keinem unserer Grabpreise enthalten. Aus demselben Grund ist sie kein Beleg dafür, dass ein gewöhnliches Grab pflegefrei wäre.
  • Die Benutzung der Aussegnungshalle mit 279 Euro nach Ziffer III.2 und der Leichenzelle mit 145 Euro je angefangenem Tag nach Ziffer III.1 sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Verwaltungsgebühren des Abschnitts VI für die Genehmigung eines Grabmals, die zwischen 29 und 117 Euro liegen und nur anfallen, wenn der Nutzungsberechtigte etwas aufstellen lässt.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, eine Jahresgebühr und eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts kennt der Tarif nicht. Paragraf 3 Ziffer 3 der Gebührensatzung sagt, Leistungen, die nicht im Tarif stehen, würden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
  • Die Nutzungsgebühr der Wahlgrabstätte gilt nach der Überschrift von Ziffer I.2 je Grabstelle. Wer eine zweistellige Wahlgrabstätte erwirbt, zahlt den Betrag zweimal. Bei den Reihen- und Urnengrabstätten ist das ohne Bedeutung, weil dort nur eine Leiche beziehungsweise eine Urne beigesetzt werden darf.
  • Der Gebührentarif nennt keinen Preis für eine zweite Urne in einer Urnennische der Urnenstele, obwohl Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen je Nische zulässt. Ebenso wenig ist geregelt, was die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen kostet, die Paragraf 15 Absatz 1 erlaubt.

Friedhöfe in Rheinberg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.