Bensheim · Hessen · AGS 06431002
Friedhofsgebühren in Bensheim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bensheim, Stadtrecht 7-D-2, Grundsatzung beschlossen am 18.02.2021, in Kraft seit 01.03.2021, 1. Nachtrag beschlossen am 16.05.2024, gültig ab 01.06.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bensheim und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bensheim.
- 170,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 13.450,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder vor der 24. Schwangerschaftswoche und Föten, mit Beisetzung
Familiengrabstätte, Zwölferplatz für bis zu vierundzwanzig Särge und achtundvierzig Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Bensheim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Bensheim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten fünften LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Bensheim. Die Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofsordnung fünfundzwanzig Jahre. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte grundsätzlich nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 46 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten. | 2.500,00 € | 1.650,00 € | 4.150,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 |
| Kinderreihengrabstätte für eine Erdbestattung bis zur Vollendung des fünften LebensjahresFünfzehn Jahre sind nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofsordnung die Ruhefrist für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung kann das Nutzungsrecht verlängert werden, die Grabstätte wird dann in eine Kinderfamiliengrabstätte umgewandelt. | 1.400,00 € | 650,00 € | 2.050,00 € | 15 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b1 |
| Familiengrabstätte, Einzelplatz für bis zu zwei Särge und vier UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofsordnung dreißig Jahre, die Ruhefrist der einzelnen Bestattung fünfundzwanzig. Jedes verlängerte Jahr kostet 107 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 3.200,00 € | 1.650,00 € | 4.850,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Doppelplatz für bis zu vier Särge und acht UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Grabplätzen. Jedes verlängerte Jahr kostet 134 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 4.000,00 € | 1.650,00 € | 5.650,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Dreierplatz für bis zu sechs Särge und zwölf UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 160 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 4.800,00 € | 1.650,00 € | 6.450,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Viererplatz für bis zu acht Särge und sechzehn UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 184 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 5.500,00 € | 1.650,00 € | 7.150,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Sechserplatz für bis zu zwölf Särge und vierundzwanzig UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 237 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 7.100,00 € | 1.650,00 € | 8.750,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Siebenerplatz für bis zu vierzehn Särge und achtundzwanzig UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 264 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 7.900,00 € | 1.650,00 € | 9.550,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Achterplatz für bis zu sechzehn Särge und zweiunddreißig UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 290 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 8.700,00 € | 1.650,00 € | 10.350,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Familiengrabstätte, Zwölferplatz für bis zu vierundzwanzig Särge und achtundvierzig UrnenDie größte Grabstätte des Tarifs. Jedes verlängerte Jahr kostet 394 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 11.800,00 € | 1.650,00 € | 13.450,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Kinderfamiliengrabstätte, Einzelplatz für eine Bestattung bis zur Vollendung des fünften LebensjahresNach Paragraf 26 der Friedhofsordnung läuft das Nutzungsrecht zwanzig Jahre, die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 6 fünfzehn Jahre. Jedes verlängerte Jahr kostet 90 Euro. | 1.800,00 € | 650,00 € | 2.450,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b2 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b2 |
| Einzelgrabstätte im muslimischen Grabfeld auf dem WaldfriedhofNach Paragraf 27 der Friedhofsordnung liegt das Grabfeld auf dem Waldfriedhof, ist zur Kaaba in Mekka ausgerichtet, wird der Reihe nach vergeben und in jeder Grabstätte wird nur eine Grabstelle in normaler Lage belegt. Jedes verlängerte Jahr kostet 100 Euro. | 3.000,00 € | 1.650,00 € | 4.650,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b3 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 |
| Rasenreihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten fünften LebensjahrDas einzige pflegefreie Erdgrab in Bensheim. Der Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung legt und pflegt das Friedhofspersonal die Rasenfläche; Rasenreihen- und Rasenfamiliengräber gibt es nur auf dem Bergfriedhof in Auerbach. | 3.300,00 € | 1.650,00 € | 4.950,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 |
| Rasenfamiliengrabstätte, Einzelplatz für bis zu zwei Särge und vier UrnenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Jedes verlängerte Jahr kostet 134 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 4.000,00 € | 1.650,00 € | 5.650,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Rasenfamiliengrabstätte, Doppelplatz für bis zu vier Särge und acht UrnenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Jedes verlängerte Jahr kostet 187 Euro. Angesetzt ist die Bestattung in 1,80 Meter Tiefe. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter angelegt, dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro. | 5.600,00 € | 1.650,00 € | 7.250,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder vor der 24. Schwangerschaftswoche und FötenNach Paragraf 37 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird an dieser Anlage kein individuelles Nutzungsrecht erworben, eine Laufzeit in Jahren und eine Erwerbsgebühr nennt die Gebührenordnung deshalb nicht. Fällig wird allein die Bestattungsgebühr von 170 Euro nach Paragraf 6 Absatz 4. Pflege, Unterhaltung und das Abräumen des Blumenschmucks übernimmt nach Paragraf 37 Absatz 2 die Stadt in Kooperation mit der katholischen Kirchengemeinde Sankt Georg. Die Anlage liegt auf dem Friedhof Bensheim-Mitte. | 0,00 € | 170,00 € | 170,00 € | - | Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 37 der Friedhofsordnung |
10 Grabarten für die Urne in Bensheim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, Einzelplatz für bis zu vier UrnenDas günstigste Urnengrab, das die Angehörigen selbst bepflanzen. Nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofsordnung läuft das Nutzungsrecht fünfundzwanzig Jahre, die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 6 zwanzig Jahre. Jedes verlängerte Jahr kostet 88 Euro. | 2.200,00 € | 580,00 € | 2.780,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Urnenwahlgrabstätte, Doppelplatz für bis zu acht UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 96 Euro. | 2.400,00 € | 580,00 € | 2.980,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Urnenwahlgrabstätte, Dreierplatz für bis zu zwölf UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 104 Euro. | 2.600,00 € | 580,00 € | 3.180,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Urnenwahlgrabstätte, Viererplatz für bis zu sechzehn UrnenJedes verlängerte Jahr kostet 112 Euro. | 2.800,00 € | 580,00 € | 3.380,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Grabstelle in einem Feld für anonyme UrnenbeisetzungenDas günstigste pflegefreie Grab in Bensheim. Der Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Nach Paragraf 34 der Friedhofsordnung wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und es wird kein Nutzungsrecht begründet; der Platz wird für die Dauer der Ruhefrist von zwanzig Jahren überlassen. Anonyme Felder gibt es nur auf dem Waldfriedhof und dem Bergfriedhof in Auerbach. | 1.700,00 € | 580,00 € | 2.280,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Baumfamiliengrabstätte, baulich nicht abgegrenztes Baumquartal für bis zu drei BeisetzungenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Nach Paragraf 35 Absatz 7 der Friedhofsordnung obliegen Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Stadt. Der Betrag gilt für das ganze Quartal. Jedes verlängerte Jahr kostet 140 Euro. | 3.500,00 € | 580,00 € | 4.080,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c1 und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Baumfamiliengrabstätte, baulich nicht abgegrenzte Baumhälfte für bis zu sechs BeisetzungenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Der Betrag gilt für die ganze Baumhälfte. Jedes verlängerte Jahr kostet 196 Euro. | 4.900,00 € | 580,00 € | 5.480,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c2 und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Baumfamiliengrabstätte, ganzer Baum für bis zu zwölf BeisetzungenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Der Betrag gilt für den ganzen Baum. Jedes verlängerte Jahr kostet 312 Euro. | 7.800,00 € | 580,00 € | 8.380,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c3 und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Baumfamiliengrabstätte, baulich abgegrenzte Baumgrabstätte für bis zu vier BeisetzungenDer Tarif nennt die Grabart ausdrücklich mit Pflege durch die Stadt Bensheim. Paragraf 7 Absatz 3 nimmt sie von der zusätzlichen Pflegegebühr aus, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte. Jedes verlängerte Jahr kostet 152 Euro. | 3.800,00 € | 580,00 € | 4.380,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c4 und Paragraf 6 Absatz 2 |
| Urnenkammer in einer Urnenstele für bis zu zwei Urnen mit ÜberurneDer Betrag gilt für die ganze Kammer, in der nach Paragraf 33 Absatz 1 der Friedhofsordnung zwei Urnen Platz finden. Paragraf 33 Absatz 4 der Friedhofsordnung legt Anlage und Pflege der Anlage ausschließlich der Stadt auf, Paragraf 7 Absatz 3 des Tarifs nimmt Urnenstelenplätze von der Pflegegebühr aus. Eine Verschlussplatte ist im Erwerb enthalten, eine zusätzliche kostet nach Paragraf 9 achtzig Euro; die Beschriftung kommt hinzu. Jedes verlängerte Jahr kostet 112 Euro. | 2.800,00 € | 500,00 € | 3.300,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 3 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Bensheim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in einer Reihengrabstätte oder im muslimischen Grabfeld | 1.650,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in einer Familiengrabstätte, Tiefe 1,80 Meter | 1.650,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a2 |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in einer Familiengrabstätte, Tiefe 2,50 Meter | 1.800,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Kinderreihen- oder Kinderwahlgrabstätte | 650,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b1 |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Familiengrabstätte, Tiefe 1,80 Meter | 650,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b2 |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei der Bestattung bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Familiengrabstätte, Tiefe 2,50 Meter | 900,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b3 |
| Beisetzung von Ascheresten, je Urne, mit Ausheben und Schließen des Grabes und Transport der Urne von der Halle zum Grab | 580,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 |
| Beisetzung von Ascheresten in einer Urnenstele, mit Öffnen und Schließen der Urnenkammer und späterem Anbringen der gravierten Platte | 500,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 |
| Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm Geburtsgewicht sowie von Föten | 170,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 |
| Aufbewahrung und Kühlung einer Leiche in der Leichenhalle bis zur Bestattung, pauschal | 250,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Benutzung des Sezierraums zu Routinezwecken | 200,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b1 |
| Benutzung des Sezierraums für eine Waschung einschließlich Reinigung | 250,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b2 |
| Benutzung des Sezierraums für eine Obduktion einschließlich Reinigung | 350,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b3 |
| Benutzung des Sezierraums nach Bedarf, Pauschale je Kalenderjahr | 1.200,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b4 |
| Benutzung einer offenen Trauerhalle | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a |
| Benutzung einer geschlossenen Trauerhalle | 250,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b |
| Benutzung der Friedhofskirche | 280,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c |
| Abgebrochener Grabaushub, je Arbeitsstunde | 75,00 € | Paragraf 6 Absatz 6 |
| Abgebrochener Grabaushub, je Baggerstunde | 22,00 € | Paragraf 6 Absatz 6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, Einzelplatz, je Jahr | 107,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, Einzelplatz, je Jahr | 88,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Verwaltungsgebühr bei Rückgabe einer Grabstätte oder Entzug des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist | 180,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Pflege einer abgeräumten Reihengrabstätte bis zum Ende der Ruhefrist, je angefangenem Kalenderjahr | 30,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a |
| Pflege einer abgeräumten Familiengrabstätte, Einzelplatz, bis zum Ende der Ruhefrist, je angefangenem Kalenderjahr | 40,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b |
| Pflege einer abgeräumten Kindergrabstätte bis zum Ende der Ruhefrist, je angefangenem Kalenderjahr | 10,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c |
| Pflege einer abgeräumten Urnengrabstätte bis zum Ende der Ruhefrist, je angefangenem Kalenderjahr | 15,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe d |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 260,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe a |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Familieneinzelgrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 360,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe b |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Familiendoppelgrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 490,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe c |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Kinderreihengrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 120,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe d |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Kinderfamiliengrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 160,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe e |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte mit vorhandenen Abtrennungen | 190,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe f |
| Zuschlag für das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte im muslimischen Grabfeld mit vorhandenen Abtrennungen | 300,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 Buchstabe g |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig | 65,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a1 |
| Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, für die Dauer eines Jahres | 173,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a2 |
| Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für stehende Grabdenkmäler einschließlich Abnahme und jährlicher Standsicherheitsprüfung | 130,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b |
| Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für liegende Steine, Einfassungen und Abdeckplatten einschließlich Abnahme | 100,00 € | Paragraf 8 Buchstabe c |
| Umschreiben von Nutzungsrechten an Grabstätten | 70,00 € | Paragraf 8 Buchstabe d |
| Aufbewahrung einer Ascheurne | 50,00 € | Paragraf 8 Buchstabe e |
| Beseitigung von Bepflanzungen bei bestehendem Grabnutzungsrecht, je angefangener Arbeitsstunde | 75,00 € | Paragraf 9 |
| Zusätzliche Urnenkammerplatte, eine Platte ist im Erwerb des Nutzungsrechts enthalten | 80,00 € | Paragraf 9 |
Was ein Grab in Bensheim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.650,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in Bensheim, über 25 Jahre, das sind 426,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a1 und Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 | 2.500,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a1 | 1.650,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.150,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Bensheim. Die Ruhefrist für Leichen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofsordnung fünfundzwanzig Jahre. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte grundsätzlich nicht möglich. Die Pflege liegt nach Paragraf 46 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bensheim, Stadtrecht 7-D-2, Grundsatzung beschlossen am 18.02.2021, in Kraft seit 01.03.2021, 1. Nachtrag beschlossen am 16.05.2024, gültig ab 01.06.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
9 Fragen, die die Satzung von Bensheim offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung für neun Friedhöfe: Bensheim-Mitte, den Waldfriedhof, den Bergfriedhof Auerbach sowie die Friedhöfe in Fehlheim, Gronau, Langwaden, Schönberg, Schwanheim und Zell. Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührenordnung bezieht ausdrücklich auch den im Eigentum der Kirche stehenden Friedhof Gronau in die städtische Einrichtung ein; für ihn gelten dieselben Gebühren.
- Bei den Familiengräbern rechnen wir mit der Bestattungsgebühr von 1.650 Euro für die Tiefe von 1,80 Meter. Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung sagt allerdings, dass die Erstbelegung eines Grabplatzes in der Regel als Tiefgrab in 2,50 Meter vorgenommen wird; dann kostet das Ausheben nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a3 1.800 Euro, bei Kindern nach Buchstabe b3 900 statt 650 Euro. Wir nehmen den schmaleren Satz, weil er mit den übrigen Gemeinden dieses Bestandes vergleichbar ist, und weisen die Differenz hier aus.
- Die Rasengräber führen wir als pflegefrei, weil der Tarif in Paragraf 7 Absatz 1 Buchstaben c und d die Formel mit Pflege durch die Stadt Bensheim trägt und Paragraf 7 Absatz 3 sie von der zusätzlichen Pflegegebühr ausnimmt, weil die Pflege bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten sei. Paragraf 28 der Friedhofsordnung lässt daneben vor dem Grabmal ein Pflanzbeet von höchstens 0,50 Meter Tiefe zu, das die Angehörigen dann selbst zu pflegen hätten. Dieses Beet ist freiwillig, den übrigen Teil des Grabes legt und pflegt das Friedhofspersonal.
- Die Gemeinschaftsanlage für totgeborene Kinder und Föten führen wir mit einer Nutzungsgebühr von null Euro, weil nach Paragraf 37 Absatz 3 der Friedhofsordnung kein individuelles Nutzungsrecht erworben wird und die Gebührenordnung dafür keine Erwerbsgebühr nennt. Fällig wird allein die Bestattungsgebühr von 170 Euro. Eine Laufzeit in Jahren und eine Ruhefrist nennt die Satzung für diese Anlage nicht.
- Paragraf 7 Absatz 6 erhebt für Grabstätten mit vorhandenen Abtrennungen einen Zuschlag zwischen 120 und 490 Euro. Er hängt daran, ob die einzelne Grabstätte solche Abtrennungen hat, und ist deshalb in unseren Grabpreisen nicht enthalten; wir führen ihn unter den weiteren Gebühren.
- Die Aufbewahrung und Kühlung einer Leiche in der Leichenhalle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 pauschal 250 Euro, die Benutzung einer Trauerhalle zwischen 80 und 280 Euro. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Für die Urnenstele muss die Beschriftung der Verschlussplatte nach Paragraf 33 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Nutzungsberechtigte beauftragen. Was sie kostet, steht nicht in der Gebührenordnung.
- Rasenreihen- und Rasenfamiliengräber gibt es nach Paragraf 28 der Friedhofsordnung nur auf dem Bergfriedhof in Auerbach, anonyme Urnenfelder nach Paragraf 34 nur auf dem Waldfriedhof und dem Bergfriedhof. Auf welchen Friedhöfen Baumgräber und Urnenstelen angeboten werden, sagt die Satzung nicht.
- Die Gebührenordnung ist mit dem 1. Nachtrag vom 16.05.2024 auf dem Stand von 2024. Wir haben die Stadtrechtssammlung, die Nachtragsliste am Ende der Satzung, die Nachrichtenseite der Stadt und den Haushaltsplanentwurf 2026 durchgesehen; ein zweiter Nachtrag ist nirgends ersichtlich.
Friedhöfe in Bensheim und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in BensheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bensheim, Stadtrecht 7-D-2 Grundsatzung beschlossen am 18.02.2021, in Kraft seit 01.03.2021, 1. Nachtrag beschlossen am 16.05.2024, gültig ab 01.06.2024
- Friedhofsordnung der Stadt Bensheim, Stadtrecht 7-D-1 beschlossen am 16.05.2024, in Kraft seit 01.06.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.