Uelzen · Niedersachsen · AGS 03360025
Friedhofsgebühren in Uelzen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen, vom Rat am 01.07.2019 beschlossen, in Kraft seit 01.07.2019, hier in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024, die seit dem 01.10.2024 gilt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Uelzen und nicht für einzelne. Träger ist Hansestadt Uelzen.
- 198,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.265,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Sarggräber auf allen Friedhöfen
Urne im Bestattungswald Fischerhof am Sternchenbaum, mit Beisetzung
Rasenreihengrab, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Uelzen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Uelzen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Uelzen. Die Tarifzeile nennt eine Laufzeit von 25 Jahren, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wiederholt sie. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 15 Absatz 5 Satz 2 bei Reihengräbern nicht möglich. | 1.446,00 € | 595,00 € | 2.041,00 € | 25 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| RasenreihengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Uelzen und zugleich das teuerste Grab der Stadt. Nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche nach der Bestattung mit Rasen ein; das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern und das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes übernimmt die Stadt Uelzen. Der Gebührentarif nennt in derselben Zeile inkl. Grabpflege. Eine Verlängerung ist über Paragraf 19 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 5 Satz 2 nicht möglich. | 3.670,00 € | 595,00 € | 4.265,00 € | 25 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Wahlgrab für SargbestattungDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 30 Jahre verliehen. Der Wiedererwerb heißt in Uelzen Beweinkaufung und kostet nach Anlage A Abschnitt VI Nummer 1 für ein Einzelwahlgrab 58 Euro je Jahr und Grabstelle. | 1.764,00 € | 595,00 € | 2.359,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Doppelwahlgrab für SargbestattungDer Betrag gilt für das ganze zweistellige Grab, nicht je Grabstelle. Die Beweinkaufung kostet nach Anlage A Abschnitt VI Nummer 2 siebzig Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.115,00 € | 595,00 € | 2.710,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 2.1 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Muslimisches GrabMuslimische Wahlgräber gibt es nach Paragraf 14 Buchstabe i der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Westerweyhe. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 23 Absatz 1 dreißig Jahre. Nach Absatz 2 werden dort ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Lebenspartner. | 1.764,00 € | 595,00 € | 2.359,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Muslimisches DoppelwahlgrabDer Betrag gilt für das ganze zweistellige Grab. Er ist derselbe wie beim allgemeinen Doppelwahlgrab nach Abschnitt I Nummer 2.1. | 2.115,00 € | 595,00 € | 2.710,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 4.1 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
8 Grabarten für die Urne in Uelzen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie Laufzeit von 20 Jahren steht in der Tarifzeile und in Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Eine Verlängerung ist über Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 15 Absatz 5 Satz 2 ausgeschlossen. | 955,00 € | 78,00 € | 1.033,00 € | 20 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| UrnenrasengrabUrnenrasenreihengräber sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt werden. Nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung sät die Friedhofsverwaltung die Fläche nach der Bestattung mit Rasen ein; das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern und das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes übernimmt die Stadt Uelzen. Der Gebührentarif nennt in derselben Zeile inkl. Grabpflege. | 1.628,00 € | 78,00 € | 1.706,00 € | 20 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| UrnenwahlgrabDas günstigste Grab in Uelzen überhaupt. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 20 Jahre verliehen; die Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Beweinkaufung kostet nach Abschnitt VI Nummer 8 achtundvierzig Euro je Jahr und Grabstelle. | 963,00 € | 78,00 € | 1.041,00 € | 20 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| UrnendoppelwahlgrabDer Betrag gilt für das ganze zweistellige Grab. Die Beweinkaufung kostet nach Abschnitt VI Nummer 9 einundfünfzig Euro je Jahr und Grabstelle. | 1.029,00 € | 78,00 € | 1.107,00 € | 20 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 3.1 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Urne im Heidegrabfeld in HoldenstedtNach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung bleiben Heidegräber naturnah und werden extensiv von der Friedhofsverwaltung gepflegt; die Tarifzeile nennt inkl. Grabpflege. Das Nutzungsrecht wird nach Absatz 2 für 30 Jahre verliehen und kann verlängert werden; die Beweinkaufung kostet nach Abschnitt VI Nummer 12 zweiundneunzig Euro je Jahr und Grabstelle. Grabsteine und Grabplatten sind nach Absatz 3 nicht gestattet. | 2.764,00 € | 78,00 € | 2.842,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 3.4 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Urne im Gemeinschaftsgrabfeld in Holdenstedt und WesterweyheNach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden die Gemeinschaftsgräber von der Friedhofsverwaltung angelegt und intensiv gepflegt; Paragraf 14 Buchstabe g sagt ausdrücklich, die Pflege erfolge durch die Friedhofsverwaltung, und die Tarifzeile nennt inkl. Grabpflege. Das teuerste Urnengrab in Uelzen. Die Beweinkaufung kostet nach Abschnitt VI Nummer 13 siebenundneunzig Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.922,00 € | 78,00 € | 3.000,00 € | 30 J. | Anlage A Abschnitt I Nummer 3.5 und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Urne im Bestattungswald Fischerhof am Gemeinschaftsbaum, je GrabstelleParagraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald nennt keine Laufzeit in Jahren, sondern verleiht das Nutzungsrecht an den registrierten Bäumen bis zum 31.05.2060. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 derselben Satzung mindestens 20 Jahre. An einem Gemeinschaftsbaum werden nach Paragraf 9 Absatz 3 bis zu zwölf Einzelnutzungsrechte vergeben. Die Rückgabe von Nutzungsrechten ist nach Absatz 4 nicht möglich, eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. | 984,00 € | 198,00 € | 1.182,00 € | - | Anlage A Abschnitt I Nummer 3.2 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Urne im Bestattungswald Fischerhof am SternchenbaumParagraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald nennt keine Laufzeit in Jahren, sondern verleiht das Nutzungsrecht an den registrierten Bäumen bis zum 31.05.2060. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 6 derselben Satzung mindestens 20 Jahre. Das Nutzungsrecht am Sternchenbaum ist nach Paragraf 9 Absatz 2 den Angehörigen von Fehl- oder Totgeburten vorbehalten; an einem Sternchenbaum werden bis zu zwölf Urnen beigesetzt. Die Nutzungsgebühr beträgt null Euro, die Beisetzung kostet nach Abschnitt II Nummer 3 dennoch 198 Euro. | 0,00 € | 198,00 € | 198,00 € | - | Anlage A Abschnitt I Nummer 3.3 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs |
36 weitere Gebühren in der Satzung von Uelzen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen der Grube für die Sargbestattung einer Person über 5 Jahre | 595,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Ausheben und Verfüllen der Grube für die Sargbestattung einer Person bis zu 5 Jahren | 446,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Ausheben und Verfüllen der Grube für eine Urnenbeisetzung | 78,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen des Urnenloches sowie Abräumen von Grabschmuck im Bestattungswald Fischerhof | 198,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Entfernung von Bewuchs, Einfassung oder Fundament als Zusatzgebühr zur Beisetzung | 314,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Namensplakette im Heidegrabfeld und im Bestattungswald mit Gravur, einschließlich Anbringung | 53,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Namensplakette im Gemeinschaftsgrabfeld mit Gravur, einschließlich Anbringung | 78,00 € | Anlage A Abschnitt II Nummer 5 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Leiche | Kostenerstattung nach der Rechnung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Genehmigungsgebühr nach Abschnitt IV Nummer 2 | Anlage A Abschnitt III Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Urne | Kostenerstattung nach der Rechnung des beauftragten Dritten, zuzüglich der Genehmigungsgebühr nach Abschnitt IV Nummer 2 | Anlage A Abschnitt III Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Grabmals, je Grabmal | 33,00 € | Anlage A Abschnitt IV Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Genehmigung von Umbettungen oder Ausgrabungen | 66,00 € | Anlage A Abschnitt IV Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Genehmigung der vorzeitigen Einebnung | 33,00 € | Anlage A Abschnitt IV Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Genehmigung der Zulassung eines Gewerbebetriebes | 16,00 € | Anlage A Abschnitt IV Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen während der Nutzungszeit, je Jahr | 3,00 € | Anlage A Abschnitt V Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen bei 25 Jahren Nutzungsrecht | 75,00 € | Anlage A Abschnitt V Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen bei 30 Jahren Nutzungsrecht | 90,00 € | Anlage A Abschnitt V Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen je Jahr der Verlängerung | 3,00 € | Anlage A Abschnitt V Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Einzelwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 58,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Doppelwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 70,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Dreifachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 86,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Vierfachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 119,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Sechsfachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 151,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 5 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Achtfachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 195,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 6 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Zehnfachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 234,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 7 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Urneneinzelwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 48,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 8 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Urnendoppelwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 51,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 9 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Urnendreifachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 54,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 10 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung eines Urnenvierfachwahlgrabes, ein Jahr je Grabstelle | 58,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 11 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung im Heidegrabfeld, ein Jahr je Grabstelle | 92,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 12 des Gebührentarifs |
| Beweinkaufung in den Gemeinschaftsgrabfeldern, ein Jahr je Grabstelle | 97,00 € | Anlage A Abschnitt VI Nummer 13 des Gebührentarifs |
| Anschreiben bei losen Grabsteinen | 11,00 € | Anlage A Abschnitt VII Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Adressermittlung von Nutzungsberechtigten, leichter Fall | 33,00 € | Anlage A Abschnitt VII Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Adressermittlung von Nutzungsberechtigten, schwerer Fall | 66,00 € | Anlage A Abschnitt VII Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Bereitstellung der Friedhofskapelle, Pauschale | 80,00 € | Anlage A Abschnitt VII Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 220,00 € | Anlage A Abschnitt VII Nummer 5 des Gebührentarifs |
| Sonderzuschlag für gewünschte Arbeiten | Kostenerstattung nach der Rechnung des beauftragten Dritten | Anlage A Abschnitt VII Nummer 6 des Gebührentarifs |
Was ein Grab in Uelzen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.841,00 €
Reihengrab in Uelzen, über 30 Jahre, das sind 328,03 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs | 1.446,00 € |
| BestattungAnlage A Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs | 595,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.041,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Uelzen. Die Tarifzeile nennt eine Laufzeit von 25 Jahren, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wiederholt sie. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 15 Absatz 5 Satz 2 bei Reihengräbern nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen, vom Rat am 01.07.2019 beschlossen, in Kraft seit 01.07.2019, hier in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024, die seit dem 01.10.2024 gilt. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Uelzen offenlässt
- Die Gebührensatzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 nur für die öffentliche Einrichtung Friedhöfe der Hansestadt Uelzen, und die besteht aus vier Teileinrichtungen: Friedhof Holdenstedt, Friedhof Klein Süstedt, Friedhof Westerweyhe und Bestattungswald Fischerhof. Die Stadt zählt auf ihrer eigenen Friedhofsseite daneben sieben Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft auf: Friedhof Uelzen, Groß Liedern, Oldenstadt und Veerßen gehören dem Evangelisch-lutherischen Friedhofsverband Uelzen, Kirchweyhe der Georgskirchengemeinde, Molzen der Marienkirchengemeinde, dazu kommt der jüdische Friedhof an der Niendorfer Straße. Deren Gebührenordnungen erfassen wir nicht. Wer auf einem dieser Friedhöfe bestattet wird, zahlt nicht die hier genannten Beträge.
- Zur Fassung haben wir zwei Wege genommen. Das Ortsrecht der Stadt bietet unter 6.3.02 eine konsolidierte Datei an, die im Kopf eine Änderungshistorie führt. Weil ein Dateikopf kein Beleg ist, haben wir zusätzlich das amtliche Verkündungsblatt gelesen: Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Hauptsatzung werden Satzungen der Hansestadt im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen verkündet. Wir haben die Ausgaben 17 des Jahres 2024 bis 15 des Jahres 2026 durchgesehen, das sind 45 Amtsblätter. Die einzige Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist die 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024, veröffentlicht im Amtsblatt 18 des Jahres 2024 auf Seite 89 und in Kraft seit dem 01.10.2024. Ihr Tarif stimmt Zeile für Zeile mit der konsolidierten Datei überein. Alle späteren Friedhofsbekanntmachungen im Amtsblatt betreffen kirchliche Träger.
- Bei den Erdgräbern widersprechen sich zwei Vorschriften. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für alle Sarggräber auf mindestens 30 Jahre. Paragraf 15 Absatz 1 gibt Reihengräber aber nur für 25 Jahre ab, und der Gebührentarif nennt bei Reihengrab und Rasenreihengrab ebenfalls 25 Jahre. Wir führen deshalb 25 Jahre als Nutzungsdauer und 30 Jahre als Ruhefrist. Die Gebühr für die Standsicherheitsprüfung in Abschnitt V bestätigt die 25 Jahre: Sie kennt genau die zwei Laufzeiten 25 und 30 Jahre.
- Als pflegefrei führen wir vier Grabarten, und jede trägt den Beleg in der Tarifzeile selbst. Rasenreihengrab und Urnenrasengrab sind in Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben c und d mit dem Zusatz inkl. Grabpflege ausgewiesen; Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt dazu, dass die Stadt Uelzen das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde und das Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechtes übernimmt. Das Heidegrabfeld in Nummer 3.4 und das Gemeinschaftsgrabfeld in Nummer 3.5 tragen denselben Zusatz; Paragraf 21 Absatz 1 nennt die extensive Pflege durch die Friedhofsverwaltung, Paragraf 22 Absatz 1 die intensive, und Paragraf 14 Buchstabe g sagt für die Gemeinschaftsgrabanlage ausdrücklich, die Pflege erfolge durch die Friedhofsverwaltung.
- Die beiden Grabarten im Bestattungswald Fischerhof führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald sagt nur, dass Grabpflege im herkömmlichen Sinne nicht zulässig ist, und Absatz 2 erlaubt der Betreiberin Pflegeeingriffe an den registrierten Bäumen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind. Das ist eine Befugnis zur Verkehrssicherung, keine Zusage, die Grabpflege zu tragen. Der Gebührentarif bestätigt es: Er schreibt inkl. Grabpflege bei vier Zeilen und gerade nicht bei den beiden Waldzeilen.
- Für die beiden Grabarten im Bestattungswald nennen weder der Gebührentarif noch die Satzung eine Laufzeit in Jahren. Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald verleiht das Nutzungsrecht an den registrierten Bäumen bis zum 31.05.2060. Wir tragen deshalb keine Nutzungsdauer ein und nennen das Enddatum im Hinweis. Die Ruhezeit von mindestens 20 Jahren steht in Paragraf 6.
- Die Urne am Sternchenbaum kostet nach Abschnitt I Nummer 3.3 null Euro Nutzungsgebühr. Das ist der Betrag der Satzung und keine Lücke. Für die Beisetzung nennt der Tarif keine Ausnahme: Abschnitt II Nummer 3 gilt für den Bestattungswald Fischerhof ohne Einschränkung, deshalb rechnen wir mit 198 Euro. Das Nutzungsrecht ist nach Paragraf 9 Absatz 2 den Angehörigen von Fehl- oder Totgeburten vorbehalten.
- Die Gebühr für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen nach Abschnitt V haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Die Überschrift schließt liegende Grabmale ausdrücklich aus, es zahlt also nur, wer ein stehendes Grabmal setzt. Ein Grabmal ist nicht vorgeschrieben, die Position ist damit abwählbar. Wer ein stehendes Grabmal will, zahlt bei 25 Jahren zusätzlich 75 Euro und bei 30 Jahren 90 Euro; beides steht unter den weiteren Gebühren.
- Der Gebührentarif nennt Nutzungsgebühren nur für Einzel- und Doppelwahlgräber. Für Dreifach-, Vierfach-, Sechsfach-, Achtfach- und Zehnfachwahlgräber sowie für Urnendreifach- und Urnenvierfachwahlgräber gibt es in Abschnitt VI Sätze für die Beweinkaufung, in Abschnitt I aber keinen Erwerbspreis. Was der erste Erwerb eines solchen Grabes kostet, sagt die Satzung nicht.
- Die Beträge für Doppelwahlgrab, Urnendoppelwahlgrab und muslimisches Doppelwahlgrab gelten für das ganze zweistellige Grab, nicht je Grabstelle. Die Sätze der Beweinkaufung in Abschnitt VI rechnen dagegen je Grabstelle.
- Die Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz des Tarifs: Abschnitt II Nummer 1 deckt nur das Ausheben und Verfüllen der Grube. Die Zusatzgebühr von 314 Euro nach Nummer 2 fällt an, wenn Bewuchs, Einfassung oder Fundament zu entfernen sind, also in aller Regel bei einer zweiten Belegung. Die Friedhofskapelle kostet nach Abschnitt VII Nummern 4 und 5 zusammen 300 Euro. Beides ist in den Grabpreisen nicht enthalten.
- Die Namensplaketten nach Abschnitt II Nummern 4 und 5 haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Paragraf 21 Absatz 3 und Paragraf 22 Absatz 7 der Friedhofssatzung sehen die Schilder nur auf Antrag vor. Wer sie will, zahlt im Heidegrabfeld und im Bestattungswald 53 Euro und im Gemeinschaftsgrabfeld 78 Euro.
- Eine Abräumgebühr kennt der Tarif nicht. Bei Rasenreihengräbern übernimmt die Stadt das Abräumen nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung selbst. Bei allen übrigen Gräbern sind die Grabmale nach Paragraf 29 Absatz 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
- Die Stadt veröffentlicht keine festen Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Für das Rathaus steht auf jeder Seite der Hinweis, einen Termin zu vereinbaren. Wir nennen deshalb die Anschrift und die Durchwahl der auf der Friedhofsseite genannten Ansprechpartnerin im Bereich Grünflächen und Umwelt.
Friedhöfe in Uelzen und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in UelzenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen vom Rat am 01.07.2019 beschlossen, in Kraft seit 01.07.2019, hier in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024, die seit dem 01.10.2024 gilt
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Uelzen, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Nummer 18 des Jahres 2024 auf Seite 89 vom Rat am 16.09.2024 beschlossen, in Kraft seit 01.10.2024, fasst die ganze Anlage A neu
- Friedhofssatzung der Hansestadt Uelzen vom 01.07.2019, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16.09.2024
- Friedhofssatzung für den Bestattungswald Fischerhof vom Rat am 18.05.2015 beschlossen, in Kraft seit 01.06.2015, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.05.2019, die 2. vom 21.09.2020 und die 3. vom 16.09.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.