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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Schwäbisch Hall · Baden-Württemberg · AGS 08127076

Friedhofsgebühren in Schwäbisch Hall, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schwäbisch Hall und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Schwäbisch Hall, Stadtbetriebe Schwäbisch Hall, Eigenbetrieb Friedhöfe.

595,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengemeinschaftsgrab, Beisetzung einer einzelnen Urne, mit Beisetzung

14.582,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

4-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer Lage, mit Beisetzung

34
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

Paragraf 11 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Schwäbisch Hall kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Schwäbisch Hall führt 34 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengemeinschaftsgrab, Beisetzung einer einzelnen Urne mit 595,00 €, die teuerste 4-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer Lage mit 14.582,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

16 Grabarten für die Erdbestattung in Schwäbisch Hall

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. LebensjahrsDie Gebühr deckt die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich.790,00 €240,00 €1.030,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1
Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr abDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schwäbisch Hall. Die Gebühr deckt die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich.3.100,00 €1.032,00 €4.132,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
1-stelliges einfachtiefes Wahlgrab für Kinder vor Vollendung des 10. LebensjahrsDas Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre, die Ruhezeit für Kinder unter zehn Jahren beträgt nach Paragraf 11 der Satzung fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, also 50 Euro.1.500,00 €240,00 €1.740,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1
1-stelliges einfachtiefes WahlgrabDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung dreißig Jahre, die Ruhezeit Erwachsener beträgt nach Paragraf 11 fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, also 120 Euro.3.600,00 €1.032,00 €4.632,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
2-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.5.030,00 €1.032,00 €6.062,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.3 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
3-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.6.450,00 €1.032,00 €7.482,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.4 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
4-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.7.870,00 €1.032,00 €8.902,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.5 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
1-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageBesondere Lage sind nach Paragraf 13 Absatz 3 der Satzung die Grabstätten auf dem historischen Nikolaifriedhof, einem Kulturdenkmal. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.5.030,00 €1.032,00 €6.062,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
2-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.7.870,00 €1.032,00 €8.902,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
3-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof.10.700,00 €1.032,00 €11.732,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.3 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
4-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDas teuerste Grab der Satzung. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof.13.550,00 €1.032,00 €14.582,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.4 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
RasenreihengrabNach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung erfolgen das Anlegen der durchgängigen Rasenfläche und die Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Gebühr schließt die Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit ein.4.870,00 €1.032,00 €5.902,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
1-stelliges einfachtiefes RasenwahlgrabDie Pflege der Rasenfläche obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt. Nach Paragraf 18 Absatz 5 dürfen Nutzungsberechtigte vor dem Grabmal zusätzlich ein Pflanzbeet von höchstens 0,40 Meter Tiefe anlegen und pflegen; das ist freiwillig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 8.2.3 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr.5.710,00 €1.032,00 €6.742,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.2.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
2-stelliges einfachtiefes RasenwahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Die Pflege der Rasenfläche obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt.9.240,00 €1.032,00 €10.272,00 €30 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.2.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
Anonymes Grab in einem Einzelgrabfeld für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines KindesDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Schwäbisch Hall. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht kann nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung nicht erworben werden; Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt. Die Gebühr gilt für die Ruhezeit eines Erwachsenen von fünfundzwanzig Jahren, auch wenn ein Kind bestattet wird. Wir rechnen mit der Bestattungsgebühr für Erwachsene, weil nur sie mit anderen Gemeinden vergleichbar ist.3.340,00 €1.032,00 €4.372,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2
Anonymes Grab in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und KörperteilenNach Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 2 der Satzung ist dieses Grabfeld Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen vorbehalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt.870,00 €177,00 €1.047,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.4

18 Grabarten für die Urne in Schwäbisch Hall

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Schwäbisch Hall. Die Gebühr deckt die Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. In einem Urnenreihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 2 der Satzung eine Urne beigesetzt.1.660,00 €140,00 €1.800,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 4.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
1-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung zwanzig Jahre, die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr, also 122,50 Euro.2.450,00 €140,00 €2.590,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
2-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr.3.450,00 €140,00 €3.590,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
1-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenBesondere Lage sind nach Paragraf 13 Absatz 3 der Satzung die Grabstätten auf dem historischen Nikolaifriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.5 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr.3.450,00 €140,00 €3.590,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
2-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu vier Urnen Platz finden.5.440,00 €140,00 €5.580,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
3-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 6 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu sechs Urnen Platz finden.7.440,00 €140,00 €7.580,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
4-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 8 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu acht Urnen Platz finden.9.430,00 €140,00 €9.570,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.4 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Urnenwahlgrab in einer Urnennische, Urnenwand oder Urnenmauer für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenDie Gebühr schließt die Kennzeichnung der Grabstätte ein, die nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung die Stadt vornimmt. Über die Pflege sagt Paragraf 17 nichts, deshalb führen wir die Nische nicht als pflegefrei. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 7.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr.3.760,00 €62,00 €3.822,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 7.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.3
RasenurnenreihengrabNach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung erfolgen Anlegen und Pflege der Rasenfläche ausschließlich durch die Stadt; ein Pflanzbeet nach Paragraf 18 Absatz 5 ist nur bei Rasengräbern für Erdbestattungen zulässig. Die Gebühr schließt die Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit ein.2.540,00 €140,00 €2.680,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
1-stelliges Rasenurnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu zwei UrnenDie Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 8.4.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr.3.640,00 €140,00 €3.780,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.4.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Baumurnenwahlgrab um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen, FamilienbaumNach Paragraf 19 Absatz 4 der Satzung erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Der Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu sechs Urnen Platz finden.7.490,00 €140,00 €7.630,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Baumurnenwahlgrab an einem Mehrfamilienbaum für die Beisetzung von einer UrneUm einen Mehrfamilienbaum liegen nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 der Satzung zehn Urnenwahlgräber. Bepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 19 Absatz 4 ausschließlich die Stadt.2.540,00 €140,00 €2.680,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Baumurnenwahlgrab an einem Gemeinschaftsbaum für die Beisetzung von einer UrneUm einen Gemeinschaftsbaum liegen nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 3 der Satzung zwanzig Urnenwahlgräber. Die Gebühr schließt die Kennzeichnung ein, die nach Paragraf 19 Absatz 3 Ziffer 2 die Stadt an einem zentralen Namensstein vornimmt. Bepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 19 Absatz 4 ausschließlich die Stadt.2.560,00 €140,00 €2.700,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Waldurnenwahlgrab für die Beisetzung von einer UrneNach Paragraf 20 Absatz 2 der Satzung erfolgen Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Gebühr schließt die Kennzeichnung durch ein Namensschild an einer Stele ein.2.430,00 €140,00 €2.570,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 10.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab für 1 UrneDas Grab für eine einzelne Urne mit Kennzeichnung ist das Gemeinschaftsgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 5 der Satzung. Dort heißt es, dass keine Bepflanzung durch die Nutzungsberechtigten erfolgen darf und Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen vorgenommen werden.2.900,00 €55,00 €2.955,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 11.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.2
Gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab für 2 UrnenDas Grab für bis zu zwei Urnen ist das Einzelgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 2 der Satzung. Nach Paragraf 23 Absatz 4 darf der Nutzungsberechtigte nicht bepflanzen; Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen.3.860,00 €140,00 €4.000,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 11.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Anonymes Urnengrab in EinzelgrabfeldernBepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Satzung ausschließlich durch die Stadt. Die Beisetzung kann nach Paragraf 21 Absatz 3 im Beisein der Angehörigen stattfinden, die einen Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle erhalten.1.720,00 €140,00 €1.860,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Anonymes Urnengemeinschaftsgrab, Beisetzung einer einzelnen UrneDas günstigste Grab der Satzung. Die Beisetzungen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Satzung gesammelt durch die Stadt, ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt.540,00 €55,00 €595,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.4 und Abschnitt B Ziffer 3.2.2

41 weitere Gebühren in der Satzung von Schwäbisch Hall

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, Grabherstellung und Beisetzung240,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.1
Erdbestattung Erwachsener und von Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres, Grabherstellung und Beisetzung1.032,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.2
Urnenbeisetzung im Einzelgrab, Grabherstellung und Beisetzung140,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.1
Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab, Grabherstellung und Beisetzung55,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.2
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische, einer Urnenwand oder einer Urnenmauer62,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.3
Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen im anonymen Grabfeld177,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.4
Amtshandlungen bei Sterbefällen, also Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eines Reihengrabes, Verleihung oder Vorabgewährung eines Grabnutzungsrechts125,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.1
Verlängerung des Grabnutzungsrechts, Verwaltungsgebühr46,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.2
Übertragung eines Grabnutzungsrechts, Verwaltungsgebühr46,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.3
Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche125,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.4
Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne125,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.5
Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen im Einzelfall23,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.6
Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen, pro Jahr93,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.6
Erlaubnis zur Errichtung und Änderung eines Grabmals, eines Grabmalzusatzes, sonstigen Grabzubehörs oder einer Platte an einer Urnenwand, einschließlich Überprüfung der Standsicherheit109,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.7
Benutzung der Leichenhalle pro Tag, einschließlich Kühlung97,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 2
Zubettung einer Urne in eine bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegte Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, für 15 Jahre280,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 13.1
Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Erdbestattung für den Transport des Sarges in die Trauerhalle mit Trauerfeier93,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.1
Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Erdbestattung für den Transport des Sarges von der Trauerhalle bis zum Grab93,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.2
Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Urnenbeisetzung93,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.3
Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Urnenbeisetzung mit Trauerfeier und Transport der Urne zum Grab125,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.4
Orgelnutzung50,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.2
Stundensatz pro Person für zusätzliche Leistungen an Dritte62,50 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.3
Benutzung des Sektionsraumes pro angefangenem Tag88,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.1
Notwendige Dienstleistungen des Friedhofspersonals nach Aufwand, je Stunde96,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.2
Reinigung des Sektionsraumes nach Aufwand, je Stunde90,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.3
Benutzung der großen Trauerhalle im Waldfriedhof oder der Trauerhalle Nikolaifriedhof350,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.1
Benutzung der kleinen Trauerhalle im Waldfriedhof210,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.2
Benutzung der Aussegnungshallen auf den Teilortsfriedhöfen oder des Vorplatzes an der Aussegnungshalle im Waldfriedhof140,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.3
Benutzung des Andachtsplatzes Kreuz Ewige Ruhe im Wald100,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.4
Trittplatten um ein Kindergrab311,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.1
Trittplatten um ein Urnenreihengrab oder ein 1-stelliges Urnenwahlgrab347,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.2
Trittplatten um ein 2-stelliges Urnenwahlgrab516,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.3
Trittplatten um ein Reihengrab oder ein 1-stelliges Wahlgrab493,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.4
Trittplatten, für jede weitere Stelle beim Wahlgrab168,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.5
Sonstige, im Gebührenverzeichnis nicht genannte Bestattungsleistungen wie Ausgrabungen und Umbettungennach den tatsächlich entstandenen Sach- und PersonalkostenGebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.7
Rasenpflege bei Verzicht auf die Verfügungsbefugnis an einem Reihengrab vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr72,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.1
Rasenpflege bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle einer Wahlgrabstätte, je Jahr72,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.2
Rasenpflege bei Verzicht auf die Verfügungsbefugnis an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr54,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.3
Rasenpflege bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr54,00 €Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahrein Dreißigstel der Gebühr nach den Ziffern 2.1 bis 2.5Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.6
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahrein Zwanzigstel der Gebühr nach den Ziffern 5.1 und 5.2Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.3
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026.

Was ein Grab in Schwäbisch Hall über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.930,00 €

Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs in Schwäbisch Hall, über 15 Jahre, das sind 328,67 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1790,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.1240,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.030,00 €

Die Gebühr deckt die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Schwäbisch Hall offenlässt

  • Die Satzung gilt für die dreizehn städtischen Friedhöfe. Für den Jüdischen Friedhof in Steinbach ist die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs zuständig; deren Gebühren erfassen wir nicht.
  • Die Verwaltungsgebühr von 125 Euro nach Abschnitt B Ziffer 1.1 fällt bei jedem Sterbefall an, weil sie die Überlassung eines Reihengrabes und die Verleihung eines Grabnutzungsrechts abdeckt. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollen Preis rechnen will, zählt sie hinzu.
  • Bei mehrstelligen Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern gilt der genannte Betrag für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Einen Preis je Grabstelle nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
  • Das Gebührenverzeichnis ordnet den Grabarten keine Beisetzungsziffer zu. Wir haben zugeordnet, was die Satzung selbst als Einzelgrab und als Gemeinschaftsgrab bezeichnet: das anonyme Urnengemeinschaftsgrab nach Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 4 und das Gemeinschaftsgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 5 rechnen wir mit 55 Euro nach Ziffer 3.2.2, alle übrigen Urnengräber mit 140 Euro nach Ziffer 3.2.1. Wäre die Zuordnung anders gemeint, läge das gärtnerisch gestaltete Gemeinschaftsgrab um 85 Euro höher.
  • Die Rasengräber führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung Anlegen und Pflege der durchgängigen Rasenfläche ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen zuweist und die Anlage von Pflanzbeeten untersagt. Paragraf 18 Absatz 5 lässt bei Rasengräbern für Erdbestattungen vor dem Grabmal dennoch ein Pflanzbeet von höchstens 0,40 Meter Tiefe zu, das die Berechtigten selbst pflegen. Dieses Beet ist freiwillig und weder im Namen noch im Preis der Grabart enthalten; wer es anlegt, pflegt insoweit selbst.
  • Die Urnennische, die Urnenwand und die Urnenmauer nach Paragraf 17 der Satzung führen wir nicht als pflegefrei. Der Paragraf regelt nur die Kennzeichnung durch die Stadt und das Ablegen von Grabschmuck, über die Pflege sagt er nichts. Damit bleibt es bei der allgemeinen Regel des Paragrafen 32 Absatz 3.
  • Das Gebührenverzeichnis gibt bei Ziffer 3.2 des Abschnitts A einen Betrag von 7.870.00 EUR mit einem Punkt statt eines Kommas an. Gemeint sind 7.870,00 Euro, derselbe Betrag wie unter Ziffer 2.5. Wir rechnen mit 7.870,00 Euro.
  • Das Gebührenverzeichnis beschreibt das anonyme Urnengemeinschaftsgrab unter Ziffer 12.4 als Grab für bis zu zehn Urnen, Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 4 der Satzung dagegen als Grab für bis zu fünfzehn Urnen. Auf den Preis wirkt sich der Widerspruch nicht aus, weil die Gebühr für die Beisetzung einer einzelnen Urne gilt.
  • Nach Paragraf 42 der Satzung tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer hinzu, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Welche Ziffern das betrifft, sagt weder die Satzung noch das Gebührenverzeichnis. Unsere Beträge sind die Beträge des Verzeichnisses ohne einen solchen Aufschlag.
  • Eine Trauerhalle kostet nach Abschnitt B Ziffer 4.5 zwischen 100 und 350 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten sind der Bestattungsordner nach Ziffer 4.1 und die Trittplatten nach Ziffer 4.6.
  • Für Ausgrabungen und Umbettungen nennt das Gebührenverzeichnis unter Abschnitt B Ziffer 4.7 keinen Betrag, sondern verweist auf die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten.
  • Ehrengräber nach Paragraf 24 der Satzung führt das Gebührenverzeichnis nicht auf, weil ihre Anlage und Unterhaltung ausschließlich der Stadt obliegt. Sie stehen deshalb nicht in unserer Liste.

Friedhöfe in Schwäbisch Hall und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.