Schwäbisch Hall · Baden-Württemberg · AGS 08127076
Friedhofsgebühren in Schwäbisch Hall, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schwäbisch Hall und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Schwäbisch Hall, Stadtbetriebe Schwäbisch Hall, Eigenbetrieb Friedhöfe.
- 595,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 14.582,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 34
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
Anonymes Urnengemeinschaftsgrab, Beisetzung einer einzelnen Urne, mit Beisetzung
4-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer Lage, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Schwäbisch Hall kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Schwäbisch Hall
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. LebensjahrsDie Gebühr deckt die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich. | 790,00 € | 240,00 € | 1.030,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1 |
| Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr abDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schwäbisch Hall. Die Gebühr deckt die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich. | 3.100,00 € | 1.032,00 € | 4.132,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 1-stelliges einfachtiefes Wahlgrab für Kinder vor Vollendung des 10. LebensjahrsDas Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre, die Ruhezeit für Kinder unter zehn Jahren beträgt nach Paragraf 11 der Satzung fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, also 50 Euro. | 1.500,00 € | 240,00 € | 1.740,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1 |
| 1-stelliges einfachtiefes WahlgrabDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung dreißig Jahre, die Ruhezeit Erwachsener beträgt nach Paragraf 11 fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, also 120 Euro. | 3.600,00 € | 1.032,00 € | 4.632,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 2-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 5.030,00 € | 1.032,00 € | 6.062,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.3 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 3-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 6.450,00 € | 1.032,00 € | 7.482,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.4 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 4-stelliges einfachtiefes WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 7.870,00 € | 1.032,00 € | 8.902,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.5 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 1-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageBesondere Lage sind nach Paragraf 13 Absatz 3 der Satzung die Grabstätten auf dem historischen Nikolaifriedhof, einem Kulturdenkmal. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 5.030,00 € | 1.032,00 € | 6.062,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 2-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 3.5 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 7.870,00 € | 1.032,00 € | 8.902,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 3-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof. | 10.700,00 € | 1.032,00 € | 11.732,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.3 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 4-stelliges einfachtiefes Wahlgrab in besonderer LageDas teuerste Grab der Satzung. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen auf dem Nikolaifriedhof. | 13.550,00 € | 1.032,00 € | 14.582,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.4 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| RasenreihengrabNach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung erfolgen das Anlegen der durchgängigen Rasenfläche und die Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Gebühr schließt die Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit ein. | 4.870,00 € | 1.032,00 € | 5.902,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 1-stelliges einfachtiefes RasenwahlgrabDie Pflege der Rasenfläche obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt. Nach Paragraf 18 Absatz 5 dürfen Nutzungsberechtigte vor dem Grabmal zusätzlich ein Pflanzbeet von höchstens 0,40 Meter Tiefe anlegen und pflegen; das ist freiwillig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 8.2.3 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr. | 5.710,00 € | 1.032,00 € | 6.742,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.2.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| 2-stelliges einfachtiefes RasenwahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen. Die Pflege der Rasenfläche obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt. | 9.240,00 € | 1.032,00 € | 10.272,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.2.2 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| Anonymes Grab in einem Einzelgrabfeld für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines KindesDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Schwäbisch Hall. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht kann nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung nicht erworben werden; Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt. Die Gebühr gilt für die Ruhezeit eines Erwachsenen von fünfundzwanzig Jahren, auch wenn ein Kind bestattet wird. Wir rechnen mit der Bestattungsgebühr für Erwachsene, weil nur sie mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. | 3.340,00 € | 1.032,00 € | 4.372,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| Anonymes Grab in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und KörperteilenNach Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 2 der Satzung ist dieses Grabfeld Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen vorbehalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt. | 870,00 € | 177,00 € | 1.047,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.4 |
18 Grabarten für die Urne in Schwäbisch Hall
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Schwäbisch Hall. Die Gebühr deckt die Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. In einem Urnenreihengrab wird nach Paragraf 16 Absatz 2 der Satzung eine Urne beigesetzt. | 1.660,00 € | 140,00 € | 1.800,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 4.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 1-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung zwanzig Jahre, die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 11 fünfzehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr, also 122,50 Euro. | 2.450,00 € | 140,00 € | 2.590,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 2-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.3 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr. | 3.450,00 € | 140,00 € | 3.590,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 1-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenBesondere Lage sind nach Paragraf 13 Absatz 3 der Satzung die Grabstätten auf dem historischen Nikolaifriedhof. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6.5 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr. | 3.450,00 € | 140,00 € | 3.590,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 2-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu vier Urnen Platz finden. | 5.440,00 € | 140,00 € | 5.580,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 3-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 6 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu sechs Urnen Platz finden. | 7.440,00 € | 140,00 € | 7.580,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 4-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 8 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte auf dem Nikolaifriedhof, in der bis zu acht Urnen Platz finden. | 9.430,00 € | 140,00 € | 9.570,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 6.4 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Urnenwahlgrab in einer Urnennische, Urnenwand oder Urnenmauer für die Beisetzung von bis zu 2 UrnenDie Gebühr schließt die Kennzeichnung der Grabstätte ein, die nach Paragraf 17 Absatz 2 der Satzung die Stadt vornimmt. Über die Pflege sagt Paragraf 17 nichts, deshalb führen wir die Nische nicht als pflegefrei. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 7.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr. | 3.760,00 € | 62,00 € | 3.822,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 7.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.3 |
| RasenurnenreihengrabNach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung erfolgen Anlegen und Pflege der Rasenfläche ausschließlich durch die Stadt; ein Pflanzbeet nach Paragraf 18 Absatz 5 ist nur bei Rasengräbern für Erdbestattungen zulässig. Die Gebühr schließt die Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit ein. | 2.540,00 € | 140,00 € | 2.680,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| 1-stelliges Rasenurnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu zwei UrnenDie Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung ausschließlich der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 8.4.2 je Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr. | 3.640,00 € | 140,00 € | 3.780,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 8.4.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Baumurnenwahlgrab um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen, FamilienbaumNach Paragraf 19 Absatz 4 der Satzung erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Der Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu sechs Urnen Platz finden. | 7.490,00 € | 140,00 € | 7.630,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Baumurnenwahlgrab an einem Mehrfamilienbaum für die Beisetzung von einer UrneUm einen Mehrfamilienbaum liegen nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 der Satzung zehn Urnenwahlgräber. Bepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 19 Absatz 4 ausschließlich die Stadt. | 2.540,00 € | 140,00 € | 2.680,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Baumurnenwahlgrab an einem Gemeinschaftsbaum für die Beisetzung von einer UrneUm einen Gemeinschaftsbaum liegen nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 3 der Satzung zwanzig Urnenwahlgräber. Die Gebühr schließt die Kennzeichnung ein, die nach Paragraf 19 Absatz 3 Ziffer 2 die Stadt an einem zentralen Namensstein vornimmt. Bepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 19 Absatz 4 ausschließlich die Stadt. | 2.560,00 € | 140,00 € | 2.700,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 9.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Waldurnenwahlgrab für die Beisetzung von einer UrneNach Paragraf 20 Absatz 2 der Satzung erfolgen Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Gebühr schließt die Kennzeichnung durch ein Namensschild an einer Stele ein. | 2.430,00 € | 140,00 € | 2.570,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 10.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab für 1 UrneDas Grab für eine einzelne Urne mit Kennzeichnung ist das Gemeinschaftsgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 5 der Satzung. Dort heißt es, dass keine Bepflanzung durch die Nutzungsberechtigten erfolgen darf und Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen vorgenommen werden. | 2.900,00 € | 55,00 € | 2.955,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 11.1 und Abschnitt B Ziffer 3.2.2 |
| Gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab für 2 UrnenDas Grab für bis zu zwei Urnen ist das Einzelgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 2 der Satzung. Nach Paragraf 23 Absatz 4 darf der Nutzungsberechtigte nicht bepflanzen; Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. | 3.860,00 € | 140,00 € | 4.000,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 11.2 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Anonymes Urnengrab in EinzelgrabfeldernBepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 der Satzung ausschließlich durch die Stadt. Die Beisetzung kann nach Paragraf 21 Absatz 3 im Beisein der Angehörigen stattfinden, die einen Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle erhalten. | 1.720,00 € | 140,00 € | 1.860,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.3 und Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Anonymes Urnengemeinschaftsgrab, Beisetzung einer einzelnen UrneDas günstigste Grab der Satzung. Die Beisetzungen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Satzung gesammelt durch die Stadt, ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen nach Paragraf 21 Absatz 2 ausschließlich durch die Stadt. | 540,00 € | 55,00 € | 595,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 12.4 und Abschnitt B Ziffer 3.2.2 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Schwäbisch Hall
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, Grabherstellung und Beisetzung | 240,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.1 |
| Erdbestattung Erwachsener und von Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres, Grabherstellung und Beisetzung | 1.032,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.2 |
| Urnenbeisetzung im Einzelgrab, Grabherstellung und Beisetzung | 140,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.1 |
| Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab, Grabherstellung und Beisetzung | 55,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.2 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische, einer Urnenwand oder einer Urnenmauer | 62,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.3 |
| Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen im anonymen Grabfeld | 177,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2.4 |
| Amtshandlungen bei Sterbefällen, also Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eines Reihengrabes, Verleihung oder Vorabgewährung eines Grabnutzungsrechts | 125,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Verlängerung des Grabnutzungsrechts, Verwaltungsgebühr | 46,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.2 |
| Übertragung eines Grabnutzungsrechts, Verwaltungsgebühr | 46,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.3 |
| Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche | 125,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.4 |
| Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne | 125,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.5 |
| Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen im Einzelfall | 23,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.6 |
| Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen, pro Jahr | 93,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.6 |
| Erlaubnis zur Errichtung und Änderung eines Grabmals, eines Grabmalzusatzes, sonstigen Grabzubehörs oder einer Platte an einer Urnenwand, einschließlich Überprüfung der Standsicherheit | 109,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.7 |
| Benutzung der Leichenhalle pro Tag, einschließlich Kühlung | 97,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 2 |
| Zubettung einer Urne in eine bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegte Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, für 15 Jahre | 280,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 13.1 |
| Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Erdbestattung für den Transport des Sarges in die Trauerhalle mit Trauerfeier | 93,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.1 |
| Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Erdbestattung für den Transport des Sarges von der Trauerhalle bis zum Grab | 93,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.2 |
| Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Urnenbeisetzung | 93,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.3 |
| Bereitstellung des Bestattungsordners bei einer Urnenbeisetzung mit Trauerfeier und Transport der Urne zum Grab | 125,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1.4 |
| Orgelnutzung | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.2 |
| Stundensatz pro Person für zusätzliche Leistungen an Dritte | 62,50 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.3 |
| Benutzung des Sektionsraumes pro angefangenem Tag | 88,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.1 |
| Notwendige Dienstleistungen des Friedhofspersonals nach Aufwand, je Stunde | 96,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.2 |
| Reinigung des Sektionsraumes nach Aufwand, je Stunde | 90,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4.3 |
| Benutzung der großen Trauerhalle im Waldfriedhof oder der Trauerhalle Nikolaifriedhof | 350,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.1 |
| Benutzung der kleinen Trauerhalle im Waldfriedhof | 210,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.2 |
| Benutzung der Aussegnungshallen auf den Teilortsfriedhöfen oder des Vorplatzes an der Aussegnungshalle im Waldfriedhof | 140,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.3 |
| Benutzung des Andachtsplatzes Kreuz Ewige Ruhe im Wald | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5.4 |
| Trittplatten um ein Kindergrab | 311,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.1 |
| Trittplatten um ein Urnenreihengrab oder ein 1-stelliges Urnenwahlgrab | 347,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.2 |
| Trittplatten um ein 2-stelliges Urnenwahlgrab | 516,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.3 |
| Trittplatten um ein Reihengrab oder ein 1-stelliges Wahlgrab | 493,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.4 |
| Trittplatten, für jede weitere Stelle beim Wahlgrab | 168,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.6.5 |
| Sonstige, im Gebührenverzeichnis nicht genannte Bestattungsleistungen wie Ausgrabungen und Umbettungen | nach den tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.7 |
| Rasenpflege bei Verzicht auf die Verfügungsbefugnis an einem Reihengrab vor Ablauf der Ruhefrist, je Jahr | 72,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.1 |
| Rasenpflege bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle einer Wahlgrabstätte, je Jahr | 72,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.2 |
| Rasenpflege bei Verzicht auf die Verfügungsbefugnis an einer Urnenreihengrabstätte, je Jahr | 54,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.3 |
| Rasenpflege bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 54,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | ein Zwanzigstel der Gebühr nach den Ziffern 5.1 und 5.2 | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 5.3 |
Was ein Grab in Schwäbisch Hall über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.930,00 €
Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs in Schwäbisch Hall, über 15 Jahre, das sind 328,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 3.1.1 | 790,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1.1 | 240,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.030,00 € |
Die Gebühr deckt die Dauer der Ruhezeit von fünfzehn Jahren und schließt die Abräumung nach deren Ablauf ein. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht, vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Schwäbisch Hall offenlässt
- Die Satzung gilt für die dreizehn städtischen Friedhöfe. Für den Jüdischen Friedhof in Steinbach ist die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs zuständig; deren Gebühren erfassen wir nicht.
- Die Verwaltungsgebühr von 125 Euro nach Abschnitt B Ziffer 1.1 fällt bei jedem Sterbefall an, weil sie die Überlassung eines Reihengrabes und die Verleihung eines Grabnutzungsrechts abdeckt. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollen Preis rechnen will, zählt sie hinzu.
- Bei mehrstelligen Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern gilt der genannte Betrag für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Einen Preis je Grabstelle nennt das Gebührenverzeichnis nicht.
- Das Gebührenverzeichnis ordnet den Grabarten keine Beisetzungsziffer zu. Wir haben zugeordnet, was die Satzung selbst als Einzelgrab und als Gemeinschaftsgrab bezeichnet: das anonyme Urnengemeinschaftsgrab nach Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 4 und das Gemeinschaftsgrab im gärtnerisch gestalteten Bereich nach Paragraf 23 Absatz 5 rechnen wir mit 55 Euro nach Ziffer 3.2.2, alle übrigen Urnengräber mit 140 Euro nach Ziffer 3.2.1. Wäre die Zuordnung anders gemeint, läge das gärtnerisch gestaltete Gemeinschaftsgrab um 85 Euro höher.
- Die Rasengräber führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung Anlegen und Pflege der durchgängigen Rasenfläche ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen zuweist und die Anlage von Pflanzbeeten untersagt. Paragraf 18 Absatz 5 lässt bei Rasengräbern für Erdbestattungen vor dem Grabmal dennoch ein Pflanzbeet von höchstens 0,40 Meter Tiefe zu, das die Berechtigten selbst pflegen. Dieses Beet ist freiwillig und weder im Namen noch im Preis der Grabart enthalten; wer es anlegt, pflegt insoweit selbst.
- Die Urnennische, die Urnenwand und die Urnenmauer nach Paragraf 17 der Satzung führen wir nicht als pflegefrei. Der Paragraf regelt nur die Kennzeichnung durch die Stadt und das Ablegen von Grabschmuck, über die Pflege sagt er nichts. Damit bleibt es bei der allgemeinen Regel des Paragrafen 32 Absatz 3.
- Das Gebührenverzeichnis gibt bei Ziffer 3.2 des Abschnitts A einen Betrag von 7.870.00 EUR mit einem Punkt statt eines Kommas an. Gemeint sind 7.870,00 Euro, derselbe Betrag wie unter Ziffer 2.5. Wir rechnen mit 7.870,00 Euro.
- Das Gebührenverzeichnis beschreibt das anonyme Urnengemeinschaftsgrab unter Ziffer 12.4 als Grab für bis zu zehn Urnen, Paragraf 21 Absatz 3 Ziffer 4 der Satzung dagegen als Grab für bis zu fünfzehn Urnen. Auf den Preis wirkt sich der Widerspruch nicht aus, weil die Gebühr für die Beisetzung einer einzelnen Urne gilt.
- Nach Paragraf 42 der Satzung tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer hinzu, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Welche Ziffern das betrifft, sagt weder die Satzung noch das Gebührenverzeichnis. Unsere Beträge sind die Beträge des Verzeichnisses ohne einen solchen Aufschlag.
- Eine Trauerhalle kostet nach Abschnitt B Ziffer 4.5 zwischen 100 und 350 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig enthalten sind der Bestattungsordner nach Ziffer 4.1 und die Trittplatten nach Ziffer 4.6.
- Für Ausgrabungen und Umbettungen nennt das Gebührenverzeichnis unter Abschnitt B Ziffer 4.7 keinen Betrag, sondern verweist auf die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten.
- Ehrengräber nach Paragraf 24 der Satzung führt das Gebührenverzeichnis nicht auf, weil ihre Anlage und Unterhaltung ausschließlich der Stadt obliegt. Sie stehen deshalb nicht in unserer Liste.
Friedhöfe in Schwäbisch Hall und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 15 Friedhöfe in Schwäbisch HallLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, veröffentlicht im Stadtrecht vom 08.07.2026, ausgefertigt am 09.07.2026, bekanntgemacht am 14.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026
- Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall, einzeln im Download-Bereich der Seite Friedhöfe und Bestattungen Schwäbisch Hall, 09.07.2026, gültig ab 01.08.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall ab 08/26, Scan im Download-Bereich der Seite Friedhöfe und Bestattungen vom 08.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.