Hückelhoven · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370020
Friedhofsgebühren in Hückelhoven, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 18, vom 11.12.2009 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hückelhoven und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hückelhoven, Standesamt, Friedhofsabteilung.
- 224,09 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.020,84 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen, Regelfall
Verstreuung der Asche auf einem Aschestreufeld, mit Beisetzung
Wiesenwahlgrabstätte mit Gestaltungsstreifen für eine Erdbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hückelhoven kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Hückelhoven
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für LeibesfrüchteDie Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 25 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 424,37 € | 179,06 € | 603,43 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, ohne angrenzenden WegDas günstigste Erdgrab in Hückelhoven. Die Herrichtung und Pflege ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung Sache des Inhabers der Grabnummernkarte. | 732,02 € | 478,76 € | 1.210,78 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, mit angrenzendem WegGrabstätten an einem Weg kosten 75,84 Euro mehr als die Grabstätten der Reihe. Ein Unterschied in der Leistung nennt die Satzung nicht; die Lage ist der einzige Unterschied. | 807,86 € | 478,76 € | 1.286,62 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Wiesenreihengrabstätte für eine ErdbestattungDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Kosten für Pflege und die Beseitigung von Absackungen. Paragraf 19 der Friedhofssatzung bezeichnet die Wiesengrabstätten als pflegefreie Grabstätten, Paragraf 26 Absatz 1 Buchstabe f weist die Pflege der Wiesengrabfelder ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. | 2.032,79 € | 478,76 € | 2.511,55 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Hückelhoven, und es kostet genauso viel wie das gewöhnliche Reihengrab. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte ohne Kennzeichnung als Wiesenfläche angelegt; die Bestattung wird nach Absatz 3 nur genehmigt, wenn sie schriftlich bestimmt worden ist. | 732,02 € | 478,76 € | 1.210,78 € | 30 J. | Paragraf 2a Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte ohne Pflegestreifen als Flachgrab mit einer oder als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenFlachgrab und Tiefgrab kosten dieselbe Nutzungsgebühr, das Tiefgrab nimmt aber zwei Bestattungen auf. Die Beerdigungsgebühr fällt je Bestattung erneut an und beträgt für das untere Grab eines Tiefgrabes nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c 493,91 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 je vollem Jahr ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, also 45,37 Euro. | 1.361,05 € | 478,76 € | 1.839,81 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
| Wahlgrabstätte mit Pflegestreifen als Flachgrab mit einer oder als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Pflegestreifen ist keine Pflegeübernahme durch die Stadt, sondern eine Abstandsfläche von je 15 Zentimetern links und rechts der Grabstätte nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung. Nach Paragraf 31 Absatz 1 umfasst die Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten bei diesen Gräbern auch die Abstandsfläche. | 1.682,25 € | 478,76 € | 2.161,01 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
| Wiesenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsstreifen für eine ErdbestattungDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Kosten für Pflege und die Beseitigung von Absackungen. Paragraf 19 der Friedhofssatzung bezeichnet die Wiesengrabstätten als pflegefreie Grabstätten. Nach Paragraf 26 Absatz 1 darf die Grabstätte nicht gärtnerisch gestaltet werden und wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. | 2.496,75 € | 478,76 € | 2.975,51 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
| Wiesenwahlgrabstätte mit Gestaltungsstreifen für eine ErdbestattungAuf dem Gestaltungsstreifen ist nach Paragraf 26 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung als einziger Stelle das Ablegen von Grabschmuck erlaubt. Die Pflege bleibt nach Buchstabe f auch hier ausschließlich Sache der Friedhofsverwaltung, und der Tarif weist die Pflegekosten ausdrücklich als enthalten aus. | 2.542,08 € | 478,76 € | 3.020,84 € | 30 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
7 Grabarten für die Urne in Hückelhoven
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine AscheDie Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 25 Jahre. In einer Urnenreihengrabstätte kann nach Paragraf 17 Absatz 1 nur eine Asche bestattet werden, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. | 432,01 € | 148,18 € | 580,19 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| Wiesenurnenreihengrabstätte für eine AscheDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Kosten für die Pflege. Paragraf 19 der Friedhofssatzung bezeichnet die Wiesengrabstätten als pflegefreie Grabstätten. | 744,12 € | 148,18 € | 892,30 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden bis zu vier Urnen innerhalb einer Fläche von 0,80 mal 0,80 Meter beigesetzt, ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte und als Wiesenfläche angelegt. | 291,62 € | 148,18 € | 439,80 € | 25 J. | Paragraf 2a Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| Verstreuung der Asche auf einem AschestreufeldDas günstigste Grab in Hückelhoven überhaupt. Am Aschestreufeld wird nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig. Eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung dafür nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 11 an. | 137,53 € | 86,56 € | 224,09 € | 25 J. | Paragraf 2a Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier AschenIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Aschen bestattet werden; die Beerdigungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 je vollem Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr, also 24,77 Euro. | 619,20 € | 148,18 € | 767,38 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| WiesenurnenwahlgrabstätteDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Kosten für die Pflege, und er ist derselbe wie beim Wiesenurnenreihengrab. Paragraf 19 der Friedhofssatzung bezeichnet die Wiesengrabstätten als pflegefreie Grabstätten. | 744,12 € | 148,18 € | 892,30 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| Baumurnenwahlgrabstätte für bis zu zwei AschenDer Tarif nennt den Betrag ausdrücklich einschließlich der Kosten für die Pflege. Nach Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte sowie das Verlegen der ebenerdigen Namensplatte der Stadt; beschafft und beschriftet wird die Platte vom Nutzungsberechtigten. | 916,42 € | 148,18 € | 1.064,60 € | 25 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Hückelhoven
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beerdigung in einem Reihengrab, Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Leibesfrüchte | 179,06 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Beerdigung in einem Reihengrab, Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 478,76 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Beerdigung in einem Wahlgrab als Flachgrab | 478,76 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a |
| Beerdigung in einem Wahlgrab als Tiefgrab, oberes Grab | 478,76 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b |
| Beerdigung in einem Wahlgrab als Tiefgrab, unteres Grab | 493,91 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c |
| Herstellung einer Urnengrabstätte | 148,18 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 |
| Aschenverstreuung auf einem Aschestreufeld | 86,56 € | Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 |
| Zuschlag auf die Beerdigungsgebühr bei Beerdigungen an Samstagen | 100,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 |
| Zuschlag auf die Beerdigungsgebühr bei Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 150,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 |
| Einmalige Verwaltungsgebühr für die Überlassung einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes | 100,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je volles Jahr | ein Dreißigstel der Nutzungsgebühr, bei Urnenwahlgräbern ein Fünfundzwanzigstel; ein angefangenes Jahr wird taggenau berechnet | Paragraf 5 Absatz 2 |
| Neuverleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für weitere 30 Jahre, bei Urnenwahlgrabstätten für weitere 25 Jahre | die gleiche Gebühr wie für eine Erstverleihung | Paragraf 4 |
| Ausgleichsbetrag bei der Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte | für die Restnutzungszeit die Differenz zwischen der Nutzungsgebühr für ein Wahlgrab und der für ein Wiesenwahlgrab | Paragraf 5 Absatz 2 |
| Verwaltungsgebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte | 150,00 € | Paragraf 11 a |
| Benutzung der Friedhofshalle | 180,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Benutzung der Feierhalle | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 |
| Verwaltungsgebühr für die Zustimmung zu einer Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche samt Überwachung | 75,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 |
| Ausgrabung einer Ascheurne | 25,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 |
| Umbettung einer Ascheurne | 75,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 |
| Verwaltungsgebühr für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf des Ruherechtes | 150,00 € | Paragraf 11 |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 50,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 |
| Genehmigung zur Verlegung einer massiven Teil- oder Vollabdeckung | 40,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 |
| Genehmigung zur Verlegung einer Gedenkplatte | 25,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 |
| Genehmigung zur Verlegung einer massiven Einfassung | 30,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 |
Was ein Grab in Hückelhoven über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.103,43 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Leibesfrüchte in Hückelhoven, über 25 Jahre, das sind 284,14 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 und Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 424,37 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 179,06 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 603,43 € |
Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung 25 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 18, vom 11.12.2009 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Hückelhoven offenlässt
- Hückelhoven ändert seine Friedhofsgebühren fast jährlich; die Schlussliste der Satzung zählt fünfzehn Änderungssatzungen auf, jede zum 1. Januar in Kraft. Wir haben nicht nur die Lesefassung des Ortsrechts genommen, sondern zusätzlich die amtlich bekannt gemachte 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025 aus dem Bekanntmachungsarchiv gelesen und alle Beträge verglichen; sie stimmen überein. Durchgesehen wurden ferner die Bekanntmachungen der Jahrgänge 2025 und 2026 bis zum jüngsten Eintrag vom 30.06.2026. Eine 16. Änderungssatzung ist darin nicht bekannt gemacht worden.
- Der Tarif kennt beim Reihengrab für Erwachsene zwei Preise: 732,02 Euro ohne und 807,86 Euro mit angrenzendem Weg. Einen Unterschied in der Leistung nennt die Satzung nicht, nur die Lage. Wir führen beide als eigene Grabarten und rechnen die Kennzahl mit der günstigeren Lage.
- Das Wahlgrab mit Pflegestreifen führen wir nicht als pflegefrei, obwohl der Name das nahelegt. Der Pflegestreifen ist nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung eine Abstandsfläche von je 15 Zentimetern neben der Grabstätte, und Paragraf 31 Absatz 1 erstreckt die Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausdrücklich auf diese Fläche. Der Zuschlag von 321,20 Euro erkauft also mehr Fläche und mehr Pflichten, keine Pflegeübernahme.
- Bei den Wahlgräbern kostet das Tiefgrab dieselbe Nutzungsgebühr wie das Flachgrab, nimmt aber zwei Bestattungen auf. Wir führen deshalb eine Grabart und nennen als Beisetzungsgebühr den Satz für das Flachgrab beziehungsweise das obere Grab. Für das untere Grab eines Tiefgrabes verlangt Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c 493,91 Euro.
- Für das Aschestreufeld nennt die Satzung keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung an.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kostet nach Paragraf 5 Absatz 2 je vollem Jahr ein Dreißigstel, bei Urnenwahlgräbern ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr. Ein fester Betrag steht nicht im Tarif, weil er von der jeweiligen Grabart abhängt.
- Wer eine Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wünscht, also die Lage selbst wählt, zahlt nach Paragraf 3 Absatz 3 einmalig 100 Euro Verwaltungsgebühr zusätzlich. Diese Gebühr ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie sich vermeiden lässt.
- Die Benutzung der Friedhofshalle für 180 Euro und der Feierhalle für 100 Euro ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Zuschläge von 100 Euro für Beerdigungen an Samstagen und 150 Euro an Sonn- und Feiertagen.
- Paragraf 10 der Gebührensatzung ist entfallen und trägt keinen Inhalt mehr. Die Nummerierung der Paragrafen 11 bis 15 ist dadurch unverändert geblieben.
- Die Wiesenurnenreihengrabstätte und die Wiesenurnenwahlgrabstätte kosten beide 744,12 Euro. Das ist kein Übertragungsfehler, sondern steht so in Paragraf 2 Absatz 6 und in Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f. Verlängerbar ist nur die Wahlgrabvariante.
- Die Satzung gilt nur für die Friedhöfe der Stadt Hückelhoven. Für Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsabteilung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
Friedhöfe in Hückelhoven und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in HückelhovenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 18 vom 11.12.2009 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- 15. Satzung der Stadt Hückelhoven vom 10.12.2025 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt 2025 Nummer 23 Seite 312 vom 10.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hückelhoven, Friedhofssatzung, Ortsrecht Nummer 17, Quelle der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln Lesefassung im Ortsrecht, Stand November 2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.