Nettetal · Nordrhein-Westfalen · AGS 05166016
Friedhofsgebühren in Nettetal, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif, vom 18.12.2015 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2025, bekannt gemacht am 23.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nettetal und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nettetal, NetteBetrieb, Betriebsbereich Zentrale Dienste.
- 714,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.721,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Grabstelle im pflegefreien Aschenbeisetzungsfeld, mit Beisetzung
Pflegefreies Wahlgrab in sonstiger Lage, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Nettetal kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Nettetal
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErwachsenenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Nettetal. Nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Grab binnen drei Monaten nach der Bestattung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit selbst zu unterhalten. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. | 1.481,00 € | 706,00 € | 2.187,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein Erwachsenenreihengrab, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Reihengrab |
| Pflegefreies ErwachsenenreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Nettetal. Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, diese Gräber lägen in besonders dafür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. Zulässig ist nach Absatz 2 nur eine bündig im Boden versenkte Liegeplatte, damit die Stadt ungehindert pflegen kann. | 1.839,00 € | 706,00 € | 2.545,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein pflegefreies Erwachsenenreihengrab, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Reihengrab |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrNach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung auch für Tot- und Fehlgeburten bestimmt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 zwanzig Jahre, bei Tot- und Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche nach Absatz 2 nur zehn Jahre. | 766,00 € | 397,00 € | 1.163,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein Kinderreihengrab, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Kinderreihengrab |
| Wahlgrab in sonstiger LageNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte das Recht und die Pflicht, die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu pflegen. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I des Gebührentarifs 88 Euro je Jahr. In einem einstelligen Grab können nach Absatz 3 zwei Särge übereinander bestattet werden. | 2.177,00 € | 971,00 € | 3.148,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Wahlgrab |
| Wahlgrab in SonderlageSonderlage bezeichnet die Lage der Grabstätte auf dem Friedhof; die Pflege obliegt wie beim Wahlgrab in sonstiger Lage nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I des Gebührentarifs 105 Euro je Jahr. Die tiefe Bestattung in Sonderlage kostet nach Abschnitt II 1.147 statt 971 Euro. | 2.607,00 € | 971,00 € | 3.578,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab Sonderlage, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Wahlgrab |
| Pflegereduziertes WahlgrabNicht pflegefrei. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt etwa zwei Drittel der Grabfläche als Rasenfläche an und pflegt sie; im oberen Bereich verbleibt eine frei zu gestaltende Grabfläche, die der Nutzungsberechtigte zu pflegen hat. | 2.463,00 € | 971,00 € | 3.434,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab pflegereduziert, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Wahlgrab |
| Pflegefreies Wahlgrab in sonstiger LageParagraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung führt das pflegefreie Wahlgrab als eigene Grabart neben dem pflegereduzierten, bei dem die Stadt nur zwei Drittel der Fläche pflegt. Paragraf 24 Absatz 3 verbietet bei pflegefreien Grabformen Einfassungen, weil sie die Pflege der Grabstätten behindern. Der Aufschlag von 573 Euro gegenüber dem Wahlgrab in sonstiger Lage entspricht dem Aufschlag beim pflegefreien Reihengrab. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I des Gebührentarifs 110 Euro je Jahr. | 2.750,00 € | 971,00 € | 3.721,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für ein Wahlgrab sonstige Lage, pflegefrei, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Wahlgrab |
5 Grabarten für die Urne in Nettetal
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstelle im pflegefreien AschenbeisetzungsfeldDie günstigste Grabart in Nettetal und das günstigste pflegefreie Grab. Nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird die Asche auf einer Fläche von rund 50 mal 50 Zentimetern direkt unter der Grasnarbe beigesetzt, eine Kennzeichnung auf der Rasenfläche findet nicht statt; der Name kann an einer zentral aufgestellten Stele angebracht werden. Eine Einzelgrabstelle zum Pflegen gibt es damit nicht. Paragraf 20 nennt keine eigene Nutzungszeit, es gilt die Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1. | 537,00 € | 177,00 € | 714,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr pflegefreies Aschenstreufeld, und Abschnitt II, Position Bestattung Aschenstreufeld |
| Pflegefreies UrnenreihengrabParagraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, diese Gräber lägen in besonders dafür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.289,00 € | 265,00 € | 1.554,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab, pflegefrei, und Abschnitt II, Position Bestattung Urne |
| BaumgrabParagraf 15 der Friedhofssatzung behandelt Baumgräber ausdrücklich als pflegefreie Urnenreihengräber; die Grabfelder werden insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten. Jede Beisetzung ist nach Paragraf 24 Absatz 10 durch eine Musterplatte oder einen Musterstein zu kennzeichnen, eine abweichende Gestaltung ist nicht gestattet. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.647,00 € | 265,00 € | 1.912,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein Baumgrab, und Abschnitt II, Position Bestattung Urne |
| Urnenwahlgrab für zwei UrnenDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Nettetal. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung einstellig vergeben, mit Platz für zwei Urnen; die Beisetzungsgebühr von 265 Euro fällt je Urne an. Die Pflege obliegt nach Paragraf 28 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I des Gebührentarifs 80 Euro je Jahr. | 1.988,00 € | 265,00 € | 2.253,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab, und Abschnitt II, Position Bestattung Urne |
| Urnenkammer in einer Urnenstele für zwei UrnenNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung können je Kammer zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verschlussplatte stellt die Stadt und bleibt in ihrem Besitz, beschriftet wird sie nach Paragraf 24 Absatz 11 auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Die zweite Bestattung verlängert das Nutzungsrecht und kostet nach Abschnitt I des Gebührentarifs 111 Euro je Jahr. Wir führen die Urnenstele nicht als pflegefrei, weil die Satzung dazu nichts sagt. | 2.767,00 € | 177,00 € | 2.944,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I, Position Erwerb Nutzungsrecht für eine Urnenstele, und Abschnitt II, Position Bestattung in einer Urnenstele |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Nettetal
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in ein Reihengrab | 706,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Reihengräber |
| Bestattung in ein Doppelreihengrab | 706,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Reihengräber |
| Bestattung in ein Kinderreihengrab | 397,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Reihengräber |
| Bestattung in ein Wahlgrab | 971,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Wahlgräber |
| Bestattung in ein Wahlgrab, tief | 1.147,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Wahlgräber |
| Bestattung in ein Wahlgrab in Sonderlage, tief | 1.147,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Wahlgräber |
| Bestattung Urne | 265,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Urnengräber |
| Bestattung Aschenstreufeld | 177,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Urnengräber |
| Bestattung in einer Urnenstele | 177,00 € | Gebührentarif Abschnitt II, Urnengräber |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab in Sonderlage, je Jahr | 105,00 € | Gebührentarif Abschnitt I, Verlängerungen |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab in sonstiger Lage, je Jahr | 88,00 € | Gebührentarif Abschnitt I, Verlängerungen |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab in sonstiger Lage, pflegefrei, je Jahr | 110,00 € | Gebührentarif Abschnitt I, Verlängerungen |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab, je Jahr | 80,00 € | Gebührentarif Abschnitt I, Verlängerungen |
| Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Urnenstele bei der zweiten Bestattung, je Jahr | 111,00 € | Gebührentarif Abschnitt I, Verlängerungen |
| Benutzung einer Friedhofskapelle | 383,00 € | Gebührentarif Abschnitt III |
| Benutzung eines Aufbahrungsraumes, je Tag | 250,00 € | Gebührentarif Abschnitt III |
| Grabsteingenehmigung einschließlich Standfestigkeitsprüfung | 49,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV |
| Grabsteinentfernung bis 0,5 Quadratmeter | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt V |
| Grabsteinentfernung bis 1,5 Quadratmeter | 156,00 € | Gebührentarif Abschnitt V |
| Grabsteinentfernung über 1,5 Quadratmeter | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt V |
| Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung, je Jahr und Stelle, fällig in einer Summe | 155,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI |
| Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten | in Höhe der angefallenen Personalkosten | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen, etwa Ausgrabungen und Umbettungen | nach den entstandenen Kosten | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Nettetal über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.687,00 €
Erwachsenenreihengrab in Nettetal, über 25 Jahre, das sind 347,48 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I, Position Nutzungsgebühr für ein Erwachsenenreihengrab, und Abschnitt II, Position Bestattung in ein Reihengrab | 1.481,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt II, Reihengräber | 706,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.187,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Nettetal. Nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Grab binnen drei Monaten nach der Bestattung herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit selbst zu unterhalten. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif, vom 18.12.2015 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2025, bekannt gemacht am 23.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Nettetal offenlässt
- Die Satzung gilt nur für die sechs städtischen Friedhöfe Breyell, Hinsbeck, Kaldenkirchen, Leuth, Lobberich und Schaag. Für den katholischen Friedhof Leutherheide und die jüdischen Friedhöfe in Kaldenkirchen gelten eigene Regelungen, die wir nicht erfassen.
- Ob eine jüngere Fassung besteht, haben wir in der Ortsrechtsübersicht der Stadt geprüft, die nur diese Lesefassung führt, sowie in ihrer Anmerkung, die alle zehn Änderungssatzungen seit 2015 einzeln mit Beschlussdatum, Bekanntmachung und Inkrafttreten aufzählt, und im Ratsinformationssystem der Stadt. Die letzte ist die 10. Änderungssatzung vom 18.12.2025. Eine elfte gibt es nicht; Nettetal beschließt die Änderung jedes Jahr im Dezember.
- Das pflegefreie Wahlgrab nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung führen wir als pflegefrei, obwohl die Satzung dort den Unterhaltungssatz der Paragrafen 14 und 15 nicht wiederholt. Dafür sprechen drei Stellen: Paragraf 17 Absatz 1 stellt es als eigene Grabart neben das pflegereduzierte Wahlgrab, bei dem die Stadt ausdrücklich zwei Drittel der Fläche pflegt; Paragraf 24 Absatz 3 verbietet bei pflegefreien Grabformen Einfassungen, weil sie die Pflege der Grabstätten behindern; und der Aufschlag von 573 Euro auf das Wahlgrab in sonstiger Lage entspricht der Größenordnung des Aufschlags von 358 Euro beim pflegefreien Reihengrab. Dagegen spricht, dass Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 28 Absatz 1 die Pflegepflicht allgemein für Wahlgräber aussprechen, ohne die pflegefreie Form auszunehmen. Auf den günstigsten Preis wirkt sich die Einordnung nicht aus, weil das pflegefreie Reihengrab mit 2.545 Euro deutlich darunter liegt.
- Das pflegereduzierte Wahlgrab führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist die Rasenfläche der Stadt und den oberen Bereich dem Nutzungsberechtigten zu. Das ist derselbe Fall wie das Rasengrab mit Beet in Kiel.
- Die Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Die Friedhofssatzung sagt in Paragraf 19 nichts über die Pflege, und die Sätze aus den Paragrafen 14 und 15 gelten ausdrücklich nur für Reihengräber. Schweigen ist kein Beleg.
- Der Gebührentarif nennt bei den Verlängerungen keine Einheit. Dass es sich um einen Satz je Jahr handelt, folgt aus Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung, wonach alle Verlängerungen für volle Jahre erteilt werden, und aus der Rechnung: 110 Euro mal 25 Jahre ergeben exakt die 2.750 Euro des pflegefreien Wahlgrabs, bei den übrigen Positionen liegt das Ergebnis nahe am Erwerbspreis.
- Die Gebühr für Grabpflege vor Ablauf der Ruhezeit von 155 Euro je Jahr und Stelle in Abschnitt VI ist kein Zuschlag auf jedes Grab. Sie greift nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung, wenn eine Grabstätte trotz Aufforderung nicht hergerichtet oder gepflegt wird und die Friedhofsverwaltung die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit übernimmt. Wir rechnen sie deshalb keiner Grabart zu.
- Wir setzen bei den Wahlgräbern durchgehend den Satz für die flache Bestattung von 971 Euro an. Die tiefe Bestattung kostet nach Abschnitt II 1.147 Euro; das Wahlgrab kann nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Särge übereinander aufnehmen.
- Doppelreihengräber werden nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung nicht mehr angeboten. Der Gebührentarif führt für sie zwar noch eine Bestattungsgebühr von 706 Euro, aber keine Nutzungsgebühr mehr. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Für die Grabstelle im Aschenbeisetzungsfeld nennt Paragraf 20 der Friedhofssatzung keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 25 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1 an. Eine Verlängerung sieht weder die Friedhofssatzung noch der Gebührentarif vor.
- Ein einzelner Preis für eine Urne steht bei Urnenwahlgrab und Urnenstele nicht im Tarif. Beide nehmen nach den Paragrafen 18 und 19 der Friedhofssatzung zwei Urnen auf; die Nutzungsgebühr gilt für die ganze Stelle, die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung an.
- Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung werden sie nach den entstandenen Kosten berechnet, ebenso jede andere nicht aufgeführte Sonderleistung. Für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten kommt nach Absatz 2 ein Zuschlag in Höhe der angefallenen Personalkosten hinzu.
- Eine Abräumgebühr nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Über das Abräumen von Reihengräbern entscheidet nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung.
Friedhöfe in Nettetal und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in NettetalLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Nettetal über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührensatzung, mit Gebührentarif vom 18.12.2015 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2025, bekannt gemacht am 23.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Satzung der Stadt Nettetal über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, Friedhofssatzung, mit Ruhezeiten, Nutzungszeiten und Pflegeregeln vom 02.06.2004 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.