Emmerich am Rhein · Nordrhein-Westfalen · AGS 05154008
Friedhofsgebühren in Emmerich am Rhein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Emmerich am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Emmerich am Rhein, vertreten durch die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein.
- 603,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.366,50 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Kindergrab als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung
Pflegearmes Wahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Emmerich am Rhein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Emmerich am Rhein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Familiengrab, je GrabstelleDas Familiengrab ist die Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt je Grabstelle, eine mehrstellige Grabstätte kostet entsprechend mehr; das Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, der Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur für mindestens 5 Jahre möglich. Nach Paragraf 14 Absatz 14 können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 11 entscheidet der Nutzungsberechtigte über die Pflege der Grabstätte, und Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Familiengrab keine Grabpflegegebühr vor. | 3.175,00 € | 1.379,00 € | 4.554,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 |
| Pflegearmes Wahlgrab, je GrabstelleDer Betrag setzt sich aus 2.800,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.2.1 und 2.187,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.1.1 zusammen. Die Grabpflegegebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Pflege und Unterhaltung der Restfläche der Friedhofsverwaltung zuweist. Trotzdem ist das Grab nicht pflegefrei: Derselbe Absatz stellt den Angehörigen für die gärtnerische Gestaltung einen Pflanzstreifen von 1,10 mal 1,00 Metern vor dem Grabmal zur Verfügung, und dieses Beet pflegt die Stadt nicht. Zulässig sind nach Absatz 3 nur stehende Grabmale, Einfassungen sind verboten. Die Verlängerung kostet nach den Ziffern 1.2.2 und 4.1.2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel beider Beträge. | 4.987,50 € | 1.379,00 € | 6.366,50 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 4.1.1 |
| Kindergrab als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 JahrenDer Tarif nennt keine Nutzungszeit. Es ist eine Reihengrabstätte, an der nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Seit dem 01.05.2008 bietet die Stadt Erdreihengrabstätten nach Paragraf 13 Absatz 5 nur noch für diese Altersgruppe an. Das Grab gibt es auf beiden Kommunalfriedhöfen, in Emmerich am Rhein und in Elten. | 434,00 € | 169,00 € | 603,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 |
| Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Sargbestattung, anonym oder mit ZuordnungDer Betrag setzt sich aus 2.411,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.4.1 und 2.100,00 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.2.1 zusammen. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Eine gärtnerische Gestaltung ist nicht zulässig, die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Graboberfläche besteht nach Absatz 1 ausschließlich aus Rasen oder Bodendeckern, Grabschmuck ist nicht zulässig, Grabmale nur in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Form. Es ist eine Reihengrabstätte, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Absatz 2 nicht möglich. | 4.511,00 € | 1.379,00 € | 5.890,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.1 und Ziffer 4.2.1 |
5 Grabarten für die Urne in Emmerich am Rhein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Urnenbestattung, anonym oder mit ZuordnungDer Betrag setzt sich aus 2.641,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.4.2 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.3.1 zusammen. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung, der die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit zuweist und jede gärtnerische Gestaltung verbietet. Die Grabstätte misst nach Absatz 4 0,30 mal 0,30 Meter. Die anonyme Variante setzt nach Paragraf 16 Absatz 4 voraus, dass der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 3.953,50 € | 826,00 € | 4.779,50 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4.2 und Ziffer 4.3.1 |
| UrnenwahlgrabIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Urnenwahlgrab keine Grabpflegegebühr vor, und die Friedhofssatzung nennt es weder in Paragraf 17 noch in Paragraf 18. | 2.750,00 € | 826,00 € | 3.576,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5.1 |
| Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte für bis zu 4 UrnenDer Betrag setzt sich aus 2.500,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.1 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.6.1 zusammen. Urnen-Röhren-Grabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung in den Boden eingelassene Röhren, in denen Urnen übereinander bestattet werden; es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Pflegefrei: Nach demselben Absatz werden die dafür vorgesehenen Friedhofsflächen ausschließlich durch den Friedhofsträger gestaltet, gepflegt und unterhalten, eine Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig und Grabschmuck nur auf eigens ausgewiesenen Flächen erlaubt. Wird eine zweite Urne später eingelassen, ist das Nutzungsrecht bis zum Ende ihrer 25jährigen Ruhezeit zu verlängern; dafür entstehen anteilige Kosten. | 3.812,50 € | 1.379,00 € | 5.191,50 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.1 und Ziffer 4.6.1 |
| Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte für bis zu 2 UrnenDer Betrag setzt sich aus 1.875,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.2 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.6.1 zusammen; der Gebührentarif nennt die Pflegegebühr für die Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte nur einmal und unterscheidet dabei nicht zwischen der Röhre für 2 und der für 4 Urnen. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung, der die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Flächen ausschließlich dem Friedhofsträger zuweist. | 3.187,50 € | 1.379,00 € | 4.566,50 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.2 und Ziffer 4.6.1 |
| Urnen-Röhren-ReihengrabstätteDie günstigste Grabart Emmerichs. Der Betrag setzt sich aus 1.125,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.3 und 328,13 Euro Grabpflegegebühr nach Ziffer 4.6.2 zusammen. Die Röhre kann nach Paragraf 16 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen aufnehmen und wird der Reihe nach belegt; ein Anspruch auf eine bestimmte Röhre und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts bestehen nicht. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 6, der die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Flächen ausschließlich dem Friedhofsträger zuweist. | 1.453,13 € | 413,00 € | 1.866,13 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6.3 und Ziffer 4.6.2 |
29 weitere Gebühren in der Satzung von Emmerich am Rhein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung, also Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle, für Verstorbene über 12 Jahre im Familiengrab | 1.379,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.1 |
| Grabbereitung für Verstorbene über 12 Jahre im pflegearmen Wahlgrab | 1.379,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.2 |
| Grabbereitung für Verstorbene über 12 Jahre in der Gemeinschaftsgrabanlage | 1.379,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.3 |
| Grabbereitung für Verstorbene bis zu 12 Jahren bei Sargbestattung | 169,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Beisetzung einer Urne im Wahlgrab | 826,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.1 |
| Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage | 826,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.2 |
| Beisetzung durch Verstreuung der Asche auf dem Ausstreufeld | 566,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Erste Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte | 1.379,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.1 |
| Jede weitere Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte | 65,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.2 |
| Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Reihengrabstätte | 413,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.3 |
| Zuschlag für Beisetzungen freitags um 14 Uhr und an Samstagen | 250,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.1 für den Kommunalfriedhof Emmerich und Ziffer 8.2 für den Kommunalfriedhof Elten |
| Benutzung des Ausstreufeldes | 2.037,00 € | Gebührentarif Ziffer 2 |
| Pflege der Ausstreufläche | 437,50 € | Gebührentarif Ziffer 4.4.1 |
| Verlängerung der Nutzungszeit bei Familiengrab, pflegearmem Wahlgrab, Urnenwahlgrab und Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte | Je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr der jeweiligen Grabart. Einen Eurobetrag nennt der Tarif nicht. | Gebührentarif Ziffern 1.1.2, 1.2.2, 1.5.2 und 1.6.1 |
| Verlängerung der Pflegezeit bei pflegearmem Wahlgrab und Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte | Je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Grabpflegegebühr der jeweiligen Grabart. | Gebührentarif Ziffern 4.1.2 und 4.6.1 |
| Grabstellen ohne Grabpflege, die vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5 |
| Benutzung der Aufbahrungszelle oder des Aufbahrungsraumes, je Tag | 152,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 249,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Nutzung der Friedhofsgebäude außerhalb der Geschäftszeiten, wenn Friedhofspersonal gestellt werden muss, je angefangene Stunde | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 8.3 |
| Umbettung auf demselben Friedhof einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes, für Verstorbene über 12 Jahre | 1.180,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.2 |
| Umbettung auf demselben Friedhof, für Verstorbene bis zu 12 Jahren | 175,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.1 |
| Umbettung auf demselben Friedhof, für Urnen | 590,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1.3 |
| Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Verstorbene über 12 Jahre | 390,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.2 |
| Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Verstorbene bis zu 12 Jahren | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.1 |
| Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Urnen | 300,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.3 |
| Ausstellung eines Berechtigungsscheins für gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, je Jahr | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1 in Verbindung mit Paragraf 7 der Friedhofssatzung |
| Genehmigung einer zustimmungspflichtigen Grabgestaltung | 35,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 in Verbindung mit Paragraf 25 der Friedhofssatzung |
| Pauschalgebühr für das Abräumen einer Grabstelle für einen Sarg | 250,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
| Pauschalgebühr für das Abräumen einer Grabstelle für eine Urne | 180,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
Was ein Grab in Emmerich am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.054,00 €
Familiengrab, je Grabstelle in Emmerich am Rhein, über 25 Jahre, das sind 442,16 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 | 3.175,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 3.2.1 | 1.379,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.554,00 € |
Das Familiengrab ist die Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt je Grabstelle, eine mehrstellige Grabstätte kostet entsprechend mehr; das Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, der Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur für mindestens 5 Jahre möglich. Nach Paragraf 14 Absatz 14 können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 11 entscheidet der Nutzungsberechtigte über die Pflege der Grabstätte, und Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Familiengrab keine Grabpflegegebühr vor.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Emmerich am Rhein offenlässt
- Wo die Stadt die Pflege übernimmt, erhebt sie dafür nach Ziffer 4 des Gebührentarifs eine eigene Grabpflegegebühr für die 25 Jahre der Nutzungszeit. Wir rechnen sie in die Nutzungsgebühr ein, weil sie nicht abwählbar ist: Paragraf 17 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung weisen die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und verbieten den Angehörigen die eigene Gestaltung. Ohne diese Rechnung wären das pflegearme Wahlgrab, die Gemeinschaftsgrabanlage und die Urnen-Röhren-Gräber zwischen 328,13 und 2.187,50 Euro zu billig ausgewiesen.
- Das pflegearme Wahlgrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl die Stadt dafür 2.187,50 Euro Grabpflegegebühr erhebt. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung teilt das Grab: Der Friedhofsverwaltung obliegt nur die Pflege und Unterhaltung der Restfläche, die gärtnerische Gestaltung des Pflanzstreifens von 1,10 mal 1,00 Metern vor dem Grabmal bleibt bei den Angehörigen. Die Friedhofssatzung selbst unterscheidet die Wörter, sie nennt nur die Grabstätten des Paragrafen 18 pflegefrei.
- Das Ausstreufeld führen wir nicht als Grabart. Der Gebührentarif nennt es unter Ziffer 2 als Benutzung für 2.037,00 Euro und nicht unter Ziffer 1, dem Erwerb des Nutzungsrechts, und weder dort noch bei der Pflegegebühr von 437,50 Euro nach Ziffer 4.4.1 steht eine Nutzungszeit. Wer sich die Asche verstreuen lässt, zahlt nach unserer Lesart 2.037,00 plus 437,50 plus 566,00 Euro für die Verstreuung nach Ziffer 3.4, also 3.040,50 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung setzt das voraus, dass der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, und es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
- Für die Grabanlage für Sternenkinder nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung nennt der Gebührentarif keine Gebühr. Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen werden dort im Rahmen einer Sammelbestattung ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt, die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung, und Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. Was das kostet oder ob es kostenlos ist, gibt die Satzung nicht her.
- Der Gebührentarif nennt die Grabpflegegebühr für die Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte unter Ziffer 4.6.1 nur einmal mit 1.312,50 Euro und unterscheidet dabei nicht zwischen der Röhre für bis zu 2 und der für bis zu 4 Urnen. Wir setzen denselben Betrag für beide an.
- Die erste Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte kostet nach Ziffer 3.5.1 mit 1.379,00 Euro genauso viel wie eine Erdbestattung und mehr als das Anderthalbfache einer gewöhnlichen Urnenbeisetzung; jede weitere Beisetzung in derselben Röhre kostet nach Ziffer 3.5.2 nur noch 65,00 Euro. Warum, sagt der Tarif nicht.
- Die Beträge der Ziffern 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 gelten je Grabstelle. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte aber nur für die gesamte Grabstätte verliehen, eine mehrstellige Grabstätte kostet also ein Vielfaches. Was die nach Paragraf 14 Absatz 14 mögliche zusätzliche Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einem Familiengrab kostet, sagt der Tarif nicht.
- Für die Verlängerung nennt der Gebührentarif keinen Eurobetrag, sondern ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Erwerbs- beziehungsweise Pflegegebühr je Jahr und Grabstelle. Wir übernehmen die Bruchangabe, statt sie auszurechnen, weil sie sich mit jeder Nachtragssatzung mitbewegt.
- Das eigene Ortsrecht der Stadt führt unter 67-2 einen Gebührentarif, der laut seiner Fußnote 5 auf dem Stand der 7. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 steht und seit dem 01.01.2026 überholt ist; er nennt für das Familiengrab 2.737,50 statt 3.175,00 Euro. Die Seite Gebührensätze der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein liegt noch weiter zurück, sie nennt 1.275,00 Euro und kennt weder die Grabpflegegebühren noch die Urnen-Röhren-Gräber. Erfasst ist der Tarif der 8. Nachtragssatzung vom 17.12.2025 aus dem Amtsblatt vom 22.12.2025.
- Aktualität geprüft am 04.09.2026: Alle im Jahr 2026 erschienenen Ausgaben des Amtsblatts der Stadt Emmerich am Rhein wurden auf Bekanntmachungen zum Friedhofswesen durchgesehen. Die einzige steht in Ausgabe 6/2026 und betrifft die Abräumung abgelaufener Grabstätten nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung, keine Gebühren. Eine 9. Nachtragssatzung gibt es nicht.
- Die Satzung gilt nur für die beiden Kommunalfriedhöfe an der Friedensstraße mit dem Erweiterungsgelände Hansastraße in Emmerich am Rhein und an der Stokkumer Straße in Emmerich-Elten. Die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen.
- Eigene Sprechzeiten für Besuche veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht, sie bittet um Terminvereinbarung. Die angegebenen Zeiten sind die telefonische Erreichbarkeit der Kommunalbetriebe.
Friedhöfe in Emmerich am Rhein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Emmerich am RheinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025 beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein, Ortsrecht 67-1 beschlossen am 12.12.2023, öffentlich bekanntgemacht am 20.12.2023, in Kraft seit dem 21.12.2023, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 25.09.2024
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 mit Gebührentarif, Ortsrecht 67-2, überholte Fassung Satzungstext vom 11.12.2013, in Kraft seit dem 01.01.2014; der angehängte Gebührentarif steht laut Fußnote 5 noch auf dem Stand der 7. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 und gilt seit dem 01.01.2026 nicht mehr. Hier nur als Beleg für die Beträge der Vorfassung geführt.
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.