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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Emmerich am Rhein · Nordrhein-Westfalen · AGS 05154008

Friedhofsgebühren in Emmerich am Rhein, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Emmerich am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Emmerich am Rhein, vertreten durch die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein.

603,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrab als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung

6.366,50 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Pflegearmes Wahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Emmerich am Rhein kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Emmerich am Rhein führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrab als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren mit 603,00 €, die teuerste Pflegearmes Wahlgrab, je Grabstelle mit 6.366,50 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Emmerich am Rhein

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Familiengrab, je GrabstelleDas Familiengrab ist die Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt je Grabstelle, eine mehrstellige Grabstätte kostet entsprechend mehr; das Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, der Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur für mindestens 5 Jahre möglich. Nach Paragraf 14 Absatz 14 können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 11 entscheidet der Nutzungsberechtigte über die Pflege der Grabstätte, und Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Familiengrab keine Grabpflegegebühr vor.3.175,00 €1.379,00 €4.554,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1
Pflegearmes Wahlgrab, je GrabstelleDer Betrag setzt sich aus 2.800,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.2.1 und 2.187,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.1.1 zusammen. Die Grabpflegegebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung die Pflege und Unterhaltung der Restfläche der Friedhofsverwaltung zuweist. Trotzdem ist das Grab nicht pflegefrei: Derselbe Absatz stellt den Angehörigen für die gärtnerische Gestaltung einen Pflanzstreifen von 1,10 mal 1,00 Metern vor dem Grabmal zur Verfügung, und dieses Beet pflegt die Stadt nicht. Zulässig sind nach Absatz 3 nur stehende Grabmale, Einfassungen sind verboten. Die Verlängerung kostet nach den Ziffern 1.2.2 und 4.1.2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel beider Beträge.4.987,50 €1.379,00 €6.366,50 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 4.1.1
Kindergrab als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 JahrenDer Tarif nennt keine Nutzungszeit. Es ist eine Reihengrabstätte, an der nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Seit dem 01.05.2008 bietet die Stadt Erdreihengrabstätten nach Paragraf 13 Absatz 5 nur noch für diese Altersgruppe an. Das Grab gibt es auf beiden Kommunalfriedhöfen, in Emmerich am Rhein und in Elten.434,00 €169,00 €603,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.3
Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Sargbestattung, anonym oder mit ZuordnungDer Betrag setzt sich aus 2.411,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.4.1 und 2.100,00 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.2.1 zusammen. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Eine gärtnerische Gestaltung ist nicht zulässig, die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit. Die Graboberfläche besteht nach Absatz 1 ausschließlich aus Rasen oder Bodendeckern, Grabschmuck ist nicht zulässig, Grabmale nur in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Form. Es ist eine Reihengrabstätte, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Absatz 2 nicht möglich.4.511,00 €1.379,00 €5.890,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.4.1 und Ziffer 4.2.1

5 Grabarten für die Urne in Emmerich am Rhein

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Urnenbestattung, anonym oder mit ZuordnungDer Betrag setzt sich aus 2.641,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.4.2 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.3.1 zusammen. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung, der die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit zuweist und jede gärtnerische Gestaltung verbietet. Die Grabstätte misst nach Absatz 4 0,30 mal 0,30 Meter. Die anonyme Variante setzt nach Paragraf 16 Absatz 4 voraus, dass der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.3.953,50 €826,00 €4.779,50 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.4.2 und Ziffer 4.3.1
UrnenwahlgrabIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.5.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr. Nicht pflegefrei: Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Urnenwahlgrab keine Grabpflegegebühr vor, und die Friedhofssatzung nennt es weder in Paragraf 17 noch in Paragraf 18.2.750,00 €826,00 €3.576,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.5.1
Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte für bis zu 4 UrnenDer Betrag setzt sich aus 2.500,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.1 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.6.1 zusammen. Urnen-Röhren-Grabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung in den Boden eingelassene Röhren, in denen Urnen übereinander bestattet werden; es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Pflegefrei: Nach demselben Absatz werden die dafür vorgesehenen Friedhofsflächen ausschließlich durch den Friedhofsträger gestaltet, gepflegt und unterhalten, eine Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig und Grabschmuck nur auf eigens ausgewiesenen Flächen erlaubt. Wird eine zweite Urne später eingelassen, ist das Nutzungsrecht bis zum Ende ihrer 25jährigen Ruhezeit zu verlängern; dafür entstehen anteilige Kosten.3.812,50 €1.379,00 €5.191,50 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.6.1 und Ziffer 4.6.1
Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte für bis zu 2 UrnenDer Betrag setzt sich aus 1.875,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.2 und 1.312,50 Euro Grabpflegegebühr für 25 Jahre nach Ziffer 4.6.1 zusammen; der Gebührentarif nennt die Pflegegebühr für die Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte nur einmal und unterscheidet dabei nicht zwischen der Röhre für 2 und der für 4 Urnen. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung, der die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Flächen ausschließlich dem Friedhofsträger zuweist.3.187,50 €1.379,00 €4.566,50 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.6.2 und Ziffer 4.6.1
Urnen-Röhren-ReihengrabstätteDie günstigste Grabart Emmerichs. Der Betrag setzt sich aus 1.125,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.6.3 und 328,13 Euro Grabpflegegebühr nach Ziffer 4.6.2 zusammen. Die Röhre kann nach Paragraf 16 Absatz 6 Buchstabe a der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen aufnehmen und wird der Reihe nach belegt; ein Anspruch auf eine bestimmte Röhre und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts bestehen nicht. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 6, der die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Flächen ausschließlich dem Friedhofsträger zuweist.1.453,13 €413,00 €1.866,13 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.6.3 und Ziffer 4.6.2

29 weitere Gebühren in der Satzung von Emmerich am Rhein

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung, also Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle, für Verstorbene über 12 Jahre im Familiengrab1.379,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.1
Grabbereitung für Verstorbene über 12 Jahre im pflegearmen Wahlgrab1.379,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.2
Grabbereitung für Verstorbene über 12 Jahre in der Gemeinschaftsgrabanlage1.379,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2.3
Grabbereitung für Verstorbene bis zu 12 Jahren bei Sargbestattung169,00 €Gebührentarif Ziffer 3.1
Beisetzung einer Urne im Wahlgrab826,00 €Gebührentarif Ziffer 3.3.1
Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage826,00 €Gebührentarif Ziffer 3.3.2
Beisetzung durch Verstreuung der Asche auf dem Ausstreufeld566,00 €Gebührentarif Ziffer 3.4
Erste Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte1.379,00 €Gebührentarif Ziffer 3.5.1
Jede weitere Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte65,00 €Gebührentarif Ziffer 3.5.2
Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Reihengrabstätte413,00 €Gebührentarif Ziffer 3.5.3
Zuschlag für Beisetzungen freitags um 14 Uhr und an Samstagen250,00 €Gebührentarif Ziffer 8.1 für den Kommunalfriedhof Emmerich und Ziffer 8.2 für den Kommunalfriedhof Elten
Benutzung des Ausstreufeldes2.037,00 €Gebührentarif Ziffer 2
Pflege der Ausstreufläche437,50 €Gebührentarif Ziffer 4.4.1
Verlängerung der Nutzungszeit bei Familiengrab, pflegearmem Wahlgrab, Urnenwahlgrab und Urnen-Röhren-WahlgrabstätteJe Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr der jeweiligen Grabart. Einen Eurobetrag nennt der Tarif nicht.Gebührentarif Ziffern 1.1.2, 1.2.2, 1.5.2 und 1.6.1
Verlängerung der Pflegezeit bei pflegearmem Wahlgrab und Urnen-Röhren-WahlgrabstätteJe Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Grabpflegegebühr der jeweiligen Grabart.Gebührentarif Ziffern 4.1.2 und 4.6.1
Grabstellen ohne Grabpflege, die vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit120,00 €Gebührentarif Ziffer 4.5
Benutzung der Aufbahrungszelle oder des Aufbahrungsraumes, je Tag152,00 €Gebührentarif Ziffer 5.1
Benutzung der Friedhofskapelle249,00 €Gebührentarif Ziffer 5.2
Nutzung der Friedhofsgebäude außerhalb der Geschäftszeiten, wenn Friedhofspersonal gestellt werden muss, je angefangene Stunde50,00 €Gebührentarif Ziffer 8.3
Umbettung auf demselben Friedhof einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes, für Verstorbene über 12 Jahre1.180,00 €Gebührentarif Ziffer 6.1.2
Umbettung auf demselben Friedhof, für Verstorbene bis zu 12 Jahren175,00 €Gebührentarif Ziffer 6.1.1
Umbettung auf demselben Friedhof, für Urnen590,00 €Gebührentarif Ziffer 6.1.3
Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Verstorbene über 12 Jahre390,00 €Gebührentarif Ziffer 6.2.2
Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Verstorbene bis zu 12 Jahren100,00 €Gebührentarif Ziffer 6.2.1
Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung, für Urnen300,00 €Gebührentarif Ziffer 6.2.3
Ausstellung eines Berechtigungsscheins für gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, je Jahr50,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1 in Verbindung mit Paragraf 7 der Friedhofssatzung
Genehmigung einer zustimmungspflichtigen Grabgestaltung35,00 €Gebührentarif Ziffer 7.2 in Verbindung mit Paragraf 25 der Friedhofssatzung
Pauschalgebühr für das Abräumen einer Grabstelle für einen Sarg250,00 €Gebührentarif Ziffer 7.3
Pauschalgebühr für das Abräumen einer Grabstelle für eine Urne180,00 €Gebührentarif Ziffer 7.3
8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026.

Was ein Grab in Emmerich am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.054,00 €

Familiengrab, je Grabstelle in Emmerich am Rhein, über 25 Jahre, das sind 442,16 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.13.175,00 €
BestattungGebührentarif Ziffer 3.2.11.379,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde4.554,00 €

Das Familiengrab ist die Erdwahlgrabstätte nach Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Der Betrag gilt je Grabstelle, eine mehrstellige Grabstätte kostet entsprechend mehr; das Nutzungsrecht wird nach Absatz 1 nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1.2 je Jahr und Grabstelle ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, der Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 3 nur für mindestens 5 Jahre möglich. Nach Paragraf 14 Absatz 14 können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 11 entscheidet der Nutzungsberechtigte über die Pflege der Grabstätte, und Ziffer 4 des Gebührentarifs sieht für das Familiengrab keine Grabpflegegebühr vor.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013, mit dem vollständig neu gefassten Gebührentarif zur Friedhofssatzung vom 17.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.12.2025, beschlossen vom Rat am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, nach Artikel 2 in Kraft seit dem 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Emmerich am Rhein offenlässt

  • Wo die Stadt die Pflege übernimmt, erhebt sie dafür nach Ziffer 4 des Gebührentarifs eine eigene Grabpflegegebühr für die 25 Jahre der Nutzungszeit. Wir rechnen sie in die Nutzungsgebühr ein, weil sie nicht abwählbar ist: Paragraf 17 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung weisen die Pflege der Friedhofsverwaltung zu und verbieten den Angehörigen die eigene Gestaltung. Ohne diese Rechnung wären das pflegearme Wahlgrab, die Gemeinschaftsgrabanlage und die Urnen-Röhren-Gräber zwischen 328,13 und 2.187,50 Euro zu billig ausgewiesen.
  • Das pflegearme Wahlgrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl die Stadt dafür 2.187,50 Euro Grabpflegegebühr erhebt. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung teilt das Grab: Der Friedhofsverwaltung obliegt nur die Pflege und Unterhaltung der Restfläche, die gärtnerische Gestaltung des Pflanzstreifens von 1,10 mal 1,00 Metern vor dem Grabmal bleibt bei den Angehörigen. Die Friedhofssatzung selbst unterscheidet die Wörter, sie nennt nur die Grabstätten des Paragrafen 18 pflegefrei.
  • Das Ausstreufeld führen wir nicht als Grabart. Der Gebührentarif nennt es unter Ziffer 2 als Benutzung für 2.037,00 Euro und nicht unter Ziffer 1, dem Erwerb des Nutzungsrechts, und weder dort noch bei der Pflegegebühr von 437,50 Euro nach Ziffer 4.4.1 steht eine Nutzungszeit. Wer sich die Asche verstreuen lässt, zahlt nach unserer Lesart 2.037,00 plus 437,50 plus 566,00 Euro für die Verstreuung nach Ziffer 3.4, also 3.040,50 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung setzt das voraus, dass der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, und es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
  • Für die Grabanlage für Sternenkinder nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung nennt der Gebührentarif keine Gebühr. Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen werden dort im Rahmen einer Sammelbestattung ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt, die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung, und Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. Was das kostet oder ob es kostenlos ist, gibt die Satzung nicht her.
  • Der Gebührentarif nennt die Grabpflegegebühr für die Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte unter Ziffer 4.6.1 nur einmal mit 1.312,50 Euro und unterscheidet dabei nicht zwischen der Röhre für bis zu 2 und der für bis zu 4 Urnen. Wir setzen denselben Betrag für beide an.
  • Die erste Beisetzung in einer Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte kostet nach Ziffer 3.5.1 mit 1.379,00 Euro genauso viel wie eine Erdbestattung und mehr als das Anderthalbfache einer gewöhnlichen Urnenbeisetzung; jede weitere Beisetzung in derselben Röhre kostet nach Ziffer 3.5.2 nur noch 65,00 Euro. Warum, sagt der Tarif nicht.
  • Die Beträge der Ziffern 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 gelten je Grabstelle. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte aber nur für die gesamte Grabstätte verliehen, eine mehrstellige Grabstätte kostet also ein Vielfaches. Was die nach Paragraf 14 Absatz 14 mögliche zusätzliche Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einem Familiengrab kostet, sagt der Tarif nicht.
  • Für die Verlängerung nennt der Gebührentarif keinen Eurobetrag, sondern ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Erwerbs- beziehungsweise Pflegegebühr je Jahr und Grabstelle. Wir übernehmen die Bruchangabe, statt sie auszurechnen, weil sie sich mit jeder Nachtragssatzung mitbewegt.
  • Das eigene Ortsrecht der Stadt führt unter 67-2 einen Gebührentarif, der laut seiner Fußnote 5 auf dem Stand der 7. Nachtragssatzung vom 13.12.2022 steht und seit dem 01.01.2026 überholt ist; er nennt für das Familiengrab 2.737,50 statt 3.175,00 Euro. Die Seite Gebührensätze der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein liegt noch weiter zurück, sie nennt 1.275,00 Euro und kennt weder die Grabpflegegebühren noch die Urnen-Röhren-Gräber. Erfasst ist der Tarif der 8. Nachtragssatzung vom 17.12.2025 aus dem Amtsblatt vom 22.12.2025.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Alle im Jahr 2026 erschienenen Ausgaben des Amtsblatts der Stadt Emmerich am Rhein wurden auf Bekanntmachungen zum Friedhofswesen durchgesehen. Die einzige steht in Ausgabe 6/2026 und betrifft die Abräumung abgelaufener Grabstätten nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung, keine Gebühren. Eine 9. Nachtragssatzung gibt es nicht.
  • Die Satzung gilt nur für die beiden Kommunalfriedhöfe an der Friedensstraße mit dem Erweiterungsgelände Hansastraße in Emmerich am Rhein und an der Stokkumer Straße in Emmerich-Elten. Die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen.
  • Eigene Sprechzeiten für Besuche veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht, sie bittet um Terminvereinbarung. Die angegebenen Zeiten sind die telefonische Erreichbarkeit der Kommunalbetriebe.

Friedhöfe in Emmerich am Rhein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.