Heinsberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370016
Friedhofsgebühren in Heinsberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Heinsberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Heinsberg, Ordnungsamt, Sachgebiet Standesamts- und Friedhofswesen.
- 240,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.061,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Wiesenwahlgrabstätte für eine Erdbestattung, Einzelgrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Heinsberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Heinsberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und FehlgeburtenDie Abgabe dieses Grabes ist ausdrücklich gebührenfrei, es fällt nur die Bestattungsgebühr an. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 25 Jahre. | 0,00 € | 240,00 € | 240,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person im Alter von über fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Heinsberg. Die Herrichtung und Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absätze 3 und 5 der Friedhofssatzung dem Verfügungsberechtigten. | 480,00 € | 485,00 € | 965,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Absatz 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Heinsberg. Nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung gelten die Gestaltungsvorschriften nicht für anonyme Grabfelder, ihre Gestaltung obliegt der Stadt, und nach Paragraf 23 Absatz 4 gilt dasselbe für die Bepflanzung. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 nur vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. | 720,00 € | 485,00 € | 1.205,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte für eine Erdbestattung, EinzelgrabstätteDie Familiengrabstätte kostet nach Buchstabe b denselben Betrag je Grab. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe c je angefangenem Monat ein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr, also 4,58 Euro. | 1.650,00 € | 485,00 € | 2.135,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
| Wiesenwahlgrabstätte für eine Erdbestattung, EinzelgrabstätteDie Nutzungsgebühr setzt sich aus zwei Positionen zusammen: 1.650 Euro Verleihungsgebühr nach Paragraf 5 Buchstabe a und 1.926 Euro für die Unterhaltung und Pflege über dieselben 30 Jahre nach Paragraf 13 Buchstabe a. Die zweite Position ist nicht abwählbar, weil nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Gestaltung und die Pflege der Stadt obliegen und eine Bepflanzung nicht zulässig ist. Die Pflege beschränkt sich auf das Mähen der Grasfläche. | 3.576,00 € | 485,00 € | 4.061,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Buchstabe a, Paragraf 13 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
6 Grabarten für die Urne in Heinsberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung gelten die Gestaltungsvorschriften nicht für anonyme Grabfelder, ihre Gestaltung obliegt der Stadt, und nach Paragraf 23 Absatz 4 gilt dasselbe für die Bepflanzung. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 3 der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,70 mal 0,70 Meter. | 745,00 € | 240,00 € | 985,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Urnenwahlgrabstätte, EinzelgrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Heinsberg. Die Familiengrabstätte kostet nach Buchstabe b denselben Betrag je Grab. | 1.210,00 € | 240,00 € | 1.450,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Baumurnenwahlgrabstätte, EinzelgrabstätteNach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte sowie das Verlegen der ebenerdigen Namensplatte der Stadt. Beigesetzt werden bis zu zwei biologisch abbaubare Urnen; die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an. | 1.120,00 € | 240,00 € | 1.360,00 € | 30 J. | Paragraf 7 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Urnenkammer in einer Urnenstele, KolumbariumIn einer Urnenkammer können nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Absatz regelt nur die Abdeckplatte und verbietet Blumenschmuck und Zubehör; über die Pflege sagt er nichts, deshalb ist die Kammer hier nicht als pflegefrei geführt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut. | 1.640,00 € | 240,00 € | 1.880,00 € | 30 J. | Paragraf 8 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Naturgrabstätte für eine Urne im Bestattungshain auf dem alten Friedhof Kirchhoven, EinzelgrabstätteDiese Grabart hat erst die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 eingefügt, erste Beisetzungen sind seit November 2025 möglich. Nach Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass keine Pflege durch die Nutzungsberechtigten möglich ist; die Friedhofsverwaltung nimmt eine extensive Pflege vor. Je Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden, gekennzeichnet wird sie nicht. | 987,00 € | 240,00 € | 1.227,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Aschebeisetzung ohne Urne im AschestreufeldDie Satzung nennt für das Aschestreufeld nur diesen einen Betrag von 240 Euro und keine gesonderte Nutzungsgebühr. Eine eigene Nutzungszeit steht dort ebenfalls nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung an. Am Aschenstreufeld wird nach Paragraf 15 Absatz 6 nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und die Gestaltung obliegt ausschließlich der Stadt. Das günstigste pflegefreie Grab in Heinsberg. | 0,00 € | 240,00 € | 240,00 € | 30 J. | Paragraf 9 und Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
19 weitere Gebühren in der Satzung von Heinsberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anlegung eines Grabes für Personen bis zu 5 Jahren, für Totgeburten und für Urnenbeisetzungen | 240,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Anlegung eines Grabes für Personen im Alter von über 5 Jahren | 485,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
| Aschebeisetzung ohne Urne im Aschestreufeld | 240,00 € | Paragraf 9 |
| Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 13.00 Uhr | 120,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 |
| Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 50 Prozent der Bestattungsgebühr | Paragraf 11 Absatz 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, je angefangenem Monat | ein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr, bei Familiengrabstätten je zugehörigem Grab | Paragraf 4 Buchstabe c |
| Unterhaltung und Pflege eines Wiesenwahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren, Einzelgrabstätte | 1.926,00 € | Paragraf 13 Buchstabe a |
| Unterhaltung und Pflege eines Wiesenwahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren, Familiengrabstätte je Grab | 1.926,00 € | Paragraf 13 Buchstabe b |
| Wahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren | 1.650,00 € | Paragraf 4 Buchstabe b |
| Wiesenwahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren | 1.650,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b |
| Urnenwahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren | 1.210,00 € | Paragraf 6 Buchstabe b |
| Verwaltungsgebühr für eine auf Antrag erteilte Umbettungsgenehmigung | 150,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 |
| Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales | 65,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a |
| Erlaubnis zur Anlage von Grabeinfassungen, je Grab | 40,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b |
| Erlaubnis zur Anlage einer Grababdeckung aus Stein, je Grab | 45,00 € | Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe c |
| Aufnahme und Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle, je angefangenem Tag | 30,00 € | Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier in den Friedhofshallen Heinsberg, Oberbruch, Dremmen und Karken | 90,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier in allen übrigen Friedhofshallen | 70,00 € | Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe b |
| Ausstellung einer Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde sowie Änderungen des Nutzungsrechtes | 50,00 € | Paragraf 16 |
Was ein Grab in Heinsberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.740,00 €
Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten in Heinsberg, über 25 Jahre, das sind 269,60 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a | 0,00 € |
| BestattungParagraf 11 Absatz 1 Buchstabe a | 240,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 240,00 € |
Die Abgabe dieses Grabes ist ausdrücklich gebührenfrei, es fällt nur die Bestattungsgebühr an. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 25 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Heinsberg offenlässt
- Die im Netz am leichtesten auffindbare Datei der Friedhofsgebührensatzung ist überholt. Unter der von Suchmaschinen gelieferten Adresse heinsberg.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-einrichtungen/friedhofsgebuehrensatzung.pdf steht die Urfassung von 2021 mit sechs Seiten, in der der Paragraf über den Bestattungshain fehlt. Wir haben die Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis genommen, die sieben Seiten hat und hinter dem Titel die Fußnote zur 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 trägt. Beide Fassungen wurden verglichen: Kein Betrag hat sich geändert, hinzugekommen ist allein der Paragraf 10 mit dem Bestattungshain, wodurch sich die Nummern der folgenden Paragrafen um eins verschieben.
- Nachgesehen wurde außerdem auf der Seite der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt. Sie führt am 04.09.2026 dreizehn Einträge zurück bis zum 11.12.2024, der jüngste stammt vom 22.08.2026, und keiner betrifft das Friedhofsrecht. Ein Archiv älterer Bekanntmachungen veröffentlicht die Stadt nicht; die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 ist dort bereits ausgelaufen und nur noch über die Fußnote der Ortsrechtsfassung und über die Meldung der Stadt vom August 2025 belegt.
- Beim Wiesenwahlgrab enthält die Nutzungsgebühr zwei Positionen: 1.650 Euro Verleihungsgebühr nach Paragraf 5 Buchstabe a und 1.926 Euro Unterhaltung und Pflege nach Paragraf 13 Buchstabe a, beide für dieselben 30 Jahre. Die zweite Position ist nicht abwählbar, weil Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Pflege der Stadt zuweist und eine eigene Bepflanzung untersagt. Wer nur die Verleihungsgebühr rechnet, setzt das Wiesenwahlgrab um mehr als die Hälfte zu niedrig an.
- Die Urnenkammer im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung regelt nur die Abdeckplatte und verbietet Blumenschmuck, Kränze und Zubehör an der Kammer. Ein solches Verbot ist keine Pflegeübernahme, und über die Pflege der Anlage sagt der Absatz nichts.
- Für das Aschestreufeld nennt Paragraf 9 nur einen einzigen Betrag von 240 Euro für die Aschebeisetzung ohne Urne. Wir führen ihn als Beisetzungsgebühr und setzen keine Nutzungsgebühr an, weil die Satzung an dieser Stelle kein Nutzungsrecht verleiht. Eine eigene Nutzungszeit steht dort ebenfalls nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung an.
- Die Bestattungsgebühr für das gebührenfreie Kindergrab ist Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a entnommen, der Personen bis zu 5 Jahren, Totgeburten und Urnenbeisetzungen nennt. Fehlgeburten nennt diese Ziffer nicht ausdrücklich, obwohl Paragraf 2 Absatz 2 das Grab auch für sie vorsieht.
- Die Satzung unterscheidet bei den Wahlgräbern zwischen Einzel- und Familiengrabstätte. Der Betrag je Grab ist derselbe, deshalb führen wir nur die Einzelgrabstätte als Grabart und die Familiengrabstätte unter den weiteren Gebühren.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kostet nach Paragraf 4 Buchstabe c je angefangenem Monat ein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr. Ein fester Betrag steht nicht im Tarif; beim Wahlgrab sind das 4,58 Euro im Monat, beim Wiesenwahlgrab tritt nach Paragraf 13 Buchstabe c dieselbe Rechnung für die Pflegegebühr hinzu.
- Die Aufbewahrung in der Leichenhalle für 30 Euro je Tag und die Benutzung der Trauerhalle für 90 oder 70 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig der Zuschlag von 120 Euro für Bestattungen an Freitagen nach 13 Uhr und der Zuschlag von 50 Prozent für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen.
- Der Bestattungshain liegt auf dem alten Friedhof Kirchhoven. Ob die Stadt ihn später auf weitere Friedhöfe ausdehnt, sagt die Satzung nicht; Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung spricht ausdrücklich nur von den Urnengrabstätten des Bestattungshains auf dem alten Friedhof Kirchhoven.
- Die Satzung gilt nur für die Friedhöfe der Stadt Heinsberg. Für Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
Friedhöfe in Heinsberg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in HeinsbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025
- Friedhofssatzung der Stadt Heinsberg, Quelle der Ruhezeiten, der Grabarten und der Pflegeregeln vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025
- Meldung der Stadt Heinsberg, Alter Friedhof in Kirchhoven wird zum Bestattungshain, mit der Gebühr von 987 Euro und dem Beginn der Beisetzungen August 2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.