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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Heinsberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370016

Friedhofsgebühren in Heinsberg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Heinsberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Heinsberg, Ordnungsamt, Sachgebiet Standesamts- und Friedhofswesen.

240,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung

4.061,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesenwahlgrabstätte für eine Erdbestattung, Einzelgrabstätte, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Heinsberg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Heinsberg führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten mit 240,00 €, die teuerste Wiesenwahlgrabstätte für eine Erdbestattung, Einzelgrabstätte mit 4.061,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Heinsberg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und FehlgeburtenDie Abgabe dieses Grabes ist ausdrücklich gebührenfrei, es fällt nur die Bestattungsgebühr an. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 25 Jahre.0,00 €240,00 €240,00 €25 J.Paragraf 2 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person im Alter von über fünf JahrenDas günstigste Erdgrab in Heinsberg. Die Herrichtung und Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absätze 3 und 5 der Friedhofssatzung dem Verfügungsberechtigten.480,00 €485,00 €965,00 €30 J.Paragraf 2 Absatz 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b
Anonyme Reihengrabstätte für eine ErdbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Heinsberg. Nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung gelten die Gestaltungsvorschriften nicht für anonyme Grabfelder, ihre Gestaltung obliegt der Stadt, und nach Paragraf 23 Absatz 4 gilt dasselbe für die Bepflanzung. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 nur vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.720,00 €485,00 €1.205,00 €30 J.Paragraf 3 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b
Wahlgrabstätte für eine Erdbestattung, EinzelgrabstätteDie Familiengrabstätte kostet nach Buchstabe b denselben Betrag je Grab. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe c je angefangenem Monat ein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr, also 4,58 Euro.1.650,00 €485,00 €2.135,00 €30 J.Paragraf 4 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b
Wiesenwahlgrabstätte für eine Erdbestattung, EinzelgrabstätteDie Nutzungsgebühr setzt sich aus zwei Positionen zusammen: 1.650 Euro Verleihungsgebühr nach Paragraf 5 Buchstabe a und 1.926 Euro für die Unterhaltung und Pflege über dieselben 30 Jahre nach Paragraf 13 Buchstabe a. Die zweite Position ist nicht abwählbar, weil nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Gestaltung und die Pflege der Stadt obliegen und eine Bepflanzung nicht zulässig ist. Die Pflege beschränkt sich auf das Mähen der Grasfläche.3.576,00 €485,00 €4.061,00 €30 J.Paragraf 5 Buchstabe a, Paragraf 13 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b

6 Grabarten für die Urne in Heinsberg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung gelten die Gestaltungsvorschriften nicht für anonyme Grabfelder, ihre Gestaltung obliegt der Stadt, und nach Paragraf 23 Absatz 4 gilt dasselbe für die Bepflanzung. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 15 Absatz 3 der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,70 mal 0,70 Meter.745,00 €240,00 €985,00 €30 J.Paragraf 3 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Urnenwahlgrabstätte, EinzelgrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Heinsberg. Die Familiengrabstätte kostet nach Buchstabe b denselben Betrag je Grab.1.210,00 €240,00 €1.450,00 €30 J.Paragraf 6 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Baumurnenwahlgrabstätte, EinzelgrabstätteNach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte sowie das Verlegen der ebenerdigen Namensplatte der Stadt. Beigesetzt werden bis zu zwei biologisch abbaubare Urnen; die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an.1.120,00 €240,00 €1.360,00 €30 J.Paragraf 7 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Urnenkammer in einer Urnenstele, KolumbariumIn einer Urnenkammer können nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Absatz regelt nur die Abdeckplatte und verbietet Blumenschmuck und Zubehör; über die Pflege sagt er nichts, deshalb ist die Kammer hier nicht als pflegefrei geführt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut.1.640,00 €240,00 €1.880,00 €30 J.Paragraf 8 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Naturgrabstätte für eine Urne im Bestattungshain auf dem alten Friedhof Kirchhoven, EinzelgrabstätteDiese Grabart hat erst die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 eingefügt, erste Beisetzungen sind seit November 2025 möglich. Nach Paragraf 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass keine Pflege durch die Nutzungsberechtigten möglich ist; die Friedhofsverwaltung nimmt eine extensive Pflege vor. Je Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden, gekennzeichnet wird sie nicht.987,00 €240,00 €1.227,00 €30 J.Paragraf 10 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Aschebeisetzung ohne Urne im AschestreufeldDie Satzung nennt für das Aschestreufeld nur diesen einen Betrag von 240 Euro und keine gesonderte Nutzungsgebühr. Eine eigene Nutzungszeit steht dort ebenfalls nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung an. Am Aschenstreufeld wird nach Paragraf 15 Absatz 6 nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und die Gestaltung obliegt ausschließlich der Stadt. Das günstigste pflegefreie Grab in Heinsberg.0,00 €240,00 €240,00 €30 J.Paragraf 9 und Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung

19 weitere Gebühren in der Satzung von Heinsberg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Anlegung eines Grabes für Personen bis zu 5 Jahren, für Totgeburten und für Urnenbeisetzungen240,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a
Anlegung eines Grabes für Personen im Alter von über 5 Jahren485,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b
Aschebeisetzung ohne Urne im Aschestreufeld240,00 €Paragraf 9
Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 13.00 Uhr120,00 €Paragraf 11 Absatz 2
Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen50 Prozent der BestattungsgebührParagraf 11 Absatz 3
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, je angefangenem Monatein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr, bei Familiengrabstätten je zugehörigem GrabParagraf 4 Buchstabe c
Unterhaltung und Pflege eines Wiesenwahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren, Einzelgrabstätte1.926,00 €Paragraf 13 Buchstabe a
Unterhaltung und Pflege eines Wiesenwahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren, Familiengrabstätte je Grab1.926,00 €Paragraf 13 Buchstabe b
Wahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren1.650,00 €Paragraf 4 Buchstabe b
Wiesenwahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren1.650,00 €Paragraf 5 Buchstabe b
Urnenwahlgrabstätte als Familiengrabstätte, je Grab, für die Dauer von 30 Jahren1.210,00 €Paragraf 6 Buchstabe b
Verwaltungsgebühr für eine auf Antrag erteilte Umbettungsgenehmigung150,00 €Paragraf 12 Absatz 1
Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales65,00 €Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe a
Erlaubnis zur Anlage von Grabeinfassungen, je Grab40,00 €Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe b
Erlaubnis zur Anlage einer Grababdeckung aus Stein, je Grab45,00 €Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe c
Aufnahme und Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle, je angefangenem Tag30,00 €Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier in den Friedhofshallen Heinsberg, Oberbruch, Dremmen und Karken90,00 €Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier in allen übrigen Friedhofshallen70,00 €Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe b
Ausstellung einer Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde sowie Änderungen des Nutzungsrechtes50,00 €Paragraf 16
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025.

Was ein Grab in Heinsberg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.740,00 €

Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten in Heinsberg, über 25 Jahre, das sind 269,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a0,00 €
BestattungParagraf 11 Absatz 1 Buchstabe a240,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde240,00 €

Die Abgabe dieses Grabes ist ausdrücklich gebührenfrei, es fällt nur die Bestattungsgebühr an. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung 25 Jahre.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg, geltende Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis, vom 6. Juli 2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Heinsberg offenlässt

  • Die im Netz am leichtesten auffindbare Datei der Friedhofsgebührensatzung ist überholt. Unter der von Suchmaschinen gelieferten Adresse heinsberg.de/rathaus/ortsrecht/oeffentliche-einrichtungen/friedhofsgebuehrensatzung.pdf steht die Urfassung von 2021 mit sechs Seiten, in der der Paragraf über den Bestattungshain fehlt. Wir haben die Fassung aus dem Ortsrechtsverzeichnis genommen, die sieben Seiten hat und hinter dem Titel die Fußnote zur 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 trägt. Beide Fassungen wurden verglichen: Kein Betrag hat sich geändert, hinzugekommen ist allein der Paragraf 10 mit dem Bestattungshain, wodurch sich die Nummern der folgenden Paragrafen um eins verschieben.
  • Nachgesehen wurde außerdem auf der Seite der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt. Sie führt am 04.09.2026 dreizehn Einträge zurück bis zum 11.12.2024, der jüngste stammt vom 22.08.2026, und keiner betrifft das Friedhofsrecht. Ein Archiv älterer Bekanntmachungen veröffentlicht die Stadt nicht; die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2025 ist dort bereits ausgelaufen und nur noch über die Fußnote der Ortsrechtsfassung und über die Meldung der Stadt vom August 2025 belegt.
  • Beim Wiesenwahlgrab enthält die Nutzungsgebühr zwei Positionen: 1.650 Euro Verleihungsgebühr nach Paragraf 5 Buchstabe a und 1.926 Euro Unterhaltung und Pflege nach Paragraf 13 Buchstabe a, beide für dieselben 30 Jahre. Die zweite Position ist nicht abwählbar, weil Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Pflege der Stadt zuweist und eine eigene Bepflanzung untersagt. Wer nur die Verleihungsgebühr rechnet, setzt das Wiesenwahlgrab um mehr als die Hälfte zu niedrig an.
  • Die Urnenkammer im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung regelt nur die Abdeckplatte und verbietet Blumenschmuck, Kränze und Zubehör an der Kammer. Ein solches Verbot ist keine Pflegeübernahme, und über die Pflege der Anlage sagt der Absatz nichts.
  • Für das Aschestreufeld nennt Paragraf 9 nur einen einzigen Betrag von 240 Euro für die Aschebeisetzung ohne Urne. Wir führen ihn als Beisetzungsgebühr und setzen keine Nutzungsgebühr an, weil die Satzung an dieser Stelle kein Nutzungsrecht verleiht. Eine eigene Nutzungszeit steht dort ebenfalls nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung an.
  • Die Bestattungsgebühr für das gebührenfreie Kindergrab ist Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a entnommen, der Personen bis zu 5 Jahren, Totgeburten und Urnenbeisetzungen nennt. Fehlgeburten nennt diese Ziffer nicht ausdrücklich, obwohl Paragraf 2 Absatz 2 das Grab auch für sie vorsieht.
  • Die Satzung unterscheidet bei den Wahlgräbern zwischen Einzel- und Familiengrabstätte. Der Betrag je Grab ist derselbe, deshalb führen wir nur die Einzelgrabstätte als Grabart und die Familiengrabstätte unter den weiteren Gebühren.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kostet nach Paragraf 4 Buchstabe c je angefangenem Monat ein Dreihundertsechzigstel der Verleihungsgebühr. Ein fester Betrag steht nicht im Tarif; beim Wahlgrab sind das 4,58 Euro im Monat, beim Wiesenwahlgrab tritt nach Paragraf 13 Buchstabe c dieselbe Rechnung für die Pflegegebühr hinzu.
  • Die Aufbewahrung in der Leichenhalle für 30 Euro je Tag und die Benutzung der Trauerhalle für 90 oder 70 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig der Zuschlag von 120 Euro für Bestattungen an Freitagen nach 13 Uhr und der Zuschlag von 50 Prozent für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen.
  • Der Bestattungshain liegt auf dem alten Friedhof Kirchhoven. Ob die Stadt ihn später auf weitere Friedhöfe ausdehnt, sagt die Satzung nicht; Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung spricht ausdrücklich nur von den Urnengrabstätten des Bestattungshains auf dem alten Friedhof Kirchhoven.
  • Die Satzung gilt nur für die Friedhöfe der Stadt Heinsberg. Für Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.

Friedhöfe in Heinsberg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.