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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Nienburg/Weser · Niedersachsen · AGS 03256022

Friedhofsgebühren in Nienburg/Weser, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nienburg/Weser und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nienburg/Weser.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene, mit Beisetzung

2.730,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege, je Grabstelle, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Nienburg/Weser kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Nienburg/Weser führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene mit 0,00 €, die teuerste Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege, je Grabstelle mit 2.730,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Nienburg/Weser

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
SargreihengrabstelleDas günstigste Erdgrab in Nienburg. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 250 Euro und die Erdbestattung ebenfalls 250 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen.750,00 €650,00 €1.400,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1
Sargrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 1.180 Euro Pflegegebühr, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 700 Euro bei einer Grundgebühr von 950 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale.1.930,00 €650,00 €2.580,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1
Anonyme Sargrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeKostet so viel wie die nicht anonyme Sargrasenreihengrabstelle und enthält dieselbe Pflegegebühr von 1.180 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist auf dem Feld 3a das Aufstellen von Grabmalen nicht zugelassen; Grabschmuck gehört an den Gedenkplatz bei den Stelen.1.930,00 €650,00 €2.580,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1
Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und UngeboreneDer Tarif nennt die Grundgebühr ausdrücklich kostenlos, und Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, dass auch die Bestattung kostenlos ist. Die Grabanlage liegt nach derselben Vorschrift nur auf dem Friedhof Kräher Weg, Feld 6a, und dient der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe.0,00 €0,00 €0,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 4 und Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung
Sargwahlgrabstelle, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine Sargwahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig sein. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 fünfundzwanzig Jahre, der Mindestverlängerungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 8 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 300 Euro.900,00 €650,00 €1.550,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt II Nummer 1
Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege, je GrabstelleDas teuerste Grab in Nienburg. In der Grundgebühr stecken 1.180 Euro Pflegegebühr, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 700 Euro bei einer Grundgebühr von 1.000 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Wer eine gewöhnliche Grabstätte nachträglich in eine mit Pflege umwandeln will, zahlt nach Abschnitt III Nummer 9 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Pflegegebühr.2.080,00 €650,00 €2.730,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 6 und Abschnitt II Nummer 1

5 Grabarten für die Urne in Nienburg/Weser

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Urne innerhalb einer Fläche von 1,50 mal 1,00 Meter beigesetzt. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 300 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen.540,00 €275,00 €815,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 7 und Abschnitt II Nummer 2
Urnenrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 360 Euro Pflegegebühr. Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich: Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 660 Euro.900,00 €275,00 €1.175,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 8 und Abschnitt II Nummer 2
UrnenwahlgrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden innerhalb einer Fläche von 1,50 mal 1,00 Meter bis zu vier Urnen beigesetzt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 8 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 350 Euro.720,00 €275,00 €995,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 9 und Abschnitt II Nummer 2
Urnenrasenwahlgrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 360 Euro Pflegegebühr. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 710 Euro.1.090,00 €275,00 €1.365,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 10 und Abschnitt II Nummer 2
Anonyme Urnenrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeDas günstigste Grab in Nienburg, und zugleich das günstigste pflegefreie: Es kostet weniger als die gewöhnliche Urnenreihengrabstelle. In der Grundgebühr stecken 100 Euro Pflegegebühr. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich: Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Bepflanzungen und Grabmale sind ausgeschlossen; das Grab gibt es nur, wenn es dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Ein Namensschild an der Stele kostet nach Abschnitt III Nummer 10 fünfzig Euro. Der Preis ist in beiden Altersspalten gleich.400,00 €275,00 €675,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I Nummer 11 und Abschnitt II Nummer 2

25 weitere Gebühren in der Satzung von Nienburg/Weser

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr650,00 €Gebührentarif Abschnitt II Nummer 1, erste Spalte
Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €Gebührentarif Abschnitt II Nummer 1, zweite Spalte
Aschenbestattung275,00 €Gebührentarif Abschnitt II Nummer 2
Bestattung in der Grabanlage für nicht bestattungspflichtige tot geborene Kinder sowie für Föten und Fötalgewebe0,00 €Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung
Kapellenbenutzung250,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 1
Nutzung des Aufbahrungsraumes, je Tag15,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 2
Umbettung, also Ausbettung, Transport und Bestattung von einem von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof auf einen anderen von ihr verwalteten Friedhofnach AufwandGebührentarif Abschnitt III Nummer 3
Ausbettung zur Bestattung auf einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhofnach AufwandGebührentarif Abschnitt III Nummer 4
Bestattung nach Ausbettung von einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhofdie Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 1 bis 11, die Bestattungsgebühr nach Abschnitt II Nummern 1 und 2 sowie die Gebühr für die Ausbettung nach Abschnitt III Nummer 4Gebührentarif Abschnitt III Nummer 5
Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, je Einzelgrabstelle für Erdbestattung, einschließlich Abtransport und Entsorgung von Bewuchs und Grabmalen150,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6
Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, jede weitere Stelle100,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6
Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, je Urnengrabstelle125,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, bei Reihengrabstellen ausgeschlossendie Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 5, 6, 9 und 10 zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlenGebührentarif Abschnitt III Nummer 7
Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je angefangenes Jahrein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 5, 6, 9 und 10 zum Zeitpunkt der Verlängerung, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlenGebührentarif Abschnitt III Nummer 8
Umwandlung einer Grabstätte in eine Grabstätte mit Pflege, je angefangenes Jahrein Fünfundzwanzigstel der Pflegegebühr zum Zeitpunkt der Verlängerung, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlenGebührentarif Abschnitt III Nummer 9
Namensschild an der Stele des anonymen Urnengrabfeldes50,00 €Gebührentarif Abschnitt III Nummer 10
Umschreibung oder Rückgabe des Nutzungsrechtes40,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 1
Genehmigung von Grabmalen40,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 2
Genehmigung von Um- und Ausbettungen40,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 3
Genehmigung von Einebnungen40,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 4
Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende, fünf Jahre gültig30,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 5
Schriftliche Auskunft über Verstorbene20 bis 75 Euro nach Aufwand, in Anlehnung an die bundeseinheitliche Gebühr im StandesamtswesenGebührentarif Abschnitt IV Nummer 6
Besondere oder zusätzliche Leistungen, die der Gebührentarif nicht aufführtnach dem tatsächlichen AufwandGebührentarif Abschnitt V Nummer 1
Rücknahme eines Antrags auf Benutzung eines Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen, nachdem mit der Ausführung begonnen wurdebis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten GebührenParagraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung
Erstattung bei Rücknahme des Nutzungsrechts an unbelegten Wahlgrabstättendie Grundgebühr und, sofern gezahlt, die Grabpflegegebühr abzüglich 4 Prozent für jedes angefangene Jahr der bisherigen NutzungszeitGebührentarif Abschnitt VI
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab.

Was ein Grab in Nienburg/Weser über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.900,00 €

Sargreihengrabstelle in Nienburg/Weser, über 25 Jahre, das sind 316,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1750,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt II Nummer 1, erste Spalte650,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.400,00 €

Das günstigste Erdgrab in Nienburg. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 250 Euro und die Erdbestattung ebenfalls 250 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Nienburg/Weser offenlässt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für drei Friedhöfe: Bollmannstraße, Kräher Weg und Im Grunde. Unser Bestand kennt im Stadtgebiet weitere Friedhöfe, darunter die in den Ortsteilen Holtorf, Langendamm und Erichshagen sowie den jüdischen Friedhof. Für die gelten diese Gebühren nicht, und ihre Träger nennt die Friedhofssatzung nicht.
  • Zur Fassung: Das Ortsrecht führt zu Gebührensatzung und Gebührentarif jeweils vier Fassungen nebeneinander, gültig ab 01.03.2026, von 01.03.2025 bis 28.02.2026, von 01.07.2023 bis 28.02.2025 und die alte von 2006. Wir haben die jüngste genommen und sie Zeile für Zeile gegen die Verkündung im Amtsblatt Nummer 8 des Jahres 2026 gehalten; beide stimmen überein. Bei dieser Ausgabe weichen zwei Datumsangaben der Stadt voneinander ab: Das Dokumentenverzeichnis nennt den 20.02.2026, das Deckblatt der Datei den 27.02.2026. Auf die Beträge wirkt sich das nicht aus. Zur Kontrolle sind alle 33 Amtsblätter des Jahres 2026 gelesen worden, vom 09.01.2026 bis zum 04.09.2026. Ein jüngerer Tarif steht in keinem.
  • Der Gebührentarif hat zwei Preisspalten nebeneinander. Sie sind mit Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr überschrieben, es sind also Altersstufen und keine Zeitstufen. Wir führen die erste Spalte als Grabart und nennen den Kindersatz im Hinweis, statt jede Grabart zu verdoppeln. Nur die Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene ist eine eigene Grabart, weil der Tarif für sie keine zwei Spalten kennt.
  • Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, die Nummern 2, 3, 6, 8, 10 und 11 des Abschnitts I. Der Beleg steht bei allen sechs im Tarif selbst: Die Zeile weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr gesondert aus, 1.180 Euro bei den Sarggräbern, 360 Euro bei den Urnengräbern und 100 Euro bei der anonymen Urnenrasenreihengrabstelle. Für zwei davon sagt die Friedhofssatzung es zusätzlich im Wortlaut: Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 für die Urnenrasenreihengrabstätten und Absatz 5 Satz 4 für die anonymen Urnenreihengrabstätten, beide mit dem Satz, die Pflege dieser Grabstätten erfolge durch die Stadt. Paragraf 31 Absatz 2 nennt die übrigen Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege und Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege. Für alle anderen Gräber hat nach Paragraf 29 Absatz 4 die verfügungsberechtigte Person für die Pflege zu sorgen.
  • In Nienburg ist das pflegefreie Urnengrab günstiger als das gewöhnliche. Die anonyme Urnenrasenreihengrabstelle kostet 400 Euro Grundgebühr und 275 Euro Aschenbestattung, zusammen 675 Euro; die gewöhnliche Urnenreihengrabstelle kostet 540 plus 275, also 815 Euro. Das ist kein Lesefehler, sondern die Folge der anonymen Belegung: Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegt die Urne in einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, beim gewöhnlichen Urnenreihengrab nach Absatz 2 in einer von 1,50 mal 1,00 Meter.
  • Die Friedhofssatzung kennt in Paragraf 13 Absatz 3 Buchstaben h und k sowie in Paragraf 16 Absätze 6 und 7 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Baumesruh auf dem Friedhof Kräher Weg. Der Gebührentarif vom 01.03.2026 führt dafür keine eigene Zeile, und er sagt auch nicht, welche der elf Grundgebühren dort gilt. Wir führen deshalb keine eigene Grabart dafür.
  • Für Verstorbene muslimischer Religionszugehörigkeit gibt es nach Paragraf 18a der Friedhofssatzung ein eigenes Grabfeld auf dem Friedhof Kräher Weg, Felder 10a und 12, mit Reihen- und Wahlgrabbestattungen. Eigene Gebührenzeilen hat es nicht; es gelten die allgemeinen Sätze des Tarifs. Dasselbe gilt für das Grabfeld für yesidische Religionszugehörige nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe i.
  • Die Nutzungsdauer von 25 Jahren stammt aus der Anmerkung unter Abschnitt I des Gebührentarifs, die sagt, die Tarife bezögen sich immer auf ein Grab für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt dieselbe Zahl als Ruhezeit für Leichen und Aschen, Paragraf 15 Absatz 1 als Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätte.
  • Verlängert werden können nur Wahlgräber. Abschnitt III Nummern 7 und 8 des Tarifs schließen Reihengrabstellen ausdrücklich aus. Die Verlängerung kostet je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr und ist im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen; der Mindestverlängerungszeitraum beträgt nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre.
  • Die Gebühr für das Einebnen und Abräumen nach Abschnitt III Nummer 6, also 150 Euro je Einzelgrabstelle für Erdbestattung, 100 Euro für jede weitere Stelle und 125 Euro je Urnengrabstelle, haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie steht unter den sonstigen Gebühren, und die Satzung erhebt sie nicht schon bei der Begründung des Nutzungsrechts.
  • Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile. Abschnitt II Nummer 3 zählt auf, was damit abgegolten ist: Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bestattungswagens bei Erdbestattungen, Transport der Kränze zur Grabstätte und Abräumen der Kränze. Die Kapelle kostet nach Abschnitt III Nummer 1 zusätzlich 250 Euro, der Aufbahrungsraum 15 Euro je Tag.
  • Die Sargwahlgrabstelle wird je Grabstelle abgerechnet. Eine Sargwahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig sein; wer ein zweistelliges Grab nimmt, zahlt die Grundgebühr zweimal.
  • Der Gebührentarif kennt keine Gemeinschaftsgrabanlage. Der Ortsrat Langendamm hat eine solche für den Friedhof Im Grunde am 05.02.2026 auf der Tagesordnung gehabt, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 4 des Jahres 2026. Im Tarif vom 01.03.2026 steht sie nicht.
  • Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten des Sachgebiets Friedhofswesen. Wir nennen deshalb die allgemeine Erreichbarkeit der Stadtverwaltung und die Durchwahl, die die Dienstleistungsseite Friedhofsangelegenheiten angibt.

Friedhöfe in Nienburg/Weser und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.