Nienburg/Weser · Niedersachsen · AGS 03256022
Friedhofsgebühren in Nienburg/Weser, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Nienburg/Weser und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Nienburg/Weser.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.730,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen
Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene, mit Beisetzung
Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Nienburg/Weser kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Nienburg/Weser
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| SargreihengrabstelleDas günstigste Erdgrab in Nienburg. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 250 Euro und die Erdbestattung ebenfalls 250 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen. | 750,00 € | 650,00 € | 1.400,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 |
| Sargrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 1.180 Euro Pflegegebühr, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 700 Euro bei einer Grundgebühr von 950 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. | 1.930,00 € | 650,00 € | 2.580,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 |
| Anonyme Sargrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeKostet so viel wie die nicht anonyme Sargrasenreihengrabstelle und enthält dieselbe Pflegegebühr von 1.180 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist auf dem Feld 3a das Aufstellen von Grabmalen nicht zugelassen; Grabschmuck gehört an den Gedenkplatz bei den Stelen. | 1.930,00 € | 650,00 € | 2.580,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1 |
| Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und UngeboreneDer Tarif nennt die Grundgebühr ausdrücklich kostenlos, und Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, dass auch die Bestattung kostenlos ist. Die Grabanlage liegt nach derselben Vorschrift nur auf dem Friedhof Kräher Weg, Feld 6a, und dient der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 4 und Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung |
| Sargwahlgrabstelle, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; eine Sargwahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig sein. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 fünfundzwanzig Jahre, der Mindestverlängerungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 8 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 300 Euro. | 900,00 € | 650,00 € | 1.550,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt II Nummer 1 |
| Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege, je GrabstelleDas teuerste Grab in Nienburg. In der Grundgebühr stecken 1.180 Euro Pflegegebühr, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 700 Euro bei einer Grundgebühr von 1.000 Euro. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Wer eine gewöhnliche Grabstätte nachträglich in eine mit Pflege umwandeln will, zahlt nach Abschnitt III Nummer 9 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Pflegegebühr. | 2.080,00 € | 650,00 € | 2.730,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 6 und Abschnitt II Nummer 1 |
5 Grabarten für die Urne in Nienburg/Weser
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Urne innerhalb einer Fläche von 1,50 mal 1,00 Meter beigesetzt. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 300 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen. | 540,00 € | 275,00 € | 815,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 7 und Abschnitt II Nummer 2 |
| Urnenrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 360 Euro Pflegegebühr. Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich: Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 660 Euro. | 900,00 € | 275,00 € | 1.175,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 8 und Abschnitt II Nummer 2 |
| UrnenwahlgrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden innerhalb einer Fläche von 1,50 mal 1,00 Meter bis zu vier Urnen beigesetzt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 8 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 350 Euro. | 720,00 € | 275,00 € | 995,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 9 und Abschnitt II Nummer 2 |
| Urnenrasenwahlgrabstelle mit RasenpflegeIn der Grundgebühr stecken 360 Euro Pflegegebühr. Der Gebührentarif weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr in derselben Zeile gesondert aus. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung nennt diese Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege beziehungsweise Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege und verbietet dort jedes Bepflanzen und Schmücken der Grabstätte. Erlaubt sind nur liegende Grabmale. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 710 Euro. | 1.090,00 € | 275,00 € | 1.365,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 10 und Abschnitt II Nummer 2 |
| Anonyme Urnenrasenreihengrabstelle mit RasenpflegeDas günstigste Grab in Nienburg, und zugleich das günstigste pflegefreie: Es kostet weniger als die gewöhnliche Urnenreihengrabstelle. In der Grundgebühr stecken 100 Euro Pflegegebühr. Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich: Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Bepflanzungen und Grabmale sind ausgeschlossen; das Grab gibt es nur, wenn es dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Ein Namensschild an der Stele kostet nach Abschnitt III Nummer 10 fünfzig Euro. Der Preis ist in beiden Altersspalten gleich. | 400,00 € | 275,00 € | 675,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I Nummer 11 und Abschnitt II Nummer 2 |
25 weitere Gebühren in der Satzung von Nienburg/Weser
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 650,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Nummer 1, erste Spalte |
| Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Nummer 1, zweite Spalte |
| Aschenbestattung | 275,00 € | Gebührentarif Abschnitt II Nummer 2 |
| Bestattung in der Grabanlage für nicht bestattungspflichtige tot geborene Kinder sowie für Föten und Fötalgewebe | 0,00 € | Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung |
| Kapellenbenutzung | 250,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 1 |
| Nutzung des Aufbahrungsraumes, je Tag | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 2 |
| Umbettung, also Ausbettung, Transport und Bestattung von einem von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof auf einen anderen von ihr verwalteten Friedhof | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 3 |
| Ausbettung zur Bestattung auf einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof | nach Aufwand | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 4 |
| Bestattung nach Ausbettung von einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof | die Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 1 bis 11, die Bestattungsgebühr nach Abschnitt II Nummern 1 und 2 sowie die Gebühr für die Ausbettung nach Abschnitt III Nummer 4 | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 5 |
| Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, je Einzelgrabstelle für Erdbestattung, einschließlich Abtransport und Entsorgung von Bewuchs und Grabmalen | 150,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6 |
| Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, jede weitere Stelle | 100,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6 |
| Einebnen und Abräumen einer Grabstätte, je Urnengrabstelle | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 6 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, bei Reihengrabstellen ausgeschlossen | die Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 5, 6, 9 und 10 zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je angefangenes Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr nach Abschnitt I Nummern 5, 6, 9 und 10 zum Zeitpunkt der Verlängerung, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 8 |
| Umwandlung einer Grabstätte in eine Grabstätte mit Pflege, je angefangenes Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Pflegegebühr zum Zeitpunkt der Verlängerung, im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 9 |
| Namensschild an der Stele des anonymen Urnengrabfeldes | 50,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Nummer 10 |
| Umschreibung oder Rückgabe des Nutzungsrechtes | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 1 |
| Genehmigung von Grabmalen | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 2 |
| Genehmigung von Um- und Ausbettungen | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 3 |
| Genehmigung von Einebnungen | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 4 |
| Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende, fünf Jahre gültig | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 5 |
| Schriftliche Auskunft über Verstorbene | 20 bis 75 Euro nach Aufwand, in Anlehnung an die bundeseinheitliche Gebühr im Standesamtswesen | Gebührentarif Abschnitt IV Nummer 6 |
| Besondere oder zusätzliche Leistungen, die der Gebührentarif nicht aufführt | nach dem tatsächlichen Aufwand | Gebührentarif Abschnitt V Nummer 1 |
| Rücknahme eines Antrags auf Benutzung eines Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen, nachdem mit der Ausführung begonnen wurde | bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Gebühren | Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Erstattung bei Rücknahme des Nutzungsrechts an unbelegten Wahlgrabstätten | die Grundgebühr und, sofern gezahlt, die Grabpflegegebühr abzüglich 4 Prozent für jedes angefangene Jahr der bisherigen Nutzungszeit | Gebührentarif Abschnitt VI |
Was ein Grab in Nienburg/Weser über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.900,00 €
Sargreihengrabstelle in Nienburg/Weser, über 25 Jahre, das sind 316,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 | 750,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt II Nummer 1, erste Spalte | 650,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.400,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Nienburg. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr kostet die Grundgebühr 250 Euro und die Erdbestattung ebenfalls 250 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Abschnitt III Nummer 7 bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3, ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Nienburg/Weser offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für drei Friedhöfe: Bollmannstraße, Kräher Weg und Im Grunde. Unser Bestand kennt im Stadtgebiet weitere Friedhöfe, darunter die in den Ortsteilen Holtorf, Langendamm und Erichshagen sowie den jüdischen Friedhof. Für die gelten diese Gebühren nicht, und ihre Träger nennt die Friedhofssatzung nicht.
- Zur Fassung: Das Ortsrecht führt zu Gebührensatzung und Gebührentarif jeweils vier Fassungen nebeneinander, gültig ab 01.03.2026, von 01.03.2025 bis 28.02.2026, von 01.07.2023 bis 28.02.2025 und die alte von 2006. Wir haben die jüngste genommen und sie Zeile für Zeile gegen die Verkündung im Amtsblatt Nummer 8 des Jahres 2026 gehalten; beide stimmen überein. Bei dieser Ausgabe weichen zwei Datumsangaben der Stadt voneinander ab: Das Dokumentenverzeichnis nennt den 20.02.2026, das Deckblatt der Datei den 27.02.2026. Auf die Beträge wirkt sich das nicht aus. Zur Kontrolle sind alle 33 Amtsblätter des Jahres 2026 gelesen worden, vom 09.01.2026 bis zum 04.09.2026. Ein jüngerer Tarif steht in keinem.
- Der Gebührentarif hat zwei Preisspalten nebeneinander. Sie sind mit Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr überschrieben, es sind also Altersstufen und keine Zeitstufen. Wir führen die erste Spalte als Grabart und nennen den Kindersatz im Hinweis, statt jede Grabart zu verdoppeln. Nur die Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene ist eine eigene Grabart, weil der Tarif für sie keine zwei Spalten kennt.
- Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, die Nummern 2, 3, 6, 8, 10 und 11 des Abschnitts I. Der Beleg steht bei allen sechs im Tarif selbst: Die Zeile weist die in der Grundgebühr enthaltene Pflegegebühr gesondert aus, 1.180 Euro bei den Sarggräbern, 360 Euro bei den Urnengräbern und 100 Euro bei der anonymen Urnenrasenreihengrabstelle. Für zwei davon sagt die Friedhofssatzung es zusätzlich im Wortlaut: Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 für die Urnenrasenreihengrabstätten und Absatz 5 Satz 4 für die anonymen Urnenreihengrabstätten, beide mit dem Satz, die Pflege dieser Grabstätten erfolge durch die Stadt. Paragraf 31 Absatz 2 nennt die übrigen Felder Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege und Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege. Für alle anderen Gräber hat nach Paragraf 29 Absatz 4 die verfügungsberechtigte Person für die Pflege zu sorgen.
- In Nienburg ist das pflegefreie Urnengrab günstiger als das gewöhnliche. Die anonyme Urnenrasenreihengrabstelle kostet 400 Euro Grundgebühr und 275 Euro Aschenbestattung, zusammen 675 Euro; die gewöhnliche Urnenreihengrabstelle kostet 540 plus 275, also 815 Euro. Das ist kein Lesefehler, sondern die Folge der anonymen Belegung: Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung liegt die Urne in einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, beim gewöhnlichen Urnenreihengrab nach Absatz 2 in einer von 1,50 mal 1,00 Meter.
- Die Friedhofssatzung kennt in Paragraf 13 Absatz 3 Buchstaben h und k sowie in Paragraf 16 Absätze 6 und 7 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Baumesruh auf dem Friedhof Kräher Weg. Der Gebührentarif vom 01.03.2026 führt dafür keine eigene Zeile, und er sagt auch nicht, welche der elf Grundgebühren dort gilt. Wir führen deshalb keine eigene Grabart dafür.
- Für Verstorbene muslimischer Religionszugehörigkeit gibt es nach Paragraf 18a der Friedhofssatzung ein eigenes Grabfeld auf dem Friedhof Kräher Weg, Felder 10a und 12, mit Reihen- und Wahlgrabbestattungen. Eigene Gebührenzeilen hat es nicht; es gelten die allgemeinen Sätze des Tarifs. Dasselbe gilt für das Grabfeld für yesidische Religionszugehörige nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe i.
- Die Nutzungsdauer von 25 Jahren stammt aus der Anmerkung unter Abschnitt I des Gebührentarifs, die sagt, die Tarife bezögen sich immer auf ein Grab für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt dieselbe Zahl als Ruhezeit für Leichen und Aschen, Paragraf 15 Absatz 1 als Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätte.
- Verlängert werden können nur Wahlgräber. Abschnitt III Nummern 7 und 8 des Tarifs schließen Reihengrabstellen ausdrücklich aus. Die Verlängerung kostet je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Grundgebühr und ist im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zu zahlen; der Mindestverlängerungszeitraum beträgt nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung fünf Jahre.
- Die Gebühr für das Einebnen und Abräumen nach Abschnitt III Nummer 6, also 150 Euro je Einzelgrabstelle für Erdbestattung, 100 Euro für jede weitere Stelle und 125 Euro je Urnengrabstelle, haben wir nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Sie steht unter den sonstigen Gebühren, und die Satzung erhebt sie nicht schon bei der Begründung des Nutzungsrechts.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile. Abschnitt II Nummer 3 zählt auf, was damit abgegolten ist: Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bestattungswagens bei Erdbestattungen, Transport der Kränze zur Grabstätte und Abräumen der Kränze. Die Kapelle kostet nach Abschnitt III Nummer 1 zusätzlich 250 Euro, der Aufbahrungsraum 15 Euro je Tag.
- Die Sargwahlgrabstelle wird je Grabstelle abgerechnet. Eine Sargwahlgrabstätte kann nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig sein; wer ein zweistelliges Grab nimmt, zahlt die Grundgebühr zweimal.
- Der Gebührentarif kennt keine Gemeinschaftsgrabanlage. Der Ortsrat Langendamm hat eine solche für den Friedhof Im Grunde am 05.02.2026 auf der Tagesordnung gehabt, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 4 des Jahres 2026. Im Tarif vom 01.03.2026 steht sie nicht.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten des Sachgebiets Friedhofswesen. Wir nennen deshalb die allgemeine Erreichbarkeit der Stadtverwaltung und die Durchwahl, die die Dienstleistungsseite Friedhofsangelegenheiten angibt.
Friedhöfe in Nienburg/Weser und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Nienburg/WeserLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.3 ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, löst die Fassung vom 25.02.2025 ab
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.2 ausgefertigt am 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026, enthält selbst keine Beträge und verweist in Paragraf 1 Absatz 1 auf den Gebührentarif
- Amtsblatt der Stadt Nienburg/Weser Nummer 8 des Jahres 2026, Seiten 45 bis 52, mit der Verkündung von Gebührensatzung und Gebührentarif Das Dokumentenverzeichnis der Stadt datiert die Ausgabe auf den 20.02.2026, das Deckblatt der Datei nennt als Bereitstellungsdatum den 27.02.2026; der Wortlaut ist deckungsgleich mit den Lesefassungen des Ortsrechts
- Friedhofssatzung der Stadt Nienburg/Weser, Ortsrecht 7.71.1 in der Fassung vom 21.03.2023, in Kraft seit 01.07.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.