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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Dreieich · Hessen · AGS 06438002

Friedhofsgebühren in Dreieich, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dreieich und nicht für einzelne. Träger ist Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich.

1.337,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 Jahre, mit Beisetzung

8.297,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf Urnen, mit Beisetzung

19
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Friedhof Sprendlingen

Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Dreieich kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Dreieich führt 19 Grabarten. Die günstigste ist Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 Jahre mit 1.337,00 €, die teuerste Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf Urnen mit 8.297,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

8 Grabarten für die Erdbestattung in Dreieich

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Erdgrab in Dreieich. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Sprendlingen, dem größten Friedhof der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.1.502,00 €1.040,00 €2.542,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a
Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 25 JahreFünfundzwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf den Friedhöfen Buchschlag, Götzenhain und Offenthal. In der Nutzungsgebühr stecken 1.481 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.1.798,00 €1.040,00 €2.838,00 €25 J.Paragraf 9 Absatz 2, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a
Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 30 JahreDreißig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Dreieichenhain. In der Nutzungsgebühr stecken 1.778 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.2.095,00 €1.040,00 €3.135,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 3, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a
Einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, ein Sarg und drei UrnenDie Nutzungszeit beträgt dreißig Jahre und deckt damit jede Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung ab, die je nach Friedhof zwanzig bis dreißig Jahre läuft. In der Nutzungsgebühr stecken 2.363 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.2.680,00 €1.040,00 €3.720,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c
Einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, zwei Särge und sechs UrnenAngesetzt ist die Bestattung in normaler Tiefe von 1,80 Meter. Die Bestattung in Tieflage von 2,40 Meter kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b stattdessen 1.370 Euro. In der Nutzungsgebühr stecken 3.428 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.3.745,00 €1.040,00 €4.785,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c
Zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, zwei Särge und sechs UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. In der Nutzungsgebühr stecken 4.724 Euro für das Nutzungsrecht und 402 Euro Abräumungsgebühr.5.126,00 €1.040,00 €6.166,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d
Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e einen Zuschlag von 40 Prozent auf die Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes.7.257,00 €1.040,00 €8.297,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d
Grabkammer für zwei Särge und bis zu sechs UrnenDie Ruhezeit für Särge in Grabkammern beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen nur fünfzehn Jahre, das Nutzungsrecht läuft trotzdem dreißig Jahre. Eine Abräumungsgebühr nennt Paragraf 12 Absatz 1 der Gebührenordnung für Grabkammern nicht.3.215,00 €1.089,00 €4.304,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 3

11 Grabarten für die Urne in Dreieich

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Urnengrab in Dreieich, das die Angehörigen selbst bepflanzen. Die Ruhezeit für Urnen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre. In der Nutzungsgebühr stecken 728 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten.938,00 €410,00 €1.348,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 4, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b
Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte, Ruhezeit 20 JahreDas Grab bleibt nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe g der Friedhofsordnung ohne Kennzeichnung auf einer Wiese. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt es ausdrücklich von der Pflegepflicht aus und verbietet individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck.1.036,00 €410,00 €1.446,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4
Teilanonymes Urnenreihengrab mit Namensnennung am Gemeinschaftsgrabmal, Ruhezeit 20 JahreParagraf 9 Absatz 6 der Gebührenordnung nennt die Pflege der Grabfläche und die namentliche Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal ausdrücklich als in der Gebühr enthalten. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab.1.181,00 €410,00 €1.591,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4
Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Grab in Dreieich überhaupt. Zwanzig dieser Gräber liegen nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe k der Friedhofsordnung im Radius von zweieinhalb Metern um einen Baum im Trauerhain. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt sie von der Pflegepflicht aus, das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband.927,00 €410,00 €1.337,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4
Urnenfamiliengrab für die Beisetzung von bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu zwei Urnen Platz finden. In der Nutzungsgebühr stecken 1.777 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten.1.987,00 €410,00 €2.397,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b
Urnenfamiliengrab für die Beisetzung von bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu vier Urnen Platz finden. In der Nutzungsgebühr stecken 2.160 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr.2.370,00 €410,00 €2.780,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b
Urnennische im Kolumbarium für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische samt Verschlussplatte, in der nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe h der Friedhofsordnung bis zu zwei Urnen Platz finden. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Nische als pflegefreies Grab. Die Beschriftung der Verschlussplatte muss der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung auf eigene Kosten beauftragen; was sie kostet, steht nicht in der Gebührenordnung. In der Beisetzungsgebühr ist nach Paragraf 6 die Endbestattung in einer Gemeinschaftsgrabanlage nach Ablauf der Nutzungszeit enthalten.2.475,00 €507,00 €2.982,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 6
Grabstätte für zwei Urnen in Kombination mit DauergrabpflegeNicht pflegefrei: Paragraf 10 Absatz 4 sagt ausdrücklich, dass zu dieser Gebühr die Kosten für die Grabpflege hinzukommen, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festgesetzt werden. Ihre Höhe steht nicht in der Gebührenordnung.1.185,00 €410,00 €1.595,00 €20 J.Paragraf 10 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 4
Urnenpartnergrab für zwei Urnen mit Dauergrabpflege und GrabmalNicht pflegefrei, obwohl Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung das Partnergrab zu den pflegefreien Gräbern zählt: Paragraf 10 Absatz 5 der Gebührenordnung erhebt die Kosten des Grabmals und der Grabpflege gesondert über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege und nennt ihre Höhe nicht.1.777,00 €410,00 €2.187,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4
Wiesengrab oder Findlingsgrab für bis zu zwei UrnenParagraf 10 Absatz 6 nennt die Rasenpflege, eine Verschlussplatte und zwei Messingschilder ohne Gravur ausdrücklich als in der Gebühr enthalten, beim Findlingsgrab die Rahmenbepflanzung. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab. Die Beschriftung der Schilder kostet zusätzlich, ihren Preis nennt die Gebührenordnung nicht.3.483,00 €410,00 €3.893,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4
Baumgrabstätte im Viertelkreis um einen Baum für bis zu fünf UrnenDer Betrag gilt für den ganzen Viertelkreis, in dem nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe l der Friedhofsordnung bis zu fünf Urnen Platz finden. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt das Baumgrab von der Pflegepflicht aus und verbietet dort individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck; das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband.2.738,00 €410,00 €3.148,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4

35 weitere Gebühren in der Satzung von Dreieich

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung in einem Reihengrab1.040,00 €Paragraf 6 Absatz 1
Sargbestattung in einem Familiengrab in normaler Tiefe von 1,80 Meter1.040,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a
Sargbestattung in einem Familiengrab in Tieflage von 2,40 Meter1.370,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b
Sargbestattung in einer Grabkammer1.089,00 €Paragraf 6 Absatz 3
Urnenbeisetzung, soweit nicht Grabkammer oder Urnenwand410,00 €Paragraf 6 Absatz 4
Urnenbeisetzung in einer Grabkammer767,00 €Paragraf 6 Absatz 5
Urnenbeisetzung in einer Urnenwand im Kolumbarium507,00 €Paragraf 6 Absatz 6
Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten und von Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung179,00 €Paragraf 6 Absatz 7
Zuschlag je zusätzlichem Sargträger, wenn mehr als vier Sargträger benötigt werden75,00 €Paragraf 6 nach Absatz 6
Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten282,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle bis 60 Minuten399,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b
Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 30 Minuten306,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a
Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 60 Minuten432,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b
Benutzung der Kühlung, je angefangenem Tag55,00 €Paragraf 5 Absatz 3
Benutzung der Tiefkühlung, je angefangenem Tag80,00 €Paragraf 5 Absatz 4
Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen215,00 €Paragraf 5 Absatz 5
Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne218,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
Ausgrabung einer Urne316,00 €Paragraf 8 Absatz 2
Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung159,00 €Paragraf 8 Absatz 3
Öffnung und Herausnahme einer oder mehrerer Urnen aus der Urnenwand159,00 €Paragraf 8 Absatz 4
Zuschlag für jede weitere Grabstelle eines Familiengrabes40 Prozent der Gebühr eines zweistelligen FamiliengrabesParagraf 10 Absatz 1 Buchstabe e
Zusätzliches Messingschild ohne Gravur am Wiesengrab, höchstens vier je Verschlussplatte50,00 €Paragraf 10 Absatz 6
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Sterbefalls113,00 €Paragraf 11 Absatz 1
Verwaltungsgebühr für die Überschreibung einer Familiengrabstätte51,00 €Paragraf 11 Absatz 2
Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Änderung oder Absetzung einer angemeldeten Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung20,00 €Paragraf 11 Absatz 3
Verwaltungsgebühr für den Versand einer Urne45,00 €Paragraf 11 Absatz 4
Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen68,00 €Paragraf 11 Absatz 5
Verwaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit68,00 €Paragraf 11 Absatz 6
Abräumung eines Reihengrabes317,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a
Abräumung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes210,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b
Abräumung eines einstelligen Familiengrabes317,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c
Abräumung eines zweistelligen Familiengrabes402,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d
Unterhaltung eines Reihengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr65,00 €Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe a
Unterhaltung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr46,00 €Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe b
Unterhaltung eines Familiengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle und Jahr99,00 €Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe c
Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024.

Was ein Grab in Dreieich über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.742,00 €

Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 Jahre in Dreieich, über 20 Jahre, das sind 387,10 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a1.502,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 11.040,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.542,00 €

Das günstigste Erdgrab in Dreieich. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Sprendlingen, dem größten Friedhof der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Dreieich offenlässt

  • Die Gebühren erlässt nicht die Stadt Dreieich, sondern der Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich. Sie gelten deshalb gleichlautend für beide Städte. In Dreieich betreibt der Verband nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung fünf Friedhöfe: Sprendlingen, Dreieichenhain, Götzenhain, Buchschlag und Offenthal. Für die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der jüdische Friedhof, gelten diese Gebühren nicht.
  • Die Abräumungsgebühr nach Paragraf 12 Absatz 1 ist in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Verband zieht sie schon mit der ersten Genehmigung eines Grabmals ein; wo das nicht geschieht, erhebt er sie nach Absatz 2 nach der Abräumung. Sie fällt also in jedem Fall an. Der Tarif nennt Sätze nur für das Reihengrab, das Urnenreihen- und Urnenfamiliengrab sowie das ein- und zweistellige Familiengrab. Für die Grabkammer und für die pflegefreien Gräber, deren Grabmale nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung der Verband selbst stellt, nennt er keinen Satz; dort haben wir nichts aufgeschlagen.
  • Die Verwaltungsgebühr von 113 Euro für die Bearbeitung eines Sterbefalls nach Paragraf 11 Absatz 1 fällt bei jeder Bestattung an. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes tun.
  • Der Tarif nennt in Paragraf 6 Absatz 7 eine Bestattungsgebühr von 179 Euro für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte und Frühgeburten. Eine Nutzungsgebühr für die Gräber für Sternenkinder nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe m der Friedhofsordnung nennt die Gebührenordnung dagegen nicht. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine eigene Grabart an.
  • Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung erklärt alle Grabarten nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstaben f bis m zu pflegefreien Gräbern. Für das Urnengrab mit Dauergrabpflege nach Paragraf 10 Absatz 4 und für das Partnergrab nach Paragraf 10 Absatz 5 folgen wir dem nicht: Beide Absätze erheben die Kosten der Grabpflege ausdrücklich zusätzlich und lassen sie von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festsetzen. Der Preis steht damit nicht in der Satzung, und die Gemeinde trägt die Pflege nicht.
  • Für das Wiesen- und Findlingsgrab, die Urnennische und die Gräber für Sternenkinder muss der Nutzungsberechtigte die Beschriftung des Grabmals nach Paragraf 16 Absatz 13 und 14 der Friedhofsordnung auf eigene Kosten beauftragen. Die Gebührenordnung nennt dafür keinen Betrag, er ist in unseren Preisen nicht enthalten.
  • Die Ruhezeit für Erdbestattungen richtet sich nach dem Friedhof und läuft zwischen zwanzig und dreißig Jahren. Bei den Familiengräbern, deren Nutzungszeit einheitlich dreißig Jahre beträgt, haben wir die Ruhefrist deshalb mit dreißig Jahren angesetzt; das ist die längste Frist, die nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung vorkommt, und sie passt in jedem Fall in die Nutzungszeit.
  • Für das Urnengrab mit Dauergrabpflege nach Paragraf 10 Absatz 4 sagt die Gebührenordnung nicht, welcher Grabart nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofsordnung es entspricht. Wir führen es als Wahlgrab, weil Paragraf 10 die Familiengrabstätten regelt und deren Nutzungsrecht nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung verlängerbar ist.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 zwischen 282 und 399 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Der Zweckverband unterhält nur eine Geschäftsstelle, sie liegt in Neu-Isenburg. Eine eigene Anschrift für Dreieich gibt es nicht.

Friedhöfe in Dreieich und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.