Dreieich · Hessen · AGS 06438002
Friedhofsgebühren in Dreieich, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dreieich und nicht für einzelne. Träger ist Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich.
- 1.337,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.297,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Friedhof Sprendlingen
Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 Jahre, mit Beisetzung
Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Dreieich kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Dreieich
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Erdgrab in Dreieich. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Sprendlingen, dem größten Friedhof der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 1.502,00 € | 1.040,00 € | 2.542,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 25 JahreFünfundzwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf den Friedhöfen Buchschlag, Götzenhain und Offenthal. In der Nutzungsgebühr stecken 1.481 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 1.798,00 € | 1.040,00 € | 2.838,00 € | 25 J. | Paragraf 9 Absatz 2, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 30 JahreDreißig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Dreieichenhain. In der Nutzungsgebühr stecken 1.778 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 2.095,00 € | 1.040,00 € | 3.135,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 3, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, ein Sarg und drei UrnenDie Nutzungszeit beträgt dreißig Jahre und deckt damit jede Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung ab, die je nach Friedhof zwanzig bis dreißig Jahre läuft. In der Nutzungsgebühr stecken 2.363 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 2.680,00 € | 1.040,00 € | 3.720,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, zwei Särge und sechs UrnenAngesetzt ist die Bestattung in normaler Tiefe von 1,80 Meter. Die Bestattung in Tieflage von 2,40 Meter kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b stattdessen 1.370 Euro. In der Nutzungsgebühr stecken 3.428 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 3.745,00 € | 1.040,00 € | 4.785,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, zwei Särge und sechs UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. In der Nutzungsgebühr stecken 4.724 Euro für das Nutzungsrecht und 402 Euro Abräumungsgebühr. | 5.126,00 € | 1.040,00 € | 6.166,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
| Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e einen Zuschlag von 40 Prozent auf die Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes. | 7.257,00 € | 1.040,00 € | 8.297,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
| Grabkammer für zwei Särge und bis zu sechs UrnenDie Ruhezeit für Särge in Grabkammern beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen nur fünfzehn Jahre, das Nutzungsrecht läuft trotzdem dreißig Jahre. Eine Abräumungsgebühr nennt Paragraf 12 Absatz 1 der Gebührenordnung für Grabkammern nicht. | 3.215,00 € | 1.089,00 € | 4.304,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 3 |
11 Grabarten für die Urne in Dreieich
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Urnengrab in Dreieich, das die Angehörigen selbst bepflanzen. Die Ruhezeit für Urnen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre. In der Nutzungsgebühr stecken 728 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten. | 938,00 € | 410,00 € | 1.348,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 4, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte, Ruhezeit 20 JahreDas Grab bleibt nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe g der Friedhofsordnung ohne Kennzeichnung auf einer Wiese. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt es ausdrücklich von der Pflegepflicht aus und verbietet individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck. | 1.036,00 € | 410,00 € | 1.446,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Teilanonymes Urnenreihengrab mit Namensnennung am Gemeinschaftsgrabmal, Ruhezeit 20 JahreParagraf 9 Absatz 6 der Gebührenordnung nennt die Pflege der Grabfläche und die namentliche Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal ausdrücklich als in der Gebühr enthalten. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab. | 1.181,00 € | 410,00 € | 1.591,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Grab in Dreieich überhaupt. Zwanzig dieser Gräber liegen nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe k der Friedhofsordnung im Radius von zweieinhalb Metern um einen Baum im Trauerhain. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt sie von der Pflegepflicht aus, das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband. | 927,00 € | 410,00 € | 1.337,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Urnenfamiliengrab für die Beisetzung von bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu zwei Urnen Platz finden. In der Nutzungsgebühr stecken 1.777 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten. | 1.987,00 € | 410,00 € | 2.397,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Urnenfamiliengrab für die Beisetzung von bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu vier Urnen Platz finden. In der Nutzungsgebühr stecken 2.160 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. | 2.370,00 € | 410,00 € | 2.780,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Urnennische im Kolumbarium für bis zu zwei UrnenDer Betrag gilt für die ganze Nische samt Verschlussplatte, in der nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe h der Friedhofsordnung bis zu zwei Urnen Platz finden. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Nische als pflegefreies Grab. Die Beschriftung der Verschlussplatte muss der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung auf eigene Kosten beauftragen; was sie kostet, steht nicht in der Gebührenordnung. In der Beisetzungsgebühr ist nach Paragraf 6 die Endbestattung in einer Gemeinschaftsgrabanlage nach Ablauf der Nutzungszeit enthalten. | 2.475,00 € | 507,00 € | 2.982,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 6 |
| Grabstätte für zwei Urnen in Kombination mit DauergrabpflegeNicht pflegefrei: Paragraf 10 Absatz 4 sagt ausdrücklich, dass zu dieser Gebühr die Kosten für die Grabpflege hinzukommen, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festgesetzt werden. Ihre Höhe steht nicht in der Gebührenordnung. | 1.185,00 € | 410,00 € | 1.595,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Urnenpartnergrab für zwei Urnen mit Dauergrabpflege und GrabmalNicht pflegefrei, obwohl Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung das Partnergrab zu den pflegefreien Gräbern zählt: Paragraf 10 Absatz 5 der Gebührenordnung erhebt die Kosten des Grabmals und der Grabpflege gesondert über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege und nennt ihre Höhe nicht. | 1.777,00 € | 410,00 € | 2.187,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Wiesengrab oder Findlingsgrab für bis zu zwei UrnenParagraf 10 Absatz 6 nennt die Rasenpflege, eine Verschlussplatte und zwei Messingschilder ohne Gravur ausdrücklich als in der Gebühr enthalten, beim Findlingsgrab die Rahmenbepflanzung. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab. Die Beschriftung der Schilder kostet zusätzlich, ihren Preis nennt die Gebührenordnung nicht. | 3.483,00 € | 410,00 € | 3.893,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Baumgrabstätte im Viertelkreis um einen Baum für bis zu fünf UrnenDer Betrag gilt für den ganzen Viertelkreis, in dem nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe l der Friedhofsordnung bis zu fünf Urnen Platz finden. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt das Baumgrab von der Pflegepflicht aus und verbietet dort individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck; das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband. | 2.738,00 € | 410,00 € | 3.148,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4 |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Dreieich
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung in einem Reihengrab | 1.040,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 |
| Sargbestattung in einem Familiengrab in normaler Tiefe von 1,80 Meter | 1.040,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Sargbestattung in einem Familiengrab in Tieflage von 2,40 Meter | 1.370,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Sargbestattung in einer Grabkammer | 1.089,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 |
| Urnenbeisetzung, soweit nicht Grabkammer oder Urnenwand | 410,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 |
| Urnenbeisetzung in einer Grabkammer | 767,00 € | Paragraf 6 Absatz 5 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwand im Kolumbarium | 507,00 € | Paragraf 6 Absatz 6 |
| Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten und von Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung | 179,00 € | Paragraf 6 Absatz 7 |
| Zuschlag je zusätzlichem Sargträger, wenn mehr als vier Sargträger benötigt werden | 75,00 € | Paragraf 6 nach Absatz 6 |
| Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten | 282,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle bis 60 Minuten | 399,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 30 Minuten | 306,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 60 Minuten | 432,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b |
| Benutzung der Kühlung, je angefangenem Tag | 55,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 |
| Benutzung der Tiefkühlung, je angefangenem Tag | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 |
| Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 215,00 € | Paragraf 5 Absatz 5 |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne | 218,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Ausgrabung einer Urne | 316,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung | 159,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 |
| Öffnung und Herausnahme einer oder mehrerer Urnen aus der Urnenwand | 159,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 |
| Zuschlag für jede weitere Grabstelle eines Familiengrabes | 40 Prozent der Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e |
| Zusätzliches Messingschild ohne Gravur am Wiesengrab, höchstens vier je Verschlussplatte | 50,00 € | Paragraf 10 Absatz 6 |
| Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Sterbefalls | 113,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 |
| Verwaltungsgebühr für die Überschreibung einer Familiengrabstätte | 51,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 |
| Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Änderung oder Absetzung einer angemeldeten Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung | 20,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 |
| Verwaltungsgebühr für den Versand einer Urne | 45,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 5 |
| Verwaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 6 |
| Abräumung eines Reihengrabes | 317,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Abräumung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes | 210,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Abräumung eines einstelligen Familiengrabes | 317,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Abräumung eines zweistelligen Familiengrabes | 402,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
| Unterhaltung eines Reihengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr | 65,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe a |
| Unterhaltung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr | 46,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe b |
| Unterhaltung eines Familiengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle und Jahr | 99,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Was ein Grab in Dreieich über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.742,00 €
Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 Jahre in Dreieich, über 20 Jahre, das sind 387,10 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a | 1.502,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 | 1.040,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.542,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Dreieich. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf dem Friedhof Sprendlingen, dem größten Friedhof der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Dreieich offenlässt
- Die Gebühren erlässt nicht die Stadt Dreieich, sondern der Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich. Sie gelten deshalb gleichlautend für beide Städte. In Dreieich betreibt der Verband nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung fünf Friedhöfe: Sprendlingen, Dreieichenhain, Götzenhain, Buchschlag und Offenthal. Für die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der jüdische Friedhof, gelten diese Gebühren nicht.
- Die Abräumungsgebühr nach Paragraf 12 Absatz 1 ist in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Verband zieht sie schon mit der ersten Genehmigung eines Grabmals ein; wo das nicht geschieht, erhebt er sie nach Absatz 2 nach der Abräumung. Sie fällt also in jedem Fall an. Der Tarif nennt Sätze nur für das Reihengrab, das Urnenreihen- und Urnenfamiliengrab sowie das ein- und zweistellige Familiengrab. Für die Grabkammer und für die pflegefreien Gräber, deren Grabmale nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung der Verband selbst stellt, nennt er keinen Satz; dort haben wir nichts aufgeschlagen.
- Die Verwaltungsgebühr von 113 Euro für die Bearbeitung eines Sterbefalls nach Paragraf 11 Absatz 1 fällt bei jeder Bestattung an. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes tun.
- Der Tarif nennt in Paragraf 6 Absatz 7 eine Bestattungsgebühr von 179 Euro für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte und Frühgeburten. Eine Nutzungsgebühr für die Gräber für Sternenkinder nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe m der Friedhofsordnung nennt die Gebührenordnung dagegen nicht. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine eigene Grabart an.
- Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung erklärt alle Grabarten nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstaben f bis m zu pflegefreien Gräbern. Für das Urnengrab mit Dauergrabpflege nach Paragraf 10 Absatz 4 und für das Partnergrab nach Paragraf 10 Absatz 5 folgen wir dem nicht: Beide Absätze erheben die Kosten der Grabpflege ausdrücklich zusätzlich und lassen sie von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festsetzen. Der Preis steht damit nicht in der Satzung, und die Gemeinde trägt die Pflege nicht.
- Für das Wiesen- und Findlingsgrab, die Urnennische und die Gräber für Sternenkinder muss der Nutzungsberechtigte die Beschriftung des Grabmals nach Paragraf 16 Absatz 13 und 14 der Friedhofsordnung auf eigene Kosten beauftragen. Die Gebührenordnung nennt dafür keinen Betrag, er ist in unseren Preisen nicht enthalten.
- Die Ruhezeit für Erdbestattungen richtet sich nach dem Friedhof und läuft zwischen zwanzig und dreißig Jahren. Bei den Familiengräbern, deren Nutzungszeit einheitlich dreißig Jahre beträgt, haben wir die Ruhefrist deshalb mit dreißig Jahren angesetzt; das ist die längste Frist, die nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung vorkommt, und sie passt in jedem Fall in die Nutzungszeit.
- Für das Urnengrab mit Dauergrabpflege nach Paragraf 10 Absatz 4 sagt die Gebührenordnung nicht, welcher Grabart nach Paragraf 15 Absatz 7 der Friedhofsordnung es entspricht. Wir führen es als Wahlgrab, weil Paragraf 10 die Familiengrabstätten regelt und deren Nutzungsrecht nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung verlängerbar ist.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 zwischen 282 und 399 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Der Zweckverband unterhält nur eine Geschäftsstelle, sie liegt in Neu-Isenburg. Eine eigene Anschrift für Dreieich gibt es nicht.
Friedhöfe in Dreieich und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in DreieichLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024
- Gebührenordnung des Friedhofszweckverbandes, dieselbe Fassung im Ortsrecht der Stadt Dreieich unter der Ordnungsziffer 7.009 ab 01.07.2024
- Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, Lesefassung beschlossen von der Verbandsversammlung am 05.03.2025, gültig ab 01.04.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.