Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bornheim · Nordrhein-Westfalen · AGS 05382012

Friedhofsgebühren in Bornheim, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim, Sammlung des Ortsrechts der Stadt Bornheim Nummer 6.04, vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024, beschlossen am 05.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bornheim und nicht für einzelne. Träger ist StadtBetrieb Bornheim AöR.

1.022,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrab, mit Beisetzung

4.059,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab Übergröße, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung, Regelfall

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bornheim kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bornheim führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrab mit 1.022,00 €, die teuerste Wahlgrab Übergröße mit 4.059,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim, Sammlung des Ortsrechts der Stadt Bornheim Nummer 6.04, vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024, beschlossen am 05.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Bornheim

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
KindergrabParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein. Für sie beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 fünfzehn statt zwanzig Jahre.720,00 €302,00 €1.022,00 €15 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 1 und Ziffer 3 Nummer 1
ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Bornheim. Das Nutzungsrecht an einer Erdreihengrabstätte gilt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit, ein Wiedererwerb ist nicht möglich.2.145,00 €1.211,00 €3.356,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 2 und Ziffer 3 Nummer 2
Reihengrab -pflegefrei-Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung übernimmt der StadtBetrieb Bornheim das Mähen der Graboberfläche, und die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Der Aufschlag von 666 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab ist genau diese Pflegegebühr.2.811,00 €1.211,00 €4.022,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 3 und Ziffer 3 Nummer 3
Wahlgrab NormalDer Preis gilt je Grabstelle. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen und kann auf Antrag beim Ersterwerb auf bis zu dreißig Jahre erhöht werden. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 1 des Gebührentarifs 123 Euro je Jahr.2.478,00 €1.413,00 €3.891,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 4 und Ziffer 3 Nummer 7
Wahlgrab ÜbergrößeDer Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 2 des Gebührentarifs 132 Euro je Jahr.2.646,00 €1.413,00 €4.059,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 5 und Ziffer 3 Nummer 7

9 Grabarten für die Urne in Bornheim

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas Nutzungsrecht gilt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit, ein Wiedererwerb ist nicht möglich.1.892,00 €403,00 €2.295,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 6 und Ziffer 3 Nummer 4
Urnenreihengrab -anonym-Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur vergeben, wenn die verstorbene Person es zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Meter, eine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zum Pflegen entsteht nicht.1.865,00 €403,00 €2.268,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 7 und Ziffer 3 Nummer 4
AschenstreufeldEine eigene Nutzungszeit in Jahren nennt die Satzung für das Aschenstreufeld nicht. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung regelt allein die Beisetzung durch Verstreuen der Asche und bestimmt, dass am Aschenstreufeld nicht gekennzeichnet wird, wer beigesetzt worden ist; die allgemeine Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 10 knüpft an die Bestattung an, nicht an ein Nutzungsrecht auf dem Streufeld. Wir tragen deshalb keine Laufzeit ein.1.812,00 €282,00 €2.094,00 €-Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 8 und Ziffer 3 Nummer 9
UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen und kann auf Antrag beim Ersterwerb auf bis zu dreißig Jahre erhöht werden. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 3 des Gebührentarifs 101 Euro je Jahr.2.025,00 €403,00 €2.428,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 9 und Ziffer 3 Nummer 4
UrnengemeinschaftsgrabUrnengemeinschaftsgrabstätten nennt Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofssatzung; nach Paragraf 17 Absatz 3 Satz 6 sind sie Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und damit auf zwanzig Jahre angelegt. Über die Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir sie nicht als pflegefrei. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 4 des Gebührentarifs 93 Euro je Jahr.1.865,00 €403,00 €2.268,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 10 und Ziffer 3 Nummer 4
Urnenwahlgrab -Baumbestattung-Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume, es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Paragraf 23 Absatz 2 verbietet dauerhaften Grabschmuck, sagt aber nichts über eine Pflege durch den StadtBetrieb; deshalb nicht pflegefrei. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 5 des Gebührentarifs 95 Euro je Jahr.1.918,00 €403,00 €2.321,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 11 und Ziffer 3 Nummer 5
Kolumbarium/Stele -eine Urne-Kolumbarien und Stelen sind nach Paragraf 17 Absatz 3 Satz 6 der Friedhofssatzung Urnenwahlgrabstätten in Mauern und damit auf zwanzig Jahre angelegt. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 6 des Gebührentarifs 98 Euro je Jahr.1.971,00 €322,00 €2.293,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 12 und Ziffer 3 Nummer 6
Kolumbarium/Stele -zwei Urnen-Der Betrag gilt für die gesamte Kammer, in der zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 7 des Gebührentarifs 106 Euro je Jahr.2.131,00 €322,00 €2.453,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 13 und Ziffer 3 Nummer 6
UrnenhausParagraf 17 Absatz 3 Satz 6 der Friedhofssatzung lässt Urnenwahlgrabstätten auch in Hallen zu; daraus folgt die Nutzungszeit von zwanzig Jahren. Der Nacherwerb kostet nach Ziffer 2 Nummer 8 des Gebührentarifs 130 Euro je Jahr.2.610,00 €403,00 €3.013,00 €20 J.Gebührentarif A Ziffer 1 Nummer 14 und Ziffer 3 Nummer 4

22 weitere Gebühren in der Satzung von Bornheim

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung Kind302,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 1
Bestattung Reihengrab1.211,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 2
Bestattung Reihengrab pflegefrei1.211,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 3
Bestattung Urne403,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 4
Bestattung Urne im Baumgrab403,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 5
Bestattung Urne Kolumbarium oder Urnenstele322,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 6
Bestattung Wahlgrab in Oberlage1.413,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 7
Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage1.453,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 8
Verstreuen von Asche282,00 €Gebührentarif A Ziffer 3 Nummer 9
Nacherwerb oder Verlängerung eines Wahlgrabs Normal, je Jahr123,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 1
Nacherwerb oder Verlängerung eines Wahlgrabs Übergröße, je Jahr132,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 2
Nacherwerb oder Verlängerung eines Urnenwahlgrabs, je Jahr101,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 3
Nacherwerb oder Verlängerung eines Urnengemeinschaftsgrabs, je Jahr93,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 4
Nacherwerb oder Verlängerung eines Urnenwahlgrabs mit Baumbestattung, je Jahr95,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 5
Nacherwerb oder Verlängerung eines Kolumbariums oder einer Stele für eine Urne, je Jahr98,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 6
Nacherwerb oder Verlängerung eines Kolumbariums oder einer Stele für zwei Urnen, je Jahr106,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 7
Nacherwerb oder Verlängerung eines Urnenhauses, je Jahr130,00 €Gebührentarif A Ziffer 2 Nummer 8
Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Särgen und Urnenjeweilige Gebühr nach Ziffer 3 des GebührentarifsGebührentarif A Ziffer 4 Nummer 1
Benutzung eines Trauerfeierraumes336,00 €Gebührentarif A Ziffer 5 Nummer 1
Benutzung einer Leichenkühlzelle, je Tag Verweildauer94,00 €Gebührentarif A Ziffer 6 Nummer 1
Jährliche Standsicherheitsprüfung2,00 €Gebührentarif A Ziffer 6 Nummer 2
Grabmalgenehmigung42,00 €Gebührentarif B Ziffer 1 Nummer 1
Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim, Sammlung des Ortsrechts der Stadt Bornheim Nummer 6.04, vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024, beschlossen am 05.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025.

Was ein Grab in Bornheim über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.922,00 €

Kindergrab in Bornheim, über 15 Jahre, das sind 328,13 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif A Ziffer 1 Nummer 1 und Ziffer 3 Nummer 1720,00 €
BestattungGebührentarif A Ziffer 3 Nummer 1302,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde1.022,00 €

Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein. Für sie beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 fünfzehn statt zwanzig Jahre.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim, Sammlung des Ortsrechts der Stadt Bornheim Nummer 6.04, vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024, beschlossen am 05.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Bornheim offenlässt

  • Die Satzung gilt für die vierzehn Friedhöfe in Bornheim, Brenig, Dersdorf, Hemmerich, Hersel, Kardorf, Merten, Roisdorf, Rösberg, Sechtem, Walberberg, Waldorf und Widdig, die der StadtBetrieb Bornheim verwaltet. Für Friedhöfe und Begräbnisplätze anderer Träger, die Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausdrücklich zulässt, gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesehen. In den Bekanntmachungen des StadtBetrieb Bornheim steht als jüngste Satzung mit Friedhofsbezug die Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2025; jünger sind dort nur die Abwassersatzung und die Wasserversorgungssatzung, beide ab 01.01.2026 und ohne Friedhofsbezug. Eine 3. Änderungssatzung ist nicht auffindbar.
  • Die Sammlung des Ortsrechts der Stadt führt unter 6.03 noch die Friedhofssatzung von 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung von 2016. Die geltende Friedhofssatzung vom 01.12.2021 veröffentlicht nur der StadtBetrieb. Alle Angaben zu Ruhezeiten, Nutzungszeiten und Pflege stammen aus der Fassung von 2021.
  • Der Gebührentarif nennt für das Wahlgrab zwei Bestattungsgebühren, 1.413 Euro in Oberlage und 1.453 Euro in Tiefenlage. Wir rechnen mit dem schmaleren Satz für die Oberlage, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist.
  • Für das Urnenhaus nennt der Gebührentarif keine eigene Bestattungsgebühr. Wir setzen die allgemeine Gebühr für die Bestattung einer Urne von 403 Euro nach Ziffer 3 Nummer 4 an, nicht die niedrigere Gebühr von 322 Euro nach Ziffer 3 Nummer 6, weil diese ausdrücklich nur für Kolumbarium und Urnenstele gilt. Dasselbe gilt für das Urnengemeinschaftsgrab.
  • Die jährliche Standsicherheitsprüfung von 2 Euro rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Sie fällt nur für Grabstätten mit Grabmal an, denn nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung geht es um die Verkehrssicherheit von Grabmalen und baulichen Anlagen. Auf zwanzig Jahre wären es 40 Euro, bei den pflegefreien und den anonymen Grabarten dagegen nichts.
  • Eine eigene Nutzungszeit für das Aschenstreufeld nennt weder der Gebührentarif noch Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung. Wir tragen dort keine Laufzeit ein, statt die allgemeine Ruhezeit von zwanzig Jahren auf ein Nutzungsrecht zu übertragen, das die Satzung nicht beschreibt.
  • Die Benutzung eines Trauerfeierraumes kostet 336 Euro und die Leichenkühlzelle 94 Euro je Tag. Beides ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 28 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten Grabmale und bauliche Anlagen selbst entfernen.
  • Die Erwerbsgebühr für Wahlgräber gilt je Grabstelle. Wie viele Grabstellen eine mehrstellige Wahlgrabstätte hat, ergibt sich nach Paragraf 13 Absatz 1 aus dem Belegungsplan und steht nicht in der Satzung.

Friedhöfe in Bornheim und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.