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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Deggendorf · Bayern · AGS 09271119

Friedhofsgebühren in Deggendorf, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht IV-93, vom 04.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 13 vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, ersetzt die Gebührensatzung vom 21.12.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Deggendorf und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Deggendorf, Friedhofsverwaltung im Standesamt.

342,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Grabstätte, mit Beisetzung

5.159,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Sechsfachgrab oder Sechsfachgruft, mit Beisetzung

21
Grabarten in der Satzung
16 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen I bis VII

Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Deggendorf kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Deggendorf führt 21 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Grabstätte mit 342,00 €, die teuerste Sechsfachgrab oder Sechsfachgruft mit 5.159,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht IV-93, vom 04.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 13 vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, ersetzt die Gebührensatzung vom 21.12.2021.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

11 Grabarten für die Erdbestattung in Deggendorf

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelgrab oder EinzelgruftDas günstigste Erdgrab in Deggendorf. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 48 Euro je Jahr, für die sechzehn Jahre Ruhefrist der Friedhöfe I bis VII und Rettenbach also 768 Euro. Auf den Friedhöfen VI und VII sind es 62 Euro je Jahr. Dieselbe Ziffer gilt für die Einzelgruft, dort kostet die Beisetzung eines Sarges nach Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe a jedoch 247 statt 711 Euro.768,00 €711,00 €1.479,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelgrab oder DoppelgruftDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Grabnutzungsgebühr 96 Euro je Jahr, auf den Friedhöfen VI und VII 124 Euro je Jahr.1.536,00 €711,00 €2.247,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b
Dreifachgrab oder DreifachgruftDer Betrag gilt für die ganze dreistellige Grabstätte. Grabnutzungsgebühr 144 Euro je Jahr, auf den Friedhöfen VI und VII 186 Euro je Jahr.2.304,00 €711,00 €3.015,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c
Vierfachgrab oder VierfachgruftDer Betrag gilt für die ganze vierstellige Grabstätte. Grabnutzungsgebühr 200 Euro je Jahr, auf den Friedhöfen VI und VII 248 Euro je Jahr.3.200,00 €711,00 €3.911,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe d
Fünffachgrab oder FünffachgruftDer Betrag gilt für die ganze fünfstellige Grabstätte. Grabnutzungsgebühr 232 Euro je Jahr. Für diese Größe nennt der Tarif keinen abweichenden Satz für die Friedhöfe VI und VII.3.712,00 €711,00 €4.423,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe e
Sechsfachgrab oder SechsfachgruftDer Betrag gilt für die ganze sechsstellige Grabstätte. Grabnutzungsgebühr 278 Euro je Jahr, auf den Friedhöfen VI und VII 372 Euro je Jahr.4.448,00 €711,00 €5.159,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe f
EinzelwandgrabGrabnutzungsgebühr 62 Euro je Jahr. In Wandgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung Erdbeisetzungen von Leichen und Urnen möglich, je Grabstelle zwei Leichen und zusätzlich bis zu fünf Urnen.992,00 €711,00 €1.703,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe g
DoppelwandgrabDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Wandgrabstätte. Grabnutzungsgebühr 124 Euro je Jahr.1.984,00 €711,00 €2.695,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe h
DreifachwandgrabDer Betrag gilt für die ganze dreistellige Wandgrabstätte. Grabnutzungsgebühr 186 Euro je Jahr.2.976,00 €711,00 €3.687,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe i
VierfachwandgrabDer Betrag gilt für die ganze vierstellige Wandgrabstätte. Grabnutzungsgebühr 248 Euro je Jahr.3.968,00 €711,00 €4.679,00 €16 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe j
Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrGrabnutzungsgebühr 38 Euro je Jahr, für die sechs Jahre Ruhefrist des Paragrafen 6 Absatz 1 Nummer 5 der Friedhofssatzung also 228 Euro. Kindergräber sind nach Paragraf 14 Absatz 8 der Friedhofssatzung nur zur Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres zulässig. Die Bestattungsgebühr des Paragrafen 5 Nummer 1 Buchstabe b gilt für Kindergrabstätten bis zehn Jahre und beträgt 247 Euro.228,00 €247,00 €475,00 €6 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe k

10 Grabarten für die Urne in Deggendorf

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Deggendorf. Grabnutzungsgebühr 54 Euro je Jahr, für die zehn Jahre Ruhefrist also 540 Euro. In einem Urnengrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden.540,00 €293,00 €833,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe l
Urnengrab mit Stele, viertel AnteilIn einem Urnengrab mit Stele können nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu acht Urnen beigesetzt werden, das Nutzungsrecht ist anteilig zu erwerben, der kleinste Anteil ist ein Viertel. Grabnutzungsgebühr 68 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Stelen pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Stadt, Anpflanzungen und Ausschmückungen sind dort nicht gestattet.680,00 €293,00 €973,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe m
Urnengrab mit Stele, halber AnteilGrabnutzungsgebühr 137 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Stelen pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Stadt.1.370,00 €293,00 €1.663,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe n
Urnengrab mit Stele, ganzer AnteilDer ganze Anteil umfasst acht Urnenplätze. Grabnutzungsgebühr 273 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Stelen pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Stadt.2.730,00 €293,00 €3.023,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe o
Urnennische für zwei UrnenGrabnutzungsgebühr 63 Euro je Jahr. Die Beisetzung in einer Urnennische kostet nach Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe b 247 Euro. Die Abdeckplatte ist nach Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung bei der Stadt zu beziehen; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht.630,00 €247,00 €877,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe p
Urnennische für drei UrnenNischen für drei Urnen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur im Friedhof VI. Grabnutzungsgebühr 66 Euro je Jahr.660,00 €247,00 €907,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe q
Urnengemeinschaftsgrabstätte unter einem BaumUnter einem Baum können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung höchstens acht Urnen beigesetzt werden; die Grabplätze werden einzeln vergeben, weil es sich um eine Urnengemeinschaftsgrabstätte handelt. Grabnutzungsgebühr 64 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Stadt, und auch an den Bäumen dürfen keine Gegenstände befestigt werden.640,00 €293,00 €933,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe r
WiesengrabIn Wiesengräbern wird nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofssatzung nur eine Urne je Platte aufgenommen; die Grabplatte ist nach Paragraf 21 Absatz 7 bei der Stadt zu beziehen. Grabnutzungsgebühr 64 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Wiesengräbern pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 die Stadt, Anpflanzungen und Ausschmückungen sind dort nicht gestattet.640,00 €293,00 €933,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe s
UrnengemeinschaftsgrabGrabnutzungsgebühr 64 Euro je Jahr. Die Rasenfläche bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten pflegt nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Stadt. Das Schild an der Urnengemeinschaftsgrabstätte beschafft die Stadt nach Paragraf 21 Absatz 6 auf Kosten des Nutzungsberechtigten; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht.640,00 €293,00 €933,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe t
Anonyme GrabstätteDas mit Abstand günstigste Grab in Deggendorf und das einzige pflegefreie unter 500 Euro. Die Stadt hält nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung eine Sammelgrabstätte für anonyme Bestattungen vor; an ihr kann kein Nutzungsrecht begründet werden, es gibt also auch keine Einzelgrabstelle zu pflegen und keine Verlängerung. Grabnutzungsgebühr 17 Euro je Jahr, Beisetzung 172 Euro nach Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe c.170,00 €172,00 €342,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe u

28 weitere Gebühren in der Satzung von Deggendorf

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattungsgebühr für eine Erwachsenengrabstätte einschließlich Ausheben und Verfüllen des Grabes, erstem Erdhügel, Beisetzung und Trägern711,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a
Bestattungsgebühr für eine Kindergrabstätte bis zehn Jahre247,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b
Zuschlag bei einer Übergröße des Sarges über 0,7 mal 2 Meter56,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c
Zuschlag bei einer Bestattung im Leichentuch ohne Sarg26,00 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d
Tieferlegen der Grabsohle186,00 €Paragraf 5 Nummer 2
Beisetzung einer Urne in die Erde293,00 €Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe a
Zuschlag für Urnen über 25 Zentimeter Durchmesser46,00 €Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe a
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische247,00 €Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe b
Beisetzung einer Urne in der anonymen Grabstätte172,00 €Paragraf 5 Nummer 3 Buchstabe c
Beisetzung eines Sarges in einer Gruft247,00 €Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe a
Beisetzung einer Urne in einer Gruft214,00 €Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe b
Benutzung der Aussegnungshalle105,00 €Paragraf 6 Nummer 4
Graberwerbsgebühr45,00 €Paragraf 6 Nummer 6
Grabnutzungsgebühr je Jahr für ein Einzelgrab oder eine Einzelgruft auf den Friedhöfen VI und VII62,00 €Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a
Grabnutzungsgebühr je Jahr für ein Doppelgrab oder eine Doppelgruft auf den Friedhöfen VI und VII124,00 €Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b
Grabnutzungsgebühr je Jahr für ein Dreifachgrab oder eine Dreifachgruft auf den Friedhöfen VI und VII186,00 €Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c
Grabnutzungsgebühr je Jahr für ein Vierfachgrab oder eine Vierfachgruft auf den Friedhöfen VI und VII248,00 €Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe d
Grabnutzungsgebühr je Jahr für ein Sechsfachgrab oder eine Sechsfachgruft auf den Friedhöfen VI und VII372,00 €Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe f
Ausbettung einer Urne aus der Erde177,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe a
Ausbettung einer Urne aus einer Urnennische130,00 €Paragraf 5 Nummer 5 Buchstabe b
Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder Gebeinen432,00 €Paragraf 5 Nummer 6
Umbettung einer Urne, eines Sarges oder von Leichen, Leichenresten oder Gebeinen innerhalb des Friedhofesneben den Ausbettungsgebühren fallen zusätzlich die Bestattungsgebühren nach Paragraf 5 Nummer 1 bis 4 anParagraf 5 Nummer 7
Beisetzung von Totgeburten und Sternenkindern in der dafür vorgesehenen SammelgrabstättegebührenfreiParagraf 5 Nummer 8
Überwachungstätigkeit des städtischen Leichenwärters im Krankenhaus90,00 €Paragraf 6 Nummer 1
Benutzung des Aufbahrungsraumes im Leichenhaus je angefangenem Tag94,00 €Paragraf 6 Nummer 2
Benutzung des Kühlraumes je angefangenem Tag49,00 €Paragraf 6 Nummer 3
Transport und Entsorgung des Grabschmucks je Kranz oder Schale8,00 €Paragraf 6 Nummer 5
Ermäßigung der Gebühren nach Paragraf 6 Nummer 1 bis 4für Kinderleichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr um 50 Prozent, bei Totgeburten um 100 ProzentParagraf 6 Nummer 7
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht IV-93, vom 04.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 13 vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, ersetzt die Gebührensatzung vom 21.12.2021.

Was ein Grab in Deggendorf über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.639,00 €

Einzelgrab oder Einzelgruft in Deggendorf, über 16 Jahre, das sind 352,44 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 Buchstabe a768,00 €
BestattungParagraf 5 Nummer 1 Buchstabe a711,00 €
Grabpflege über 16 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung4.160,00 €
Davon an die Gemeinde1.479,00 €

Das günstigste Erdgrab in Deggendorf. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 48 Euro je Jahr, für die sechzehn Jahre Ruhefrist der Friedhöfe I bis VII und Rettenbach also 768 Euro. Auf den Friedhöfen VI und VII sind es 62 Euro je Jahr. Dieselbe Ziffer gilt für die Einzelgruft, dort kostet die Beisetzung eines Sarges nach Paragraf 5 Nummer 4 Buchstabe a jedoch 247 statt 711 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht IV-93, vom 04.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 13 vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, ersetzt die Gebührensatzung vom 21.12.2021. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Deggendorf offenlässt

  • Alle Grabgebühren des Paragrafen 4 Nummer 1 sind Jahressätze. Wir haben sie mit der Ruhefrist multipliziert, weil Paragraf 4 Nummer 2 die Grabgebühr für die Dauer der Ruhefrist im Voraus erhebt und Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht erst nach Zahlung der für die volle Ruhefrist entsprechenden Nutzungsgebühr verleiht. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
  • Die Ruhefrist für Erdbestattungen hängt in Deggendorf vom Friedhof ab: sechzehn Jahre auf den Friedhöfen I bis VII und in Rettenbach Alt und Neu, zwölf Jahre in Mietraching, zehn Jahre in Greising. Wir haben mit sechzehn Jahren gerechnet, weil das die Frist der sieben Deggendorfer Stadtfriedhöfe ist. Auf den beiden kleineren Friedhöfen liegt dieselbe Grabart entsprechend niedriger, in Greising bei 480 statt 768 Euro Grabnutzung für das Einzelgrab.
  • Auf den Friedhöfen VI und VII verlangt Paragraf 4 Nummer 1 für dieselbe Grabart einen höheren Jahressatz, beim Einzelgrab 62 statt 48 Euro. Wir haben durchweg den niedrigeren Satz gerechnet und die höheren Sätze unter den weiteren Gebühren aufgeführt. Das Einzelgrab kostet dort 992 statt 768 Euro Grabnutzung.
  • Die Graberwerbsgebühr von 45 Euro nach Paragraf 6 Nummer 6 fällt bei jedem Erwerb eines Nutzungsrechts an. Sie ist eine Verwaltungsgebühr und steht deshalb unter den weiteren Gebühren, nicht in der Nutzungsgebühr. Wer die Gesamtkosten überschlägt, muss sie hinzurechnen.
  • Die Urnennischen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt nur, dass die Blumenbeete vor den Urnenmauern von der Stadt angelegt und unterhalten werden und dass das Ausschmücken vor oder an der Urnenmauer nicht gestattet ist. Über die Nische selbst und ihre Abdeckplatte sagt die Satzung nichts, und die Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht des Paragrafen 22 Absatz 2 gilt für alle Grabstätten. Anders als bei den Stelen, den Urnengemeinschaftsgrabstätten und den Wiesengräbern fehlt hier der ausdrückliche Satz, dass die Stadt pflegt.
  • Für die Beisetzung von Totgeburten und Sternenkindern in der dafür vorgesehenen Sammelgrabstätte fallen nach Paragraf 5 Nummer 8 keine Gebühren an. Paragraf 4 Nummer 1 nennt für diese Sammelgrabstätte keine Grabnutzungsgebühr und die Friedhofssatzung keine eigene Nutzungsdauer. Wir erfassen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Der Tarif führt Gräber und Grüfte in einer gemeinsamen Ziffer, obwohl die Beisetzung unterschiedlich viel kostet: 711 Euro für die Erdbestattung nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a, aber 247 Euro für einen Sarg und 214 Euro für eine Urne in einer Gruft nach Paragraf 5 Nummer 4. Wir rechnen mit der Erdbestattung, weil sie der Regelfall ist.
  • Soll in einem Grabplatz während der Ruhefrist eine zweite Leiche beigesetzt werden, ist nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung schon bei der ersten Belegung eine Tieferlegung vorzunehmen. Sie kostet nach Paragraf 5 Nummer 2 zusätzlich 186 Euro und steckt in keiner unserer Nutzungsgebühren.
  • Die Benutzung der Aussegnungshalle kostet 105 Euro und ist in unseren Beisetzungsbeträgen nicht enthalten. Wir führen den schmalsten Satz, also die reine Bestattungsgebühr des Paragrafen 5. Dasselbe gilt für den Aufbahrungsraum mit 94 Euro und den Kühlraum mit 49 Euro je angefangenem Tag.
  • Abdeckplatten für Urnennischen, Schriftplatten für Stelen, Grabplatten für Wiesengräber und die Schilder an den Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 5 bis 7 der Friedhofssatzung bei der Stadt zu beziehen oder werden von ihr auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschafft. Einen Betrag dafür nennt die Gebührensatzung nicht.
  • Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung mindestens für die Dauer der Ruhefrist und längstens für die Dauer einer doppelten Ruhefrist begründet. Wir setzen die Mindestdauer an, weil Paragraf 13 Absatz 2 die Gebühr an die volle Ruhefrist knüpft. Wer länger erwirbt, zahlt den Jahressatz entsprechend länger.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Alle 19 Amtsblätter der Jahrgänge 2025 und 2026, von Nr. 1 vom 30.01.2025 bis Nr. 8 vom 24.07.2026, wurden im Volltext auf Friedhof, Bestattung und Grabnutzung durchsucht. Der einzige Treffer ist der Bebauungsplan Nr. 180 Stiller Wald Rusel im Amtsblatt Nr. 4 vom 22.05.2025, mit dem die Stadt einen Naturfriedhof vorbereitet; einen Gebührensatz dafür gibt es noch nicht. Eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung nach dem 04.12.2024 ist nicht ersichtlich.
  • Die beiden Satzungen liegen auf anmelden.deggendorf.de und sind von der Ortsrechtsseite über zwei Weiterleitungen unter /formular-pdf/ verlinkt. Suchmaschinen liefern zu denselben Titeln Adressen unter www.deggendorf.de/media/, die mit HTML statt mit einem PDF antworten. Wir haben den Weiterleitungen der Ortsrechtsseite gefolgt.

Friedhöfe in Deggendorf und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.