Seelze · Niedersachsen · AGS 03241015
Friedhofsgebühren in Seelze, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze, Ortsrecht 67.10.02, Lesefassung in der Fassung der 6. Änderungssatzung, Grundsatzung vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Seelze und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Seelze, Abteilung 32.1 Umwelt, Klima und Friedhöfe.
- 1.506,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.181,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, alle Grabarten und alle Friedhöfe
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Rasenwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Seelze kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Seelze
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig vergeben. Auf jeder Grabstelle dürfen zusätzlich zum Sarg bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 der Gebührensatzung 104 Euro je Jahr und Grabstelle. | 2.605,00 € | 882,00 € | 3.487,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 3 Ziffer 1.1 |
| Rasenwahlgrabstätte, je GrabstelleDie Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabgestaltung: Die Anlage und Pflege der anonymen Gräber, Rasenreihengräber sowie der Rasenwahlgräber, mit Ausnahme des Grabbeets, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf der Seite Grabarten heißt es zu den Rasenreihengräbern: Das Rasengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt, auch die Kränze nach der Bestattung werden von ihr abgeräumt und entsorgt. Paragraf 17a Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt es ebenfalls: Die gärtnerische Pflege und Gestaltung außerhalb der Grabbeete obliegt ausschließlich der Stadt. Der Vorbehalt steht im selben Absatz: Wer sich für ein Grabbeet entscheidet, pflegt dieses samt Grabmal und Einfassung selbst. Ein Grabbeet ist jedoch nicht vorgeschrieben, die Grabstätte kann nach Paragraf 17a Absatz 2 auch nur als Raseneinsaat angelegt werden, und der Tarif kennt für beide Varianten nur diesen einen Betrag. Die Grabart gibt es auf den Friedhöfen Letter, Lohnde und Seelze, sie hat eine oder zwei Grabstellen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 131 Euro je Jahr und Grabstelle. | 3.299,00 € | 882,00 € | 4.181,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.2 und Paragraf 3 Ziffer 1.1 |
| ReihengrabstätteDas günstigste Erdgrab in Seelze. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur eine Leiche bestattet werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 16 Absatz 1 nicht möglich. | 1.215,00 € | 882,00 € | 2.097,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.1 und Paragraf 3 Ziffer 1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, KindergrabEigene Kindergrabfelder gibt es nach den Angaben der Stadt auf den Friedhöfen Letter und Seelze, auf den übrigen Friedhöfen richtet die Stadt bei Bedarf einzelne Kindergräber ein. Die gärtnerische Herrichtung und Pflege des Grabbeets erfolgt nach den Angaben der Stadt durch die Angehörigen oder einen beauftragten Dritten. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 982,00 € | 554,00 € | 1.536,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.2 und Paragraf 3 Ziffer 1.2 |
| RasenreihengrabstätteDie Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabgestaltung: Die Anlage und Pflege der anonymen Gräber, Rasenreihengräber sowie der Rasenwahlgräber, mit Ausnahme des Grabbeets, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf der Seite Grabarten heißt es zu den Rasenreihengräbern: Das Rasengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt, auch die Kränze nach der Bestattung werden von ihr abgeräumt und entsorgt. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Seelze. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung unterhält die Stadt die Rasenreihengrabfelder auf den Friedhöfen Letter, Seelze und Lohnde; zulässig ist ausschließlich eine liegende Grabplatte aus Naturstein von 30 mal 40 Zentimetern, bündig mit der Rasenfläche. Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck auf der Rasenfläche sind untersagt, Blumenschmuck gehört auf den zentralen Gedenkplatz. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 2.474,00 € | 882,00 € | 3.356,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.3 und Paragraf 3 Ziffer 1.1 |
4 Grabarten für die Urne in Seelze
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Urnen Platz finden; in den Urnenwahlgrababteilungen 2 und 5 auf dem Friedhof Letter sind es bis zu vier. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege liegt nach den Angaben der Stadt und nach Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 der Gebührensatzung 59 Euro je Jahr. | 1.476,00 € | 378,00 € | 1.854,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 3 Ziffer 1.3 |
| UrnenreihengrabstätteDie Grabart kostet dasselbe wie das anonyme Urnenreihengrab und teilt sich mit ihm den günstigsten Platz in Seelze. Die Pflege liegt hier aber nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung beim Nutzungsberechtigten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 17 Absatz 2 nicht möglich. | 1.128,00 € | 378,00 € | 1.506,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.4 und Paragraf 3 Ziffer 1.3 |
| UrnenrasenreihengrabstätteDie Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabgestaltung: Die Anlage und Pflege der anonymen Gräber, Rasenreihengräber sowie der Rasenwahlgräber, mit Ausnahme des Grabbeets, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf der Seite Grabarten heißt es zu den Rasenreihengräbern: Das Rasengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt, auch die Kränze nach der Bestattung werden von ihr abgeräumt und entsorgt. Nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung unterhält die Stadt diese Grabstätten auf den Friedhöfen Almhorst, Harenberg, Letter, Lohnde, Seelze und Velber, ihre Grabfläche ist eingesät. Zulässig ist ausschließlich eine liegende Grabplatte aus Naturstein von 30 mal 40 Zentimetern, bündig mit der Rasenfläche; Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck auf der Rasenfläche sind untersagt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.736,00 € | 378,00 € | 2.114,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.5 und Paragraf 3 Ziffer 1.3 |
| Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Seelze und zugleich das günstigste pflegefreie. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt zur Gemeinschaftsanlage auf dem neuen Friedhof Seelze: Das Feld liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Grabschmuck, ein Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist zu keiner Zeit möglich, es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Beisetzung nehmen Bedienstete der Stadt unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit vor. Eine Überurne ist nicht zulässig. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 17 Absatz 2 nicht möglich. | 1.128,00 € | 378,00 € | 1.506,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.6 und Paragraf 3 Ziffer 1.3 |
22 weitere Gebühren in der Satzung von Seelze
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattungen von Särgen | 882,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 |
| Erdbestattungen von Kindersärgen | 554,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 |
| Urnenerdbestattungen | 378,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.3 |
| Erdbestattungen von Sargkistchen | 378,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 104,00 € | Paragraf 6 Absätze 1 und 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 131,00 € | Paragraf 6 Absätze 1 und 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 59,00 € | Paragraf 6 Absätze 1 und 2 |
| Ausbettung von Urnen | 567,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 |
| Ausbettung von Leichen und Überresten von Leichen | nach Aufwand | Paragraf 4 Absatz 2 |
| Benutzung der Leichenhalle | 87,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.1 |
| Kapellenbenutzung zur Trauerfeier | 482,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.2 |
| Kapellenbenutzung zur Trauerfeier mit kurzer Nutzungsdauer bis 15 Minuten, etwa zur Abschiednahme | 106,00 € | Paragraf 5 Ziffer 1.3 |
| Umschreibung bei Übertragung des Nutzungsrechts ohne Anlass einer Beisetzung | 26,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 |
| Prüfung des Grabmalgenehmigungsantrags für eine Einfassung | 26,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 2.1 |
| Prüfung des Grabmalgenehmigungsantrags für ein stehendes Grabmal einschließlich Einfassung und Fundament | 188,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 2.2 |
| Prüfung des Grabmalgenehmigungsantrags für ein liegendes Grabmal einschließlich Einfassung | 46,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 2.3 |
| Standfestigkeitskontrolle bei stehenden Grabmalen | 17,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 2.4 |
| Bearbeitung eines Antrages auf Aus- oder Umbettung von Leichen, Überresten von Leichen sowie von Aschen | 173,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Grabverkleinerung oder auf besondere Vereinbarung zum künftigen Nutzungsrecht übergroßer Wahlgrabstätten | 121,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 |
| Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung oder ihrer Verlängerung bei Wahlgrabstätten | 173,00 € | Paragraf 7 Absatz 5 |
| Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens eine Arbeitsstunde zu 74 Euro für die Verwaltung oder 59 Euro für den Betriebshof | Paragraf 12 |
| Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht vorgesehen sind | nach dem tatsächlichen Aufwand | Paragraf 1 Absatz 2 |
Was ein Grab in Seelze über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.987,00 €
Wahlgrabstätte, je Grabstelle in Seelze, über 25 Jahre, das sind 399,48 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 und Paragraf 3 Ziffer 1.1 | 2.605,00 € |
| BestattungParagraf 3 Ziffer 1.1 | 882,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.487,00 € |
Der Betrag gilt je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ein- oder mehrstellig vergeben. Auf jeder Grabstelle dürfen zusätzlich zum Sarg bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 21 Absatz 2 beim Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 der Gebührensatzung 104 Euro je Jahr und Grabstelle.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze, Ortsrecht 67.10.02, Lesefassung in der Fassung der 6. Änderungssatzung, Grundsatzung vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Seelze offenlässt
- Die Satzung gilt für die neun kommunalen Friedhöfe der Stadt Seelze in Almhorst, Dedensen, Döteberg, Harenberg, Letter, Lohnde, Seelze und Velber sowie für die Friedhofskapelle Gümmer. Der alte Friedhof Letter an der Straße Im Sande ist außer Dienst gestellt, dort sind keine Bestattungen mehr möglich. Die Friedhöfe in Gümmer, Kirchwehren und Lathwehren, der alte Friedhof Seelze und der nördliche Teil des Friedhofs Dedensen werden von den Kirchengemeinden selbst verwaltet und haben eigene Gebührenordnungen, die wir nicht erfassen.
- Das Amtsblatt für die Region Hannover Nummer 24 vom 11.12.2025 kündigt für Seelze zwei Satzungsänderungen an, und die naheliegende ist die falsche: Die dort genannte 12. Änderung betrifft die Entwässerungsabgabensatzung, nicht die Friedhofsgebühren. Für die Friedhöfe gilt die 6. Änderung auf den Seiten 469 und 470 desselben Heftes. Wir haben beide Texte gelesen und die Beträge des Amtsblatts mit der Lesefassung auf seelze.de abgeglichen; sie stimmen Ziffer für Ziffer überein. Nach einer noch jüngeren Fassung haben wir auf der Seite Friedhofsrecht und in der Dokumentenliste der Seite Friedhöfe gesehen, wo die Stadt eine Übersicht der Friedhofsgebühren ab 01.01.2026 führt.
- Die Rasenwahlgrabstätte nach Ziffer 1.2 führen wir als pflegefrei, obwohl Paragraf 17a Absatz 2 der Friedhofssatzung sie aufteilt: Die gärtnerische Pflege und Gestaltung außerhalb der Grabbeete obliegt ausschließlich der Stadt, für Pflege und Unterhaltung des Grabbeets sowie der Grabmalanlage einschließlich Einfassung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Unterschied zum Rasengrab mit Beet in Kiel ist, dass das Grabbeet hier nicht zur Grabart gehört, sondern eine Wahl ist: Derselbe Absatz lässt die Grabstätte wahlweise nur als Raseneinsaat anlegen, die Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabarten ausdrücklich, es bestehe keine Verpflichtung, ein Grabbeet oder ein Grabmal anzulegen, und sie überschreibt die Grabart selbst mit pflegefrei. Der Tarif kennt für beide Varianten nur einen Betrag. Wer sich für ein Grabbeet entscheidet, hat dort Pflegeaufwand; auf den günstigsten pflegefreien Preis wirkt sich die Zuordnung nicht aus, weil das Rasenreihengrab in jedem Fall günstiger ist.
- Weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung kennt einen städtischen Posten für das Tragen des Sarges oder für die Überführung von der Kapelle zur Grabstätte. Paragraf 3 der Gebührensatzung zählt abschließend auf, was die Beisetzungsgebühr abgilt: das Ausheben und Verfüllen des Grabes in Normalgröße, nötigenfalls den Grabverbau, die Beseitigung des nicht benötigten Erdaushubs und das Anlegen eines provisorischen Hügels mit Auflegen der Kränze, dazu Verwaltungskosten und Kapitaleinsatz. Diese Leistungen beauftragen die Angehörigen beim Bestatter, ihr Preis steht nicht in der Satzung.
- Paragraf 3 Ziffer 1.4 nennt eine Gebühr von 378 Euro für die Erdbestattung von Sargkistchen. Eine eigene Grabart dafür führt Paragraf 2 nicht auf. Nach Paragraf 15a der Friedhofssatzung sind Totgeborene und Ungeborene als Leichen zu bestatten, Fehlgeborene auf Wunsch. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und rechnen ihn keiner Grabart zu.
- Die Verlängerungsgebühren des Paragrafen 6 stehen zweimal mit denselben Beträgen da, einmal für die jahresweise Verlängerung nach Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung und einmal für die Verlängerung im Bestattungsfall nach Buchstabe b. Der Unterschied liegt nur darin, dass im zweiten Fall jedes angefangene Jahr zählt.
- Der Betrag für die Urnenwahlgrabstätte gilt für die gesamte Grabstätte. Dort finden nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Urnen Platz, in den Urnenwahlgrababteilungen 2 und 5 auf dem Friedhof Letter bis zu vier. Die Beträge für Wahlgrabstätte und Rasenwahlgrabstätte gelten dagegen je Grabstelle.
- Auf mehreren Friedhöfen sind Teilflächen für Sarg-Erdbeisetzungen außer Dienst gestellt, zuletzt in Döteberg durch die Allgemeinverfügung vom 01.12.2025, die im selben Amtsblatt steht wie die 6. Änderung. Weitere Teilaußerdienststellungen betreffen Harenberg und Velber sowie die städtische Fläche in Dedensen. Welche Grabart auf welchem Friedhof noch zu haben ist, sagt die Übersicht der Verfügbarkeit auf der Seite Friedhöfe, nicht die Satzung.
- Die Kapellenbenutzung zur Trauerfeier kostet 482 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, ebenso wenig die Benutzung der Leichenhalle für 87 Euro. Zuschläge für Bestattungen an Samstagen oder außerhalb der üblichen Zeiten kennt die Satzung nicht; Bestattungstermine gibt es nach den Angaben der Stadt montags bis donnerstags um 10, 12 und 14 Uhr und freitags um 9:30 und 11 Uhr.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit erhebt die Stadt nicht. Nach Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung entfernt und entsorgt sie Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör selbst, falls nichts anderes vereinbart wurde.
- Die Friedhofssatzung ist von 2011 und zuletzt 2019 geändert worden, also älter als drei Jahre. Für die Gebühren ist das ohne Bedeutung, weil diese in der eigenen Gebührensatzung stehen, die seit dem 01.01.2026 gilt. Die Friedhofssatzung liefert hier nur die Ruhefrist, die Grabartenbeschreibungen und die Pflegeregeln.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen deshalb die allgemeinen Sprechzeiten des Rathauses; ein Besuch ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Für die Anmeldung einer Beerdigung nennt die Stadt die Nummern 05137 828-416 und 05137 828-413.
Friedhöfe in Seelze und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 15 Friedhöfe in SeelzeLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze, Ortsrecht 67.10.02, Lesefassung in der Fassung der 6. Änderungssatzung Grundsatzung vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Satzung zur 6. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Seelze, Elektronisches Amtsblatt für die Region Hannover ElenA Nummer 24, Seiten 469 und 470 beschlossen vom Rat der Stadt Seelze am 27.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, veröffentlicht am 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Seelze, Ortsrecht 67.10.01, mit der Ruhefrist in Paragraf 12, den Grabarten in den Paragrafen 14 bis 17a und den Pflegeregeln in Paragraf 21, verlinkt auf der Seite Friedhofsrecht vom 19.12.2011, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.05.2019, gültig ab 01.07.2019
- Seiten Grabarten und Grabgestaltung der Stadt Seelze, mit der Zusage der Friedhofsverwaltung zur Pflege der anonymen Gräber, der Rasenreihengräber und der Rasenwahlgräber Stand des Abrufs am 04.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.