Gifhorn · Niedersachsen · AGS 03151009
Friedhofsgebühren in Gifhorn, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gifhorn und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Gifhorn, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Tiefbau.
- 1.059,58 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.937,54 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen, mit Beisetzung
Rasenwahlgrab je Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Gifhorn kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Gifhorn
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste Erdgrab in Gifhorn. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und der Reihe nach vergeben, eine Reservierung ist nicht möglich. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt eine Verlängerung nur bei Wahlgrabstätten zu, das Reihengrab endet also mit der Ruhezeit. Nach Paragraf 15 Absatz 3 darf darin eine Leiche oder zeitgleich zwei Urnen bestattet werden. Die Pflege bleibt nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. | 1.085,22 € | 642,31 € | 1.727,53 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Rasenreihengrab (anonym möglich)Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt; Dekorationen dürfen nicht hinterlassen werden und können von der Stadt entsorgt werden. Zulässig ist nach Absatz 3 ausschließlich ein liegendes, ebenerdiges Grabmal, eine Pflicht dazu besteht nicht, weshalb die Bestattung auch anonym erfolgen kann. Das liegende Grabmal kostet nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.3 zusätzlich 34,76 Euro und steckt nicht im Grabpreis. | 1.486,76 € | 642,31 € | 2.129,07 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.2 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte je StelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Erdwahlgrabstätten werden nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung als ein- bis höchstens achtstellige Grabstätten vergeben. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung 378,75 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 75,75 Euro; nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist insgesamt auf höchstens 25 Jahre zu verlängern. | 1.893,68 € | 642,31 € | 2.535,99 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Rasenwahlgrab je StelleDas teuerste Grab im Gifhorner Tarif und trotz des Namens nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung teilt die Fläche: Die Rasenfläche legt die Stadt Gifhorn an und pflegt sie, das Beet von etwa 50 Zentimetern Tiefe vor dem Grabstein bleibt bei der nutzungsberechtigten Person, die nach demselben Satz zur Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet ist. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung 459,05 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 91,81 Euro. | 2.295,23 € | 642,31 € | 2.937,54 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.1.2 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
5 Grabarten für die Urne in Gifhorn
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann darin nur eine Asche beigesetzt werden. Zur Pflege sagt Paragraf 17 nichts, es bleibt deshalb bei der allgemeinen Pflicht aus Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 765,20 € | 321,16 € | 1.086,36 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.2.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonymengrab für UrnenbeisetzungDie Friedhofssatzung führt diese Grabart in Paragraf 18 als anonyme Urnengrabstätte. Nach Absatz 3 werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt, nach Absatz 2 sind Grabdenkmale und Dekorationen nicht zulässig. Das Grab kostet damit nur 2,11 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab. | 767,31 € | 321,16 € | 1.088,47 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.2.2 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrab je StelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung 174,95 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 34,99 Euro. Zur Pflege sagt Paragraf 19 der Friedhofssatzung für Urnenwahlgräber nichts, es gilt deshalb Paragraf 26 Absatz 1. | 874,68 € | 321,16 € | 1.195,84 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.2.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte unter WaldbäumenDas günstigste Grab in Gifhorn überhaupt, gemeinsam mit der anonymen Variante. Es gibt diese Grabart nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Neubokel; sie wird nach Paragraf 20 Absatz 2 als einstellige Wahlgrabstätte vergeben. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 20 sagt zur Pflege nichts, anders als Paragraf 21 Absatz 3 für die anonyme Variante. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung 147,70 Euro, jedes weitere Jahr 29,54 Euro. | 738,42 € | 321,16 € | 1.059,58 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Anonyme Urnenwahlgrabstätte unter WaldbäumenNach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt; Absatz 2 verbietet Grabdenkmale und Dekorationen. Der Tarif verlangt denselben Betrag wie für die nicht anonyme Variante, das pflegefreie Urnengrab kostet in Gifhorn also keinen Aufschlag. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung 147,70 Euro, jedes weitere Jahr 29,54 Euro. | 738,42 € | 321,16 € | 1.059,58 € | 25 J. | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3.2 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Gifhorn
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung | 642,31 € | Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenbeisetzung | 321,16 € | Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Stelle um fünf Jahre | 378,75 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr | 75,75 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab je Stelle um fünf Jahre | 459,05 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr | 91,81 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Stelle um fünf Jahre | 174,95 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr | 34,99 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab unter Waldbäumen um fünf Jahre | 147,70 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab unter Waldbäumen, jedes weitere Jahr | 29,54 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem anonymen Urnenwahlgrab unter Waldbäumen um fünf Jahre | 147,70 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem anonymen Urnenwahlgrab unter Waldbäumen, jedes weitere Jahr | 29,54 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 459,14 € | Paragraf 2 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Leichenhalle | 291,80 € | Paragraf 2 Absatz 4 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Läuten zum Begräbnis in ortsüblicher Form | 29,25 € | Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 1.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Errichtung eines stehenden Grabmals einschließlich halbjährlicher Überprüfung der Standsicherheit | 106,50 € | Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überprüfung der Standsicherheit eines Grabmals bei Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | 3,75 € | Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung |
| Errichtung eines liegenden Grabmals | 34,76 € | Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung |
| Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall | 38,63 € | Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung |
| Umsatzsteuer auf die Gebühren, falls die Leistungen künftig umsatzsteuerpflichtig werden | die Gebühren verstehen sich dann zuzüglich Umsatzsteuer, gesondert abgerechnet im Gebührenbescheid | Schlussabsatz des Paragrafen 2 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Gifhorn über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.227,53 €
Erdreihengrab in Gifhorn, über 25 Jahre, das sind 329,10 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung | 1.085,22 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung | 642,31 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.727,53 € |
Das günstigste Erdgrab in Gifhorn. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und der Reihe nach vergeben, eine Reservierung ist nicht möglich. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt eine Verlängerung nur bei Wahlgrabstätten zu, das Reihengrab endet also mit der Ruhezeit. Nach Paragraf 15 Absatz 3 darf darin eine Leiche oder zeitgleich zwei Urnen bestattet werden. Die Pflege bleibt nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Gifhorn offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührensatzung und Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die drei kommunalen Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche. Die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der große Friedhof in der Kernstadt, haben kirchliche Träger mit eigenen Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Beide Satzungen liegen auf der Seite der Stadt nur als eingescannte Bilddateien ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten örtlich zu Bildern gerendert und abgelesen. Die Beträge sind deshalb Ableseergebnisse; eine maschinenlesbare Fassung stellt die Stadt nicht bereit.
- Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Stadt macht ihr Ortsrecht nach Paragraf 8 ihrer Hauptsatzung vom 30.11.2022 im elektronischen Amtsblatt bekannt; dessen sechs Übersichtsseiten mit achtzig Bekanntmachungen aus 2025 und 2026 haben wir vollständig durchgesehen, keine betrifft einen Friedhof. Die Seite der Friedhofsverwaltung und die Ablage des Ortsrechts verlinken beide dieselbe Fassung vom 01.07.2024.
- Die Verwaltungsgebühr von 38,63 Euro je Bestattungsfall nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 3.1 haben wir nicht in die Beisetzungsgebühr eingerechnet. Die Satzung führt sie unter der Überschrift Inanspruchnahme weiterer Leistungen und trennt sie damit von der Bestattungsgebühr des Absatzes 3. Da sie je Bestattungsfall anfällt, dürfte sie in der Praxis regelmäßig hinzukommen; wer die Gifhorner Preise mit anderen Gemeinden vergleicht, sollte sie mitdenken.
- Pflegefrei führen wir nur das Rasenreihengrab, das Anonymengrab für Urnenbeisetzung und die anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen. Für alle drei sagt die Friedhofssatzung mit demselben Wortlaut, dass die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt werden, nämlich in Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 21 Absatz 3.
- Das Rasenwahlgrab ist trotz seines Namens nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung stellt ausdrücklich fest, dass die nutzungsberechtigte Person zur Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet ist, und weist ihr dafür ein Beet von etwa 50 Zentimetern Tiefe vor dem Grabstein zu; nur die Rasenfläche legt die Stadt an und pflegt sie.
- Die nicht anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen ist ebenfalls nicht pflegefrei. Paragraf 20 der Friedhofssatzung regelt sie in vier Absätzen und sagt zur Pflege nichts, während der unmittelbar folgende Paragraf 21 für die anonyme Variante die Pflege durch die Stadt ausdrücklich nennt. Es bleibt deshalb bei der allgemeinen Pflicht aus Paragraf 26 Absatz 1, jede Grabstätte herzurichten und dauernd instandzuhalten.
- Die Friedhofssatzung widerspricht der Gebührensatzung an zwei Stellen. Paragraf 18 Absatz 4 sagt, ein Nutzungsrecht an einer anonymen Urnengrabstätte könne nicht erworben werden, und Paragraf 21 Absatz 4 sagt dasselbe für die anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen. Die Gebührensatzung erhebt für beide gleichwohl eine Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts, für die anonyme Grabstätte unter Waldbäumen zusätzlich eine Verlängerungsgebühr. Wir folgen der Gebührensatzung, weil sie die jüngere und für den Preis maßgebliche Regelung ist.
- Die Ruhezeit und die Nutzungszeit sind in Gifhorn dieselben 25 Jahre: Paragraf 10 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf 25 Jahre, Paragraf 12 Absatz 1 begründet das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Nach Paragraf 12 Absatz 4 lässt sich das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten um mindestens fünf Jahre und insgesamt höchstens auf 25 Jahre verlängern; Reihengrabstätten nennt dieser Absatz nicht, sie sind daher nicht verlängerbar.
- Die Beträge für Grabmale nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2 haben wir in keinen Grabpreis eingerechnet. Ein Grabmal ist nicht vorgeschrieben; Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt für die Rasenreihengrabstätten ausdrücklich, dass keine Pflicht zu einem Grabmal besteht.
- Die Gebühren für Friedhofskapelle und Leichenhalle nach Paragraf 2 Absatz 4 stecken ebenfalls nicht in den Grabpreisen. Sie fallen nur an, wenn diese Einrichtungen benutzt werden.
- Der Schlussabsatz des Paragrafen 2 stellt die Gebühren unter den Vorbehalt, dass sie zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen sind, sollten die Leistungen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Ein Steuersatz wird dort nicht genannt, die Beträge sind bisher steuerfrei.
- Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine eigene Anschrift, keine eigene Durchwahl und keine eigenen Öffnungszeiten, sondern verweist auf das Rathaus am Marktplatz und die Zentrale. Wir nennen deshalb diese Angaben und die Öffnungszeiten des Rathauses.
- Kindergräber kennt der Gifhorner Tarif nicht. Die Satzung staffelt die Gebühren weder nach Alter noch nach Fehl- oder Totgeburten.
Friedhöfe in Gifhorn und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in GifhornLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024
- Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche gültig ab 01.05.2021, zugleich Außerkrafttreten der Satzung vom 18.11.1975 samt fünf Änderungssatzungen bis zum 10.12.2012
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.