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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Gifhorn · Niedersachsen · AGS 03151009

Friedhofsgebühren in Gifhorn, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gifhorn und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Gifhorn, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Tiefbau.

1.059,58 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen, mit Beisetzung

2.937,54 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasenwahlgrab je Stelle, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Gifhorn kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Gifhorn führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen mit 1.059,58 €, die teuerste Rasenwahlgrab je Stelle mit 2.937,54 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Gifhorn

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabDas günstigste Erdgrab in Gifhorn. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und der Reihe nach vergeben, eine Reservierung ist nicht möglich. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt eine Verlängerung nur bei Wahlgrabstätten zu, das Reihengrab endet also mit der Ruhezeit. Nach Paragraf 15 Absatz 3 darf darin eine Leiche oder zeitgleich zwei Urnen bestattet werden. Die Pflege bleibt nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person.1.085,22 €642,31 €1.727,53 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Rasenreihengrab (anonym möglich)Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt; Dekorationen dürfen nicht hinterlassen werden und können von der Stadt entsorgt werden. Zulässig ist nach Absatz 3 ausschließlich ein liegendes, ebenerdiges Grabmal, eine Pflicht dazu besteht nicht, weshalb die Bestattung auch anonym erfolgen kann. Das liegende Grabmal kostet nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.3 zusätzlich 34,76 Euro und steckt nicht im Grabpreis.1.486,76 €642,31 €2.129,07 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.2 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrabstätte je StelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Erdwahlgrabstätten werden nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung als ein- bis höchstens achtstellige Grabstätten vergeben. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Gebührensatzung 378,75 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 75,75 Euro; nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist insgesamt auf höchstens 25 Jahre zu verlängern.1.893,68 €642,31 €2.535,99 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Rasenwahlgrab je StelleDas teuerste Grab im Gifhorner Tarif und trotz des Namens nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung teilt die Fläche: Die Rasenfläche legt die Stadt Gifhorn an und pflegt sie, das Beet von etwa 50 Zentimetern Tiefe vor dem Grabstein bleibt bei der nutzungsberechtigten Person, die nach demselben Satz zur Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet ist. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Gebührensatzung 459,05 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 91,81 Euro.2.295,23 €642,31 €2.937,54 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.1.2 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung

5 Grabarten für die Urne in Gifhorn

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabNach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung kann darin nur eine Asche beigesetzt werden. Zur Pflege sagt Paragraf 17 nichts, es bleibt deshalb bei der allgemeinen Pflicht aus Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung.765,20 €321,16 €1.086,36 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.2.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Anonymengrab für UrnenbeisetzungDie Friedhofssatzung führt diese Grabart in Paragraf 18 als anonyme Urnengrabstätte. Nach Absatz 3 werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt, nach Absatz 2 sind Grabdenkmale und Dekorationen nicht zulässig. Das Grab kostet damit nur 2,11 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab.767,31 €321,16 €1.088,47 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1.2.2 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrab je StelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Gebührensatzung 174,95 Euro je Stelle, jedes weitere Jahr 34,99 Euro. Zur Pflege sagt Paragraf 19 der Friedhofssatzung für Urnenwahlgräber nichts, es gilt deshalb Paragraf 26 Absatz 1.874,68 €321,16 €1.195,84 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.2.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte unter WaldbäumenDas günstigste Grab in Gifhorn überhaupt, gemeinsam mit der anonymen Variante. Es gibt diese Grabart nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Neubokel; sie wird nach Paragraf 20 Absatz 2 als einstellige Wahlgrabstätte vergeben. Pflegefrei ist sie nicht: Paragraf 20 sagt zur Pflege nichts, anders als Paragraf 21 Absatz 3 für die anonyme Variante. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Gebührensatzung 147,70 Euro, jedes weitere Jahr 29,54 Euro.738,42 €321,16 €1.059,58 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3.1 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Anonyme Urnenwahlgrabstätte unter WaldbäumenNach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt; Absatz 2 verbietet Grabdenkmale und Dekorationen. Der Tarif verlangt denselben Betrag wie für die nicht anonyme Variante, das pflegefreie Urnengrab kostet in Gifhorn also keinen Aufschlag. Die Verlängerung um fünf Jahre kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Gebührensatzung 147,70 Euro, jedes weitere Jahr 29,54 Euro.738,42 €321,16 €1.059,58 €25 J.Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3.2 und Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung

20 weitere Gebühren in der Satzung von Gifhorn

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung642,31 €Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenbeisetzung321,16 €Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Stelle um fünf Jahre378,75 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr75,75 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab je Stelle um fünf Jahre459,05 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr91,81 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Stelle um fünf Jahre174,95 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Stelle, jedes weitere Jahr34,99 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab unter Waldbäumen um fünf Jahre147,70 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab unter Waldbäumen, jedes weitere Jahr29,54 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem anonymen Urnenwahlgrab unter Waldbäumen um fünf Jahre147,70 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem anonymen Urnenwahlgrab unter Waldbäumen, jedes weitere Jahr29,54 €Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung der Friedhofskapelle459,14 €Paragraf 2 Absatz 4 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung der Leichenhalle291,80 €Paragraf 2 Absatz 4 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung
Läuten zum Begräbnis in ortsüblicher Form29,25 €Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 1.1 der Friedhofsgebührensatzung
Errichtung eines stehenden Grabmals einschließlich halbjährlicher Überprüfung der Standsicherheit106,50 €Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung
Überprüfung der Standsicherheit eines Grabmals bei Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr3,75 €Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.2 der Friedhofsgebührensatzung
Errichtung eines liegenden Grabmals34,76 €Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2.3 der Friedhofsgebührensatzung
Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall38,63 €Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 3.1 der Friedhofsgebührensatzung
Umsatzsteuer auf die Gebühren, falls die Leistungen künftig umsatzsteuerpflichtig werdendie Gebühren verstehen sich dann zuzüglich Umsatzsteuer, gesondert abgerechnet im GebührenbescheidSchlussabsatz des Paragrafen 2 der Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024.

Was ein Grab in Gifhorn über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.227,53 €

Erdreihengrab in Gifhorn, über 25 Jahre, das sind 329,10 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Absatz 1 Nummer 1.1.1 und Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung1.085,22 €
BestattungParagraf 2 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung642,31 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.727,53 €

Das günstigste Erdgrab in Gifhorn. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall und der Reihe nach vergeben, eine Reservierung ist nicht möglich. Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt eine Verlängerung nur bei Wahlgrabstätten zu, das Reihengrab endet also mit der Ruhezeit. Nach Paragraf 15 Absatz 3 darf darin eine Leiche oder zeitgleich zwei Urnen bestattet werden. Die Pflege bleibt nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat am 17.06.2024, ausgefertigt am 19.06.2024, gültig ab 01.07.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Gifhorn offenlässt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührensatzung und Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die drei kommunalen Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche. Die übrigen Friedhöfe im Stadtgebiet, darunter der große Friedhof in der Kernstadt, haben kirchliche Träger mit eigenen Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Beide Satzungen liegen auf der Seite der Stadt nur als eingescannte Bilddateien ohne Textebene vor. Wir haben die Seiten örtlich zu Bildern gerendert und abgelesen. Die Beträge sind deshalb Ableseergebnisse; eine maschinenlesbare Fassung stellt die Stadt nicht bereit.
  • Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Stadt macht ihr Ortsrecht nach Paragraf 8 ihrer Hauptsatzung vom 30.11.2022 im elektronischen Amtsblatt bekannt; dessen sechs Übersichtsseiten mit achtzig Bekanntmachungen aus 2025 und 2026 haben wir vollständig durchgesehen, keine betrifft einen Friedhof. Die Seite der Friedhofsverwaltung und die Ablage des Ortsrechts verlinken beide dieselbe Fassung vom 01.07.2024.
  • Die Verwaltungsgebühr von 38,63 Euro je Bestattungsfall nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 3.1 haben wir nicht in die Beisetzungsgebühr eingerechnet. Die Satzung führt sie unter der Überschrift Inanspruchnahme weiterer Leistungen und trennt sie damit von der Bestattungsgebühr des Absatzes 3. Da sie je Bestattungsfall anfällt, dürfte sie in der Praxis regelmäßig hinzukommen; wer die Gifhorner Preise mit anderen Gemeinden vergleicht, sollte sie mitdenken.
  • Pflegefrei führen wir nur das Rasenreihengrab, das Anonymengrab für Urnenbeisetzung und die anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen. Für alle drei sagt die Friedhofssatzung mit demselben Wortlaut, dass die Grabfelder von der Stadt angelegt und gepflegt werden, nämlich in Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 21 Absatz 3.
  • Das Rasenwahlgrab ist trotz seines Namens nicht pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung stellt ausdrücklich fest, dass die nutzungsberechtigte Person zur Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet ist, und weist ihr dafür ein Beet von etwa 50 Zentimetern Tiefe vor dem Grabstein zu; nur die Rasenfläche legt die Stadt an und pflegt sie.
  • Die nicht anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen ist ebenfalls nicht pflegefrei. Paragraf 20 der Friedhofssatzung regelt sie in vier Absätzen und sagt zur Pflege nichts, während der unmittelbar folgende Paragraf 21 für die anonyme Variante die Pflege durch die Stadt ausdrücklich nennt. Es bleibt deshalb bei der allgemeinen Pflicht aus Paragraf 26 Absatz 1, jede Grabstätte herzurichten und dauernd instandzuhalten.
  • Die Friedhofssatzung widerspricht der Gebührensatzung an zwei Stellen. Paragraf 18 Absatz 4 sagt, ein Nutzungsrecht an einer anonymen Urnengrabstätte könne nicht erworben werden, und Paragraf 21 Absatz 4 sagt dasselbe für die anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen. Die Gebührensatzung erhebt für beide gleichwohl eine Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts, für die anonyme Grabstätte unter Waldbäumen zusätzlich eine Verlängerungsgebühr. Wir folgen der Gebührensatzung, weil sie die jüngere und für den Preis maßgebliche Regelung ist.
  • Die Ruhezeit und die Nutzungszeit sind in Gifhorn dieselben 25 Jahre: Paragraf 10 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf 25 Jahre, Paragraf 12 Absatz 1 begründet das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Nach Paragraf 12 Absatz 4 lässt sich das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten um mindestens fünf Jahre und insgesamt höchstens auf 25 Jahre verlängern; Reihengrabstätten nennt dieser Absatz nicht, sie sind daher nicht verlängerbar.
  • Die Beträge für Grabmale nach Paragraf 2 Absatz 5 Nummer 2 haben wir in keinen Grabpreis eingerechnet. Ein Grabmal ist nicht vorgeschrieben; Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt für die Rasenreihengrabstätten ausdrücklich, dass keine Pflicht zu einem Grabmal besteht.
  • Die Gebühren für Friedhofskapelle und Leichenhalle nach Paragraf 2 Absatz 4 stecken ebenfalls nicht in den Grabpreisen. Sie fallen nur an, wenn diese Einrichtungen benutzt werden.
  • Der Schlussabsatz des Paragrafen 2 stellt die Gebühren unter den Vorbehalt, dass sie zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen sind, sollten die Leistungen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Ein Steuersatz wird dort nicht genannt, die Beträge sind bisher steuerfrei.
  • Die Stadt veröffentlicht für die Friedhofsverwaltung keine eigene Anschrift, keine eigene Durchwahl und keine eigenen Öffnungszeiten, sondern verweist auf das Rathaus am Marktplatz und die Zentrale. Wir nennen deshalb diese Angaben und die Öffnungszeiten des Rathauses.
  • Kindergräber kennt der Gifhorner Tarif nicht. Die Satzung staffelt die Gebühren weder nach Alter noch nach Fehl- oder Totgeburten.

Friedhöfe in Gifhorn und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.