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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Oranienburg · Brandenburg · AGS 12065256

Friedhofsgebühren in Oranienburg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 18.07.2016, ausgefertigt am 19.07.2016, in Kraft seit 15.09.2016, löst die Satzung vom 29.04.2013 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Oranienburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Oranienburg, Tiefbauamt, Sachgebiet Baumschutz und Friedhöfe.

790,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 Jahre, mit Beisetzung

2.193,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasenreihengrabstätte für Erdbeisetzung auf den Friedhöfen Sachsenhausen, Friedrichsthal und Wensickendorf, Nutzungszeit 20 Jahre inklusive Pflege, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Oranienburg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Oranienburg führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 Jahre mit 790,00 €, die teuerste Rasenreihengrabstätte für Erdbeisetzung auf den Friedhöfen Sachsenhausen, Friedrichsthal und Wensickendorf, Nutzungszeit 20 Jahre inklusive Pflege mit 2.193,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 18.07.2016, ausgefertigt am 19.07.2016, in Kraft seit 15.09.2016, löst die Satzung vom 29.04.2013 ab.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Oranienburg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 JahreFür das Öffnen und Schließen des Grabes nennt der Gebührentarif bei dieser Grabart keinen Satz. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b erhebt 68 Euro für Föten, nicht für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.790,00 €-790,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für einen Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 JahreDie Beisetzungsgebühr bleibt leer, weil Abschnitt II Ziffer 2 für die Erdbestattung im gewöhnlichen Reihengrab keinen Satz nennt. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung hebt die Stadt das Grab selbst aus oder lässt es durch einen von ihr genehmigten Dritten ausheben.810,00 €-810,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b
Rasenreihengrabstätte für Erdbeisetzung auf den Friedhöfen Sachsenhausen, Friedrichsthal und Wensickendorf, Nutzungszeit 20 Jahre inklusive PflegeNach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege durch die Stadt Oranienburg; Gestaltung und Pflege werden von ihr für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt. Der Tarif nennt die Gebühr ausdrücklich inklusive Pflege. Erlaubt sind ein aufgelegter Stein von 40 mal 60 Zentimetern sowie eine Vase oder eine Blumenschale.2.125,00 €68,00 €2.193,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Einzelwahlgrabstätte, Erwerb des Nutzungsrechts für 25 JahreDer Betrag gilt für eine einzelne Grabstelle; bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht er sich nach Buchstabe b entsprechend. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 dagegen 20 Jahre. Für das Öffnen und Schließen des Grabes nennt Abschnitt II Ziffer 2 keinen Satz.1.010,00 €-1.010,00 €25 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a

5 Grabarten für die Urne in Oranienburg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Rasenreihengrabstätte für Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen Sachsenhausen, Friedrichsthal und Wensickendorf, Nutzungszeit 20 Jahre inklusive PflegeNach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege durch die Stadt Oranienburg, und zwar für die gesamte Dauer der Ruhezeit. Der Tarif nennt die Gebühr ausdrücklich inklusive Pflege.2.020,00 €68,00 €2.088,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Urnenbeisetzung im Bestattungshain auf den Friedhöfen Lehnitz und Friedrichsthal, Nutzungszeit 20 Jahre inklusive PflegeNach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung erfolgt die Pflege durch die Stadt Oranienburg; eine herkömmliche Grabpflege ist ausgeschlossen. Der Standort für die Urne ist wählbar, erlaubt sind eine Natursteinstele sowie eine Vase oder eine Blumenschale. Der Gebührentarif nennt diese Anlage unter Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b Waldhain.1.325,00 €68,00 €1.393,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe e und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, Erwerb des Nutzungsrechts für 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung höchstens vier Urnen Platz finden. Die Anlage und die Pflege obliegen nach Paragraf 25 Absatz 3 dem Nutzungsberechtigten.780,00 €88,00 €868,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 3 und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a
Anonyme Urnengrabstätte in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage, Überlassung für 20 JahreDie Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung ohne individuelle Kennzeichnung angelegt, es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Eine ausdrückliche Pflegeübernahme durch die Stadt steht für diese Grabart nicht in der Satzung, anders als beim Rasenreihengrab und beim Bestattungshain.870,00 €68,00 €938,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 4 und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Urnenbeistellung in denkmalgeschützten, dauergrabgepflegten Grabstellen für 20 JahreNicht pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt und pflegt ein gewerblicher Ersteller die Anlage, und Voraussetzung für den Erwerb des Nutzungsrechts ist ein durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherter Dauergrabpflegevertrag mit diesem Ersteller über mindestens die Dauer der Ruhezeit. Dessen Preis steht nicht in der Satzung, die 775 Euro sind also nicht der volle Preis dieses Grabes.775,00 €68,00 €843,00 €20 J.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 5 und Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b

8 weitere Gebühren in der Satzung von Oranienburg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Öffnen und Schließen des Grabes bei einer Urnenwahlgrabstätte88,00 €Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a
Öffnen und Schließen des Grabes bei einer anonymen Urnengrabstätte, im Waldhain, bei Föten, im Rasenreihengrab und bei der Urnenbeistellung in denkmalgeschützten dauergrabgepflegten Grabstellen68,00 €Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Benutzung der Trauerhalle204,00 €Paragraf 3 Abschnitt II Ziffer 1
Umbettung einer Urne125,00 €Paragraf 3 Abschnitt III
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales56,00 €Paragraf 3 Abschnitt IV Ziffer 1
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Einfassung17,00 €Paragraf 3 Abschnitt IV Ziffer 2
Mehrstellige WahlgrabstätteDie Gebühr für das Einzelwahlgrab vervielfacht sich entsprechend der Zahl der Grabstellen.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder einer UrnenwahlgrabstätteDie Gebühren werden für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist berechnet. Einen Jahressatz nennt der Tarif nicht.Paragraf 3 Abschnitt I Ziffer 2 und Ziffer 3
Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 18.07.2016, ausgefertigt am 19.07.2016, in Kraft seit 15.09.2016, löst die Satzung vom 29.04.2013 ab.

Was ein Grab in Oranienburg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

5.990,00 €

Reihengrabstätte für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungszeit 20 Jahre in Oranienburg, über 20 Jahre, das sind 299,50 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a790,00 €
BestattungParagraf 3 Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a0,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde790,00 €

Für das Öffnen und Schließen des Grabes nennt der Gebührentarif bei dieser Grabart keinen Satz. Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b erhebt 68 Euro für Föten, nicht für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 18.07.2016, ausgefertigt am 19.07.2016, in Kraft seit 15.09.2016, löst die Satzung vom 29.04.2013 ab. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Oranienburg offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 18.07.2016 und gilt seit dem 15.09.2016, sie ist damit rund zehn Jahre alt. Wir haben nachgesehen, ob es eine jüngere Fassung gibt, statt es zu vermuten: Alle 68 Amtsblätter der Stadt Oranienburg von Februar 2016 bis zur letzten gedruckten Ausgabe Nummer 5/2023 vom 29.07.2023 wurden einzeln heruntergeladen und ausgelesen, dazu alle 551 amtlichen Bekanntmachungen, die die Stadt seit dem 10.08.2023 ausschließlich online unter oranienburg.de/bekanntmachungen veröffentlicht, bis zum 03.09.2026. Keines dieser Dokumente ändert die Friedhofsgebührensatzung. Die einzige friedhofsrechtliche Bekanntmachung nach 2016 ist die neue Friedhofssatzung im Amtsblatt Nummer 11/2019 vom 21.12.2019. Auch die Seite Friedhofswesen der Stadt verlinkt weiterhin die Fassung von 2016.
  • Für die Erdbestattung in einer gewöhnlichen Reihengrabstätte und in einer Wahlgrabstätte nennt der Gebührentarif keine Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes. Abschnitt II Ziffer 2 erhebt sie nur für die Urnenwahlgrabstätte und für die unter Buchstabe b genannten Grabarten. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung hebt die Stadt die Gräber selbst aus oder lässt sie durch einen von ihr genehmigten Dritten ausheben, für den kein Satzungspreis gilt. Wir lassen die Beisetzungsgebühr dieser Grabarten deshalb leer, statt sie zu erfinden oder auf null zu setzen. Der Vergleichspreis eines gewöhnlichen Erdgrabes ist damit aus dieser Satzung nicht zu bilden.
  • Der Gebührentarif nennt unter Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b eine Bestattungsgebühr von 68 Euro für Föten. Eine Nutzungsgebühr für eine Grabstätte für Fehl- und Totgeburten steht nicht im Tarif, deshalb führen wir dafür keine Grabart.
  • Der Gebührentarif spricht unter Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b vom Waldhain, die Friedhofssatzung in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d dagegen vom Bestattungshain auf den Friedhöfen Lehnitz und Friedrichsthal. Wir halten beides für dieselbe Anlage und rechnen die 68 Euro dem Bestattungshain zu.
  • Die Einzelwahlgrabstätte hat nach Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a und nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine Nutzungszeit von 25 Jahren, die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 aber nur 20 Jahre. Wir führen beide Zahlen getrennt. Der Betrag von 1.010 Euro gilt für eine einzelne Grabstelle, bei mehrstelligen Grabstätten vervielfacht er sich.
  • Die Urnenbeistellung in denkmalgeschützten, dauergrabgepflegten Grabstellen führen wir nicht als pflegefrei. Nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergibt die Stadt das Recht, diese Anlage einzurichten, an einen gewerblichen Ersteller, der sie auf seine Kosten herrichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegt; Voraussetzung für den Erwerb des Nutzungsrechts ist ein durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherter Dauergrabpflegevertrag mit ihm. Dessen Preis steht nicht in der Satzung. Die 775 Euro sind deshalb nicht der volle Preis dieses Grabes.
  • Die anonyme Urnengrabstätte führen wir als pflegefrei, weil sie nach Paragraf 15 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung ohne individuelle Kennzeichnung angelegt wird und es damit keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Eine ausdrückliche Pflegeübernahme durch die Stadt steht für diese Grabart nicht in der Satzung, anders als beim Rasenreihengrab und beim Bestattungshain, wo Paragraf 13 Absatz 2 sie zweimal benennt.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten berechnet die Stadt nach Abschnitt I Ziffern 2 und 3 für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Einen Jahressatz nennt der Tarif nicht, wir können deshalb keinen Verlängerungspreis angeben.
  • Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 einmalig 204 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
  • Abschnitt III des Tarifs nennt nur die Umbettung einer Urne mit 125 Euro. Eine Gebühr für die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche fehlt, obwohl Paragraf 11 der Friedhofssatzung solche Umbettungen regelt und Absatz 6 ausdrücklich von Gebühren für die Umbettung spricht.
  • Eine Gebühr für das Abräumen oder Einebnen einer Grabstätte nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 24 Absatz 2 und Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung müssen die Nutzungsberechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts selbst abräumen; räumt die Stadt eine Wahlgrabstätte ab, trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten, deren Höhe die Satzung nicht beziffert.
  • Die Gebührensatzung von 2016 stützt sich noch auf die Friedhofssatzung vom 18.07.2016. Diese ist seit dem 01.01.2020 durch die Fassung vom 09.12.2019 abgelöst. Der Gebührentarif nennt keine Grabart, die es in der neuen Friedhofssatzung nicht mehr gäbe, und die Regeln zu Ruhezeit, Grabarten und Pflege sind in beiden Fassungen wortgleich. Wir zitieren deshalb die geltende Fassung von 2019.
  • Die Satzung gilt nur für die von der Stadt Oranienburg verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung einzeln aufzählt. Für die kirchlichen und die jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Sprechzeiten der Fachämter, die die Stadt auf der Seite Friedhofswesen ausweist.

Friedhöfe in Oranienburg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.