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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Arnstadt · Thüringen · AGS 16070004

Friedhofsgebühren in Arnstadt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe, vom 05.12.2025, beschlossen vom Stadtrat am 13.11.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt Nr. 9 vom 06.12.2025 und nach Paragraf 7 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02.05.2014 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Arnstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Arnstadt, Abteilung Grün, Friedhöfe, Forst mit der Friedhofsverwaltung.

1.028,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte (URG), mit Beisetzung

3.200,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrabstätte mit Pflege (UWG Pf), mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erd- und Feuerbestattungen

Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Arnstadt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Arnstadt führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte (URG) mit 1.028,00 €, die teuerste Urnenwahlgrabstätte mit Pflege (UWG Pf) mit 3.200,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe, vom 05.12.2025, beschlossen vom Stadtrat am 13.11.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt Nr. 9 vom 06.12.2025 und nach Paragraf 7 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02.05.2014 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Arnstadt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte (ERG)Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Arnstadt. Die Grabstätte nimmt eine Erdbestattung auf und wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 15 Absatz 2 ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und auftretende Bodensenkungen zu beseitigen.945,00 €504,00 €1.449,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.1 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Erdreihenrasengrabstätte mit Pflege (ERR)Der Betrag schließt den Pultstein und die Erstbeschriftung ein. Pflegefrei: Die Friedhofssatzung führt die Grabart in Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 1.2 unter dem Namen Erdreihenrasengrabstätte mit Pflege, und Paragraf 15 Absatz 3 weist das Einebnen, das Ansäen und den Namensträger der Friedhofsverwaltung zu. Eine Zweitbeschriftung des Pultsteins kostet nach derselben Ziffer 412,00 Euro. Eine Verlängerung ist wie beim Erdreihengrab nicht möglich.2.407,00 €504,00 €2.911,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.2 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Erdwahlgrabstätte (EWG), je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten unterschieden, und jede Grabstelle kann mit einem Sarg und drei Urnen belegt werden. Eine zusätzliche Urne in einer bestehenden Erdgrabstätte kostet 160,00 Euro. Die Verlängerung kostet 57,40 Euro je Jahr und Stelle. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 16 Absatz 3 hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.1.148,00 €504,00 €1.652,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.3 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Kindergrabstätte (KG)Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung nur für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, wahlweise als Erd- oder als Urnenbestattung. Das Gebührenverzeichnis führt die Grabart unter der Überschrift Erdbestattungen, deshalb ist sie hier als Erdgrab erfasst. Die Verlängerung kostet 42,95 Euro je Jahr. Zur Pflege sagt Paragraf 17 nichts, sie ist deshalb nicht als pflegefrei geführt.859,00 €217,00 €1.076,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.4 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung

9 Grabarten für die Urne in Arnstadt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte (URG)Eine Grabstätte für jeweils eine Urne, die nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt wird; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Umbettung einer weiteren Urne zustimmen, wenn die Nutzungszeit nicht überschritten wird. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 2 ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.881,00 €147,00 €1.028,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.5 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenreihenanlage mit Pflege (URA)Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Grabstätte wird nach der Belegung durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft bepflanzt und gepflegt. Ein liegendes Grabmal dürfen die Angehörigen auf eigene Kosten setzen lassen, Holzkreuze sind nicht gestattet. Als Sonderform der Urnenreihengrabstätte ist auch sie nicht verlängerbar, das Gebührenverzeichnis nennt keinen Jahressatz dafür.1.487,00 €147,00 €1.634,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.6 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenpaargrabstätte mit Pflege (UPG)Für bis zu zwei Urnen. Pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Bepflanzung und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Das Grabmal erwirbt der Nutzungsberechtigte nach Absatz 2 selbst. Die Verlängerung kostet 109,50 Euro je Jahr.2.190,00 €147,00 €2.337,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.7 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenpaargrabstätte in historischen Anlagen mit Pflege (UPG hist.)Für bis zu zwei Urnen, einschließlich Pultstein und Erstbeschriftung. Pflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung, der Bepflanzung und Pflege der Friedhofsverwaltung zuweist; nach Absatz 3 beschafft und beschriftet sie auch den Namensträger. Die Zweitbeschriftung des Pultsteins kostet 375,00 Euro, die Verlängerung 118,80 Euro je Jahr.2.376,00 €147,00 €2.523,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.8 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte (UWG)Eine mehrstellige Grabstätte für bis zu vier Urnen, deren Lage nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Reicht die Ruhezeit einer beizusetzenden Urne über die Nutzungszeit hinaus, ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern; die Verlängerung kostet 80,30 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 20 hält die Pflege durch die Friedhofsverwaltung allein der Sonderform mit Pflege vor.1.606,00 €147,00 €1.753,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.9 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte mit Pflege (UWG Pf)Die teuerste Grabart Arnstadts, für bis zu vier Urnen. Pflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung: Bei dieser Sonderform der Urnenwahlgrabstätte erfolgen Bepflanzung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung kostet 152,65 Euro je Jahr.3.053,00 €147,00 €3.200,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.10 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Pflege (UGG)Eine Urnenbestattung mit Namensnennung. Pflegefrei nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstelle wird nach Absatz 2 erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben und der Reihe nach belegt, zusätzliche Grabzeichen sind nicht gestattet. Das Gebührenverzeichnis nennt keinen Jahressatz für eine Verlängerung.1.933,00 €147,00 €2.080,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.11 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Urnengemeinschaftsanlage anonym mit Pflege (UGA)Das günstigste pflegefreie Grab Arnstadts. Der Betrag ist der Bruttobetrag: Das Gebührenverzeichnis weist 817,00 Euro netto aus und stellt daneben ausdrücklich 155,23 Euro gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent. Pflegefrei nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung, der Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung zuweist; nach Absatz 1 ist die Bestattung anonym. Das Gebührenverzeichnis nennt keinen Jahressatz für eine Verlängerung.972,23 €147,00 €1.119,23 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.12 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung
Naturnahe Urnenbestattung mit Pflege (NNUB)Diese Grabart hat die Stadt erst mit der Satzung von 2025 geschaffen, die Fassung von 2013 kannte sie nicht. Bestattet wird nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung in einem naturbelassenen Friedhofsareal mit Bäumen und Sträuchern, als Einzelbestattung und der Reihe nach. Der Betrag ist der Bruttobetrag: 838,00 Euro netto zuzüglich der im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen 159,22 Euro Umsatzsteuer. Pflegefrei nach Paragraf 23 Absatz 3, der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung zuweist; Daten des Verstorbenen werden vor Ort nicht festgehalten.997,22 €147,00 €1.144,22 €20 J.Gebührenverzeichnis Nummer 1.13 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung

51 weitere Gebühren in der Satzung von Arnstadt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdgrab öffnen und schließen, Personen über 7 Jahre504,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.1
Erdgrab öffnen und schließen, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten217,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.1
Erdgrab öffnen und schließen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten666,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.1
Urnengrab öffnen und schließen147,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.2
Urnengrab öffnen und schließen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten194,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.3
Bestattungsbetreuer bei Benutzung der Trauerhallen59,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.4
Zusatzgebühr für Leistungen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten88,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.5
Überführung der Urne zur Grabstelle und Beisetzung ohne Trauerfeier44,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.6
Zusätzliche Tätigkeiten je Stunde, etwa das Ausheben einer Gruft für Sargübergrößen59,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 3.7
Nutzung einer Kühlzelle je Tag und Verstorbener, Tag der Anlieferung und der Abholung zählen als ein Tag36,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.1
Benutzung der großen Trauerhalle Arnstadt einschließlich Standarddekoration, Musikanlage, Elektroorgel und Glockengeläut, eine Stunde246,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.2
Benutzung der kleinen Trauerhalle Arnstadt einschließlich Standarddekoration, Musikanlage und Glockengeläut, eine Stunde170,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.3
Nutzung der Trauerhalle in den Ortsteilen, unbeheizt und ohne Musik86,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.4
Nutzung des offenen Pavillons ohne Musikeinspielung84,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.5
Benutzung des Abschiedsraumes zur Aufbahrung einschließlich Standarddekoration75,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 2.6
Zweitbeschriftung des Pultsteins an der Erdreihenrasengrabstätte412,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.2
Zusätzliche Urne in einer bestehenden Erdgrabstätte160,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.3
Zweitbeschriftung des Pultsteins an der Urnenpaargrabstätte in historischen Anlagen375,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.8
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle57,40 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte, je Jahr42,95 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenpaargrabstätte, je Jahr109,50 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.7
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenpaargrabstätte in historischen Anlagen, je Jahr118,80 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.8
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr80,30 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.9
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte mit Pflege, je Jahr152,65 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.10
Pflege einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Quadratmeter23,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 1.14
Bereitstellen einer Urne zum Versand einschließlich Ausgraben, zuzüglich Versandkosten168,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.1
Ausgraben einer Urne einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes147,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.2
Umbetten einer Urne einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes192,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.3
Exhumierung und Umbetten von Leichen und Gebeinen, je Stunde59,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 4.4
Grabräumung einer Erdreihengrabstätte mit Grabmal275,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.1
Grabräumung einer Erdreihengrabstätte ohne Grabmal183,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.1
Grabmalentsorgung an einer Erdreihenrasengrabstätte161,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.2
Grabräumung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte mit Grabmal378,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.3
Grabräumung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte ohne Grabmal193,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.3
Grabräumung einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte mit Grabmal561,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.4
Grabräumung einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte mit Grabmal743,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.5
Grabräumung einer Kindergrabstätte mit Grabmal142,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.6
Grabräumung einer Urnenreihengrabstätte mit Grabmal180,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.7
Grabräumung einer Urnenreihenanlage mit Pultstein132,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.8
Grabräumung einer Urnenpaargrabstätte mit Grabmal222,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.9
Grabräumung einer Urnenwahlgrabstätte mit Grabmal276,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.10
Grabräumung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Grabmal54,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 5.11
Standsicherheitskontrolle für stehende Grabmale36,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.1
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen, je Antrag33,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.2
Nachforschungen oder Grabsuche bei unvollständigen Angaben und schriftlicher Anfrage, je Fall67,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.3
Benutzung der Wege und Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende, für die Dauer eines Jahres134,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.4, berichtigt im Amtsblatt Nr. 1/2026
Benutzung der Wege und Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende, für eine einmalige Tätigkeit33,00 €Gebührenverzeichnis Nummer 6.4
Wechsel des Nutzungsberechtigten, Grabstellenaufgabe, Zweitschrift von Verträgen, Ausstellen von BescheinigungenBerechnung nach Zeitaufwand der Friedhofsverwaltung gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt ArnstadtGebührenverzeichnis Nummer 6.5
Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr in den Ortsteilen des früheren Wipfratals, Erdgrab, je Jahr und Grabeinheit46,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Ablösesatzung vom 05.12.2025
Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr in den Ortsteilen des früheren Wipfratals, Doppelgrab, je Jahr und Grabeinheit77,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Ablösesatzung vom 05.12.2025
Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr in den Ortsteilen des früheren Wipfratals, Urnen- und Kindergrab, je Jahr und Grabeinheit29,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Ablösesatzung vom 05.12.2025
Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe, vom 05.12.2025, beschlossen vom Stadtrat am 13.11.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt Nr. 9 vom 06.12.2025 und nach Paragraf 7 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02.05.2014 auf.

Was ein Grab in Arnstadt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.649,00 €

Erdreihengrabstätte (ERG) in Arnstadt, über 20 Jahre, das sind 332,45 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Nummer 1.1 in Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung945,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Nummer 3.1504,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.449,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Arnstadt. Die Grabstätte nimmt eine Erdbestattung auf und wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist dort ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 15 Absatz 2 ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und auftretende Bodensenkungen zu beseitigen.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe, vom 05.12.2025, beschlossen vom Stadtrat am 13.11.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt Nr. 9 vom 06.12.2025 und nach Paragraf 7 am Tag danach in Kraft getreten; sie hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013 und die Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Wipfratal vom 02.05.2014 auf. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Arnstadt offenlässt

  • Bei der Urnengemeinschaftsanlage und bei der naturnahen Urnenbestattung ist der Bruttobetrag erfasst. Das Gebührenverzeichnis weist dort als einzigen beiden Positionen 817,00 und 838,00 Euro netto aus und stellt daneben ausdrücklich 155,23 und 159,22 Euro gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent. Was der Angehörige zahlt, sind 972,23 und 997,22 Euro. Paragraf 6 der Satzung fügt allgemein hinzu, dass alle Beträge Nettobeträge sind, soweit die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt oder künftig unterliegen wird. Welche der übrigen Leistungen das betrifft, sagt die Satzung nicht; für sie sind deshalb die abgedruckten Beträge ohne Zuschlag übernommen.
  • Die Beisetzungsgebühr ist mit dem schmalsten Satz angesetzt, dem bloßen Öffnen und Schließen des Grabes nach Nummer 3.1 und 3.2. Nicht eingerechnet sind der Bestattungsbetreuer bei Benutzung der Trauerhallen mit 59,00 Euro nach Nummer 3.4, die Zusatzgebühr für Samstage und Zeiten außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten mit 88,00 Euro nach Nummer 3.5 und die Überführung der Urne zur Grabstelle und Beisetzung ohne Trauerfeier mit 44,00 Euro nach Nummer 3.6. Ob die Position 3.6 neben dem Öffnen und Schließen des Urnengrabes zusätzlich anfällt oder es ersetzt, sagt das Gebührenverzeichnis nicht.
  • Die Grabräumungsgebühren nach Nummer 5 sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Nach Paragraf 4 Absatz 1 der Satzung entsteht die Gebührenschuld für Benutzungsgebühren mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung, also erst mit der Räumung nach Ablauf der Nutzungszeit, und nicht schon beim Erwerb des Nutzungsrechts. Sie stehen deshalb unter den weiteren Gebühren.
  • Die Ablösesatzung vom 05.12.2025 betrifft nur bestehende Gräber in den elf Ortsteilen des früheren Wipfratals. Dort war nach der Friedhofsgebührenordnung des Wipfratales vom 13.06.2014 eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für Wasser und Friedhofspflege zu zahlen; diese Pflicht ist mit der Veröffentlichung der Ablösesatzung aufgehoben und wird für den noch ausstehenden Nutzungszeitraum einmalig mit 46,00 Euro je Jahr beim Erdgrab, 77,00 beim Doppelgrab und 29,00 beim Urnen- und Kindergrab abgelöst. Auf ein heute neu erworbenes Grab fällt sie nicht mehr an, deshalb ist sie nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, sondern nur bei den weiteren Gebühren aufgeführt.
  • Die Fassung von 2013 erhob unter Ziffer 1.5 eine eigene Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, Wasser und Abraumbeseitigung, von 120,00 bis 300,00 Euro je Grabart über die Nutzungsdauer. Das Gebührenverzeichnis von 2025 kennt keine solche Position mehr; die Grabgebühren selbst sind entsprechend gestiegen, beim Erdreihengrab von 402,00 plus 180,00 auf 945,00 Euro. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr ist damit heute nicht mehr zu addieren.
  • Nummer 1.14 des Gebührenverzeichnisses nennt eine Gebühr für die Pflege einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit von 23,00 Euro je Quadratmeter. Ob das ein einmaliger Betrag für die gesamte Ruhezeit ist oder ein Jahressatz, geht aus dem Wortlaut nicht hervor; die Fassung von 2013 nannte an derselben Stelle 2,00 Euro je Quadratmeter und Jahr und den Zusatz, dass die Leistung nur im Ausnahmefall erbracht wird. Der Betrag steht deshalb unter den weiteren Gebühren und ist in keine Grabart eingerechnet.
  • Die Erdreihenrasengrabstätte ist als pflegefrei geführt, obwohl die Friedhofssatzung sich an dieser Stelle widerspricht. Paragraf 15 Absatz 3 weist das Einebnen, das Ansäen und den einheitlichen Namensträger der Friedhofsverwaltung zu und erklärt im selben Satz die Absätze 1 und 2 für entsprechend anwendbar; Absatz 2 legt die gärtnerische Anlage und Unterhaltung aber gerade dem Nutzungsberechtigten auf. Den Ausschlag gibt der Name der Grabart: Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 1.2 der Friedhofssatzung und Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses führen sie beide als Erdreihenrasengrabstätte mit Pflege, und die Fassung von 2013 trug in ihrer Tabelle für genau diese Grabart die Spalte Pflege durch Friedhofsverwaltung mit dem Eintrag ja.
  • Die Kindergrabstätte kann nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung wahlweise eine Erd- oder eine Urnenbestattung aufnehmen. Sie ist hier als Erdgrab erfasst, weil das Gebührenverzeichnis sie unter der Überschrift Erdbestattungen führt. Die Beisetzungsgebühr ist mit 217,00 Euro nach Nummer 3.1 für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr angesetzt; bei einer Urnenbestattung im Kindergrab wären es 147,00 Euro nach Nummer 3.2.
  • Für das Grabfeld für stillgeborene Kinder mit dem Namen Vierzehn Engel nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung nennt das Gebührenverzeichnis keinen Betrag. Die Bestattung einer Gemeinschaftsurne veranlassen dort ausschließlich die Ilm-Kreis-Kliniken. Die Grabart ist deshalb nicht erfasst.
  • Verwaltungsgebühren erhebt die Stadt nach Paragraf 2 Absatz 3 der Gebührensatzung nicht mehr nach dieser Satzung, sondern ausschließlich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Arnstadt in Verbindung mit dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Was ein Wechsel des Nutzungsberechtigten, eine Grabstellenaufgabe oder eine Bescheinigung kostet, steht deshalb in keiner der hier gelesenen Satzungen.
  • Die Nutzungsdauer beträgt bei jeder Grabart zwanzig Jahre und fällt damit mit der Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung zusammen. Die Fassung von 2013 kannte noch dreißig Jahre auf dem Friedhof Arnstadt und fünfunddreißig in den Ortsteilen für Wahlgräber sowie fünfundzwanzig Jahre für Reihengräber in Espenfeld; diese Unterschiede gibt es seit 2025 nicht mehr.
  • Werden Metallsärge oder Metalleinsätze verwendet, verdoppelt sich die Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung auf vierzig Jahre, und die Nutzungszeit ist anzupassen. Was diese Anpassung kostet, sagt das Gebührenverzeichnis nicht; bei den verlängerbaren Grabarten liegt der jeweilige Jahressatz nahe, für die nicht verlängerbaren gibt es keinen.
  • Geprüft wurde die Aktualität am 04.09.2026 in allen fünf bisher erschienenen Amtsblättern des Jahres 2026, Nr. 1 vom 24.01., Nr. 2 vom 21.03., Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5. Zum Friedhofswesen steht darin nur die Berichtigung zu Nummer 6.4 in Nr. 1 und in Nr. 2 eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung über die Standsicherheitskontrolle der Grabsteine ab dem 13.04.2026. Eine Änderungssatzung zu den Beträgen gibt es nicht.

Friedhöfe in Arnstadt und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.