Bad Mergentheim · Baden-Württemberg · AGS 08128007
Friedhofsgebühren in Bad Mergentheim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, vom Gemeinderat am 20.11.2025 beschlossen, in Kraft ab 01.01.2026, löst die Bestattungsgebührenordnung vom 24.11.2022 ab. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Mergentheim und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Bad Mergentheim.
- 806,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.003,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene und Aschen, einheitlich
Erdreihengrab für Personen im Alter unter 10 Jahren, mit Beisetzung
Rasenfamiliengrab, je Einzelgrabfläche als Tiefgrab mit zwei Stellen, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Bad Mergentheim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Mergentheim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Personen im Alter unter 10 JahrenDie Bestattungsgebühr nach Paragraf 5 Nummer 1.1 gilt auch für Totgeborene und Fehlgeburten. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr weist Paragraf 11.1 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung aus. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht möglich. | 529,00 € | 277,00 € | 806,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 1.1 und Paragraf 5 Nummer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdreihengrab für Personen im Alter von 10 Jahren und mehrDas günstigste Erdgrab in Bad Mergentheim. Die Bestattungsgebührenordnung nennt es in Paragraf 5 Nummer 1.2 Normalgrab. In jedem Reihengrab wird nach Paragraf 11.1 Absatz 2 der Friedhofsordnung nur ein Verstorbener beigesetzt; eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht möglich, und eine Umwandlung in ein Familiengrab ist nach Paragraf 11.1 Absatz 3 auch nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. | 1.450,00 € | 763,00 € | 2.213,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 1.2 und Paragraf 5 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| RasenreihengrabAuf dem Rasenfeld darf nach Paragraf 15 a Absatz 1 der Friedhofsordnung nur eine bodenebene Gedenktafel aus Naturstein im Maß 50 auf 30 Zentimeter angebracht werden; Grabsteine, Einfassungen, Blumenschalen, Sträuße und Kerzen sind untersagt. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. Rasenreihengräber gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nicht auf allen Friedhöfen. | 2.140,00 € | 763,00 € | 2.903,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 1.3 und Paragraf 5 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Familiengrab, je Einzelgrabfläche mit einer StelleDie Friedhofsordnung nennt das Familiengrab in Paragraf 12 auch Wahlgrab. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. Bei Familiengräbern für Erdbestattungen ist nach Paragraf 12 Absatz 13 die Hinzubestattung von Urnen möglich. | 2.090,00 € | 763,00 € | 2.853,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3.1 und Paragraf 5 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Familiengrab, je Einzelgrabfläche als Tiefgrab mit zwei StellenDas Tiefgrab fasst nach Paragraf 12 Absatz 4 Satz 2 der Friedhofsordnung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander. Der Betrag gilt je Einzelgrabfläche. Für die untere Stelle fällt nach Paragraf 5 Nummer 1.3 die höhere Bestattungsgebühr für Bestattungen mit Tieferlegung an. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. | 3.130,00 € | 913,00 € | 4.043,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3.2 und Paragraf 5 Nummer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Rasenfamiliengrab, je Einzelgrabfläche mit einer StelleEs gelten die Gestaltungsvorschriften des Paragrafen 15 a Absatz 1 der Friedhofsordnung: nur eine bodenebene Gedenktafel, keine Grabsteine, keine Einfassungen, kein aufgestellter Grabschmuck. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. | 3.750,00 € | 763,00 € | 4.513,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3.3 und Paragraf 5 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Rasenfamiliengrab, je Einzelgrabfläche als Tiefgrab mit zwei StellenDas teuerste Grab der Stadt. Das Tiefgrab fasst nach Paragraf 12 Absatz 4 Satz 2 der Friedhofsordnung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander. Der Betrag gilt je Einzelgrabfläche. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. | 5.090,00 € | 913,00 € | 6.003,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3.4 und Paragraf 5 Nummer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
7 Grabarten für die Urne in Bad Mergentheim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabFür die Pflege ist nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Verantwortliche zuständig. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht möglich. | 1.050,00 € | 324,00 € | 1.374,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 2.1 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anonymes Urnenreihengrab im UrnenhainDas günstigste Grab in Bad Mergentheim und das einzige pflegefreie. Die Friedhofsordnung führt es in Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 11.1 Absatz 1 Buchstabe g ausdrücklich als anonymes Urnenreihengrab im Urnenhain; es gibt also keine kenntliche Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Der Urnenhain ist nach Paragraf 5 Absatz 2 auch der Ort, an dem nicht rechtzeitig beigesetzte Aschen von Amts wegen bestattet werden. Anonyme Urnenreihengräber gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nicht auf allen Friedhöfen. | 980,00 € | 324,00 € | 1.304,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 2.2 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenbaum- oder UrnenwiesenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bad Mergentheim, zwanzig Euro billiger als das schlichte Urnenreihengrab. Nach Paragraf 15 a Absatz 2 der Friedhofsordnung ist eine bodenebene Natursteintafel im Format DIN A4 anzubringen; Blumenschalen, Sträuße und Kerzen sind untersagt. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. | 1.030,00 € | 324,00 € | 1.354,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Nummer 2.3 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenfamiliengrab für bis zu vier UrnenFür Urnenfamiliengräber gelten nach Paragraf 12 Absatz 12 der Friedhofsordnung dieselben Vorschriften wie für Familiengräber. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. | 4.650,00 € | 324,00 € | 4.974,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4.1 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenfamiliengrab für bis zu zwei UrnenDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. | 2.560,00 € | 324,00 € | 2.884,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4.2 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenbaum- oder Urnenwiesenfamiliengrab für bis zu vier UrnenEs gelten die Gestaltungsvorschriften des Paragrafen 15 a Absatz 2 der Friedhofsordnung. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung für 30 Jahre verliehen und kann nach Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung anteilig und taggenau erneut erworben werden; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. Die Ruhezeit selbst beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung 25 Jahre. | 4.580,00 € | 324,00 € | 4.904,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4.3 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenbaum- oder Urnenwiesenfamiliengrab für bis zu zwei UrnenEs gelten die Gestaltungsvorschriften des Paragrafen 15 a Absatz 2 der Friedhofsordnung. Nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung sagt zwar, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt, nennt aber weder einen Betrag noch die Gebühr, in der er enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese Unterhaltung keine Tarifziffer. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne Ausnahme dem nach Paragraf 18 Absatz 1 Verantwortlichen auf. | 2.480,00 € | 324,00 € | 2.804,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4.4 und Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Mergentheim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren im Kindergrab sowie von Totgeborenen und Fehlgeburten | 277,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Bestattung von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr im Normalgrab | 763,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Bestattung von Personen mit Tieferlegung im Tiefgrab | 913,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Beisetzung von Urnen | 324,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Verbringen der Leiche, je Träger | 75,00 € | Paragraf 5 Nummer 3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Aufsicht bei der Trauerfeier ohne Bestattung | 87,00 € | Paragraf 5 Nummer 4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zuschlag, wenn einzelne Leistungen der Bestattung, der Beisetzung, des Verbringens oder der Aufsicht samstags erbracht werden | 40 Prozent auf die betreffende Gebühr | Paragraf 5 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Ausgrabung, Umbettung oder nachträglichen Tieferlegung einer Leiche | 335,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne | 268,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 33,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Überprüfung und Abnahme von Grabmalen unter 18 Zentimeter, zuzüglich Kostenersatz für die statische Überprüfung durch ein externes Ingenieurbüro | 134,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bestattungsgebührenordnung |
| Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof | 67,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Hinzubestattung einer weiteren Stelle über die im Familiengrab enthaltenen Stellen hinaus | 870,00 € | Paragraf 6 Nummer 3.5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes an Erd- und Urnenfamiliengräbern | anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, taggenau abgerechnet; bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern | Paragraf 6 Nummer 5 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung der Leichenkammer zur Aufbewahrung | 152,00 € | Paragraf 7 Nummer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung der Aussegnungshalle je Trauerfeier, einschließlich der Ausrüstungsgegenstände | 290,00 € | Paragraf 7 Nummer 1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Benutzung der Ausrüstungsgegenstände der Aussegnungshalle je Trauerfeier | 144,00 € | Paragraf 7 Nummer 1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Abräumen eines Grabes | 466,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Grabpflegevertrag bis zum Ablauf der Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechtes, je Jahr und je Grabstelle | 44,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Ausgrabung eines Sarges | 531,00 € | Paragraf 8 Nummer 3.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wiederbeisetzung eines Sarges | 704,00 € | Paragraf 8 Nummer 3.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Ausgrabung einer Urne | 114,00 € | Paragraf 8 Nummer 3.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Wiederbeisetzung einer Urne | 159,00 € | Paragraf 8 Nummer 3.4 der Bestattungsgebührenordnung |
Was ein Grab in Bad Mergentheim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.306,00 €
Erdreihengrab für Personen im Alter unter 10 Jahren in Bad Mergentheim, über 25 Jahre, das sind 292,24 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Nummer 1.1 und Paragraf 5 Nummer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung | 529,00 € |
| BestattungParagraf 5 Nummer 1.1 der Bestattungsgebührenordnung | 277,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 806,00 € |
Die Bestattungsgebühr nach Paragraf 5 Nummer 1.1 gilt auch für Totgeborene und Fehlgeburten. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr weist Paragraf 11.1 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung aus. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, vom Gemeinderat am 20.11.2025 beschlossen, in Kraft ab 01.01.2026, löst die Bestattungsgebührenordnung vom 24.11.2022 ab. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Bad Mergentheim offenlässt
- Als pflegefrei führen wir allein das anonyme Urnenreihengrab im Urnenhain. Die Friedhofsordnung nennt es in Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 11.1 Absatz 1 Buchstabe g selbst anonym, es gibt dort also keine kenntliche Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte.
- Die Rasen-, Urnenbaum- und Urnenwiesengräber führen wir bewusst nicht als pflegefrei, obwohl der Name und das Gestaltungsverbot es nahelegen. Paragraf 15 a der Friedhofsordnung verbietet in Absatz 1 für Rasengräber und in Absatz 2 für Urnenbaum- und Urnenwiesengräber jeden aufgestellten Grabschmuck und schließt beide Absätze mit dem Satz, die Unterhaltung erfolge gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt. Damit ist gerade nicht gesagt, dass die Stadt die Pflege trägt oder dass sie in der Grabnutzungsgebühr enthalten wäre, und die Bestattungsgebührenordnung führt für diese laufende Unterhaltung keine Tarifziffer. Ihre einzige Grabpflegeposition, Paragraf 8 Nummer 2 mit 44,00 Euro je Jahr und Grabstelle, gilt ausdrücklich nur bei vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechtes. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Pflege ohne jede Ausnahme dem Verantwortlichen auf. Was ein Angehöriger für die Unterhaltung eines Rasengrabes zahlt, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Der Preisabstand stützt beide Lesarten nicht eindeutig. Das Rasenreihengrab kostet 690 Euro mehr als das gewöhnliche Erdreihengrab und das Rasenfamiliengrab 1.660 Euro mehr als das gewöhnliche Familiengrab, was zu einer eingerechneten Pflege passen würde. Die Urnenbaum- und Urnenwiesengräber sind dagegen durchweg 20 bis 80 Euro billiger als die entsprechenden gewöhnlichen Urnengräber, obwohl für sie derselbe Satz in Paragraf 15 a Absatz 2 steht. Eine eingerechnete Pflege wäre damit schwer zu erklären.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir den schmalsten Satz nach Paragraf 5 der Bestattungsgebührenordnung an. Er ist vollständig: Nach Paragraf 7 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt die Friedhofsverwaltung die Gräber ausheben und zufüllen, eine zweite Zeile dafür gibt es nicht. Nicht enthalten sind das Verbringen der Leiche mit 75,00 Euro je Träger nach Paragraf 5 Nummer 3, die Aussegnungshalle mit 290,00 Euro nach Paragraf 7 Nummer 1.2 und der Zuschlag von 40 Prozent nach Paragraf 5 Nummer 5, wenn die Leistung samstags erbracht wird.
- Das Abräumen eines Grabes kostet nach Paragraf 8 Nummer 1 der Bestattungsgebührenordnung 466,00 Euro. Wir rechnen den Betrag nicht in die Nutzungsgebühr ein: Nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofsordnung sind die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vom Verantwortlichen abzuräumen, und nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung entsteht die Benutzungsgebühr erst mit der Inanspruchnahme. Die Gebühr fällt also nur an, wenn die Stadt abräumt.
- Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 11.1 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsordnung führen Gräber für muslimische Bestattungen im Friedhof in der Au als eigene Grabart. Die Bestattungsgebührenordnung nennt dafür keinen eigenen Satz; sie fallen unter die Erdreihengräber nach Paragraf 6 Nummer 1. Wir legen deshalb keine eigene Grabart an.
- Die Beträge der Familiengräber gelten je Einzelgrabfläche. Ein Tiefgrab ist eine Einzelgrabfläche mit zwei übereinanderliegenden Stellen, kein zweites Grab. Jede weitere Stelle darüber hinaus kostet nach Paragraf 6 Nummer 3.5 zusätzlich 870,00 Euro.
- Paragraf 10 der Bestattungsgebührenordnung stellt klar, dass zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die Umsatzsteuer hinzutritt. Welche der Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. Die hier genannten Beträge sind die Sätze der Satzung ohne einen etwaigen Steueraufschlag.
- Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht und keine gefunden. Das Ortsrecht der Stadt führt unter den Abgabesatzungen als Nummer 09 die Bestattungsgebührenordnung vom 20.11.2025 und unter den Satzungen über gemeindliche Betriebe und Einrichtungen als Nummer 14 die Friedhofsordnung vom selben Tag, beide mit dem Stand 17.12.2025 und gültig ab 01.01.2026. Eine Änderungssatzung zu einer der beiden steht dort nicht, und die Vorgängerfassung vom 24.11.2022 ist nach Paragraf 11 Absatz 2 außer Kraft. Nur die Auflösungssatzung des früheren Eigenbetriebs von 2022 steht als Nummer 16 noch daneben.
- Die Seite der Friedhofsverwaltung nennt fünfzehn Friedhöfe, unser eigener Bestand führt für Bad Mergentheim sechzehn Objekte, alle mit der Stadt Bad Mergentheim als Betreiber. Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung für sämtliche im Stadtgebiet gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Erdrasenreihengräber, Erdrasenfamiliengräber und anonyme Urnenreihengräber gibt es nach Paragraf 10 Absatz 1 nicht auf allen Friedhöfen; welcher Friedhof welche Grabart anbietet, sagt die Satzung nicht.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Durchwahl der auf der Seite der Friedhofsverwaltung genannten Ansprechpartnerin und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Neuen Rathaus. In den Stadtteilen verweist die Stadt auf den jeweiligen Ortsvorsteher.
Friedhöfe in Bad Mergentheim und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 16 Friedhöfe in Bad MergentheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung vom Gemeinderat am 20.11.2025 beschlossen, in Kraft ab 01.01.2026, löst die Bestattungsgebührenordnung vom 24.11.2022 ab
- Friedhofsordnung der Stadt Bad Mergentheim vom Gemeinderat am 20.11.2025 als Satzung beschlossen, im Ortsrecht gültig ab 01.01.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.