Winnenden · Baden-Württemberg · AGS 08119085
Friedhofsgebühren in Winnenden, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1, beschlossen am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.07.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Winnenden und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Winnenden, Stadtkämmerei.
- 2.710,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 7.310,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Waldfriedhof bei einfach tiefer Belegung
Kinderreihengrabstätte, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte für Erdbestattung, Tiefgrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1
Was ein Grab in Winnenden kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Winnenden
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ErdbestattungDer Jahressatz beträgt 175 Euro, für die fünfundzwanzig Jahre Ruhezeit des Waldfriedhofs und der neuen Teile der Stadtteilfriedhöfe bei einfach tiefer Belegung also 4.375 Euro. In den alten Teilen und auf den übrigen Stadtteilfriedhöfen sind es zwanzig Jahre und damit 3.500 Euro, auf dem Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße dreißig Jahre und damit 5.250 Euro. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. | 4.375,00 € | 1.820,00 € | 6.195,00 € | 25 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 1 |
| KinderreihengrabstätteDer Jahressatz beträgt 160 Euro. Bei Grabstätten von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, verkürzt sich die Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 auf allen Friedhöfen auf zehn Jahre, das Grab kostet also 1.600 Euro. Die Bestattungsgrundgebühr für Kindergrabstätten beträgt 1.110 Euro. | 1.600,00 € | 1.110,00 € | 2.710,00 € | 10 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 2 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung, NormalgrabstätteDer Jahressatz beträgt 179 Euro, für fünfundzwanzig Jahre also 4.475 Euro. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 2 eine Erdbestattung und bis zu sechs Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Für zwei oder mehr nebeneinander liegende Grabstellen wird nach Nummer 4 die doppelte oder mehrfache Gebühr erhoben. | 4.475,00 € | 1.820,00 € | 6.295,00 € | 25 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 1 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattung, TiefgrabstätteDer Jahressatz beträgt 180 Euro. Bei doppelt tiefer Belegung beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 1 auf allen Friedhöfen mit neuen Grabfeldern dreißig Jahre, das Grab kostet also 5.400 Euro. Für Bestattungen in Tiefgrabstätten kommt nach Ziffer 2.4 ein Zuschlag von 90 Euro auf die Bestattungsgrundgebühr, sie beträgt damit 1.910 Euro. | 5.400,00 € | 1.910,00 € | 7.310,00 € | 30 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 2 |
| Wahlgrabstätte mit GrabkammerDas günstigste Erdgrab in Winnenden, und zwar allein wegen der kurzen Frist. Der Jahressatz beträgt 180 Euro, aber die Ruhezeit der Grabkammern im Grabfeld 9 des Friedhofs Baach beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nur fünfzehn Jahre, das Grab kostet also 2.700 Euro. Die Bestattungsgrundgebühr für Grabkammern ist mit 1.470 Euro ebenfalls niedriger als die für Reihen- und Wahlgrabstätten. Grabkammern gibt es nur auf dem Friedhof Baach. | 2.700,00 € | 1.470,00 € | 4.170,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 3 |
| Wahlgrabstätte für KinderDer Jahressatz beträgt 160 Euro, für die zehn Jahre Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, also 1.600 Euro. Die Bestattungsgrundgebühr für Kindergrabstätten beträgt 1.110 Euro. Werden die Leichenträger nicht in Anspruch genommen, gibt es bei Bestattungen unter zehn Jahren nach Ziffer 2.6 einen Teilerlass von 85 Euro. | 1.600,00 € | 1.110,00 € | 2.710,00 € | 10 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 5 |
12 Grabarten für die Urne in Winnenden
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDer Jahressatz beträgt 163 Euro, für die fünfzehn Jahre Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 2 also 2.445 Euro. In einer Urnenreihengrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 2 mehrere Personen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. | 2.445,00 € | 830,00 € | 3.275,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 3 |
| Anonyme UrnensammelgrabstätteDas günstigste Grab in Winnenden. Der Jahressatz beträgt 146 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.190 Euro. Nach Paragraf 16 Absatz 6 sind Urnensammelgrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und die Beisetzung findet ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Die Beisetzungsgebühr für anonyme Beisetzungen ohne Trauerfeier beträgt nach Ziffer 3.4 800 Euro. | 2.190,00 € | 800,00 € | 2.990,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 4 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte im Kreis mit SteleDer Jahressatz beträgt 154 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.310 Euro. Pflegefrei nach Paragraf 16 b Absatz 2: Die Grabanlagen werden von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten, individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Die einheitliche Tafel an der Steinstele bringt die Stadt nur auf Antrag an, sie kostet nach Paragraf 1 Ziffer 1.5 zusätzlich 20 Euro. | 2.310,00 € | 830,00 € | 3.140,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 5 |
| Urnen-Baumgrabstätte als ReihengrabstätteDer Jahressatz beträgt 159 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.385 Euro. Pflegefrei nach Paragraf 16 d Absatz 3: Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte. Die ebenerdige Gedenkplatte von höchstens 30 mal 30 Zentimetern ist nach Absatz 4 durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten und braucht eine Grabmalgenehmigung, die nach Paragraf 1 Ziffer 1.1 30 Euro kostet. | 2.385,00 € | 830,00 € | 3.215,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 6 |
| Urnen-Wiesengrabstätte als ReihengrabstätteDer Jahressatz beträgt 155 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.325 Euro. Pflegefrei nach Paragraf 16 c Absatz 5: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte. Grabeinfassungen, Trittplatten und das Bestreuen mit Kies sind nach Absatz 4 nicht zulässig. Die ebenerdige Gedenkplatte von höchstens 46 mal 46 Zentimetern ist nach Absatz 3 durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten. | 2.325,00 € | 830,00 € | 3.155,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 7 |
| Gärtnerbetreute Urnengrabstätte als ReihengrabstätteDer Jahressatz beträgt 155 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.325 Euro. Pflegefrei nach Paragraf 16 e Absatz 1: Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung des gärtnerbetreuten Urnengrabfelds obliegt der Stadt. Anders als in vielen Gemeinden verlangt Winnenden dafür keinen Dauergrabpflegevertrag mit einem Dritten; der Preis der Pflege steht in der Satzung. In einer Reihengrabstätte innerhalb des Feldes ist eine Urnenbeisetzung möglich. Die einheitliche Tafel am Natursteinsockel bringt die Stadt nur auf Antrag an, sie kostet zusätzlich 20 Euro. | 2.325,00 € | 830,00 € | 3.155,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 8 |
| UrnenwahlgrabstätteDer Jahressatz beträgt 167 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.505 Euro. In einer Urnenwahlgrabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 2 bis zu vier Urnen beigesetzt werden; die Zahl richtet sich nach Paragraf 16 Absatz 3 nach der Größe der Urnenstätte und der Urnen. | 2.505,00 € | 830,00 € | 3.335,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 6 |
| Urnenkammer in einer UrnensteleDer Jahressatz beträgt 153 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.295 Euro. In einer Urnenkammer dürfen nach Paragraf 16 a Absatz 2 die Aschen von zwei, auf Wunsch von drei Verstorbenen beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr für Urnenstelen ohne Trauerfeier beträgt nach Ziffer 3.4 800 Euro. Pflegefrei ist die Urnenstele nicht: Paragraf 16 a nennt keine Pflege durch die Stadt, sondern verweist in Absatz 5 auf die Vorschriften für Wahlgrabstätten, und die einheitlich verbaute Grabplatte ist von einem Steinmetz zu bearbeiten. | 2.295,00 € | 800,00 € | 3.095,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 7 |
| Urnen-Wiesengrabstätte als WahlgrabstätteDer Jahressatz beträgt 157 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.355 Euro. In einer Wiesenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 c Absatz 2 zwei Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei nach Paragraf 16 c Absatz 5: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte. | 2.355,00 € | 830,00 € | 3.185,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 8 |
| Urnen-Baumgrabstätte als Wahlgrabstätte für zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 258 Euro für die ganze Grabstätte, für fünfzehn Jahre also 3.870 Euro. Es können nach Paragraf 16 d Absatz 2 zwei Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei nach Paragraf 16 d Absatz 3: Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte. | 3.870,00 € | 830,00 € | 4.700,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 10 |
| Urnen-Baumgrabstätte als Familien-Wahlgrabstätte für vier UrnenDer Jahressatz beträgt 374 Euro für die ganze Grabstätte, für fünfzehn Jahre also 5.610 Euro. Es können nach Paragraf 16 d Absatz 2 vier Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei nach Paragraf 16 d Absatz 3. | 5.610,00 € | 830,00 € | 6.440,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 9 |
| Gärtnerbetreute Urnengrabstätte als WahlgrabstätteDer Jahressatz beträgt 157 Euro, für fünfzehn Jahre also 2.355 Euro. In einer Wahlgrabstätte des gärtnerbetreuten Feldes können nach Paragraf 16 e Absatz 2 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei nach Paragraf 16 e Absatz 1: Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung des gärtnerbetreuten Urnengrabfelds obliegt der Stadt, ohne dass ein Dauergrabpflegevertrag mit einem Dritten verlangt wird. | 2.355,00 € | 830,00 € | 3.185,00 € | 15 J. | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 4 Nummer 11 |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Winnenden
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattungsgrundgebühr bei Erdbestattung in Reihen- und Wahlgrabstätten, einschließlich Leichenträger | 1.820,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.1 |
| Bestattungsgrundgebühr bei Erdbestattung in Grabkammern | 1.470,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.2 |
| Bestattungsgrundgebühr bei Erdbestattung in Kindergrabstätten | 1.110,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.3 |
| Zuschlag für Bestattungen in Tiefgrabstätten | 90,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.4 |
| Urnenbeisetzung in Urnensammel-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Trauerfeier | 880,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 3 Ziffer 3.1 |
| Urnenbeisetzung in Urnensammel-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ohne Trauerfeier | 830,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 3 Ziffer 3.2 |
| Urnenbeisetzung in Urnenstelen und anonyme Beisetzungen mit Trauerfeier | 880,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 3 Ziffer 3.3 |
| Urnenbeisetzung in Urnenstelen und anonyme Beisetzungen ohne Trauerfeier | 800,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 3 Ziffer 3.4 |
| Trauerfeier zur Einäscherung oder zur anschließenden Überführung mit Gestellung von Leichenträgern | 305,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 3 Ziffer 3.5 |
| Mehraufwand bei einer Tuchbestattung aus religiösen Gründen in einer Erdgrabstätte | 200,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 4 Ziffer 4.1 |
| Mehraufwand bei einer Tuchbestattung aus religiösen Gründen in einer Kindererdgrabstätte | 100,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 4 Ziffer 4.2 |
| Benutzung der Leichenhalle oder des Leichenhauses | 280,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 1 |
| Benutzung der Aussegnungshalle auf dem Stadtfriedhof oder dem Waldfriedhof | 330,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 2 |
| Ermäßigung der Bestattungsgrundgebühr bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger in derselben Grabstätte | die Grundgebühr ermäßigt sich jeweils um 50 vom Hundert | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.5 |
| Teilerlass, wenn die Leichenträger nicht in Anspruch genommen werden | 190,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.6 |
| Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen Bürg, Baach und Hanweiler | 260,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 1 |
| Benutzung der Aussegnungshalle auf den Friedhöfen Birkmannsweiler, Höfen und Hertmannsweiler | 140,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 2 |
| Abhalten einer Trauerfeier ohne Bestattung auf einem Winnender Friedhof, ohne Leichenträger | 250,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 3 |
| Zuschlag für Plattenbeläge je Jahr bei Wahlgrab- und Reihengrabstätten, Normal- und Tiefgrabstätte, in den Friedhofsteilen mit Trittplatten | 59,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 5 Nummer 1 |
| Zuschlag für Plattenbeläge je Jahr bei einer doppelt breiten Wahlgrabstätte | 81,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 5 Nummer 2 |
| Zuschlag für Plattenbeläge je Jahr bei Urnenwahlgrab- und Urnenreihengrabstätten | 43,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 5 Nummer 3 |
| Zuschlag für Plattenbeläge je Jahr bei Kindergrabstätten bis zum 10. Jahr | 33,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 5 Nummer 4 |
| Genehmigung der Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 61,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Genehmigung der Aufstellung oder Veränderung einer Gedenk- oder Verschlussplatte | 30,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.1 |
| Nachträgliche Genehmigung einer Grabmalaufstellung | 97,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Nachträgliche Genehmigung einer Gedenk- oder Verschlussplatte | 66,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.2 |
| Anforderung einer Urne | 15,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.3 |
| Ablehnung oder Genehmigung der Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche | 108,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Ablehnung oder Genehmigung der Ausgrabung oder Umbettung einer Urne | 72,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.4 |
| Beantragung einer Tafel mit Hinweisen auf den Verstorbenen an der Steinstele oder am Natursteinsockel | 20,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.5 |
| Ablehnung oder Genehmigung der Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts | 30,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1.6 |
| Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde und Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | gebührenfrei | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 1 Absatz 2 Ziffern 2.1 und 2.2 |
| Ausgraben von Leichen oder Gebeinen | 1.190,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.1 |
| Umbettung von Leichen oder Gebeinen innerhalb der Winnender Friedhöfe | 2.000,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.2 |
| Ausgraben von Urnen | 195,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.3 |
| Umbetten von Urnen innerhalb der Winnender Friedhöfe | 295,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.4 |
| Beisetzen von Urnen anlässlich einer Umbettung ohne Trauerfeier | 195,00 € | Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 6 Absatz 4 Ziffer 4.5 |
| Entfernen von Grabmalen durch die Stadt beim Ausheben der Grabstelle | die entstehenden Kosten sind der Stadt zu erstatten | Paragraf 10 Absatz 3 |
Was ein Grab in Winnenden über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.695,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattung in Winnenden, über 25 Jahre, das sind 507,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 3 Nummer 1 | 4.375,00 € |
| BestattungAnlage 1 Gebührenverzeichnis, Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 2.1 | 1.820,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 6.195,00 € |
Der Jahressatz beträgt 175 Euro, für die fünfundzwanzig Jahre Ruhezeit des Waldfriedhofs und der neuen Teile der Stadtteilfriedhöfe bei einfach tiefer Belegung also 4.375 Euro. In den alten Teilen und auf den übrigen Stadtteilfriedhöfen sind es zwanzig Jahre und damit 3.500 Euro, auf dem Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße dreißig Jahre und damit 5.250 Euro. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1, beschlossen am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.07.2023. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Winnenden offenlässt
- Alle Grabgebühren sind Jahressätze. Paragraf 3 des Gebührenverzeichnisses nennt für Reihengrabstätten einen Betrag je Jahr der Überlassung, Paragraf 4 für Wahlgrabstätten einen Betrag je Jahr der Nutzungszeit, und der Schlusssatz des Paragrafen 4 sagt, die Nutzungsgebühr sei durch Multiplikation der Grundbeträge mit der Nutzungszeit zu ermitteln. Angefangene Jahre werden voll gerechnet, wenn mindestens sechs Monate abgelaufen sind. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
- Die Ruhezeit für Erdbestattungen hängt in Winnenden vom Friedhof und vom Grabfeld ab: dreißig Jahre auf dem Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße und überall bei doppelt tiefer Belegung, fünfundzwanzig Jahre auf dem Waldfriedhof und in den neuen Teilen der Friedhöfe Baach, Hanweiler, Hertmannsweiler und Höfen bei einfach tiefer Belegung, zwanzig Jahre in deren alten Teilen und auf den übrigen Stadtteilfriedhöfen, fünfzehn Jahre in den Grabkammern im Grabfeld 9 des Friedhofs Baach. Wir haben mit fünfundzwanzig Jahren gerechnet, weil das die Frist der Felder ist, in denen neue Erdgräber vergeben werden. Das einstellige Erdwahlgrab kostet danach 4.475 Euro Nutzungsgebühr; auf dem Stadtfriedhof sind es 5.370 Euro, in einem alten Teil 3.580 Euro.
- Die Bestattungsgrundgebühr deckt nach Paragraf 2 Absatz 1 des Gebührenverzeichnisses die Tätigkeit der Verwaltung, die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ohne Leichenhalle, ohne Kühlkatafalk und ohne Aussegnungshalle, das Herstellen und Schließen der Grabstätte und die Durchführung der Bestattung. Die Leichenhalle mit 280 Euro und die Aussegnungshalle mit 330 Euro auf dem Stadt- und dem Waldfriedhof sind darin nicht enthalten und stecken in keiner unserer Beisetzungsgebühren.
- Bei Urnen haben wir durchweg den Satz ohne Trauerfeier genommen: 830 Euro für Urnensammel-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten und 800 Euro für Urnenstelen und anonyme Beisetzungen. Mit Trauerfeier sind es in beiden Fällen 880 Euro.
- Für die anonyme Urnensammelgrabstätte überschneiden sich zwei Ziffern: Ziffer 3.2 nennt Urnensammelgrabstätten ohne Trauerfeier mit 830 Euro, Ziffer 3.4 anonyme Beisetzungen ohne Trauerfeier mit 800 Euro. Da Urnensammelgrabstätten nach Paragraf 16 Absatz 6 ausschließlich für anonyme Beisetzungen eingerichtet sind, haben wir den besonderen Satz der Ziffer 3.4 angesetzt. Mit 830 Euro läge das Grab 30 Euro höher.
- Der Zuschlag für Plattenbeläge nach Paragraf 5 des Gebührenverzeichnisses fällt nur in den Friedhofsteilen an, in denen Trittplatten verlegt werden. Er beträgt bei einer Wahl- oder Reihengrabstätte 59 Euro je Jahr, über fünfundzwanzig Jahre also 1.475 Euro, und bei Urnengräbern 43 Euro je Jahr. Welche Friedhofsteile das sind, nennt die Satzung nicht; wir führen den Zuschlag deshalb unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr. Wer ein Grab in einem solchen Teil erwirbt, muss ihn hinzurechnen. Trittplatten dürfen nach Paragraf 13 Absatz 6 nur von Mitarbeitenden der Stadt verlegt oder verändert werden.
- Die Rasengrabstätten kennt Winnenden nicht als eigene Grabart; die pflegefreien Angebote heißen hier Wiesengrabstätte, Baumgrabstätte, Urnengemeinschaftsgrabstätte und gärtnerbetreute Urnengrabstätte. Bei den Wiesen- und Baumgrabstätten gilt eine Einschränkung, die im Preis nicht steckt: Die ebenerdige Gedenkplatte ist nach Paragraf 16 c Absatz 3 und Paragraf 16 d Absatz 4 durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes selbst erfolgt nach denselben Paragrafen ausschließlich durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Dritte, und deshalb führen wir beide als pflegefrei.
- Die gärtnerbetreute Urnengrabstätte ist in Winnenden wirklich pflegefrei. Paragraf 16 e Absatz 1 weist Gestaltung, Pflege und Instandhaltung des Feldes der Stadt zu, und anders als in vielen Gemeinden verlangt die Satzung dafür keinen Dauergrabpflegevertrag mit einer Genossenschaft oder einer Treuhandstelle. Der Preis der Pflege steht damit vollständig im Gebührenverzeichnis.
- Die Urnenkammer in der Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 16 a regelt nur die Belegung, die einheitlich verbaute Grabplatte und deren Beschriftung durch einen Steinmetz und verweist in Absatz 5 im Übrigen auf die Vorschriften für Wahlgrabstätten. Ein Satz, der die Pflege der Stadt zuweist, fehlt dort, anders als bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte in Paragraf 16 b Absatz 2.
- Paragraf 14 Absatz 2 lässt Reihengrabstätten auch als Gemeinschaftsgrabstätten zu, deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Stadt obliegt. Einen eigenen Tarif für eine Erd-Gemeinschaftsgrabstätte nennt das Gebührenverzeichnis nicht; die einzige Gemeinschaftsanlage mit eigenem Satz ist die Urnengemeinschaftsgrabstätte im Kreis mit Stele. Wir haben deshalb keine weitere Grabart daraus gebildet.
- Die Grabmalgenehmigung ist keine Nebensache, wo eine Platte vorgeschrieben ist. Sie kostet 61 Euro für ein Grabmal und 30 Euro für eine Gedenk- oder Verschlussplatte. Bei den Wiesen- und Baumgrabstätten schreibt die Satzung eine Gedenkplatte vor und verlangt für sie eine Grabmalgenehmigung; die 30 Euro stecken in keiner unserer Nutzungsgebühren.
- Paragraf 36 der Satzung bestimmt, dass zu den Entgelten die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrunde liegenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Welche Positionen des Gebührenverzeichnisses das sind, sagt die Satzung nicht. Wir führen die Beträge so, wie sie im Verzeichnis stehen.
- Die Fassung der Satzung ab dem 01.07.2023 liegt unter der Stadtrechtsnummer I 7-4 weiter auf dem Server der Stadt und wird von Suchmaschinen zuerst ausgeliefert. Sie ist nach Paragraf 38 der neuen Satzung seit dem 01.01.2026 außer Kraft.
- Die Bekanntmachungsseite der Stadt gibt den Text der Satzung im Fließtext wieder, verliert dabei aber bei drei Beträgen die führende Ziffer: Die Bestattungsgrundgebühren erscheinen dort als 820, 470 und 110 Euro. Im unterschriebenen PDF stehen 1.820, 1.470 und 1.110 Euro. Wir folgen dem PDF.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026: Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Winnenden wurden für die Jahrgänge 2024 bis 2026 vollständig durchgesehen, von der Meldung vom 22.05.2024 bis zu der vom 20.08.2026. Der einzige Eintrag zum Friedhofswesen ist die Bekanntmachung vom 19.12.2025 mit dieser Satzung. Eine Änderung nach dem 16.12.2025 ist nicht ersichtlich.
Friedhöfe in Winnenden und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in WinnendenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage 1 beschlossen am 16.12.2025, ausgefertigt am 17.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.07.2023
- Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Winnenden mit dem Volltext der Satzung und des Gebührenverzeichnisses bekannt gemacht am 19.12.2025, Paragraf 38 der Satzung nennt das Inkrafttreten zum 01.01.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.