Bedburg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05362004
Friedhofsgebühren in Bedburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 15. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg, öffentliche Bekanntmachung, vom 17.12.2025, vom Rat am 16.12.2025 beschlossen, nach Artikel II mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft, fasst den Gebührentarif zu Paragraf 1 der Satzung vom 15.12.2010 vollständig neu. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bedburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bedburg, Fachdienst 8 Tiefbau und Infrastruktur.
- 1.161,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.925,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung Erwachsener
Einzelkammer einer Urnenstele, mit Beisetzung
Anonymes Sargreihengrab, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bedburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Bedburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| SargreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bedburg. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist für fünfundzwanzig Jahre abgegolten. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengrabstätten nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich, und die Verlängerungsregel des Tarifs zählt Ziffer 1.1 nicht auf. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Inhaber der Zuteilungsurkunde verantwortlich, das Grab ist also nicht pflegefrei. | 3.111,00 € | 745,00 € | 3.856,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1 |
| Sargkindergrab für Verstorbene unter 5 JahrenDie einzige Grabart, deren Nutzungsrecht nicht fünfundzwanzig, sondern fünfzehn Jahre läuft. Das entspricht der Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung. Die Bestattungsgebühr für ein Kindergrab beträgt nach Ziffer 2.4 dreihundertdreiundsiebzig Euro. | 1.867,00 € | 373,00 € | 2.240,00 € | 15 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 |
| SargwahlgrabKostet dasselbe wie das Sargreihengrab, lässt aber nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung die Lage mitbestimmen und ist verlängerbar. Für den Wiedererwerb setzt der Tarif ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr je Jahr an, also 124,44 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 3.111,00 € | 745,00 € | 3.856,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 |
| Anonymes SargreihengrabPflegefrei, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt, die jemand pflegen könnte. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe g der Friedhofssatzung führt anonyme Reihengrabstätten als eigene Grabart, Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe c richtet dafür eigene anonyme Reihengrabfelder ein. Der Tarif verlangt denselben Betrag wie für das pflegefreie Sargreihengrab nach Ziffer 1.11, was die Gleichbehandlung bestätigt. | 5.180,00 € | 745,00 € | 5.925,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4 |
| Pflegefreies SargreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bedburg und zugleich das teuerste Erdgrab überhaupt. Nach Paragraf 15 Absatz 1a der Friedhofssatzung liegt es in einer besonders dafür vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten der Stadt gepflegt und unterhalten wird. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Sargreihengrab beträgt 2.069 Euro und deckt die Pflege über fünfundzwanzig Jahre. Die niveaugleiche Grabsteinplatte von 0,50 mal 0,50 Metern ist Pflicht und geht zu Lasten des Nutzungsberechtigten. | 5.180,00 € | 745,00 € | 5.925,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.11 |
| Pflegefreies Doppel-Sargwahlgrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 1a der Friedhofssatzung: Die Rasenfläche wird durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten gepflegt und unterhalten. Verlängerbar mit einem Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 207,20 Euro je Stelle. Die Grabsteinplatte für ein Erdgrab mit zwei Stellen misst nach Paragraf 29 Absatz 10 einen Meter mal 0,50 Meter. | 5.180,00 € | 745,00 € | 5.925,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.12 |
10 Grabarten für die Urne in Bedburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bedburg. Nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird die Urnenreihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nicht pflegefrei: Verantwortlich ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Inhaber der Urkunde. | 1.560,00 € | 149,00 € | 1.709,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5 |
| UrnenwahlgrabKostet dasselbe wie das Urnenreihengrab, ist aber nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung in der Lage mitzubestimmen und verlängerbar. Der Wiedererwerb kostet ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 62,40 Euro. Wie viele Urnen beigesetzt werden dürfen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. | 1.560,00 € | 149,00 € | 1.709,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6 |
| Anonymes UrnengrabPflegefrei, weil die Beisetzung nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 mal 0,40 Metern erfolgt und keine Einzelgrabstelle gekennzeichnet wird. Vergeben wird die Stelle nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht oder die Ordnungsbehörde die Bestattung veranlasst. Der Betrag entspricht dem des pflegefreien Urnenreihengrabs nach Ziffer 1.9. | 2.077,00 € | 149,00 € | 2.226,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.7 |
| Pflegefreies UrnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Bedburg. Nach Paragraf 17 Absatz 3a der Friedhofssatzung liegt es in einer besonders dafür vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten der Stadt gepflegt und unterhalten wird; Paragraf 29 Absatz 10 stellt Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung anheim. Der Nutzungsberechtigte muss binnen drei Monaten eine Grabsteinplatte von 0,40 mal 0,30 Metern niveaugleich in die Rasenfläche legen lassen; deren Preis steht nicht in der Satzung. | 2.077,00 € | 149,00 € | 2.226,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.9 |
| Pflegefreies Urnendoppelwahlgrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle, die Doppelgrabstätte kostet also das Doppelte. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 4a der Friedhofssatzung: Die Fläche wird durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten gepflegt und unterhalten. Verlängerbar mit einem Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 83,08 Euro je Stelle. Die vorgeschriebene Grabsteinplatte misst hier 0,40 mal 0,60 Meter. | 2.077,00 € | 149,00 € | 2.226,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.10 |
| Pflegefreies Baum-UrnenreihengrabPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 3b der Friedhofssatzung: Die Baumgrabstätte liegt in einer besonders dafür vorgesehenen Fläche, die durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten gepflegt und unterhalten wird. Die Beisetzung kostet hier nach Ziffer 2.13 zweihundertachtundneunzig Euro, also doppelt so viel wie eine gewöhnliche Urnenbestattung. Statt einer Grabsteinplatte sind nach Paragraf 29 Absatz 11 nur Markierungsschilder von 0,09 mal 0,05 Metern zulässig, und diese sind keine Pflicht. | 2.077,00 € | 298,00 € | 2.375,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.13 |
| Pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; die Baumgrabstätte wird nach Paragraf 17 Absatz 4c der Friedhofssatzung ein- oder zweistellig vergeben. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 4b: Die Fläche wird durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten gepflegt und unterhalten. Verlängerbar mit einem Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 83,08 Euro je Stelle. | 2.077,00 € | 298,00 € | 2.375,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.14 |
| Urnenstele mit DoppelkammerDer Betrag gilt für die gesamte Doppelkammer, die nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe s der Friedhofssatzung als zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätte vergeben wird. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 14 Absatz 2 zählt die pflegefreien Grabarten unter den Buchstaben k bis p namentlich auf und nennt die Urnenstele dort nicht, und Paragraf 29 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Zu gestalten ist an der Stele allerdings nichts: Nach Paragraf 29 Absatz 12 ist als einzige Kennzeichnung eine einheitliche gravierte Verschlussplatte zulässig, und Grabschmuck darf nur am dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. | 2.023,00 € | 149,00 € | 2.172,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.15 |
| Einzelkammer einer UrnensteleDie Hälfte einer Doppelkammer, für eine Urne. Verlängerbar mit einem Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 40,48 Euro. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Doppelkammer. | 1.012,00 € | 149,00 € | 1.161,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.16 |
| AschestreufeldDer Gebührentarif nennt für das Aschestreufeld keine Laufzeit: Der Satz hinter der Liste, der den Erwerb des Nutzungsrechts auf fünfundzwanzig Jahre festlegt, zählt die Ziffern 1.1, 1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.16 auf und lässt Ziffer 1.17 aus. Die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung gilt auch für Aschen, ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Stelle entsteht aber nicht. Pflegefrei, weil die Asche nach Paragraf 17 Absatz 6 durch Verstreuung beigesetzt wird, am Aschestreufeld nicht gekennzeichnet wird, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale sowie Grabeinfassungen dort nicht zulässig sind. Eine Beisetzungsgebühr nennt Ziffer 2 dafür nicht. | 1.539,00 € | - | 1.539,00 € | - | Gebührentarif Ziffer 1.17 |
36 weitere Gebühren in der Satzung von Bedburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr | 745,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1 |
| Sargbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags | 1.118,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2 |
| Sargbestattung an Sonn- und Feiertagen | 1.490,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3 |
| Sargbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr | 373,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Sargbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags | 559,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5 |
| Sargbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen | 745,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.6 |
| Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr | 149,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.7 |
| Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags | 224,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.8 |
| Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen | 298,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.9 |
| Stelenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr | 149,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.10 |
| Stelenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags | 224,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.11 |
| Stelenbestattung an Sonn- und Feiertagen | 298,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.12 |
| Urnen-Baumbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr | 298,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.13 |
| Urnen-Baumbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags | 447,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.14 |
| Urnen-Baumbestattung an Sonn- und Feiertagen | 596,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.15 |
| Beisetzung im Aschestreufeld | Der Gebührentarif nennt für die Verstreuung der Asche keine Leistung. Ziffer 1.17 erhebt 1.539 Euro für das Aschestreufeld selbst, und Ziffer 2 führt neben Sarg-, Urnen-, Stelen- und Baumbestattung keine weitere Bestattungsart auf. Ob und in welcher Höhe daneben eine Bestattungsgebühr anfällt, steht nicht in der Satzung. | Gebührentarif Ziffer 1.17 und Ziffer 2 |
| Vorzeitige Rückgabe von Gräbern, je Jahr | 48,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.8 |
| Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | Für die Grabarten nach den Ziffern 1.3, 1.6, 1.10, 1.12, 1.14, 1.15 und 1.16 wird ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Gebühr je Jahr festgesetzt. Das sind 124,44 Euro beim Sargwahlgrab, 62,40 Euro beim Urnenwahlgrab, 83,08 Euro je Stelle beim pflegefreien Urnendoppelwahlgrab und beim pflegefreien Baum-Urnenwahlgrab, 207,20 Euro je Stelle beim pflegefreien Doppel-Sargwahlgrab, 80,92 Euro bei der Urnenstele mit Doppelkammer und 40,48 Euro bei der Einzelkammer. Für Reihengräber ist kein Wiedererwerb vorgesehen. | Gebührentarif Ziffer 1, Schlusssatz |
| Haustierbeilage von montags bis freitags 12.00 Uhr | 149,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.16 |
| Einebnung eines Sarggrabes, je Grabstelle | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Entfernung eines Sarggrabsteins | 156,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Entfernung einer Einfassung für eine Sarggrabstelle | 156,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.3 |
| Entfernung einer Einfassung für jede weitere Sarggrabstelle | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4 |
| Entfernung einer Sargabdeckplatte | 156,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5 |
| Einebnung eines Urnengrabes | 39,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6 |
| Entfernung eines Urnengrabsteins | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.7 |
| Entfernung einer Einfassung für eine Urnengrabstelle | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.8 |
| Entfernung einer Einfassung für jede weitere Urnengrabstelle | 39,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.9 |
| Entfernung einer Urnenabdeckplatte | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.10 |
| Genehmigung von Grabmalen und Verlegen von Einfassungen, je Genehmigung | 42,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 |
| Berechtigungsschein für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof | 17,00 € | Gebührentarif Ziffer 4 |
| Umbettung vor Ablauf der Ruhefrist | Umbettungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich, die der Inhaber des Nutzungsrechts selbst beauftragt. Die Stadt erhebt dafür keine Gebühr, und die Kosten der Fachfirma stehen nicht in der Satzung. | Gebührentarif Ziffer 5.1 |
| Sonstige Ausgrabungen, je Stunde | Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Die 15. Änderungssatzung lässt den Stundensatz offen: Der Satz endet mit den Worten, der Stundensatz werde festgesetzt auf, und danach folgt unmittelbar das Eurozeichen ohne Zahl. Die vorhergehende 14. Änderungssatzung nannte an derselben Stelle 52,27 Euro. | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Sonderleistungen, die der Gebührentarif nicht vorsieht | Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. | Gebührentarif Ziffer 6 |
| Grabsteinplatte auf einer pflegefreien Grabstätte | Der Nutzungsberechtigte einer pflegefreien Grabstätte verpflichtet sich zur Verlegung einer Grabsteinplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird, spätestens drei Monate nach dem Tag der Beisetzung. Vorgeschrieben sind 0,40 mal 0,30 Meter beim Urnenreihengrab, 0,40 mal 0,60 Meter beim Urnendoppelgrab, 0,50 mal 0,50 Meter beim einstelligen und ein Meter mal 0,50 Meter beim zweistelligen Erdgrab; Art und Güte gibt die Stadt vor. Der Preis der Platte steht nicht in der Satzung, sie ist keine Gebühr der Stadt. | Paragraf 29 Absatz 10 der Friedhofssatzung |
| Pflegevertrag bei Grabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung | Für besonders gestaltete Grabfelder, die die Friedhofsverwaltung im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern anbietet, ist der Erwerb des Nutzungsrechts an den Abschluss eines Dauerpflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Satzung, und der Gebührentarif nennt für diese Grabfelder keine eigene Ziffer. | Paragraf 16a der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Bedburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.356,00 €
Sargreihengrab in Bedburg, über 25 Jahre, das sind 414,24 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 | 3.111,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1 | 745,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.856,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bedburg. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist für fünfundzwanzig Jahre abgegolten. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengrabstätten nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich, und die Verlängerungsregel des Tarifs zählt Ziffer 1.1 nicht auf. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Inhaber der Zuteilungsurkunde verantwortlich, das Grab ist also nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 15. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg, öffentliche Bekanntmachung, vom 17.12.2025, vom Rat am 16.12.2025 beschlossen, nach Artikel II mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft, fasst den Gebührentarif zu Paragraf 1 der Satzung vom 15.12.2010 vollständig neu. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Bedburg offenlässt
- Das Ortsrecht der Stadt führt die überholte Fassung. Unter dem Eintrag Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, zuletzt geändert 2025, lag am 05.09.2026 noch die Datei mit dem Kopf Stand 01.2025, also die 14. Änderungssatzung vom 18.12.2024. Erfasst ist die 15. Änderungssatzung vom 17.12.2025, die seit dem 01.01.2026 gilt und die auf demselben Dokumentenserver der Stadt unter einer eigenen Nummer liegt. Aus der laufenden Bekanntmachungsliste ist sie herausgefallen, weil die Stadt dort nur aktuelle Aushänge zeigt. Wer die Ortsrechtsfassung genommen hätte, hätte jedes Grab um rund ein Zehntel zu niedrig angesetzt, das Sargreihengrab mit 2.835 statt 3.111 Euro.
- Geprüft wurde am 05.09.2026 zusätzlich, ob es eine 16. Änderungssatzung gibt. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt führen zum Friedhofswesen nichts, und das Dokument mit der auf die 15. folgenden Nummer ist die 16. Änderungssatzung zur Satzung über Übergangsheime und betrifft das Friedhofswesen nicht. Bedburg ändert den Tarif jeweils in der Ratssitzung im Dezember mit Wirkung zum 1. Januar; die nächste Änderung ist deshalb nicht vor Dezember 2026 zu erwarten.
- Die 15. Änderungssatzung lässt in Ziffer 5.2 den Stundensatz für sonstige Ausgrabungen offen. Der Satz endet mit den Worten, der Stundensatz werde festgesetzt auf, danach folgt unmittelbar das Eurozeichen ohne Zahl. Das ist kein Auslesefehler, sondern steht auch in den Wortkoordinaten des unterschriebenen PDF so. Die 14. Änderungssatzung nannte an derselben Stelle 52,27 Euro. Wir übernehmen diesen Betrag nicht, weil die geltende Fassung ihn nicht mehr trägt.
- Als Bestattungsgebühr ist jeweils der schmalste Satz erfasst, montags bis freitags bis 12 Uhr. Der Tarif erhebt für Freitagnachmittag und Samstag das Anderthalbfache und für Sonn- und Feiertage das Doppelte; bei der Sargbestattung sind das 1.118 beziehungsweise 1.490 statt 745 Euro. Alle Sätze stehen in den Bestattungsgebühren.
- Für das Aschestreufeld nennt der Gebührentarif keine Bestattungsgebühr. Ziffer 2 kennt nur Sarg-, Urnen-, Stelen- und Baumbestattung, und nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung wird die Asche verstreut, ein Grab also nicht ausgehoben. Wir lassen die Beisetzungsgebühr dort offen, statt sie auf null zu setzen.
- Der Gebührentarif nennt für das Aschestreufeld auch keine Laufzeit. Der Satz hinter der Liste, der den Erwerb des Nutzungsrechts auf fünfundzwanzig Jahre festlegt, zählt die Ziffern 1.1, 1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.16 auf und lässt Ziffer 1.17 aus. Als Ruhefrist ist die allgemeine Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung angesetzt, eine Nutzungsdauer in Jahren bleibt offen.
- Pflegefrei sind neun Grabarten, und für jede lässt sich der Paragraf benennen, an dem es steht. Die sechs mit pflegefrei benannten Grabarten liegen nach den Paragrafen 15 Absatz 1a, 16 Absatz 1a und 17 Absätze 3a, 3b, 4a und 4b der Friedhofssatzung in besonders dafür vorgesehenen Rasen- oder Grünflächen, die durch die Stadt Bedburg oder einen Beauftragten der Stadt gepflegt und unterhalten werden, und Paragraf 29 Absatz 10 stellt Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung anheim. Das anonyme Sargreihengrab, das anonyme Urnengrab und das Aschestreufeld sind pflegefrei, weil dort keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle entsteht.
- Nicht pflegefrei geführt sind die beiden Urnenstelen, obwohl an ihnen nichts zu bepflanzen ist. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt die pflegefreien Grabarten unter den Buchstaben k bis p namentlich auf und nennt die zweistellige Urnenstelenwahlgrabstätte als Buchstabe s daneben, gerade nicht darunter. Paragraf 29 Absatz 3 macht bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Absatz 12 regelt für die Stelen nur die Verschlussplatte und den Ablageplatz für Grabschmuck, nicht die Pflege.
- In den Nutzungsgebühren der pflegefreien Grabarten steckt die Pflege, nicht aber die vorgeschriebene Grabsteinplatte. Nach Paragraf 29 Absatz 10 der Friedhofssatzung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, binnen drei Monaten eine niveaugleiche Grabsteinplatte in vorgegebener Größe und Güte verlegen zu lassen. Deren Preis steht nicht in der Satzung, weil sie keine Gebühr der Stadt ist. Bei den Baumgrabstätten ist stattdessen nur ein Markierungsschild zulässig, und das ist nach Absatz 11 ausdrücklich keine Pflicht.
- Die Grabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung nach Paragraf 16a der Friedhofssatzung sind nicht als Grabart erfasst. Der Gebührentarif nennt für sie keine eigene Ziffer, und der Erwerb ist an einen Dauerpflegevertrag mit einem Kooperationspartner gebunden, dessen Preis nicht in der Satzung steht.
- Nicht erfasst sind außerdem die Ehrengrabstätten, die Gemeinschaftsgrabstätten für klösterliche und karitative Gemeinschaften, die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und die Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten. Für alle vier nennt der Gebührentarif keinen Betrag; die Erbbegräbnisse beruhen auf Verträgen der Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten und sind zeitlich nicht begrenzt.
- Die Stadt Bedburg verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung elf Friedhöfe: zwei in Bedburg sowie je einen in Kirdorf, Broich, Kaster, Kirchtroisdorf, Königshoven, Lipp und Rath und zwei in Kirchherten. Der Gebührentarif gilt für alle elf gleich, er unterscheidet nicht nach Friedhof.
- Eine eigene Anschrift und eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind der Fachdienst 8 Tiefbau und Infrastruktur im Rathaus in Bedburg-Kaster, den die Stadt in ihrem Dienstleistungsverzeichnis unter Friedhofsangelegenheiten als Ansprechstelle nennt, und die dort veröffentlichten Öffnungszeiten.
Friedhöfe in Bedburg und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in BedburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 15. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg, öffentliche Bekanntmachung vom 17.12.2025, vom Rat am 16.12.2025 beschlossen, nach Artikel II mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft, fasst den Gebührentarif zu Paragraf 1 der Satzung vom 15.12.2010 vollständig neu
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt vom 15.12.2010 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 18.12.2024, gültig gewesen ab 01.01.2025, im Ortsrecht am 05.09.2026 noch als geltende Fassung angeboten und durch die 15. Änderungssatzung überholt
- Friedhofssatzung der Stadt Bedburg, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt vom 13.11.2013, in Kraft seit 01.01.2014, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 18.09.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.