Meiningen · Thüringen · AGS 16066042
Friedhofsgebühren in Meiningen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN), bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Rippershausen und Untermaßfeld Nr. 12/2026 vom 15.07.2026, Seiten 12 und 13, vom 24.06.2026, vom Stadtrat am 05.05.2026 mit Beschluss-Nr. 156/019/2026 beschlossen, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, also am 16.07.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.12.2020 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Meiningen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Meiningen, Friedhofsverwaltung.
- 752,69 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 21.268,90 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung, auf allen Friedhöfen und in jedem Alter
Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Familienbaum oder Freundschaftsbaum im Ruhewald Wallbach, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung vom 24.06.2026
Was ein Grab in Meiningen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Meiningen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDie Bestattungsgebühr ist nach Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe b dieselbe wie bei einem Erwachsenen, nämlich 712,68 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb bei Erdreihengrabstätten nicht möglich. | 230,97 € | 712,68 € | 943,65 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Meiningen. Der Preis ist mit der Satzung vom 24.06.2026 von 375 auf 644,80 Euro gestiegen, die Bestattungsgebühr von 373 auf 712,68 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb nicht möglich, nach Absatz 4 darf nur eine Leiche bestattet werden. Nicht pflegefrei: Für Herrichtung und Unterhaltung ist nach Paragraf 28 Absatz 3 Nummer 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 644,80 € | 712,68 € | 1.357,48 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 |
| Erdwahlgrabstätte, einstelligDie Nutzungsdauer beträgt nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung dreißig Jahre und damit zehn Jahre mehr als die Ruhezeit. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 desselben Buchstabens 32,03 Euro je Jahr. | 962,38 € | 712,68 € | 1.675,06 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 |
| Erdwahlgrabstätte, zweistelligDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 6 desselben Buchstabens 45,58 Euro je Jahr. | 1.356,96 € | 712,68 € | 2.069,64 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 |
14 Grabarten für die Urne in Meiningen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Meiningen. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung ist es einstellig, nicht verlängerbar und nimmt nur eine Urne auf; bei gleichzeitiger Bestattung ist ausnahmsweise eine zweite zulässig. Nicht pflegefrei: Verantwortlich ist nach Paragraf 28 Absatz 3 Nummer 2 der Nutzungsberechtigte. | 510,06 € | 242,63 € | 752,69 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 |
| Urnenwahlgrabstätte, zweistelligDie Nutzungsdauer beträgt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung dreißig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4 desselben Buchstabens 38,39 Euro je Jahr. Ziffer 17 regelt außerdem den Wechsel von einer zwei- auf eine vierstellige Wahlgrabstätte: Die Restlaufzeit der zweistelligen wird im Verhältnis zur Nutzungsgebühr der vierstelligen angerechnet. | 1.154,86 € | 242,63 € | 1.397,49 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 |
| Urnenwahlgrabstätte, vierstelligDer Betrag gilt für die gesamte vierstellige Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5 desselben Buchstabens 51,29 Euro je Jahr. | 1.539,81 € | 242,63 € | 1.782,44 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 |
| Urnengrabstätte mit GrabzeichenPflegefrei: Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegen; loser Grabschmuck ist auf der Grabstätte nicht gestattet und nur an der dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeit zulässig. Die Grabstätte muss mit einem einheitlich gestalteten Pultstein von 30 mal 30 Zentimetern auf einer Unterplatte von 50 mal 50 Zentimetern versehen werden; für Beschaffung und Errichtung sind die Nutzungsberechtigten nach demselben Absatz auf eigene Kosten verantwortlich, und dieser Preis steht nicht in der Satzung. Verlängerung und Wiedererwerb sind nach Absatz 2 nicht möglich. | 1.020,20 € | 242,63 € | 1.262,83 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 |
| Partnergrabstätte mit GrabzeichenZweistellige Urnengrabstätte; beide Beisetzungsstellen werden nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung schon zu Beginn der ersten Nutzung erworben, der Betrag gilt also für zwei Stellen. Pflegefrei: Absatz 4 sagt wörtlich, Partnergrabstätten mit Grabzeichen seien pflegefrei, und Absatz 1 legt Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich in die Hand der Stadt. Jede Grabstelle muss einen Pultstein tragen, den die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten beschaffen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 8 desselben Buchstabens 95,25 Euro je Jahr. | 1.896,05 € | 242,63 € | 2.138,68 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 |
| Wiesenurnengrabstätte, zweistelligAusdrücklich nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, sie seien es nicht, und teilt die Arbeit auf. Die Rasenpflege obliegt der Stadt Meiningen, für den Grabstein und dessen Standsicherheit sowie für den auf der Steinplatte abgelegten Blumenschmuck bleibt der Nutzungsberechtigte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Ein individuelles Grabmal bis 90 Zentimeter Höhe auf einer Steinplatte von 40 mal 70 Zentimetern ist nach Absatz 5 vorgeschrieben und im Genehmigungsverfahren zu errichten. Beide Beisetzungsstellen werden nach Absatz 1 zu Beginn erworben. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 11 desselben Buchstabens 55,30 Euro je Jahr. | 1.658,86 € | 242,63 € | 1.901,49 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 9 |
| Wiesenurnengrabstätte, vierstelligWie die zweistellige Wiesenurnengrabstätte, aber für vier Beisetzungsstellen, die nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung alle zu Beginn der ersten Nutzung erworben werden. Nicht pflegefrei nach Absatz 4. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 12 desselben Buchstabens 67,49 Euro je Jahr. | 2.024,57 € | 242,63 € | 2.267,20 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 10 |
| Baumbestattung auf dem FriedhofPflegefrei: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist das Nutzungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabanlage ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt, und der Klammerzusatz nennt sie pflegefreie Grabstätten. Die Beisetzung erfolgt in etwa zwei Metern Abstand rings um einen Baum, je nach Gegebenheit bis zu sechsunddreißig Aschen je Baum; das Grabzeichen für alle Beisetzungen wird in der Nähe des Baumes angebracht. Verlängerung und Wiedererwerb sind nach Absatz 4 nicht möglich. | 1.219,86 € | 242,63 € | 1.462,49 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 13 |
| Urnennische im KolumbariumPflegefrei: Nach Paragraf 22 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen Anlage und Pflege der Urnenwand ausschließlich der Stadt Meiningen, der Klammerzusatz nennt sie pflegefreie Grabstätten. Die Nische kann ein- oder zweistellig erworben werden, der Tarif nennt für beides denselben Betrag. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist werden die Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers an einer freigehaltenen Stelle beigesetzt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 16 desselben Buchstabens 43,16 Euro je Jahr. Das Beschriften der Nischenplatte mit vertiefter Schrift kostet nach Ziffer 15 zusätzlich 1.136,45 Euro je Beschriftung; die Satzung schreibt es nicht vor, deshalb ist es hier nicht eingerechnet. | 863,28 € | 242,63 € | 1.105,91 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 14 |
| Anonyme UrnengrabstättePflegefrei: Nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt, und die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Stadt Meiningen; der Klammerzusatz nennt sie pflegefreie Grabstätten. Die Bestattung erfolgt nach Absatz 1 ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes innerhalb des Urnenfeldes. Verlängerung und Wiedererwerb sind nach Absatz 4 nicht möglich. | 846,97 € | 242,63 € | 1.089,60 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 |
| Halbanonyme UrnengrabstätteDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 846,97 Euro und damit genauso viel wie beim anonymen Urnengrab. Hinzugerechnet ist die anteilige Gebühr von 844,90 Euro für das gemeinsame Grabmal im halbanonymen Urnenfeld nach Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe b. Sie ist nicht abwählbar: Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist gerade die Nennung von Namen und Lebensdaten auf diesem gemeinsamen Grabmal der Unterschied zwischen anonym und halbanonym. Pflegefrei nach Absatz 3, mit derselben Begründung wie beim anonymen Urnengrab. | 1.691,87 € | 242,63 € | 1.934,50 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe b |
| Familienbaum oder Freundschaftsbaum im Ruhewald WallbachDer teuerste Eintrag des Tarifs, dafür ein ganzer registrierter Baum für bis zu zehn Urnen und ein Nutzungsrecht von bis zu neunundneunzig Jahren, das nach Paragraf 23 Absatz 9 Nummer 1.2 der Friedhofssatzung mit dem Erwerb beginnt und nicht verlängert oder wiedererworben werden kann. Pflegefrei: Nummer 1.3 sagt, die Anlage und Pflege des Ruhewaldes obliege ausschließlich der Stadt Meiningen, und nennt sie pflegefreie Grabstätten. Die Ruhezeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 11 gilt hier wie überall, die Nutzungsdauer geht darüber weit hinaus. | 21.026,27 € | 242,63 € | 21.268,90 € | 99 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 |
| Grabstätte am Bestattungsbaum im Ruhewald Wallbach, einstelligSonderform der Urnenreihengrabstätte nach Paragraf 23 Absatz 9 Nummer 2.1 der Friedhofssatzung. Pflegefrei: Nach Absatz 3 dürfen im Wurzelbereich und auf dem Waldboden keine Grabmale, Gedenksteine, Kränze, Kerzen oder Anpflanzungen angebracht werden, und nach Absatz 4 sind Pflegeeingriffe nur durch die Stadt Meiningen, deren Erfüllungsgehilfen und die mit der Forstbewirtschaftung beauftragten Einrichtungen zulässig. Es gibt also nichts zu pflegen, und pflegen darf ohnehin nur die Stadt. Das Grabzeichen ist ein Markierungsschild von sechs mal zehn Zentimetern direkt am Baum. | 1.406,96 € | 242,63 € | 1.649,59 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 |
| Partnergrabstätte am Bestattungsbaum im Ruhewald Wallbach, zweistelligDer Betrag gilt für beide Beisetzungsstellen, die nach Paragraf 23 Absatz 9 Nummer 2.1 der Friedhofssatzung zu Beginn der ersten Nutzung gemeinsam erworben werden. Pflegefrei aus denselben Gründen wie die einstellige Grabstätte am Bestattungsbaum. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4 desselben Buchstabens 142,65 Euro je Jahr. | 2.853,01 € | 242,63 € | 3.095,64 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Meiningen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einer Urne | 242,63 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe a |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 712,68 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe b |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 712,68 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe c |
| Urnenbeisetzung im Ruhewald | 242,63 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe f |
| Nutzung der Trauerhalle auf dem Parkfriedhof Meiningen | 200,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstabe a |
| Nutzung der Trauerhalle auf den Friedhöfen Herpf, Henneberg, Stepfershausen und Walldorf | 15,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Buchstaben b bis e |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr | Einstellig 32,03 Euro, zweistellig 45,58 Euro. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 5 und 6 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | Zweistellig 38,39 Euro, vierstellig 51,29 Euro. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 4 und 5 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Partnergrabstätte mit Grabzeichen, je Jahr | 95,25 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Wiesenurnengrabstätte, je Jahr | Zweistellig 55,30 Euro, vierstellig 67,49 Euro. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 11 und 12 |
| Beschriften der Nischenplatte im Kolumbarium mit vertiefter Schrift, je Beschriftung | 1.136,45 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 15 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Nische im Kolumbarium, je Jahr | 43,16 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 16 |
| Wechsel von einer zwei- auf eine vierstellige Wahlgrabstätte | Es wird die Restlaufzeit in Jahren der zweistelligen Grabstätte herangezogen und im Verhältnis zur Nutzungsgebühr der Restlaufzeit einer vierstelligen Anlage berechnet und abgezogen. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 17 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Partnergrabstätte am Bestattungsbaum im Ruhewald, je Jahr | 142,65 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 4 |
| Ausgrabung einer Asche | 190,15 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe d |
| Ausgrabung einer Leiche, je Stunde | 45,65 € | Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe e |
| Grabzeichen für eine Partnergrabstätte, die nach altem Recht erworben wurde | 474,81 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe a |
| Anteilige Gebühr für das Grabmal im halbanonymen Urnenfeld | 844,90 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe b |
| Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen | 35,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe c |
| Schriftliche Auskunft über Verstorbene, Nachlass- oder Ahnenforschung, je Verstorbenem | 20,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe d |
| Ausfertigung eines Duplikats, je Duplikat | 10,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe e |
| Bearbeitungsgebühr für die Aufforderung zum Rückbau einer Grabstätte | 30,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe f |
| Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge | 60,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe g |
| Umsatzsteuer | Sollte die Leistung umsatzsteuerpflichtig werden, erhöht sich der Betrag um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Stadt Meiningen ist zur Nachforderung beim Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt. Alle hier erfassten Beträge sind die Beträge des Tarifs ohne einen solchen Aufschlag. | Paragraf 4 Absatz 1, Schlussabsatz hinter Buchstabe d |
| Pultstein oder Namensplatte bei Grabstätten mit Grabzeichen | Die Urnengrabstätte mit Grabzeichen und die Partnergrabstätte mit Grabzeichen müssen ein Grabzeichen tragen. Vorgeschrieben ist ein einheitlich gestalteter Pultstein von 30 mal 30 Zentimetern auf einer Unterplatte von 50 mal 50 Zentimetern aus Naturstein; auf dem Friedhof Dreißigacker tritt an dessen Stelle ein Bronzeschriftzug an der Friedhofsmauer. Für Beschaffung und Errichtung sind die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten verantwortlich, ein Preis dafür steht nicht in der Satzung. Bei der Friedhofsverwaltung kann ein Grabzeichen erworben werden, sofern Kapazitäten vorhanden sind. | Paragrafen 19 Absatz 1 und 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Rückbau der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts | Ist das Nutzungsrecht abgelaufen oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit freiwillig aufgegeben, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte samt Fundament und eigenen Anpflanzungen auf eigene Kosten fachmännisch zurückzubauen und zu entsorgen; die Fläche ist eben herzurichten. Die Satzung nennt dafür keinen Betrag, weil die Arbeit nicht von der Stadt erbracht wird. | Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Meiningen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.143,65 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Meiningen, über 20 Jahre, das sind 307,18 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 | 230,97 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 3 Buchstabe a | 712,68 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 943,65 € |
Die Bestattungsgebühr ist nach Paragraf 4 Absatz 3 Buchstabe b dieselbe wie bei einem Erwachsenen, nämlich 712,68 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Verlängerung und Wiedererwerb bei Erdreihengrabstätten nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN), bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Rippershausen und Untermaßfeld Nr. 12/2026 vom 15.07.2026, Seiten 12 und 13, vom 24.06.2026, vom Stadtrat am 05.05.2026 mit Beschluss-Nr. 156/019/2026 beschlossen, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, also am 16.07.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.12.2020 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Meiningen offenlässt
- Das Stadtrecht der Stadt führt die überholte Fassung. Unter Stadtrecht lagen am 05.09.2026 weiterhin die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung vom 07.12.2020, deren Versionskontrolle keine einzige Änderung ausweist. Erfasst ist die Friedhofsgebührensatzung vom 24.06.2026, die der Stadtrat am 05.05.2026 beschlossen hat und die seit dem 16.07.2026 gilt. Gefunden wurde sie, indem alle siebenunddreißig online veröffentlichten Amtsblattausgaben von Januar 2025 bis August 2026 im Volltext durchsucht wurden. Der Unterschied ist groß: Das Erdreihengrab für Erwachsene kostet jetzt 644,80 statt 375 Euro, die Sargbestattung 712,68 statt 373 Euro, das Urnenreihengrab 510,06 statt 241 Euro. Wer die Stadtrechtsfassung genommen hätte, hätte ein Erdreihengrab mit 748 statt 1.357,48 Euro angesetzt.
- Das Amtsblatt ist zweispaltig gesetzt. Der fortlaufende Text springt mitten im Gebührentarif von der linken in die rechte Spalte und überliest dabei ein Drittel der Positionen, darunter die gesamte Gemeinschaftsanlage und den Ruhewald. Die Seiten wurden deshalb spaltenweise ausgelesen und jede Position gegen die Spaltenfassung geprüft.
- Die neue Satzung nennt Beträge auf den Cent genau, weil sie aus einer Gebührenkalkulation stammen. Der Tarif wird also nicht gerundet erhoben; die Beträge sind so übernommen, wie sie im Amtsblatt stehen.
- Die Umsatzsteuer ist nicht eingerechnet. Ein Schlussabsatz hinter Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d sagt, sollte die Leistung umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhe sich der Betrag um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Ein Satz oder ein Zeitpunkt steht dort nicht, deshalb sind die Beträge des Tarifs unverändert übernommen.
- Pflegefrei sind zehn der achtzehn Grabarten, und die Satzung sagt es jedes Mal selbst. Die Paragrafen 20 Absatz 3, 21 Absatz 3, 22 Absatz 5 und 23 Absatz 9 Nummer 1.3 der Friedhofssatzung schreiben, die Anlage und Pflege obliege ausschließlich der Stadt Meiningen, und setzen den Klammerzusatz pflegefreie Grabstätten dahinter. Paragraf 24 Absatz 4 sagt in einem Satz, Partnergrabstätten mit Grabzeichen seien pflegefrei. Paragraf 19 Absatz 1 legt Anlage und Pflege des Grabfeldes bei der Urnengrabstätte mit Grabzeichen ausschließlich in die Hand der Stadt.
- Bei den Grabstätten am Bestattungsbaum im Ruhewald steht der Klammerzusatz nicht dabei, er gilt in Paragraf 23 Absatz 9 nur für den Familienbaum. Sie sind trotzdem als pflegefrei erfasst, und zwar aus den Absätzen 3 und 4 desselben Paragrafen: Absatz 3 verbietet im Wurzelbereich und auf dem Waldboden Grabmale, Gedenksteine, Kränze, Grabschmuck, Kerzen und Anpflanzungen, Absatz 4 lässt Pflegeeingriffe nur durch die Stadt Meiningen, ihre Erfüllungsgehilfen und die mit der Forstbewirtschaftung beauftragten Einrichtungen zu. Es gibt dort weder etwas zu pflegen noch jemanden, der es dürfte.
- Die Wiesenurnengrabstätte ist ausdrücklich nicht pflegefrei, obwohl der Name eine gepflegte Rasenfläche nahelegt. Paragraf 25 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt es in vier Worten und teilt danach die Arbeit auf: Die Rasenpflege obliegt der Stadt, für den Grabstein und den auf der Steinplatte abgelegten Blumenschmuck bleibt der Nutzungsberechtigte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Das ist dieselbe Teilung wie beim Kieler Rasengrab mit Beet.
- Für die Urnengrabstätte mit Grabzeichen und die Partnergrabstätte mit Grabzeichen ist der vorgeschriebene Pultstein nicht eingerechnet. Die Paragrafen 19 Absatz 1 und 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung schreiben ihn zwar zwingend vor, machen aber die Nutzungsberechtigten für Beschaffung und Errichtung auf eigene Kosten verantwortlich; ein Preis dafür steht nicht in der Satzung. Die Gebühr von 474,81 Euro nach Paragraf 4 Absatz 4 Buchstabe a gilt nach ihrem eigenen Wortlaut nur für den Pultstein einer Partnergrabstätte, die noch nach altem Recht erworben wurde. In der Satzung von 2020 war das anders: Dort war das Grabzeichen bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben und kostete je nach Friedhof 369, 421,50 oder 702 Euro.
- Die Überschrift des Paragrafen 4 Absatz 4 Buchstabe a verweist auf die Paragrafen 19, 24 und FrieSa-MGN. Zwischen der 24 und dem Kürzel fehlt eine Zahl; in der Satzung von 2020 stand dort die 25, die damals die Erdreihengrabstätte mit Grabzeichen regelte. In der neuen Friedhofssatzung ist Paragraf 25 die Wiesenurnengrabstätte, und die trägt kein Grabzeichen. Der Verweis läuft damit ins Leere, ohne dass sich an einem Betrag etwas ändert.
- Die Erdreihengrabstätte mit Grabzeichen ist nicht erfasst. Paragraf 14 der neuen Friedhofssatzung führt sie noch für den Friedhof Henneberg unter Nummer 6.9, aber kein Paragraf der Satzung beschreibt sie mehr, und der Gebührentarif nennt für sie keinen Betrag. Die Satzung von 2020 hatte dafür zwei Positionen, eine pflegefreie Erdreihengrabstätte einschließlich Grabstein und Einfassung für 2.946 Euro und den eigenen Paragrafen 25. Beides ist entfallen. Wer heute in Henneberg danach fragt, findet in der geltenden Satzung keinen Preis.
- Für das Beschriften der Nischenplatte im Kolumbarium verlangt der Tarif 1.136,45 Euro je Beschriftung und damit mehr als für die Nische selbst. Die Friedhofssatzung schreibt eine Beschriftung an keiner Stelle vor, deshalb ist der Betrag nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet, sondern nur in den weiteren Gebühren geführt. Ohne eine Regel, die sie verlangt, wäre die Zurechnung geraten.
- Die Trauerhalle ist nicht in die Beisetzungsgebühr eingerechnet. Sie kostet nach Paragraf 4 Absatz 2 auf dem Parkfriedhof 200 Euro und auf den vier Dorffriedhöfen je 15 Euro; erfasst ist als Beisetzungsgebühr nur die Bestattung selbst, damit die Beträge mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben.
- Für die Ausgrabung einer Leiche nennt die neue Satzung keinen festen Betrag mehr, sondern 45,65 Euro je Stunde zuzüglich 101,82 Euro Verwaltungskosten. Die alte Satzung hatte hier 684 Euro. Ein Gesamtbetrag lässt sich daraus nicht bilden.
- Nicht erfasst sind die Ehrengrabstätten und die erhaltenswerten Grabstätten. Für beide nennt der Gebührentarif keinen Betrag; nach den Paragrafen 26 und 27 der Friedhofssatzung obliegen Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Stadt, und über die erhaltenswerten Grabstätten entscheidet der Stadtrat.
- Die Stadt Meiningen verwaltet nach Paragraf 14 der neuen Friedhofssatzung elf Bestattungsplätze: den Parkfriedhof Meiningen, den Friedhof Dreißigacker, den Bergfriedhof Helba, die Friedhöfe Herpf, Walldorf, Henneberg, Wallbach, Stepfershausen, Träbes und Sülzfeld sowie den Ruhewald Wallbach am Heiligenberg. Der Friedhof Sülzfeld ist mit dieser Satzung hinzugekommen, sie setzt zugleich die Satzungen der Gemeinde Sülzfeld vom 10.12.2021 außer Kraft. Der Gebührentarif unterscheidet nur bei der Trauerhalle nach Friedhof, sonst nicht; welche Grabart es auf welchem Friedhof gibt, steht in Paragraf 14.
- Eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind die Anschrift am Parkfriedhof und die beiden Rufnummern, die die Stadt auf ihrer Friedhofsseite nennt.
Friedhöfe in Meiningen und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in MeiningenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN), bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Meiningen und der Gemeinden Rippershausen und Untermaßfeld Nr. 12/2026 vom 15.07.2026, Seiten 12 und 13 vom 24.06.2026, vom Stadtrat am 05.05.2026 mit Beschluss-Nr. 156/019/2026 beschlossen, nach Paragraf 6 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, also am 16.07.2026, setzt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.12.2020 außer Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Meiningen (FrieSa-MGN), bekanntgemacht im selben Amtsblatt Nr. 12/2026 vom 15.07.2026, Seiten 3 bis 12 vom 24.06.2026, vom Stadtrat am 05.05.2026 mit Beschluss-Nr. 155/019/2026 beschlossen, nach Paragraf 39 in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, trägt Grabarten, Ruhezeit und Pflegeregeln
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen, überholte Lesefassung im Stadtrecht der Stadt vom 07.12.2020, in Kraft gewesen ab 01.01.2021, am 05.09.2026 im Stadtrecht noch als geltende Fassung angeboten und seit dem 16.07.2026 außer Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Meiningen, überholte Lesefassung im Stadtrecht der Stadt vom 07.12.2020, in Kraft gewesen ab 01.01.2021, am 05.09.2026 im Stadtrecht noch als geltende Fassung angeboten und seit dem 16.07.2026 außer Kraft
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.