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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Zeitz · Sachsen-Anhalt · AGS 15084590

Friedhofsgebühren in Zeitz, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zeitz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zeitz, Sachgebiet Öffentliches Grün und Baumschutz.

477,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnenreihengrabstelle im Urnenhain, mit Beisetzung

842,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelwahlgrabstätte, mit Beisetzung

8
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf allen Friedhöfen

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Zeitz kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Zeitz führt 8 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnenreihengrabstelle im Urnenhain mit 477,00 €, die teuerste Doppelwahlgrabstätte mit 842,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Zeitz

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 63 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V, die nach Paragraf 4 Absatz 2 über die ganze Ruhezeit läuft, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr.588,00 €-588,00 €25 J.Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 1
Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 159 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V für die Dauer der Ruhezeit, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich.684,00 €-684,00 €25 J.Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 2
DoppelwahlgrabstätteDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 317 Euro für fünfundzwanzig Jahre und gilt für die gesamte Grabstätte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Paragraf 3 nach der Anzahl der Grabstätten bemessen, für die Doppelwahlgrabstätte also einmal, das sind 525 Euro über die Ruhezeit. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 zwölf Euro je Jahr.842,00 €-842,00 €25 J.Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 3
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Überlassungsgebühr beträgt 48 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 525 Euro über die Ruhezeit. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, ein Nutzungsrecht und damit eine Verlängerung gibt es nicht.573,00 €-573,00 €25 J.Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 3
Reihengrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresDas günstigste Erdgrab in Zeitz. Die Überlassungsgebühr beträgt 148 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 525 Euro über die Ruhezeit. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur eine Leiche beigesetzt werden, Ausnahmen sind bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen möglich. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.673,00 €-673,00 €25 J.Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 4

3 Grabarten für die Urne in Zeitz

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrabstätte für bis zu drei UrnenDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 95 Euro für zwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr für die Ruhezeit der Aschen von zwanzig Jahren, also 420 Euro. Wie viele Urnen beigesetzt werden dürfen, richtet sich nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung nach der Größe der Grabstätte, zulässig sind bis zu drei. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 vier Euro je Jahr.515,00 €-515,00 €20 J.Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 4
Anonyme Urnenreihengrabstelle im UrnenhainDas günstigste Grab in Zeitz und das einzige pflegefreie. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 mal 25 Zentimetern je Urne beigesetzt, und diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet; es gibt also keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen müsste. Vergeben wird die Grabstelle nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Überlassungsgebühr beträgt 57 Euro, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 420 Euro, die nach Paragraf 4 Absatz 4 bei einer Gemeinschaftsanlage für Urnen in voller Höhe für die gesamte Ruhezeit sofort fällig wird.477,00 €-477,00 €20 J.Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 1
UrnenreihengrabstätteDie Überlassungsgebühr beträgt 89 Euro für zwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 420 Euro über die Ruhezeit der Aschen. In einer Urnenreihengrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Die Grabstätte ist gekennzeichnet, und Paragraf 24 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.509,00 €-509,00 €20 J.Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 5

16 weitere Gebühren in der Satzung von Zeitz

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie die Beisetzung selbstDer Gebührentarif nennt dafür keinen Satz. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben ein von der Stadtverwaltung Zeitz bestellter Totengräber oder ein nach Paragraf 6 zugelassener Dienstleister das Grab auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten aus und verfüllen es wieder. Was das kostet, steht nicht in der Satzung.Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Beisetzungsgenehmigung22,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Jahr und Grabstätte21,00 €Paragraf 5 Abschnitt V in Verbindung mit Paragraf 4 Absätze 2 und 4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte, je Jahr6,00 €Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte, je Jahr12,00 €Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 2
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr4,00 €Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 3
Zweitbelegung einer Einzelwahlgrabstätte mit einer Urne oder einer Doppelwahlgrabstätte mit höchstens zwei Urnen, je Belegung26,00 €Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 2
Benutzung der Friedhofskapelle32,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 1
Einebnen einer Kindereinzelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit32,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe a
Einebnen einer Einzelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit57,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe b
Einebnen einer Doppelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit77,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe c
Einebnen einer Urnengrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit26,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe d
Verwaltungsgebühr für die Überlassung eines Nutzungsrechts22,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a
Verwaltungsgebühr für Genehmigungen zur Errichtung und Veränderung von Grabanlagen, für Umbettungen, Materialablagerungen, das Befahren des Friedhofs sowie Totengedenkfeiern gewerblicher Dienstleister22,00 €Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe c
Herrichtung und Pflege einer Grabstätte durch die StadtverwaltungDie Stadtverwaltung kann Herrichtung und Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur so lange, wie das entrichtete Entgelt reicht. Die Höhe des Entgelts steht nicht in der Satzung.Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Besondere Leistungen, die der Gebührentarif nicht nenntDie Erhebung von Entgelten aufgrund gesonderter Vereinbarungen bleibt unberührt. Die Kosten werden in der Regel nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.Paragraf 5 Abschnitt VI
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021.

Was ein Grab in Zeitz über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.088,00 €

Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres in Zeitz, über 25 Jahre, das sind 283,52 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Abschnitt I Ziffer 1588,00 €
BestattungParagraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung0,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde588,00 €

Die Nutzungsgebühr selbst beträgt 63 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V, die nach Paragraf 4 Absatz 2 über die ganze Ruhezeit läuft, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Zeitz offenlässt

  • Die geltende Fassung stammt aus dem Jahr 2020 und ist damit älter als drei Jahre. Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle sechsundfünfzig Ausgaben des Amtsblatts Michaelbote von Januar 2020 bis August 2026 wurden durchgesehen, das ist das gesamte Online-Archiv der Stadt. Zum Friedhofswesen fanden sich darin genau zwei Vorgänge, die hier erfasste 4. Änderungssatzung im Heft vom 31.10.2020 und im Heft vom 19.09.2025 zwei Bekanntmachungen des Evangelischen Kirchspiels Theißen-Langenaue. Letztere betreffen eine neue Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Aue-Aylsdorf und eine Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für die friedhofsgepflegte Grabanlage auf dem Alten Friedhof Theißen, beide von einem kirchlichen Träger und deshalb hier nicht erfasst. Eine jüngere kommunale Fassung gibt es nicht.
  • Der Gebührentarif erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben ein von der Stadtverwaltung bestellter Totengräber oder ein zugelassener Dienstleister das Grab auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten aus und verfüllen es wieder; einen Satz dafür nennt die Satzung nicht. Wir lassen die Beisetzungsgebühr deshalb offen, statt sie auf null Euro zu setzen. Die Grabpreise sind damit nicht unmittelbar mit Gemeinden vergleichbar, die das Öffnen und Schließen des Grabes mit erheben.
  • In jeder Nutzungsgebühr steckt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Paragraf 5 Abschnitt V. Nach Paragraf 4 Absatz 2 läuft sie von Beginn des Bestattungsjahres bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ruhezeit endet. Wir rechnen deshalb 21 Euro mal fünfundzwanzig Jahre gleich 525 Euro bei jedem Erdgrab und 21 Euro mal zwanzig Jahre gleich 420 Euro bei jedem Urnengrab hinzu. Der reine Tarifbetrag steht im Hinweis jeder Grabart. Wer nur den Tarifbetrag nähme, setzte ein Zeitzer Erdreihengrab mit 148 statt 673 Euro an.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr rechnet die Satzung nach Kalenderjahren, nicht nach Ruhezeitjahren. Weil die Schuld schon zum 1. Januar des Bestattungsjahres entsteht und erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Ruhezeit ausläuft, kann in der Praxis ein Jahr mehr anfallen als hier gerechnet. Wir setzen die Ruhezeit an, weil das die Angabe der Satzung ist.
  • Nur die anonyme Urnenreihengrabstelle im Urnenhain ist pflegefrei, weil sie nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet wird und es dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Für alle übrigen Grabarten ist nach Paragraf 24 Absatz 3 der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Dass die Stadtverwaltung die Pflege nach Absatz 4 gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen kann und nur so lange pflegt, wie dieses Entgelt reicht, macht kein Grab pflegefrei; der Preis dieses Entgelts steht nicht in der Satzung.
  • Die Doppelwahlgrabstätte ist mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Paragraf 3 nach der Anzahl der Grabstätten bemessen und fällt für eine Doppelwahlgrabstätte deshalb nur einmal an.
  • Die Stadt Zeitz verwaltet nach eigener Angabe die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Geußnitz, Luckenau, Kayna und Mahlen. Der Michaelisfriedhof und der Stephansfriedhof in Zeitz sind in kirchlicher Trägerschaft und haben eine eigene Gebührenordnung, die hier nicht erfasst ist. Der Johannesfriedhof Zeitz ist nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23.09.2023 von der Evangelischen Kirchengemeinde entwidmet worden.
  • Die Friedhofssatzung führt in Paragraf 12 Absatz 2 auch Ehrengrabstätten als Grabart. Der Gebührentarif nennt dafür keinen Betrag, und nach Paragraf 16 obliegen Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung ausschließlich der Stadtverwaltung. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Der Gebührentarif nennt für Reihengrabstätten und für die anonyme Urnenreihengrabstelle keine Verlängerung, und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt sie nur für die Dauer der Ruhezeit ab. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar.
  • Eine eigene Anschrift und eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind das Sachgebiet Öffentliches Grün und Baumschutz im Gewandhaus, das die Stadt auf ihrer Friedhofsseite als Ansprechstelle nennt, und die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.

Friedhöfe in Zeitz und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.