Zeitz · Sachsen-Anhalt · AGS 15084590
Friedhofsgebühren in Zeitz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zeitz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zeitz, Sachgebiet Öffentliches Grün und Baumschutz.
- 477,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 842,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 8
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf allen Friedhöfen
Anonyme Urnenreihengrabstelle im Urnenhain, mit Beisetzung
Doppelwahlgrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Zeitz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Zeitz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 63 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V, die nach Paragraf 4 Absatz 2 über die ganze Ruhezeit läuft, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr. | 588,00 € | - | 588,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 1 |
| Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 159 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V für die Dauer der Ruhezeit, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 684,00 € | - | 684,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 2 |
| DoppelwahlgrabstätteDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 317 Euro für fünfundzwanzig Jahre und gilt für die gesamte Grabstätte. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Paragraf 3 nach der Anzahl der Grabstätten bemessen, für die Doppelwahlgrabstätte also einmal, das sind 525 Euro über die Ruhezeit. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 zwölf Euro je Jahr. | 842,00 € | - | 842,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Überlassungsgebühr beträgt 48 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 525 Euro über die Ruhezeit. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, ein Nutzungsrecht und damit eine Verlängerung gibt es nicht. | 573,00 € | - | 573,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. LebensjahresDas günstigste Erdgrab in Zeitz. Die Überlassungsgebühr beträgt 148 Euro für fünfundzwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 525 Euro über die Ruhezeit. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur eine Leiche beigesetzt werden, Ausnahmen sind bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen möglich. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. | 673,00 € | - | 673,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 4 |
3 Grabarten für die Urne in Zeitz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu drei UrnenDie Nutzungsgebühr selbst beträgt 95 Euro für zwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr für die Ruhezeit der Aschen von zwanzig Jahren, also 420 Euro. Wie viele Urnen beigesetzt werden dürfen, richtet sich nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung nach der Größe der Grabstätte, zulässig sind bis zu drei. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 3 vier Euro je Jahr. | 515,00 € | - | 515,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Abschnitt I Ziffer 4 |
| Anonyme Urnenreihengrabstelle im UrnenhainDas günstigste Grab in Zeitz und das einzige pflegefreie. Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 mal 25 Zentimetern je Urne beigesetzt, und diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet; es gibt also keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen müsste. Vergeben wird die Grabstelle nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Überlassungsgebühr beträgt 57 Euro, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 420 Euro, die nach Paragraf 4 Absatz 4 bei einer Gemeinschaftsanlage für Urnen in voller Höhe für die gesamte Ruhezeit sofort fällig wird. | 477,00 € | - | 477,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 1 |
| UrnenreihengrabstätteDie Überlassungsgebühr beträgt 89 Euro für zwanzig Jahre, hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 420 Euro über die Ruhezeit der Aschen. In einer Urnenreihengrabstätte können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Die Grabstätte ist gekennzeichnet, und Paragraf 24 Absatz 3 macht den Verfügungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 509,00 € | - | 509,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 5 |
16 weitere Gebühren in der Satzung von Zeitz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie die Beisetzung selbst | Der Gebührentarif nennt dafür keinen Satz. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben ein von der Stadtverwaltung Zeitz bestellter Totengräber oder ein nach Paragraf 6 zugelassener Dienstleister das Grab auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten aus und verfüllen es wieder. Was das kostet, steht nicht in der Satzung. | Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Beisetzungsgenehmigung | 22,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr, je Jahr und Grabstätte | 21,00 € | Paragraf 5 Abschnitt V in Verbindung mit Paragraf 4 Absätze 2 und 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte, je Jahr | 6,00 € | Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte, je Jahr | 12,00 € | Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 4,00 € | Paragraf 5 Abschnitt II Ziffer 3 |
| Zweitbelegung einer Einzelwahlgrabstätte mit einer Urne oder einer Doppelwahlgrabstätte mit höchstens zwei Urnen, je Belegung | 26,00 € | Paragraf 5 Abschnitt III Ziffer 2 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 32,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Einebnen einer Kindereinzelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit | 32,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe a |
| Einebnen einer Einzelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit | 57,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe b |
| Einebnen einer Doppelgrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit | 77,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe c |
| Einebnen einer Urnengrabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit | 26,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 2 Buchstabe d |
| Verwaltungsgebühr für die Überlassung eines Nutzungsrechts | 22,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe a |
| Verwaltungsgebühr für Genehmigungen zur Errichtung und Veränderung von Grabanlagen, für Umbettungen, Materialablagerungen, das Befahren des Friedhofs sowie Totengedenkfeiern gewerblicher Dienstleister | 22,00 € | Paragraf 5 Abschnitt IV Ziffer 3 Buchstabe c |
| Herrichtung und Pflege einer Grabstätte durch die Stadtverwaltung | Die Stadtverwaltung kann Herrichtung und Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur so lange, wie das entrichtete Entgelt reicht. Die Höhe des Entgelts steht nicht in der Satzung. | Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Besondere Leistungen, die der Gebührentarif nicht nennt | Die Erhebung von Entgelten aufgrund gesonderter Vereinbarungen bleibt unberührt. Die Kosten werden in der Regel nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. | Paragraf 5 Abschnitt VI |
Was ein Grab in Zeitz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.088,00 €
Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres in Zeitz, über 25 Jahre, das sind 283,52 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Abschnitt I Ziffer 1 | 588,00 € |
| BestattungParagraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 588,00 € |
Die Nutzungsgebühr selbst beträgt 63 Euro für fünfundzwanzig Jahre. Hinzugerechnet ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Abschnitt V, die nach Paragraf 4 Absatz 2 über die ganze Ruhezeit läuft, also 525 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 sechs Euro je Jahr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Zeitz offenlässt
- Die geltende Fassung stammt aus dem Jahr 2020 und ist damit älter als drei Jahre. Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle sechsundfünfzig Ausgaben des Amtsblatts Michaelbote von Januar 2020 bis August 2026 wurden durchgesehen, das ist das gesamte Online-Archiv der Stadt. Zum Friedhofswesen fanden sich darin genau zwei Vorgänge, die hier erfasste 4. Änderungssatzung im Heft vom 31.10.2020 und im Heft vom 19.09.2025 zwei Bekanntmachungen des Evangelischen Kirchspiels Theißen-Langenaue. Letztere betreffen eine neue Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Aue-Aylsdorf und eine Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für die friedhofsgepflegte Grabanlage auf dem Alten Friedhof Theißen, beide von einem kirchlichen Träger und deshalb hier nicht erfasst. Eine jüngere kommunale Fassung gibt es nicht.
- Der Gebührentarif erhebt keine Bestattungs- oder Beisetzungsgebühr. Nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung heben ein von der Stadtverwaltung bestellter Totengräber oder ein zugelassener Dienstleister das Grab auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten aus und verfüllen es wieder; einen Satz dafür nennt die Satzung nicht. Wir lassen die Beisetzungsgebühr deshalb offen, statt sie auf null Euro zu setzen. Die Grabpreise sind damit nicht unmittelbar mit Gemeinden vergleichbar, die das Öffnen und Schließen des Grabes mit erheben.
- In jeder Nutzungsgebühr steckt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 21 Euro je Jahr und Grabstätte nach Paragraf 5 Abschnitt V. Nach Paragraf 4 Absatz 2 läuft sie von Beginn des Bestattungsjahres bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ruhezeit endet. Wir rechnen deshalb 21 Euro mal fünfundzwanzig Jahre gleich 525 Euro bei jedem Erdgrab und 21 Euro mal zwanzig Jahre gleich 420 Euro bei jedem Urnengrab hinzu. Der reine Tarifbetrag steht im Hinweis jeder Grabart. Wer nur den Tarifbetrag nähme, setzte ein Zeitzer Erdreihengrab mit 148 statt 673 Euro an.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr rechnet die Satzung nach Kalenderjahren, nicht nach Ruhezeitjahren. Weil die Schuld schon zum 1. Januar des Bestattungsjahres entsteht und erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Ruhezeit ausläuft, kann in der Praxis ein Jahr mehr anfallen als hier gerechnet. Wir setzen die Ruhezeit an, weil das die Angabe der Satzung ist.
- Nur die anonyme Urnenreihengrabstelle im Urnenhain ist pflegefrei, weil sie nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet wird und es dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Für alle übrigen Grabarten ist nach Paragraf 24 Absatz 3 der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Dass die Stadtverwaltung die Pflege nach Absatz 4 gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen kann und nur so lange pflegt, wie dieses Entgelt reicht, macht kein Grab pflegefrei; der Preis dieses Entgelts steht nicht in der Satzung.
- Die Doppelwahlgrabstätte ist mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Paragraf 3 nach der Anzahl der Grabstätten bemessen und fällt für eine Doppelwahlgrabstätte deshalb nur einmal an.
- Die Stadt Zeitz verwaltet nach eigener Angabe die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Geußnitz, Luckenau, Kayna und Mahlen. Der Michaelisfriedhof und der Stephansfriedhof in Zeitz sind in kirchlicher Trägerschaft und haben eine eigene Gebührenordnung, die hier nicht erfasst ist. Der Johannesfriedhof Zeitz ist nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23.09.2023 von der Evangelischen Kirchengemeinde entwidmet worden.
- Die Friedhofssatzung führt in Paragraf 12 Absatz 2 auch Ehrengrabstätten als Grabart. Der Gebührentarif nennt dafür keinen Betrag, und nach Paragraf 16 obliegen Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung ausschließlich der Stadtverwaltung. Wir führen sie deshalb nicht als Grabart.
- Der Gebührentarif nennt für Reihengrabstätten und für die anonyme Urnenreihengrabstelle keine Verlängerung, und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt sie nur für die Dauer der Ruhezeit ab. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar.
- Eine eigene Anschrift und eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind das Sachgebiet Öffentliches Grün und Baumschutz im Gewandhaus, das die Stadt auf ihrer Friedhofsseite als Ansprechstelle nennt, und die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
Friedhöfe in Zeitz und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in ZeitzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt vom 16.12.2010, im Ortsrecht unter dem Ausfertigungsdatum 05.01.2011 geführt, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.10.2020, in Kraft seit 01.01.2021
- 4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz, bekanntgemacht im Amtsblatt Michaelbote 10/2020 vom 31.10.2020, Seiten 20 und 21 vom Stadtrat am 08.10.2020 beschlossen, am 12.10.2020 ausgefertigt, nach Artikel II in Kraft am 01.01.2021, fasst den Gebührentarif des Paragrafen 5 vollständig neu
- Friedhofssatzung der Stadt Zeitz, Lesefassung im Ortsrecht der Stadt vom 12.11.2010, geändert durch die Artikelsatzung vom 01.10.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt Michaelbote vom 25.10.2014
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.