Wedemark · Niedersachsen · AGS 03241019
Friedhofsgebühren in Wedemark, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark, Ortsrecht 67.02, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 1, beschlossen am 15.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, veröffentlicht im Elektronischen Amtsblatt vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 14.11.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wedemark und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Wedemark, Team Gebäude- und Flächenbewirtschaftung.
- 550,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.860,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 20
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen der Gemeinde
Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung
Wahlgrab für Erdbestattung am Baum, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wedemark kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Wedemark
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 JahrenReihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr richtet die Gemeinde nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung eigens ein. Die Ruhezeit beträgt auch hier fünfundzwanzig Jahre, denn Paragraf 10 kennt keine kürzere Frist für Kinder. Die Beisetzung von Kindern bis zu fünf Jahren kostet nach Ziffer II 200 Euro. | 350,00 € | 200,00 € | 550,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe a |
| Reihengrab für Erdbestattung für Personen über 5 JahreDas günstigste Erdgrab in der Wedemark. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung nur eine Leiche beigesetzt werden; Ausnahmen gelten für eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind und für gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zu zwei Jahren. Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben und ist nicht verlängerbar. | 500,00 € | 660,00 € | 1.160,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe a |
| Anonymes Reihengrab für ErdbestattungIn anonymen Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden Verstorbene nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn dies ihrem Willen entspricht; diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Bemerkenswert ist der Preis: Mit 1.250 Euro kostet das anonyme Erdgrab zweieinhalbmal so viel wie das gekennzeichnete Reihengrab. | 1.250,00 € | 660,00 € | 1.910,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe a |
| Wahlgrab für Erdbestattung, je StelleWahlgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Betrag gilt je Stelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer I Buchstabe d 40 Euro je Stelle und Jahr und ist nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre und nur für die gesamte Grabstätte möglich. | 1.000,00 € | 660,00 € | 1.660,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Erdbestattung am BaumDas teuerste Grab im Tarif der Wedemark und das einzige pflegefreie Erdgrab, das nicht anonym ist. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Für die gesamte Nutzungszeit obliegt der Gemeinde die Gestaltung und die Unterhaltung des Grabfeldes, und die Grabplatte aus Sandstein mit Beschriftung stellt sie ebenfalls. Grabschmuck ist nach Absatz 7 nicht gestattet. Es handelt sich nach Absatz 2 um Einzelgrabstätten. Die Verlängerung kostet 208 Euro je Jahr. | 5.200,00 € | 660,00 € | 5.860,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Erdbestattung mit besonderer GrabmalvorschriftZulässig sind hier nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung ausschließlich stehende Grabmale von höchstens 0,5 Meter Breite und 1,20 Meter Höhe auf einer Sockelplatte, und Grabschmuck darf nur auf der Sockelplatte abgelegt werden. Über die Pflege sagt die Vorschrift nichts. Die Verlängerung kostet 46 Euro je Jahr. | 1.150,00 € | 660,00 € | 1.810,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Erdbestattung in einer gärtnerbetreuten GrabanlageDie gärtnerbetreute Grabanlage liegt nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof in Elze. Wir führen sie nicht als pflegefrei: Das Nutzungsrecht wird nach Absatz 2 nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag mit einem von der Gemeinde benannten Dritten vergeben, und der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührensatzung. Auch die Verlängerung ist nach Absatz 3 nur zusammen mit der Verlängerung des Pflegevertrages möglich. Die Verlängerung der Grabgebühr kostet 40 Euro je Stelle und Jahr. | 1.000,00 € | 660,00 € | 1.660,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Rasengrab für ErdbestattungRasengrabstätten für Erdbestattungen sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung Reihengrabstätten, deren Grabfläche eingesät ist. Zulässig sind ausschließlich liegende Grabplatten von 0,50 mal 0,40 Meter, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind; das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Wer die Pflege trägt, sagt die Satzung nicht, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.500,00 € | 660,00 € | 2.160,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe c |
| Rasengrab für Erdbestattung mit besonderer GrabmalvorschriftHier sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung abweichend stehende Grabmale auf einer Sockelplatte zulässig, und Grabschmuck darf nur auf dieser Sockelplatte abgelegt werden. Auffällig ist der Preis: Diese Grabart kostet 450 Euro weniger als das gewöhnliche Rasengrab für Erdbestattung. Über die Pflege sagt die Satzung auch hier nichts. | 1.050,00 € | 660,00 € | 1.710,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe c |
11 Grabarten für die Urne in Wedemark
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes Reihengrab für UrnenbestattungIn anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn dies dem Willen der Verstorbenen entspricht; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und die Bestattung führt die Gemeinde ohne Beisein der Angehörigen durch. | 800,00 € | 170,00 € | 970,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe a |
| Urnenwahlgrab mit zwei Stellen, je StelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung Aschengrabstätten mit fünfundzwanzig Jahren Nutzungszeit; die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe. Der Betrag gilt je Stelle, die Verlängerung kostet 28 Euro je Stelle und Jahr. | 700,00 € | 170,00 € | 870,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Urnenwahlgrab mit vier Stellen, je StelleDas günstigste Urnengrab in der Wedemark, gerechnet je Stelle. Vier Stellen kosten zusammen 2.200 Euro. Die Verlängerung kostet 22 Euro je Stelle und Jahr. | 550,00 € | 170,00 € | 720,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Urnenwahlgrab in einer GemeinschaftsanlagePflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Abweichend von Paragraf 14 Absatz 9 obliegt die Unterhaltung der Fläche, die Gestellung und die einheitliche Beschriftung des Grabmales für die gesamte Ruhezeit der Gemeinde, und der Nutzungsberechtigte hat keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung. Je Grabstätte ist nur eine Urnenbestattung möglich. Die Verlängerung kostet 72 Euro je Jahr. | 1.800,00 € | 170,00 € | 1.970,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Urnenkammer in einer Urnenstele für zwei UrnenUrnenstelen sind nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung Urnensäulen mit übereinander angeordneten Kammern, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können; die Verschlussplatte ist Bestandteil der Kammer. Pflegefrei, weil derselbe Absatz sagt, die Unterhaltung der Fläche obliege während der gesamten Ruhezeit der Gemeinde, und Grabschmuck nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden darf. Die Beisetzung in einer Urnenkammer kostet nach Ziffer II nur 85 Euro statt 170 Euro. Die Verlängerung kostet 92 Euro je Kammer und Jahr. | 2.300,00 € | 85,00 € | 2.385,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Urnenwahlgrab in einer gärtnerbetreuten Grabanlage mit zwei Stellen, je StelleNicht pflegefrei: Das Nutzungsrecht in der gärtnerbetreuten Grabanlage auf dem Friedhof in Elze wird nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag mit einem von der Gemeinde benannten Dritten vergeben, dessen Preis nicht in der Gebührensatzung steht. Die Verlängerung kostet 28 Euro je Stelle und Jahr. | 700,00 € | 170,00 € | 870,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Urnenwahlgrab in einer gärtnerbetreuten Grabanlage mit vier Stellen, je StelleNicht pflegefrei, aus demselben Grund wie die zweistellige Anlage: Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlangt den Dauergrabpflegevertrag mit einem von der Gemeinde benannten Dritten. Die Verlängerung kostet 22 Euro je Stelle und Jahr. | 550,00 € | 170,00 € | 720,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Urnenbestattung am Baum mit einer StellePflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Für die gesamte Nutzungszeit obliegt der Gemeinde die Gestaltung und die Unterhaltung des Grabfeldes, und sie stellt auch die beschriftete Grabplatte aus Sandstein. Grabschmuck ist nach Absatz 7 nicht gestattet. Es dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoffen verwendet werden. Die Verlängerung kostet 100 Euro je Jahr. | 2.500,00 € | 170,00 € | 2.670,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Urnenbestattung am Baum mit zwei StellenDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet 132 Euro je Jahr. | 3.300,00 € | 170,00 € | 3.470,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Wahlgrab für Urnenbestattung im WaldfriedhofDas günstigste pflegefreie Grab der Wedemark, das nicht anonym ist. Der Waldfriedhof liegt in Resse; die Grabstellen werden nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung in unmittelbarer Nähe eines Baumes vorgehalten, und die Gemeinde stellt die einheitlich beschriftete Namenstafel. Pflegefrei nach Absatz 4: Eine Pflege der Grabstelle durch die Nutzungsberechtigten ist nicht möglich, die Pflege der gesamten Abteilung übernimmt die Gemeinde. Vorsorgegräber sind nach Absatz 2 möglich. Die Verlängerung kostet 48 Euro je Jahr. | 1.200,00 € | 170,00 € | 1.370,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe b |
| Rasengrab für UrnenbestattungRasengrabstätten für Urnenbestattungen sind nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung Reihengrabstätten, deren Grabfläche eingesät ist; zulässig ist eine liegende Grabplatte von 0,50 mal 0,40 Meter, Grabschmuck ist nicht gestattet. Über die Pflege sagt der Absatz nichts, und anders als die übrigen pflegefreien Grabarten ist diese in Paragraf 28 Absatz 4 nicht von der Rasenpflege gegen Gebühr ausgenommen. Wir führen sie deshalb nicht als pflegefrei. | 1.000,00 € | 170,00 € | 1.170,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe c |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Wedemark
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung von Kindern bis zu 5 Jahren, Ausheben und Verfüllen des Grabes | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer II |
| Beisetzung von Personen über 5 Jahren, Ausheben und Verfüllen des Grabes | 660,00 € | Gebührentarif Ziffer II |
| Beisetzung einer Urne | 170,00 € | Gebührentarif Ziffer II |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer | 85,00 € | Gebührentarif Ziffer II |
| Benutzung der Leichenhalle | 250,00 € | Gebührentarif Ziffer III Buchstabe a |
| Kapellenbenutzung für etwa 30 Minuten | 300,00 € | Gebührentarif Ziffer III Buchstabe b |
| Kapellenbenutzung je weitere 15 Minuten | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer III Buchstabe b |
| Zuschlag für die Beisetzung in einem Sarg über Normalgröße | 50 Prozent der unter Ziffer I genannten Gebühren | Gebührentarif Ziffer VIII Buchstabe a |
| Zuschlag für Beisetzungen und Trauerfeiern samstags | 10 Prozent der unter den Ziffern II, V, VI und VII genannten Gebühren | Gebührentarif Ziffer VIII Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Stelle und Jahr | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem Wahlgrab für Erdbestattungen am Baum, je Jahr | 208,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem Wahlgrab für Erdbestattungen mit besonderer Grabmalvorschrift, je Jahr | 46,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem zweistelligen Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 28,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem vierstelligen Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 22,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einer Urnenkammer in einer Urnenstele, je Kammer und Jahr | 92,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem Urnenwahlgrab in einer Gemeinschaftsanlage, je Jahr | 72,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem einstelligen Urnenwahlgrab am Baum, je Jahr | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem zweistelligen Urnenwahlgrab am Baum, je Jahr | 132,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Verlängerung der Rechte an einem Urnenwahlgrab im Waldfriedhof, je Jahr | 48,00 € | Gebührentarif Ziffer I Buchstabe d |
| Erneuerung der Rechte an einer Grabstätte | es werden Gebühren wie beim Ersterwerb erhoben | Gebührentarif Ziffer IV Buchstabe a |
| Rückzahlung bei Verzicht auf die Rechte an unbelegten Wahl- und Urnenwahlgräbern | auf schriftlichen Antrag unter Abzug von 10 Prozent für jedes angefangene Jahr | Gebührentarif Ziffer IV Buchstabe b |
| Ausheben einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof | 660,00 € | Gebührentarif Ziffer V Buchstabe a |
| Ausheben von Überresten und Kinderleichen zur Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer V Buchstabe b |
| Ausheben einer Urne aus Urnentiefe | 170,00 € | Gebührentarif Ziffer V Buchstabe c |
| Ausheben einer Urne aus Sargtiefe | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer V Buchstabe d |
| Ausheben einer Urne aus einer Urnenkammer | 85,00 € | Gebührentarif Ziffer V Buchstabe e |
| Umbetten einer Leiche, Ausheben und Wiederbeisetzung | 1.200,00 € | Gebührentarif Ziffer VII Buchstabe a |
| Umbetten von Überresten und Kinderleichen | 400,00 € | Gebührentarif Ziffer VII Buchstabe b |
| Umbetten einer Urne aus Urnentiefe | 260,00 € | Gebührentarif Ziffer VII Buchstabe c |
| Umbetten einer Urne aus Sargtiefe | 350,00 € | Gebührentarif Ziffer VII Buchstabe d |
| Annahme von Leichen nach Dienstschluss | 17,00 € | Gebührentarif Ziffer VIII Buchstabe b |
| Ausheben von Leichen, Überresten und Urnen aus größerer Tiefe als 1,60 Meter | 50 Prozent der unter Ziffer V genannten Gebühren | Gebührentarif Ziffer VIII Buchstabe c |
| Genehmigung einer liegenden Grabplatte und Kontrolle der Standfestigkeit bei Reihen- und Rasengräbern | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 1 Buchstabe a |
| Genehmigung einer stehenden Grabplatte und Kontrolle der Standfestigkeit bei Reihen- und Rasengräbern | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 1 Buchstabe b |
| Genehmigung einer liegenden Grabplatte und Kontrolle der Standfestigkeit bei Wahlgräbern | 160,00 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 2 Buchstabe a |
| Genehmigung einer stehenden Grabplatte und Kontrolle der Standfestigkeit bei Wahlgräbern | 240,00 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 2 Buchstabe b |
| Grabmal-Standsicherheitsgebühr bei der Nutzungsverlängerung eines Wahlgrabes mit liegender Grabplatte, je Jahr | 6,40 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 3 Buchstabe a |
| Grabmal-Standsicherheitsgebühr bei der Nutzungsverlängerung eines Wahlgrabes mit stehender Grabplatte, je Jahr | 9,60 € | Gebührentarif Ziffer IX Nummer 3 Buchstabe b |
| Übernahme der Rasenpflege von abgeräumten, noch teilgepflegten Wahlgrabstätten, einmalige Verwaltungsgebühr | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer X Buchstabe a |
| Übernahme der Rasenpflege von abgeräumten, noch teilgepflegten Wahlgrabstätten, je angefangenes Jahr der noch laufenden Nutzungszeit | 25,00 € | Gebührentarif Ziffer X Buchstabe b |
| Übernahme der Rasenpflege, der Standsicherheitsprüfung und des Abräumens des Grabmales auf dem Friedhof Gailhof, einmalige Verwaltungsgebühr | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer XI Buchstabe a |
| Übernahme der Rasenpflege, der Standsicherheitsprüfung und des Abräumens des Grabmales auf dem Friedhof Gailhof für zehn Jahre | 470,00 € | Gebührentarif Ziffer XI Buchstabe b |
| Gebühren bei Kriegsgräbern | es werden keine Gebühren erhoben | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Gebühr bei Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | bis zu 50 Prozent der im Tarif festgelegten Sätze | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Wedemark über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.050,00 €
Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren in Wedemark, über 25 Jahre, das sind 282,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer I Buchstabe a | 350,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer II | 200,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 550,00 € |
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr richtet die Gemeinde nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung eigens ein. Die Ruhezeit beträgt auch hier fünfundzwanzig Jahre, denn Paragraf 10 kennt keine kürzere Frist für Kinder. Die Beisetzung von Kindern bis zu fünf Jahren kostet nach Ziffer II 200 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark, Ortsrecht 67.02, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 1, beschlossen am 15.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, veröffentlicht im Elektronischen Amtsblatt vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 14.11.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Wedemark offenlässt
- Der Gebührentarif nennt für jede Grabart einen Einmalbetrag für die ganze Nutzungszeit. Dass diese fünfundzwanzig Jahre beträgt, steht in Paragraf 10 der Friedhofssatzung für die Ruhezeit und in den Paragrafen 14 Absatz 1, 16 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 1, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 3 für die Nutzungszeit der Wahlgrabstätten. Eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht.
- Mehrere Beträge des Tarifs gelten je Stelle, andere für die ganze Grabstätte. Je Stelle sind es die Wahlgräber für Erdbestattung, die Urnenwahlgräber mit zwei und mit vier Stellen und die gärtnerbetreuten Urnengräber; für die ganze Grabstätte gelten die Urnenwahlgräber am Baum mit einer und mit zwei Stellen sowie die Urnenkammer in der Urnenstele für zwei Urnen. Wir haben die Angabe des Tarifs jeweils übernommen und im Hinweis vermerkt. Ein vierstelliges Urnenwahlgrab kostet danach 2.200 Euro und nicht 550 Euro.
- Die gärtnerbetreuten Grabanlagen führen wir nicht als pflegefrei. Sie liegen nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof in Elze, und das Nutzungsrecht wird nach Absatz 2 nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag mit einem von der Gemeinde benannten Dritten vergeben. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührensatzung, die Grabgebühr allein ist deshalb nicht der Preis des Grabes.
- Die Rasengrabstätten führen wir nicht als pflegefrei, obwohl der Name es nahelegt. Paragraf 15 und Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung regeln nur, dass die Grabfläche eingesät ist, dass ausschließlich bündig eingesetzte liegende Grabplatten zulässig sind und dass Grabschmuck nicht abgelegt werden darf. Wer den Rasen pflegt, sagt die Satzung nicht. Es bleibt deshalb bei Paragraf 28 Absatz 3, nach dem der Verfügungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist. Paragraf 28 Absatz 4 nimmt die Rasengrabstätten für Erdbestattungen zwar von der Möglichkeit aus, die Gemeinde gegen Gebühr mit der Rasenpflege zu beauftragen; das ist aber keine Aussage darüber, wer sie bezahlt, und für die Rasengrabstätten für Urnenbestattungen gilt die Ausnahme ohnehin nicht.
- Das anonyme Reihengrab für Erdbestattung kostet mit 1.250 Euro zweieinhalbmal so viel wie das gekennzeichnete Reihengrab mit 500 Euro. Einen Grund dafür nennt die Satzung nicht. Wir haben die Beträge so übernommen, wie sie im Tarif stehen.
- Das Rasengrab für Erdbestattung mit besonderer Grabmalvorschrift kostet mit 1.050 Euro weniger als das gewöhnliche Rasengrab für Erdbestattung mit 1.500 Euro, obwohl es das aufwendigere Grabmal zulässt. Auch dafür nennt die Satzung keinen Grund.
- Die Beisetzungsgebühren der Ziffer II umfassen nach ihrer Überschrift das Ausheben und Verfüllen des Grabes. Die Benutzung der Leichenhalle mit 250 Euro und der Kapelle mit 300 Euro für etwa dreißig Minuten steht unter Ziffer III und steckt in keiner unserer Beisetzungsgebühren.
- Die Genehmigung von Grabmalen und die Kontrolle der Standfestigkeit nach Ziffer IX kosten zwischen 80 und 240 Euro und stecken in keiner unserer Nutzungsgebühren. Bei den Rasengrabstätten lässt die Satzung nur eine liegende Grabplatte zu, schreibt sie aber nicht vor; wir führen die Gebühr deshalb unter den weiteren Gebühren.
- Der Tarif sagt einleitend, zukünftig steuerbare und steuerpflichtige Leistungen verstünden sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Welche Positionen das betrifft, sagt er nicht. Die Beträge sind also Bruttobeträge, und wir führen sie so, wie sie im Tarif stehen.
- Die Bekanntmachungsseite Friedhofsgebührensatzung im Portal der Gemeinde führt die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung, amtlich bekannt gemacht am 29.11.2010 und zuletzt am 26.03.2020 aktualisiert. Suchmaschinen liefern sie zuerst aus. Sie ist überholt; die geltende Fassung liegt im Ortsrecht unter der Gliederungsnummer 67.02, und die Ortsrechtsseite baut ihre Ordnerliste erst im Browser zusammen.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026: Die Elektronischen Amtsblätter der Gemeinde Wedemark wurden ab der Ausgabe vom 19.12.2025, in der diese Satzung bekannt gemacht ist, bis zur Ausgabe vom 04.09.2026 vollständig heruntergeladen und im Volltext auf Friedhof, Bestattung, Grabstätte und Gebührensatzung durchsucht, dreiunddreißig Ausgaben. Der einzige Treffer danach ist die Ausgabe vom 19.06.2026 mit dem Antrag der SPD-Fraktion auf ein Friedhofskonzept, ein Ratsantrag und keine Satzung. Eine Änderung nach dem 15.12.2025 ist nicht ersichtlich.
- Die Gemeinde betreibt nach ihrer eigenen Übersicht zehn kommunale Friedhöfe; zwei weitere Friedhöfe im Gemeindegebiet sind in kirchlicher Trägerschaft und stehen nicht in dieser Erfassung. Welche Grabart auf welchem Friedhof vorgehalten wird, sagt die Satzung nicht abschließend: Nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 2 ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof alle Grabstätten vorzuhalten. Der Waldfriedhof liegt in Resse, die gärtnerbetreute Grabanlage auf dem Friedhof in Elze.
Friedhöfe in Wedemark und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in WedemarkLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wedemark, Ortsrecht 67.02, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 1 beschlossen am 15.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, veröffentlicht im Elektronischen Amtsblatt vom 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 14.11.2022
- Friedhofssatzung der Gemeinde Wedemark, Ortsrecht 67.01, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln beschlossen am 05.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, ersetzt die Friedhofssatzung vom 23.06.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.