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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Overath · Nordrhein-Westfalen · AGS 05378024

Friedhofsgebühren in Overath, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Overath und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Overath, Abteilung Friedhof.

0,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Grabstelle auf dem Grabfeld für Sternenkinder in Rappenhohn, mit Beisetzung

5.980,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelsargwahlgrab, mit Beisetzung

16
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Overath kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Overath führt 16 Grabarten. Die günstigste ist Grabstelle auf dem Grabfeld für Sternenkinder in Rappenhohn mit 0,00 €, die teuerste Doppelsargwahlgrab mit 5.980,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Overath

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Overath. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung und gilt für die Dauer der Ruhezeit; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung die Kosten der Grabeinfassung hinzu, die dort ausschließlich der Friedhofsträger errichtet und nach Paragraf 13 der Gebührensatzung mit 567 Euro je Einzelsarggrab berechnet.1.797,00 €948,00 €2.745,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Anonyme Erdreihengrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Gestaltung der Grabstätten obliege dem Friedhofsträger, die einzelnen Grabstätten würden nicht individuell gekennzeichnet und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Die Gebührensatzung nennt die Position selbst Belegung eines anonymen Erdreihengrabes inklusive Pflegepauschale. Über die dort bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. Es gibt dieses Feld nur auf dem Friedhof Overath-Rappenhohn.2.157,00 €824,00 €2.981,00 €30 J.Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Einstelliges ErdwahlgrabNach Paragraf 16 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Verlängerung ist nach Absatz 3 in Schritten von fünf Jahren möglich und kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 83,86 Euro je volles Jahr. In einer Erdwahlgrabstätte können neben einem Sarg zwei Urnen beigesetzt werden.2.516,00 €948,00 €3.464,00 €30 J.Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
DoppelsargwahlgrabDer Tarif nennt für jede weitere Wahlgrabstelle noch einmal 2.516 Euro, das Doppelgrab kostet also genau das Doppelte des einstelligen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 167,72 Euro je volles Jahr. Die Herstellungsgebühr nach Paragraf 4 Absatz 1 fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle.5.032,00 €948,00 €5.980,00 €30 J.Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Einzelsargwahlgrabstätte in einer dauergepflegten GrünflächengrabanlageParagraf 17 a der Friedhofssatzung trägt die Überschrift dauergepflegte Grünflächengrabanlagen, pflegefreie Erdwahlgrabstätten. Absatz 1 sagt, es seien Rasen-Erdwahlgrabstätten, die für die Dauer des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger gepflegt werden; Absatz 5 sagt, Pflanzstreifen und Graboberfläche würden ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten gepflegt und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Absatz 7 untersagt jedes Bearbeiten, Schmücken und Bepflanzen. Nach Absatz 6 stellt der Friedhofsträger je zwei gegenüberliegende Grabstätten eine Steinstele zur Verfügung, die Kosten der Beschriftung trägt aber der Nutzungsberechtigte; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. In der Grabstätte können ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 137,82 Euro je volles Jahr.4.134,00 €948,00 €5.082,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Kindergrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 21 a der Friedhofssatzung bietet auf dem Friedhof Rappenhohn Kindergrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres an; beigesetzt werden können ein Sarg oder bis zu zwei Urnen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre. Die Einfassungen errichtet nach Absatz 3 ausschließlich der Friedhofsträger, und dafür sind ausdrücklich keine zusätzlichen Gebühren zu entrichten; zu unterhalten sind sie von den benachbarten Grabinhabern gemeinsam. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 29,95 Euro je volles Jahr.599,00 €576,00 €1.175,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Grabstelle auf dem Grabfeld für Sternenkinder in RappenhohnParagraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die Nutzung des Grabfeldes und die Bestattung des Sternenkindes erfolgten gebührenfrei, und die Gebührensatzung nennt dazu folgerichtig keine Position. Eine Nutzungsdauer in Jahren gibt es nicht: Absatz 7 sagt, das Kindergrabfeld für Sternenkinder sei als Dauergrabfeld ohne bestimmte Ruhefristen angelegt. Die Rasenfläche pflegt nach Absatz 3 der Friedhofsträger, die Gräber sind nach Absatz 2 nicht einzeln erkennbar und anonym. Grabmale, Einfassungen und Schrittplatten sind nach Absatz 4 nicht gestattet.0,00 €0,00 €0,00 €-Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung

9 Grabarten für die Urne in Overath

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Overath überhaupt. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig Jahre. Das Grab misst mit Einfassung 1,15 mal 0,70 Meter. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a der Friedhofssatzung 287 Euro für die vom Friedhofsträger zu errichtende Grabeinfassung hinzu.1.078,00 €452,00 €1.530,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Anonyme Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 18 a Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Rasenfläche werde vom Friedhofsträger gepflegt und die Kosten der Rasenpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Die Gebührensatzung nennt die Position selbst Belegung eines anonymen Urnenreihengrabes inklusive Pflegepauschale. Die Gräber sind nach Absatz 2 nicht einzeln erkennbar, Grabmale und jede sonstige Kennzeichnung sind nach Absatz 6 untersagt, ebenso die Teilnahme von Angehörigen und Geistlichen an der Beisetzung. Beigesetzt werden nur Urnen ohne Überurne.1.318,00 €297,00 €1.615,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
UrnenwahlgrabNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und die Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt; in einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 77 Euro je volles Jahr.1.557,00 €452,00 €2.009,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenreihengrabstätte an einem Reihenbaum im Bestattungswald RappenhohnParagraf 18 c Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt, ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfe Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, und die Kosten der Baumpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Absatz 6 untersagt jede Veränderung im Wurzelbereich und auf dem Waldboden, jeden Grabschmuck und jedes Grabmal, es bleibt also nichts zu pflegen. Nach Absatz 7 gehören Namenstafel, Beschriftung und Anbringung ebenfalls zur Gebühr; die Beisetzungsgebühr von 504 Euro nennt die Namenstafel im Wortlaut. In einer Reihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 5 nicht möglich.1.917,00 €504,00 €2.421,00 €20 J.Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte an einem Wahlbaum im Bestattungswald RappenhohnDieselbe Anlage wie beim Reihenbaum, nur mit Wahl des Baumes und mit bis zu zwei Urnen je Grabstätte. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 c Absatz 8 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken in der Erwerbsgebühr. An einem Wahlbaum werden in der Regel bis zu vier Grabstätten vergeben. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung 119,80 Euro je volles Jahr.2.396,00 €504,00 €2.900,00 €20 J.Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes auf dem Friedhof Steinenbrück-neuParagraf 18 d Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die Graboberfläche bestehe ausschließlich aus Rasen, der vom Friedhofsträger gepflegt werde, und die Kosten der Rasenpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Absatz 8 fügt dasselbe für die Baumpflege hinzu. Die Stele stellt der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken nach Absatz 6 ebenfalls in der Gebühr; das Namensschild und dessen Beschriftung zahlt der Nutzungsberechtigte, ohne dass die Satzung dafür einen Betrag nennt. Anders als im Bestattungswald Rappenhohn gilt hier die gewöhnliche Beisetzungsgebühr für die unterirdische Beisetzung einer Urne, denn die Position mit der Namenstafel nennt ausdrücklich den Bestattungswald. Die Verlängerung kostet 113,85 Euro je volles Jahr.2.277,00 €452,00 €2.729,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
UrnenwandkammerNach Paragraf 18 b der Friedhofssatzung sind Urnenwände eigens errichtete Bauwerke mit Kammern für bis zu zwei Urnen; der Ersterwerb ist unabhängig von einem Todesfall möglich und läuft zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei: Absatz 4 sagt, der Nutzungsberechtigte übernehme die Kammer mit der werksseitig gelieferten Abdeckplatte und habe sie auf eigene Kosten binnen zwei Monaten nach der Beisetzung durch ein Fachunternehmen gravieren zu lassen. Die Satzung nennt für diese Gravur keinen Betrag, sie steckt deshalb nicht in unserer Nutzungsgebühr. Eine zusätzliche Platte kostet nach Paragraf 13 a der Gebührensatzung 243 Euro. Die Verlängerung kostet 113,85 Euro je volles Jahr.2.277,00 €328,00 €2.605,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnengrabstätte in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage ImmekeppelParagraf 18 e Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen seien Urnenwahlgrabstätten, die für die Dauer des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bepflanzt und gepflegt werden; Absatz 5 sagt, die bepflanzte Graboberfläche werde ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten gepflegt und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren enthalten. Absatz 7 untersagt jedes Bearbeiten, Schmücken und Bepflanzen. Die Kosten der vorgeschriebenen Grabbeschriftung trägt nach Absatz 6 der Nutzungsberechtigte, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 158,75 Euro je volles Jahr.3.175,00 €452,00 €3.627,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnengrabstätte in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Rappenhohn oder UntereschbachDieselbe Anlage wie in Immekeppel, nur auf den Friedhöfen Rappenhohn und Untereschbach und um 300 Euro teurer. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 e Absatz 1 und Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken in der Erwerbsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung 173,75 Euro je volles Jahr.3.475,00 €452,00 €3.927,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung

41 weitere Gebühren in der Satzung von Overath

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Herstellung der Grabstätte für die Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr948,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Herstellung der Grabstätte für die Bestattung von Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres576,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Herstellung der Grabstätte für die unterirdische Beisetzung einer Urne452,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand328,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Anonyme Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr824,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Anonyme unterirdische Beisetzung einer Urne297,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Urnenbeisetzung im Bestattungswald einschließlich Namenstafel504,00 €Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung
Wiederbeerdigung nach einer UmbettungParagraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Einzelsargwahlgrab, je volles Jahr83,86 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Doppelsargwahlgrab, je volles Jahr167,72 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an jeder weiteren Grabstelle, je volles Jahr83,86 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab, je volles Jahr77,00 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwandkammer, je volles Jahr113,85 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kindergrab, je volles Jahr29,95 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte am Wahlbaum im Bestattungswald Rappenhohn, je volles Jahr119,80 €Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte auf dem Friedhof Steinenbrück-neu, je volles Jahr113,85 €Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Rappenhohn und Untereschbach, je volles Jahr173,75 €Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Immekeppel, je volles Jahr158,75 €Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Einzelsargwahlgrabstätte in einer dauergepflegten Grünflächengrabanlage, je volles Jahr137,82 €Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung
Räumen einer einstelligen Erdwahlgrabstätte913,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Räumen einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte988,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Räumen einer dreistelligen Erdwahlgrabstätte1.140,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Räumen einer Urnenwahlgrabstätte374,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Räumen einer Urnenwandkammer103,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Pflegepauschale je Urnenwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit, je Jahr84,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Pflegepauschale je Erdwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit, je Jahr99,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Unterbringung einer Leiche in der Kühlkammer einschließlich Abschiedsraum, je Tag45,00 €Paragraf 11 der Gebührensatzung
Nutzung der Trauerhalle Rappenhohn zur Aufbahrung und Trauerfeier am Tag der Beerdigung401,00 €Paragraf 11 der Gebührensatzung
Nutzung einer Trauerhalle außer Rappenhohn zur Aufbahrung und Trauerfeier am Tag der Beerdigung242,00 €Paragraf 11 der Gebührensatzung
Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer massiven Einfassung, eines Grabmals, eines Gedenkzeichens oder einer Abdeckplatte90,00 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Genehmigung für zwei oder mehr dieser Tatbestände an einer Grabstätte132,00 €Paragraf 12 der Gebührensatzung
Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Einzelsarggrab567,00 €Paragraf 13 der Gebührensatzung
Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Doppelsarggrab746,00 €Paragraf 13 der Gebührensatzung
Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn für jede weitere Grabstelle179,00 €Paragraf 13 der Gebührensatzung
Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Urnengrab287,00 €Paragraf 13 der Gebührensatzung
Zusätzliche Platte bei der Urnenwandkammer243,00 €Paragraf 13 a der Gebührensatzung
Pflege einer vorerworbenen Erdwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zur ersten Beisetzung298,00 €Paragraf 14 der Gebührensatzung
Pflege einer vorerworbenen Urnenwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zur ersten Beisetzung254,00 €Paragraf 14 der Gebührensatzung
Beisetzung eines kremierten Haustieres in eine bereits belegte Grabstätte359,00 €Paragraf 15 der Gebührensatzung
Urkunde über Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung des Nutzungsrechtes19,00 €Paragraf 16 der Gebührensatzung
Leistungen ohne eigenen Gebührentatbestandnach tatsächlich anfallenden Kosten, für besonderen Verwaltungsaufwand nach der VerwaltungsgebührensatzungParagraf 19 der Gebührensatzung
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7.

Was ein Grab in Overath über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.545,00 €

Erdreihengrabstätte in Overath, über 30 Jahre, das sind 351,50 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung1.797,00 €
BestattungParagraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung948,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.745,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Overath. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung und gilt für die Dauer der Ruhezeit; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung die Kosten der Grabeinfassung hinzu, die dort ausschließlich der Friedhofsträger errichtet und nach Paragraf 13 der Gebührensatzung mit 567 Euro je Einzelsarggrab berechnet.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Overath offenlässt

  • Die Stadt verwaltet nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung sieben Friedhöfe und Friedhofsteile: Rappenhohn einschließlich des Bestattungswaldes, den Alten Friedhof Overath, Heiligenhaus, Steinenbrück, Steinenbrück-neu einschließlich der Baumbestattungen, Untereschbach und Immekeppel. Die Gebührensatzung gilt für alle gleich, aber die meisten besonderen Grabarten gibt es nur an einem Ort: die anonymen Felder, das Sternenkinderfeld, die Kindergrabstätten und der Bestattungswald nur in Rappenhohn, die Baumbestattung im Wurzelbereich nur in Steinenbrück-neu, die dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage in Rappenhohn, Untereschbach und Immekeppel.
  • Auf dem Friedhof Rappenhohn kommt zu jedem gewöhnlichen Reihen- und Wahlgrab die Grabeinfassung hinzu. Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Einfassungen würden dort ausschließlich durch den Friedhofsträger errichtet, jede andere Einfassung sei unzulässig, und die Kosten seien vom Nutzungsberechtigten als Gebühr zu tragen; Paragraf 13 der Gebührensatzung nennt dafür 567 Euro beim Einzelsarggrab, 746 Euro beim Doppelsarggrab, 179 Euro je weiterer Grabstelle und 287 Euro beim Urnengrab. Wir haben diese Beträge nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nur auf einem der sieben Friedhöfe anfallen und nur für Gräber mit Einfassung. Wer in Rappenhohn ein Erdreihengrab wählt, zahlt also 567 Euro mehr als unsere Zahl.
  • Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung sagt, die Beträge seien als Nettobeträge zu verstehen, und sofern eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliege oder künftig unterliegen sollte, seien die Sätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, welche Leistungen das sind. Unsere Beträge sind die Sätze der Satzung ohne Aufschlag.
  • Neun Grabarten sind pflegefrei, und die Friedhofssatzung sagt es jedes Mal mit demselben Satz. Für das anonyme Erdreihengrab steht er in Paragraf 15 Absatz 4, für die dauergepflegte Grünflächengrabanlage in Paragraf 17 a Absatz 1 und Absatz 5, für das anonyme Urnenreihengrab in Paragraf 18 a Absatz 5, für den Bestattungswald Rappenhohn in Paragraf 18 c Absatz 8, für die Baumbestattung Steinenbrück in Paragraf 18 d Absatz 5 und Absatz 8, für die dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage in Paragraf 18 e Absatz 1 und Absatz 5. Beim Grabfeld für Sternenkinder pflegt der Friedhofsträger nach Paragraf 21 Absatz 3 die Rasenfläche. Die Gebührensatzung bestätigt es bei den beiden anonymen Reihengräbern schon im Namen der Position, die dort inklusive Pflegepauschale heißt.
  • Bei vier der pflegefreien Grabarten bleibt trotzdem eine Position beim Nutzungsberechtigten, für die die Satzung keinen Betrag nennt: die Beschriftung der Steinstele in der dauergepflegten Grünflächengrabanlage nach Paragraf 17 a Absatz 6, die Grabbeschriftung in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 18 e Absatz 6 und das Namensschild an der Stele der Baumbestattung Steinenbrück nach Paragraf 18 d Absatz 6. Im Bestattungswald Rappenhohn ist es umgekehrt, dort stecken Namenstafel und Beschriftung nach Paragraf 18 c Absatz 7 in der Gebühr. Weil die Satzung für die drei offenen Positionen keinen Betrag nennt, stehen sie nicht in unserer Nutzungsgebühr.
  • Die Urnenwandkammer ist nicht pflegefrei. Paragraf 18 b Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, der Nutzungsberechtigte übernehme die Kammer mit der werksseitig gelieferten Abdeckplatte und habe sie binnen zwei Monaten nach der Beisetzung auf eigene Kosten durch ein Fachunternehmen gravieren zu lassen, alle Arbeiten und Materiallieferungen in eigener Regie. Einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht.
  • Die Beisetzungsgebühr von 504 Euro mit Namenstafel gilt nach dem Wortlaut der Position nur für den Bestattungswald, also für Rappenhohn. Für die Baumbestattung auf dem Friedhof Steinenbrück-neu haben wir deshalb die gewöhnlichen 452 Euro für die unterirdische Beisetzung einer Urne angesetzt, denn Paragraf 8 der Gebührensatzung führt sie als eigene Grabart neben dem Bestattungswald.
  • Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Trauerhalle nach Paragraf 11 mit 401 Euro in Rappenhohn und 242 Euro auf den übrigen Friedhöfen, die Kühlkammer mit 45 Euro je Tag und die Genehmigung für ein Grabmal nach Paragraf 12 mit 90 Euro, bei zwei oder mehr Tatbeständen 132 Euro.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt die Satzung nicht. Eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts ebenfalls nicht: Paragraf 6 Absatz 3 sagt, die Abräumung von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist erfolge gebührenfrei, und die Räumungsgebühren von 103 bis 1.140 Euro fallen erst bei Ablauf, Entziehung oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte an. Wer vorzeitig zurückgibt, zahlt zusätzlich die Pflegepauschale von 84 beziehungsweise 99 Euro je Jahr der restlichen Ruhezeit.
  • Overath ändert die Friedhofsgebühren sonst jährlich in der Dezembersitzung, für 2026 aber nicht. Nachgesehen wurde in den amtlichen Bekanntmachungen, die vom 19.02.2025 bis zum 25.08.2026 reichen: Der Rat hat am 10.12.2025 die Hauptsatzung, die Wasserversorgungssatzung, die Entwässerungssatzung, die Entsorgungssatzung und deren Gebührensatzungen beschlossen, aber keine Friedhofsgebühren. Das Ortsrecht ist auf demselben Stand, denn es führt unter 6.9 die Gebührensatzung zur Entsorgungssatzung vom 10.12.2025 und unter 6.7 weiter die Friedhofsgebühren vom 11.12.2024.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 20, Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 20 a und das Streufeld nach Paragraf 19 für Aschen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, führen wir nicht als Grabart. Für alle drei nennt die Gebührensatzung keinen Betrag; die Ehrengrabstätten unterhält der Friedhofsträger, und das Streufeld belegt er von sich aus.

Friedhöfe in Overath und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.