Overath · Nordrhein-Westfalen · AGS 05378024
Friedhofsgebühren in Overath, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Overath und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Overath, Abteilung Friedhof.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.980,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Grabstelle auf dem Grabfeld für Sternenkinder in Rappenhohn, mit Beisetzung
Doppelsargwahlgrab, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Overath kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Overath
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Overath. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung und gilt für die Dauer der Ruhezeit; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung die Kosten der Grabeinfassung hinzu, die dort ausschließlich der Friedhofsträger errichtet und nach Paragraf 13 der Gebührensatzung mit 567 Euro je Einzelsarggrab berechnet. | 1.797,00 € | 948,00 € | 2.745,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Erdreihengrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Gestaltung der Grabstätten obliege dem Friedhofsträger, die einzelnen Grabstätten würden nicht individuell gekennzeichnet und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Die Gebührensatzung nennt die Position selbst Belegung eines anonymen Erdreihengrabes inklusive Pflegepauschale. Über die dort bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. Es gibt dieses Feld nur auf dem Friedhof Overath-Rappenhohn. | 2.157,00 € | 824,00 € | 2.981,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Einstelliges ErdwahlgrabNach Paragraf 16 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Verlängerung ist nach Absatz 3 in Schritten von fünf Jahren möglich und kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 83,86 Euro je volles Jahr. In einer Erdwahlgrabstätte können neben einem Sarg zwei Urnen beigesetzt werden. | 2.516,00 € | 948,00 € | 3.464,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| DoppelsargwahlgrabDer Tarif nennt für jede weitere Wahlgrabstelle noch einmal 2.516 Euro, das Doppelgrab kostet also genau das Doppelte des einstelligen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 167,72 Euro je volles Jahr. Die Herstellungsgebühr nach Paragraf 4 Absatz 1 fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle. | 5.032,00 € | 948,00 € | 5.980,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Einzelsargwahlgrabstätte in einer dauergepflegten GrünflächengrabanlageParagraf 17 a der Friedhofssatzung trägt die Überschrift dauergepflegte Grünflächengrabanlagen, pflegefreie Erdwahlgrabstätten. Absatz 1 sagt, es seien Rasen-Erdwahlgrabstätten, die für die Dauer des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger gepflegt werden; Absatz 5 sagt, Pflanzstreifen und Graboberfläche würden ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten gepflegt und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Absatz 7 untersagt jedes Bearbeiten, Schmücken und Bepflanzen. Nach Absatz 6 stellt der Friedhofsträger je zwei gegenüberliegende Grabstätten eine Steinstele zur Verfügung, die Kosten der Beschriftung trägt aber der Nutzungsberechtigte; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. In der Grabstätte können ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 137,82 Euro je volles Jahr. | 4.134,00 € | 948,00 € | 5.082,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Kindergrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 21 a der Friedhofssatzung bietet auf dem Friedhof Rappenhohn Kindergrabstätten für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres an; beigesetzt werden können ein Sarg oder bis zu zwei Urnen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre. Die Einfassungen errichtet nach Absatz 3 ausschließlich der Friedhofsträger, und dafür sind ausdrücklich keine zusätzlichen Gebühren zu entrichten; zu unterhalten sind sie von den benachbarten Grabinhabern gemeinsam. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 29,95 Euro je volles Jahr. | 599,00 € | 576,00 € | 1.175,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Grabstelle auf dem Grabfeld für Sternenkinder in RappenhohnParagraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die Nutzung des Grabfeldes und die Bestattung des Sternenkindes erfolgten gebührenfrei, und die Gebührensatzung nennt dazu folgerichtig keine Position. Eine Nutzungsdauer in Jahren gibt es nicht: Absatz 7 sagt, das Kindergrabfeld für Sternenkinder sei als Dauergrabfeld ohne bestimmte Ruhefristen angelegt. Die Rasenfläche pflegt nach Absatz 3 der Friedhofsträger, die Gräber sind nach Absatz 2 nicht einzeln erkennbar und anonym. Grabmale, Einfassungen und Schrittplatten sind nach Absatz 4 nicht gestattet. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | - | Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Overath
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Overath überhaupt. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig Jahre. Das Grab misst mit Einfassung 1,15 mal 0,70 Meter. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a der Friedhofssatzung 287 Euro für die vom Friedhofsträger zu errichtende Grabeinfassung hinzu. | 1.078,00 € | 452,00 € | 1.530,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof RappenhohnParagraf 18 a Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Rasenfläche werde vom Friedhofsträger gepflegt und die Kosten der Rasenpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Die Gebührensatzung nennt die Position selbst Belegung eines anonymen Urnenreihengrabes inklusive Pflegepauschale. Die Gräber sind nach Absatz 2 nicht einzeln erkennbar, Grabmale und jede sonstige Kennzeichnung sind nach Absatz 6 untersagt, ebenso die Teilnahme von Angehörigen und Geistlichen an der Beisetzung. Beigesetzt werden nur Urnen ohne Überurne. | 1.318,00 € | 297,00 € | 1.615,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| UrnenwahlgrabNach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und die Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt; in einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung 77 Euro je volles Jahr. | 1.557,00 € | 452,00 € | 2.009,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrabstätte an einem Reihenbaum im Bestattungswald RappenhohnParagraf 18 c Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt, ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfe Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, und die Kosten der Baumpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte enthalten. Absatz 6 untersagt jede Veränderung im Wurzelbereich und auf dem Waldboden, jeden Grabschmuck und jedes Grabmal, es bleibt also nichts zu pflegen. Nach Absatz 7 gehören Namenstafel, Beschriftung und Anbringung ebenfalls zur Gebühr; die Beisetzungsgebühr von 504 Euro nennt die Namenstafel im Wortlaut. In einer Reihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt, ein Wiedererwerb ist nach Absatz 5 nicht möglich. | 1.917,00 € | 504,00 € | 2.421,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 3 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte an einem Wahlbaum im Bestattungswald RappenhohnDieselbe Anlage wie beim Reihenbaum, nur mit Wahl des Baumes und mit bis zu zwei Urnen je Grabstätte. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 c Absatz 8 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken in der Erwerbsgebühr. An einem Wahlbaum werden in der Regel bis zu vier Grabstätten vergeben. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung 119,80 Euro je volles Jahr. | 2.396,00 € | 504,00 € | 2.900,00 € | 20 J. | Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes auf dem Friedhof Steinenbrück-neuParagraf 18 d Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die Graboberfläche bestehe ausschließlich aus Rasen, der vom Friedhofsträger gepflegt werde, und die Kosten der Rasenpflege seien in den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Absatz 8 fügt dasselbe für die Baumpflege hinzu. Die Stele stellt der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken nach Absatz 6 ebenfalls in der Gebühr; das Namensschild und dessen Beschriftung zahlt der Nutzungsberechtigte, ohne dass die Satzung dafür einen Betrag nennt. Anders als im Bestattungswald Rappenhohn gilt hier die gewöhnliche Beisetzungsgebühr für die unterirdische Beisetzung einer Urne, denn die Position mit der Namenstafel nennt ausdrücklich den Bestattungswald. Die Verlängerung kostet 113,85 Euro je volles Jahr. | 2.277,00 € | 452,00 € | 2.729,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| UrnenwandkammerNach Paragraf 18 b der Friedhofssatzung sind Urnenwände eigens errichtete Bauwerke mit Kammern für bis zu zwei Urnen; der Ersterwerb ist unabhängig von einem Todesfall möglich und läuft zwanzig Jahre. Nicht pflegefrei: Absatz 4 sagt, der Nutzungsberechtigte übernehme die Kammer mit der werksseitig gelieferten Abdeckplatte und habe sie auf eigene Kosten binnen zwei Monaten nach der Beisetzung durch ein Fachunternehmen gravieren zu lassen. Die Satzung nennt für diese Gravur keinen Betrag, sie steckt deshalb nicht in unserer Nutzungsgebühr. Eine zusätzliche Platte kostet nach Paragraf 13 a der Gebührensatzung 243 Euro. Die Verlängerung kostet 113,85 Euro je volles Jahr. | 2.277,00 € | 328,00 € | 2.605,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnengrabstätte in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage ImmekeppelParagraf 18 e Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen seien Urnenwahlgrabstätten, die für die Dauer des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bepflanzt und gepflegt werden; Absatz 5 sagt, die bepflanzte Graboberfläche werde ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten gepflegt und die Kosten der Grabpflege seien in den Gebühren enthalten. Absatz 7 untersagt jedes Bearbeiten, Schmücken und Bepflanzen. Die Kosten der vorgeschriebenen Grabbeschriftung trägt nach Absatz 6 der Nutzungsberechtigte, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 158,75 Euro je volles Jahr. | 3.175,00 € | 452,00 € | 3.627,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnengrabstätte in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Rappenhohn oder UntereschbachDieselbe Anlage wie in Immekeppel, nur auf den Friedhöfen Rappenhohn und Untereschbach und um 300 Euro teurer. Die Pflege trägt nach Paragraf 18 e Absatz 1 und Absatz 5 der Friedhofssatzung der Friedhofsträger, ihre Kosten stecken in der Erwerbsgebühr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung 173,75 Euro je volles Jahr. | 3.475,00 € | 452,00 € | 3.927,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Overath
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung der Grabstätte für die Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 948,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Herstellung der Grabstätte für die Bestattung von Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 576,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Herstellung der Grabstätte für die unterirdische Beisetzung einer Urne | 452,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand | 328,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 824,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Anonyme unterirdische Beisetzung einer Urne | 297,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung im Bestattungswald einschließlich Namenstafel | 504,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Wiederbeerdigung nach einer Umbettung | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung | |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Einzelsargwahlgrab, je volles Jahr | 83,86 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Doppelsargwahlgrab, je volles Jahr | 167,72 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an jeder weiteren Grabstelle, je volles Jahr | 83,86 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab, je volles Jahr | 77,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwandkammer, je volles Jahr | 113,85 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kindergrab, je volles Jahr | 29,95 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte am Wahlbaum im Bestattungswald Rappenhohn, je volles Jahr | 119,80 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte auf dem Friedhof Steinenbrück-neu, je volles Jahr | 113,85 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Rappenhohn und Untereschbach, je volles Jahr | 173,75 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage Immekeppel, je volles Jahr | 158,75 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Einzelsargwahlgrabstätte in einer dauergepflegten Grünflächengrabanlage, je volles Jahr | 137,82 € | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Räumen einer einstelligen Erdwahlgrabstätte | 913,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Räumen einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte | 988,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Räumen einer dreistelligen Erdwahlgrabstätte | 1.140,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Räumen einer Urnenwahlgrabstätte | 374,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Räumen einer Urnenwandkammer | 103,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Pflegepauschale je Urnenwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit, je Jahr | 84,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Pflegepauschale je Erdwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit, je Jahr | 99,00 € | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Unterbringung einer Leiche in der Kühlkammer einschließlich Abschiedsraum, je Tag | 45,00 € | Paragraf 11 der Gebührensatzung |
| Nutzung der Trauerhalle Rappenhohn zur Aufbahrung und Trauerfeier am Tag der Beerdigung | 401,00 € | Paragraf 11 der Gebührensatzung |
| Nutzung einer Trauerhalle außer Rappenhohn zur Aufbahrung und Trauerfeier am Tag der Beerdigung | 242,00 € | Paragraf 11 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer massiven Einfassung, eines Grabmals, eines Gedenkzeichens oder einer Abdeckplatte | 90,00 € | Paragraf 12 der Gebührensatzung |
| Genehmigung für zwei oder mehr dieser Tatbestände an einer Grabstätte | 132,00 € | Paragraf 12 der Gebührensatzung |
| Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Einzelsarggrab | 567,00 € | Paragraf 13 der Gebührensatzung |
| Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Doppelsarggrab | 746,00 € | Paragraf 13 der Gebührensatzung |
| Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn für jede weitere Grabstelle | 179,00 € | Paragraf 13 der Gebührensatzung |
| Grabeinfassung auf dem Friedhof Rappenhohn bei einem Urnengrab | 287,00 € | Paragraf 13 der Gebührensatzung |
| Zusätzliche Platte bei der Urnenwandkammer | 243,00 € | Paragraf 13 a der Gebührensatzung |
| Pflege einer vorerworbenen Erdwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zur ersten Beisetzung | 298,00 € | Paragraf 14 der Gebührensatzung |
| Pflege einer vorerworbenen Urnenwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zur ersten Beisetzung | 254,00 € | Paragraf 14 der Gebührensatzung |
| Beisetzung eines kremierten Haustieres in eine bereits belegte Grabstätte | 359,00 € | Paragraf 15 der Gebührensatzung |
| Urkunde über Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung des Nutzungsrechtes | 19,00 € | Paragraf 16 der Gebührensatzung |
| Leistungen ohne eigenen Gebührentatbestand | nach tatsächlich anfallenden Kosten, für besonderen Verwaltungsaufwand nach der Verwaltungsgebührensatzung | Paragraf 19 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Overath über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.545,00 €
Erdreihengrabstätte in Overath, über 30 Jahre, das sind 351,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 und Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung | 1.797,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung | 948,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.745,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Overath. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Reihengrabstätten der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht entsteht erst aus Anlass der Bestattung und gilt für die Dauer der Ruhezeit; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 dreißig Jahre. Auf dem Friedhof Rappenhohn kommen nach Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung die Kosten der Grabeinfassung hinzu, die dort ausschließlich der Friedhofsträger errichtet und nach Paragraf 13 der Gebührensatzung mit 567 Euro je Einzelsarggrab berechnet.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath, vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Overath offenlässt
- Die Stadt verwaltet nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung sieben Friedhöfe und Friedhofsteile: Rappenhohn einschließlich des Bestattungswaldes, den Alten Friedhof Overath, Heiligenhaus, Steinenbrück, Steinenbrück-neu einschließlich der Baumbestattungen, Untereschbach und Immekeppel. Die Gebührensatzung gilt für alle gleich, aber die meisten besonderen Grabarten gibt es nur an einem Ort: die anonymen Felder, das Sternenkinderfeld, die Kindergrabstätten und der Bestattungswald nur in Rappenhohn, die Baumbestattung im Wurzelbereich nur in Steinenbrück-neu, die dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage in Rappenhohn, Untereschbach und Immekeppel.
- Auf dem Friedhof Rappenhohn kommt zu jedem gewöhnlichen Reihen- und Wahlgrab die Grabeinfassung hinzu. Paragraf 22 a Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Einfassungen würden dort ausschließlich durch den Friedhofsträger errichtet, jede andere Einfassung sei unzulässig, und die Kosten seien vom Nutzungsberechtigten als Gebühr zu tragen; Paragraf 13 der Gebührensatzung nennt dafür 567 Euro beim Einzelsarggrab, 746 Euro beim Doppelsarggrab, 179 Euro je weiterer Grabstelle und 287 Euro beim Urnengrab. Wir haben diese Beträge nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nur auf einem der sieben Friedhöfe anfallen und nur für Gräber mit Einfassung. Wer in Rappenhohn ein Erdreihengrab wählt, zahlt also 567 Euro mehr als unsere Zahl.
- Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung sagt, die Beträge seien als Nettobeträge zu verstehen, und sofern eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliege oder künftig unterliegen sollte, seien die Sätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, welche Leistungen das sind. Unsere Beträge sind die Sätze der Satzung ohne Aufschlag.
- Neun Grabarten sind pflegefrei, und die Friedhofssatzung sagt es jedes Mal mit demselben Satz. Für das anonyme Erdreihengrab steht er in Paragraf 15 Absatz 4, für die dauergepflegte Grünflächengrabanlage in Paragraf 17 a Absatz 1 und Absatz 5, für das anonyme Urnenreihengrab in Paragraf 18 a Absatz 5, für den Bestattungswald Rappenhohn in Paragraf 18 c Absatz 8, für die Baumbestattung Steinenbrück in Paragraf 18 d Absatz 5 und Absatz 8, für die dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage in Paragraf 18 e Absatz 1 und Absatz 5. Beim Grabfeld für Sternenkinder pflegt der Friedhofsträger nach Paragraf 21 Absatz 3 die Rasenfläche. Die Gebührensatzung bestätigt es bei den beiden anonymen Reihengräbern schon im Namen der Position, die dort inklusive Pflegepauschale heißt.
- Bei vier der pflegefreien Grabarten bleibt trotzdem eine Position beim Nutzungsberechtigten, für die die Satzung keinen Betrag nennt: die Beschriftung der Steinstele in der dauergepflegten Grünflächengrabanlage nach Paragraf 17 a Absatz 6, die Grabbeschriftung in der dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage nach Paragraf 18 e Absatz 6 und das Namensschild an der Stele der Baumbestattung Steinenbrück nach Paragraf 18 d Absatz 6. Im Bestattungswald Rappenhohn ist es umgekehrt, dort stecken Namenstafel und Beschriftung nach Paragraf 18 c Absatz 7 in der Gebühr. Weil die Satzung für die drei offenen Positionen keinen Betrag nennt, stehen sie nicht in unserer Nutzungsgebühr.
- Die Urnenwandkammer ist nicht pflegefrei. Paragraf 18 b Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, der Nutzungsberechtigte übernehme die Kammer mit der werksseitig gelieferten Abdeckplatte und habe sie binnen zwei Monaten nach der Beisetzung auf eigene Kosten durch ein Fachunternehmen gravieren zu lassen, alle Arbeiten und Materiallieferungen in eigener Regie. Einen Betrag nennt die Satzung dafür nicht.
- Die Beisetzungsgebühr von 504 Euro mit Namenstafel gilt nach dem Wortlaut der Position nur für den Bestattungswald, also für Rappenhohn. Für die Baumbestattung auf dem Friedhof Steinenbrück-neu haben wir deshalb die gewöhnlichen 452 Euro für die unterirdische Beisetzung einer Urne angesetzt, denn Paragraf 8 der Gebührensatzung führt sie als eigene Grabart neben dem Bestattungswald.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Trauerhalle nach Paragraf 11 mit 401 Euro in Rappenhohn und 242 Euro auf den übrigen Friedhöfen, die Kühlkammer mit 45 Euro je Tag und die Genehmigung für ein Grabmal nach Paragraf 12 mit 90 Euro, bei zwei oder mehr Tatbeständen 132 Euro.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt die Satzung nicht. Eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts ebenfalls nicht: Paragraf 6 Absatz 3 sagt, die Abräumung von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist erfolge gebührenfrei, und die Räumungsgebühren von 103 bis 1.140 Euro fallen erst bei Ablauf, Entziehung oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte an. Wer vorzeitig zurückgibt, zahlt zusätzlich die Pflegepauschale von 84 beziehungsweise 99 Euro je Jahr der restlichen Ruhezeit.
- Overath ändert die Friedhofsgebühren sonst jährlich in der Dezembersitzung, für 2026 aber nicht. Nachgesehen wurde in den amtlichen Bekanntmachungen, die vom 19.02.2025 bis zum 25.08.2026 reichen: Der Rat hat am 10.12.2025 die Hauptsatzung, die Wasserversorgungssatzung, die Entwässerungssatzung, die Entsorgungssatzung und deren Gebührensatzungen beschlossen, aber keine Friedhofsgebühren. Das Ortsrecht ist auf demselben Stand, denn es führt unter 6.9 die Gebührensatzung zur Entsorgungssatzung vom 10.12.2025 und unter 6.7 weiter die Friedhofsgebühren vom 11.12.2024.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 20, Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 20 a und das Streufeld nach Paragraf 19 für Aschen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, führen wir nicht als Grabart. Für alle drei nennt die Gebührensatzung keinen Betrag; die Ehrengrabstätten unterhält der Friedhofsträger, und das Streufeld belegt er von sich aus.
Friedhöfe in Overath und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in OverathLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom 11.12.2024, vom Rat am 11.12.2024 beschlossen, am 16.12.2024 bekannt gemacht, in Kraft am 01.01.2025, im Ortsrecht unter 6.7
- Friedhofssatzung der Stadt Overath vom 11.12.2024, im Ortsrecht unter 6.6, mit der Anlage 6.6.1 zur Erweiterungsfläche des Friedhofs Heiligenhaus
- Stadt Overath, amtliche Bekanntmachungen Abfrage am 05.09.2026, die Liste reicht vom 19.02.2025 bis zum 25.08.2026 und enthält zum Friedhofswesen nur die Bekanntmachung zu Ruhefristen und Wahlgrabstätten vom 27.07.2026, die sich auf die Friedhofssatzung vom 11. Dezember 2024 beruft
- Stadt Overath, Bereich Friedhofsverwaltung und Kalkulation Friedhofsgebühren, mit Anschrift und Sprechzeiten Stand der Abfrage am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.