Wegberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370040
Friedhofsgebühren in Wegberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht Ziffer 3.1, vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 6. Mai 2026, beschlossen am 05.05.2026, in Kraft seit 18.05.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wegberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wegberg, Friedhofsverwaltung.
- 150,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.750,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Sternenkinderfeld für Totgeborene ohne Bestattungspflicht, mit Beisetzung
Eigengrabstätte als Tiefgrab, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Wegberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Wegberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Grabfeld nimmt nach Ziffer 1.1.1 auch Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte auf. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr fünfundzwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. | 480,00 € | 307,00 € | 787,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Wegberg. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, und die beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Die Pflege obliegt nach Paragraf 28 Absatz 1 dem Verfügungsberechtigten. | 1.380,00 € | 1.490,00 € | 2.870,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.2.1 |
| Reihengrabstätte für anonyme ErdbestattungenParagraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, diese Grabstätten dürften gärtnerisch nicht gestaltet werden, die Grabfläche werde ebenerdig hergestellt und eingesät, und jeder Grabschmuck, jedes Grabkreuz und jeder sonstige Hinweis auf die bestattete Person sei untersagt. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte. Die Nutzungsgebühr steht unter Ziffer 1.1.2, die den Sammelposten Reihengrabstätte, Anonymgrabstätte und Wiesengrabstätte trägt; die Bestattungsgebühr nennt Ziffer 2.2.1 für die Anonymgrabstätte gesondert mit achthundertzwanzig Euro. | 1.380,00 € | 820,00 € | 2.200,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2 und Ziffer 2.2.1 |
| WiesengrabstätteDie Nutzungsgebühr setzt sich aus zwei Posten zusammen: 1.380 Euro nach Ziffer 1.1.2 für die Zuteilung und 1.900 Euro nach Ziffer 6.4.1 für die Pflege. Dass beide zusammengehören, sagt Ziffer 1.7 Satz 3, wonach für die Verlängerung von Wiesengrabstätten die Ziffern 1.1 und 6.4 entsprechend gelten. Die Pflege des Wiesengrabfeldes obliegt nach Paragraf 22a Absatz 4 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt; Absatz 1 verbietet die gärtnerische Gestaltung und lässt allein eine bodengleiche Gedenkplatte zu. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13a Absatz 1 grundsätzlich nicht möglich, nur die für Ehepartner reservierte Nachbargrabstätte wird nach Absatz 2 bei Belegung wieder auf die Ruhezeit verlängert. | 3.280,00 € | 1.190,00 € | 4.470,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2, Ziffer 6.4.1 und Ziffer 2.2.4 |
| EigengrabstätteDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles sowie für die gesamte Grabstätte. Als Bestattungsgebühr steht hier der Satz für die Neuanlegung nach Ziffer 2.2.2 mit 1.010 Euro; jede weitere Bestattung in der bestehenden Grabstätte kostet nach derselben Ziffer 880 Euro. Wiedererwerb und Verlängerung werden nach Ziffer 1.7 entsprechend der Verlängerungszeit aus diesem Satz berechnet. | 3.000,00 € | 1.010,00 € | 4.010,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2.2 |
| Eigengrabstätte als TiefgrabIm Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden, die Grabtiefe für das untere Grab beträgt nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung 2,70 Meter. Der genannte Bestattungssatz gilt für die Neuanlegung; in einer bestehenden Tiefgrabstätte kostet die Bestattung nach Ziffer 2.2.3 achthundertzwanzig Euro. | 3.450,00 € | 1.300,00 € | 4.750,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 2.2.3 |
| Sternenkinderfeld für Totgeborene ohne BestattungspflichtNach Paragraf 16a der Friedhofssatzung können Totgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, anonym auf dem Sternenkinderfeld des Friedhofs Wegberg bestattet werden; die Beisetzung erfolgt durch städtisches Friedhofspersonal, ebenso die Gestaltung und die Pflege des Feldes. Der Gebührentarif nennt für das Sternenkinderfeld allein die Bestattungsgebühr von einhundertfünfzig Euro unter Ziffer 2.1.5. Unter Ziffer 1, die die Gebühren für die Zuteilung und die Verleihung von Nutzungsrechten abschließend aufzählt, kommt es nicht vor, deshalb steht hier null Euro. Als Nutzungsdauer ist die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 10 für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr angesetzt. | 0,00 € | 150,00 € | 150,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1.5 und Paragraf 16a der Friedhofssatzung |
6 Grabarten für die Urne in Wegberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Wegberg. Die Grabstätte wird nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugeteilt, und die beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 28 Absatz 1 dem Verfügungsberechtigten. | 1.140,00 € | 470,00 € | 1.610,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.3 und Ziffer 2.3.1 |
| Urnenreihengrabstätte für anonyme BestattungenParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe h der Friedhofssatzung führt sie als eigene Grabart, Paragraf 19 Absatz 2 verbietet die gärtnerische Gestaltung und jeden Hinweis auf die bestattete Person und lässt die Fläche ebenerdig herstellen und einsäen. Anders als bei der Erdbestattung nennt der Tarif für die anonyme Urnenbeisetzung keinen eigenen Satz: Ziffer 1.1.3 fasst Urnenreihengrabstätte und Anonymgrabstätte in einem Betrag zusammen, und Ziffer 2.3.1 nennt für Urnenreihengrabstätten vierhundertsiebzig Euro. | 1.140,00 € | 470,00 € | 1.610,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.3 und Ziffer 2.3.1 |
| UrnenbaumgrabstätteEine Aschegrabstätte, die nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt wird; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 22c regelt allein die Plakette an der Gedenksäule und die Frist, innerhalb derer Grabschmuck an der Grabstelle liegen bleiben darf, und sagt über die Pflege nichts. Auch der Tarif kennt für sie keine Pflegegebühr, wie er sie unter Ziffer 6.4.1 für die Wiesengrabstätte kennt. | 1.140,00 € | 490,00 € | 1.630,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.4 und Ziffer 2.3.4 |
| Urnen-EigengrabstätteDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen, bis zu vier Urnen dürfen darin bestattet werden. Wiedererwerb und Verlängerung berechnet Ziffer 1.7 entsprechend der Verlängerungszeit aus diesem Satz. | 2.610,00 € | 500,00 € | 3.110,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 2.3.2 |
| Urnenkammer in einer Urnenstele oder in einem KolumbariumUrnenstelen und Kolumbarien sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung Eigengrabstätten; das Nutzungsrecht an einer Kammer läuft dreißig Jahre, und darin finden zwei Urnen mit Überurne oder drei ohne Platz. Die Verschlussplatte stellt die Stadt nach Paragraf 22b Absatz 1 zur Verfügung und bleibt ihr Eigentum, ihre Beschriftung kostet nach Ziffer 4.4 vierundvierzig Euro und ist nicht vorgeschrieben. Nicht als pflegefrei geführt, weil weder die Satzung noch der Tarif sagt, dass die Stadt hier eine Pflege übernimmt oder abrechnet. | 1.980,00 € | 400,00 € | 2.380,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.6 und Ziffer 2.3.3 |
| AschestreufeldDie günstigste Grabart in Wegberg. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung wird die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich verstreut, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; eine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte, entsteht dabei nicht. Die Nutzungsdauer ist die Ruhezeit für Aschen von dreißig Jahren nach Paragraf 10, denn eine eigene Frist nennt die Satzung für das Streufeld nicht. | 540,00 € | 370,00 € | 910,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.5 und Ziffer 2.4 |
53 weitere Gebühren in der Satzung von Wegberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Reihengrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 307,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1 |
| Bestattung in einer Anonymgrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 467,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.1 |
| Bestattung in einer Eigengrabstätte bei Neuanlegung, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 423,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.2 |
| Bestattung in einer bestehenden Eigengrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 612,50 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.2 |
| Bestattung in einer Tiefgrabstätte bei Neuanlegung, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 612,50 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.3 |
| Bestattung in einer bestehenden Tiefgrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 562,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.3 |
| Bestattung in einer Wiesengrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 467,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.4 |
| Bestattung auf dem Sternenkinderfeld | 150,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1.5 |
| Bestattung in einer Reihengrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.490,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.1 |
| Bestattung in einer Anonymgrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 820,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.1 |
| Bestattung in einer Eigengrabstätte bei Neuanlegung, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.010,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 |
| Bestattung in einer bestehenden Eigengrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 880,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.2 |
| Bestattung in einer Tiefgrabstätte bei Neuanlegung, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.300,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.3 |
| Bestattung in einer bestehenden Tiefgrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 820,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.3 |
| Bestattung in einer Wiesengrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.190,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.2.4 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte oder in einer bestehenden Eigen-, Tief- oder Anonymgrabstätte | 470,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.1 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urneneigengrabstätte | 500,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.2 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer einer Urnenstele oder eines Kolumbariums | 400,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.3 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenbaumgrabstätte | 490,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.3.4 |
| Verstreuung der Totenasche | 370,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.4 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung freitags nach 12 Uhr | 220,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5.1.1 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung freitags nach 12 Uhr | 110,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5.1.2 |
| Zuschlag für eine Erdbestattung samstags um 9 Uhr | 550,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5.2.1 |
| Zuschlag für eine Urnenbestattung samstags um 9 Uhr | 280,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.5.2.2 |
| Aufbahrung einer Leiche in der Friedhofshalle, je angefangenem Kalendertag | 60,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Trauerfeier in der Friedhofshalle | 180,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Erlaubnis zur Errichtung eines stehenden oder liegenden Grabmales | 90,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1 |
| Erlaubnis zur Verlegung einer Grabeinfassung | 100,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 |
| Erlaubnis zur Verlegung einer Grabplatte | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.3 |
| Beschriftung einer Urnenstelenplatte im Kolumbarium | 44,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.4 |
| Beschriftung eines Plättchens für eine Baumgrabstätte | 32,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5 |
| Aus- oder Umbettung innerhalb der Stadt, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 720,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.1 |
| Aus- oder Umbettung innerhalb der Stadt, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.260,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.2 |
| Aus- oder Umbettung innerhalb der Stadt, Zuschlag für das untere Grab einer Tiefgrabstätte | 420,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.3 |
| Aus- oder Umbettung einer Urne innerhalb der Stadt aus einer Urneneigen-, Urnenreihen-, bestehenden Eigen- oder Tiefgrabstätte | 560,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.4.1 |
| Aus- oder Umbettung einer Urne innerhalb der Stadt aus einer Urnenkammer | 620,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.4.2 |
| Aus- oder Umbettung zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 510,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.1 |
| Aus- oder Umbettung zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 730,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.2 |
| Aus- oder Umbettung zur Überführung nach auswärts, Zuschlag für das untere Grab einer Tiefgrabstätte | 370,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.3 |
| Aus- oder Umbettung einer Urne zur Überführung nach auswärts aus einer Urneneigen-, Urnenreihen-, bestehenden Eigen- oder Tiefgrabstätte | 520,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.4.1 |
| Aus- oder Umbettung einer Urne zur Überführung nach auswärts aus einer Urnenkammer | 380,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2.4.2 |
| Aufbewahrung einer Urne | 140,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Bereitstellung eines Zugangstransponders für das Kolumbarium, je Stück | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.1 |
| Ortsbesichtigung | 260,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2.2 |
| Pflege einer aufgegebenen oder entzogenen Reihengrabstätte, je Jahr der Restruhezeit | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.1 |
| Pflege einer aufgegebenen oder entzogenen Eigengrabstätte, je Grabstelle und je Jahr der Restruhezeit | 70,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.2 |
| Pflege einer aufgegebenen oder entzogenen Tiefgrabstätte, je Grabstelle und je Jahr der Restruhezeit | 80,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.3 |
| Pflege einer aufgegebenen oder entzogenen Urneneigengrabstätte, je Grabstelle und je Jahr der Restruhezeit | 20,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.4 |
| Pflege einer aufgegebenen oder entzogenen Urnenreihengrabstätte, je Jahr der Restruhezeit | 10,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.3.5 |
| Pflege einer Wiesengrabstätte über die gesamte Nutzungszeit | 1.900,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.4.1 |
| Pflege einer reservierten Wiesengrabstätte | 900,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.4.2 |
| Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Eigen-, Urneneigengrabstätte oder Urnenkammer | anteilig aus den Sätzen der Ziffern 1.2 bis 1.4 und 1.6 entsprechend der Verlängerungszeit | Gebührentarif Ziffer 1.7 |
| Sonderleistungen, die der Gebührentarif nicht aufführt | nach den tatsächlich entstandenen Kosten | Paragraf 4 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Wegberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.287,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Wegberg, über 25 Jahre, das sind 291,48 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 2.1.1 | 480,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 2.1.1 | 307,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 787,00 € |
Das Grabfeld nimmt nach Ziffer 1.1.1 auch Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte auf. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr fünfundzwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht Ziffer 3.1, vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 6. Mai 2026, beschlossen am 05.05.2026, in Kraft seit 18.05.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Wegberg offenlässt
- Die Stadt verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zehn Friedhöfe: Arsbeck, Beeck, Dalheim-Rödgen, Klinkum, Merbeck, Rath-Anhoven, Rickelrath, Tüschenbroich, Wegberg und Wildenrath. Der Gebührentarif gilt für alle gleich, er unterscheidet an keiner Stelle nach dem Friedhof. Nicht jede Grabart gibt es überall: Das Serviceportal der Stadt nennt Urnenstelen nur für Arsbeck, Beeck und Wegberg, und das Sternenkinderfeld liegt nach Paragraf 16a ausschließlich auf dem Friedhof Wegberg.
- Die Wiesengrabstätte kostet nach unserer Lesart 1.380 Euro Zuteilung plus 1.900 Euro Pflege, zusammen 3.280 Euro. Der Tarif führt beide Beträge an weit auseinanderliegenden Stellen, unter Ziffer 1.1.2 und unter Ziffer 6.4.1. Verbunden werden sie allein durch Ziffer 1.7 Satz 3, wonach für die Verlängerung von Wiesengrabstätten die Ziffern 1.1 und 6.4 entsprechend gelten. Da Paragraf 22a Absatz 1 der Friedhofssatzung die gärtnerische Gestaltung verbietet und Absatz 4 die Pflege ausschließlich der Stadt zuweist, ist die Pflegegebühr nicht abwählbar.
- Ziffer 6.4.1 nennt für die Pflege der Wiesengrabstätte keine Einheit. Ziffer 6.3, die unmittelbar darüber steht, sagt bei ihren Pflegesätzen ausdrücklich je Jahr der Restruhezeit beziehungsweise Nutzungsdauer von dreißig Jahren. Weil Ziffer 6.4 diesen Zusatz gerade nicht trägt, führen wir die 1.900 Euro als einmaligen Betrag für die gesamte Nutzungszeit. Wäre es ein Jahressatz, läge das Wiesengrab bei 57.000 Euro, was zu keinem anderen Betrag des Tarifs passt.
- Die Urnenbaumgrabstätte und die Urnenkammer in Urnenstele oder Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 22c regelt für die Baumbestattung nur die Plakette an der Gedenksäule und die Frist für Grabschmuck, Paragraf 22b für die Urnenstele nur Verschlussplatte, Gravurfarbe und Grabschmuck. Über die Pflege sagt keiner der beiden etwas, und der Tarif kennt für sie keine Pflegegebühr, wie er sie für die Wiesengrabstätte kennt. Schweigen ist kein Beleg.
- Für das Sternenkinderfeld steht bei der Nutzungsgebühr null Euro. Ziffer 1 des Gebührentarifs zählt die Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte und für die Verleihung eines Nutzungsrechtes abschließend auf, und das Sternenkinderfeld kommt darin nicht vor; genannt wird es allein unter Ziffer 2.1.5 mit einer Bestattungsgebühr von 150 Euro. Paragraf 16a bestätigt das, denn er nennt für Totgeborene ohne Bestattungspflicht kein Nutzungsrecht.
- Die Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 fassen mehrere Grabarten in einem Betrag zusammen. Ziffer 1.1.2 gilt zugleich für die Reihengrabstätte, die Anonymgrabstätte und die Wiesengrabstätte, Ziffer 1.1.3 zugleich für die Urnenreihengrabstätte und die anonyme Urnengrabstätte. Bei den Bestattungsgebühren trennt der Tarif dagegen: Ziffer 2.2.1 nennt für die Anonymgrabstätte 820 Euro gegenüber 1.490 Euro für die Reihengrabstätte, während Ziffer 2.3.1 für Urnen keine solche Unterscheidung trifft.
- Bei Eigen- und Tiefgrabstätten führen wir die Bestattungsgebühr für die Neuanlegung, weil sie zum Erwerb eines neuen Nutzungsrechtes gehört. Für jede weitere Bestattung in einer bestehenden Grabstätte nennt der Tarif eigene, teils niedrigere Sätze; sie stehen vollständig unter den Bestattungsgebühren.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Zuschläge der Ziffer 2.5 für Bestattungen freitags nach 12 Uhr und samstags um 9 Uhr, die bei einer Erdbestattung 220 beziehungsweise 550 Euro ausmachen, die Trauerfeier in der Friedhofshalle nach Ziffer 3.2 mit 180 Euro und die Aufbahrung nach Ziffer 3.1 mit 60 Euro je angefangenem Kalendertag.
- Ebenfalls nicht enthalten sind die Beschriftung einer Urnenstelenplatte nach Ziffer 4.4 mit 44 Euro und die Beschriftung eines Plättchens für eine Baumgrabstätte nach Ziffer 4.5 mit 32 Euro. Beide sind nicht vorgeschrieben: Paragraf 22b Absatz 1 sagt, in die Verschlussplatte dürften Name sowie Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden, und Paragraf 22c Absatz 1 sagt, eine Plakette könne angebracht werden. Auch die Erlaubnis für ein Grabmal nach Ziffer 4.1 mit 90 Euro fällt nur an, wenn jemand ein Grabmal errichten lässt.
- Die Abräumkosten stecken bereits in der Nutzungsgebühr. Die Überschrift von Ziffer 1 nennt die Zuteilung und die Verleihung des Nutzungsrechtes ausdrücklich einschließlich der Abräumkosten. Eine gesonderte Abräumgebühr am Ende der Ruhezeit erhebt der Tarif deshalb nicht.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr und Jahresgebühren auf jedes Grab kennt der Tarif nicht. Die einzigen Jahressätze stehen unter Ziffer 6.3 und betreffen nur aufgegebene oder entzogene Grabstätten, also den Fall, dass jemand die Grabpflege nach Paragraf 28 vernachlässigt hat.
- Beisetzungen auf dem Ehrenfriedhof sind nach Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung gebührenfrei. Ehrengrabstätten nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung und Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 18 führen wir nicht als Grabart, weil sie nicht frei zu erwerben sind.
- Für Sonderleistungen, die der Gebührentarif nicht aufführt, erhebt Paragraf 4 Absatz 3 der Gebührensatzung die tatsächlich entstandenen Kosten. Ein Betrag lässt sich dafür nicht angeben.
Friedhöfe in Wegberg und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in WegbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht Ziffer 3.1 vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Achten Änderungssatzung vom 6. Mai 2026, beschlossen am 05.05.2026, in Kraft seit 18.05.2026
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Wegberg (Friedhofssatzung), Ortsrecht Ziffer 3.0 vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 7. Mai 2025
- Serviceportal der Stadt Wegberg, Dienstleistung Friedhofsangelegenheiten, mit den Ansprechpersonen des Friedhofswesens und den Bestattungszeiten Stand der Abfrage am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.