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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bühl · Baden-Württemberg · AGS 08216007

Friedhofsgebühren in Bühl, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bühl und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bühl.

950,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnenreihengrab, mit Beisetzung

12.150,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdwahlgrab vier-stellig, normaltief, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und von Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bühl kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bühl führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnenreihengrab mit 950,00 €, die teuerste Erdwahlgrab vier-stellig, normaltief mit 12.150,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Bühl

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
RasenerdreihengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Bühl und zugleich das einzige Erdreihengrab: Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur als Rasengräber angeboten. Anlage, Bepflanzung und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 7 ausschließlich dem Friedhofsträger. Es darf nur eine Bestattung erfolgen; die Urne des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades darf nach Paragraf 13 Absatz 2 zusätzlich beigesetzt werden.2.800,00 €850,00 €3.650,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 03
KinderwahlgrabDie Laufzeit von fünfzehn Jahren entspricht der Ruhezeit für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung. Als Bestattungsgebühr ist der Satz für eine Erdbestattung einer Person unter zehn Jahren angesetzt, 650 Euro nach Ziffer 55.30.01 Position 04.800,00 €650,00 €1.450,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 08
Erdwahlgrab ein-stellig, normaltiefDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bühl. Das Nutzungsrecht deckt eine Sargbestattung; in jede Grabstelle können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch bis zu sechs Urnen beigesetzt werden, für die Zubettung einer Urne fällt nach Position 15 ein Zuschlag von 500 Euro an. Nicht pflegefrei: Paragraf 14 Absatz 8 verpflichtet die Nutzungsberechtigten zur Pflege für die gesamte Nutzungsdauer.3.300,00 €850,00 €4.150,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 09
Erdwahlgrab zwei-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt zwei Sargbestattungen. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an.5.800,00 €850,00 €6.650,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 10
Erdwahlgrab drei-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt drei Sargbestattungen.8.900,00 €850,00 €9.750,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 11
Erdwahlgrab vier-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt vier Sargbestattungen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Position 13 zusätzlich 3.000 Euro.11.300,00 €850,00 €12.150,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 12

6 Grabarten für die Urne in Bühl

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Anonymes UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Bühl. Pflegefrei, weil das Grab keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle hat: Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen als eigene Grabart, und nach Paragraf 7 Absatz 5 setzt die Friedhofsverwaltung Urnen, die nicht binnen drei Monaten beigesetzt werden, von Amts wegen anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte bei. Anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung.800,00 €150,00 €950,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 01
RasenurnenreihengrabAnlage, Bepflanzung und Pflege einschließlich des Rasenmähens obliegen nach Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung ausschließlich dem Friedhofsträger; Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden, ein Recht auf individuelle Grabgestaltung besteht nicht.1.100,00 €150,00 €1.250,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 02
UrnenwahlgrabIn ein Urnenwahlgrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden; das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung ab, jede weitere kostet nach Position 15 einen Zuschlag. Nicht pflegefrei: Paragraf 14 Absatz 8 macht den Erwerb des Nutzungsrechts davon abhängig, dass die Nutzungsberechtigten die Pflege für die gesamte Nutzungsdauer gewährleisten.2.100,00 €150,00 €2.250,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 04
BaumurnenwahlgrabDie Pflege der Baumurnenwahlgräber erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung, Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Urnen werden im Wurzelbereich unmittelbar an den Bäumen beigesetzt, zulässig ist eine Grabplatte, sonst kein Grabmal und keine Anpflanzung.1.700,00 €150,00 €1.850,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 05
PflanzenurnenwahlgrabDie Pflege der Pflanzenurnenwahlgräber erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung, Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Beisetzung erfolgt in eigens angelegten Pflanzflächen oder in historischen Grabanlagen.1.900,00 €150,00 €2.050,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 06
Urnengrab im Kolumbarium, eine Kammer mit drei UrnenbestattungenDie teuerste Urnengrabart in Bühl, dafür deckt das Nutzungsrecht drei Urnenbestattungen in einer Kammer ab. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 der Friedhofssatzung regelt Abdeckplatten, Inschriften und das Verbot von Grabschmuck an der Anlage, sagt über die Pflege aber nichts, und die Kammer ist gekennzeichnet, also nicht anonym. Die Öffnung und Schließung der Urnenkammer nimmt nach Paragraf 15 Absatz 4 ein Bestattungsordner der Stadt Bühl vor.3.200,00 €150,00 €3.350,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 07

18 weitere Gebühren in der Satzung von Bühl

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes, Person nach Vollendung des 10. Lebensjahres850,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 03
Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes, Person vor Vollendung des 10. Lebensjahres650,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 04
Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes, Person nach Vollendung des 10. Lebensjahres950,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 05
Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes, Person vor Vollendung des 10. Lebensjahres750,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 06
Urnenbeisetzung, Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte150,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 02
Bereitstellung eines Bestattungsordners110,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 01
Nutzung der Einsegnungshalle330,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.02 Position 01
Nutzung einer Aufbewahrungszelle, je angefangenem Tag75,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.02 Position 02
Erdwahlgrab ab vier Grabstellen, jede weitere Grabstelle für 25 Jahre3.000,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 13
Zuschlag für ein Tiefgrab, je Grabstelle für 25 Jahre1.600,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 14
Zuschlag für die Zubettung einer Urne in eine Grabstelle, für 15 Jahre500,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 15
Leintuchbestattung auf dem Grabfeld mit Ausrichtung nach MekkaDie Gebühr wird nach dem Gebührenverzeichnis analog zu den Erdwahlgräbern erhoben. Eine eigene Laufzeit nennt das Verzeichnis nicht.Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 16
Bestattung von Tot- und Fehlgeburten im Gemeinschaftsgrabfeld0,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 17
Grabmalgenehmigung60,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.04 Position 01
Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab, je JahrEin Fünfzehntel der Gebühr für die jeweilige Grabart. Bei tagegenauer Verlängerung anlässlich einer Beisetzung ein Fünftausendvierhundertfünfundsiebzigstel je Tag.Paragraf 4 Absatz 2 und Absatz 3
Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Erdgrab, je JahrEin Fünfundzwanzigstel der Gebühr für die jeweilige Grabart. Bei tagegenauer Verlängerung anlässlich einer Beisetzung ein Neuntausendeinhundertfünfundzwanzigstel je Tag.Paragraf 4 Absatz 2 und Absatz 3
Nutzungsrecht von 30 Jahren wegen einer Bestattung in einem HartholzsargDreißig Fünfundzwanzigstel der Gebühr für die jeweilige Grabart.Paragraf 4 Absatz 4
Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nenntErhebung nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen, etwa Arbeits- und Materialaufwand. Ergänzend gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bühl in der jeweils gültigen Fassung.Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 5
Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015.

Was ein Grab in Bühl über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.850,00 €

Anonymes Urnenreihengrab in Bühl, über 15 Jahre, das sind 323,33 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 01800,00 €
Beisetzung der UrneGebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 03150,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde950,00 €

Die günstigste Grabart in Bühl. Pflegefrei, weil das Grab keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle hat: Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen als eigene Grabart, und nach Paragraf 7 Absatz 5 setzt die Friedhofsverwaltung Urnen, die nicht binnen drei Monaten beigesetzt werden, von Amts wegen anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte bei. Anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Bühl offenlässt

  • Aktualität geprüft am 05.09.2026. Das Ortsrecht der Stadt Bühl führt genau eine Bestattungsgebührenordnung und genau eine Friedhofssatzung, beide ohne Änderungssatzung; wo es Änderungssatzungen gibt, weist die Liste sie aus, etwa die 4. und die 5. Änderung der Abwassersatzung. Die Seite der amtlichen Bekanntmachungen führt für 2025 und 2026 sieben Einträge, keiner betrifft das Friedhofswesen. Das Bürgerinfoportal der Stadt unter buehl-sitzungsdienst.komm.one, in dem die Vorlagen des Gemeinderates liegen, antwortete am 04. und 05.09.2026 mit HTTP 500 beziehungsweise mit einem Verbindungsabbruch, und das Amtsblatt der Stadt, die Bühler Stadtnachrichten, hat kein öffentliches Archiv, es erscheint nur im Abonnement. Eine jüngere Fassung war deshalb nicht auffindbar, ist aber auch nicht belegt ausgeschlossen.
  • Die Stadtverwaltung hat bei der Beschlussfassung 2023 angekündigt, künftig alle zwei Jahre eine Gebührenkalkulation vorzulegen. Ob daraus seither eine neue Fassung entstanden ist, ließ sich mit den öffentlich erreichbaren Quellen nicht klären, siehe oben. Die hier erfassten Beträge sind die des Gebührenverzeichnisses mit der Überschrift Gebühr ab 01.04.2023.
  • Als Bestattungsgebühr ist überall der schmalste Satz angesetzt, also das Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes mit 850 Euro und das Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte mit 150 Euro. Für ein Tiefgrab verlangt das Gebührenverzeichnis 950 statt 850 Euro, und für die Grabstelle selbst kommt nach Position 14 ein Zuschlag von 1.600 Euro hinzu. Die Nutzung der Einsegnungshalle mit 330 Euro ist in keinem Betrag enthalten.
  • Die Bereitstellung eines Bestattungsordners kostet nach Position 01 zusätzlich 110 Euro. Das Gebührenverzeichnis sagt nicht, bei welchen Bestattungen sie anfällt. Für das Kolumbarium ist sie faktisch unvermeidlich, denn nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt ein Bestattungsordner der Stadt Bühl die Öffnung und Schließung der Urnenkammer vor. Wir haben den Betrag deshalb in keiner Beisetzungsgebühr eingerechnet, sondern gesondert ausgewiesen.
  • Ob die Urnenbeisetzungsgebühr von 150 Euro für das Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte auch für eine Kammer im Kolumbarium gilt, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Wir setzen sie mangels eines eigenen Satzes auch dort an.
  • Das Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 der Friedhofssatzung regelt nur Abdeckplatten, Inschriften und den Umgang mit Grabschmuck an der Anlage und sagt über die Pflege nichts; die Kammer trägt eine Beschriftung und ist damit nicht anonym. Es gibt in Bühl also keine Stelle in der Satzung, an der stünde, dass die Stadt die Pflege des Kolumbariums bezahlt.
  • Für das anonyme Urnenreihengrab hat die Friedhofssatzung keinen eigenen Paragrafen; Paragraf 12 Absatz 2 nennt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen nur in der Aufzählung der Grabarten. Ob das Verfügungsrecht verlängert werden kann, steht deshalb nirgends. Wir führen es als nicht verlängerbar, weil das Gebührenverzeichnis eine feste Dauer von fünfzehn Jahren nennt, weil Paragraf 12 Absatz 1 an Reihengräbern nur ein Verfügungsrecht und kein Nutzungsrecht entstehen lässt und weil Paragraf 13 Absatz 1 die Verlängerung von Rasenreihengräbern ausdrücklich ausschließt.
  • Die Leintuchbestattung führt das Gebührenverzeichnis unter Position 16 ohne eigenen Betrag und ohne eigene Laufzeit, die Gebühr wird analog zu den Erdwahlgräbern erhoben. Wir führen sie deshalb nicht als eigene Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren. Das Grabfeld für Leintuchbestattungen mit Ausrichtung nach Mekka gibt es nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf dem Stadtfriedhof Bühl.
  • Die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten im Gemeinschaftsgrabfeld ist nach Position 17 gebührenfrei. Weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung nennen dafür eine Laufzeit oder eine Pflegeregel, deshalb führen wir sie nicht als Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren.
  • Die mehrstelligen Erdwahlgräber sind mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an.
  • Wird in einem Hartholzsarg bestattet, beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung dreißig statt fünfundzwanzig Jahre, und die Grabnutzungsgebühr steigt nach Paragraf 4 Absatz 4 auf dreißig Fünfundzwanzigstel. Eigene Beträge dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht, wir haben diese Variante deshalb nicht als eigene Grabart erfasst.
  • Die Satzung gilt für die neun von der Stadt verwalteten Friedhöfe Hauptfriedhof, Kappelwindeck, Altschweier, Eisental, Moos, Neusatz, Oberbruch, Vimbuch und Weitenung. Nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung besteht kein Anspruch darauf, dass jede Grabart auf jedem Friedhof angeboten wird; anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Auf dem Friedhof Kappelwindeck wird nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b nur noch bestattet, wer bereits ein Recht an einer bestehenden Grabstätte hat.
  • Eine eigene Anschrift und eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind die Anschrift und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sowie die Durchwahl, unter der die Stadt die drei Beschäftigten des Friedhofswesens führt.

Friedhöfe in Bühl und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.