Bühl · Baden-Württemberg · AGS 08216007
Friedhofsgebühren in Bühl, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bühl und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bühl.
- 950,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 12.150,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und von Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres
Anonymes Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Erdwahlgrab vier-stellig, normaltief, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bühl kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Bühl
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| RasenerdreihengrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Bühl und zugleich das einzige Erdreihengrab: Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur als Rasengräber angeboten. Anlage, Bepflanzung und Pflege obliegen nach Paragraf 13 Absatz 7 ausschließlich dem Friedhofsträger. Es darf nur eine Bestattung erfolgen; die Urne des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades darf nach Paragraf 13 Absatz 2 zusätzlich beigesetzt werden. | 2.800,00 € | 850,00 € | 3.650,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 03 |
| KinderwahlgrabDie Laufzeit von fünfzehn Jahren entspricht der Ruhezeit für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung. Als Bestattungsgebühr ist der Satz für eine Erdbestattung einer Person unter zehn Jahren angesetzt, 650 Euro nach Ziffer 55.30.01 Position 04. | 800,00 € | 650,00 € | 1.450,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 08 |
| Erdwahlgrab ein-stellig, normaltiefDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bühl. Das Nutzungsrecht deckt eine Sargbestattung; in jede Grabstelle können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auch bis zu sechs Urnen beigesetzt werden, für die Zubettung einer Urne fällt nach Position 15 ein Zuschlag von 500 Euro an. Nicht pflegefrei: Paragraf 14 Absatz 8 verpflichtet die Nutzungsberechtigten zur Pflege für die gesamte Nutzungsdauer. | 3.300,00 € | 850,00 € | 4.150,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 09 |
| Erdwahlgrab zwei-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt zwei Sargbestattungen. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 5.800,00 € | 850,00 € | 6.650,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 10 |
| Erdwahlgrab drei-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt drei Sargbestattungen. | 8.900,00 € | 850,00 € | 9.750,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 11 |
| Erdwahlgrab vier-stellig, normaltiefDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen, das Nutzungsrecht deckt vier Sargbestattungen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Position 13 zusätzlich 3.000 Euro. | 11.300,00 € | 850,00 € | 12.150,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 12 |
6 Grabarten für die Urne in Bühl
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Bühl. Pflegefrei, weil das Grab keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle hat: Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen als eigene Grabart, und nach Paragraf 7 Absatz 5 setzt die Friedhofsverwaltung Urnen, die nicht binnen drei Monaten beigesetzt werden, von Amts wegen anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte bei. Anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung. | 800,00 € | 150,00 € | 950,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 01 |
| RasenurnenreihengrabAnlage, Bepflanzung und Pflege einschließlich des Rasenmähens obliegen nach Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung ausschließlich dem Friedhofsträger; Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden, ein Recht auf individuelle Grabgestaltung besteht nicht. | 1.100,00 € | 150,00 € | 1.250,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 02 |
| UrnenwahlgrabIn ein Urnenwahlgrab können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden; das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung ab, jede weitere kostet nach Position 15 einen Zuschlag. Nicht pflegefrei: Paragraf 14 Absatz 8 macht den Erwerb des Nutzungsrechts davon abhängig, dass die Nutzungsberechtigten die Pflege für die gesamte Nutzungsdauer gewährleisten. | 2.100,00 € | 150,00 € | 2.250,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 04 |
| BaumurnenwahlgrabDie Pflege der Baumurnenwahlgräber erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung, Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Urnen werden im Wurzelbereich unmittelbar an den Bäumen beigesetzt, zulässig ist eine Grabplatte, sonst kein Grabmal und keine Anpflanzung. | 1.700,00 € | 150,00 € | 1.850,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 05 |
| PflanzenurnenwahlgrabDie Pflege der Pflanzenurnenwahlgräber erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung, Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Beisetzung erfolgt in eigens angelegten Pflanzflächen oder in historischen Grabanlagen. | 1.900,00 € | 150,00 € | 2.050,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 06 |
| Urnengrab im Kolumbarium, eine Kammer mit drei UrnenbestattungenDie teuerste Urnengrabart in Bühl, dafür deckt das Nutzungsrecht drei Urnenbestattungen in einer Kammer ab. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 der Friedhofssatzung regelt Abdeckplatten, Inschriften und das Verbot von Grabschmuck an der Anlage, sagt über die Pflege aber nichts, und die Kammer ist gekennzeichnet, also nicht anonym. Die Öffnung und Schließung der Urnenkammer nimmt nach Paragraf 15 Absatz 4 ein Bestattungsordner der Stadt Bühl vor. | 3.200,00 € | 150,00 € | 3.350,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 07 |
18 weitere Gebühren in der Satzung von Bühl
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes, Person nach Vollendung des 10. Lebensjahres | 850,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 03 |
| Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes, Person vor Vollendung des 10. Lebensjahres | 650,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 04 |
| Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes, Person nach Vollendung des 10. Lebensjahres | 950,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 05 |
| Erdbestattung, Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes, Person vor Vollendung des 10. Lebensjahres | 750,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 06 |
| Urnenbeisetzung, Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte | 150,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 02 |
| Bereitstellung eines Bestattungsordners | 110,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 01 |
| Nutzung der Einsegnungshalle | 330,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.02 Position 01 |
| Nutzung einer Aufbewahrungszelle, je angefangenem Tag | 75,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.02 Position 02 |
| Erdwahlgrab ab vier Grabstellen, jede weitere Grabstelle für 25 Jahre | 3.000,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 13 |
| Zuschlag für ein Tiefgrab, je Grabstelle für 25 Jahre | 1.600,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 14 |
| Zuschlag für die Zubettung einer Urne in eine Grabstelle, für 15 Jahre | 500,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 15 |
| Leintuchbestattung auf dem Grabfeld mit Ausrichtung nach Mekka | Die Gebühr wird nach dem Gebührenverzeichnis analog zu den Erdwahlgräbern erhoben. Eine eigene Laufzeit nennt das Verzeichnis nicht. | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 16 |
| Bestattung von Tot- und Fehlgeburten im Gemeinschaftsgrabfeld | 0,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 17 |
| Grabmalgenehmigung | 60,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 55.30.04 Position 01 |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab, je Jahr | Ein Fünfzehntel der Gebühr für die jeweilige Grabart. Bei tagegenauer Verlängerung anlässlich einer Beisetzung ein Fünftausendvierhundertfünfundsiebzigstel je Tag. | Paragraf 4 Absatz 2 und Absatz 3 |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Erdgrab, je Jahr | Ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr für die jeweilige Grabart. Bei tagegenauer Verlängerung anlässlich einer Beisetzung ein Neuntausendeinhundertfünfundzwanzigstel je Tag. | Paragraf 4 Absatz 2 und Absatz 3 |
| Nutzungsrecht von 30 Jahren wegen einer Bestattung in einem Hartholzsarg | Dreißig Fünfundzwanzigstel der Gebühr für die jeweilige Grabart. | Paragraf 4 Absatz 4 |
| Leistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht nennt | Erhebung nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen, etwa Arbeits- und Materialaufwand. Ergänzend gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bühl in der jeweils gültigen Fassung. | Paragraf 4 Absatz 1 und Absatz 5 |
Was ein Grab in Bühl über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.850,00 €
Anonymes Urnenreihengrab in Bühl, über 15 Jahre, das sind 323,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 55.30.03 Position 01 | 800,00 € |
| Beisetzung der UrneGebührenverzeichnis Ziffer 55.30.01 Position 03 | 150,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 950,00 € |
Die günstigste Grabart in Bühl. Pflegefrei, weil das Grab keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle hat: Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung führt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen als eigene Grabart, und nach Paragraf 7 Absatz 5 setzt die Friedhofsverwaltung Urnen, die nicht binnen drei Monaten beigesetzt werden, von Amts wegen anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte bei. Anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Das Nutzungsrecht deckt eine Urnenbestattung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Bühl offenlässt
- Aktualität geprüft am 05.09.2026. Das Ortsrecht der Stadt Bühl führt genau eine Bestattungsgebührenordnung und genau eine Friedhofssatzung, beide ohne Änderungssatzung; wo es Änderungssatzungen gibt, weist die Liste sie aus, etwa die 4. und die 5. Änderung der Abwassersatzung. Die Seite der amtlichen Bekanntmachungen führt für 2025 und 2026 sieben Einträge, keiner betrifft das Friedhofswesen. Das Bürgerinfoportal der Stadt unter buehl-sitzungsdienst.komm.one, in dem die Vorlagen des Gemeinderates liegen, antwortete am 04. und 05.09.2026 mit HTTP 500 beziehungsweise mit einem Verbindungsabbruch, und das Amtsblatt der Stadt, die Bühler Stadtnachrichten, hat kein öffentliches Archiv, es erscheint nur im Abonnement. Eine jüngere Fassung war deshalb nicht auffindbar, ist aber auch nicht belegt ausgeschlossen.
- Die Stadtverwaltung hat bei der Beschlussfassung 2023 angekündigt, künftig alle zwei Jahre eine Gebührenkalkulation vorzulegen. Ob daraus seither eine neue Fassung entstanden ist, ließ sich mit den öffentlich erreichbaren Quellen nicht klären, siehe oben. Die hier erfassten Beträge sind die des Gebührenverzeichnisses mit der Überschrift Gebühr ab 01.04.2023.
- Als Bestattungsgebühr ist überall der schmalste Satz angesetzt, also das Öffnen und Schließen eines normaltiefen Grabes mit 850 Euro und das Öffnen und Schließen der Urnengrabstätte mit 150 Euro. Für ein Tiefgrab verlangt das Gebührenverzeichnis 950 statt 850 Euro, und für die Grabstelle selbst kommt nach Position 14 ein Zuschlag von 1.600 Euro hinzu. Die Nutzung der Einsegnungshalle mit 330 Euro ist in keinem Betrag enthalten.
- Die Bereitstellung eines Bestattungsordners kostet nach Position 01 zusätzlich 110 Euro. Das Gebührenverzeichnis sagt nicht, bei welchen Bestattungen sie anfällt. Für das Kolumbarium ist sie faktisch unvermeidlich, denn nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt ein Bestattungsordner der Stadt Bühl die Öffnung und Schließung der Urnenkammer vor. Wir haben den Betrag deshalb in keiner Beisetzungsgebühr eingerechnet, sondern gesondert ausgewiesen.
- Ob die Urnenbeisetzungsgebühr von 150 Euro für das Öffnen und Schließen einer Urnengrabstätte auch für eine Kammer im Kolumbarium gilt, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Wir setzen sie mangels eines eigenen Satzes auch dort an.
- Das Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 der Friedhofssatzung regelt nur Abdeckplatten, Inschriften und den Umgang mit Grabschmuck an der Anlage und sagt über die Pflege nichts; die Kammer trägt eine Beschriftung und ist damit nicht anonym. Es gibt in Bühl also keine Stelle in der Satzung, an der stünde, dass die Stadt die Pflege des Kolumbariums bezahlt.
- Für das anonyme Urnenreihengrab hat die Friedhofssatzung keinen eigenen Paragrafen; Paragraf 12 Absatz 2 nennt Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen nur in der Aufzählung der Grabarten. Ob das Verfügungsrecht verlängert werden kann, steht deshalb nirgends. Wir führen es als nicht verlängerbar, weil das Gebührenverzeichnis eine feste Dauer von fünfzehn Jahren nennt, weil Paragraf 12 Absatz 1 an Reihengräbern nur ein Verfügungsrecht und kein Nutzungsrecht entstehen lässt und weil Paragraf 13 Absatz 1 die Verlängerung von Rasenreihengräbern ausdrücklich ausschließt.
- Die Leintuchbestattung führt das Gebührenverzeichnis unter Position 16 ohne eigenen Betrag und ohne eigene Laufzeit, die Gebühr wird analog zu den Erdwahlgräbern erhoben. Wir führen sie deshalb nicht als eigene Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren. Das Grabfeld für Leintuchbestattungen mit Ausrichtung nach Mekka gibt es nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf dem Stadtfriedhof Bühl.
- Die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten im Gemeinschaftsgrabfeld ist nach Position 17 gebührenfrei. Weder das Gebührenverzeichnis noch die Friedhofssatzung nennen dafür eine Laufzeit oder eine Pflegeregel, deshalb führen wir sie nicht als Grabart, sondern unter den weiteren Gebühren.
- Die mehrstelligen Erdwahlgräber sind mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt dagegen je Bestattung an.
- Wird in einem Hartholzsarg bestattet, beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung dreißig statt fünfundzwanzig Jahre, und die Grabnutzungsgebühr steigt nach Paragraf 4 Absatz 4 auf dreißig Fünfundzwanzigstel. Eigene Beträge dafür nennt das Gebührenverzeichnis nicht, wir haben diese Variante deshalb nicht als eigene Grabart erfasst.
- Die Satzung gilt für die neun von der Stadt verwalteten Friedhöfe Hauptfriedhof, Kappelwindeck, Altschweier, Eisental, Moos, Neusatz, Oberbruch, Vimbuch und Weitenung. Nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung besteht kein Anspruch darauf, dass jede Grabart auf jedem Friedhof angeboten wird; anonyme Beisetzungen sind nach Angabe der Stadt nur auf dem Stadtfriedhof Bühl möglich. Auf dem Friedhof Kappelwindeck wird nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b nur noch bestattet, wer bereits ein Recht an einer bestehenden Grabstätte hat.
- Eine eigene Anschrift und eigene Sprechzeiten veröffentlicht die Friedhofsverwaltung nicht. Angegeben sind die Anschrift und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sowie die Durchwahl, unter der die Stadt die drei Beschäftigten des Friedhofswesens führt.
Friedhöfe in Bühl und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in BühlLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage vom Gemeinderat am 01.03.2023 beschlossen und am 01.03.2023 ausgefertigt, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft am 01.04.2023, ersetzt die Bestattungsgebührenordnung vom 28.01.2015
- Friedhofssatzung der Stadt Bühl vom 28.01.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2020
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.