Geilenkirchen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370012
Friedhofsgebühren in Geilenkirchen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung), vom 11.12.2025, vom Rat der Stadt am 10.12.2025 beschlossen, nach Paragraf 16 in Kraft am 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 19.12.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Geilenkirchen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Geilenkirchen, Standes- und Friedhofsamt.
- 1.388,94 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.627,50 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Urnenreihengrab, mit Beisetzung
Wahlgrab mit acht Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Geilenkirchen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
14 Grabarten für die Erdbestattung in Geilenkirchen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Grabbeet misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,00 mal 0,60 Meter. Die Laufzeit entspricht der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1; auf den Friedhöfen Geilenkirchen Teilfläche A, Tripsrath Teilfläche A, Prummern und Immendorf sind es nach Absatz 2 nur zwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. | 1.675,07 € | 574,27 € | 2.249,34 € | 25 J. | Paragraf 2 |
| Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab, das jedem offensteht. Das Grabbeet misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 1,80 mal 0,80 Meter. Die Laufzeit entspricht der Ruhezeit von dreißig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1; auf den Friedhöfen Geilenkirchen Teilfläche A, Tripsrath Teilfläche A, Prummern und Immendorf sind es nach Absatz 2 nur fünfundzwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 1.892,54 € | 574,27 € | 2.466,81 € | 30 J. | Paragraf 2 |
| Wahlgrab, je GrabstätteEinstellige Grabstätte von 2,50 mal 1,20 Metern nach Paragraf 15 Buchstabe a Absatz 2 der Friedhofssatzung. Je Grabstelle dürfen bis zu zwei Verstorbene bestattet werden, anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen. Als Tiefengrab kostet das Nutzungsrecht denselben Betrag, dort beträgt die Bestattungsgebühr für das untere Grab aber 639,35 statt 574,27 Euro. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 15 Buchstabe e entscheidet der Nutzungsberechtigte über Gestaltung und Pflege der Grabstätte. | 1.990,75 € | 574,27 € | 2.565,02 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Wahlgrab in besonders gewünschter Lage, je GrabstätteDer Tarif führt diese Grabart als eigene Zeile, verlangt dafür aber denselben Betrag wie für das gewöhnliche Wahlgrab. Auch hier kostet die Tiefengrabvariante dieselbe Nutzungsgebühr, und die Bestattungsgebühr für das untere Grab beträgt 639,35 Euro. | 1.990,75 € | 574,27 € | 2.565,02 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| DoppelwahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Grabstellen von je 2,50 mal 1,20 Metern. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. | 2.148,59 € | 574,27 € | 2.722,86 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Dreifach-WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit drei Grabstellen. | 2.580,03 € | 574,27 € | 3.154,30 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Vierer-WahlgrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit vier Grabstellen. | 2.874,67 € | 574,27 € | 3.448,94 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Wahlgrab mit fünf GrabstellenIm Tarif als 5er-Wahlgrab bezeichnet. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.169,31 € | 574,27 € | 3.743,58 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Wahlgrab mit sechs GrabstellenIm Tarif als 6er-Wahlgrab bezeichnet. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.463,95 € | 574,27 € | 4.038,22 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Wahlgrab mit sieben GrabstellenIm Tarif als 7er-Wahlgrab bezeichnet. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 3.758,59 € | 574,27 € | 4.332,86 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Wahlgrab mit acht GrabstellenIm Tarif als 8er-Wahlgrab bezeichnet und das teuerste Grab in Geilenkirchen. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. | 4.053,23 € | 574,27 € | 4.627,50 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Grab im muslimischen GrabfeldDas muslimische Grabfeld gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe n der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Gillrath. Die Zeile steht in Paragraf 3, der die Verleihung von Nutzungsrechten regelt, deshalb ist die Laufzeit die eines Wahlgrabes von dreißig Jahren nach Paragraf 15 Buchstabe c der Friedhofssatzung. Nicht pflegefrei geführt, obwohl die Zeile unter der Zwischenüberschrift für die Grabnutzung inklusive Pflege steht: Paragraf 5 des Tarifs beziffert die jährliche Grabpflege nur für Kolumbarium, Bodendeckergrab, Bodendeckertiefengrab, Bodendeckerurnengrab und Urnenbaumgrab, und die Friedhofssatzung sagt über die Pflege im muslimischen Grabfeld nichts. | 1.815,37 € | 574,27 € | 2.389,64 € | 30 J. | Paragraf 3 |
| Bodendeckergrab, pflegefreie Grabstätte für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab. Pflegefreie Grabstätten werden nach Paragraf 15 Buchstabe b Absatz 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung mit Bodendecker bepflanzt, und die Pflege obliegt der Stadt. Zulässig ist eine liegende Gedenktafel aus Naturstein von 0,40 mal 0,40 Metern im vorgesehenen Kiesstreifen, ein weiteres Denkmal nicht. Zusätzlich zu einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Paragraf 5 des Tarifs beziffert die Grabpflege mit 7,88 Euro je Jahr und Grab. | 2.128,89 € | 574,27 € | 2.703,16 € | 30 J. | Paragraf 3, Abschnitt Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten |
| Bodendeckertiefengrab, pflegefreie Tiefengrabstätte für ErdbestattungenWie das Bodendeckergrab, aber mit zwei übereinanderliegenden Bestattungen nach Paragraf 15 Buchstabe b Absatz 2 der Friedhofssatzung. Die Pflege obliegt nach Absatz 3 der Stadt. Als Bestattungsgebühr ist der Satz für das untere Grab einer Tiefengrabstätte mit 639,35 Euro angesetzt, weil die erste Bestattung dorthin geht; die zweite Bestattung im oberen Grab kostet 574,27 Euro. Die Gedenktafel darf hier bis zu 0,60 mal 0,40 Meter messen. | 2.128,89 € | 639,35 € | 2.768,24 € | 30 J. | Paragraf 3, Abschnitt Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten |
5 Grabarten für die Urne in Geilenkirchen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Geilenkirchen überhaupt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 15 b Absatz 3 der Friedhofssatzung 0,90 mal 0,90 Meter, es darf nur eine Asche beigesetzt werden, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Laufzeit entspricht der Ruhezeit für Aschen von zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 3. | 1.140,09 € | 248,85 € | 1.388,94 € | 20 J. | Paragraf 2 |
| Urnengrab, je GrabstätteUrnenwahlgrabstätte von 1,20 mal 1,20 Metern nach Paragraf 15 b Absatz 2 der Friedhofssatzung, in der bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Nicht pflegefrei: Die Zeile steht im Tarif oberhalb der Zwischenüberschrift für die Grabnutzung inklusive Pflege, und Paragraf 5 zählt das Urnengrab nicht zu den Grabarten mit einer Grabpflegegebühr. | 1.819,76 € | 248,85 € | 2.068,61 € | 20 J. | Paragraf 3 |
| Urnengrab in einem KolumbariumDie Zeile steht unter der Zwischenüberschrift, nach der die Gebühr die Pflege einschließt, und Paragraf 5 des Tarifs beziffert die Grabpflege für ein Urnengrab im Kolumbarium mit 0,51 Euro je Jahr und Grab. In einem Kolumbarium können nach Paragraf 15 b Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden; die Urnenkammer wird mit einer Abdeckplatte aus Granit verschlossen, die die Friedhofsverwaltung stellt. Das Verschließen des Kolumbariums ist in der Beisetzungsgebühr von 183,77 Euro enthalten. | 2.156,76 € | 183,77 € | 2.340,53 € | 20 J. | Paragraf 3, Abschnitt Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten |
| Bodendeckerurnengrab, pflegefreie UrnengrabstättePflegefreie Urnengrabstätten werden nach Paragraf 15 b Absatz 5a der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung mit Bodendecker bepflanzt, und die Pflege obliegt der Stadt. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Paragraf 5 des Tarifs beziffert die Grabpflege mit 3,33 Euro je Jahr und Grab. | 1.224,14 € | 248,85 € | 1.472,99 € | 20 J. | Paragraf 3, Abschnitt Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten |
| UrnenbaumgrabDas günstigste pflegefreie Grab in Geilenkirchen. Urnenbaumgrabstätten sind nach Paragraf 15 b Absatz 5b der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten für bis zu zwei Urnenbestattungen in einem Erdurnensystem unter Bäumen; Blumen, Topfpflanzen und sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig und werden ohne Ankündigung entfernt. Die Pflege ist nach der Zwischenüberschrift des Tarifs in der Gebühr enthalten, Paragraf 5 beziffert sie mit 2,56 Euro je Jahr und Grab. | 1.191,25 € | 248,85 € | 1.440,10 € | 20 J. | Paragraf 3, Abschnitt Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten |
43 weitere Gebühren in der Satzung von Geilenkirchen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Tot- und Frühgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten | 313,93 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 574,27 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrab- oder Bodendeckergrabstätte | 574,27 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Tiefengrabstätte, unteres Grab | 639,35 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 574,27 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrab- oder Bodendeckergrabstätte | 574,27 € | Paragraf 7 |
| Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Tiefengrabstätte, unteres Grab | 639,35 € | Paragraf 7 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab, Urnengrab, bestehenden Wahlgrab oder Baumgrab | 248,85 € | Paragraf 7 |
| Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium | 183,77 € | Paragraf 7 |
| Beisetzung der Asche ohne Urne im Aschengrab | 118,68 € | Paragraf 7 |
| Beisetzung durch Verstreuung der Asche auf dem Aschenfeld | 118,68 € | Paragraf 7 |
| Beisetzung auf einem Ehrenfriedhof | 0,00 € | Paragraf 15 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, wenn die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, je Jahr | Ein Dreißigstel der Verleihungsgebühr bei Wahlgräbern, ein Zwanzigstel bei Urnengräbern, jeweils nach der geltenden Satzung. Ein angefangenes Jahr zählt als volles Jahr, und bei Doppel- und Familiengräbern fällt die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab an. | Paragraf 6 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für weitere 30 Jahre oder an einem Urnengrab für weitere 20 Jahre | Es wird die Gebühr wie für die Erstverleihung in der jeweils geltenden Fassung erhoben. | Paragraf 4 |
| Abräumen eines Grabes bei der Umwandlung in ein Bodendeckergrab, je Stunde | 81,48 € | Paragraf 5 |
| Herrichtung eines Bodendeckergrabes, einmalig | 319,75 € | Paragraf 5 |
| Herrichtung eines Bodendeckertiefengrabes, einmalig | 319,75 € | Paragraf 5 |
| Herrichtung eines Bodendeckerurnengrabes, einmalig | 134,96 € | Paragraf 5 |
| Grabpflege eines Urnengrabes im Kolumbarium, je Jahr und Grab | 0,51 € | Paragraf 5 |
| Grabpflege eines Bodendeckergrabes, je Jahr und Grab | 7,88 € | Paragraf 5 |
| Grabpflege eines Bodendeckertiefengrabes, je Jahr und Grab | 7,88 € | Paragraf 5 |
| Grabpflege eines Bodendeckerurnengrabes, je Jahr und Grab | 3,33 € | Paragraf 5 |
| Grabpflege eines Urnenbaumgrabes, je Jahr und Grab | 2,56 € | Paragraf 5 |
| Benutzung der Trauerhalle Geilenkirchen | 339,93 € | Paragraf 8 |
| Benutzung der Trauerhalle Gillrath | 274,66 € | Paragraf 8 |
| Benutzung der Trauerhalle Grotenrath | 267,54 € | Paragraf 8 |
| Benutzung der Trauerhalle Immendorf | 265,32 € | Paragraf 8 |
| Benutzung der Trauerhalle Teveren | 251,55 € | Paragraf 8 |
| Benutzung der Trauerhalle Würm | 313,54 € | Paragraf 8 |
| Erlaubnis zur Errichtung einer Grababdeckung aus Stein | 30,20 € | Paragraf 10 |
| Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabdenkmals | 30,20 € | Paragraf 10 |
| Erlaubnis zur Herstellung einer Grabeinfassung | 15,10 € | Paragraf 10 |
| Erlaubnis zur Aufstellung einer Grabplatte | 20,13 € | Paragraf 10 |
| Erlaubnis zur Anbringung einer Kolumbarienabdeckung mit Beschriftung | 15,10 € | Paragraf 10 |
| Urnenversand | 10,06 € | Paragraf 10 |
| Prüfung und Genehmigung eines Verlängerungsantrags für ein bestehendes Grabnutzungsrecht | 30,20 € | Paragraf 10 |
| Adressermittlung | 15,10 € | Paragraf 10 |
| Anschreiben zur Anforderung der Befestigung des Grabsteins | 45,31 € | Paragraf 10 |
| Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, Gültigkeitsdauer ein Tag | 15,10 € | Paragraf 11 |
| Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, Gültigkeitsdauer ein Jahr | 15,10 € | Paragraf 11 |
| Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte, je Arbeitsstunde einschließlich Fahrzeugen, Material und Verwaltungskosten | 81,48 € | Paragraf 12 |
| Umbettung, Ausgraben und Einbetten | Für die Ausgrabungsgenehmigung wird die Verwaltungsgebühr nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Die Kosten der Umbettung selbst trägt der Antragsteller auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten, gerechnet mit 81,48 Euro je Arbeitsstunde. | Paragraf 9 in Verbindung mit Paragraf 12 |
| Sonderleistungen, die die Gebührensatzung nicht erfasst | Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. | Paragraf 14 Absatz 3 |
Was ein Grab in Geilenkirchen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.749,34 €
Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Geilenkirchen, über 25 Jahre, das sind 349,97 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 | 1.675,07 € |
| BestattungParagraf 7 | 574,27 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.249,34 € |
Das Grabbeet misst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,00 mal 0,60 Meter. Die Laufzeit entspricht der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1; auf den Friedhöfen Geilenkirchen Teilfläche A, Tripsrath Teilfläche A, Prummern und Immendorf sind es nach Absatz 2 nur zwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung), vom 11.12.2025, vom Rat der Stadt am 10.12.2025 beschlossen, nach Paragraf 16 in Kraft am 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 19.12.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Geilenkirchen offenlässt
- Aktualität geprüft am 05.09.2026. Der Rat hat die Neufassung am 10.12.2025 zusammen mit der Gebührenbedarfsberechnung 2026 bis 2028 für das Bestattungswesen beschlossen, der Tarif ist also auf drei Jahre gerechnet. Alle vierundzwanzig Ausgaben des Amtsblatts der Stadt aus 2025 und alle neun Ausgaben aus 2026 wurden auf Bekanntmachungen zum Friedhofswesen durchgesehen. Danach gab es keine jüngere Fassung. Nicht lesbar war einzig das Amtsblatt 05/2026, eine einseitige Bilddatei ohne Textebene; eine Satzung von diesem Umfang ist dort nicht zu erwarten.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht nur für die stadteigenen, sondern auch für die von der Stadt verwalteten kirchlichen Friedhöfe. Zwei der zwölf Bestattungsorte sind katholische Friedhöfe, nämlich Grotenrath und Kraudorf. Die Gebühren dieser Satzung gelten dort ebenso, weil die Stadt sie verwaltet.
- Für das anonyme Urnengrabfeld, das es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe l der Friedhofssatzung in Geilenkirchen und Gillrath gibt, nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr. Wir führen es deshalb nicht als Grabart, obwohl die Pflege und Unterhaltung dort nach Paragraf 15 b Absatz 5c ausdrücklich der Friedhofsverwaltung obliegt. Dasselbe gilt für das Aschenstreufeld in Lindern und für das Aschengrabfeld, für die nur Beisetzungsgebühren von je 118,68 Euro ausgewiesen sind, und für das Sternenkinderfeld in Gillrath, für das der Tarif nur die Bestattungsgebühr von 313,93 Euro kennt.
- Das muslimische Grabfeld führen wir nicht als pflegefrei, obwohl seine Tarifzeile die letzte unter der Zwischenüberschrift Gebühren für die Grabnutzung inklusive Pflege und Investitionskosten ist. Gegen die Zuordnung sprechen drei Dinge: Die Zeile ist anders formuliert als alle Zeilen darüber, die Friedhofssatzung sagt zu diesem Grabfeld außer seiner Nennung in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe n nichts, und Paragraf 5 des Tarifs beziffert die jährliche Grabpflege nur für Kolumbarium, Bodendeckergrab, Bodendeckertiefengrab, Bodendeckerurnengrab und Urnenbaumgrab. Wer das anders sieht, hätte in Geilenkirchen ein pflegefreies Erdgrab für 2.389,64 statt 2.703,16 Euro.
- Die Laufzeit des Grabes im muslimischen Grabfeld nennt der Tarif nicht ausdrücklich. Wir setzen dreißig Jahre an, weil die Zeile in Paragraf 3 steht, der die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnengräbern regelt, und weil ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach Paragraf 15 Buchstabe c der Friedhofssatzung nur für dreißig Jahre erworben werden kann.
- Die Ruhezeit ist in Geilenkirchen nicht überall gleich. Auf den Friedhöfen Geilenkirchen Teilfläche A, Tripsrath Teilfläche A, Prummern und Immendorf beträgt sie für Leichen nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig statt dreißig Jahre und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig statt fünfundzwanzig. Eigene Beträge für diese Friedhöfe nennt der Tarif nicht. Bei den Reihengräbern, die nach Paragraf 14 Absatz 1 nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden, ist die hier eingetragene Laufzeit deshalb die des längeren Falles.
- Die Tiefengrabvarianten des Wahlgrabes und des Wahlgrabes in besonders gewünschter Lage kosten dieselbe Nutzungsgebühr wie die einfache Variante, deshalb führen wir sie nicht als eigene Grabarten. Sie unterscheiden sich nur in der Bestattungsgebühr für das untere Grab, 639,35 statt 574,27 Euro. Beim Bodendeckertiefengrab führt der Tarif dagegen eine eigene Zeile, sie steht hier als eigene Grabart.
- Das Wahlgrab in besonders gewünschter Lage kostet nach dem Tarif genau so viel wie das gewöhnliche Wahlgrab, nämlich 1.990,75 Euro. Ein Zuschlag für die Lage ist nicht ausgewiesen.
- Die mehrstelligen Wahlgräber sind mit dem Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht je Grabstelle. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. Für die Verlängerungsgebühr rechnet Paragraf 6 Absatz 2 dagegen ausdrücklich je Grab der Grabstätte.
- Ein Wahlgrab kann nach Paragraf 15 Buchstabe a Absatz 3 der Friedhofssatzung auf Antrag in ein pflegefreies Grab umgewandelt werden. Dafür fallen nach Paragraf 5 des Tarifs das Abräumen mit 81,48 Euro je Stunde, die einmalige Herrichtung und bis zum Ende der Ruhefrist eine jährliche Pflegegebühr an. Diese Beträge sind in keiner Grabnutzungsgebühr enthalten.
- Die Bestattungsgebühr schließt nach Paragraf 7 das Ausheben des Grabes, die Benutzung des Sargversenkers, die Auskleidung mit Matten, die Mitwirkung eines Bediensteten, das Verfüllen, das Einbringen der Urne oder der Asche, die Verstreuung der Asche und das Verschließen des Kolumbariums ein. Die Benutzung einer Trauerhalle ist nicht enthalten, sie kostet nach Paragraf 8 je nach Ort zwischen 251,55 und 339,93 Euro.
Friedhöfe in Geilenkirchen und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in GeilenkirchenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2025, vom Rat der Stadt am 10.12.2025 beschlossen, nach Paragraf 16 in Kraft am 01.01.2026, ersetzt die Gebührensatzung vom 19.12.2024
- Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24.10.2003 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 18.10.2007, 20.02.2008, 01.07.2009, 25.07.2011, 12.12.2013, 14.12.2017, 16.12.2019, 22.11.2023 und 19.12.2024
- Amtsblatt der Stadt Geilenkirchen Nr. 24/2025 vom 13.12.2025, Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse, Nummer 9 Friedhofsgebührensatzung Bekanntmachung der am 10.12.2025 beschlossenen Satzung, ausgelegt im Bürgerbüro Geilenkirchen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.