Bad Neuenahr-Ahrweiler · Rheinland-Pfalz · AGS 07131007
Friedhofsgebühren in Bad Neuenahr-Ahrweiler, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 16. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) mit der vollständigen neuen Anlage, dem Gebührentarif, ausgefertigt am 25.11.2025, in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2026, ersetzt die Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2001 vollständig. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Neuenahr-Ahrweiler und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, Friedhofsverwaltung.
- 928,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 9.090,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 20
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Anonyme Urnengrabstätte, mit Beisetzung
Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain, Familienbaum, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung, bestätigt in der Überschrift von Abschnitt I der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Was ein Grab in Bad Neuenahr-Ahrweiler kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Neuenahr-Ahrweiler
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Es gilt auf allen Friedhöfen außer dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und dem Friedhof Ramersbach, wo die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre beträgt und dasselbe Grab nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b 2.270 Euro kostet. Ein über die Ruhezeit hinausgehender Erwerb eines Nutzungsrechts ist nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 33 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet und gepflegt werden. | 1.817,00 € | 670,00 € | 2.487,00 € | 20 J. | Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhezeit 20 JahreParagraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet dafür eigene Einzelgrabstätten ein. Eine eigene Ruhezeit für Kinder nennt Paragraf 12 nicht, es gilt die allgemeine Ruhezeit des jeweiligen Friedhofs. Auf dem Bergfriedhof Ahrweiler und in Ramersbach kostet dasselbe Grab nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a 1.434 Euro. | 1.080,00 € | 335,00 € | 1.415,00 € | 20 J. | Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld für Erdbestattungen, Ruhezeit 20 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt und 783 Euro teurer als das gewöhnliche Reihengrab. Paragraf 18a Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Anlage und die Unterhaltung von Rasengrabstätten dem Friedhofsträger obliegt. Paragraf 28 Absatz 2 lässt die Grabfläche nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal mit Rasen einsäen und legt keinen Grabhügel an, Absatz 5 verbietet das Auflegen von Blumen und jeden Grabschmuck, und Absatz 6 gibt das Beseitigen verwelkter Blumen an der ausgewiesenen Fläche dem Friedhofspersonal auf. Die namentliche Kennzeichnung besorgen nach Absatz 4 die Angehörigen mit einem einheitlichen Kissenstein, dessen Art und Größe die Friedhofsverwaltung vorgibt. Die Grabstätte misst nach Paragraf 18a Absatz 3 zwei mal einen Meter. | 2.600,00 € | 670,00 € | 3.270,00 € | 20 J. | Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 18a Absatz 1 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhezeit 25 JahreDieselbe Grabart wie das Reihengrab mit 20 Jahren Ruhezeit, nur auf den beiden Friedhöfen mit der längeren Ruhezeit: dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und dem Friedhof Ramersbach. Sie kostet 453 Euro mehr. | 2.270,00 € | 670,00 € | 2.940,00 € | 25 J. | Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 2 Buchstaben a und d der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhezeit 25 JahreGilt auf dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und auf dem Friedhof Ramersbach. | 1.434,00 € | 335,00 € | 1.769,00 € | 25 J. | Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 2 Buchstaben a und d der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld für Erdbestattungen, Ruhezeit 25 JahreDas Rasengrab auf dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und auf dem Friedhof Ramersbach. Der Beleg für die Pflegefreiheit ist derselbe wie beim Rasengrab mit 20 Jahren Ruhezeit: Paragraf 18a Absatz 1 weist Anlage und Unterhaltung dem Friedhofsträger zu, Paragraf 28 verbietet jeden Grabschmuck. | 3.240,00 € | 670,00 € | 3.910,00 € | 25 J. | Abschnitt II Nummer 2 und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 18a Absatz 1 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| EinzelwahlgrabstätteDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung für 30 Jahre verliehen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Absatz 2 die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. In der Einzelwahlgrabstätte sind nach Angabe der Stadt eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu acht Urnenbeisetzungen möglich. Die Verlängerung bei späteren Bestattungen kostet nach Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe a je volles Jahr 102,80 Euro. | 3.084,00 € | 670,00 € | 3.754,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| DoppelwahlgrabstätteDie Gebühr gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte; jede weitere Grabstätte kostet nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c wieder 3.084 Euro. Möglich sind nach Angabe der Stadt zwei Erdbestattungen und zusätzlich bis zu sechzehn Urnenbeisetzungen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b je volles Jahr 177,50 Euro. | 5.325,00 € | 670,00 € | 5.995,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| TiefgrabstätteIn einem Tiefgrab sind nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig; die Grabsohle liegt nach Paragraf 11 Absatz 2 bei 2,30 Meter. Die Neuvergabe kann die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 12 Absatz 3 verweigern, wenn Verwesungsstörungen auftreten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe d je volles Jahr 127,40 Euro. | 3.822,00 € | 670,00 € | 4.492,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt V Nummer 2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
11 Grabarten für die Urne in Bad Neuenahr-Ahrweiler
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, Ruhezeit 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Es steht in Abschnitt I und trägt damit die Ruhezeit von 20 Jahren; die kürzere Ruhezeit von 15 Jahren nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 gilt nur für die anonymen, die Rasen-, die Weinberg- und die Hain-Grabstätten des Abschnitts III. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 17 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 1 nicht möglich. | 1.294,00 € | 212,00 € | 1.506,00 € | 20 J. | Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Anonyme UrnengrabstätteDas günstigste Grab in Bad Neuenahr-Ahrweiler überhaupt, zusammen 578 Euro günstiger als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Anlage und die Unterhaltung dem Friedhofsträger obliegt; nach Paragraf 28 Absatz 3 ist auf diesen Feldern eine namentliche Kennzeichnung, eine Grabeinfassung oder ein Grabmal unzulässig. Es gibt also keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Die Beisetzungsgebühr ist mit 175 Euro nach Abschnitt V Nummer 5 die niedrigste des Tarifs. | 753,00 € | 175,00 € | 928,00 € | 15 J. | Abschnitt III Nummer 1 und Abschnitt V Nummer 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 18 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstätte in einem RasengrabfeldAnlage und Unterhaltung obliegen nach Paragraf 18a Absatz 1 dem Friedhofsträger, die Grabfläche wird nach Paragraf 28 Absatz 2 vom Friedhofspersonal mit Rasen eingesät, und Grabschmuck ist nach Absatz 5 unzulässig. Die namentliche Kennzeichnung besorgen die Angehörigen nach Absatz 4 mit einem einheitlichen Kissenstein. Die Grabstätte misst nach Paragraf 18a Absatz 3 0,90 mal 0,70 Meter. Zulässig sind hier nach Paragraf 10 Absatz 1 nur biologisch abbaubare Urnen mit höchstens 28 Zentimetern Durchmesser. | 1.526,00 € | 212,00 € | 1.738,00 € | 15 J. | Abschnitt III Nummer 2 und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 18a Absatz 1 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| Anonyme Urnengrabstätte in einem HainDer Friedhain liegt nach Auskunft der Stadt auf dem Bergfriedhof in Ahrweiler und wird seit Juli 2017 belegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage und Unterhaltung dem Friedhofsträger zu, Paragraf 28 Absatz 3 verbietet jede namentliche Kennzeichnung, Grabeinfassung und jedes Grabmal. Als Beisetzungsgebühr haben wir die 212 Euro nach Abschnitt V Nummer 3 angesetzt und nicht die 175 Euro nach Nummer 5, weil deren Wortlaut anonyme Urnengrabstätte genau die Position des Abschnitts III Nummer 1 bezeichnet, während die Hain-Grabstätten nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe h eine eigene Grabart sind und als Urnenreihengrabstätten unter Nummer 3 fallen. | 897,00 € | 212,00 € | 1.109,00 € | 15 J. | Abschnitt III Nummer 3 und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 21 und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Halbanonyme Urnengrabstätte in einem HainHalbanonym heißt nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass die Friedhofsverwaltung den Namen auf einem zentralen Gedenkstein im Grabfeld anbringt; auf der Grabstätte selbst ist nach Paragraf 28 Absatz 3 keine Kennzeichnung zulässig. Anlage und Unterhaltung obliegen nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Friedhofsträger. | 1.207,00 € | 212,00 € | 1.419,00 € | 15 J. | Abschnitt III Nummer 4 und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 22 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| Halbanonyme Weinberggrabstätte als UrnenreihengrabDie Weinberggrabstätten gibt es nach Auskunft der Stadt seit Juli 2017 auf dem Bergfriedhof in Ahrweiler. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage und Unterhaltung dem Friedhofsträger zu, Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung den Namen auf einem zentralen Gedenkstein anbringen, und Paragraf 28 Absatz 3 verbietet auf der Grabstätte jede eigene Kennzeichnung und jeden Grabschmuck. | 965,00 € | 212,00 € | 1.177,00 € | 15 J. | Abschnitt III Nummer 5 und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 19 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung 30 Jahre, die Ruhezeit einer Asche 20 Jahre. Nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden, jede zu 212 Euro. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe a je volles Jahr 64,20 Euro. | 1.926,00 € | 212,00 € | 2.138,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe a und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer UrnensteleDie Friedhofssatzung nennt diese Grabart Kolumbarium und lässt in Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe d bis zu drei Aschen je Kammer zu; nach Paragraf 10 Absatz 2 sind dort beständige Aschenkapseln und Schmuckurnen zu verwenden. Nach Angabe der Stadt passen drei Urnen ohne oder zwei Urnen mit Schmuckurne hinein. Pflegefrei ist die Stele nicht: Paragraf 33 Absatz 1 verlangt ohne Ausnahme, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Paragraf 28 zählt die Kolumbarien nicht unter den Grabarten mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen auf. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe b je volles Jahr 67,30 Euro. | 2.019,00 € | 175,00 € | 2.194,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe b und Abschnitt V Nummer 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele in der FriedhofsmauerParagraf 24 der Friedhofssatzung nennt sie Kolumbarien in der Friedhofsmauer und lässt bis zu drei Urnen je Kammer zu. Für die Abdeckplatte ist der Stein Granit Nero Assoluto, geflammt und gebürstet, vorgeschrieben, die Schrift ist gestrahlt in Lichtgrau auszuführen, und das Anbringen von Kerzenhaltern oder Vasen ist untersagt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe c je volles Jahr 84,34 Euro. | 2.530,00 € | 175,00 € | 2.705,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe c und Abschnitt V Nummer 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 24 der Friedhofssatzung |
| Weinberggrabstätte als FamiliengrabstätteEine Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Aschen. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Anlage und die Unterhaltung von Weinberggrabstätten dem Friedhofsträger obliegt, und Paragraf 28 Absatz 5 verbietet jeden Grabschmuck. Die Grabstätte ist nach Paragraf 20 Absatz 2 je Rebe mit einem Gedenkstein zu versehen; genehmigungsfähig sind nur dunkle Natursteine von 30 mal 40 Zentimetern mit vertiefter Beschriftung, die bei jeder weiteren Urne ergänzt werden kann. Die Ruhezeit beträgt hier 20 Jahre, weil Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 die kürzere Frist von 15 Jahren nur den halbanonymen Weinberggrabstätten zuweist, nicht den Familiengrabstätten. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe d je volles Jahr 180,74 Euro. | 5.422,00 € | 212,00 € | 5.634,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe d und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 20 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
| Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain, FamilienbaumDie teuerste Grabart der Stadt und zugleich die größte: eine Wahlgrabstätte für bis zu zwölf Aschen um einen Baum. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung weist Anlage und Unterhaltung dem Friedhofsträger zu. Nach Absatz 3 kann im Bedarfsfall auch nur ein halber Bestattungsplatz für sechs Urnen oder ein Drittel für vier Urnen erworben werden; die Gebühr beträgt dann nach Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe f die Hälfte oder ein Drittel, also 4.439 oder 2.959,33 Euro. Über die Vergabe der restlichen Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe e je volles Jahr 295,94 Euro. | 8.878,00 € | 212,00 € | 9.090,00 € | 30 J. | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe e und Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 23 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Neuenahr-Ahrweiler
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 335,00 € | Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen eines Grabes in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 670,00 € | Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen eines Grabes in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Aschenurnen, je Beisetzung | 212,00 € | Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer Tiefgrabstätte bei Bestattung in der Tiefe | 670,00 € | Abschnitt V Nummer 2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte, je Beisetzung | 212,00 € | Abschnitt V Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele, je Beisetzung | 175,00 € | Abschnitt V Nummer 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer anonymen Urnengrabstätte, je Beisetzung | 175,00 € | Abschnitt V Nummer 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50 Prozent der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Grabes | Abschnitt V Nummer 6 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verleihung des Nutzungsrechts an jeder weiteren Grabstätte einer mehrstelligen Wahlgrabstätte | 3.084,00 € | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelwahlgrabstätte bei späteren Bestattungen, je volles Jahr | 102,80 € | Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte bei späteren Bestattungen, je volles Jahr | 177,50 € | Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an jeder weiteren Grabstätte bei späteren Bestattungen, je volles Jahr | 102,80 € | Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe c der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tiefgrabstätte bei späteren Bestattungen, je volles Jahr | 127,40 € | Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe d der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen, je volles Jahr | 64,20 € | Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele, je volles Jahr | 67,30 € | Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenstele in der Friedhofsmauer, je volles Jahr | 84,34 € | Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe c der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Weinberggrabstätte als Familiengrabstätte, je volles Jahr | 180,74 € | Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe d der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain, je volles Jahr | 295,94 € | Abschnitt IV Nummer 4 Buchstabe e der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Erwerb eines halben oder eines Drittel-Bestattungsplatzes an einem Familienbaum in einem Hain | die Hälfte oder ein Drittel der Gebühr für den ganzen Familienbaum, also 4.439,00 oder 2.959,33 Euro | Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe f der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 oder 20 Jahre nach Ablauf der Nutzungszeit | ein Drittel oder zwei Drittel der Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts | Abschnitt IV Nummer 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit | dieselben Gebühren wie bei der ersten Verleihung nach Abschnitt IV Nummer 1 oder Nummer 3 | Abschnitt IV Nummer 6 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen | Auslagenerstattung der tatsächlichen Kosten des beauftragten gewerblichen Unternehmens | Abschnitt VI Nummer 1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ersatzweises Ausgraben von Leichen und Ausgraben von Aschenurnen durch städtisches Friedhofspersonal | die tatsächlichen Kosten | Abschnitt VI Nummer 2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Friedhofshalle, je Tag | 26,00 € | Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Aschenurne in der Friedhofshalle bis zu 10 Tagen | 41,00 € | Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Aschenurne, jeder weitere Tag | 4,10 € | Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Trauerhalle | 210,00 € | Abschnitt VII Nummer 2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Sezierraumes | 160,50 € | Abschnitt VII Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Gestellung von Hilfskräften, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 30,00 € | Abschnitt VIII der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Ausübung von Arbeiten der Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstigen Gewerbebetriebe auf den Friedhöfen, für ein Jahr | 30,00 € | Abschnitt IX Nummer 1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder eines Grabmals mit Grabeinfassung | 33,00 € | Abschnitt IX Nummer 2 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Umschreibung einer Urkunde bei Änderung des Nutzungsberechtigten | 12,00 € | Abschnitt IX Nummer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung | 6,00 € | Abschnitt IX Nummer 4 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Bad Neuenahr-Ahrweiler über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.687,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhezeit 20 Jahre in Bad Neuenahr-Ahrweiler, über 20 Jahre, das sind 384,35 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt I Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung sowie Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung | 1.817,00 € |
| BestattungAbschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | 670,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.487,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Es gilt auf allen Friedhöfen außer dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und dem Friedhof Ramersbach, wo die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre beträgt und dasselbe Grab nach Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b 2.270 Euro kostet. Ein über die Ruhezeit hinausgehender Erwerb eines Nutzungsrechts ist nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich. Die Grabstätte muss nach Paragraf 33 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet und gepflegt werden.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 16. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) mit der vollständigen neuen Anlage, dem Gebührentarif, ausgefertigt am 25.11.2025, in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2026, ersetzt die Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2001 vollständig. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Bad Neuenahr-Ahrweiler offenlässt
- Der Tarif ist in drei Blöcke nach der Ruhezeit geteilt, und welcher greift, entscheidet nicht die Grabart, sondern der Friedhof. Abschnitt I gilt für Reihengrabstätten mit 20 Jahren Ruhezeit, Abschnitt II für dieselben Grabarten mit 25 Jahren. Nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstaben a und d der Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit für Leichen auf dem Bergfriedhof im Stadtteil Ahrweiler und auf dem Friedhof Ramersbach 25 Jahre, auf den übrigen Friedhöfen 20 Jahre. Wir führen beide Blöcke als eigene Grabarten. Das gewöhnliche Erdreihengrab kostet damit je nach Friedhof 1.817 oder 2.270 Euro, das Rasengrab 2.600 oder 3.240 Euro. Ein Urnenreihengrab mit 25 Jahren Ruhezeit gibt es im Tarif nicht.
- Für die verlängerten Ruhezeiten wegen einer Abdeckung der Grabfläche nennt der Tarif keinen Betrag. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung verlängert die Ruhezeit in den Grabfeldern G und H des Bergfriedhofs Ahrweiler auf 30 Jahre bei einer Abdeckung bis 30 Prozent und auf 35 Jahre bei 31 bis 60 Prozent, im Grabfeld K des Friedhofs Bad Neuenahr und im Grabfeld 2 des Friedhofs Kirchdaun auf 25 beziehungsweise 30 Jahre. Jeweils folgt der Satz, die Verlängerung von Ruhezeiten aus diesen Gründen sei gebührenpflichtig. Eine Tarifposition dafür gibt es nicht. Wer sein Grab mit Steinplatten abdeckt, zahlt also einen Betrag, den die Satzung nicht beziffert.
- Die Ortsrechtsammlung veröffentlicht von der Friedhofsgebührensatzung nur die 16. Änderungssatzung. Sie enthält die Anlage, also den vollständigen Tarif von Abschnitt I bis IX, aber nicht die Paragrafen der Gebührensatzung vom 14.12.2001, die sie ändert. Wer nachlesen will, wer Gebührenschuldner ist, wann die Gebühr fällig wird oder was bei einer Rücknahme des Antrags gilt, findet den Text weder in der Ortsrechtsammlung noch sonst im Netz. Auf die Beträge dieses Eintrags wirkt sich die Lücke nicht aus.
- Pflegefrei sind neun der zwanzig Grabarten, und die Satzung belegt es an zwei Stellen. Die Paragrafen 18, 18a und 19 bis 23 beginnen jeweils mit demselben Satz, die Anlage und die Unterhaltung dieser Grabstätten obliege dem Friedhofsträger; das gilt für die anonymen Urnenreihengrabstätten, die Rasengrabstätten für Urnen und für Körperbestattungen, die halbanonymen Weinberggrabstätten, die Weinberggrabstätten als Familiengrabstätten, die anonymen und die halbanonymen Urnengrabstätten in einem Hain und die Urnen-Familiengrabstätten in einem Hain. Paragraf 28 zählt dieselben sieben Grabarten noch einmal auf: Absatz 2 lässt die Grabflächen nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal mit Rasen einsäen und legt keine Grabhügel an, Absatz 5 erklärt das Auflegen von Blumen und jeden Grabschmuck für unzulässig und erlaubt der Friedhofsverwaltung, ihn zu entfernen, und Absatz 6 gibt das Beseitigen verwelkter Blumen dem Friedhofspersonal auf. Die Stadt schreibt es auf ihrer Seite zu den Grabarten auch im Klartext: Bei den anonymen Grabstätten sowie den Rasengrabstätten erfolge die Unterhaltung der Grabflächen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, eine individuelle Grabpflege sei nicht erlaubt.
- Nicht pflegefrei sind alle übrigen Grabarten, und auch das steht ausdrücklich in der Satzung. Paragraf 33 Absatz 1 verlangt ohne Ausnahme, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, Absatz 2 weist die Pflicht bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Verantwortlichen nach Paragraf 13 des Bestattungsgesetzes und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu, und Absatz 4 setzt dafür drei Monate nach der Bestattung. Paragraf 16 Absatz 2 leitet die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes zusätzlich aus dem Nutzungsrecht her. Das gilt auch für die beiden Urnenstelen: Paragraf 28 Absatz 1 nennt die Kolumbarien nicht unter den Grabarten mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen.
- Der Tarif und die Friedhofssatzung nennen dieselbe Grabart unterschiedlich. Was der Tarif in Abschnitt IV Nummer 3 Buchstaben b und c Urnenstele und Urnenstele in der Friedhofsmauer nennt, heißt in Paragraf 17 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie in Paragraf 24 der Friedhofssatzung Kolumbarium und Kolumbarium in der Friedhofsmauer. Wir haben die Bezeichnungen des Tarifs übernommen, weil aus ihm die Beträge stammen.
- Bei den Beisetzungsgebühren haben wir überall den schmalsten Satz genommen. Der Zuschlag von 50 Prozent für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nach Abschnitt V Nummer 6 ist nicht eingerechnet, ebenso wenig die Benutzung der Trauerhalle mit 210 Euro und die Aufbewahrung in der Friedhofshalle mit 26 Euro je Tag für eine Leiche und 41 Euro für bis zu zehn Tage für eine Aschenurne.
- Welche Beisetzungsgebühr für die Grabstätten im Hain und für die Weinberggrabstätten gilt, sagt der Tarif nicht ausdrücklich. Abschnitt V unterscheidet nur nach Reihen- und Wahlgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnenstelen und anonymen Urnengrabstätten. Wir haben für die anonyme Urnengrabstätte des Abschnitts III Nummer 1 die 175 Euro nach Abschnitt V Nummer 5 angesetzt, weil deren Wortlaut genau übereinstimmt, und für alle Hain-, Weinberg- und Rasengrabstätten die 212 Euro nach Abschnitt V Nummer 3, weil Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie als eigene Reihen- oder Wahlgrabstätten für Urnen führt. Beim anonymen Grab im Hain ist das unsere Zuordnung und nicht der Wortlaut des Tarifs; wäre dort Nummer 5 gemeint, läge unser Preis um 37 Euro zu hoch.
- Die Gebühren gelten für alle von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Paragraf 3 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in fünf Bestattungsbezirke: Ahrweiler für die Stadtteile Ahrweiler, Bachem und Walporzheim, Bad Neuenahr, Heimersheim für Ehlingen, Green, Heimersheim, Heppingen und Lohrsdorf, Kirchdaun für Gimmigen und Kirchdaun sowie Ramersbach. Verstorbene sind auf dem Friedhof ihres letzten Wohnsitzes zu bestatten, Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Welche Grabart auf welchem Friedhof vorgehalten wird, sagt die Satzung nicht; nach Auskunft der Stadt gibt es die Weinberg- und die Friedhain-Grabstätten seit Juli 2017 auf dem Bergfriedhof in Ahrweiler.
- Auf dem Friedhof Heimersheim gelten Sonderregeln, die die Satzung nicht begründet, die aber zum Bodenzustand nach der Flutkatastrophe passen: Paragraf 9 Absatz 3 schreibt biologisch abbaubare Pietätswäsche und ausschließlich Weichholzsärge vor, Paragraf 11 Absatz 3 setzt die Grabtiefe auf 0,70 statt 0,90 Meter herab, Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e untersagt Abdeckungen jeder Art einschließlich Folien und Kies, und nach Paragraf 33 Absatz 4 bleibt der Grabhügel dort drei Monate unbearbeitet. Eigene Gebühren gibt es für diesen Friedhof nicht.
- Das Grabfeld der Allerkleinsten am Städtischen Friedhof Bad Neuenahr für nicht bestattungspflichtige Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht taucht im Gebührentarif nicht auf. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite zu den Grabarten, den betroffenen Eltern sollten daraus keine direkten Kosten entstehen, weder für die Bestattung noch für die laufende Grabpflege; das Feld wird aus Spenden unterhalten und von den Seelsorgern des Marienhaus-Klinikums viermal im Jahr belegt. Eine eigene Grabart haben wir dafür nicht gebildet, weil der Tarif keine Gebühr dafür nennt.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 25 der Friedhofssatzung sind hier nicht geführt. Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger, die Zuerkennung erfolgt auf Dauer, und der Tarif nennt keine Gebühr dafür.
- Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtsammlung führt unter dem Buchstaben F genau zwei Friedhofsdokumente, die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung, beide mit dem Datum 01.01.2026, und keine weitere Änderungssatzung. Die Bekanntmachungen der Stadt für das laufende Jahr bis zum 03.09.2026 enthalten keine friedhofsrechtliche Satzung; die einzige veröffentlichte Gebührensatzung des Jahres betrifft die Straßenreinigung. Eine 17. Änderungssatzung gibt es also nicht.
Friedhöfe in Bad Neuenahr-Ahrweiler und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Bad Neuenahr-AhrweilerLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 16. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) mit der vollständigen neuen Anlage, dem Gebührentarif ausgefertigt am 25.11.2025, in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2026, ersetzt die Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2001 vollständig
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit den Ruhezeiten, den Grabarten und der Pflegezuständigkeit vom 01.01.2026, Neufassung; die vorherige Änderung stammte nach Presseberichten aus dem Jahr 2017
- Ortsrechtsammlung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler Stand der Abfrage am 05.09.2026, führt unter dem Buchstaben F genau zwei Friedhofsdokumente, beide mit dem Datum 01.01.2026, und keine weitere Änderungssatzung
- Bekanntmachungen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgesehen wurden die Bekanntmachungen des laufenden Jahres bis zum 03.09.2026; keine betrifft das Friedhofs- oder Bestattungswesen
- Seite Grabarten im Bürgerservice der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Beschreibung der Weinberg- und Friedhain-Grabstätten und der Pflegezuständigkeit Stand der Abfrage am 05.09.2026, Abschnitte Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.