Neuburg an der Donau, Bayern, AGS 09185149
Friedhofsgebühren in Neuburg an der Donau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neuburg an der Donau und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Neuburg an der Donau, Friedhofsverwaltung.
- 740,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.400,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Leichen Verstorbener über dem 12. Lebensjahr
Kinderreihengrab, mit Beisetzung
Familiengrab (Wahlgrab), einstellig, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Neuburg an der Donau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Neuburg an der Donau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Familiengrab (Wahlgrab), einstelligDie Grabplatzgebühr beträgt 900 Euro für zwanzig Jahre. Dieser Satz gilt auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen. In den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs kostet dasselbe Grab 1.100 Euro, im Feld 13 und an den Mauern 1.000 Euro. Bei mehrstelligen Gräbern ist nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr nach Paragraf 9 a, für zwanzig Jahre also 500 Euro. | 1.400,00 € | 1.000,00 € | 2.400,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
| Reihengrab für ErwachseneDas günstigste Erdgrab in Neuburg und das einzige Erd-Reihengrab des Tarifs. Es gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Die Grabplatzgebühr von 500 Euro gilt nach dem Wortlaut des Tarifs für die Dauer der Ruhefrist von fünfzehn Jahren; einen Jahressatz nennt der Tarif dafür als einziger Position nicht. Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für fünfzehn Jahre also 375 Euro. | 875,00 € | 1.000,00 € | 1.875,00 € | 15 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b |
| KinderwahlgrabGrabplatzgebühr 400 Euro für zwanzig Jahre, das sind 20 Euro je Jahr. Reihen- und Wahlgräber für Kinder sind nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt, die Ruhezeit beträgt dafür nach Paragraf 10 Absatz 1 acht Jahre. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zwanzig Jahre also 500 Euro. | 900,00 € | 360,00 € | 1.260,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| KinderreihengrabGrabplatzgebühr 180 Euro für die Dauer der Ruhefrist von acht Jahren, das sind 22,50 Euro je Jahr. Das Grab ist nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt und wird nach Paragraf 12 Absatz 1 nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für acht Jahre also 200 Euro. | 380,00 € | 360,00 € | 740,00 € | 8 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
5 Grabarten für die Urne in Neuburg an der Donau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab im ErdreichGrabplatzgebühr 800 Euro für zwanzig Jahre, das sind 40 Euro je Jahr. In einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Grab gibt es auf dem Alten und auf dem Neuen Friedhof. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zwanzig Jahre also 500 Euro. | 1.300,00 € | 380,00 € | 1.680,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| UrnenerdkammerGrabplatzgebühr 700 Euro für zehn Jahre, das sind 70 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei ist die Erdkammer, weil derselbe Absatz in Satz 4 sagt, der Rasen um die Erdkammern werde von der Friedhofsverwaltung gepflegt und stehe den Nutzern nicht zur Verfügung; Grabschmuck darf nur auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abgestellt werden. Eine Gestaltungsfläche zum Anlegen und Pflegen weist Paragraf 27 Absatz 2 den Erdkammern nicht zu. Die Erdkammern gibt es nur auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro. | 950,00 € | 300,00 € | 1.250,00 € | 10 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| UrnenmauernischeGrabplatzgebühr 700 Euro für zehn Jahre, das sind 70 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Abschlussplatten sind bei der Friedhofsverwaltung zu beziehen und einheitlich zu beschriften; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Die Nischen gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro. | 950,00 € | 300,00 € | 1.250,00 € | 10 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b |
| Urnen-Rabattengrab einschließlich PflegeGrabplatzgebühr 1.450 Euro für zehn Jahre, das sind 145 Euro je Jahr. Der Tarif bezeichnet diese Position ausdrücklich als einschließlich Pflege, und Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Anlage und den Unterhalt der Gräber übernimmt die Friedhofsverwaltung mit einer im Jahreszeitenrhythmus wechselnden durchgehenden Blumenbepflanzung. In den Blumenrabatten ist Grabschmuck nicht erlaubt. Die Schriftplatten und ihre Beschriftung zahlt der Nutzungsberechtigte, einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Rabattengräber gibt es nur auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro. | 1.700,00 € | 380,00 € | 2.080,00 € | 10 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Urnen-BaumgrabGrabplatzgebühr 800 Euro für zehn Jahre, das sind 80 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen aus verrottbarem Material beigesetzt werden, die Gräber liegen kreis- oder halbkreisförmig um den Baum, und die Grabstätte selbst darf nicht geschmückt werden. Wir führen das Baumgrab dennoch nicht als pflegefrei: Der Absatz sagt nur, die Steinplatte werde im Rasen bodeneben zum Übermähen eingelassen, und nennt niemanden, der pflegt. Die Baumgräber gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro. | 1.050,00 € | 380,00 € | 1.430,00 € | 10 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Neuburg an der Donau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundgebühr bei Erdbestattung für Erwachsene | 1.000,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Grundgebühr bei Erdbestattung für Kinder bis zu 12 Jahren | 360,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts, mit Trauerfeier, für Sarg oder Urne | 180,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts, ohne Trauerfeier, für einen Sarg | 130,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Aufbewahrung einer Urne ohne Trauerfeier | 90,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Beerdigung von Totgeburten ohne Trauerfeier | 180,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e |
| Beisetzung einer Urne in einer Erdkammer | 300,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f |
| Beisetzung einer Urne in einem Rabattengrab | 380,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f |
| Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 380,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f |
| Beisetzung einer Urne in einer Nische | 300,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f |
| Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab | 380,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f |
| Grundgebühr für eine Tiefergrabung | 350,00 € | Paragraf 6 Buchstabe a |
| Benutzung einer Leichenkühlbox je Sterbefall und Tag | 50,00 € | Paragraf 6 Buchstabe g |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für ein Einzelgrab | 25,00 € | Paragraf 9 a |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für jede weitere Grabstelle | 10,00 € | Paragraf 9 a |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für Urnengräber und Urnennischen | 25,00 € | Paragraf 9 a |
| Grabplatzgebühr für ein einstelliges Familiengrab in den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs, zwanzig Jahre | 1.100,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Grabplatzgebühr für ein einstelliges Familiengrab im Feld 13 oder an den Mauern des Alten Friedhofs, zwanzig Jahre | 1.000,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Fundament für ein einstelliges Familienwahlgrab auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße, einmalig bei Grabneukauf | 120,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a |
| Fundament auf dem Neuen Friedhof je weiterer Grabstelle | 60,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a |
| Fundament für ein Reihengrab auf dem Neuen Friedhof | 120,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a |
| Bereitstellung und Verlegung der bodeneben einzulassenden Einfassung aus Eisen für ein einstelliges Grab | 120,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe b |
| Bereitstellung und Verlegung der Einfassung je weiterer Grabstelle | 60,00 € | Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe b |
| Gebühr für eine Umbettung | 1.650,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c |
| Gebühr für eine Exhumierung oder Wiederbestattung, auch nach Ablauf der Ruhefrist | 850,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d |
| Exhumierung einer Urne | 130,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe g |
| Obduktion im Leichenhaus | 160,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe h |
| Zusätzliche Leistungen gegen Nachweis des Aufwandes | 90,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe i |
| Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der normalen Beerdigungszeiten | 10 Prozent der anfallenden Gebühren | Paragraf 6 Buchstabe b |
| Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof einschließlich Befahren der Friedhofswege, Wochengebühr | 30,00 € | Paragraf 6 Buchstabe e |
| Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof, Monatsgebühr | 40,00 € | Paragraf 6 Buchstabe e |
| Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof, Jahresgebühr | 300,00 € | Paragraf 6 Buchstabe e |
| Grabmalgenehmigung | 2 vom Hundert des Grabmalanschaffungspreises, mindestens 15 Euro | Paragraf 6 Buchstabe f |
| Entsorgung von Kränzen und Gestecken je Stück | 10,00 € | Paragraf 6 Buchstabe h |
| Aufstellen einer Lautsprecheranlage am Grab | 50,00 € | Paragraf 6 Buchstabe i |
| Eintrag oder Umschreibung des Grabnutzungsrechtes mit Ausstellung eines Grabbriefs | 40,00 € | Paragraf 6 Buchstabe j |
| Zusätzliche Grabplatzgebühr bei Nachbelegung eines Familiengrabes in den letzten fünfzehn Jahren der Nutzungszeit | ein Zwanzigstel der Grabplatzgebühr je Jahr des Zeitunterschiedes | Paragraf 8 Absatz 3 Buchstabe a |
| Zusätzliche Grabplatzgebühr bei Nachbelegung einer Urnennische in den letzten fünf Jahren der Nutzungszeit | ein Zehntel der Grabplatzgebühr je Jahr des Zeitunterschiedes | Paragraf 8 Absatz 3 Buchstabe b |
Was ein Grab in Neuburg an der Donau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.300,00 €
Familiengrab (Wahlgrab), einstellig in Neuburg an der Donau, über 15 Jahre, das sind 420,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c | 1.400,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a | 1.000,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.400,00 € |
Die Grabplatzgebühr beträgt 900 Euro für zwanzig Jahre. Dieser Satz gilt auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen. In den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs kostet dasselbe Grab 1.100 Euro, im Feld 13 und an den Mauern 1.000 Euro. Bei mehrstelligen Gräbern ist nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr nach Paragraf 9 a, für zwanzig Jahre also 500 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Neuburg an der Donau offenlässt
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr des Paragrafen 9 a beträgt jährlich 25 Euro für ein Einzelgrab und ebenso 25 Euro für Urnengräber und Urnennischen; angefangene Jahre zählen als ganze. Sie fällt unabhängig von der Grabart an und deckt Wege, Einfriedungen, Anpflanzungen, Abraum und Gießwasser. Wir haben sie in jeder Nutzungsgebühr mit dem Jahressatz mal der Laufzeit angesetzt, weil der Grabpreis sonst zu niedrig wäre. Beim einstelligen Familiengrab sind das 500 Euro auf zwanzig Jahre, beim Urnen-Baumgrab 250 Euro auf zehn Jahre. Für jede weitere Grabstelle eines mehrstelligen Grabes kommen 10 Euro je Jahr hinzu.
- Die Grabplatzgebühren des Paragrafen 8 Absatz 1 hängen vom Friedhof ab. Das einstellige Familiengrab kostet 900 Euro auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen, aber 1.100 Euro in den Feldern 12 und 14 und 1.000 Euro im Feld 13 sowie an den Mauern. Wir haben durchweg mit 900 Euro gerechnet und die teureren Felder unter den weiteren Gebühren festgehalten.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Erd-Reihengräber für Erwachsene, Urnenmauernischen und Urnen-Baumgräber nennt der Tarif nur für den Neuen Friedhof an der Grünauer Straße, Urnenerdkammern und Urnen-Rabattengräber nur für den Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Für die übrigen städtischen Friedhöfe nennt Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c allein das einstellige Familiengrab. Die Stadt betreibt fünf der dreizehn Friedhöfe im Stadtgebiet, die übrigen acht sind in kirchlicher Trägerschaft und stehen nicht in dieser Erfassung.
- Der Kopf der konsolidierten Fassung im Ortsrecht ist widersprüchlich: Die Seiten 1, 3 und 5 nennen die Fassung vom 04.12.2023, die Seiten 2 und 4 die vom 04.12.2024, beide mit dem Inkrafttreten 01.01.2024. Richtig ist der 04.12.2023. Die Änderungssatzung steht im Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen Nr. 46 vom 06.12.2023 auf den Seiten 159 und 160, ist dort auf den 04.12.2023 datiert und tritt nach ihrem Paragrafen 2 am 01.01.2024 in Kraft.
- Die konsolidierte Fassung im Ortsrecht gibt Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a nicht richtig wieder. Sie schreibt, die Fundamente würden für die Familiengräber ohne Urnenwahlgräber gesetzt; die Änderungssatzung vom 04.12.2023 hat an dieser Stelle ausdrücklich auch Urnenwahlgräber angeordnet. Wir folgen dem Wortlaut der Änderungssatzung.
- Die Fundamentgebühr von 120 Euro nach Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a fällt nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße an, dort aber einmalig bei jedem Grabneukauf, weil die Stadt die Fundamente einheitlich selbst setzt. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird im Neuen Friedhof die Fundamentierung für die Grabmale grundsätzlich durch die Stadt in Form eines durchgehenden armierten Betonbalkens vorgenommen, und die Grabinhaber haben der Stadt die anteiligen Kosten zu ersetzen. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren, weil dieselbe Grabart auf dem Alten Friedhof und auf den übrigen Friedhöfen zum gleichen Preis ohne diesen Zuschlag zu haben ist.
- Die Urnenmauernischen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung regelt für sie nur die einheitlichen Abschlussplatten, ihre Beschriftung und den Vorplatz für Grab- und Blumenschmuck. Ein Satz, der die Pflege der Stadt zuweist, fehlt dort, anders als bei den Erdkammern in Absatz 4 und den Rabattengräbern in Absatz 5.
- Das Urnen-Baumgrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es wie die Erdkammer im Rasen liegt und nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung nicht geschmückt werden darf. Der Absatz sagt nur, die Steinplatte werde bodeneben zum Übermähen eingelassen, und nennt niemanden, der mäht. Bei der Erdkammer steht dagegen in Absatz 4 Satz 4 ausdrücklich, der Rasen werde von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Schweigen an der einen und der Satz an der anderen Stelle sind der ganze Unterschied, und wir werten ihn zulasten des Baumgrabes.
- Wir haben für jede Grabart den schmalsten Beisetzungssatz genommen. Die Grundgebühr bei Erdbestattung von 1.000 Euro ist nach Paragraf 5 Absatz 3 eine Pauschale, die nach Absatz 2 Buchstabe a die Aufbahrung, die Aussegnungshalle, die Grunddekoration, das Öffnen und Schließen des Grabes, das Geläute und die Friedhofsaufsicht abdeckt und sich nicht ermäßigt, wenn eine dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen wird. Eine schmalere Variante gibt es nicht.
- Die Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b von 180 Euro mit und 130 Euro ohne Trauerfeier fällt nur bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts an. Sie steckt in keiner unserer Beisetzungsgebühren.
- Soll in einem Familiengrab ein zweiter Sarg untergebracht werden, kostet die Tiefergrabung nach Paragraf 6 Buchstabe a zusätzlich 350 Euro. Sie ist in keiner unserer Nutzungsgebühren enthalten.
- Die Grabmalgenehmigung kostet nach Paragraf 6 Buchstabe f zwei vom Hundert des Grabmalanschaffungspreises, mindestens 15 Euro. Ein fester Betrag lässt sich daraus nicht bilden, weil er vom Preis des Grabmals abhängt.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle 179 Ausgaben des Amtsblattes des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Jahrgänge 2023 bis 2026, von Nr. 1 vom 04.01.2023 bis Nr. 38 vom 26.08.2026, wurden im Volltext auf Friedhof und Bestattungsgebühren durchsucht. Der einzige Treffer ist die Änderungssatzung vom 04.12.2023 in Nr. 46 vom 06.12.2023. Eine spätere Änderung ist nicht ersichtlich, und die Gebührenseite der Stadt nennt dieselben Beträge.
- Die Gebührenseite der Stadt nennt für die Entsorgung von Kränzen und Gestecken sieben Euro je Stück und bezeichnet sie als Selbstkostenpreis. Paragraf 6 Buchstabe h der Satzung nennt zehn Euro. Wir führen den Satzungsbetrag.
Friedhöfe in Neuburg an der Donau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Neuburg an der DonauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04 vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024
- Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau, Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen Nr. 46, Seiten 159 und 160 vom 04.12.2023, bekannt gemacht am 06.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, ändert die Gebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 20.10.2021
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Neuburg an der Donau, Friedhofssatzung, Ortsrecht 751.02, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom 30.06.1972 in der Fassung vom 01.07.2017
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.