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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Neuburg an der Donau · Bayern · AGS 09185149

Friedhofsgebühren in Neuburg an der Donau, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neuburg an der Donau und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Neuburg an der Donau, Friedhofsverwaltung.

740,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kinderreihengrab, mit Beisetzung

2.400,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Familiengrab (Wahlgrab), einstellig, mit Beisetzung

9
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Ruhefrist, Leichen Verstorbener über dem 12. Lebensjahr

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Neuburg an der Donau kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Neuburg an der Donau führt 9 Grabarten. Die günstigste ist Kinderreihengrab mit 740,00 €, die teuerste Familiengrab (Wahlgrab), einstellig mit 2.400,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Neuburg an der Donau

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Familiengrab (Wahlgrab), einstelligDie Grabplatzgebühr beträgt 900 Euro für zwanzig Jahre. Dieser Satz gilt auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen. In den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs kostet dasselbe Grab 1.100 Euro, im Feld 13 und an den Mauern 1.000 Euro. Bei mehrstelligen Gräbern ist nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr nach Paragraf 9 a, für zwanzig Jahre also 500 Euro.1.400,00 €1.000,00 €2.400,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c
Reihengrab für ErwachseneDas günstigste Erdgrab in Neuburg und das einzige Erd-Reihengrab des Tarifs. Es gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Die Grabplatzgebühr von 500 Euro gilt nach dem Wortlaut des Tarifs für die Dauer der Ruhefrist von fünfzehn Jahren; einen Jahressatz nennt der Tarif dafür als einziger Position nicht. Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben, eine Verlängerung sieht die Satzung nicht vor. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für fünfzehn Jahre also 375 Euro.875,00 €1.000,00 €1.875,00 €15 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b
KinderwahlgrabGrabplatzgebühr 400 Euro für zwanzig Jahre, das sind 20 Euro je Jahr. Reihen- und Wahlgräber für Kinder sind nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt, die Ruhezeit beträgt dafür nach Paragraf 10 Absatz 1 acht Jahre. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zwanzig Jahre also 500 Euro.900,00 €360,00 €1.260,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
KinderreihengrabGrabplatzgebühr 180 Euro für die Dauer der Ruhefrist von acht Jahren, das sind 22,50 Euro je Jahr. Das Grab ist nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt und wird nach Paragraf 12 Absatz 1 nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für acht Jahre also 200 Euro.380,00 €360,00 €740,00 €8 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a

5 Grabarten für die Urne in Neuburg an der Donau

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrab im ErdreichGrabplatzgebühr 800 Euro für zwanzig Jahre, das sind 40 Euro je Jahr. In einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Grab gibt es auf dem Alten und auf dem Neuen Friedhof. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zwanzig Jahre also 500 Euro.1.300,00 €380,00 €1.680,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstaben a und b
UrnenerdkammerGrabplatzgebühr 700 Euro für zehn Jahre, das sind 70 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Pflegefrei ist die Erdkammer, weil derselbe Absatz in Satz 4 sagt, der Rasen um die Erdkammern werde von der Friedhofsverwaltung gepflegt und stehe den Nutzern nicht zur Verfügung; Grabschmuck darf nur auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abgestellt werden. Eine Gestaltungsfläche zum Anlegen und Pflegen weist Paragraf 27 Absatz 2 den Erdkammern nicht zu. Die Erdkammern gibt es nur auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro.950,00 €300,00 €1.250,00 €10 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
UrnenmauernischeGrabplatzgebühr 700 Euro für zehn Jahre, das sind 70 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Abschlussplatten sind bei der Friedhofsverwaltung zu beziehen und einheitlich zu beschriften; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Die Nischen gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro.950,00 €300,00 €1.250,00 €10 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b
Urnen-Rabattengrab einschließlich PflegeGrabplatzgebühr 1.450 Euro für zehn Jahre, das sind 145 Euro je Jahr. Der Tarif bezeichnet diese Position ausdrücklich als einschließlich Pflege, und Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt dazu: Die Anlage und den Unterhalt der Gräber übernimmt die Friedhofsverwaltung mit einer im Jahreszeitenrhythmus wechselnden durchgehenden Blumenbepflanzung. In den Blumenrabatten ist Grabschmuck nicht erlaubt. Die Schriftplatten und ihre Beschriftung zahlt der Nutzungsberechtigte, einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Rabattengräber gibt es nur auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro.1.700,00 €380,00 €2.080,00 €10 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
Urnen-BaumgrabGrabplatzgebühr 800 Euro für zehn Jahre, das sind 80 Euro je Jahr. Es können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen aus verrottbarem Material beigesetzt werden, die Gräber liegen kreis- oder halbkreisförmig um den Baum, und die Grabstätte selbst darf nicht geschmückt werden. Wir führen das Baumgrab dennoch nicht als pflegefrei: Der Absatz sagt nur, die Steinplatte werde im Rasen bodeneben zum Übermähen eingelassen, und nennt niemanden, der pflegt. Die Baumgräber gibt es nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 250 Euro.1.050,00 €380,00 €1.430,00 €10 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b

38 weitere Gebühren in der Satzung von Neuburg an der Donau

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grundgebühr bei Erdbestattung für Erwachsene1.000,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a
Grundgebühr bei Erdbestattung für Kinder bis zu 12 Jahren360,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a
Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts, mit Trauerfeier, für Sarg oder Urne180,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b
Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts, ohne Trauerfeier, für einen Sarg130,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b
Aufbewahrung einer Urne ohne Trauerfeier90,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b
Beerdigung von Totgeburten ohne Trauerfeier180,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e
Beisetzung einer Urne in einer Erdkammer300,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f
Beisetzung einer Urne in einem Rabattengrab380,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f
Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab380,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f
Beisetzung einer Urne in einer Nische300,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f
Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab380,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f
Grundgebühr für eine Tiefergrabung350,00 €Paragraf 6 Buchstabe a
Benutzung einer Leichenkühlbox je Sterbefall und Tag50,00 €Paragraf 6 Buchstabe g
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für ein Einzelgrab25,00 €Paragraf 9 a
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für jede weitere Grabstelle10,00 €Paragraf 9 a
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr für Urnengräber und Urnennischen25,00 €Paragraf 9 a
Grabplatzgebühr für ein einstelliges Familiengrab in den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs, zwanzig Jahre1.100,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
Grabplatzgebühr für ein einstelliges Familiengrab im Feld 13 oder an den Mauern des Alten Friedhofs, zwanzig Jahre1.000,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a
Fundament für ein einstelliges Familienwahlgrab auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße, einmalig bei Grabneukauf120,00 €Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a
Fundament auf dem Neuen Friedhof je weiterer Grabstelle60,00 €Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a
Fundament für ein Reihengrab auf dem Neuen Friedhof120,00 €Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a
Bereitstellung und Verlegung der bodeneben einzulassenden Einfassung aus Eisen für ein einstelliges Grab120,00 €Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe b
Bereitstellung und Verlegung der Einfassung je weiterer Grabstelle60,00 €Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe b
Gebühr für eine Umbettung1.650,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c
Gebühr für eine Exhumierung oder Wiederbestattung, auch nach Ablauf der Ruhefrist850,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d
Exhumierung einer Urne130,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe g
Obduktion im Leichenhaus160,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe h
Zusätzliche Leistungen gegen Nachweis des Aufwandes90,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe i
Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der normalen Beerdigungszeiten10 Prozent der anfallenden GebührenParagraf 6 Buchstabe b
Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof einschließlich Befahren der Friedhofswege, Wochengebühr30,00 €Paragraf 6 Buchstabe e
Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof, Monatsgebühr40,00 €Paragraf 6 Buchstabe e
Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof, Jahresgebühr300,00 €Paragraf 6 Buchstabe e
Grabmalgenehmigung2 vom Hundert des Grabmalanschaffungspreises, mindestens 15 EuroParagraf 6 Buchstabe f
Entsorgung von Kränzen und Gestecken je Stück10,00 €Paragraf 6 Buchstabe h
Aufstellen einer Lautsprecheranlage am Grab50,00 €Paragraf 6 Buchstabe i
Eintrag oder Umschreibung des Grabnutzungsrechtes mit Ausstellung eines Grabbriefs40,00 €Paragraf 6 Buchstabe j
Zusätzliche Grabplatzgebühr bei Nachbelegung eines Familiengrabes in den letzten fünfzehn Jahren der Nutzungszeitein Zwanzigstel der Grabplatzgebühr je Jahr des ZeitunterschiedesParagraf 8 Absatz 3 Buchstabe a
Zusätzliche Grabplatzgebühr bei Nachbelegung einer Urnennische in den letzten fünf Jahren der Nutzungszeitein Zehntel der Grabplatzgebühr je Jahr des ZeitunterschiedesParagraf 8 Absatz 3 Buchstabe b
Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024.

Was ein Grab in Neuburg an der Donau über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.300,00 €

Familiengrab (Wahlgrab), einstellig in Neuburg an der Donau, über 15 Jahre, das sind 420,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c1.400,00 €
BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a1.000,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde2.400,00 €

Die Grabplatzgebühr beträgt 900 Euro für zwanzig Jahre. Dieser Satz gilt auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen. In den Feldern 12 und 14 des Alten Friedhofs kostet dasselbe Grab 1.100 Euro, im Feld 13 und an den Mauern 1.000 Euro. Bei mehrstelligen Gräbern ist nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten. Dazu kommt die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 25 Euro je Jahr nach Paragraf 9 a, für zwanzig Jahre also 500 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Ortsrecht 751.04, vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Neuburg an der Donau offenlässt

  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr des Paragrafen 9 a beträgt jährlich 25 Euro für ein Einzelgrab und ebenso 25 Euro für Urnengräber und Urnennischen; angefangene Jahre zählen als ganze. Sie fällt unabhängig von der Grabart an und deckt Wege, Einfriedungen, Anpflanzungen, Abraum und Gießwasser. Wir haben sie in jeder Nutzungsgebühr mit dem Jahressatz mal der Laufzeit angesetzt, weil der Grabpreis sonst zu niedrig wäre. Beim einstelligen Familiengrab sind das 500 Euro auf zwanzig Jahre, beim Urnen-Baumgrab 250 Euro auf zehn Jahre. Für jede weitere Grabstelle eines mehrstelligen Grabes kommen 10 Euro je Jahr hinzu.
  • Die Grabplatzgebühren des Paragrafen 8 Absatz 1 hängen vom Friedhof ab. Das einstellige Familiengrab kostet 900 Euro auf dem Alten Friedhof an der Franziskanerstraße in den Feldern 1 bis 11 und 15 bis 21, auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße und auf den übrigen städtischen Friedhöfen, aber 1.100 Euro in den Feldern 12 und 14 und 1.000 Euro im Feld 13 sowie an den Mauern. Wir haben durchweg mit 900 Euro gerechnet und die teureren Felder unter den weiteren Gebühren festgehalten.
  • Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Erd-Reihengräber für Erwachsene, Urnenmauernischen und Urnen-Baumgräber nennt der Tarif nur für den Neuen Friedhof an der Grünauer Straße, Urnenerdkammern und Urnen-Rabattengräber nur für den Alten Friedhof an der Franziskanerstraße. Für die übrigen städtischen Friedhöfe nennt Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c allein das einstellige Familiengrab. Die Stadt betreibt fünf der dreizehn Friedhöfe im Stadtgebiet, die übrigen acht sind in kirchlicher Trägerschaft und stehen nicht in dieser Erfassung.
  • Der Kopf der konsolidierten Fassung im Ortsrecht ist widersprüchlich: Die Seiten 1, 3 und 5 nennen die Fassung vom 04.12.2023, die Seiten 2 und 4 die vom 04.12.2024, beide mit dem Inkrafttreten 01.01.2024. Richtig ist der 04.12.2023. Die Änderungssatzung steht im Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen Nr. 46 vom 06.12.2023 auf den Seiten 159 und 160, ist dort auf den 04.12.2023 datiert und tritt nach ihrem Paragrafen 2 am 01.01.2024 in Kraft.
  • Die konsolidierte Fassung im Ortsrecht gibt Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a nicht richtig wieder. Sie schreibt, die Fundamente würden für die Familiengräber ohne Urnenwahlgräber gesetzt; die Änderungssatzung vom 04.12.2023 hat an dieser Stelle ausdrücklich auch Urnenwahlgräber angeordnet. Wir folgen dem Wortlaut der Änderungssatzung.
  • Die Fundamentgebühr von 120 Euro nach Paragraf 8 Absatz 4 Buchstabe a fällt nur auf dem Neuen Friedhof an der Grünauer Straße an, dort aber einmalig bei jedem Grabneukauf, weil die Stadt die Fundamente einheitlich selbst setzt. Nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird im Neuen Friedhof die Fundamentierung für die Grabmale grundsätzlich durch die Stadt in Form eines durchgehenden armierten Betonbalkens vorgenommen, und die Grabinhaber haben der Stadt die anteiligen Kosten zu ersetzen. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren, weil dieselbe Grabart auf dem Alten Friedhof und auf den übrigen Friedhöfen zum gleichen Preis ohne diesen Zuschlag zu haben ist.
  • Die Urnenmauernischen führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung regelt für sie nur die einheitlichen Abschlussplatten, ihre Beschriftung und den Vorplatz für Grab- und Blumenschmuck. Ein Satz, der die Pflege der Stadt zuweist, fehlt dort, anders als bei den Erdkammern in Absatz 4 und den Rabattengräbern in Absatz 5.
  • Das Urnen-Baumgrab führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es wie die Erdkammer im Rasen liegt und nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung nicht geschmückt werden darf. Der Absatz sagt nur, die Steinplatte werde bodeneben zum Übermähen eingelassen, und nennt niemanden, der mäht. Bei der Erdkammer steht dagegen in Absatz 4 Satz 4 ausdrücklich, der Rasen werde von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Schweigen an der einen und der Satz an der anderen Stelle sind der ganze Unterschied, und wir werten ihn zulasten des Baumgrabes.
  • Wir haben für jede Grabart den schmalsten Beisetzungssatz genommen. Die Grundgebühr bei Erdbestattung von 1.000 Euro ist nach Paragraf 5 Absatz 3 eine Pauschale, die nach Absatz 2 Buchstabe a die Aufbahrung, die Aussegnungshalle, die Grunddekoration, das Öffnen und Schließen des Grabes, das Geläute und die Friedhofsaufsicht abdeckt und sich nicht ermäßigt, wenn eine dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen wird. Eine schmalere Variante gibt es nicht.
  • Die Grundgebühr für die Benutzung des Leichenhauses nach Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b von 180 Euro mit und 130 Euro ohne Trauerfeier fällt nur bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts an. Sie steckt in keiner unserer Beisetzungsgebühren.
  • Soll in einem Familiengrab ein zweiter Sarg untergebracht werden, kostet die Tiefergrabung nach Paragraf 6 Buchstabe a zusätzlich 350 Euro. Sie ist in keiner unserer Nutzungsgebühren enthalten.
  • Die Grabmalgenehmigung kostet nach Paragraf 6 Buchstabe f zwei vom Hundert des Grabmalanschaffungspreises, mindestens 15 Euro. Ein fester Betrag lässt sich daraus nicht bilden, weil er vom Preis des Grabmals abhängt.
  • Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle 179 Ausgaben des Amtsblattes des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Jahrgänge 2023 bis 2026, von Nr. 1 vom 04.01.2023 bis Nr. 38 vom 26.08.2026, wurden im Volltext auf Friedhof und Bestattungsgebühren durchsucht. Der einzige Treffer ist die Änderungssatzung vom 04.12.2023 in Nr. 46 vom 06.12.2023. Eine spätere Änderung ist nicht ersichtlich, und die Gebührenseite der Stadt nennt dieselben Beträge.
  • Die Gebührenseite der Stadt nennt für die Entsorgung von Kränzen und Gestecken sieben Euro je Stück und bezeichnet sie als Selbstkostenpreis. Paragraf 6 Buchstabe h der Satzung nennt zehn Euro. Wir führen den Satzungsbetrag.

Friedhöfe in Neuburg an der Donau und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.