Gaggenau · Baden-Württemberg · AGS 08216015
Friedhofsgebühren in Gaggenau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Gaggenau mit der Anlage Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen, vom 01. Dezember 2025, beschlossen vom Gemeinderat am 01.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2026, setzt die Friedhofssatzung vom 14.11.2011 und die Gebührensatzung im Bestattungswesen vom 16.03.2005 ausser Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gaggenau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Gaggenau, Friedhofsverwaltung.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.259,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene
Sternenkindergrab im Sternenkinderfeld des Waldfriedhofs, mit Beisetzung
Erdbestattungswahlgrab in besonderer Lage mit Tieferbettung oder Zubettung, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025
Was ein Grab in Gaggenau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Gaggenau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Personen bis 10 JahreDie Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre, und für diese Dauer wird das Reihengrab zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhe- oder Verfügungszeit ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich, und ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Grabbereitung ist mit 345 statt 929 Euro billiger als beim Erwachsenengrab, die Bestattungsleistung nach Ziffer 2.1.1 kostet dasselbe. | 1.148,00 € | 922,00 € | 2.070,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.1, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Erdbestattungsreihengrab mit verkürzter Ruhezeit von 20 JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Gaggenau, aber nicht überall zu haben. Die Fussnote zu Ziffer 3.1.2 verweist auf Paragraf 11 der Friedhofssatzung, und der erlaubt die verkürzte Ruhezeit von 20 Jahren nur im Friedhof des Stadtteils Bad Rotenfels und in den alten Friedhofsteilen der Stadtteile Oberweier und Hörden, und auch dort nur auf Antrag des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten. Auf allen übrigen Friedhöfen gilt die Ruhezeit von 25 Jahren und damit Ziffer 3.1.3 mit 4.111 Euro. | 3.289,00 € | 1.506,00 € | 4.795,00 € | 20 J. | Ziffer 3.1.2, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| ErdbestattungsreihengrabDas gewöhnliche Erdreihengrab auf allen neun Friedhöfen der Stadt. Es wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung ist nicht möglich. In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, die Beisetzung einer Urne ist nach Paragraf 14 Absatz 5 zusätzlich zulässig, wenn die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist. Herrichtung und Instandhaltung obliegen nach Paragraf 26 Absatz 3 dem Verfügungsberechtigten. | 4.111,00 € | 1.506,00 € | 5.617,00 € | 25 J. | Ziffer 3.1.3, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Sternenkindergrab im Sternenkinderfeld des WaldfriedhofsZiffer 3.1.8 stellt die Grabnutzung und Ziffer 2.2.5 die Grabbereitung ausdrücklich gebührenfrei. Das Sternenkinderfeld steht nach Paragraf 18a Absatz 1 auf dem Waldfriedhof für Erd- oder Urnenbeisetzungen von Kindern zur Verfügung, die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind, sowie für Föten. Es ist eine Gemeinschaftsgrabstätte aus mehreren Grabstätten und wird nach Absatz 2 von der Stadt angelegt und unterhalten; individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Nach Absatz 3 gilt im Übrigen Paragraf 14 über die Reihengräber, die Zuteilung erfolgt also für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.8 und Ziffer 2.2.5 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 18a Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Erdbestattungswahlgrab mit verkürzter Ruhezeit von 20 JahrenDer Tarif nennt für die Wahlgräber zwei Spalten, einen Jahresbetrag und einen Gesamtbetrag; hier 190,60 Euro je Jahr und 3.812 Euro für 20 Jahre. Erfasst ist der Gesamtbetrag, denn er ist es, was beim Erwerb fällig wird. Wie beim Reihengrab gilt die verkürzte Ruhezeit nur im Friedhof Bad Rotenfels und in den alten Friedhofsteilen von Oberweier und Hörden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 15 Absatz 2 auf Antrag und nur für jeweils 5 Jahre für das gesamte Wahlgrab möglich. | 3.812,00 € | 1.506,00 € | 5.318,00 € | 20 J. | Ziffer 3.2.1, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| ErdbestattungswahlgrabDas gewöhnliche Erdwahlgrab, 190,60 Euro je Jahr und 4.765 Euro für die 25 Jahre der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 1 auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Bei Mehrfachgräbern steigen die Kosten nach der Fussnote zum Gebührenverzeichnis mit dem Faktor der Anzahl der zusätzlichen Grabstätten. | 4.765,00 € | 1.506,00 € | 6.271,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2.2, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Erdbestattungswahlgrab mit Tieferbettung oder Zubettung243 Euro je Jahr und 6.075 Euro für 25 Jahre. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt die Tieferbettung eines Verstorbenen wegen vorgesehener Mehrbelegung nur in noch nicht belegten Einzelgrabflächen und nur zu, wenn die Bodenverhältnisse es zulassen. Die Grabbereitung kostet dann nach Ziffer 2.2.2 952 statt 929 Euro. | 6.075,00 € | 1.529,00 € | 7.604,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2.3, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Erdbestattungswahlgrab in besonderer Lage216,80 Euro je Jahr und 5.420 Euro für 25 Jahre. Gräber in besonderer Lage sind nach dem letzten Absatz des Paragrafen 15 solche, die im Einzelfall angelegt werden und sich von anderen Grabstätten insbesondere durch ihre gestalterische Anordnung und Fläche unterscheiden. Welche Grabstätte in welche Lage fällt, ergibt sich aus den Belegungsplänen der Stadt. | 5.420,00 € | 1.506,00 € | 6.926,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2.4, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Erdbestattungswahlgrab in besonderer Lage mit Tieferbettung oder ZubettungDas teuerste Grab in Gaggenau, 269,20 Euro je Jahr und 6.730 Euro für 25 Jahre. Es verbindet die besondere Lage mit der Tieferbettung für eine Mehrbelegung. | 6.730,00 € | 1.529,00 € | 8.259,00 € | 25 J. | Ziffer 3.2.5, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und 5 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
6 Grabarten für die Urne in Gaggenau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengemeinschaftsgrab im gärtnergepflegten FeldDas günstigste Urnengrab der Stadt, und trotzdem nicht pflegefrei. Die Gebührenposition trägt selbst den Zusatz Urnenreihengrab, verbunden mit Pflegevertrag, und Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt, diese Grabstätten werden nur dann vergeben, wenn die Berechtigten gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschliessen. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung und ist in den 1.691 Euro nicht enthalten. Die Verpflichtung entfällt nur, wenn auf dem jeweiligen Friedhof kein Urnengrab in einem anderen Grabfeld zur Verfügung steht. Solche Felder gibt es auf dem Waldfriedhof Gaggenau, dem Bergfriedhof Ottenau und den Friedhöfen Bad Rotenfels, Hörden und Oberweier. | 1.691,00 € | 270,00 € | 1.961,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.6, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 6 und Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Anonyme UrnengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Gaggenau. Die Anmerkung unter der Tabelle der Reihengrabstätten sagt ausdrücklich, mit der Gebühr nach Ziffer 3.1.7 seien regelmässige Mäharbeiten abgegolten; dies diene der Sicherstellung eines einheitlichen Gestaltungsbildes der Anlage. Es gibt auch nichts anderes zu pflegen: Nach Paragraf 17 Absatz 5 werden die anonymen Urnengemeinschaftsgräber nur im Grabbelegungsplan des Waldfriedhofs Gaggenau ausgewiesen, und die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dort nicht zulässig. | 1.738,00 € | 270,00 € | 2.008,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.7 mit der Anmerkung unter Ziffer 3.1, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| UrnenreihengrabUrnenreihengräber sind nach Paragraf 17 Absatz 2 Aschengrabstätten unterschiedlicher Grösse, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Herrichtung und Pflege obliegen nach Paragraf 26 Absatz 3 dem Verfügungsberechtigten. | 1.937,00 € | 270,00 € | 2.207,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.4, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Urnenreihengrab in RasenflächeDie Anmerkung unter der Tabelle der Reihengrabstätten sagt ausdrücklich, mit der Gebühr nach Ziffer 3.1.5 seien regelmässige Mäharbeiten abgegolten. Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung lässt auf diesen Gräbern nur die Verlegung einer polierten Steinplatte von 0,3 mal 0,4 Metern mit eingraviertem Namenszug und Geburts- und Sterbejahr zu; eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Schalen, Kerzen und ähnlichem Grabzubehör sind nicht gestattet. Es bleibt also nichts zu pflegen, was die Stadt nicht selbst mäht. | 2.128,00 € | 270,00 € | 2.398,00 € | 15 J. | Ziffer 3.1.5 mit der Anmerkung unter Ziffer 3.1, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Urnenwahlgrab151 Euro je Jahr und 2.265 Euro für die 15 Jahre der Nutzungszeit. Urnenwahlgräber sind nach Paragraf 17 Absatz 3 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 15 Jahre verliehen wird; die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt, und höchstens vier Urnen dürfen beigesetzt werden. | 2.265,00 € | 270,00 € | 2.535,00 € | 15 J. | Ziffer 3.2.6, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Urnenwahlgrab unter einem BaumParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt Urnenwahlgräber für Bestattungen unter Bäumen als eigene Grabart auf. Weitere Vorschriften gibt es dazu nicht, insbesondere keine über die Pflege; deshalb ist dieses Grab hier nicht als pflegefrei geführt und es gilt Paragraf 26 Absatz 3. Die Anmerkung im Gebührenverzeichnis über die abgegoltenen Mäharbeiten nennt nur die Ziffern 3.1.5 und 3.1.7, nicht diese. Der Tarif nennt 163,80 Euro je Jahr und 2.606 Euro gesamt; die beiden Zahlen passen nicht zueinander, denn 163,80 Euro mal 15 Jahre ergeben 2.457 Euro. Erfasst ist der Gesamtbetrag, den die Spalte gesamt nennt und den auch das Merkblatt der Stadt zur Kostengestaltung ausweist. | 2.606,00 € | 270,00 € | 2.876,00 € | 15 J. | Ziffer 3.2.7, Ziffer 2.1.6 und Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
25 weitere Gebühren in der Satzung von Gaggenau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattungsfeier und Beisetzung ohne Musikeinspielung | 577,00 € | Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Bestattungsfeier und Beisetzung mit Musikeinspielung | 601,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Urnenbeisetzung | 122,00 € | Ziffer 2.1.6 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Grabbereitung eines Einzelgrabes mit Normalbettung, Öffnen und Schliessen des Grabes | 929,00 € | Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Grabbereitung eines Einzelgrabes mit Tieferbettung | 952,00 € | Ziffer 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Grabbereitung eines Kindergrabes bis 10 Jahre | 345,00 € | Ziffer 2.2.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Grabbereitung eines Urnengrabes | 148,00 € | Ziffer 2.2.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Grabbereitung im Sternenkinderfeld | 0,00 € | Ziffer 2.2.5 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026, dort als gebührenfrei ausgewiesen |
| Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen zulässigen baulichen Anlage | 40,00 € | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 40,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Aschen | 40,00 € | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Bearbeitungspauschale je Sterbefall | 35,00 € | Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Trauerfeier ohne Musikeinspielung | 370,00 € | Ziffer 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Trauerfeier mit Musikeinspielung | 395,00 € | Ziffer 2.1.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Besonderer Aufwand, je nach Aufwand auch mehrfach berechenbar | 71,00 € | Ziffer 2.1.5 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Preisminderung für eine Beisetzung ohne Sargträger | Abzug von 60,00 Euro | Ziffer 2.1.7 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Zuschlag für eine Beisetzung mit 6 Sargträgern | 119,00 € | Ziffer 2.1.8 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Umbettung eines Einzelgrabes mit Normalbettung | 1.785,00 € | Ziffer 2.3.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Umbettung eines Einzelgrabes mit Tieferbettung | 1.845,00 € | Ziffer 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Umbettung eines Kindergrabes | 952,00 € | Ziffer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Umbettung einer Urne | 286,00 € | Ziffer 2.3.4 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Nutzung der Friedhofskapelle | 281,00 € | Ziffer 2.4.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Benutzung der Leichenhalle | 61,00 € | Ziffer 2.4.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | nur auf Antrag und nur für jeweils 5 Jahre für das gesamte Wahlgrab, ein Betrag ist dafür nicht ausgewiesen | Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 |
| Mehrfachgrab, Zuschlag für zusätzliche Grabstätten | die Grabnutzungsgebühr steigt mit dem Faktor der Anzahl der zusätzlichen Grabstätten | Fussnote zwei zu Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 |
Was ein Grab in Gaggenau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.970,00 €
Reihengrab für Personen bis 10 Jahre in Gaggenau, über 15 Jahre, das sind 398,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 3.1.1, Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.2.3 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 01.12.2025 | 1.148,00 € |
| BestattungZiffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses für das Bestattungswesen, gültig ab 01.01.2026 | 922,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.070,00 € |
Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung 15 Jahre, und für diese Dauer wird das Reihengrab zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhe- oder Verfügungszeit ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich, und ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Grabbereitung ist mit 345 statt 929 Euro billiger als beim Erwachsenengrab, die Bestattungsleistung nach Ziffer 2.1.1 kostet dasselbe.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Gaggenau mit der Anlage Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen, vom 01. Dezember 2025, beschlossen vom Gemeinderat am 01.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2026, setzt die Friedhofssatzung vom 14.11.2011 und die Gebührensatzung im Bestattungswesen vom 16.03.2005 ausser Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Gaggenau offenlässt
- Beide amtlichen Dateien der Stadt sind Scans ohne Textebene. Die Beträge dieses Eintrags sind deshalb nicht aus einer Textauslesung übernommen, sondern an den Seitenbildern des Gebührenverzeichnisses Zeile für Zeile abgelesen und anschliessend gegen das Merkblatt Aufklärung der Kostengestaltung der Gaggenauer Friedhofsgebühren gehalten, das die Stadt neben die Satzung stellt. Beide Quellen stimmen in jeder Position überein.
- Unter gaggenau.de liegt weiterhin eine konsolidierte Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen von 2005 samt Änderungen. Sie ist nach Paragraf 34 Absatz 2 der neuen Friedhofssatzung seit dem 01.01.2026 ausser Kraft und hier nicht verwendet. Dasselbe gilt für die Friedhofssatzung vom 14.11.2011 und deren 1. Änderungssatzung vom 05.03.2018, die die Suchmaschinen noch anbieten.
- Die Beisetzungsgebühr ist in Gaggenau zweigeteilt, und beide Teile fallen zwingend an: eine Bestattungsleistung nach Ziffer 2.1 und die Grabbereitung nach Ziffer 2.2, also das Öffnen und Schliessen des Grabes. Wir haben für die Erdbestattung 577 Euro nach Ziffer 2.1.1 und 929 Euro nach Ziffer 2.2.1 addiert, für die Urnenbeisetzung 122 Euro nach Ziffer 2.1.6 und 148 Euro nach Ziffer 2.2.4. Wer nur die erste Zeile liest, hält eine Erdbestattung für 577 statt 1.506 Euro.
- In der Bestattungsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind nach der Anmerkung darunter die Vor- und Nachbereitung der Friedhofskapelle und weiterer Räumlichkeiten, das Schliessen des Sarges, das Überführen des Sarges oder der Urne innerhalb des Friedhofes, das Einsenken und das Verbringen der Kränze und Blumen enthalten. Nicht enthalten und deshalb hier nicht eingerechnet sind die Musikeinspielung mit 24 Euro Aufpreis, der besondere Aufwand mit 71 Euro, der Zuschlag für sechs statt vier Sargträger mit 119 Euro, die Friedhofskapelle mit 281 Euro und die Leichenhalle mit 61 Euro.
- Die Bearbeitungspauschale von 35 Euro je Sterbefall nach Ziffer 1.4 ist eine Verwaltungsgebühr und fällt bei jedem Sterbefall an. Wir haben sie weder in die Nutzungs- noch in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil sie keine Leistung am Grab abgilt; sie steht unter den weiteren Gebühren.
- Die Gebühren nach Ziffer 3.1.2 und 3.2.1 mit der verkürzten Ruhezeit von 20 Jahren sind nicht überall zu haben. Die Fussnote verweist auf Paragraf 11 der Friedhofssatzung, und der lässt die Verkürzung nur im Friedhof des Stadtteils Bad Rotenfels und in den alten Friedhofsteilen der Stadtteile Oberweier und Hörden zu, dort nur auf Antrag des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten. Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt ist deshalb auf den übrigen sechs Friedhöfen um 822 Euro teurer als hier ausgewiesen.
- Das Urnengemeinschaftsgrab im gärtnergepflegten Feld nach Ziffer 3.1.6 ist mit 1.691 Euro das günstigste Urnengrab der Stadt und trotzdem nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 17 Absatz 6 gibt es nur gegen einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, dessen Preis in keiner Satzung steht und in dem Betrag nicht enthalten ist. Wer die Gesamtkosten dieser Grabart wissen will, muss die Genossenschaft fragen.
- Das Urnenwahlgrab unter einem Baum nach Ziffer 3.2.7 ist nicht als pflegefrei geführt. Die Friedhofssatzung nennt es in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e als eigene Grabart, sagt aber an keiner Stelle etwas über seine Pflege, und die Anmerkung im Gebührenverzeichnis über die abgegoltenen Mäharbeiten nennt nur die Ziffern 3.1.5 und 3.1.7. Schweigen ist kein Beleg, also gilt Paragraf 26 Absatz 3.
- Der Tarif nennt für dieses Baumgrab 163,80 Euro je Jahr und 2.606 Euro gesamt. Die beiden Zahlen passen bei einer Nutzungszeit von 15 Jahren nicht zueinander, denn 163,80 mal 15 ergibt 2.457 Euro. Bei allen anderen Wahlgräbern geht die Rechnung auf. Wir haben den Gesamtbetrag genommen, weil er beim Erwerb fällig wird und weil das Merkblatt der Stadt ihn ebenfalls mit 2.606 Euro ausweist.
- Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts nennt das Gebührenverzeichnis keinen eigenen Satz. Paragraf 15 Absatz 2 erlaubt den Wiedererwerb nur auf Antrag und nur für jeweils 5 Jahre für das gesamte Wahlgrab; welcher Betrag dafür anfällt, sagt die Satzung nicht. Rechnerisch naheliegend ist der Jahresbetrag der jeweiligen Grabart aus der Spalte pro Jahr, belegt ist das aber nicht.
- Beim Sternenkindergrab stellen Ziffer 3.1.8 und Ziffer 2.2.5 die Grabnutzung und die Grabbereitung ausdrücklich gebührenfrei. Ob daneben die Bestattungsleistung nach Ziffer 2.1.1 mit 577 Euro erhoben wird, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Wir haben beide Beträge mit null angesetzt und nichts hinzugerechnet, was dort nicht steht. Die Nutzungsdauer von 15 Jahren folgt aus Paragraf 18a Absatz 3, der auf Paragraf 14 über die Reihengräber verweist, und aus Paragraf 11 Absatz 1 mit der Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
- Die Satzung gilt für alle neun Friedhöfe der Stadt: den Waldfriedhof in Gaggenau, den Bergfriedhof in Ottenau und die Friedhöfe der Stadtteile Bad Rotenfels, Selbach, Freiolsheim, Oberweier, Sulzbach, Hörden und Michelbach. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur auf bestimmten Friedhöfen ausgewiesen werden: die anonymen Urnengemeinschaftsgräber nur auf dem Waldfriedhof, die gärtnergepflegten Felder auf fünf Friedhöfen, das Sternenkinderfeld nur auf dem Waldfriedhof. Paragraf 3 teilt das Stadtgebiet zudem in neun Bestattungsbezirke ein; Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, Ausnahmen kann die Stadt zulassen.
- Die Gebühren sind zum 01.01.2026 stark gestiegen. Das Erdbestattungsreihengrab kostet jetzt 4.111 statt vorher rund der Hälfte. Wir führen keine Vorwerte, weil die alte Gebührensatzung von 2005 nur als Scan ohne Textebene vorliegt und ausser Kraft ist.
Friedhöfe in Gaggenau und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in GaggenauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Gaggenau mit der Anlage Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen vom 01. Dezember 2025, beschlossen vom Gemeinderat am 01.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2026, setzt die Friedhofssatzung vom 14.11.2011 und die Gebührensatzung im Bestattungswesen vom 16.03.2005 ausser Kraft
- Dieselbe Satzung auf der Seite Friedhöfe der Stadt Gaggenau, Dateiname mit dem Datum 251202 vom 01. Dezember 2025, ausgefertigt im Dezember 2025 von Oberbürgermeister Michael Pfeiffer, inhaltsgleich mit der Datei im Ortsrecht
- Aufklärung der Kostengestaltung der Gaggenauer Friedhofsgebühren, Merkblatt der Friedhofsverwaltung zum Gegenlesen der Beträge Stand ab 01.01.2026, nennt dieselben Beträge wie das Gebührenverzeichnis und ordnet jeder Grabart ihre Laufzeit zu
- Ortsrecht der Stadt Gaggenau Stand 05.09.2026, führt zum Bestattungswesen genau einen Eintrag, die Friedhofssatzung, und keine Änderungssatzung dazu
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.