Springe · Niedersachsen · AGS 03241017
Friedhofsgebühren in Springe, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2 Absatz 3, vom 24.06.2009, beschlossen vom Rat am 23.06.2009, am 27.06.2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht, in Kraft seit dem 01.07.2009, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.07.2014, verkündet am 23.07.2014 und in Kraft seit dem 01.08.2014. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Springe und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Springe, Friedhofsverwaltung im Fachdienst Tiefbau.
- 809,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.921,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Aschen
Einzelwahlgrab für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Rasenwahlgrab mit Tiefenbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Springe kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Springe
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Springe. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit hinaus ist dort ausdrücklich ausgeschlossen. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Absatz 6 ergibt sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. | 1.260,00 € | 683,00 € | 1.943,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 |
| RasenreihengrabNach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an. Anlage II Paragraf 7 Absatz 2 verbietet in der Abteilung Rasengrabstätten jede Einfassung und jedes Bepflanzen; ein bündig zur Grasnarbe liegendes Grabmal von bis zu 0,25 Quadratmetern ist nach Paragraf 23 Absatz 9 möglich. Trotzdem nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 15 Absatz 3 zählt die Gräber ohne Pflegeverpflichtung namentlich auf und nennt dort nur Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten, nicht das Rasenreihengrab. | 1.578,00 € | 683,00 € | 2.261,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.2 |
| Wahlgrab mit TiefenbestattungEin Wahlgrab mit zwei übereinanderliegenden Sargstellen. Die Beisetzungsgebühr ist die des Tiefenerdgrabes nach Abschnitt III Ziffer 1.2. Nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung darf je Einfach- oder Tiefengrabstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden; jede weitere Urne kostet die Hälfte des Tarifs für das zweistellige Urnenwahlgrab. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 je angefangenes Jahr ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr, also 63,90 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 Absatz 3 führt das Wahlgrab unter den Gräbern mit Pflegeverpflichtung. | 1.917,00 € | 689,00 € | 2.606,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.1 |
| Rasenwahlgrab mit TiefenbestattungPflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 der Friedhofssatzung: Rasenwahlgrabstätten sind dort ausdrücklich als Gräber ohne Pflegeverpflichtung aufgezählt, ihre Pflege obliegt ausschliesslich der Stadt Springe, die Einsaat und die Pflege des Rasens übernimmt. Eine weitere Dekoration ist zu keiner Zeit möglich. Die Verlängerung kostet ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr je Jahr, also 74,40 Euro. | 2.232,00 € | 689,00 € | 2.921,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.2 |
| EinzelwahlgrabEine einstellige Erdwahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre verliehen und kann verlängert werden; die Verlängerung kostet ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr je angefangenes Jahr, also 45,30 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a. | 1.359,00 € | 683,00 € | 2.042,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.3 |
| Einzelwahlgrab für ein Kind bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Zusatz unter Abschnitt I Ziffer 2 stellt klar, dass die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres abweichend 20 statt 30 Jahre beträgt; Abschnitt II Ziffer 1 rechnet die Verlängerung dieser Tarifstelle folgerichtig mit einem Zwanzigstel, also 27,50 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr ist die des Erdgrabes für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres nach Abschnitt III Ziffer 1.3. | 550,00 € | 259,00 € | 809,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.4 |
| EinzelrasenwahlgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Springe. Pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 der Friedhofssatzung, der die Pflege der Rasenwahlgrabstätten ausschliesslich der Stadt Springe zuweist. Die Verlängerung kostet ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr je Jahr, also 56,90 Euro. | 1.707,00 € | 683,00 € | 2.390,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.5 |
4 Grabarten für die Urne in Springe
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste Grab Springes überhaupt und das einzige pflegefreie Reihengrab. Die Anlage liegt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf dem Friedhof II im Stadtteil Springe innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird; die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. Nach Absatz 3 ist jede Kennzeichnung und jeder Schmuck ausgeschlossen, nach Absatz 4 setzen Bedienstete der Stadt die Urne ohne Beisein der Angehörigen bei. Die Beisetzungsgebühr ist die der anonymen Urnenstelle nach Abschnitt III Ziffer 2.2. | 652,00 € | 183,00 € | 835,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrab, fünfstelligDie teuerste Grabart des Gebührentarifs, gleichauf mit dem Rasenwahlgrab mit Tiefenbestattung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 1 ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr je angefangenes Jahr, also 111,60 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b führt die Urnenwahlgrabstätten unter den Gräbern mit Pflegeverpflichtung. | 2.232,00 € | 189,00 € | 2.421,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.6 |
| Urnenwahlgrab, zweistelligDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Springe. Die Verlängerung kostet ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr je Jahr, also 45,20 Euro. Nicht pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. | 904,00 € | 189,00 € | 1.093,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.7 |
| Urnenrasenwahlgrab, zweistelligPflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Friedhofssatzung: Die Urnenrasenwahlgrabstätten sind dort namentlich als Gräber ohne Pflegeverpflichtung aufgezählt, ihre Pflege obliegt ausschliesslich der Stadt Springe. Die Verlängerung kostet ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr je Jahr, also 65,40 Euro. | 1.308,00 € | 189,00 € | 1.497,00 € | 20 J. | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.8 |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Springe
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbeisetzung im Erdgrab | 683,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1 |
| Sargbeisetzung im Tiefenerdgrab | 689,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.2 |
| Sargbeisetzung im Erdgrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 259,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.3 |
| Urnenbeisetzung, Aschen in Grabfeldern | 189,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.1 |
| Urnenbeisetzung an einer anonymen Urnenstelle | 183,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 2.2 |
| Aufschlag für Beisetzungen an Samstagen | 25 Prozent auf die Gebühr für die Herstellung des Grabes | Gebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.4 und Ziffer 2.3 |
| Herstellung eines Urnengrabes auf dem Waldfriedhof Sophienhöhe | 250,00 € | Paragraf 2 Abschnitt III der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je angefangenes Jahr | ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr bei den Tarifstellen I.2.4, I.2.6, I.2.7 und I.2.8, ein Dreissigstel bei den übrigen Tarifstellen des Abschnitts I | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 1 |
| Gebühr für die Pflegezeit, je genehmigtes Jahr | ein Zwanzigstel oder ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr für eine entsprechende Grabstätte, mindestens aber 10 vom Hundert der jeweiligen Gebühr, im Voraus zu entrichten | Gebührentarif Abschnitt II Ziffer 2 |
| Urnengrab im Wahl- oder Einzelgrab ab der zweiten Urne | 452,00 € | Gebührentarif Abschnitt I Ziffer 2.9 |
| Benutzung der Leichenkammer bis zu fünf Tagen | 126,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Benutzung der Leichenkammer, jeder Verlängerungstag | 25,20 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 1 |
| Kapellenbenutzung mit Trauerfeier | 290,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 2 |
| Kapellenbenutzung von kurzer Dauer bis zu zehn Minuten, etwa zur Abschiednahme | 58,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Ziffer 3 |
| Genehmigung für das Aufstellen eines Grabmals einschließlich der laufenden Standsicherheitskontrolle und der Entfernung nach dem Rückfall der Grabstätte | 110,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 1 |
| Genehmigung einer Veränderung von Grabmalen oder einer Ergänzung von Inschriften | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 2 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Aus- und Umbettung von Leichen und Aschen | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 3 |
| Umschreibung eines Nutzungsrechts einschließlich Ausfertigung einer neuen Verleihungsurkunde | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 4 |
| Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 5 |
| Bewilligung für die Zulassung Gewerbetreibender, für fünf Jahre | 40,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Ziffer 6 |
| Ausbettung einer Urne | 189,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Übrige Ausbettungen | Abrechnung nach entstandenem Aufwand | Gebührentarif Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Unterhaltungsgebühr für ein Erdreihen- oder Wahlgrab mit Pflegeverpflichtung, das vor Ende der Ruhezeit zurückgegeben wird, je volles Jahr und Grabstelle | 11,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 1 |
| Unterhaltungsgebühr für eine Urnengrabanlage mit Pflegeverpflichtung, die vor Ende der Ruhezeit zurückgegeben wird, je volles Jahr | 20,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII Ziffer 2 |
| Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze | Paragraf 6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe I, Nutzungszeit bis zu 99 Jahren | 700,00 € | Paragraf 2 Abschnitt I Buchstabe a der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe II, Nutzungszeit bis zu 99 Jahren | 800,00 € | Paragraf 2 Abschnitt I Buchstabe b der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe III, Nutzungszeit bis zu 99 Jahren | 1.000,00 € | Paragraf 2 Abschnitt I Buchstabe c der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, einstellige Wahlgrabstätte der Wertstufe IV, Nutzungszeit bis zu 99 Jahren | 1.400,00 € | Paragraf 2 Abschnitt I Buchstabe d der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, fünfstellige Gemeinschafts- und Familiengrabstätte, Wertstufe I bis IV | 3.000,00 Euro in der Wertstufe I, 4.000,00 in der Wertstufe II, 5.500,00 in der Wertstufe III und 7.500,00 in der Wertstufe IV, je weitere Grabstelle zuzüglich der Sätze für die einstellige Wahlgrabstätte; privatrechtliches Entgelt | Paragraf 2 Abschnitt II der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, Benutzung der Leichenhalle mit Trauerfeier | 240,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Buchstabe a der Entgeltordnung Waldfriedhof |
| Waldfriedhof Sophienhöhe, Benutzung der Leichenkammer | 120,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Buchstabe b der Entgeltordnung Waldfriedhof |
Was ein Grab in Springe über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.743,00 €
Erdreihengrab in Springe, über 30 Jahre, das sind 324,77 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I Ziffer 1.1 | 1.260,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt III Ziffer 1.1 | 683,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.943,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Springe. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit hinaus ist dort ausdrücklich ausgeschlossen. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 13 Absatz 6 ergibt sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2 Absatz 3, vom 24.06.2009, beschlossen vom Rat am 23.06.2009, am 27.06.2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht, in Kraft seit dem 01.07.2009, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.07.2014, verkündet am 23.07.2014 und in Kraft seit dem 01.08.2014. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Springe offenlässt
- Die geltenden Beträge stammen aus der 2. Änderungssatzung vom 11.07.2014 und sind damit deutlich älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde an vier Stellen. Erstens im Abschnitt 67 des Ortsrechts, der genau drei Dateien führt, die Friedhofssatzung, diese Gebührensatzung und die Entgeltordnung Waldfriedhof; die Nummern 67-3 und 67-4 gibt es nicht, beide Adressen antworten mit 404. Zweitens im übrigen Ortsrecht, das gepflegt ist und bei anderen Satzungen Gültigkeitsdaten bis zum 06.02.2026 trägt. Drittens im Verzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt, das bis zum 31.08.2026 reicht und ausschliesslich Bauleitplanung und Wahlbekanntmachungen enthält, keine Satzungen. Viertens über Suchmaschinen. Eine jüngere Fassung war nirgends zu finden. Nicht abgedeckt bleibt die Verkündung selbst: Springe verkündet seine Satzungen in der Neuen Deister-Zeitung, einer kostenpflichtigen Tageszeitung ohne freies Archiv. Das Ratsinformationssystem unter ratsinfoservice.de war an beiden Abruftagen nicht erreichbar, die Verbindung lief in eine Zeitüberschreitung.
- Das Rasenreihengrab nach Abschnitt I Ziffer 1.2 ist nicht als pflegefrei geführt, und das ist die schwierigste Entscheidung dieser Erfassung. Dafür spräche der Preis: Das Rasenreihengrab kostet 318,00 Euro mehr als das gewöhnliche Erdreihengrab, das sind über 30 Jahre 10,60 Euro im Jahr und damit fast genau die 11,00 Euro, die Abschnitt VII Ziffer 1 für die Pflege eines zurückgegebenen Erdreihen- oder Wahlgrabes je Jahr und Stelle verlangt. Bei den beiden belegten pflegefreien Erdrasengräbern liegt derselbe Aufschlag bei 315,00 und 348,00 Euro. Dagegen spricht der Wortlaut: Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung legt die Pflege jedem Nutzungsberechtigten auf, Paragraf 30 Absatz 4 wiederholt das für Herrichtung und Instandhaltung, und die einzige Ausnahme in Paragraf 15 Absatz 3 und 4 zählt die Gräber ohne Pflegeverpflichtung namentlich auf. Genannt sind dort nur die Rasenwahlgrabstätten und die Urnenrasenwahlgrabstätten. Das Rasenreihengrab fehlt in dieser Aufzählung, und Paragraf 15 steht ausserdem unter der Überschrift Wahlgrabstätten. Ohne eine Stelle, die für dieses Grab die Pflege der Stadt zuweist, bleibt es hier ein gewöhnliches Grab. Wer das ändern will, braucht eine schriftliche Auskunft der Friedhofsverwaltung oder eine neue Satzungsfassung.
- Die Stadt hält für die Friedhofssatzung zwei Dateien mit unterschiedlichem Inhalt bereit. Unter der kurzen Adresse springe.de/medien/dokumente/67_1.pdf liegt eine Fassung mit 37 Seiten, deren Schlussvermerk bei der 1. Satzung zur Änderung vom 11.07.2014 endet. Der Download-Verweis der Ortsrechtsseite liefert eine Fassung mit 39 Seiten, die zusätzlich die 2. Satzung zur Änderung vom 11.07.2014 nennt, verkündet am 02.05.2019 und in Kraft seit dem 03.05.2019. Erfasst ist die zweite. Beim Gebührentarif unter 67_2.pdf tragen beide Adressen denselben Inhalt, sie unterscheiden sich nur im Zeilenumbruch.
- Die Stadt Springe betreibt mit dem Friedhof III, dem Waldfriedhof Sophienhöhe im Stadtteil Springe, einen vierten Bestattungsort, der nicht unter die Gebührensatzung fällt. Für ihn gilt die Entgeltordnung 67-5, die nach ihrem Paragrafen 1 privatrechtliche Entgelte erhebt, keine Gebühren, und die Nutzungsrechte durch Verträge im Einzelfall einräumt. Die Nutzungszeit beträgt bis zu 99 Jahre, der Preis richtet sich nach einer Wertstufe, die die Stadt anhand der Lage und der angrenzenden Naturelemente vergibt und in einem einsehbaren Register führt: 700,00 bis 1.400,00 Euro für eine einstellige Wahlgrabstätte, 3.000,00 bis 7.500,00 Euro für eine fünfstellige Gemeinschafts- und Familiengrabstätte, dazu 250,00 Euro für die Herstellung des Urnengrabes. Diese Plätze sind nicht als Grabarten erfasst, weil es keine Gebühren nach der Gebührensatzung sind und die Nutzungszeit nicht mit der Ruhezeit zusammenfällt. Die Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
- Die Entgeltordnung für den Waldfriedhof stammt vom 14.12.2007 und ist damit noch älter als der Gebührentarif. Eine jüngere Fassung führt das Ortsrecht nicht.
- Die Gebührensatzung gilt nach ihrem Paragrafen 1 nur für die Friedhöfe I und II im Stadtteil Springe und die Friedhöfe in den Ortsteilen Alferde, Altenhagen I, Alvesrode, Bennigsen, Gestorf und Lüdersen sowie für die Friedhofskapellen in Eldagsen und Völksen. In den Stadtteilen Boitzum, Holtensen, Völksen und Stadt Eldagsen stehen die Friedhöfe in der Trägerschaft der jeweiligen Kirchengemeinde; dort ist die Stadt nur für die Kapellen zuständig. Deren Gebührenordnungen sind hier nicht erfasst.
- Der Friedhof I im Stadtteil Springe ist nach Paragraf 1 der Geschäftsordnung für die Friedhofskommission eine öffentliche Einrichtung der Stadt Springe und der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Andreas gemeinsam. Die Friedhofskommission besteht aus je vier Mitgliedern des Ortsrates Springe und des Kirchenvorstandes und bestimmt die Richtlinien zur gärtnerischen Anlage und Pflege sowie die Gestaltungsvorschriften. Die Gebührensatzung der Stadt gilt trotzdem für diesen Friedhof, er steht in Paragraf 1 an erster Stelle.
- Bei den Wahlgräbern ist der Preis der gesamten Grabstätte erfasst, nicht der einer einzelnen Stelle. Das fünfstellige Urnenwahlgrab kostet 2.232,00 Euro für alle fünf Stellen, das zweistellige 904,00 Euro für beide.
- In einem Erd- oder Einzelwahlgrab darf nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung je Grabstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die zweite und jede weitere Urne kostet nach Abschnitt I Ziffer 2.9 des Gebührentarifs 452,00 Euro, die Hälfte des Tarifs für das zweistellige Urnenwahlgrab. Dieser Betrag steht unter den weiteren Gebühren und ist in keiner Grabart eingerechnet.
- Die Verlängerungsgebühr nennt der Gebührentarif nicht als Betrag, sondern als Bruchteil: nach Abschnitt II Ziffer 1 für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr bei den Tarifstellen I.2.4, I.2.6, I.2.7 und I.2.8 und ein Dreissigstel bei allen übrigen Tarifstellen der Abschnitte I.1 und I.2. Die in den Hinweisen genannten Jahresbeträge sind daraus gerechnet und stehen so nicht in der Satzung.
- Die Verwaltungsgebühr von 110,00 Euro für die Grabmalgenehmigung nach Abschnitt V Ziffer 1 deckt ausweislich ihres Wortlauts auch die laufende Standsicherheitskontrolle und die Entfernung des Grabmals nach dem Rückfall der Grabstätte ab. Sie fällt bei jedem Grab an, auf dem ein Grabmal steht, ist aber nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil der Tarif sie keiner Grabart zuordnet. Wer rechnen will, was ein Grab mit Grabmal wirklich kostet, addiert sie.
- Für das Rasenreihengrab, die Rasenwahlgräber und das Urnenrasenwahlgrab ist nach Paragraf 23 Absatz 9 der Friedhofssatzung eine bündig zur Grasnarbe liegende Platte von bis zu 0,25 Quadratmetern Ansichtsfläche zugelassen. Für ihre Sicherung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, die Kosten der Platte trägt er selbst; sie stehen in keiner Satzung.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Die in kommerziellen Verzeichnissen kursierenden Zeiten sind nicht belegt und deshalb nicht übernommen.
- Die Ortsrechtsseite der Stadt baut ihre Dateiliste erst im Browser aus einer Nachladung zusammen. Ein Abruf mit WebFetch liefert HTTP 200 und eine Seite ohne einen einzigen Friedhofseintrag. Die drei Dateien und ihre Adressen stammen aus einem Abruf mit npm run seite:holen und einer Wartezeit von acht Sekunden.
Friedhöfe in Springe und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in SpringeLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Springe, Friedhofsgebührensatzung, Ortsrecht 67-2, mit dem Gebührentarif als Anlage zu Paragraf 2 Absatz 3 vom 24.06.2009, beschlossen vom Rat am 23.06.2009, am 27.06.2009 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht, in Kraft seit dem 01.07.2009, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.07.2014, verkündet am 23.07.2014 und in Kraft seit dem 01.08.2014
- Friedhofssatzung der Stadt Springe, Ortsrecht 67-1, mit den Anlagen I bis III zur Gestaltung vom 24.06.2009, in Kraft seit dem 01.07.2009, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.11.2010, der 1. Satzung zur Änderung vom 11.07.2014 und der 2. Satzung zur Änderung vom 11.07.2014, die am 02.05.2019 verkündet wurde und am 03.05.2019 in Kraft trat; sie trägt in Paragraf 11 die Ruhezeiten, in den Paragrafen 13 bis 18 die Grabarten und in Paragraf 15 Absatz 3 und 4 die Pflegeregel
- Entgeltordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Springe für den Friedhof III, Waldfriedhof Sophienhöhe, Ortsrecht 67-5 vom 14.12.2007, beschlossen vom Rat am 13.12.2007, am 19.12.2007 in der Neuen Deister-Zeitung amtlich bekannt gemacht, in Kraft seit dem 01.01.2008; sie erhebt nach Paragraf 1 privatrechtliche Entgelte, keine Gebühren
- Friedhofssatzung der Stadt Springe, Ortsrecht 67-1, unter der kurzen Adresse springe.de/medien/dokumente/67_1.pdf, überholte Fassung Stand der 1. Satzung zur Änderung vom 11.07.2014, 37 Seiten; diese Datei kennt die 2. Satzung zur Änderung vom 03.05.2019 nicht und ist hier nur mitgeführt, weil Suchmaschinen genau sie ausliefern
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.