Rheinbach · Nordrhein-Westfalen · AGS 05382048
Friedhofsgebühren in Rheinbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach mit Gebührentarif, Gebührensatzung vom 26.07.1974, Gebührentarif vom 30.11.2012 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, in Kraft am 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Rheinbach und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Rheinbach, Friedhofsamt.
- 489,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.763,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Sondergrabstätte für Totgeburten und Sternenkinder, mit Beisetzung
Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Rheinbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Rheinbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Rheinbach. Reihensarggrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung zeitlich und räumlich der Reihe nach zugeteilt, das Nutzungsrecht entsteht erst mit dem Todesfall und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Es kann weder verlängert noch erneuert werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b dreißig Jahre. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 2.525,00 € | 707,00 € | 3.232,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 und Abschnitt D Ziffer 6 |
| Reihensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 JahrenParagraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung legt eigene Reihensarggrabfelder für Verstorbene bis zu fünf Jahren an. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre. In einer solchen Grabstätte dürfen auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. | 1.177,00 € | 433,00 € | 1.610,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitt D Ziffer 7 |
| Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Rheinbach. Paragraf 12 a Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, Reihenrasensarggrabstätten seien Reihensarggrabstätten, die von der Stadt Rheinbach mit Rasen eingegrünt und durch regelmäßigen Rasenschnitt gepflegt werden. Paragraf 21 Absatz 7 wiederholt es allgemein: Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Rasengräber obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 verbietet folgerichtig jede Bepflanzung sowie Grablampen, Kübel und andere Gegenstände. Auf Rasengrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 3 nur liegende Grabmale von 0,60 mal 0,40 Meter zulässig, die mit der Oberkante der Rasenfläche abschließen müssen. | 2.602,00 € | 607,00 € | 3.209,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 3 und Abschnitt D Ziffer 8 |
| Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 JahrenDieselbe Grabart wie die Reihenrasensarggrabstätte für Erwachsene, nur im Kinderfeld und mit der Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a. Die Pflege trägt nach Paragraf 12 a Absatz 1 und Paragraf 21 Absatz 7 der Friedhofssatzung die Stadt. | 1.207,00 € | 388,00 € | 1.595,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 4 und Abschnitt D Ziffer 9 |
| Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 JahreDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Zeit verliehen, bei Verstorbenen über fünf Jahren für dreißig Jahre. Es kann nach Absatz 3 um bis zu weitere dreißig Jahre verlängert werden; der Tarif verlangt dafür nach Abschnitt A Ziffer 5 ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr je Jahr, hier also 101,87 Euro. Neben einer Leiche können nach Absatz 4 bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Eine Tiefbestattung ist nach Absatz 5 nicht zulässig. Bis zu drei nebeneinanderliegende Einzelgrabstätten können nach Absatz 6 als eine Mehrfachgrabstätte geführt werden, jede zum vollen Satz. | 3.056,00 € | 707,00 € | 3.763,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt D Ziffer 1 |
| Wahlsarggrabstätte für Verstorbene unter 5 JahrenDas Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre. Der Wiedererwerb kostet nach Abschnitt A Ziffer 5 des Tarifs ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr je Jahr, hier also 57,92 Euro. | 1.448,00 € | 433,00 € | 1.881,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 2 und Abschnitt D Ziffer 2 |
| Sondergrabstätte für Totgeburten und SternenkinderParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt die Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene mit einem Maß von 0,75 mal 0,75 Metern. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c zehn Jahre, und der Tarif nennt dieselbe Dauer als Nutzungsrecht. Die Friedhöfe dienen nach Paragraf 2 Absatz 1 auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt sind. | 343,00 € | 146,00 € | 489,00 € | 10 J. | Gebührentarif Abschnitt C Ziffer 1 und Abschnitt D Ziffer 13 |
6 Grabarten für die Urne in Rheinbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Beisetzung im Aschestreufeld auf dem WaldfriedhofDas günstigste Grab in Rheinbach überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. Nach Paragraf 12 d der Friedhofssatzung wird die Asche auf einem festgelegten Bereich des Waldfriedhofs verstreut, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; die Erklärung ist vor der Beisetzung vorzulegen. Eine Einzelgrabstelle entsteht dabei nicht, es gibt also nichts zu pflegen. Ein Hinweis auf den Namen ist nur auf der im Aschestreufeld aufgestellten Stele möglich, mittels eines Schildes von 14 mal 6 Zentimetern aus Messing oder vergleichbarem Material. | 892,00 € | 154,00 € | 1.046,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 7 und Abschnitt D Ziffer 12 |
| ReihenurnengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Rheinbach. Nach Paragraf 12 b Absatz 1 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte im Todesfall für dreißig Jahre zur Beisetzung einer Asche abgegeben und misst in der Regel einen Meter im Quadrat. Über Paragraf 12 b Absatz 2 gelten die Vorschriften für Reihensarggrabstätten entsprechend, das Nutzungsrecht ist also nicht verlängerbar. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 8 Absatz 2 dreißig Jahre. Nach Ablauf wird die Asche gemäß Paragraf 14 auf einem vom Friedhofsträger bestimmten Teil des Friedhofs verstreut. | 1.480,00 € | 174,00 € | 1.654,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 5 und Abschnitt D Ziffer 10 |
| ReihenrasenurnengrabstätteParagraf 12 c Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, Reihenrasenurnengrabstätten seien Reihenurnengrabstätten, die von der Stadt Rheinbach mit Rasen eingegrünt und durch regelmäßigen Rasenschnitt gepflegt werden. Paragraf 21 Absatz 7 weist Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Rasengräber ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Absatz 2 verbietet Bepflanzung, Grablampen, Kübel und andere Gegenstände. | 1.528,00 € | 174,00 € | 1.702,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt B Ziffer 6 und Abschnitt D Ziffer 11 |
| Wahlurnengrabstätte im GrabbeetNach Paragraf 13 a Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen, die Grabstätte misst in der Regel einen Meter im Quadrat und nimmt bis zu vier Urnen auf. Der Wiedererwerb kostet nach Abschnitt A Ziffer 5 des Tarifs ein Dreißigstel der Erwerbsgebühr je Jahr, hier also 54,73 Euro. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 1.642,00 € | 174,00 € | 1.816,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.2 und Abschnitt D Ziffer 4 |
| Wahlurnengrabstätte in einer MauernischeNach Paragraf 13 a Absatz 2 der Friedhofssatzung ist eine Bestattung in einer Urnenmauer nur möglich, wenn ein Fach in einer bestehenden Mauer frei ist; in einer Mauernische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nische wird nach Paragraf 16 Absatz 5 durch eine zur Mauer passende Natursteinplatte verschlossen, Abweichungen in der Färbung sind hinzunehmen. Grablampen und Vasen dürfen nach Absatz 6 auf Antrag angebracht und müssen nach Ablauf der Ruhefrist entfernt werden. Der Wiedererwerb kostet ein Dreißigstel je Jahr, hier also 58,37 Euro. | 1.751,00 € | 154,00 € | 1.905,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 3.1 und Abschnitt D Ziffer 3 |
| Baumbestattung von AschenurnenNach Paragraf 13 b der Friedhofssatzung sind Baumbestattungen an besonders ausgewiesenen Bäumen um den Wurzelbereich möglich, die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Wird der Baum zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt, beschafft die Friedhofsverwaltung Ersatz. Nicht pflegefrei: Der Paragraf regelt den Namenspfahl und verbietet Grabschmuck außer am Tag der Beisetzung, über die Pflege der Grabstätte sagt er nichts, und die Ausnahme des Paragrafen 21 Absatz 7 gilt nur für Rasengräber. Der Tarif nennt in Abschnitt A Ziffer 5 auch keinen Satz für den Wiedererwerb, weil dieser sich nur auf die Ziffern 1 bis 3 bezieht. | 1.823,00 € | 187,00 € | 2.010,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 4 und Abschnitt D Ziffer 5 |
37 weitere Gebühren in der Satzung von Rheinbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung für eine Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 707,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 1 |
| Grabbereitung für eine Wahlsarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 433,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 2 |
| Grabbereitung für eine Wahlurnengrabstätte in Mauernische | 154,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 3 |
| Grabbereitung für eine Wahlurnengrabstätte im Grabbeet | 174,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 4 |
| Grabbereitung für eine Baumbestattung | 187,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 5 |
| Grabbereitung für eine Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 707,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 6 |
| Grabbereitung für eine Reihensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 433,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 7 |
| Grabbereitung für eine Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 607,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 8 |
| Grabbereitung für eine Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 388,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 9 |
| Grabbereitung für eine Reihenurnengrabstätte | 174,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 10 |
| Grabbereitung für eine Reihenrasenurnengrabstätte | 174,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 11 |
| Grabbereitung für eine Beisetzung im Aschestreufeld | 154,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 12 |
| Grabbereitung für eine Grabstätte für Totgeburten und Sternenkinder | 146,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 13 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | ein Dreißigstel beziehungsweise ein Fünfundzwanzigstel der Gebühren nach Abschnitt A Ziffern 1 bis 3 | Gebührentarif Abschnitt A Ziffer 5 |
| Grabausschmückung, Dekoration | 46,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 14 |
| Zuschlag für das Schließen eines Sarggrabes außerhalb der Dienstzeit | 92,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 15.1 |
| Zuschlag für das Schließen eines Urnengrabbeetes oder einer Baumbestattung außerhalb der Dienstzeit | 47,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 15.2 |
| Zuschlag für das Schließen einer Urnenmauer außerhalb der Dienstzeit | 38,00 € | Gebührentarif Abschnitt D Ziffer 15.3 |
| Ausgrabung aus einer Wahlsarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 1.417,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.1 |
| Ausgrabung aus einer Wahlsarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 518,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.2 |
| Ausgrabung aus einer Wahlurnengrabstätte in Mauernische | 96,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.3 |
| Ausgrabung aus einer Wahlurnengrabstätte im Grabbeet | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.4 |
| Ausgrabung aus einer Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 1.417,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.5 |
| Ausgrabung aus einer Reihensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 518,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.6 |
| Ausgrabung aus einer Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre | 1.129,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.7 |
| Ausgrabung aus einer Reihenrasensarggrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren | 461,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.8 |
| Ausgrabung aus einer Reihenurnengrabstätte | 125,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.9 |
| Ausgrabung aus einer Reihenrasenurnengrabstätte | 173,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.10 |
| Ausgrabung aus einer Grabstätte für Totgeburten und Sternenkinder | 219,00 € | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 1.11 |
| Umbettung | Tarif der Ausgrabung zuzüglich der Grabbereitung des entsprechenden Grabtyps | Gebührentarif Abschnitt E Ziffer 2 |
| Benutzung der Leichenhalle, je angefangener Tag | 32,00 € | Gebührentarif Abschnitt F Ziffer 1 |
| Benutzung der Trauerhalle, je Trauerfeier | 90,00 € | Gebührentarif Abschnitt F Ziffer 2 |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Grababdeckplatten | 43,00 € | Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 1 |
| Genehmigung zur Errichtung von Einfassungen | 23,00 € | Gebührentarif Abschnitt G Ziffer 2 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden für 5 Jahre | 179,00 € | Gebührentarif Abschnitt H Ziffer 1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden für 1 Jahr | 35,00 € | Gebührentarif Abschnitt H Ziffer 2 |
| Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Ausführung | Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung, mindestens zehn Prozent der maßgeblichen Gebühr | Paragraf 4 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Rheinbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.032,00 €
Reihensarggrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre in Rheinbach, über 30 Jahre, das sind 367,73 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt B Ziffer 1 und Abschnitt D Ziffer 6 | 2.525,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt D Ziffer 1 | 707,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.232,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Rheinbach. Reihensarggrabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung zeitlich und räumlich der Reihe nach zugeteilt, das Nutzungsrecht entsteht erst mit dem Todesfall und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Es kann weder verlängert noch erneuert werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b dreißig Jahre. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 21 Absatz 4 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach mit Gebührentarif, Gebührensatzung vom 26.07.1974, Gebührentarif vom 30.11.2012 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, in Kraft am 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Rheinbach offenlässt
- Die Stadt verwaltet nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung neun Friedhöfe: den Waldfriedhof Rheinbach am Burgacker, den Friedhof Sankt Martin am Ölmühlenweg sowie je einen in Flerzheim, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven und Wormersdorf. Der Gebührentarif gilt für alle gleich. Das Aschestreufeld gibt es nach Paragraf 12 d nur auf dem Waldfriedhof. Auf welchen Friedhöfen es Urnenmauern, Rasengrabfelder und Bäume für Baumbestattungen gibt, sagen weder Satzung noch Tarif.
- Der Gebührentarif trägt im Kopf das Datum 30.11.2012, die Beträge stammen aber von der 14. Änderungssatzung vom 16.12.2025. Belegt ist das durch die Liste der Änderungssatzungen auf der letzten Seite der durchgeschriebenen Fassung, die mit der 14. endet, im Internet bekannt gemacht am 18.12.2025, und durch die Bekanntmachung dieser Änderungssatzung selbst, die die Abschnitte A bis F vollständig neu fasst. Alle Beträge beider Fassungen stimmen überein. Die Abschnitte G und H, Genehmigungen und Zulassung von Gewerbetreibenden, ändert die 14. Änderungssatzung nicht.
- Nach einer jüngeren Fassung wurde in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt nachgesehen, die seit dem 01.06.2021 an die Stelle des früheren Amtsblattes kultur und gewerbe getreten sind. Die ersten drei Seiten der laufenden Liste decken den 07.01.2026 bis zum 20.07.2026 ab und enthalten zum Friedhofswesen keinen Eintrag. Der jüngste Eintrag zum Friedhofswesen überhaupt ist die 14. Änderungssatzung vom 16.12.2025, davor die Friedhofssatzung vom 14.10.2024. Das Stadtrecht der Stadt führt unter VII.5 und VII.6 dieselben beiden Dokumente.
- Drei Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Paragraf 12 a Absatz 1 und Paragraf 12 c Absatz 1 der Friedhofssatzung sagen von den Reihenrasensarg- und den Reihenrasenurnengrabstätten, sie würden von der Stadt Rheinbach mit Rasen eingegrünt und durch regelmäßigen Rasenschnitt gepflegt. Paragraf 21 Absatz 7 sagt allgemein, Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Rasengräber oblägen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beim Aschestreufeld nach Paragraf 12 d entsteht gar keine Einzelgrabstelle, weil die Asche verstreut wird.
- Die Baumbestattung nach Paragraf 13 b führen wir nicht als pflegefrei. Der Paragraf regelt den Holzpfahl mit dem Namensschild, verbietet Grabschmuck außer am Tag der Beisetzung und sagt zu, dass die Friedhofsverwaltung einen zerstörten Baum ersetzt. Über die Pflege der Grabstätte steht dort nichts, und die Ausnahme des Paragrafen 21 Absatz 7 nennt ausdrücklich nur die Rasengräber. Für alle übrigen Grabstätten gilt Paragraf 21 Absatz 4: Für Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- Bei der Baumbestattung ist außerdem der Wiedererwerb offen. Abschnitt A Ziffer 5 des Tarifs nennt ein Dreißigstel beziehungsweise ein Fünfundzwanzigstel der Gebühren, aber ausdrücklich nur zu den Ziffern 1 bis 3. Die Baumbestattung ist Ziffer 4 und hat deshalb keinen Satz für den Wiedererwerb, obwohl sie im Abschnitt der Wahlgrabstätten steht. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind die Trauerhalle nach Abschnitt F Ziffer 2 mit 90 Euro je Trauerfeier, die Leichenhalle nach Ziffer 1 mit 32 Euro je angefangenem Tag, die Grabausschmückung nach Abschnitt D Ziffer 14 mit 46 Euro und die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals nach Abschnitt G Ziffer 1 mit 43 Euro. Wer die Bestattung außerhalb der Dienstzeit legt, zahlt nach Abschnitt D Ziffer 15 zwischen 38 und 92 Euro Zuschlag.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht. Eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts ebenfalls nicht: Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung räumen die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungszeit selbst und auf eigene Kosten ab, einschließlich aller Betonteile, und säen die Fläche mit Rasen ein.
- Kriegsgräber nach Paragraf 15 und der Ehrenfriedhof Rheinbach führen wir nicht als Grabart, weil der Tarif für sie keinen Betrag nennt und die Friedhofsverwaltung sie nach den gesetzlichen Bestimmungen unterhält.
- Die Friedhofssatzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 2 entsprechend für Dienste, die die Stadt auf dem von der Katholischen Kirchengemeinde verwalteten Friedhof in Rheinbach-Hilberath leistet. Dieser Friedhof ist nach Paragraf 2 Absatz 2 eine Anstalt der Kirchengemeinde Hilberath und kein städtischer Friedhof; welche Gebühren die Kirchengemeinde für das Grab selbst erhebt, steht nicht im Ortsrecht der Stadt.
Friedhöfe in Rheinbach und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in RheinbachLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach mit Gebührentarif Gebührensatzung vom 26.07.1974, Gebührentarif vom 30.11.2012 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 16.12.2025, beschlossen vom Rat am 15.12.2025, in Kraft am 01.01.2026
- 14. Satzung zur Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinbach, öffentliche Bekanntmachung vom 16.12.2025, im Internet bekannt gemacht am 18.12.2025, fasst die Abschnitte A bis F vollständig neu und diente hier als Gegenprobe zu den Beträgen der durchgeschriebenen Fassung
- Friedhofssatzung der Stadt Rheinbach vom 14.10.2024, beschlossen vom Rat am 23.09.2024, in Kraft am 01.10.2024, im Internet veröffentlicht am 30.10.2024
- Stadt Rheinbach, Seite Friedhof mit den Anschriften der Friedhofsverwaltung und der Übersicht der Grabarten Stand der Abfrage am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.