Schmallenberg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05958040
Friedhofsgebühren in Schmallenberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen in der Stadt Schmallenberg (Friedhofsgebührensatzung), in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, beschlossen vom Rat am 10.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025; dies ist die Datei, auf die die Ortsrechtsseite der Stadt am 05.09.2026 verlinkt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Schmallenberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Schmallenberg, Friedhofsverwaltung im Ordnungsamt.
- 684,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.702,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 7
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Anonymes pflegefreies Urnenreihengrab im Grabfeld D, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024
Was ein Grab in Schmallenberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
3 Grabarten für die Erdbestattung in Schmallenberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Personen über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schmallenberg. Erdreihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen; ein Wiedererwerb ist nur für Grabstätten möglich, in denen Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet wurden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden; gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren und zusätzlich ein Toter unter einem Jahr sind nach Absatz 3 zulässig. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 693,00 € | 550,00 € | 1.243,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.3 und Ziffer VII.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
| Erdreihengrab für Personen unter 5 JahrenDie Ruhezeit bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Paragraf 14 Absatz 2 weist dafür eigene Reihengrabfelder aus, und Absatz 1 Satz 4 lässt bei diesen Gräbern als einzigen Reihengräbern einen Wiedererwerb des Nutzungsrechts zu. Die Satzung nennt keinen Preis für diesen Wiedererwerb; Ziffer II gilt nach ihrem Wortlaut nur für Wahlgräber. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 457,00 € | 385,00 € | 842,00 € | 20 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.4 und Ziffer VII.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 2 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
| Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleErdwahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird; sie werden nur anlässlich eines Todesfalles, nur für die gesamte Grabstätte und nur gegen vollständige Gebührenzahlung vergeben und nach Absatz 3 als mehrstellige Grabstätten. Der Betrag von 1.152 Euro gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II je Stelle und Jahr 27 Euro. In einer Erdwahlgrabstätte können nach Absatz 13 anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.152,00 € | 550,00 € | 1.702,00 € | 40 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.1 und Ziffer VII.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
4 Grabarten für die Urne in Schmallenberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabUrnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Zu ihnen zählen nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a auch die Urnenstelen und der Urnenhain, und sie können ausserdem im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. Zur Pflege dieser Gräber sagt die Satzung nichts, deshalb sind sie hier nicht als pflegefrei geführt. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 693,00 € | 165,00 € | 858,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.5 und Ziffer VII.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
| UrnenwahlgrabstätteUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen richtet sich nach der Grösse der Grabstätte. Sie können ausser in Grabfeldern auch in Mauern, also in Kolumbarien oder Stelen, eingerichtet werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer II je Stelle und Jahr 27 Euro. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.152,00 € | 165,00 € | 1.317,00 € | 40 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.2 und Ziffer VII.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 3 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
| Urnenreihenkammer, eine StelleDie Nutzungszeit von 30 Jahren steht in der Tarifziffer selbst. Urnenkammern in Stelen zählen nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung zu den Urnenreihengrabstätten; nach Paragraf 18 Absatz 5 werden die Urnen nach Ablauf der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung an einer von ihr festgelegten Stelle beigesetzt. Als Beisetzungsgebühr ist hier Ziffer VIII mit 67,50 Euro angesetzt und nicht Ziffer VII.3 mit 165 Euro, denn Ziffer VII bezahlt die Grabbereitung und das Zufüllen des Grabes, und bei einer Kammer ist kein Grab auszuheben. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 866,00 € | 67,50 € | 933,50 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.7 und Ziffer VIII der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
| Anonymes pflegefreies Urnenreihengrab im Grabfeld DDas günstigste Grab in Schmallenberg überhaupt und die einzige Grabart der Satzung, für die die Stadt die Pflege trägt. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 28 wiederholt, die pflegefreien Reihengrabstätten würden als Rasengräber angelegt und die Pflege und Unterhaltung obliege der Friedhofsverwaltung. Das Grabfeld D wurde mit der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 10.10.2024 in Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und in Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe d neu aufgenommen, zeitgleich mit der Tarifziffer I.6. Grabschmuck darf nach Paragraf 19 Absatz 3 nur bis sechs Wochen nach der Beisetzung und vom 30. Oktober bis zum 30. November abgelegt werden. | 519,00 € | 165,00 € | 684,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer I.6 und Ziffer VII.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 28 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 |
19 weitere Gebühren in der Satzung von Schmallenberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung und Zufüllen des Grabes einschliesslich Aufbewahrung und Überführung des Sarges mit Transportwagen von der Friedhofskapelle bis zum Grab bei Personen über 5 Jahren | 550,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer VII.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Grabbereitung und Zufüllen des Grabes bei Kindern unter 5 Jahren | 385,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer VII.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Grabbereitung und Zufüllen des Grabes bei Urnen | 165,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer VII.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Bestattung in einer Urnenkammer | 67,50 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer VIII der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Stelle und Jahr | 27,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer II der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlkammern, je Kammer und Jahr | 27,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer III der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Benutzung der Leichenkammer bis zur Bestattung | 152,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer IV der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 309,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer V der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Mitnutzung einer Grabstelle durch ein Haustier | 100,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer VI der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes bei Personen über 5 Jahren | 1.652,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer IX.1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes bei Kindern unter 5 Jahren | 1.156,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer IX.1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Umbettung einer Urne | 495,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer IX.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Umbettung aus einer Urnenkammer | 135,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer IX.3 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Ausgrabung einer Leiche bei Personen über 5 Jahren | 1.101,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer X.1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Ausgrabung einer Leiche bei Kindern unter 5 Jahren | 771,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer X.1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Ausgrabung einer Urne | 330,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer X.2 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Ausgleichsgebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts, je Stelle und Jahr, berechnet auf die Restlaufzeit bis zum Ende der Ruhezeit | 31,00 € | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer XI der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Bestattung und Grabbereitung von Haustieren | die tatsächlich entstehenden Kosten | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer XII der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
| Nutzungsrecht an einer Grabstelle bei der Bestattung von Ehrenbürgern und Ordensschwestern der Stadt Schmallenberg | 0,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 |
Was ein Grab in Schmallenberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.043,00 €
Erdreihengrab für Personen über 5 Jahre in Schmallenberg, über 30 Jahre, das sind 301,43 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Absatz 1 Ziffer I.3 und Ziffer VII.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 sowie Paragraf 14 und Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024 | 693,00 € |
| BestattungParagraf 1 Absatz 1 Ziffer VII.1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024 | 550,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.243,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Schmallenberg. Erdreihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen; ein Wiedererwerb ist nur für Grabstätten möglich, in denen Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet wurden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden; gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren und zusätzlich ein Toter unter einem Jahr sind nach Absatz 3 zulässig. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen in der Stadt Schmallenberg (Friedhofsgebührensatzung), in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, beschlossen vom Rat am 10.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025; dies ist die Datei, auf die die Ortsrechtsseite der Stadt am 05.09.2026 verlinkt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Schmallenberg offenlässt
- Diese Satzung gilt nur für zwei Friedhöfe. Paragraf 1 der Friedhofssatzung nennt den Neuen Friedhof Am Stenn und den Alten Friedhof Grafschafter Strasse, beide im Stadtteil Schmallenberg, und Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührensatzung erhebt die Gebühren ausdrücklich für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtteil Schmallenberg. Schmallenberg ist eine sehr grosse Flächengemeinde; die Friedhöfe der übrigen Ortsteile stehen nach der Dienstleistungsseite Bestattungswesen der Stadt in kirchlicher Trägerschaft, und die Stadt verweist dafür auf das jeweilige Pfarramt. Deren Gebühren stehen nicht in diesem Eintrag und gehören auch nicht hinein.
- Das Ortsrecht der Stadt führt daneben eine zweite Datei mit dem Namen 14_2_Friedhofsgebuehrensatzung.pdf, deren Deckblatt sie in der aktuell geltenden Fassung nennt. Das trifft nicht zu. Sie enthält den Stand vor dem 9. Nachtrag: Wahlgrab 1.252 statt 1.152 Euro, Reihengrab 939 statt 693 Euro, Kindergrab 469 statt 457 Euro, Grabbereitung 462 statt 550 Euro, Urnenbeisetzung 310 statt 165 Euro, Verlängerung 31 statt 27 Euro. Sie kennt weder das Urnenwahlgrab noch das Urnenreihengrab noch das anonyme pflegefreie Urnenreihengrab im Grabfeld D. Alle Beträge dieses Eintrags stammen aus dem 9. Nachtrag, auf den die Ortsrechtsseite selbst verlinkt.
- Wir haben in derselben Sitzung nach einem 10. Nachtrag gesucht. Die Amtsblätter der Jahrgänge 2025 und 2026, also die Ausgaben 2025-001 bis 2025-023 und 2026-001 bis 2026-011, wurden vollständig durchgesehen. Das Wort Friedhof kommt darin genau einmal vor: In Ausgabe 021 vom 13.11.2025 steht als Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung der Stadtvertretung vom 20.11.2025 der Punkt Friedhofsgebühren für das Jahr 2026. Anders als bei den Abwasser- und den Abfallgebühren, deren Tagesordnungspunkte den Erlass des 3. beziehungsweise des 10. Nachtrags ausdrücklich nennen, ist bei den Friedhofsgebühren kein Nachtrag genannt, und in keinem späteren Amtsblatt wurde einer bekannt gemacht. Die Ortsrechtsseite verlinkt am 05.09.2026 weiterhin den 9. Nachtrag.
- Pflegefrei ist genau eine Grabart, das anonyme pflegefreie Urnenreihengrab im Grabfeld D nach Ziffer I.6. Der Beleg steht zweimal im Wortlaut: Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen, und Paragraf 28 sagt, die Pflege und Unterhaltung der pflegefreien Reihengrabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. Für alle übrigen Grabarten gilt Paragraf 27 Absatz 3: Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung kennt neben dem Grabfeld D noch drei weitere pflegefreie Grabarten, nämlich pflegefreie Erdreihengrabstätten, pflegefreie Urnenreihengrabstätten und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten als Doppelurnen. Der Gebührentarif des 9. Nachtrags führt für keine von ihnen eine eigene Ziffer, obwohl Paragraf 19 Absatz 2 sagt, die Pflegekosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Diese drei Grabarten sind deshalb hier nicht erfasst; ihr Preis lässt sich aus dem geltenden Ortsrecht nicht ermitteln, und eine Ableitung aus dem Reihengrabtarif wäre geraten.
- Der Tarif nennt in Ziffer III eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlkammern mit 27 Euro je Kammer und Jahr, führt in Ziffer I aber keine Urnenwahlkammer mehr, sondern nur noch die Urnenreihenkammer. Die Fassung vor dem 9. Nachtrag hatte beide, die Urnenwahlkammer für 1.252 Euro mit 40 Jahren Nutzungszeit und die Urnenreihenkammer für 939 Euro mit 30 Jahren. Die Urnenreihenkammer ist hier als nicht verlängerbar geführt, weil Urnenkammern in Stelen nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a zu den Urnenreihengrabstätten zählen und ein Wiedererwerb an diesen nach Paragraf 18 Absatz 2 nicht möglich ist.
- Als Beisetzungsgebühr ist überall der schmalste Satz angesetzt, also Ziffer VII beziehungsweise für die Urnenkammer Ziffer VIII. Nicht enthalten sind die Friedhofskapelle mit 309 Euro nach Ziffer V und die Leichenkammer mit 152 Euro nach Ziffer IV. Ob bei einer Beisetzung in der Urnenkammer neben Ziffer VIII auch Ziffer VII.3 anfällt, sagt die Satzung nicht ausdrücklich; wir setzen nur Ziffer VIII an, weil Ziffer VII die Grabbereitung und das Zufüllen des Grabes bezahlt und bei einer Kammer kein Grab auszuheben ist. Käme beides zusammen, läge die Urnenreihenkammer um 165 Euro höher.
- Ziffer VI erhebt seit dem 9. Nachtrag 100 Euro für die Mitnutzung einer Grabstelle durch ein Haustier. Dazu passt der mit der 1. Änderung neu eingefügte Paragraf 12 der Friedhofssatzung, wonach die Friedhofsverwaltung zulassen kann, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte bis zu zwei kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. Die Einbringung soll ausserhalb der Öffnungszeiten erfolgen, eine Trauerzeremonie findet dabei nicht statt und ein Hinweis darauf darf an der Grabstätte nicht angebracht werden.
- Die Satzung nennt keine eigene Grabart und keine eigene Gebühr für Tot- und Fehlgeburten. Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung zählt Teile von Toten sowie ihre Surrogate zu den Toten im Sinne der Satzung und nennt dabei ausdrücklich auch Gedenk- und Erinnerungsdiamanten aus Totenasche.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt keine eigene Seite und keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind Anschrift, Durchwahl und Sprechzeiten der Ansprechpartnerin, die die Dienstleistungsseite Bestattungswesen für das Ordnungsamt nennt, Zimmer 27 im Rathaus Unterm Werth 1. Die Zentrale der Stadtverwaltung hat die Rufnummer 02972 980-0.
Friedhöfe in Schmallenberg und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in SchmallenbergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen in der Stadt Schmallenberg (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, beschlossen vom Rat am 10.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025; dies ist die Datei, auf die die Ortsrechtsseite der Stadt am 05.09.2026 verlinkt
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung) mit den Ruhezeiten, den Nutzungszeiten und der Pflegezuständigkeit vom 24.06.2022 in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024; Paragraf 1 nennt die zwei Friedhöfe, für die sie gilt, Paragraf 10 die Ruhezeiten, Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 28 die Pflegezuständigkeit
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Schmallenberg, Rubrik Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung Stand 05.09.2026, verlinkt als Friedhofsgebührensatzung die Datei des 9. Nachtrags und als Friedhofssatzung die Bekanntmachungsfassung der Änderung vom 10.10.2024
- Amtsblatt der Stadt Schmallenberg, Jahrgänge 2025 und 2026 Ausgabe 2025-001 bis 2025-023 und 2026-001 bis 2026-011, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; das Wort Friedhof steht nur in Ausgabe 021 vom 13.11.2025, dort als Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung der Stadtvertretung vom 20.11.2025, und ein 10. Nachtrag wurde danach nicht bekannt gemacht
- Dienstleistung Bestattungswesen der Stadt Schmallenberg mit der zuständigen Stelle und dem Hinweis auf die Trägerschaft der Ortsteilfriedhöfe Stand 05.09.2026, nennt für die Kernstadt die zwei städtischen Friedhöfe und sagt zu den Stadtteilen, die dortigen Friedhöfe befänden sich in kirchlicher Trägerschaft
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.