Warstein · Nordrhein-Westfalen · AGS 05974044
Friedhofsgebühren in Warstein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Warstein (Friedhofsgebührensatzung - FrhGS), vom 18.12.1986 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, setzt die Fassung vom 17.12.2024 ausser Kraft; der Gebührentarif steht als Anlage auf den Seiten 3 und 4. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Warstein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Warstein, zentrale Friedhofsverwaltung im Betriebshof.
- 1.318,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.846,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelruhezeit auf den Friedhöfen Allagen/Niederbergheim, Belecke (alter Teil), Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor (neuer Teil), Waldhausen und Warstein
Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, Ruhefrist 25 Jahre, mit Beisetzung
Pflegefreie Wahlgrabstelle als Rasengrab, Nutzungszeit 60 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017
Was ein Grab in Warstein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
15 Grabarten für die Erdbestattung in Warstein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab im Grabkammersystem, Ruhefrist 15 JahreDas günstigste Erdgrab in Warstein. Grabstätten im Grabkammersystem sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wiederbelegbare Beton-Fertigbaukammern, die wegen ihrer Bauweise eine verkürzte Ruhezeit von 15 Jahren erlauben. Reihengrabstätten im Grabkammersystem werden nach Paragraf 15 Absatz 3 generell für 15 Jahre zugeteilt, Ruhezeit und Nutzungszeit fallen zusammen. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 801,00 € | 996,00 € | 1.797,00 € | 15 J. | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Personen über 5 Jahre, Ruhefrist 30 JahreDas gewöhnliche Erdreihengrab auf den meisten Friedhöfen der Stadt. Die Regelruhezeit von 30 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung gilt auf den Friedhöfen Allagen/Niederbergheim, Belecke (alter Teil), Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor (neuer Teil), Waldhausen und Warstein. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Friedhofsverwaltung die Gräber ab, angekündigt drei Monate vorher. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.463,00 € | 996,00 € | 2.459,00 € | 30 J. | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 13 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Personen über 5 Jahre, Ruhefrist 40 JahreDiese Zeile gilt nur für den alten Teil des Friedhofs Sichtigvor. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 40 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 30 Jahre. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.951,00 € | 996,00 € | 2.947,00 € | 40 J. | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 13 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Personen über 5 Jahre, Ruhefrist 50 JahreDiese Zeile gilt nur für den neuen Teil des Friedhofs Belecke, den Waldfriedhof. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 50 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 35 Jahre. Es ist mit 2.439 Euro das teuerste Reihengrab der Stadt. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.439,00 € | 996,00 € | 3.435,00 € | 50 J. | Ziffer 1.1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 13 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Pflegefreies Reihengrab, Ruhefrist 30 JahreParagraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 263 Euro und deckt das Mähen für die 30 Jahre der Ruhezeit. Die Graboberfläche besteht ausschliesslich aus Rasen, Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden; nach der Bestattung wird nach Paragraf 17 Absatz 4 eine liegende Grabplatte von höchstens 50 mal 40 Zentimetern bündig mit der Erdoberfläche verlegt. Blumenschmuck und Grablichter sind nur von November bis März zulässig. Der Tarif führt das pflegefreie Reihengrab nur mit einer Ruhefrist von 30 Jahren, also nicht für die Friedhöfe Sichtigvor, alter Teil, und Belecke, neuer Teil. | 1.726,00 € | 996,00 € | 2.722,00 € | 30 J. | Ziffer 1.1.3 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Absatz 4 und Paragraf 26 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, Ruhefrist 25 JahreDie Ruhezeit bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre. Die Regelruhezeit von 30 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung gilt auf den Friedhöfen Allagen/Niederbergheim, Belecke (alter Teil), Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor (neuer Teil), Waldhausen und Warstein. Nach Paragraf 13 Absatz 2 dürfen in einer Reihengrabstätte auch die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren bestattet werden sowie Tot- und Fehlgeburten. Auf dem Waldfriedhof Suttrop gilt diese Zeile nicht: Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 5 generell 30 Jahre. | 1.050,00 € | 268,00 € | 1.318,00 € | 25 J. | Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, Ruhefrist 30 JahreDiese Zeile gilt nur für den alten Teil des Friedhofs Sichtigvor. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 40 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 30 Jahre. Dieselbe Ruhefrist gilt nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 5 auf dem Waldfriedhof Suttrop, wo die Ruhezeit generell 30 Jahre beträgt. | 1.260,00 € | 268,00 € | 1.528,00 € | 30 J. | Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Reihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren, Ruhefrist 35 JahreDiese Zeile gilt nur für den neuen Teil des Friedhofs Belecke, den Waldfriedhof. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 50 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 35 Jahre. | 1.470,00 € | 268,00 € | 1.738,00 € | 35 J. | Ziffer 1.1.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Wahlgrabstelle im Grabkammersystem, Nutzungszeit 25 JahreWahlgrabstätten im Grabkammersystem werden nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung bei der Erstbelegung für 25 Jahre zugeteilt und zur doppelten Belegung übereinander vergeben; bei der Zweitbelegung im oberen Teil muss das Nutzungsrecht verlängert werden, um die Ruhezeit von 15 Jahren zu erreichen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je Grabstelle und angefangenem Jahr 76,72 Euro, also genau ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.918,00 € | 996,00 € | 2.914,00 € | 25 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Wahlgrabstelle, Nutzungszeit 40 JahreDas gewöhnliche Erdwahlgrab auf den meisten Friedhöfen der Stadt. Nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung übersteigt die Nutzungszeit bei Wahlgräbern auf allen Friedhöfen der Stadt die nach Paragraf 10 massgebende Ruhezeit um zehn Jahre; aus 30 Jahren Ruhezeit werden also 40 Jahre Nutzungszeit. Die Regelruhezeit von 30 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung gilt auf den Friedhöfen Allagen/Niederbergheim, Belecke (alter Teil), Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor (neuer Teil), Waldhausen und Warstein. Der Betrag gilt je Grabstelle, Wahlgrabstätten werden ein- oder mehrstellig vergeben. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.2 je Grabstelle und angefangenem Jahr 68,53 Euro, also ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.741,00 € | 996,00 € | 3.737,00 € | 40 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Wahlgrabstelle, Nutzungszeit 50 JahreDiese Zeile gilt nur für den alten Teil des Friedhofs Sichtigvor. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 40 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 30 Jahre. Die Nutzungszeit des Wahlgrabes liegt nach Paragraf 14 Absatz 1 zehn Jahre darüber, beträgt hier also 50 Jahre. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.427,00 € | 996,00 € | 4.423,00 € | 50 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Wahlgrabstelle, Nutzungszeit 60 JahreDiese Zeile gilt nur für den neuen Teil des Friedhofs Belecke, den Waldfriedhof. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 50 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 35 Jahre. Die Nutzungszeit des Wahlgrabes liegt nach Paragraf 14 Absatz 1 zehn Jahre darüber, beträgt hier also 60 Jahre. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.112,00 € | 996,00 € | 5.108,00 € | 60 J. | Ziffer 1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Pflegefreie Wahlgrabstelle als Rasengrab, Nutzungszeit 40 JahreParagraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. Bei pflegefreien Wahlgrabstätten darf nach Paragraf 17 Absatz 3 im hinteren Bereich des Grabes ein Grabmal aufgestellt werden; Grabeinfriedungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Wahlgrab beträgt 492 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.3 je Grabstelle und angefangenem Jahr 80,83 Euro, also ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr. Die Regelruhezeit von 30 Jahren nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung gilt auf den Friedhöfen Allagen/Niederbergheim, Belecke (alter Teil), Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor (neuer Teil), Waldhausen und Warstein. | 3.233,00 € | 996,00 € | 4.229,00 € | 40 J. | Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraf 26 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Pflegefreie Wahlgrabstelle als Rasengrab, Nutzungszeit 50 JahreDiese Zeile gilt nur für den alten Teil des Friedhofs Sichtigvor. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 40 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 30 Jahre. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. | 4.042,00 € | 996,00 € | 5.038,00 € | 50 J. | Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 26 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Pflegefreie Wahlgrabstelle als Rasengrab, Nutzungszeit 60 JahreDiese Zeile gilt nur für den neuen Teil des Friedhofs Belecke, den Waldfriedhof. Dort beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bei Verstorbenen über 5 Jahre 50 Jahre und bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 35 Jahre. Mit 4.850 Euro Nutzungsgebühr ist dies die teuerste Grabart der Stadt. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. | 4.850,00 € | 996,00 € | 5.846,00 € | 60 J. | Ziffer 1.2.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 26 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
7 Grabarten für die Urne in Warstein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegefreies Urnengrab einschliesslich Grabplatte, Ruhefrist 30 JahreParagraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen; die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliege der Friedhofsverwaltung. Die Grabplatte ist im Betrag von 1.499 Euro ausdrücklich enthalten, der Tarif sagt es in derselben Zeile. Pflegefreie Urnengräber haben nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung eine Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern. | 1.499,00 € | 227,00 € | 1.726,00 € | 30 J. | Ziffer 1.3.7 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Absatz 4 und Paragraf 26 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Urnenwahlgrabstätte, zweistelligUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird; die Zahl der Urnen richtet sich nach der Grösse der Grabstätte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.4 je Grabstelle und angefangenem Jahr 51,97 Euro, also ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.559,00 € | 227,00 € | 1.786,00 € | 30 J. | Ziffer 1.3.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Urnenwahlgrabstätte, vierstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 2.5 je Grabstelle und angefangenem Jahr 70,17 Euro, also ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.105,00 € | 227,00 € | 2.332,00 € | 30 J. | Ziffer 1.3.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwand oder UrnensteleParagraf 26 Absatz 11 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Unterhaltung der Urnenwände und Urnenstelen obliege der Friedhofsverwaltung; deshalb ist dieses Grab hier als pflegefrei geführt, obwohl sein Name das nicht sagt. In einer Urnenkammer können nach Paragraf 16 Absatz 6 bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Kammern werden ausschliesslich vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen, die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt nach ihren Vorgaben. Die Ruhezeit beträgt hier nach Paragraf 10 Absatz 1 abweichend 25 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschen auf gesonderten Flächen der Friedhöfe beigesetzt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6 je Jahr 69,76 Euro, ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr. | 1.744,00 € | 227,00 € | 1.971,00 € | 25 J. | Ziffer 1.3.3 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 26 Absatz 11 und Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Urnen-Baumreihengrabstätte, Ruhefrist 30 JahreParagraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Anlage und Pflege der Baumgrabanlage obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und Paragraf 26 Absatz 10 wiederholt, die Herrichtung und Unterhaltung der Baumgrabstätten obliege ihr. In einer Baum-Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Wird der Baum beschädigt oder zerstört, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch durch einen Gedenkstein im Umfeld des Baumes, den die Friedhofsverwaltung aufstellt; Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Der Betrag von 1.783,81 Euro enthält nach dem Tarif die gesetzliche Mehrwertsteuer. | 1.783,81 € | 227,00 € | 2.010,81 € | 30 J. | Ziffer 1.3.4 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 26 Absatz 10 und Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Urnen-Baumwahlgrabstätte, Nutzungszeit 30 JahreIn einer Baum-Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege der Baumgrabanlage obliegt nach demselben Absatz und nach Paragraf 26 Absatz 10 ausschliesslich der Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.7 je Jahr 71,73 Euro. Der Betrag von 2.151,52 Euro enthält nach dem Tarif die gesetzliche Mehrwertsteuer. | 2.151,52 € | 227,00 € | 2.378,52 € | 30 J. | Ziffer 1.3.5 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 26 Absatz 10 und Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
| Anonymes Urnengrab, Ruhefrist 30 JahreAnonyme Urnengrabstätten werden nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 mal 0,50 Metern. Es gibt keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, und Paragraf 26 Absatz 9 sagt zusätzlich im Wortlaut, die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Urnenfelder obliege der Friedhofsverwaltung. Der Betrag von 1.783,81 Euro enthält nach dem Tarif die gesetzliche Mehrwertsteuer und ist derselbe wie bei der Urnen-Baumreihengrabstätte. | 1.783,81 € | 227,00 € | 2.010,81 € | 30 J. | Ziffer 1.3.6 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 26 Absatz 9 und Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 |
17 weitere Gebühren in der Satzung von Warstein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattungsgebühr für ein Erwachsenengrab, Verstorbene über 5 Jahre | 996,00 € | Ziffer IV.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Bestattungsgebühr für ein Kindergrab, Verstorbene bis 5 Jahre | 268,00 € | Ziffer IV.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Bestattungsgebühr für ein Urnengrab | 227,00 € | Ziffer IV.3 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Zuschlag für eine Erdbeisetzung am Samstag | 100,00 € | Ziffer IV.4 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Zuschlag für eine Urnenbeisetzung am Samstag | 75,00 € | Ziffer IV.5 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Sonderleistungen infolge Behinderungen durch Denkmäler, Einfriedungen und Ähnliches | nach Aufwand | Ziffer IV.6 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Benutzung der Leichenkammer je Tag | 127,00 € | Ziffer V.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Benutzung des Feierraums | 321,00 € | Ziffer V.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabkammer, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 76,72 € | Ziffer 2.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 68,53 € | Ziffer 2.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Wahlgrab, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 80,83 € | Ziffer 2.3 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Urnenwahlgrab, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 51,97 € | Ziffer 2.4 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem vierstelligen Urnenwahlgrab, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 70,17 € | Ziffer 2.5 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwand oder Urnenstele, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 69,76 € | Ziffer 2.6 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnen-Baumwahlgrab, je Grabstelle und angefangenem Jahr, einschliesslich Mehrwertsteuer | 71,73 € | Ziffer 2.7 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Überschreitung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte, je angefangenem Jahr | der Teilbetrag nach Ziffer II für sämtliche Grabstellen der Wahlgrabstätte | Ziffer III des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
| Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstelle oder bei Umwandlung in eine pflegefreie Wahlgrabstätte, je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 9,00 € | Ziffer VI.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 |
Was ein Grab in Warstein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
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Ergebnis
5.697,00 €
Reihengrab im Grabkammersystem, Ruhefrist 15 Jahre in Warstein, über 15 Jahre, das sind 379,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 1.1.2 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 3 und Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14.07.2017 | 801,00 € |
| BestattungZiffer IV.1 des Gebührentarifs der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2025 | 996,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.797,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Warstein. Grabstätten im Grabkammersystem sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung wiederbelegbare Beton-Fertigbaukammern, die wegen ihrer Bauweise eine verkürzte Ruhezeit von 15 Jahren erlauben. Reihengrabstätten im Grabkammersystem werden nach Paragraf 15 Absatz 3 generell für 15 Jahre zugeteilt, Ruhezeit und Nutzungszeit fallen zusammen. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengräbern nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Nutzungsberechtigte verantwortlich; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Warstein (Friedhofsgebührensatzung - FrhGS), vom 18.12.1986 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, setzt die Fassung vom 17.12.2024 ausser Kraft; der Gebührentarif steht als Anlage auf den Seiten 3 und 4. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Warstein offenlässt
- Der Gebührentarif staffelt fast jede Grabart nach der Ruhefrist beziehungsweise der Nutzungszeit, nennt aber keinen Friedhofsnamen. Die Zuordnung stammt aus Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Regelruhezeit 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre; abweichend 25 Jahre im Bereich der Urnenwände und Urnenstelen, 15 Jahre im Grabkammersystem, auf dem Waldfriedhof Suttrop generell 30 Jahre auch bei Kindern, auf dem alten Teil des Friedhofs Sichtigvor 40 beziehungsweise 30 Jahre und auf dem neuen Teil des Friedhofs Belecke, dem Waldfriedhof, 50 beziehungsweise 35 Jahre. Wer nur die erste Tarifzeile liest, setzt ein Reihengrab in Belecke um 976 Euro zu niedrig an.
- Die Nutzungszeit der Wahlgräber steht nicht im Tarif, sondern in Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung: Sie übersteigt auf allen Friedhöfen der Stadt die massgebende Ruhezeit um zehn Jahre. Die Tarifwerte 40, 50 und 60 Jahre entsprechen damit den Ruhezeiten 30, 40 und 50 Jahre; die 25 Jahre der Grabkammer entsprechen deren Ruhezeit von 15 Jahren. Im Feld für die Ruhefrist steht deshalb die Ruhezeit, im Feld für die Nutzungsdauer die längere Nutzungszeit.
- Dass die Gebühren nach Ziffer I des Tarifs einmalige Beträge für die gesamte Laufzeit sind und keine Jahresgebühren, beweist Ziffer II. Die Verlängerung kostet je Grabstelle und angefangenem Jahr genau den Betrag der Ziffer I geteilt durch die Laufzeit: 2.741 Euro durch 40 Jahre ergeben 68,53 Euro nach Ziffer 2.2, 1.918 Euro durch 25 Jahre ergeben 76,72 Euro nach Ziffer 2.1, 1.559 Euro durch 30 Jahre ergeben 51,97 Euro nach Ziffer 2.4. Die Probe geht bei allen sieben Verlängerungssätzen auf.
- Als pflegefrei sind neun Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt für die pflegefreien Reihen-, Wahl- und Urnengräber, die Pflege beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde von der Friedhofsverwaltung übernommen, und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 26 Absatz 9 nennt die anonymen Urnenfelder und die pflegefreien Grabstätten, Absatz 10 die Baumgrabstätten und Absatz 11 die Urnenwände und Urnenstelen. Bei der Urnenwand und beim Baumgrab sagt der Name nichts über die Pflege; belegt sind sie trotzdem.
- Nicht pflegefrei sind die gewöhnlichen Reihengräber, die Wahlgräber, die Gräber im Grabkammersystem und die zwei- und vierstelligen Urnenwahlgräber. Für sie gilt Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Die Bestattungsgebühr nach Ziffer IV ist hier ohne die Zuschläge angesetzt. Für eine Erdbeisetzung am Samstag kommen nach Ziffer IV.4 einhundert Euro hinzu, für eine Urnenbeisetzung am Samstag nach Ziffer IV.5 fünfundsiebzig Euro. Nicht in den Grabpreisen enthalten sind ausserdem der Feierraum mit 321 Euro nach Ziffer V.2 und die Leichenkammer mit 127 Euro je Tag nach Ziffer V.1.
- Der Tarif führt drei Positionen ausdrücklich einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer: die Urnen-Baumreihengrabstätte und das anonyme Urnengrab mit je 1.783,81 Euro und die Urnen-Baumwahlgrabstätte mit 2.151,52 Euro. Alle anderen Beträge tragen diesen Zusatz nicht. Erfasst ist jeweils der Bruttobetrag, weil das der Betrag ist, den die Angehörigen zahlen.
- Der Tarif nennt für Urnenwahlgräber eine Nutzungszeit von 30 Jahren, obwohl Paragraf 14 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung für Wahlgräber eine um zehn Jahre über der Ruhezeit liegende Nutzungszeit vorsieht, hier also 40 Jahre. Wir folgen dem Tarif, weil er die Anlage derselben Satzung ist und weil die Verlängerungsgebühr nach Ziffer 2.4 mit einem Dreissigstel gerechnet wird. Für die Urnenwand ist die Frage gegenstandslos, dort sind Ruhezeit und Nutzungszeit übereinstimmend 25 Jahre.
- Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Die Ortsrechtsammlung führt unter dem Buchstaben F genau zwei Dateien zum Thema Friedhof und keine gesonderte Änderungssatzung. Die neun Amtsblätter des Jahrgangs 2026 wurden vollständig durchgesehen; das Wort Friedhof steht nur in Nummer 7, dort in vier Bekanntmachungen über die Einebnung von Reihengräbern auf den Friedhöfen Allagen und Sichtigvor, und dieselbe Nummer bezeichnet die Friedhofssatzung vom 14.07.2017 als derzeit gültige Fassung. Eine 21. Änderungssatzung gibt es also nicht.
- Ziffer VI.1 erhebt eine Pflegegebühr von 9 Euro je Jahr und Grabstelle bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstelle oder bei der Umwandlung in eine pflegefreie Wahlgrabstätte, gerechnet bis zum Ablauf der Ruhezeit. Das ist kein Zuschlag auf jedes Grab, sondern eine Gebühr für einen Sonderfall nach Paragraf 26 Absatz 12 und 13 der Friedhofssatzung; sie ist deshalb nicht in die Nutzungsgebühren eingerechnet.
- Die Satzung nennt keine eigene Grabart und keine eigene Gebühr für Tot- und Fehlgeburten. Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung erlaubt lediglich, sie zusätzlich in einer Reihengrabstätte zu bestatten. Eine gesonderte Ruhezeit für diesen Fall nennt Paragraf 10 nicht.
- Die Stadt betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung acht Friedhöfe und Friedhofsteile: Allagen/Niederbergheim, Belecke, Hirschberg, Suttrop, Waldfriedhof Suttrop, Sichtigvor, Waldhausen und die Friedhöfe Warstein. Daneben liegt im Stadtgebiet mindestens ein evangelischer Friedhof mit einer eigenen Gebührensatzung der Kirchengemeinde, für den diese Satzung nicht gilt.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt keine eigene Seite. Eingetragen sind Anschrift, Durchwahl und Sprechzeiten der Stelle, die die Dienstleistungsseite Bestattungen als zuständig nennt: der Betriebshof in der Franz-Hegemann-Strasse 8, Zimmer F2. Die dort genannte Durchwahl endet auf 389; ältere Nachweise nennen die Endung 284.
Friedhöfe in Warstein und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in WarsteinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Warstein (Friedhofsgebührensatzung - FrhGS) vom 18.12.1986 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, setzt die Fassung vom 17.12.2024 ausser Kraft; der Gebührentarif steht als Anlage auf den Seiten 3 und 4
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Warstein (Friedhofssatzung - FrhS -) mit den Ruhezeiten, den Nutzungszeiten und der Pflegezuständigkeit vom 14.07.2017, beschlossen vom Rat am 03.07.2017; das Amtsblatt Nummer 7 des Jahrgangs 2026 beruft sich auf die Friedhofssatzung vom 14.07.2017 in der derzeit gültigen Fassung, eine Änderungssatzung führt die Ortsrechtsammlung nicht; Paragraf 10 Absatz 1 staffelt die Ruhezeiten nach Friedhof, Paragraf 17 und Paragraf 26 Absatz 9 bis 11 regeln die Pflege
- Ortsrechtsammlung der Stadt Warstein, Buchstabe F Stand 05.09.2026, führt zum Thema Friedhof genau zwei Dateien, die Friedhofssatzung von 2017 und die Friedhofsgebührensatzung, und keine gesonderte Änderungssatzung
- Amtsblätter der Stadt Warstein, Jahrgang 2026 Nummer 1 bis Nummer 9, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; das Wort Friedhof kommt nur in Nummer 7 vor, dort in vier Bekanntmachungen über die Einebnung von Reihengräbern, nicht in einer Gebührenänderung
- Dienstleistung Bestattungen der Stadt Warstein mit der zuständigen Stelle und ihren Sprechzeiten Stand 05.09.2026, nennt den Betriebshof, Zimmer F2, als zuständige Stelle
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.