Haren (Ems) · Niedersachsen · AGS 03454018
Friedhofsgebühren in Haren (Ems), jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Haren (Ems) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Haren (Ems).
- 629,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 1.813,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, einheitlich
Urnenreihengrabstätte für Aschebestattungen, mit Beisetzung
Familienrasengrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 9 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Haren (Ems) kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Haren (Ems)
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste Erdgrab in Haren. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 12 Absatz 3 nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden; die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr ist zulässig. Für die Herrichtung und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 776,00 € | 415,00 € | 1.191,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 1 und Abschnitt IV Buchstabe a |
| Reihenrasengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Haren. Nach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. | 1.165,00 € | 415,00 € | 1.580,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 2 und Abschnitt IV Buchstabe a |
| Kindergrabstätte für ErdbestattungenKindergräber werden nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung für Kinder bis zu 6 Jahren mit dem Maß 110 mal 150 Zentimeter in der Regel als Reihengräber angelegt. Sie sind die einzige Reihengrabart, deren Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 2 verlängert werden kann; der Gebührentarif rechnet die Verlängerung unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. | 605,00 € | 366,00 € | 971,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 5 und Abschnitt IV Buchstabe b |
| Familiengrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung für 25 Jahre verliehen und kann nach Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; der Gebührentarif rechnet die Verlängerung unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. Der Betrag gilt je Grabstelle. Je Stelle dürfen nach Paragraf 13 Absatz 5 bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. | 932,00 € | 415,00 € | 1.347,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 7 und Abschnitt IV Buchstabe a |
| Familienrasengrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. | 1.398,00 € | 415,00 € | 1.813,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 9 und Abschnitt IV Buchstabe a |
6 Grabarten für die Urne in Haren (Ems)
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für AschebestattungenDas günstigste Grab in Haren überhaupt. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. Das Grab misst nach Paragraf 12 Absatz 5 achtzig mal achtzig Zentimeter. Für die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 473,00 € | 156,00 € | 629,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 3 und Abschnitt IV Buchstabe c |
| Rasenurnenreihengrabstätte für AschebestattungenKostet genau so viel wie das Reihenrasengrab für Erdbestattungen, obwohl es kleiner ist. Nach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. | 1.165,00 € | 156,00 € | 1.321,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 4 und Abschnitt IV Buchstabe c |
| Reihenbaumurnengrabstätte für AschebestattungenDas günstigste pflegefreie Grab in Haren. Nach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgen die Anschaffung und das Anbringen der Plakette sowie die Pflege der Fläche für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Die 10,00 Euro für die Plakette sind in der Nutzungsgebühr enthalten, weil der Gebührentarif sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag führt. Grabschmuck ist nach Paragraf 17 a Absatz 2 ganzjährig unzulässig. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. | 608,00 € | 156,00 € | 764,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 6 einschließlich des Zuschlags für die Plakette und Abschnitt IV Buchstabe c |
| Familiengrabstätte für Urnenbestattungen, je GrabstelleDie Friedhofssatzung nennt diese Grabart in Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b Urnenfamiliengrabstätte. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre verliehen und ist verlängerbar. Der Betrag gilt je Grabstelle; die Grabstelle misst nach Paragraf 13 Absatz 7 achtzig mal achtzig Zentimeter. | 566,00 € | 156,00 € | 722,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 8 und Abschnitt IV Buchstabe c |
| Familienrasengrabstätte für Aschenbestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. | 846,00 € | 156,00 € | 1.002,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 10 und Abschnitt IV Buchstabe c |
| Familienbaumurnengrabstätte für Aschebestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgen die Anschaffung und das Anbringen der Plakette sowie die Pflege der Fläche für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Die 10,00 Euro für die Plakette sind in der Nutzungsgebühr enthalten, weil der Gebührentarif sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag führt. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. | 732,00 € | 156,00 € | 888,00 € | 25 J. | Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 11 einschließlich des Zuschlags für die Plakette und Abschnitt IV Buchstabe c |
14 weitere Gebühren in der Satzung von Haren (Ems)
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Erdbestattungen von Personen über 6 Jahre | 415,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe a |
| Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Erdbestattungen von Personen bis zu 6 Jahren | 366,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe b |
| Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Urnenbestattungen | 156,00 € | Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe c |
| Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier, zusätzlich zum Ausheben des Grabes | 347,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten und an Familiengrabstätten | zeitanteilig nach den Gebühren der laufenden Nummern 5 und 7 bis 11, entsprechend der Anzahl der Jahre der Verlängerung | Gebührentarif Abschnitt II laufende Nummer 12 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 347,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe a |
| Aufbewahrung von Leichen in der Leichenkammer | 181,00 € | Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe b |
| Ausgrabung von Personen über 6 Jahre | 476,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe a |
| Ausgrabung von Personen bis zu 6 Jahren | 427,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe b |
| Ausgrabung von Urnen | 217,00 € | Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe c |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung | 35,00 € | Gebührentarif Abschnitt VI laufende Nummer 20 |
| Entfernung und Entsorgung von Grabschmuck von Rasengrabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten | 47,00 € | Gebührentarif Abschnitt VII laufende Nummer 21 |
| Plakette an der Baumurnengrabstätte, im Gebührentarif als Zuschlag zur Grabgebühr geführt | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 6 und Abschnitt I B laufende Nummer 11 |
| Friedhofsunterhaltungs- und Verwaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, nur für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2008 erworben wurden, bis zum Ablauf dieser Rechte | 13,00 € | Gebührentarif Abschnitt VIII laufende Nummer 22 in Verbindung mit Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Haren (Ems) über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.691,00 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen in Haren (Ems), über 25 Jahre, das sind 307,64 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 1 und Abschnitt IV Buchstabe a | 776,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt IV Buchstabe a | 415,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.191,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Haren. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 12 Absatz 3 nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden; die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr ist zulässig. Für die Herrichtung und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Haren (Ems) offenlässt
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für drei Friedhöfe: Rütenbrock, und zwar ausdrücklich nur dessen städtischen Teil, Stadtkern und Tinnen. Alle übrigen Begräbnisstätten im Stadtgebiet sind kirchlich; die Stadt trennt sie auf ihrer Friedhofsseite unter der Überschrift Kirchliche Friedhöfe von den städtischen ab. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadtkern ist nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sogar über die Grenzen der Katholischen Kirchengemeinde St. Martinus Haren (Ems) beschrieben. Unser eigener Bestand führt für Haren zehn Objekte, darunter die als katholisch ausgewiesenen Friedhöfe Fehndorf, Rütenbrock und Wesuwe. Kirchliche Gebührenordnungen erfassen wir nicht. Wer in einem Ortsteil ohne städtischen Friedhof bestattet wird, zahlt daher nicht die hier genannten Beträge.
- Der Gebührentarif nennt unter laufender Nummer 22 eine Friedhofsunterhaltungs- und Verwaltungsgebühr von 13,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Sie ist keine allgemeine Zusatzgebühr auf jedes Grab: Paragraf 5 der Gebührensatzung bindet sie an Grabstätten, die am 01.01.2008 bereits vergeben waren, und die Tarifzeile selbst wiederholt das. Auf ein heute erworbenes Nutzungsrecht fällt sie nicht an, deshalb steckt sie nicht in den Nutzungsgebühren, sondern nur unter den weiteren Gebühren.
- Bei den beiden Baumurnengrabarten rechnen wir die 10,00 Euro für die Plakette in die Nutzungsgebühr ein. Der Gebührentarif führt sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag, und nach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung besorgt und befestigt die Friedhofsverwaltung die Plakette; abwählen kann man sie nicht. Ohne den Zuschlag lägen die Beträge bei 598,00 und 722,00 Euro.
- Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten. Für die vier Rasengrabarten steht die Begründung in Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung: Die Pflege der Rasenflächen obliegt dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung, eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Für die beiden Baumurnengrabarten steht sie in Paragraf 17 a Absatz 1: Die Pflege der Fläche erfolgt für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Für alle übrigen Grabarten ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Pflegefrei heißt in Haren nicht kostenfrei in jeder Hinsicht: Bei den Rasengrabstätten lässt der Nutzungsberechtigte den liegenden Grabstein nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung durch einen Fachbetrieb erstellen und verlegen und trägt die Kosten. Die Satzung nennt dafür keinen Betrag, weil die Leistung nicht von der Stadt erbracht wird. Paragraf 17 Absätze 4 und 5 schreiben schwarzen Granit mit polierter Oberfläche im Maß 50 mal 40 mal 4 Zentimeter vor.
- Der Gebührentarif und die Friedhofssatzung widersprechen sich bei der Verlängerung der Familienrasen- und der Familienbaumurnengrabstätten. Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 14 a Absatz 2 der Friedhofssatzung sagen wörtlich, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sei nicht möglich; die laufende Nummer 12 des Gebührentarifs bezieht die Verlängerung dagegen auf die laufenden Nummern 5 und 7 bis 11 und damit auch auf diese drei Grabarten. Wir folgen der Friedhofssatzung und führen sie als nicht verlängerbar. Der Tarif rechnet nach unserem Verständnis die Anpassung der Nutzungszeit ab, die Paragraf 14 Absatz 2 Satz 4 bei einer weiteren Belegung vorschreibt.
- Die Beträge der Familiengrabarten gelten je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstaben e und f der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben; die tatsächliche Rechnung ist dort ein Vielfaches des hier genannten Betrages.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir das Ausheben und Zufüllen des Grabes nach Abschnitt IV des Gebührentarifs an, also den schmalsten Satz. Die Benutzung der Friedhofskapelle kostet nach Abschnitt III Buchstabe a zusätzlich 347,00 Euro; sie ist nicht zwingend und steht deshalb nur unter den Bestattungs- und den weiteren Gebühren.
- Der Gebührentarif vergibt seine laufenden Nummern doppelt: Die Nummer 14 steht sowohl in Abschnitt III für die Aufbewahrung von Leichen als auch in Abschnitt IV für die Erdbestattung von Personen über 6 Jahre. Wir zitieren deshalb durchgehend über Abschnitt und Buchstaben, nicht über die laufende Nummer allein.
- Eine Abräumgebühr nennt der Gebührentarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Grabmale nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu entfernen; geschieht das nicht binnen drei Monaten, lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt.
- Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht und keine gefunden. Die Friedhofsseite der Stadt bietet alle drei Dateien mit dem Stand 01.08.2026 an, die Gebührensatzung trägt im Kopf ausdrücklich die 4. Änderungssatzung vom 30.06.2026 und in Paragraf 6 das Inkrafttreten zum 01.08.2026, und die Friedhofssatzung setzt in Paragraf 29 zum selben Tag die Fassung vom 01.04.2013 außer Kraft. Beide Dokumente sind fünf Wochen alt. Die Stadt weist auf ihrer Seite Satzungen und Verordnungen darauf hin, dass maßgeblich die im Amtsblatt für den Landkreis Emsland veröffentlichten Rechtsvorschriften sind; das Amtsblatt selbst haben wir nicht eingesehen.
- Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus und die Durchwahl der auf der Friedhofsseite genannten Ansprechpartnerin, Frau M. Lübbers, Leiterin des Bürgerservice.
Friedhöfe in Haren (Ems) und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Haren (Ems)Lage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026
- Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems) Bestandteil der Gebührensatzung nach deren Paragraf 1 Absatz 2, von der Stadt mit dem Stand 01.08.2026 veröffentlicht
- Friedhofssatzung der Stadt Haren (Ems) vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026, löst die Friedhofssatzung vom 01.04.2013 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.