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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Haren (Ems) · Niedersachsen · AGS 03454018

Friedhofsgebühren in Haren (Ems), jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Haren (Ems) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Haren (Ems).

629,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte für Aschebestattungen, mit Beisetzung

1.813,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Familienrasengrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen, einheitlich

Paragraf 9 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Haren (Ems) kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Haren (Ems) führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte für Aschebestattungen mit 629,00 €, die teuerste Familienrasengrabstätte für Erdbestattungen, je Grabstelle mit 1.813,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Haren (Ems)

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste Erdgrab in Haren. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 12 Absatz 3 nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden; die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr ist zulässig. Für die Herrichtung und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.776,00 €415,00 €1.191,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 1 und Abschnitt IV Buchstabe a
Reihenrasengrabstätte für ErdbestattungenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Haren. Nach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar.1.165,00 €415,00 €1.580,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 2 und Abschnitt IV Buchstabe a
Kindergrabstätte für ErdbestattungenKindergräber werden nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung für Kinder bis zu 6 Jahren mit dem Maß 110 mal 150 Zentimeter in der Regel als Reihengräber angelegt. Sie sind die einzige Reihengrabart, deren Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 2 verlängert werden kann; der Gebührentarif rechnet die Verlängerung unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab.605,00 €366,00 €971,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 5 und Abschnitt IV Buchstabe b
Familiengrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung für 25 Jahre verliehen und kann nach Absatz 3 auf Antrag verlängert werden; der Gebührentarif rechnet die Verlängerung unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab. Der Betrag gilt je Grabstelle. Je Stelle dürfen nach Paragraf 13 Absatz 5 bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.932,00 €415,00 €1.347,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 7 und Abschnitt IV Buchstabe a
Familienrasengrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab.1.398,00 €415,00 €1.813,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 9 und Abschnitt IV Buchstabe a

6 Grabarten für die Urne in Haren (Ems)

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für AschebestattungenDas günstigste Grab in Haren überhaupt. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. Das Grab misst nach Paragraf 12 Absatz 5 achtzig mal achtzig Zentimeter. Für die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.473,00 €156,00 €629,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 3 und Abschnitt IV Buchstabe c
Rasenurnenreihengrabstätte für AschebestattungenKostet genau so viel wie das Reihenrasengrab für Erdbestattungen, obwohl es kleiner ist. Nach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag.1.165,00 €156,00 €1.321,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 4 und Abschnitt IV Buchstabe c
Reihenbaumurnengrabstätte für AschebestattungenDas günstigste pflegefreie Grab in Haren. Nach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgen die Anschaffung und das Anbringen der Plakette sowie die Pflege der Fläche für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Die 10,00 Euro für die Plakette sind in der Nutzungsgebühr enthalten, weil der Gebührentarif sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag führt. Grabschmuck ist nach Paragraf 17 a Absatz 2 ganzjährig unzulässig. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe c 25 Jahre und ist nicht verlängerbar.608,00 €156,00 €764,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 6 einschließlich des Zuschlags für die Plakette und Abschnitt IV Buchstabe c
Familiengrabstätte für Urnenbestattungen, je GrabstelleDie Friedhofssatzung nennt diese Grabart in Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe b Urnenfamiliengrabstätte. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre verliehen und ist verlängerbar. Der Betrag gilt je Grabstelle; die Grabstelle misst nach Paragraf 13 Absatz 7 achtzig mal achtzig Zentimeter.566,00 €156,00 €722,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 8 und Abschnitt IV Buchstabe c
Familienrasengrabstätte für Aschenbestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Rasenflächen dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Den liegenden Grabstein lässt der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 17 Absatz 3 auf eigene Kosten erstellen; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab.846,00 €156,00 €1.002,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 10 und Abschnitt IV Buchstabe c
Familienbaumurnengrabstätte für Aschebestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung erfolgen die Anschaffung und das Anbringen der Plakette sowie die Pflege der Fläche für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Die 10,00 Euro für die Plakette sind in der Nutzungsgebühr enthalten, weil der Gebührentarif sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag führt. Der Betrag gilt je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben, die tatsächliche Rechnung ist also ein Vielfaches. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Bei einer weiteren Belegung wird die Nutzungszeit der ganzen Grabstätte an die letzte Ruhezeit angepasst; diese Anpassung rechnet der Gebührentarif unter laufender Nummer 12 zeitanteilig ab.732,00 €156,00 €888,00 €25 J.Gebührentarif Abschnitt I B laufende Nummer 11 einschließlich des Zuschlags für die Plakette und Abschnitt IV Buchstabe c

14 weitere Gebühren in der Satzung von Haren (Ems)

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Erdbestattungen von Personen über 6 Jahre415,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe a
Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Erdbestattungen von Personen bis zu 6 Jahren366,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe b
Ausheben und Zufüllen des Grabes bei Urnenbestattungen156,00 €Gebührentarif Abschnitt IV Buchstabe c
Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier, zusätzlich zum Ausheben des Grabes347,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten und an Familiengrabstättenzeitanteilig nach den Gebühren der laufenden Nummern 5 und 7 bis 11, entsprechend der Anzahl der Jahre der VerlängerungGebührentarif Abschnitt II laufende Nummer 12
Benutzung der Friedhofskapelle347,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe a
Aufbewahrung von Leichen in der Leichenkammer181,00 €Gebührentarif Abschnitt III Buchstabe b
Ausgrabung von Personen über 6 Jahre476,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe a
Ausgrabung von Personen bis zu 6 Jahren427,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe b
Ausgrabung von Urnen217,00 €Gebührentarif Abschnitt V Buchstabe c
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung35,00 €Gebührentarif Abschnitt VI laufende Nummer 20
Entfernung und Entsorgung von Grabschmuck von Rasengrabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten47,00 €Gebührentarif Abschnitt VII laufende Nummer 21
Plakette an der Baumurnengrabstätte, im Gebührentarif als Zuschlag zur Grabgebühr geführt10,00 €Gebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 6 und Abschnitt I B laufende Nummer 11
Friedhofsunterhaltungs- und Verwaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, nur für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2008 erworben wurden, bis zum Ablauf dieser Rechte13,00 €Gebührentarif Abschnitt VIII laufende Nummer 22 in Verbindung mit Paragraf 5 der Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026.

Was ein Grab in Haren (Ems) über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.691,00 €

Reihengrabstätte für Erdbestattungen in Haren (Ems), über 25 Jahre, das sind 307,64 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt I A laufende Nummer 1 und Abschnitt IV Buchstabe a776,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt IV Buchstabe a415,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.191,00 €

Das günstigste Erdgrab in Haren. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 25 Jahre und ist nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Paragraf 12 Absatz 3 nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden; die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr ist zulässig. Für die Herrichtung und die Pflege ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems), Friedhofsgebührensatzung, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung vom 30.06.2026, vom Rat am 30.06.2026 beschlossen, in Kraft ab 01.08.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Haren (Ems) offenlässt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für drei Friedhöfe: Rütenbrock, und zwar ausdrücklich nur dessen städtischen Teil, Stadtkern und Tinnen. Alle übrigen Begräbnisstätten im Stadtgebiet sind kirchlich; die Stadt trennt sie auf ihrer Friedhofsseite unter der Überschrift Kirchliche Friedhöfe von den städtischen ab. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadtkern ist nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b sogar über die Grenzen der Katholischen Kirchengemeinde St. Martinus Haren (Ems) beschrieben. Unser eigener Bestand führt für Haren zehn Objekte, darunter die als katholisch ausgewiesenen Friedhöfe Fehndorf, Rütenbrock und Wesuwe. Kirchliche Gebührenordnungen erfassen wir nicht. Wer in einem Ortsteil ohne städtischen Friedhof bestattet wird, zahlt daher nicht die hier genannten Beträge.
  • Der Gebührentarif nennt unter laufender Nummer 22 eine Friedhofsunterhaltungs- und Verwaltungsgebühr von 13,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Sie ist keine allgemeine Zusatzgebühr auf jedes Grab: Paragraf 5 der Gebührensatzung bindet sie an Grabstätten, die am 01.01.2008 bereits vergeben waren, und die Tarifzeile selbst wiederholt das. Auf ein heute erworbenes Nutzungsrecht fällt sie nicht an, deshalb steckt sie nicht in den Nutzungsgebühren, sondern nur unter den weiteren Gebühren.
  • Bei den beiden Baumurnengrabarten rechnen wir die 10,00 Euro für die Plakette in die Nutzungsgebühr ein. Der Gebührentarif führt sie in derselben Tarifzeile als Zuschlag, und nach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung besorgt und befestigt die Friedhofsverwaltung die Plakette; abwählen kann man sie nicht. Ohne den Zuschlag lägen die Beträge bei 598,00 und 722,00 Euro.
  • Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten. Für die vier Rasengrabarten steht die Begründung in Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung: Die Pflege der Rasenflächen obliegt dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung, eine Bepflanzung ist nicht gestattet, und für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten. Für die beiden Baumurnengrabarten steht sie in Paragraf 17 a Absatz 1: Die Pflege der Fläche erfolgt für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Für alle übrigen Grabarten ist nach Paragraf 23 Absatz 2 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  • Pflegefrei heißt in Haren nicht kostenfrei in jeder Hinsicht: Bei den Rasengrabstätten lässt der Nutzungsberechtigte den liegenden Grabstein nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung durch einen Fachbetrieb erstellen und verlegen und trägt die Kosten. Die Satzung nennt dafür keinen Betrag, weil die Leistung nicht von der Stadt erbracht wird. Paragraf 17 Absätze 4 und 5 schreiben schwarzen Granit mit polierter Oberfläche im Maß 50 mal 40 mal 4 Zentimeter vor.
  • Der Gebührentarif und die Friedhofssatzung widersprechen sich bei der Verlängerung der Familienrasen- und der Familienbaumurnengrabstätten. Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 14 a Absatz 2 der Friedhofssatzung sagen wörtlich, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sei nicht möglich; die laufende Nummer 12 des Gebührentarifs bezieht die Verlängerung dagegen auf die laufenden Nummern 5 und 7 bis 11 und damit auch auf diese drei Grabarten. Wir folgen der Friedhofssatzung und führen sie als nicht verlängerbar. Der Tarif rechnet nach unserem Verständnis die Anpassung der Nutzungszeit ab, die Paragraf 14 Absatz 2 Satz 4 bei einer weiteren Belegung vorschreibt.
  • Die Beträge der Familiengrabarten gelten je Grabstelle. Familienrasen- und Familienbaumurnengrabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 2 Buchstaben e und f der Friedhofssatzung nur mehrstellig vergeben; die tatsächliche Rechnung ist dort ein Vielfaches des hier genannten Betrages.
  • Als Beisetzungsgebühr setzen wir das Ausheben und Zufüllen des Grabes nach Abschnitt IV des Gebührentarifs an, also den schmalsten Satz. Die Benutzung der Friedhofskapelle kostet nach Abschnitt III Buchstabe a zusätzlich 347,00 Euro; sie ist nicht zwingend und steht deshalb nur unter den Bestattungs- und den weiteren Gebühren.
  • Der Gebührentarif vergibt seine laufenden Nummern doppelt: Die Nummer 14 steht sowohl in Abschnitt III für die Aufbewahrung von Leichen als auch in Abschnitt IV für die Erdbestattung von Personen über 6 Jahre. Wir zitieren deshalb durchgehend über Abschnitt und Buchstaben, nicht über die laufende Nummer allein.
  • Eine Abräumgebühr nennt der Gebührentarif nicht. Nach Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Grabmale nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu entfernen; geschieht das nicht binnen drei Monaten, lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, ohne dass die Satzung einen Betrag nennt.
  • Wir haben nach einer jüngeren Fassung gesucht und keine gefunden. Die Friedhofsseite der Stadt bietet alle drei Dateien mit dem Stand 01.08.2026 an, die Gebührensatzung trägt im Kopf ausdrücklich die 4. Änderungssatzung vom 30.06.2026 und in Paragraf 6 das Inkrafttreten zum 01.08.2026, und die Friedhofssatzung setzt in Paragraf 29 zum selben Tag die Fassung vom 01.04.2013 außer Kraft. Beide Dokumente sind fünf Wochen alt. Die Stadt weist auf ihrer Seite Satzungen und Verordnungen darauf hin, dass maßgeblich die im Amtsblatt für den Landkreis Emsland veröffentlichten Rechtsvorschriften sind; das Amtsblatt selbst haben wir nicht eingesehen.
  • Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus und die Durchwahl der auf der Friedhofsseite genannten Ansprechpartnerin, Frau M. Lübbers, Leiterin des Bürgerservice.

Friedhöfe in Haren (Ems) und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.