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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Sundern · Nordrhein-Westfalen · AGS 05958044

Friedhofsgebühren in Sundern, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) samt dem Gebührentarif, der nach Paragraf 1 Absatz 1 Bestandteil der Satzung ist, vom 26.09.2019, beschlossen vom Rat am 19.09.2019, in Kraft am Tag ihrer Verkündung, ersetzt die Gebührensatzung vom 12.12.1997. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Sundern und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Sundern (Sauerland), Fachbereich 5 Bürgerdienste, Soziales und Ordnung, Abteilung 5.1 Bürgerdienste.

945,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrab für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, mit Beisetzung

3.766,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Grabkammer, mit Beisetzung

6
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Erd- und Urnenbestattungen

Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung, bestätigt im Gebührentarif in den Zeilen Erdreihengrab und Urnenreihengrab

Was ein Grab in Sundern kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Sundern führt 6 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrab für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr mit 945,00 €, die teuerste Grabkammer mit 3.766,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) samt dem Gebührentarif, der nach Paragraf 1 Absatz 1 Bestandteil der Satzung ist, vom 26.09.2019, beschlossen vom Rat am 19.09.2019, in Kraft am Tag ihrer Verkündung, ersetzt die Gebührensatzung vom 12.12.1997.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Sundern

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Sundern. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit verliehen, also für 30 Jahre; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Im ersten Jahr der Nutzung darf nach Absatz 3 zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Herrichtung und Instandhaltung liegt nach Paragraf 26 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.1.920,00 €1.246,00 €3.166,00 €30 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Erdreihengrab (30 Jahre), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung, sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Erdwahlgrab, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 35 Jahre und kann wiedererworben werden. Der Tarif nennt den Betrag ausdrücklich je Grabstelle; eine zweistellige Grabstätte kostet also das Doppelte. Die Verlängerung kostet 70 Euro je Jahr und Grabstelle. Nach Paragraf 15 Absatz 13 können zusätzlich zu einem Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine zweite Sargbestattung, die Beibelegung, kostet 1.300 Euro.2.465,00 €1.246,00 €3.711,00 €35 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Erdwahlgrab (35 Jahre), pro Grabstelle, und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung, sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Kindergrab für Tote bis zum vollendeten fünften LebensjahrParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet dafür eigene Reihengrabfelder ein. Für Sternenkinder, also Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, gelten nach Paragraf 2 Absatz 4 dieselben Vorschriften; die Bestattung selbst kostet dort nach dem Tarif nur 100 Euro statt 445 Euro. Eine eigene Nutzungsrechtsgebühr für Sternenkinder nennt der Tarif nicht.500,00 €445,00 €945,00 €20 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Kindergrab (bis inkl. 5. LJ) (20 Jahre), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung (bis 5. LJ), sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung
GrabkammerGrabkammern gelten nach Paragraf 15 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung als Erdwahlgrab; in ihnen können zwei Tote übereinander bestattet werden. Das Nutzungsrecht läuft 20 Jahre, die Ruhezeit im Grabkammersystem beträgt nach Paragraf 10 Satz 2 abweichend nur 15 Jahre. Die Verlängerung kostet 129 Euro je Jahr, die Beibelegung eines zweiten Sarges 1.268 Euro.2.573,00 €1.193,00 €3.766,00 €20 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Grabkammer (20 Jahre), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung Grabkammer, sowie Paragraf 10 Satz 2 und Paragraf 15 Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung

2 Grabarten für die Urne in Sundern

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Sundern überhaupt. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren verliehen, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Grabpflege liegt nach Paragraf 26 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten.653,00 €499,00 €1.152,00 €30 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Urnenreihengrab (30 Jahre), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Urnenbeisetzung, sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab, mehrstelligDer Tarif führt das Urnenwahlgrab ausdrücklich als mehrstellig; wie viele Urnen hineinpassen, richtet sich nach Paragraf 17 Absatz 3 Satz 4 der Friedhofssatzung nach der Größe der Grabstätte. Nach Satz 5 können Urnenwahlgrabstätten außer in Grabfeldern auch in Mauern, also Kolumbarien, in Terrassen und Hallen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden; eigene Gebühren nennt der Tarif dafür nicht. Das Nutzungsrecht läuft 35 Jahre, die Verlängerung kostet 64 Euro je Jahr.2.241,00 €499,00 €2.740,00 €35 J.Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Urnenwahlgrab (35 Jahre, mehrstellig), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Urnenbeisetzung, sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung

30 weitere Gebühren in der Satzung von Sundern

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung1.246,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung
Sargbestattung als Beibelegung in einer bereits belegten Grabstätte1.300,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung Beibelegung
Sargbestattung in einer Grabkammer1.193,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung Grabkammer
Sargbestattung als Beibelegung in einer Grabkammer1.268,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung Grabkammer Beibelegung
Sargbestattung für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr445,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung (bis 5. LJ)
Urnenbeisetzung499,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Urnenbeisetzung
Urnenbeisetzung als Beibelegung in einer bereits belegten Grabstätte541,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Urnenbeisetzung Beibelegung
Urnenbeisetzung als Beibelegung in einer Grabkammer691,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Urnenbeisetzung Beibelegung Grabkammer
Bestattung oder Beisetzung eines Sternenkindes100,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung/Beisetzung Sternenkind, und Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen freitags ab 14 Uhr und samstags100,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, letzte Zeile
Zuschlag für ein pflegefreies Rasengrab bei einer Sargbestattung, je Jahrim Gebührentarif ist die Zeile vorgesehen, der Betrag aber nicht ausgefülltGebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Zuschlag für Rasengrab (Sargbestattung) pro Jahr, und Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Zuschlag für ein pflegefreies Rasengrab bei einer Urnenbeisetzung, je Jahrim Gebührentarif ist die Zeile vorgesehen, der Betrag aber nicht ausgefülltGebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Zuschlag für Rasengrab (Urnenbeisetzung) pro Jahr, und Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab, je Jahr und Grabstelle70,00 €Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr pro Stelle
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr64,00 €Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabkammer, je Jahr129,00 €Gebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Verlängerung Grabkammer pro Jahr
Ausgrabung eines Sarges2.742,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Ausgrabung Sarg
Ausgrabung einer Urne712,00 €Gebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Ausgrabung Urne
Benutzung der Auferstehungskapelle, gesamt684,00 €Gebührentarif, Abschnitt Leichenhallengebühren, Zeile Auferstehungskapelle, gesamt
Benutzung der Auferstehungskapelle, nur Feierraum411,00 €Gebührentarif, Abschnitt Leichenhallengebühren, Zeile Auferstehungskapelle, nur Feierraum
Benutzung der Auferstehungskapelle, nur Leichenkammer274,00 €Gebührentarif, Abschnitt Leichenhallengebühren, Zeile Auferstehungskapelle, nur Leichenkammer
Einebnung einer nicht abgelaufenen Grabstelle eines Erdwahlgrabes, Grundgebühr120,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, erste Zeile, und Paragraf 15 Absatz 11 Satz 3 der Friedhofssatzung
Einebnung eines nicht abgelaufenen Erdreihengrabes oder einer Grabkammer, Grundgebühr120,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, zweite Zeile
Einebnung eines Urnengrabes, Grundgebühr80,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, dritte Zeile
Einebnung eines Erdwahlgrabes, je Jahr Restlaufzeit und Grabstelle15,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, vierte Zeile
Einebnung eines Erdreihengrabes oder einer Grabkammer, je Jahr Restlaufzeit15,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, fünfte Zeile
Einebnung eines Urnengrabes, je Jahr Restlaufzeit8,00 €Gebührentarif, Abschnitt Einebnungsgebühren, sechste Zeile
Einbringung eines kremierten Haustieres in eine belegte Grabstätte499,00 €Gebührentarif, Abschnitt Sonstige Gebühren, erste Zeile, und Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Verwaltungsgebühr für die Bestattung von Verstorbenen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod nicht in Sundern gemeldet waren und für die kein Grab mit bestehendem Nutzungsrecht vorhanden ist100,00 €Gebührentarif, Abschnitt Sonstige Gebühren, zweite Zeile
Besondere zusätzliche Leistungen, die der Gebührentarif nicht vorsiehtdie Vergütung setzt der Friedhofsträger im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festParagraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung
Zurückgenommener Antrag auf Bestattung oder auf Benutzung einer Einrichtung, nachdem mit der Ausführung begonnen wurdebis zur Hälfte des im Gebührentarif festgelegten SatzesParagraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung
Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) samt dem Gebührentarif, der nach Paragraf 1 Absatz 1 Bestandteil der Satzung ist, vom 26.09.2019, beschlossen vom Rat am 19.09.2019, in Kraft am Tag ihrer Verkündung, ersetzt die Gebührensatzung vom 12.12.1997.

Was ein Grab in Sundern über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.966,00 €

Erdreihengrab in Sundern, über 30 Jahre, das sind 365,53 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif, Abschnitt Nutzungsrechtsgebühren, Zeile Erdreihengrab (30 Jahre), und Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung, sowie Paragraf 10 Satz 1 und Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung1.920,00 €
BestattungGebührentarif, Abschnitt Bestattungsgebühren, Zeile Sargbestattung1.246,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde3.166,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Sundern. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhezeit verliehen, also für 30 Jahre; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Im ersten Jahr der Nutzung darf nach Absatz 3 zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Herrichtung und Instandhaltung liegt nach Paragraf 26 Absatz 3 beim Nutzungsberechtigten, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Sundern (Sauerland) samt dem Gebührentarif, der nach Paragraf 1 Absatz 1 Bestandteil der Satzung ist, vom 26.09.2019, beschlossen vom Rat am 19.09.2019, in Kraft am Tag ihrer Verkündung, ersetzt die Gebührensatzung vom 12.12.1997. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Sundern offenlässt

  • Sundern hat keine pflegefreie Grabart, die sich beziffern ließe, obwohl die Friedhofssatzung eine kennt. Paragraf 18 beschreibt pflegefreie Grabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung, deren Oberfläche ausschließlich aus Rasen besteht; Grabschmuck, Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter und Grabmale sind unzulässig, erlaubt ist nur eine bündig verlegte Grabplatte von höchstens 0,50 mal 0,50 Meter, auf Urnengräbern 0,25 mal 0,25 Meter. Absatz 2 sagt, die Pflege beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche, werde vom Friedhofsträger übernommen und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Genau diese Gebühr fehlt: Der Gebührentarif führt die beiden Zeilen Zuschlag für Rasengrab (Sargbestattung) pro Jahr und Zuschlag für Rasengrab (Urnenbeisetzung) pro Jahr, und beide Betragsfelder sind leer. Das ist keine Lesefehler unserer Auswertung: In der amtlichen PDF-Datei steht an dieser Stelle kein Wort, und die Gebührentabelle auf der Dienstleistungsseite der Stadt lässt dieselben beiden Felder frei. Ein Rasengrab in Sundern kostet also die Nutzungsgebühr seiner Grabart plus einen Betrag, den die Satzung nicht nennt. Wir führen deshalb kein pflegefreies Grab, statt eine Zahl zu erfinden.
  • Für die anonymen Erdreihengrabstätten und die anonymen Urnenreihengrabstätten, die Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben cc und dd der Friedhofssatzung als eigene Grabarten führt und die Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c für Aschen wiederholt, nennt der Gebührentarif keine Position. Die Satzung beschreibt sie auch nirgends näher. Ob die Stadt sie zum Satz des gewöhnlichen Reihengrabes vergibt oder gar nicht anbietet, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
  • Alle sechs erfassten Grabarten sind nicht pflegefrei, und das steht ausdrücklich in der Satzung. Paragraf 26 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, und Absatz 4 setzt eine Frist von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. Nur Blumen und Kränze nimmt der Friedhofsträger nach Absatz 1 Satz 3 vier bis sechs Wochen nach der Bestattung selbst ab. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflegepflicht kann der Friedhofsträger nach Paragraf 27 Absatz 2 das Nutzungsrecht entziehen.
  • Der Gebührentarif ist vom 19.09.2019 und damit knapp sieben Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrechtsverzeichnis der Stadt baut seine Dateiliste erst im Browser aus JSON zusammen; ohne Browser sieht man eine leere Seite. Mit Browser geholt führt es unter der Überschrift Friedhof genau zwei Dateien, die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, und keine Änderungssatzung. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt bieten zwei Jahrgangsregister an, 2026 und 2024/2025; beide zusammen reichen von September 2024 bis September 2026 und enthalten keine friedhofsrechtliche Satzung, wohl aber andere Gebührensatzungen aus dem Oktober 2025. Die Dienstleistungsseite der Stadt nennt für die Gebührentabelle ausdrücklich den Stand 1. Oktober 2019. Für die Jahre 2019 bis 2024 gibt es kein durchsuchbares Bekanntmachungsarchiv; das Ratsinformationssystem der Stadt beantwortet Anfragen mit dem Statuscode 403 und war nicht auswertbar.
  • Die Beisetzungsgebühren des Tarifs sind auffällig hoch. Eine Sargbestattung kostet 1.246 Euro, eine Urnenbeisetzung 499 Euro; im Bundesdurchschnitt unserer erfassten Satzungen liegen beide deutlich niedriger. Der Tarif nennt keine Aufteilung in Ausheben, Schließen und Verwaltungsarbeiten, sondern nur den einen Betrag. Wir haben ihn unverändert übernommen.
  • Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von 100 Euro für Bestattungen und Beisetzungen freitags ab 14 Uhr und samstags sowie die Benutzung der Auferstehungskapelle mit 274 bis 684 Euro. Ebenfalls nicht eingerechnet ist die Verwaltungsgebühr von 100 Euro für Verstorbene, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod nicht in Sundern gemeldet waren und für die kein Grab mit bestehendem Nutzungsrecht vorhanden ist.
  • Die Einebnungsgebühren des Tarifs fallen nicht bei jedem Grab an. Sie greifen nach Paragraf 15 Absatz 11 Satz 3 der Friedhofssatzung, wenn eine Grabstätte vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wird und die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt werden muss. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von 80 oder 120 Euro und einem Betrag je Jahr Restlaufzeit von 8 oder 15 Euro zusammen und stehen deshalb unter den weiteren Gebühren, nicht in der Nutzungsgebühr.
  • Die Gebühren gelten für die vierzehn von der Stadt verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung aufzählt: Allendorf, Amecke, Enkhausen, Hachen, Hagen, Hellefeld, Hövel, Langscheid, Meinkenbracht, Stemel, Stockum, Sundern Alter Friedhof, Sundern Neuer Friedhof und Westenfeld. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht. Der Friedhof im Ortsteil Endorf ist kirchlich und fällt nicht unter diese Satzung; für ihn gelten die Gebühren seines eigenen Trägers.
  • Auf den Friedhöfen Enkhausen und Westenfeld gelten nach Paragraf 15 Absatz 14 der Friedhofssatzung Sonderregeln für Wahlgräber mit mehr als vier Stellen, die vor der Übernahme durch die Stadt vergeben wurden: Das Nutzungsrecht an der fünften und den folgenden zusammenhängenden Stellen kann jederzeit unentgeltlich zurückgegeben werden, und für diese Stellen fallen dann keine Verlängerungsgebühren an.
  • Kolumbarien, Terrassen- und Baumgrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 3 Satz 5 der Friedhofssatzung als Urnenwahlgrabstätten möglich, und Absatz 4 beschreibt die Beisetzung im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume samt einheitlicher Namensplakette durch den Friedhofsträger. Eigene Gebühren nennt der Tarif dafür nicht; es gilt also die Gebühr des Urnenwahlgrabes. Eine eigene Grabart haben wir daraus nicht gebildet. Ob die Baumgrabstätte pflegefrei ist, sagt die Satzung nicht: Absatz 4 Satz 3 verbietet zwar Grabschmuck am Baum, spricht aber nicht von der Pflege, und Paragraf 18 nennt die Baumgrabstätte nicht unter den pflegefreien Grabstätten.
  • Für Ehrengrabstätten obliegen Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung dem Friedhofsträger. Der Tarif nennt dafür keine Gebühr, deshalb sind sie hier nicht als Grabart geführt.

Friedhöfe in Sundern und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.