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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bad Kissingen · Bayern · AGS 09672114

Friedhofsgebühren in Bad Kissingen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Kissingen und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Bad Kissingen, Friedhofsamt.

660,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung

2.800,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Zweistellige Familiengrabstätte, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bad Kissingen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bad Kissingen führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren mit 660,00 €, die teuerste Zweistellige Familiengrabstätte mit 2.800,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Kissingen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
EinzelgrabstätteDas günstigste Erdgrab in Bad Kissingen. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. In einer Einzelgrabstätte können nach Paragraf 10 Absatz 3 höchstens zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 13 Absatz 3 gegen erneute Zahlung um mindestens fünf und höchstens zwanzig weitere Jahre verlängert werden, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten.1.100,00 €600,00 €1.700,00 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Zweistellige FamiliengrabstätteDer Tarif rechnet die Familiengrabstätte aus der Einzelgrabstätte hoch: Nummer 2 sagt, die zu Nummer 1 genannte Gebühr von 1.100 Euro erhöhe sich je weitere Stelle um 1.100 Euro. Wir führen hier die zweistellige Grabstätte mit 2.200 Euro; jede weitere Stelle kostet noch einmal 1.100 Euro. Die Zahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung nach der Lage der Grabstätte, und nach Paragraf 11 Absatz 3 dürfen nicht mehr als zwei Särge übereinanderstehen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an.2.200,00 €600,00 €2.800,00 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu 5 JahrenParagraf 10 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung führt Kindergrabstätten ausdrücklich für Verstorbene bis zu fünf Jahren. Nach Absatz 5 kann darin nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 36 Absatz 1 wie bei den anderen Erdgrabstätten zwanzig Jahre. Das Grab muss nach Paragraf 34 Absatz 3 auf mindestens 1,40 Meter ausgehoben werden.360,00 €300,00 €660,00 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Anonyme EinzelgrabstätteParagraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, an anonymen Erdgrabstätten sei jegliche Art von Anpflanzungen verboten und das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln untersagt, und fügt hinzu: Die Graboberfläche der anonymen Erdgrabstätten werde durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Die Nutzungsgebühr entspricht der der gewöhnlichen Einzelgrabstätte.1.100,00 €600,00 €1.700,00 €20 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 7 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung

8 Grabarten für die Urne in Bad Kissingen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einstellige UrnenerdgrabstätteDie Nutzungszeit beträgt bei Urnengräbern nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung und nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung zehn Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 36 Absatz 1 ebenfalls. In einem einstelligen Urnengrab dürfen nach Paragraf 12 Absatz 3 nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten.600,00 €350,00 €950,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Zweistellige UrnenerdgrabstätteIn einem zweistelligen Urnengrab dürfen nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht mehr als vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Beisetzung an.1.140,00 €350,00 €1.490,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Einstellige UrnengrabkammerDie Urnengrabkammer wird nach Paragraf 33 der Friedhofssatzung mit dem Schließen der Kammer als bestattet angesehen. Für die Abdeckplatte verlangt Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung zusätzlich 70 Euro; sie steckt nicht in unserem Betrag, weil Paragraf 26 a der Friedhofssatzung nur Material und Maße vorgibt und die Platte im Parkfriedhof vom Nutzungsberechtigten beschafft werden kann. In den Stadtteilen sind nach Paragraf 26 a Absatz 3 einheitliche Platten über die Friedhofsverwaltung zu beziehen.600,00 €350,00 €950,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Zweistellige UrnengrabkammerWie die einstellige Kammer, nur mit vier zulässigen Urnen nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Die Abdeckplatte für zweistellige Grabkammern misst nach Paragraf 26 a Absatz 2 74 mal 34 Zentimeter bei 4 Zentimetern Stärke.1.200,00 €350,00 €1.550,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Anonyme UrnenerdgrabstätteParagraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, die Graboberfläche der anonymen Urnenerdgrabstätten werde durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Paragraf 26 b Absatz 1 verbietet dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Abdeckungen und Namensnennungen, Paragraf 26 d lässt Pflanzschalen nur am zentralen Gedenkstein zu. Die anonyme Beisetzung wird nach Paragraf 12 Absatz 6 ausnahmslos ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt, und in jedem anonymen Urnengrab wird nach Paragraf 26 Absatz 3 nur eine Urne beigesetzt.540,00 €350,00 €890,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Urnenerdgrabstätte ohne Röhre für naturnahe oder pflegefreie BestattungDas günstigste Grab in Bad Kissingen überhaupt. Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 9 der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenerdgrabstätte ohne Röhren für naturnahe oder pflegefreie Bestattung, wahlweise mit Stele oder Liegeplatte; die Gebührensatzung übernimmt die Bezeichnung wörtlich. Paragraf 26 b Absatz 2 verbietet dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckungen, Paragraf 26 c untersagt die Ablage von Schnittblumen, Grabschmuck jeglicher Art und Grablichtern auf dem Grabplatz und lässt Pflanzschalen nur auf dem zentralen Gedenkstein des Friedhofes zu. Damit bleibt dem Angehörigen nichts zu pflegen.570,00 €350,00 €920,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Urnenröhre im Urnenfeld für naturnahe oder pflegefreie Bestattung, Baumgräber und pflegefreie ArealeParagraf 10 Absatz 1 Nummer 7 der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenröhre im Urnenfeld für naturnahe oder pflegefreie Bestattung und nennt in derselben Zeile die Baumgräber und die pflegefreien Areale; die Gebührensatzung übernimmt die Bezeichnung wörtlich. Es gelten dieselben Verbote wie bei der Urnenerdgrabstätte ohne Röhre nach Paragraf 26 b Absatz 2 und Paragraf 26 c. Eine Namensnennung ist nach Paragraf 26 b Absatz 2 mittels einer von der Friedhofsverwaltung gestellten Plakette zulässig; sie kostet nach Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e zusätzlich 100 Euro und steckt nicht in unserem Betrag, weil die Satzung sie nur erlaubt und nicht vorschreibt. Die Edelstahlabdeckung für Urnenröhren kostet nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 zusätzlich 100 Euro.840,00 €350,00 €1.190,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Urnenröhre im RosenfeldDie teuerste Grabart der Satzung und zugleich eine der wenigen mit ausdrücklicher Pflegezusage. Paragraf 26 f der Friedhofssatzung sagt, jegliche Art von Anpflanzungen sei verboten, das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln untersagt, und die Fläche des Urnenrosenfeldes werde durch vom Friedhofsträger beauftragte Fachfirmen gestaltet und gepflegt. Die Namensplakette stellt nach Paragraf 26 b Absatz 3 die Friedhofsverwaltung; sie kostet nach Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e 100 Euro und steckt nicht in unserem Betrag.2.280,00 €350,00 €2.630,00 €10 J.Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung

34 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Kissingen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte, Personen über 5 Jahre150,00 €Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte, Kinder bis zu 5 Jahren90,00 €Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Öffnen und Schließen der Grabstätte für Personen über 5 Jahre450,00 €Paragraf 5 Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Öffnen und Schließen der Grabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren210,00 €Paragraf 5 Nummer 2.2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Öffnen und Schließen der Urnengräber200,00 €Paragraf 5 Nummer 2.3 der Gebührensatzung
Sargtransport auf dem Friedhof, je Sargträger50,00 €Paragraf 5 Nummer 2.4 der Gebührensatzung
Plattenumrandung, je Stelle80,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung
Grabsteinfundament, je Stelle150,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung
Abdeckplatte für eine Urnengrabkammer70,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung
Edelstahlabdeckung für eine Urnenröhre100,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung
Verlängerung oder Verkürzung der Grabnutzunganteilig aus der Grabnutzungsgebühr berechnetParagraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung
Aufnahme der Leiche in die städtische Leichenhalle150,00 €Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe a der Gebührensatzung
Verbleib in der Leichenhalle, je weiterer Tag70,00 €Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe b der Gebührensatzung
Benutzung der städtischen Aussegnungshalle im Parkfriedhof80,00 €Paragraf 5 Nummer 1.2 der Gebührensatzung
Aufbewahrung einer Urne, je Tag10,00 €Paragraf 5 Nummer 1.3 der Gebührensatzung
Versand einer Urne70,00 €Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Tätigwerden der Friedhofsverwaltung außerhalb der festgesetzten Dienstzeiten120,00 €Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Auflösung einer Urnengrabkammer80,00 €Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Entsorgung der Urnenabdeckplatte80,00 €Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Herstellung und Anbringung einer Namensplakette an Urnengräbern zur naturnahen Bestattung100,00 €Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e der Gebührensatzung
Sonstige in der Satzung nicht aufgeführte LeistungenEntgelt nach dem tatsächlichen Arbeits- und KostenaufwandParagraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe f der Gebührensatzung
Umbettung1.200,00 €Paragraf 6 Nummer 1 der Gebührensatzung
Umbettung einer Urne270,00 €Paragraf 6 Nummer 2 der Gebührensatzung
Ausgrabung einer Leiche zur Exhumierung oder zur Überführung auswärts900,00 €Paragraf 6 Nummer 3 der Gebührensatzung
Ausgrabung einer Urne80,00 €Paragraf 6 Nummer 4 der Gebührensatzung
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals50,00 €Paragraf 7 Nummer 1 der Gebührensatzung
Anlage einer Einfriedung oder einer Einfassung eines Grabes30,00 €Paragraf 7 Nummer 2 der Gebührensatzung
Genehmigung einer Umbettung50,00 €Paragraf 7 Nummer 3 der Gebührensatzung
Erteilung einer Befreiung von der Vorfahrtsverpflichtung70,00 €Paragraf 7 Nummer 4 der Gebührensatzung
Genehmigung zur Bestattung vor Beurkundung120,00 €Paragraf 7 Nummer 5 der Gebührensatzung
Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof, je Jahr120,00 €Paragraf 7 Nummer 6.1 der Gebührensatzung
Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof, Einzelgenehmigung20,00 €Paragraf 7 Nummer 6.2 der Gebührensatzung
Ausstellen einer Grabbestätigung70,00 €Paragraf 7 Nummer 7 der Gebührensatzung
Erteilung eines Leichenpasses30,00 €Paragraf 7 Nummer 8 der Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024.

Was ein Grab in Bad Kissingen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.900,00 €

Einzelgrabstätte in Bad Kissingen, über 20 Jahre, das sind 345,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung1.100,00 €
BestattungParagraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b der Gebührensatzung600,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.700,00 €

Das günstigste Erdgrab in Bad Kissingen. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. In einer Einzelgrabstätte können nach Paragraf 10 Absatz 3 höchstens zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 13 Absatz 3 gegen erneute Zahlung um mindestens fünf und höchstens zwanzig weitere Jahre verlängert werden, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

9 Fragen, die die Satzung von Bad Kissingen offenlässt

  • Die Stadt betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung je einen städtischen Friedhof in der Kernstadt sowie in Albertshausen, Arnshausen, Garitz, Hausen, Kleinbrach, Poppenroth, Reiterswiesen und Winkels. Der Tarif gilt nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung in allen Friedhöfen gleich. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt die Satzung nicht; die Urnengrabkammern des Parkfriedhofs und die Urnenwände in den Stadtteilen unterscheidet Paragraf 26 a nur nach den Abdeckplatten. Im Kapellenfriedhof erfolgen nach Paragraf 38 Absatz 1 seit dem 1. Januar 1980 keine Beisetzungen mehr, und in einzelnen alten Abteilungen der Friedhöfe in Garitz, Hausen, Poppenroth, Albertshausen und Reiterswiesen nach Absatz 2 ebenfalls nicht.
  • Die Beisetzungsgebühr ist aus zwei Zeilen zusammengesetzt. Paragraf 5 Nummer 2.1 erhebt für die Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte 150 Euro für Personen über fünf Jahre und 90 Euro für Kinder, Nummer 2.2 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte noch einmal 450 beziehungsweise 210 Euro und Nummer 2.3 für Urnengräber 200 Euro. Beide Leistungen fallen zwingend an, weil Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen einen Benutzungszwang durch ein von der Stadt zugelassenes Bestattungsunternehmen anordnet. Wer nur die Zeile Öffnen und Schließen liest, setzt die Erdbestattung um 150 Euro zu niedrig an.
  • Nicht in unseren Beträgen enthalten sind die Aufnahme der Leiche in die städtische Leichenhalle mit 150 Euro nach Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe a, jeder weitere Tag dort mit 70 Euro, die Aussegnungshalle im Parkfriedhof mit 80 Euro nach Nummer 1.2 und der Sargtransport auf dem Friedhof mit 50 Euro je Sargträger nach Nummer 2.4. Die Leichenhalle ist vermeidbar, weil Paragraf 29 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom Benutzungszwang befreit, wenn das beauftragte Bestattungsunternehmen über eigene Räume verfügt. Beim Sargtransport nennt der Tarif keine Zahl der Träger, sodass sich kein fester Betrag ergibt.
  • Vier Positionen der Grabnutzungsgebühr haben wir nicht in die Grabpreise gerechnet, weil die Satzung sie nicht vorschreibt: die Plattenumrandung mit 80 Euro je Stelle und das Grabsteinfundament mit 150 Euro je Stelle nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Abdeckplatte für Urnengrabkammern mit 70 Euro und die Edelstahlabdeckung für Urnenröhren mit 100 Euro nach Nummer 6. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt nur, das Grabbeet gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; ein Grabmal, ein Fundament oder eine Einfassung schreibt sie nicht vor, und Paragraf 26 a überlässt Material und Ausführung der Abdeckplatte im Parkfriedhof dem Nutzungsberechtigten. In den Stadtteilen sind nach Paragraf 26 a Absatz 3 dagegen einheitliche Platten über die Friedhofsverwaltung zu beziehen; dort dürfte der Betrag anfallen.
  • Bei den beiden naturnahen Urnengrabarten stützt sich die Pflegefreiheit auf die Bezeichnung der Grabart, nicht auf einen eigenen Satz zur Pflege. Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 9 der Friedhofssatzung und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührensatzung nennen sie gleichlautend Gräber für naturnahe oder pflegefreie Bestattung. Dazu passt, dass Paragraf 26 b Absatz 2 dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckungen und Paragraf 26 c jede Ablage von Schnittblumen, Grabschmuck und Grablichtern auf dem Grabplatz verbietet. Einen Satz wie den zum Urnenrosenfeld in Paragraf 26 f, wonach die Fläche durch vom Friedhofsträger beauftragte Fachfirmen gestaltet und gepflegt wird, gibt es für sie aber nicht.
  • Paragraf 26 e der Friedhofssatzung regelt den Grabschmuck an Urnenröhren, die er als Urnenerdgrabstätten mit Grabmal beschreibt. Diese Grabart steht weder in der Aufzählung des Paragrafen 10 Absatz 1 noch im Gebührentarif. Wir führen sie deshalb nicht.
  • Für das Fehl- und Totgeburtengrab auf der Himmelswiese nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 12 der Friedhofssatzung nennt der Gebührentarif keinen Betrag; seine Lage ergibt sich aus der Anlage 1 zur Friedhofssatzung. Kriegsgräber nach Nummer 10 richten sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ehrengrabstätten obliegen nach Paragraf 10 Absatz 6 der Stadt. Alle drei führen wir nicht als Grabart.
  • Die Verlängerung des Nutzungsrechtes berechnet Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung anteilig aus der Grabnutzungsgebühr; einen eigenen Jahressatz nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist die Verlängerung um mindestens fünf Jahre und höchstens um die Dauer der ursprünglichen Ruhefrist möglich, bei Urnengrabstätten also um bis zu zehn und bei Erdgrabstätten um bis zu zwanzig Jahre. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
  • Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung zählt vier Gebührenarten auf, nämlich Grabnutzungsgebühren, Überführungs-, Benutzungs- und Bestattungsgebühren, Sondergebühren und Verwaltungsgebühren, und keine davon läuft über die Jahre der Ruhezeit. Eine Abräumgebühr am Ende erhebt der Tarif ebenfalls nicht; nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal selbst zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen.

Friedhöfe in Bad Kissingen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.