Bad Kissingen · Bayern · AGS 09672114
Friedhofsgebühren in Bad Kissingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Kissingen und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Bad Kissingen, Friedhofsamt.
- 660,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.800,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu 5 Jahren, mit Beisetzung
Zweistellige Familiengrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Kissingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Kissingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| EinzelgrabstätteDas günstigste Erdgrab in Bad Kissingen. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. In einer Einzelgrabstätte können nach Paragraf 10 Absatz 3 höchstens zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 13 Absatz 3 gegen erneute Zahlung um mindestens fünf und höchstens zwanzig weitere Jahre verlängert werden, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten. | 1.100,00 € | 600,00 € | 1.700,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Zweistellige FamiliengrabstätteDer Tarif rechnet die Familiengrabstätte aus der Einzelgrabstätte hoch: Nummer 2 sagt, die zu Nummer 1 genannte Gebühr von 1.100 Euro erhöhe sich je weitere Stelle um 1.100 Euro. Wir führen hier die zweistellige Grabstätte mit 2.200 Euro; jede weitere Stelle kostet noch einmal 1.100 Euro. Die Zahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung nach der Lage der Grabstätte, und nach Paragraf 11 Absatz 3 dürfen nicht mehr als zwei Särge übereinanderstehen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. | 2.200,00 € | 600,00 € | 2.800,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu 5 JahrenParagraf 10 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung führt Kindergrabstätten ausdrücklich für Verstorbene bis zu fünf Jahren. Nach Absatz 5 kann darin nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 36 Absatz 1 wie bei den anderen Erdgrabstätten zwanzig Jahre. Das Grab muss nach Paragraf 34 Absatz 3 auf mindestens 1,40 Meter ausgehoben werden. | 360,00 € | 300,00 € | 660,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Anonyme EinzelgrabstätteParagraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, an anonymen Erdgrabstätten sei jegliche Art von Anpflanzungen verboten und das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln untersagt, und fügt hinzu: Die Graboberfläche der anonymen Erdgrabstätten werde durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Die Nutzungsgebühr entspricht der der gewöhnlichen Einzelgrabstätte. | 1.100,00 € | 600,00 € | 1.700,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 7 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
8 Grabarten für die Urne in Bad Kissingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einstellige UrnenerdgrabstätteDie Nutzungszeit beträgt bei Urnengräbern nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung und nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung zehn Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 36 Absatz 1 ebenfalls. In einem einstelligen Urnengrab dürfen nach Paragraf 12 Absatz 3 nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten. | 600,00 € | 350,00 € | 950,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Zweistellige UrnenerdgrabstätteIn einem zweistelligen Urnengrab dürfen nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht mehr als vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Beisetzung an. | 1.140,00 € | 350,00 € | 1.490,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Einstellige UrnengrabkammerDie Urnengrabkammer wird nach Paragraf 33 der Friedhofssatzung mit dem Schließen der Kammer als bestattet angesehen. Für die Abdeckplatte verlangt Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung zusätzlich 70 Euro; sie steckt nicht in unserem Betrag, weil Paragraf 26 a der Friedhofssatzung nur Material und Maße vorgibt und die Platte im Parkfriedhof vom Nutzungsberechtigten beschafft werden kann. In den Stadtteilen sind nach Paragraf 26 a Absatz 3 einheitliche Platten über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. | 600,00 € | 350,00 € | 950,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Zweistellige UrnengrabkammerWie die einstellige Kammer, nur mit vier zulässigen Urnen nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Die Abdeckplatte für zweistellige Grabkammern misst nach Paragraf 26 a Absatz 2 74 mal 34 Zentimeter bei 4 Zentimetern Stärke. | 1.200,00 € | 350,00 € | 1.550,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Anonyme UrnenerdgrabstätteParagraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt, die Graboberfläche der anonymen Urnenerdgrabstätten werde durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Paragraf 26 b Absatz 1 verbietet dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Abdeckungen und Namensnennungen, Paragraf 26 d lässt Pflanzschalen nur am zentralen Gedenkstein zu. Die anonyme Beisetzung wird nach Paragraf 12 Absatz 6 ausnahmslos ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt, und in jedem anonymen Urnengrab wird nach Paragraf 26 Absatz 3 nur eine Urne beigesetzt. | 540,00 € | 350,00 € | 890,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Urnenerdgrabstätte ohne Röhre für naturnahe oder pflegefreie BestattungDas günstigste Grab in Bad Kissingen überhaupt. Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 9 der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenerdgrabstätte ohne Röhren für naturnahe oder pflegefreie Bestattung, wahlweise mit Stele oder Liegeplatte; die Gebührensatzung übernimmt die Bezeichnung wörtlich. Paragraf 26 b Absatz 2 verbietet dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckungen, Paragraf 26 c untersagt die Ablage von Schnittblumen, Grabschmuck jeglicher Art und Grablichtern auf dem Grabplatz und lässt Pflanzschalen nur auf dem zentralen Gedenkstein des Friedhofes zu. Damit bleibt dem Angehörigen nichts zu pflegen. | 570,00 € | 350,00 € | 920,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Urnenröhre im Urnenfeld für naturnahe oder pflegefreie Bestattung, Baumgräber und pflegefreie ArealeParagraf 10 Absatz 1 Nummer 7 der Friedhofssatzung führt diese Grabart als Urnenröhre im Urnenfeld für naturnahe oder pflegefreie Bestattung und nennt in derselben Zeile die Baumgräber und die pflegefreien Areale; die Gebührensatzung übernimmt die Bezeichnung wörtlich. Es gelten dieselben Verbote wie bei der Urnenerdgrabstätte ohne Röhre nach Paragraf 26 b Absatz 2 und Paragraf 26 c. Eine Namensnennung ist nach Paragraf 26 b Absatz 2 mittels einer von der Friedhofsverwaltung gestellten Plakette zulässig; sie kostet nach Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e zusätzlich 100 Euro und steckt nicht in unserem Betrag, weil die Satzung sie nur erlaubt und nicht vorschreibt. Die Edelstahlabdeckung für Urnenröhren kostet nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 zusätzlich 100 Euro. | 840,00 € | 350,00 € | 1.190,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Urnenröhre im RosenfeldDie teuerste Grabart der Satzung und zugleich eine der wenigen mit ausdrücklicher Pflegezusage. Paragraf 26 f der Friedhofssatzung sagt, jegliche Art von Anpflanzungen sei verboten, das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln untersagt, und die Fläche des Urnenrosenfeldes werde durch vom Friedhofsträger beauftragte Fachfirmen gestaltet und gepflegt. Die Namensplakette stellt nach Paragraf 26 b Absatz 3 die Friedhofsverwaltung; sie kostet nach Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e 100 Euro und steckt nicht in unserem Betrag. | 2.280,00 € | 350,00 € | 2.630,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
34 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Kissingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte, Personen über 5 Jahre | 150,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte, Kinder bis zu 5 Jahren | 90,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Öffnen und Schließen der Grabstätte für Personen über 5 Jahre | 450,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Öffnen und Schließen der Grabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren | 210,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Öffnen und Schließen der Urnengräber | 200,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.3 der Gebührensatzung |
| Sargtransport auf dem Friedhof, je Sargträger | 50,00 € | Paragraf 5 Nummer 2.4 der Gebührensatzung |
| Plattenumrandung, je Stelle | 80,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Grabsteinfundament, je Stelle | 150,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Abdeckplatte für eine Urnengrabkammer | 70,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Edelstahlabdeckung für eine Urnenröhre | 100,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 der Gebührensatzung |
| Verlängerung oder Verkürzung der Grabnutzung | anteilig aus der Grabnutzungsgebühr berechnet | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Aufnahme der Leiche in die städtische Leichenhalle | 150,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Verbleib in der Leichenhalle, je weiterer Tag | 70,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Benutzung der städtischen Aussegnungshalle im Parkfriedhof | 80,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.2 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Urne, je Tag | 10,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.3 der Gebührensatzung |
| Versand einer Urne | 70,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Tätigwerden der Friedhofsverwaltung außerhalb der festgesetzten Dienstzeiten | 120,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Auflösung einer Urnengrabkammer | 80,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Entsorgung der Urnenabdeckplatte | 80,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Herstellung und Anbringung einer Namensplakette an Urnengräbern zur naturnahen Bestattung | 100,00 € | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Sonstige in der Satzung nicht aufgeführte Leistungen | Entgelt nach dem tatsächlichen Arbeits- und Kostenaufwand | Paragraf 5 Nummer 1.4 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Umbettung | 1.200,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Urne | 270,00 € | Paragraf 6 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche zur Exhumierung oder zur Überführung auswärts | 900,00 € | Paragraf 6 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Urne | 80,00 € | Paragraf 6 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 50,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Anlage einer Einfriedung oder einer Einfassung eines Grabes | 30,00 € | Paragraf 7 Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Genehmigung einer Umbettung | 50,00 € | Paragraf 7 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Erteilung einer Befreiung von der Vorfahrtsverpflichtung | 70,00 € | Paragraf 7 Nummer 4 der Gebührensatzung |
| Genehmigung zur Bestattung vor Beurkundung | 120,00 € | Paragraf 7 Nummer 5 der Gebührensatzung |
| Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof, je Jahr | 120,00 € | Paragraf 7 Nummer 6.1 der Gebührensatzung |
| Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof, Einzelgenehmigung | 20,00 € | Paragraf 7 Nummer 6.2 der Gebührensatzung |
| Ausstellen einer Grabbestätigung | 70,00 € | Paragraf 7 Nummer 7 der Gebührensatzung |
| Erteilung eines Leichenpasses | 30,00 € | Paragraf 7 Nummer 8 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Bad Kissingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.900,00 €
Einzelgrabstätte in Bad Kissingen, über 20 Jahre, das sind 345,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie Paragraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b und Nummer 2.2 Buchstabe b der Gebührensatzung | 1.100,00 € |
| BestattungParagraf 5 Nummer 2.1 Buchstabe b der Gebührensatzung | 600,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.700,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Bad Kissingen. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. In einer Einzelgrabstätte können nach Paragraf 10 Absatz 3 höchstens zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nach Paragraf 13 Absatz 3 gegen erneute Zahlung um mindestens fünf und höchstens zwanzig weitere Jahre verlängert werden, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Pflege obliegt nach Paragraf 22 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71, vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
9 Fragen, die die Satzung von Bad Kissingen offenlässt
- Die Stadt betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung je einen städtischen Friedhof in der Kernstadt sowie in Albertshausen, Arnshausen, Garitz, Hausen, Kleinbrach, Poppenroth, Reiterswiesen und Winkels. Der Tarif gilt nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung in allen Friedhöfen gleich. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt die Satzung nicht; die Urnengrabkammern des Parkfriedhofs und die Urnenwände in den Stadtteilen unterscheidet Paragraf 26 a nur nach den Abdeckplatten. Im Kapellenfriedhof erfolgen nach Paragraf 38 Absatz 1 seit dem 1. Januar 1980 keine Beisetzungen mehr, und in einzelnen alten Abteilungen der Friedhöfe in Garitz, Hausen, Poppenroth, Albertshausen und Reiterswiesen nach Absatz 2 ebenfalls nicht.
- Die Beisetzungsgebühr ist aus zwei Zeilen zusammengesetzt. Paragraf 5 Nummer 2.1 erhebt für die Durchführung der Bestattung ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte 150 Euro für Personen über fünf Jahre und 90 Euro für Kinder, Nummer 2.2 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte noch einmal 450 beziehungsweise 210 Euro und Nummer 2.3 für Urnengräber 200 Euro. Beide Leistungen fallen zwingend an, weil Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen einen Benutzungszwang durch ein von der Stadt zugelassenes Bestattungsunternehmen anordnet. Wer nur die Zeile Öffnen und Schließen liest, setzt die Erdbestattung um 150 Euro zu niedrig an.
- Nicht in unseren Beträgen enthalten sind die Aufnahme der Leiche in die städtische Leichenhalle mit 150 Euro nach Paragraf 5 Nummer 1.1 Buchstabe a, jeder weitere Tag dort mit 70 Euro, die Aussegnungshalle im Parkfriedhof mit 80 Euro nach Nummer 1.2 und der Sargtransport auf dem Friedhof mit 50 Euro je Sargträger nach Nummer 2.4. Die Leichenhalle ist vermeidbar, weil Paragraf 29 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom Benutzungszwang befreit, wenn das beauftragte Bestattungsunternehmen über eigene Räume verfügt. Beim Sargtransport nennt der Tarif keine Zahl der Träger, sodass sich kein fester Betrag ergibt.
- Vier Positionen der Grabnutzungsgebühr haben wir nicht in die Grabpreise gerechnet, weil die Satzung sie nicht vorschreibt: die Plattenumrandung mit 80 Euro je Stelle und das Grabsteinfundament mit 150 Euro je Stelle nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Abdeckplatte für Urnengrabkammern mit 70 Euro und die Edelstahlabdeckung für Urnenröhren mit 100 Euro nach Nummer 6. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt nur, das Grabbeet gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; ein Grabmal, ein Fundament oder eine Einfassung schreibt sie nicht vor, und Paragraf 26 a überlässt Material und Ausführung der Abdeckplatte im Parkfriedhof dem Nutzungsberechtigten. In den Stadtteilen sind nach Paragraf 26 a Absatz 3 dagegen einheitliche Platten über die Friedhofsverwaltung zu beziehen; dort dürfte der Betrag anfallen.
- Bei den beiden naturnahen Urnengrabarten stützt sich die Pflegefreiheit auf die Bezeichnung der Grabart, nicht auf einen eigenen Satz zur Pflege. Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 9 der Friedhofssatzung und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührensatzung nennen sie gleichlautend Gräber für naturnahe oder pflegefreie Bestattung. Dazu passt, dass Paragraf 26 b Absatz 2 dort Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckungen und Paragraf 26 c jede Ablage von Schnittblumen, Grabschmuck und Grablichtern auf dem Grabplatz verbietet. Einen Satz wie den zum Urnenrosenfeld in Paragraf 26 f, wonach die Fläche durch vom Friedhofsträger beauftragte Fachfirmen gestaltet und gepflegt wird, gibt es für sie aber nicht.
- Paragraf 26 e der Friedhofssatzung regelt den Grabschmuck an Urnenröhren, die er als Urnenerdgrabstätten mit Grabmal beschreibt. Diese Grabart steht weder in der Aufzählung des Paragrafen 10 Absatz 1 noch im Gebührentarif. Wir führen sie deshalb nicht.
- Für das Fehl- und Totgeburtengrab auf der Himmelswiese nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 12 der Friedhofssatzung nennt der Gebührentarif keinen Betrag; seine Lage ergibt sich aus der Anlage 1 zur Friedhofssatzung. Kriegsgräber nach Nummer 10 richten sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ehrengrabstätten obliegen nach Paragraf 10 Absatz 6 der Stadt. Alle drei führen wir nicht als Grabart.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechtes berechnet Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung anteilig aus der Grabnutzungsgebühr; einen eigenen Jahressatz nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist die Verlängerung um mindestens fünf Jahre und höchstens um die Dauer der ursprünglichen Ruhefrist möglich, bei Urnengrabstätten also um bis zu zehn und bei Erdgrabstätten um bis zu zwanzig Jahre. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
- Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung zählt vier Gebührenarten auf, nämlich Grabnutzungsgebühren, Überführungs-, Benutzungs- und Bestattungsgebühren, Sondergebühren und Verwaltungsgebühren, und keine davon läuft über die Jahre der Ruhezeit. Eine Abräumgebühr am Ende erhebt der Tarif ebenfalls nicht; nach Paragraf 18 Absatz 6 der Friedhofssatzung hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal selbst zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen.
Friedhöfe in Bad Kissingen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Bad KissingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 2.71 vom 13. Juni 2024, beschlossen vom Stadtrat am 12. Juni 2024, bekannt gemacht am 28. Juni 2024 im Kommunalen Gesetz- und Amtsblatt Nr. 13, in Kraft ab 1. Juli 2024
- Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen (Friedhofssatzung), Ortsrecht 2.70 vom 13. Juni 2024, in Kraft ab 1. Juli 2024; sie liefert die Grabarten, die Ruhefristen und die Pflegeregeln
- Bad Kissinger Stadtrecht, systematische Übersicht aller Einträge Stand 21.05.2026; führt unter 2.70 die Friedhofssatzung und unter 2.71 die Friedhofsgebührensatzung, beide vom 13. Juni 2024, und keine Änderungssatzung dazu
- Stadt Bad Kissingen, Dienstleistungsseite Friedhofs- und Bestattungsgebühren mit der Anschrift des Friedhofsamts am Parkfriedhof Stand der Abfrage am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.