Weinheim · Baden-Württemberg · AGS 08226096
Friedhofsgebühren in Weinheim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weinheim mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, vom Gemeinderat beschlossen am 13.11.2024, ausgefertigt am 22.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 30.11.2024, in Kraft seit 01.12.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Weinheim und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Weinheim, Friedhofsverwaltung.
- 832,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.553,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld, mit Beisetzung
Erdbestattungswahlgrab, einstellig, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Weinheim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Weinheim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdbestattungsreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste Erdgrab in Weinheim. Die Gebühr von 1.482 Euro gilt nach der Überschrift der Ziffer 1 für die Dauer der Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt; das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung, endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist nicht möglich. Auf dem Alten Friedhof Hohensachsen kommen nach Ziffer 2.6 25 Prozent hinzu. | 1.482,00 € | 1.478,00 € | 2.960,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1 |
| Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 10 Jahre im KinderfeldDas Grab wird nur für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr vergeben, und für diese beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zehn Jahre. Die Bestattungsgebühr für Kinder bis zu 10 Jahren beträgt nach Ziffer 5.1.2 482 Euro; für Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg sind es nach Ziffer 5.1.3 nur 166 Euro. | 350,00 € | 482,00 € | 832,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1.2 |
| Erdbestattungswahlgrab, einstelligDas Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfundzwanzig Jahre und ist verlängerbar, bei einstelligen Grabstätten um fünf bis fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.1 je Stelle und Jahr 123 Euro. Der Gebührensatz bezieht sich nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung auf jeweils eine Grabstelle; jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.2 zusätzlich 2.375 Euro. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 2 gleichzeitig zwei Erdbestattungen übereinander und bis zu sechs Urnenbeisetzungen erfolgen. Auf dem Alten Friedhof Hohensachsen kommen nach Ziffer 2.6 25 Prozent hinzu. | 3.075,00 € | 1.478,00 € | 4.553,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1 |
| KinderwahlgrabDas Nutzungsrecht beträgt bei Kinderwahlgräbern nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre, die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 zehn Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.3 je Stelle und Jahr 42 Euro. Paragraf 13 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Friedhofssatzung führt das Grab als Wahlgrab Sarg für Kinder, es ist deshalb als Erdgrab erfasst. | 630,00 € | 482,00 € | 1.112,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3 |
5 Grabarten für die Urne in Weinheim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDie Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre, und für diese Dauer gilt die Gebühr. Eine Verlängerung ist bei Reihengräbern nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. Wir führen das Grab nicht als pflegefrei: Paragraf 19 Absatz 1 verlangt, jede Grabstätte dauerhaft zu pflegen, und eine Ausnahme für das gewöhnliche Urnenreihengrab nennt die Satzung nicht. | 1.208,00 € | 478,00 € | 1.686,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Urnengrab in Weinheim und das einzige pflegefreie Grab der Stadt. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt dazu: Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden, und deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden, die Beisetzung erfolgt ohne Trauergemeinde. Paragraf 13 Absatz 2 Ziffer 1.7 der Friedhofssatzung führt das anonyme Urnenreihengrab nur für den Hauptfriedhof. | 1.165,00 € | 478,00 € | 1.643,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrab, einstelligDas Nutzungsrecht beträgt fünfundzwanzig Jahre und ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlängerbar, die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.4 je Stelle und Jahr 76 Euro. Jede weitere Grabstätte kostet nach Ziffer 2.5 zusätzlich 1.775 Euro. In einer Urnenwahlgrabstätte außerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes können nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 1.900,00 € | 478,00 € | 2.378,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4 |
| Urnennische im Kolumbarium für 2 UrnenDie Gebühr gilt nach der Überschrift der Ziffer 3 für fünfundzwanzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.6 je Stelle und Jahr 63 Euro. Nach Paragraf 5 Absatz 3 der Gebührensatzung lässt die Friedhofsverwaltung die Verschlusstafeln herstellen und anbringen, und die Kosten sind in der Nutzungsgebühr enthalten; Paragraf 19 Absatz 10 der Friedhofssatzung sagt dazu, die Verschlussplatte werde beim Ersterwerb einmalig von der Stadt gestellt. Trotzdem führen wir die Nische nicht als pflegefrei: Paragraf 19 Absatz 8 und 9 regeln für die beiden Kolumbarien nur, wo Grabschmuck abgelegt werden darf, und nennen niemanden, der pflegt. | 1.575,00 € | 478,00 € | 2.053,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1 |
| Urnennische im Kolumbarium für 4 UrnenWie die Nische für zwei Urnen, nur größer. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 4.7 je Stelle und Jahr 67 Euro. Weinheim betreibt nach Paragraf 19 Absatz 8 der Friedhofssatzung zwei Kolumbarien, Kolumbarium Süd mit vorgelagerten Simsen und Kolumbarium Nord mit zentralen Ablagetischen für den Grabschmuck. | 1.675,00 € | 478,00 € | 2.153,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2 |
33 weitere Gebühren in der Satzung von Weinheim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattungsgebühr für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 1.478,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1 |
| Erdbestattungsgebühr für Kinder bis zu 10 Jahren | 482,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2 |
| Erdbestattungsgebühr für Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg | 166,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.3 |
| Urnenbestattungsgebühr | 478,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2 |
| Muslimische Bestattung für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 1.625,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3.1 |
| Muslimische Bestattung für Kinder bis 10 Jahre | 589,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3.2 |
| Zuschlag Tiefbestattung | 74,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.4 |
| Zuschlag Tiefbestattung bei muslimischer Bestattung | 148,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3.3 |
| Zuschlag Grabaushub in Handschachtung, flach | 553,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.4.1 |
| Zuschlag Grabaushub in Handschachtung, tief | 891,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.4.2 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei einer Bestattung außerhalb der üblichen Bestattungszeit | 50 Prozent Zuschlag auf die Bestattungsgebühr | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Erdbestattungswahlgrab, jede weitere Grabstätte, fünfundzwanzig Jahre | 2.375,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2 |
| Urnenwahlgrab, jede weitere Grabstätte, fünfundzwanzig Jahre | 1.775,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5 |
| Zuschlag für den Erwerb von Nutzungsrechten auf dem Alten Friedhof Hohensachsen | 25 Prozent auf die Gebührensätze der Ziffern 2 und 4 | Gebührenverzeichnis Ziffern 2.6 und 4.8 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdbestattungswahlgrab je Stelle und Jahr | 123,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdbestattungswahlgrab je weiterer Grabstätte und Jahr | 95,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Kinderwahlgrab je Stelle und Jahr | 42,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Stelle und Jahr | 76,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je weiterer Grabstätte und Jahr | 71,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenfach für 2 Urnen je Jahr | 63,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenfach für 4 Urnen je Jahr | 67,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.7 |
| Benutzung der Leichenhalle oder Kühlzelle je Tag | 59,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.1 |
| Benutzung der Leichenhalle oder Tiefkühlzelle je Tag | 74,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.2 |
| Benutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier | 210,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.3 |
| Orgelspiel oder Bedienung der Musikanlage durch den Organisten | 51,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.4 |
| Bestattungsordner oder Sargträger je Träger | 87,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 6.5 |
| Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern eines stehenden Grabmales | 60,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1.1 |
| Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern eines liegenden Grabmales | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1.2 |
| Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern einer Steinfassung | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.1.3 |
| Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung für den Einzelfall | 40,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.2.1 |
| Berechtigungskarte zur Gewerbeausübung für ein Kalenderjahr | 100,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.2.2 |
| Gießkannenfach je Jahr | 20,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 7.3 |
| Im Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen | nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet | Gebührenverzeichnis Ziffer 8 |
Was ein Grab in Weinheim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.160,00 €
Erdbestattungsreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre in Weinheim, über 20 Jahre, das sind 408,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 1.1.1 | 1.482,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1 | 1.478,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.960,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Weinheim. Die Gebühr von 1.482 Euro gilt nach der Überschrift der Ziffer 1 für die Dauer der Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt; das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung, endet mit Ablauf der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist nicht möglich. Auf dem Alten Friedhof Hohensachsen kommen nach Ziffer 2.6 25 Prozent hinzu.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weinheim mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, vom Gemeinderat beschlossen am 13.11.2024, ausgefertigt am 22.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 30.11.2024, in Kraft seit 01.12.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Weinheim offenlässt
- Aktualität geprüft am 05.09.2026. Die Beträge stammen aus der Änderungssatzung vom 13.11.2024, ausgefertigt am 22.11.2024 und öffentlich bekannt gemacht am 30.11.2024; nach ihrem Artikel 2 gilt sie seit dem 01.12.2024. Durchgesehen wurden die vollständigen Verzeichnisse der Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Weinheim für 2023, 2024, 2025 und 2026. Der Jahrgang 2023 trägt die Änderungssatzung vom 01.03.2023, der Jahrgang 2024 die hier erfasste, und die Jahrgänge 2025 und 2026 enthalten keine einzige Bekanntmachung zum Friedhofs- oder Bestattungswesen. Eine neuere Fassung ist damit nicht ersichtlich.
- Das Stadtrecht der Stadt Weinheim führt neben der Gebührensatzung von 2010 eine undatierte Datei mit dem Namen Friedhofsgebührenverzeichnis. Sie trägt kein Datum im Text und ist deshalb allein kein Beleg dafür, was gilt. Ihre Dateieigenschaften nennen als Vorlage eine Word-Datei vom 27.11.2024, und sie stimmt Zeile für Zeile mit der Änderungssatzung vom 13.11.2024 überein. Wir haben trotzdem die unterschriebene Bekanntmachung als Quelle genommen.
- Die Änderung von 2024 hat das Gebührenmodell zurückgedreht. Die davor geltende Fassung vom 01.03.2023 rechnete die Wahlgrabgebühr als Jahressatz, also 66 Euro je Jahr für ein Erdbestattungswahlgrab, und setzte das Erdbestattungsreihengrab mit 700 und das Urnenreihengrab mit 635 Euro an. Seit dem 01.12.2024 gilt für Wahlgräber wieder ein Einmalbetrag für die vollen fünfundzwanzig Jahre, und der Jahressatz der Ziffer 4 gilt nur noch für die Verlängerung. Wer die Fassung von 2023 erwischt, liegt bei jedem Grab um mehr als die Hälfte zu niedrig.
- Weinheim erhebt keine Friedhofsunterhaltungsgebühr und keinen sonstigen Zuschlag, der unabhängig von der Grabart auf jedes Grab fällt. Die Nutzungsgebühr ist deshalb schlicht der Betrag aus den Ziffern 1 bis 3 des Gebührenverzeichnisses.
- Für den Alten Friedhof Hohensachsen erheben die Ziffern 2.6 und 4.8 einen Zuschlag von 25 Prozent auf die Gebührensätze für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten. Weinheim verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung sechs Friedhöfe, den Hauptfriedhof und die Friedhöfe Sulzbach, Lützelsachsen, Hohensachsen, Heiligkreuz und Oberflockenbach. Wir haben durchweg mit dem Regelsatz ohne Zuschlag gerechnet und den Zuschlag unter den weiteren Gebühren festgehalten.
- Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt sechs Grabarten in einer Pflegeanlage sowie Reihengräber Urne am Baum mit integrierter Grabpflege. Der Name legt eine pflegefreie Grabart nahe, und er täuscht: Der Schlusssatz desselben Absatzes sagt, eine Bestattung oder Beisetzung in diesen Anlagen oder am Baum könne nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Pflegevertrages zwischen der nutzungsberechtigten Person und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner erworben werden. Der Preis steht damit nicht in der Satzung, und das Gebührenverzeichnis nennt für diese Gräber auch keine eigene Ziffer. Sie stehen deshalb nicht in dieser Erfassung.
- Pflegefrei ist allein das anonyme Urnengrab. Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgräber ohne namentliche Nennung ausdrücklich, deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliege der Stadt. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 19 Absatz 1: Die Grabstätte ist dauerhaft zu pflegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
- Die Urnennischen in den beiden Kolumbarien führen wir nicht als pflegefrei, obwohl dort keine Grabfläche zu bepflanzen ist. Paragraf 19 Absatz 8 und 9 der Friedhofssatzung regeln für sie nur, wo Grabschmuck abgelegt werden darf und dass nichts an der Wand befestigt werden darf. Ein Satz, der die Pflege der Stadt zuweist, fehlt dort, anders als beim anonymen Grabfeld in Paragraf 14 Absatz 3.
- Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung zählt auf, was in der Bestattungsgebühr enthalten ist: die Benutzung der Leichenhalle, die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier, die Überführung von der Kapelle zum Grab innerhalb desselben Friedhofs mit höchstens vier Trägern, das Öffnen und Schließen des Grabes, das Einsenken, das Verbringen der Kränze und Blumen und die Bearbeitung des Sterbefalles. Absatz 2 lässt die Gebühr sinken, wenn nicht alle diese Leistungen in Anspruch genommen werden, nennt dafür aber im Gebührenverzeichnis von 2024 keinen Ermäßigungsbetrag mehr; die Fassung von 2023 hatte unter Ziffer 4.3 noch drei solcher Beträge. Wir haben deshalb den vollen Satz der Ziffer 5 angesetzt, weil das Verzeichnis keinen schmaleren nennt.
- Die Benutzungsgebühren der Ziffer 6 für Leichenhalle, Trauerhalle, Orgelspiel und Sargträger stehen im Gebührenverzeichnis neben den Bestattungsgebühren der Ziffer 5, obwohl Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung dieselben Leistungen als in der Bestattungsgebühr enthalten bezeichnet. Wir haben sie deshalb nicht zur Beisetzungsgebühr addiert und unter den weiteren Gebühren festgehalten.
- Wird eine Bestattung außerhalb der üblichen Bestattungszeit durchgeführt, erhöht sich die Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung um 50 Prozent. Ein fester Betrag lässt sich daraus nicht bilden, weil er von der jeweiligen Bestattungsgebühr abhängt.
- Für das muslimische Grabfeld auf dem Hauptfriedhof nennt Ziffer 5.3 eigene Bestattungsgebühren von 1.625 Euro für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre. Eine eigene Nutzungsgebühr nennt das Gebührenverzeichnis dafür nicht; nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf fünfundzwanzig Jahre mit Verlängerungsoption erworben. Wir haben das muslimische Grabfeld deshalb nicht als eigene Grabart erfasst und die Bestattungsgebühr unter den Bestattungsgebühren festgehalten.
- Die Gemeinschaftsgrabstätte Sternchenfeld für nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten wird nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung von der Stadt angelegt und in ihrer Verantwortung unterhalten. Das Gebührenverzeichnis nennt für sie keine Ziffer und damit keinen Betrag; sie ist deshalb nicht als Grabart erfasst.
- Umbettungen und Ausgrabungen nennt das Gebührenverzeichnis von 2024 nicht mehr. Die Fassung vom 01.03.2023 führte sie unter den Ziffern 5 und 6 mit dem Sachaufwand zuzüglich 20 Prozent Gemeinkosten. Seit dem 01.12.2024 fallen sie unter die Auffangziffer 8, nach der nicht erfasste Leistungen nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet werden.
Friedhöfe in Weinheim und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 5 Friedhöfe in WeinheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weinheim mit dem vollständigen Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom Gemeinderat beschlossen am 13.11.2024, ausgefertigt am 22.11.2024, öffentlich bekannt gemacht am 30.11.2024, in Kraft seit 01.12.2024
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Weinheim, Friedhofsgebührensatzung, mit dem Leistungsumfang der Bestattungsgebühr in Paragraf 6 vom 09.07.2003, zuletzt geändert am 14.07.2010, in Kraft seit 01.08.2010, das Gebührenverzeichnis als Anlage zuletzt geändert am 13.11.2024
- Friedhofssatzung für die Stadt Weinheim mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom Gemeinderat beschlossen am 16.06.2021
- Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, undatierte Lesefassung im Stadtrecht der Stadt Weinheim, betragsgleich mit der Änderungssatzung vom 13.11.2024 ohne Datum im Text, als Datei angelegt am 27.11.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.