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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Zirndorf · Bayern · AGS 09573134

Friedhofsgebühren in Zirndorf, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zirndorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zirndorf, Friedhofsverwaltung.

712,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung

6.647,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelwahlgrab, auch doppeltiefe Belegung, mit Beisetzung

15
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern

Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Zirndorf kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Zirndorf führt 15 Grabarten. Die günstigste ist Urnengemeinschaftsanlage mit 712,00 €, die teuerste Doppelwahlgrab, auch doppeltiefe Belegung mit 6.647,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

9 Grabarten für die Erdbestattung in Zirndorf

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Zirndorf. Die Anlage nennt 1.794 Euro auf 25 Jahre, und 25 Jahre ist zugleich die Ruhezeit für Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; einen Wiedererwerb sieht Paragraf 14 Absatz 1 nur für Wahlgrabstätten vor. In der Beisetzungsgebühr stecken 1.073 Euro Grabfertigung nach Ziffer IV.1.a und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1.1.794,00 €1.118,00 €2.912,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.5
Anonymes ErdgrabKostet dasselbe wie das Reihengrab, nämlich 1.794 Euro auf 25 Jahre, spart aber die Pflege. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt Erdgräber und die Urnengemeinschaftsanlage gemeinsam als anonyme Grabstätten, und Paragraf 13 Absatz 4 sagt, anonyme Grabstätten würden nach der Belegung sofort eingeebnet; das Errichten eines Grabsteines oder Holzkreuzes ist nicht zulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, gibt es damit nicht.1.794,00 €1.118,00 €2.912,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.6
Einfachwahlgrab, nur einfachtiefe BelegungDie Anlage bezeichnet die Sarg-Wahlgräber der Ziffern I.1 und I.2 als auslaufend. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre, der Wiedererwerb ist nur auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte und um mindestens 3 bis höchstens 20 Jahre möglich. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 8 die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.1.794,00 €1.118,00 €2.912,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.2.a
Einfachwahlgrab, auch doppeltiefe BelegungEbenfalls auslaufend. Wahlgräber als Erdgräber können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf 2,40 Meter nur belegt werden, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen. Die Grabfertigung eines doppeltiefen Wahlgrabes kostet nach Ziffer IV.1.b 1.219 Euro statt 1.073 Euro.2.691,00 €1.264,00 €3.955,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.2.b
Doppelwahlgrab, nur einfachtiefe BelegungEbenfalls auslaufend. Ein Doppelwahlgrab misst nach Paragraf 16 Buchstabe a der Friedhofssatzung 2,00 Meter mal 2,00 Meter. Aus zwei oder mehreren nebeneinanderliegenden Wahlgräbern können nach Paragraf 14 Absatz 2 Mehrfachwahlgräber gebildet werden; dabei erhöhen sich die Grabgebühren nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung entsprechend.3.589,00 €1.118,00 €4.707,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.1.a
Doppelwahlgrab, auch doppeltiefe BelegungDas teuerste Erdgrab des Tarifs und ebenfalls auslaufend. Die Grabfertigung eines doppeltiefen Wahlgrabes kostet nach Ziffer IV.1.b 1.219 Euro.5.383,00 €1.264,00 €6.647,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.1.b
Grabkammer-EinfachwahlgrabDie Grabkammer läuft über 12 Jahre statt über 25. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung setzt für Verstorbene über 12 Jahre bei Grabkammern eine Ruhezeit von 12 Jahren, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht bei Grabkammern für ebenfalls 12 Jahre. Die Grabfertigung kostet bei Belegung eines Grabplatzes in einer Grabkammer nach Ziffer IV.1.c 976 Euro.2.679,00 €1.021,00 €3.700,00 €12 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.4
Grabkammer-DoppelwahlgrabGenau das Doppelte des Grabkammer-Einfachwahlgrabes, Laufzeit und Ruhezeit ebenfalls 12 Jahre. Eine Grabkammer-Doppelwahlgrabstätte misst nach Paragraf 16 Buchstabe a der Friedhofssatzung 2,00 Meter mal 2,00 Meter.5.358,00 €1.021,00 €6.379,00 €12 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.3
Kindergrab für Personen unter 12 JahrenDie Anlage nennt 780 Euro auf 15 Jahre und beschränkt das Grab ausdrücklich auf Personen unter 12 Jahren. Für Verstorbene unter 12 Jahren beträgt die Ruhezeit bei Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung 15 Jahre. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a führt Kindergräber als Reihengrabstätten, sie werden also nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Grabfertigung eines Kindergrabes kostet nach Ziffer IV.1.d 780 Euro.780,00 €825,00 €1.605,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.7

6 Grabarten für die Urne in Zirndorf

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung 10 Jahre, und für diese Dauer gilt die Gebühr. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. In der Beisetzungsgebühr stecken 244 Euro nach Ziffer IV.3.b und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1.445,00 €289,00 €734,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.3
UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab der Stadt und eines von zwei pflegefreien. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt die Urnengemeinschaftsanlage zusammen mit den anonymen Erdgräbern als anonyme Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 4 lässt anonyme Grabstätten nach der Belegung sofort einebnen und verbietet Grabstein und Holzkreuz. Die Anlage kennt für sie folgerichtig auch keine Abräumgebühr, anders als für das Baumbestattungsfeld und den Platz der ruhenden Seelen.423,00 €289,00 €712,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.5
Platz der ruhenden SeelenParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt den Platz der ruhenden Seelen als Urnenreihengrabstätte; zulässig sind dort nach Paragraf 15 Absatz 4 nur biologisch abbaubare Urnenbehälter. Der Grabrechtsinhaber kann nach Paragraf 22 Absatz 10 einen Findling aus Donaukies oder hellem Naturstein erwerben, allerdings nicht bei der Stadt. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet, bepflanzt und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür den Verfügungsberechtigten verantwortlich, und eine Ausnahme für dieses Feld nennt die Satzung nicht.960,00 €289,00 €1.249,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.6
BaumbestattungsfeldParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt das Baumbestattungsfeld als Urnenwahlgrabstätte, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht bei Baumbestattungen für 10 Jahre. Zulässig sind nach Paragraf 15 Absatz 4 nur biologisch abbaubare Urnenbehälter. Der Grabrechtsinhaber kann nach Paragraf 22 Absatz 9 eine helle Sandsteinplatte für die Säulenanlage erwerben, allerdings nicht bei der Stadt; angebracht wird sie vom Friedhofspersonal. Nicht pflegefrei aus demselben Grund wie der Platz der ruhenden Seelen, und die Anlage erhebt unter Ziffer IV.6.e für das Abräumen des Feldes 146 Euro gegen den Grabinhaber.1.025,00 €289,00 €1.314,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.4
UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 10 Jahre verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wie viele Urnen hineinpassen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.1.579,00 €289,00 €1.868,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.1
Urnenkammer einschließlich einer unbeschrifteten AbdeckplatteDie Anlage rechnet eine unbeschriftete Abdeckplatte in die Gebühr ein. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt Urnenkammern als Urnenwahlgrabstätten, und Paragraf 15 Absatz 3 sagt, solche Grabstätten könnten außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden; wir setzen deshalb für die Beisetzung den Satz der Ziffer IV.3.c für die Urnenwand von 195 Euro an. Die Namensplatten der Urnenkammern werden nach Paragraf 22 Absatz 8 von der Friedhofsverwaltung mit dem Urnengrab verkauft und von ihr angebracht und entfernt; einen Betrag dafür nennt die Anlage nicht.1.110,00 €240,00 €1.350,00 €10 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.2

27 weitere Gebühren in der Satzung von Zirndorf

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabfertigung eines Reihen- oder Wahlgrabes, einfachtief, einschließlich der allgemeinen Bestattungsdienste mit bis zu zwei Sargträgern1.073,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.a
Grabfertigung eines Wahlgrabes, doppeltief1.219,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.b
Grabfertigung einer Grabkammer bei Belegung eines Grabplatzes976,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.c
Grabfertigung eines Kindergrabes oder Beisetzung von Gebeinen780,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.d
Beisetzung einer Totgeburt341,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.2
Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in Grabkammern293,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.a
Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in allen anderen Gräbern außer der Urnenwand244,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.b
Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in einer Urnenwand195,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.c
Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung sowie Umschreibung und Verlängerung des Grabnutzungsrechts45,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer V.1
Benutzung der Aussegnungshallen einschließlich Außenbeschallung369,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer III.2
Benutzung der Leichenhallen je Tag34,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer III.1
Jeder weitere Sargträger über die zwei enthaltenen hinaus39,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.7
Ausgrabung von Leichen, Leichenresten und Gebeinen aus einer Tiefe von doppeltief683,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.4.a
Ausgrabung von Leichen, Leichenresten und Gebeinen bis einfachtief829,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.4.b
Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Doppelwahlgrab390,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.a
Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Einfachwahl- oder Reihengrab293,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.b
Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Urnengrab195,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.c
Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Doppelwahlgrab431,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.a
Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Einfachwahl- oder Reihengrab323,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.b
Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Kindergrab205,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.c
Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Urnengrab215,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.d
Gesamtabräumung und Entsorgung für das Baumbestattungsfeld146,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.e
Gesamtabräumung und Entsorgung für den Platz der ruhenden Seelen149,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.f
Gesamtabräumung und Entsorgung für die Sandsteinplatte der Urnenwände50,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.g
Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen für drei Jahre150,00 €Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer V.2
Aschenumfüllung einschließlich neuer Aschenkapselnach den tatsächlich entstandenen KostenAnlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer VI.1
Zuschlag bei Mehrfachwahlgräbern auf die Grabgebühren und auf die Kosten einer Grababräumung oder Bepflanzungentsprechend der Zahl der zusammengefassten GräberParagraf 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021.

Was ein Grab in Zirndorf über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.412,00 €

Reihengrab in Zirndorf, über 25 Jahre, das sind 376,48 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.51.794,00 €
BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.a1.118,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.912,00 €

Das günstigste Erdgrab in Zirndorf. Die Anlage nennt 1.794 Euro auf 25 Jahre, und 25 Jahre ist zugleich die Ruhezeit für Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; einen Wiedererwerb sieht Paragraf 14 Absatz 1 nur für Wahlgrabstätten vor. In der Beisetzungsgebühr stecken 1.073 Euro Grabfertigung nach Ziffer IV.1.a und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Zirndorf offenlässt

  • Aktualität geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist das Ortsrecht der Stadt Zirndorf, Abschnitt Recht, Sicherheit und Ordnung; dort steht als einzige Friedhofsgebührensatzung die Datei vom 04.03.2025. Das Archiv der Amtlichen Bekanntmachungen wurde vollständig durchgesehen, alle vier Listenseiten vom ältesten Eintrag vom 26.10.2023 bis zum jüngsten vom 01.09.2026: Nach dem 04.03.2025 gibt es keine Bekanntmachung mehr zum Friedhofs- oder Bestattungswesen. Die früheren Bekanntmachungsseiten zur Friedhofsgebührensatzung und zur Änderung der Friedhofssatzung, beide vom Stadtrat am 26.02.2025 beschlossen, sind gelöscht und geben 404. Auch die alte Datei der Friedhofssatzung von 2021 ist entfernt worden.
  • Die Friedhofsgebührensatzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor, hergestellt mit Epson Scan 2 am 05.03.2025. Ein Werkzeug, das nur den Textstrom eines Dokuments liest, sieht vier leere Seiten und hält die Satzung für betragslos. Die Beträge dieser Erfassung sind von den gerenderten Seiten abgelesen.
  • Ziffer V.1 der Anlage erhebt eine Verwaltungsgebühr von 45 Euro für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung sowie Umschreibung und Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Sie fällt bei jeder Bestattung an, unabhängig von der Grabart, und ist nicht abwählbar. Wir haben sie deshalb in jede Beisetzungsgebühr eingerechnet. Wer eine Zahl in der Anlage nachschlägt, findet dort 45 Euro weniger: 1.073 statt 1.118 Euro für die Grabfertigung eines einfachtiefen Grabes, 244 statt 289 Euro für eine Urnenbeisetzung, 195 statt 240 Euro für eine Beisetzung in der Urnenwand.
  • Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie andere bayerische Städte erheben, kennt die Anlage nicht. Zirndorf rechnet auch nicht mit Jahressätzen, sondern nennt zu jeder Grabart einen Einmalbetrag für die ganze Laufzeit, etwa Reihengrab auf 25 Jahre oder Urnenwahlgrab auf 10 Jahre.
  • Pflegefrei sind das anonyme Erdgrab und die Urnengemeinschaftsanlage. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung fasst genau diese beiden als anonyme Grabstätten zusammen, und Paragraf 13 Absatz 4 sagt, anonyme Grabstätten würden nach der Belegung sofort eingeebnet und das Errichten eines Grabsteines oder Holzkreuzes sei nicht zulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, entsteht dort nicht.
  • Das Baumbestattungsfeld und der Platz der ruhenden Seelen führen wir nicht als pflegefrei, obwohl beide nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung keinen Blumenschmuck dulden und nur eine Sandsteinplatte in der Säulenanlage beziehungsweise einen Findling zulassen. Paragraf 25 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet, bepflanzt und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür den Verfügungsberechtigten verantwortlich, und Absatz 6 weist der Stadt nur die Anlagen außerhalb der Grabstätten zu. Eine Ausnahme für diese beiden Felder nennt die Satzung nicht. Dazu passt, dass die Anlage unter den Ziffern IV.6.e und IV.6.f für beide Felder eine Abräumgebühr von 146 und 149 Euro gegen den Grabinhaber erhebt, während es für die Urnengemeinschaftsanlage keine solche Ziffer gibt.
  • Die Sarg-Wahlgräber der Ziffern I.1 und I.2 sind in der Anlage als auslaufend bezeichnet. Was das genau bedeutet, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung; die Beträge stehen jedenfalls weiter im Tarif. Wir haben sie erfasst. Der Preisvergleich ändert sich dadurch nicht, denn das günstigste Erdgrab kostet mit 1.794 Euro genauso viel wie das Reihengrab der Ziffer I.5, das nicht auslaufend ist.
  • Als Beisetzungsgebühr haben wir die Gebühr für die Grabfertigung nach Ziffer IV angesetzt. Sie schließt nach der Überschrift der Ziffer IV die allgemeinen Bestattungsdienste mit bis zu zwei Sargträgern ein; jeder weitere Sargträger kostet nach Ziffer IV.7 zusätzlich 39 Euro. Die Leichenhalle nach Ziffer III.1 mit 34 Euro je Tag und die Aussegnungshalle nach Ziffer III.2 mit 369 Euro stehen daneben und sind nicht enthalten. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Trauerfeier wahlweise in der Aussegnungshalle oder am Grabe abhalten, eine Benutzungspflicht für die Leichenhalle nennt Paragraf 28 nicht.
  • Für die Beisetzung in einer Urnenkammer haben wir den Satz der Ziffer IV.3.c für die Urnenwand von 195 Euro angesetzt, nicht den der Ziffer IV.3.a für Grabkammern von 293 Euro. Grund ist Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, wonach Urnenwahlgrabstätten außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden können; Grabkammern sind dagegen nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 16 Buchstabe a die Sarggrabstätten der Ziffern I.3 und I.4. Die Anlage sagt das nicht selbst.
  • Ob ein Reihengrab in Zirndorf verlängert werden kann, sagt die Satzung nicht ausdrücklich. Paragraf 13 Absatz 1 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und Paragraf 14 Absatz 1 regelt den Wiedererwerb nur für Wahlgrabstätten. Wir führen deshalb alle Reihengrabstätten und die anonymen Grabstätten als nicht verlängerbar und alle Wahlgrabstätten als verlängerbar. Ziffer V.1 der Anlage erhebt eine Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts, ohne nach der Grabart zu unterscheiden.
  • Die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung um mindestens 3 und höchstens 20 Jahre möglich. Was diese Verlängerung kostet, sagt die Anlage nicht: Sie nennt für Grabstätten nur die Einmalbeträge der Ziffern I und II und für die Verlängerung allein die Verwaltungsgebühr von 45 Euro nach Ziffer V.1.
  • Zirndorf verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zwei Friedhöfe, den Waldfriedhof Zirndorf und den Friedhof im Stadtteil Lind. Der evangelische Friedhof im Zentrum gehört der Kirchengemeinde und nicht der Stadt; für ihn gilt diese Gebührensatzung nicht, und er steht nicht in dieser Erfassung.
  • Bei Mehrfachwahlgräbern erhöhen sich nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung die Grabgebühren und die Kosten einer Grababräumung oder Bepflanzung entsprechend. Einen festen Betrag lässt sich daraus nicht bilden, weil er von der Zahl der zusammengefassten Gräber abhängt.

Friedhöfe in Zirndorf und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.