Zirndorf · Bayern · AGS 09573134
Friedhofsgebühren in Zirndorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Zirndorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Zirndorf, Friedhofsverwaltung.
- 712,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.647,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern
Urnengemeinschaftsanlage, mit Beisetzung
Doppelwahlgrab, auch doppeltiefe Belegung, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Zirndorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Zirndorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Zirndorf. Die Anlage nennt 1.794 Euro auf 25 Jahre, und 25 Jahre ist zugleich die Ruhezeit für Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; einen Wiedererwerb sieht Paragraf 14 Absatz 1 nur für Wahlgrabstätten vor. In der Beisetzungsgebühr stecken 1.073 Euro Grabfertigung nach Ziffer IV.1.a und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1. | 1.794,00 € | 1.118,00 € | 2.912,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.5 |
| Anonymes ErdgrabKostet dasselbe wie das Reihengrab, nämlich 1.794 Euro auf 25 Jahre, spart aber die Pflege. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt Erdgräber und die Urnengemeinschaftsanlage gemeinsam als anonyme Grabstätten, und Paragraf 13 Absatz 4 sagt, anonyme Grabstätten würden nach der Belegung sofort eingeebnet; das Errichten eines Grabsteines oder Holzkreuzes ist nicht zulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, gibt es damit nicht. | 1.794,00 € | 1.118,00 € | 2.912,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.6 |
| Einfachwahlgrab, nur einfachtiefe BelegungDie Anlage bezeichnet die Sarg-Wahlgräber der Ziffern I.1 und I.2 als auslaufend. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre, der Wiedererwerb ist nur auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte und um mindestens 3 bis höchstens 20 Jahre möglich. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 8 die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. | 1.794,00 € | 1.118,00 € | 2.912,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.2.a |
| Einfachwahlgrab, auch doppeltiefe BelegungEbenfalls auslaufend. Wahlgräber als Erdgräber können nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf 2,40 Meter nur belegt werden, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen. Die Grabfertigung eines doppeltiefen Wahlgrabes kostet nach Ziffer IV.1.b 1.219 Euro statt 1.073 Euro. | 2.691,00 € | 1.264,00 € | 3.955,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.2.b |
| Doppelwahlgrab, nur einfachtiefe BelegungEbenfalls auslaufend. Ein Doppelwahlgrab misst nach Paragraf 16 Buchstabe a der Friedhofssatzung 2,00 Meter mal 2,00 Meter. Aus zwei oder mehreren nebeneinanderliegenden Wahlgräbern können nach Paragraf 14 Absatz 2 Mehrfachwahlgräber gebildet werden; dabei erhöhen sich die Grabgebühren nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung entsprechend. | 3.589,00 € | 1.118,00 € | 4.707,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.1.a |
| Doppelwahlgrab, auch doppeltiefe BelegungDas teuerste Erdgrab des Tarifs und ebenfalls auslaufend. Die Grabfertigung eines doppeltiefen Wahlgrabes kostet nach Ziffer IV.1.b 1.219 Euro. | 5.383,00 € | 1.264,00 € | 6.647,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.1.b |
| Grabkammer-EinfachwahlgrabDie Grabkammer läuft über 12 Jahre statt über 25. Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung setzt für Verstorbene über 12 Jahre bei Grabkammern eine Ruhezeit von 12 Jahren, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht bei Grabkammern für ebenfalls 12 Jahre. Die Grabfertigung kostet bei Belegung eines Grabplatzes in einer Grabkammer nach Ziffer IV.1.c 976 Euro. | 2.679,00 € | 1.021,00 € | 3.700,00 € | 12 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.4 |
| Grabkammer-DoppelwahlgrabGenau das Doppelte des Grabkammer-Einfachwahlgrabes, Laufzeit und Ruhezeit ebenfalls 12 Jahre. Eine Grabkammer-Doppelwahlgrabstätte misst nach Paragraf 16 Buchstabe a der Friedhofssatzung 2,00 Meter mal 2,00 Meter. | 5.358,00 € | 1.021,00 € | 6.379,00 € | 12 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.3 |
| Kindergrab für Personen unter 12 JahrenDie Anlage nennt 780 Euro auf 15 Jahre und beschränkt das Grab ausdrücklich auf Personen unter 12 Jahren. Für Verstorbene unter 12 Jahren beträgt die Ruhezeit bei Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung 15 Jahre. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a führt Kindergräber als Reihengrabstätten, sie werden also nach Paragraf 13 Absatz 1 erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Grabfertigung eines Kindergrabes kostet nach Ziffer IV.1.d 780 Euro. | 780,00 € | 825,00 € | 1.605,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.7 |
6 Grabarten für die Urne in Zirndorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung 10 Jahre, und für diese Dauer gilt die Gebühr. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. In der Beisetzungsgebühr stecken 244 Euro nach Ziffer IV.3.b und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1. | 445,00 € | 289,00 € | 734,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.3 |
| UrnengemeinschaftsanlageDas günstigste Grab der Stadt und eines von zwei pflegefreien. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung führt die Urnengemeinschaftsanlage zusammen mit den anonymen Erdgräbern als anonyme Grabstätte, und Paragraf 13 Absatz 4 lässt anonyme Grabstätten nach der Belegung sofort einebnen und verbietet Grabstein und Holzkreuz. Die Anlage kennt für sie folgerichtig auch keine Abräumgebühr, anders als für das Baumbestattungsfeld und den Platz der ruhenden Seelen. | 423,00 € | 289,00 € | 712,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.5 |
| Platz der ruhenden SeelenParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung führt den Platz der ruhenden Seelen als Urnenreihengrabstätte; zulässig sind dort nach Paragraf 15 Absatz 4 nur biologisch abbaubare Urnenbehälter. Der Grabrechtsinhaber kann nach Paragraf 22 Absatz 10 einen Findling aus Donaukies oder hellem Naturstein erwerben, allerdings nicht bei der Stadt. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet, bepflanzt und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür den Verfügungsberechtigten verantwortlich, und eine Ausnahme für dieses Feld nennt die Satzung nicht. | 960,00 € | 289,00 € | 1.249,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.6 |
| BaumbestattungsfeldParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt das Baumbestattungsfeld als Urnenwahlgrabstätte, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht bei Baumbestattungen für 10 Jahre. Zulässig sind nach Paragraf 15 Absatz 4 nur biologisch abbaubare Urnenbehälter. Der Grabrechtsinhaber kann nach Paragraf 22 Absatz 9 eine helle Sandsteinplatte für die Säulenanlage erwerben, allerdings nicht bei der Stadt; angebracht wird sie vom Friedhofspersonal. Nicht pflegefrei aus demselben Grund wie der Platz der ruhenden Seelen, und die Anlage erhebt unter Ziffer IV.6.e für das Abräumen des Feldes 146 Euro gegen den Grabinhaber. | 1.025,00 € | 289,00 € | 1.314,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.4 |
| UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 10 Jahre verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wie viele Urnen hineinpassen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. | 1.579,00 € | 289,00 € | 1.868,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.1 |
| Urnenkammer einschließlich einer unbeschrifteten AbdeckplatteDie Anlage rechnet eine unbeschriftete Abdeckplatte in die Gebühr ein. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung führt Urnenkammern als Urnenwahlgrabstätten, und Paragraf 15 Absatz 3 sagt, solche Grabstätten könnten außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden; wir setzen deshalb für die Beisetzung den Satz der Ziffer IV.3.c für die Urnenwand von 195 Euro an. Die Namensplatten der Urnenkammern werden nach Paragraf 22 Absatz 8 von der Friedhofsverwaltung mit dem Urnengrab verkauft und von ihr angebracht und entfernt; einen Betrag dafür nennt die Anlage nicht. | 1.110,00 € | 240,00 € | 1.350,00 € | 10 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer II.2 |
27 weitere Gebühren in der Satzung von Zirndorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabfertigung eines Reihen- oder Wahlgrabes, einfachtief, einschließlich der allgemeinen Bestattungsdienste mit bis zu zwei Sargträgern | 1.073,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.a |
| Grabfertigung eines Wahlgrabes, doppeltief | 1.219,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.b |
| Grabfertigung einer Grabkammer bei Belegung eines Grabplatzes | 976,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.c |
| Grabfertigung eines Kindergrabes oder Beisetzung von Gebeinen | 780,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.d |
| Beisetzung einer Totgeburt | 341,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.2 |
| Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in Grabkammern | 293,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.a |
| Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in allen anderen Gräbern außer der Urnenwand | 244,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.b |
| Beisetzung oder Ausgrabung einer Urne in einer Urnenwand | 195,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.3.c |
| Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung sowie Umschreibung und Verlängerung des Grabnutzungsrechts | 45,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer V.1 |
| Benutzung der Aussegnungshallen einschließlich Außenbeschallung | 369,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer III.2 |
| Benutzung der Leichenhallen je Tag | 34,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer III.1 |
| Jeder weitere Sargträger über die zwei enthaltenen hinaus | 39,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.7 |
| Ausgrabung von Leichen, Leichenresten und Gebeinen aus einer Tiefe von doppeltief | 683,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.4.a |
| Ausgrabung von Leichen, Leichenresten und Gebeinen bis einfachtief | 829,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.4.b |
| Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Doppelwahlgrab | 390,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.a |
| Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Einfachwahl- oder Reihengrab | 293,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.b |
| Beseitigung einer Bepflanzung einschließlich des Grabhügels bei einem Urnengrab | 195,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.5.c |
| Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Doppelwahlgrab | 431,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.a |
| Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Einfachwahl- oder Reihengrab | 323,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.b |
| Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Kindergrab | 205,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.c |
| Gesamtabräumung und Entsorgung einschließlich Grabmal bei einem Urnengrab | 215,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.d |
| Gesamtabräumung und Entsorgung für das Baumbestattungsfeld | 146,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.e |
| Gesamtabräumung und Entsorgung für den Platz der ruhenden Seelen | 149,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.f |
| Gesamtabräumung und Entsorgung für die Sandsteinplatte der Urnenwände | 50,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.6.g |
| Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen für drei Jahre | 150,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer V.2 |
| Aschenumfüllung einschließlich neuer Aschenkapsel | nach den tatsächlich entstandenen Kosten | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer VI.1 |
| Zuschlag bei Mehrfachwahlgräbern auf die Grabgebühren und auf die Kosten einer Grababräumung oder Bepflanzung | entsprechend der Zahl der zusammengefassten Gräber | Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Zirndorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.412,00 €
Reihengrab in Zirndorf, über 25 Jahre, das sind 376,48 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer I.5 | 1.794,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung Ziffer IV.1.a | 1.118,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.912,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Zirndorf. Die Anlage nennt 1.794 Euro auf 25 Jahre, und 25 Jahre ist zugleich die Ruhezeit für Verstorbene über 12 Jahre in Erdgräbern nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; einen Wiedererwerb sieht Paragraf 14 Absatz 1 nur für Wahlgrabstätten vor. In der Beisetzungsgebühr stecken 1.073 Euro Grabfertigung nach Ziffer IV.1.a und 45 Euro Verwaltungsgebühr nach Ziffer V.1.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen, vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Zirndorf offenlässt
- Aktualität geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist das Ortsrecht der Stadt Zirndorf, Abschnitt Recht, Sicherheit und Ordnung; dort steht als einzige Friedhofsgebührensatzung die Datei vom 04.03.2025. Das Archiv der Amtlichen Bekanntmachungen wurde vollständig durchgesehen, alle vier Listenseiten vom ältesten Eintrag vom 26.10.2023 bis zum jüngsten vom 01.09.2026: Nach dem 04.03.2025 gibt es keine Bekanntmachung mehr zum Friedhofs- oder Bestattungswesen. Die früheren Bekanntmachungsseiten zur Friedhofsgebührensatzung und zur Änderung der Friedhofssatzung, beide vom Stadtrat am 26.02.2025 beschlossen, sind gelöscht und geben 404. Auch die alte Datei der Friedhofssatzung von 2021 ist entfernt worden.
- Die Friedhofsgebührensatzung liegt nur als Scan ohne Textebene vor, hergestellt mit Epson Scan 2 am 05.03.2025. Ein Werkzeug, das nur den Textstrom eines Dokuments liest, sieht vier leere Seiten und hält die Satzung für betragslos. Die Beträge dieser Erfassung sind von den gerenderten Seiten abgelesen.
- Ziffer V.1 der Anlage erhebt eine Verwaltungsgebühr von 45 Euro für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung sowie Umschreibung und Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Sie fällt bei jeder Bestattung an, unabhängig von der Grabart, und ist nicht abwählbar. Wir haben sie deshalb in jede Beisetzungsgebühr eingerechnet. Wer eine Zahl in der Anlage nachschlägt, findet dort 45 Euro weniger: 1.073 statt 1.118 Euro für die Grabfertigung eines einfachtiefen Grabes, 244 statt 289 Euro für eine Urnenbeisetzung, 195 statt 240 Euro für eine Beisetzung in der Urnenwand.
- Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie andere bayerische Städte erheben, kennt die Anlage nicht. Zirndorf rechnet auch nicht mit Jahressätzen, sondern nennt zu jeder Grabart einen Einmalbetrag für die ganze Laufzeit, etwa Reihengrab auf 25 Jahre oder Urnenwahlgrab auf 10 Jahre.
- Pflegefrei sind das anonyme Erdgrab und die Urnengemeinschaftsanlage. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung fasst genau diese beiden als anonyme Grabstätten zusammen, und Paragraf 13 Absatz 4 sagt, anonyme Grabstätten würden nach der Belegung sofort eingeebnet und das Errichten eines Grabsteines oder Holzkreuzes sei nicht zulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, entsteht dort nicht.
- Das Baumbestattungsfeld und der Platz der ruhenden Seelen führen wir nicht als pflegefrei, obwohl beide nach Paragraf 22 Absatz 8 der Friedhofssatzung keinen Blumenschmuck dulden und nur eine Sandsteinplatte in der Säulenanlage beziehungsweise einen Findling zulassen. Paragraf 25 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet, bepflanzt und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, Absatz 3 macht dafür den Verfügungsberechtigten verantwortlich, und Absatz 6 weist der Stadt nur die Anlagen außerhalb der Grabstätten zu. Eine Ausnahme für diese beiden Felder nennt die Satzung nicht. Dazu passt, dass die Anlage unter den Ziffern IV.6.e und IV.6.f für beide Felder eine Abräumgebühr von 146 und 149 Euro gegen den Grabinhaber erhebt, während es für die Urnengemeinschaftsanlage keine solche Ziffer gibt.
- Die Sarg-Wahlgräber der Ziffern I.1 und I.2 sind in der Anlage als auslaufend bezeichnet. Was das genau bedeutet, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung; die Beträge stehen jedenfalls weiter im Tarif. Wir haben sie erfasst. Der Preisvergleich ändert sich dadurch nicht, denn das günstigste Erdgrab kostet mit 1.794 Euro genauso viel wie das Reihengrab der Ziffer I.5, das nicht auslaufend ist.
- Als Beisetzungsgebühr haben wir die Gebühr für die Grabfertigung nach Ziffer IV angesetzt. Sie schließt nach der Überschrift der Ziffer IV die allgemeinen Bestattungsdienste mit bis zu zwei Sargträgern ein; jeder weitere Sargträger kostet nach Ziffer IV.7 zusätzlich 39 Euro. Die Leichenhalle nach Ziffer III.1 mit 34 Euro je Tag und die Aussegnungshalle nach Ziffer III.2 mit 369 Euro stehen daneben und sind nicht enthalten. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Trauerfeier wahlweise in der Aussegnungshalle oder am Grabe abhalten, eine Benutzungspflicht für die Leichenhalle nennt Paragraf 28 nicht.
- Für die Beisetzung in einer Urnenkammer haben wir den Satz der Ziffer IV.3.c für die Urnenwand von 195 Euro angesetzt, nicht den der Ziffer IV.3.a für Grabkammern von 293 Euro. Grund ist Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, wonach Urnenwahlgrabstätten außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden können; Grabkammern sind dagegen nach Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 16 Buchstabe a die Sarggrabstätten der Ziffern I.3 und I.4. Die Anlage sagt das nicht selbst.
- Ob ein Reihengrab in Zirndorf verlängert werden kann, sagt die Satzung nicht ausdrücklich. Paragraf 13 Absatz 1 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und Paragraf 14 Absatz 1 regelt den Wiedererwerb nur für Wahlgrabstätten. Wir führen deshalb alle Reihengrabstätten und die anonymen Grabstätten als nicht verlängerbar und alle Wahlgrabstätten als verlängerbar. Ziffer V.1 der Anlage erhebt eine Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts, ohne nach der Grabart zu unterscheiden.
- Die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung um mindestens 3 und höchstens 20 Jahre möglich. Was diese Verlängerung kostet, sagt die Anlage nicht: Sie nennt für Grabstätten nur die Einmalbeträge der Ziffern I und II und für die Verlängerung allein die Verwaltungsgebühr von 45 Euro nach Ziffer V.1.
- Zirndorf verwaltet nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zwei Friedhöfe, den Waldfriedhof Zirndorf und den Friedhof im Stadtteil Lind. Der evangelische Friedhof im Zentrum gehört der Kirchengemeinde und nicht der Stadt; für ihn gilt diese Gebührensatzung nicht, und er steht nicht in dieser Erfassung.
- Bei Mehrfachwahlgräbern erhöhen sich nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung die Grabgebühren und die Kosten einer Grababräumung oder Bepflanzung entsprechend. Einen festen Betrag lässt sich daraus nicht bilden, weil er von der Zahl der zusammengefassten Gräber abhängt.
Friedhöfe in Zirndorf und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 2 Friedhöfe in ZirndorfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf mit der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, in der alle Gebührensätze stehen vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.04.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2021
- Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Zirndorf, Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln Grundfassung vom 22.07.2021, in Kraft seit 01.09.2021, konsolidierte Fassung von 2025 mit der vom Stadtrat am 26.02.2025 beschlossenen Änderung
- Ortsrecht der Stadt Zirndorf, Abschnitt Recht, Sicherheit und Ordnung, mit der geltenden Friedhofsgebührensatzung und der konsolidierten Friedhofssatzung Stand der Abfrage 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.