Groß-Umstadt · Hessen · AGS 06432010
Friedhofsgebühren in Groß-Umstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt, als amtliche Bekanntmachung im Aktuelles-Bereich der Stadtseite veröffentlicht, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024 beschlossen, am 22.03.2024 ausgefertigt, am 19.04.2024 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.04.2024, setzt die Gebührensatzung vom 14.12.2018 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Groß-Umstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Groß-Umstadt.
- 960,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.920,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte im Wiesengrabfeld, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Groß-Umstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Groß-Umstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabstätteDas günstigste Erdgrab in Groß-Umstadt. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden; die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 dreissig Jahre. Auf dem Stadtfriedhof gibt es sie nach Paragraf 18 Absatz 3 nicht. Eine Urne darf nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe c in einer Reihengrabstätte gerade nicht beigesetzt werden. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung liegen nach Paragraf 34 Absatz 7 beim Grabinhaber, das Grab ist binnen sechs Monaten nach der Bestattung herzurichten. Die Grabstätte misst 2,00 mal 1,00 Meter. | 1.440,00 € | 1.170,00 € | 2.610,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrNur für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres, und nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung nur auf dem Waldfriedhof. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 zwanzig Jahre, das Grab misst 1,20 mal 0,60 Meter. Eine Bestattungsgebühr fällt nicht an: Paragraf 13 Buchstabe a erhebt sie erst vom sechsten Lebensjahr an, und die frühere Position für Kinder unter Buchstabe b ist im Gebührenverzeichnis von 2024 gestrichen; 2018 stand sie noch bei 620 Euro. | 960,00 € | 0,00 € | 960,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung ein- und mehrstellig vergeben, auf dem Stadtfriedhof nach Absatz 2 für höchstens zwei nebeneinander liegende Grabstellen. Das Nutzungsrecht läuft dreissig Jahre und kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, die Verlängerung kostet nach Absatz 2 der Gebührensatzung 95 Euro je Grabstelle und Jahr. In einer Grabstelle sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Erdbestattungen übereinander zulässig, das Tiefengrab kostet nach Paragraf 13 Buchstabe c 200 Euro Zulage. Urnen dürfen nach Paragraf 21 Absatz 6 in bestehenden Wahlgräbern beigesetzt werden. Die Grabstelle misst 2,50 mal 1,00 Meter. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung liegen nach Paragraf 34 Absatz 7 beim Grabinhaber. | 2.850,00 € | 1.170,00 € | 4.020,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Wahlgrabstätte im Wiesengrabfeld, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab in Groß-Umstadt und zugleich das teuerste. Auf jedem Friedhof der Stadt ausser dem Stadtfriedhof gibt es nach Paragraf 22a Absatz 1 der Friedhofssatzung ein Wiesengrabfeld für Erdbestattungen; die Bestattung erfolgt dort in Wahlgrabstätten nach den Paragrafen 21 und 22, also mit dreissig Jahren Nutzungszeit. Pflegefrei, weil Paragraf 34 Absatz 1 die Wiesengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, bepflanzt und dauernd instand gehalten zu werden, und weil Paragraf 22a Absatz 3 jeden Grabschmuck, jeden anderen Gegenstand und jede Anpflanzung untersagt; abgelegt werden darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle. Nach Paragraf 30a Absatz 2 ist als Grabmal allein eine ebenerdig verlegte Grabplatte von 50 mal 50 Zentimeter und mindestens 5 Zentimeter Stärke zulässig, die der Grabinhaber bezahlt. Die Verlängerung kostet nach Absatz 4 der Gebührensatzung 125 Euro je Grabstelle und Jahr. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Wahlgrab beträgt 900 Euro. | 3.750,00 € | 1.170,00 € | 4.920,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührensatzung |
5 Grabarten für die Urne in Groß-Umstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle für bis zu zwei UrnenUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten mit einem Nutzungsrecht von zwanzig Jahren. Eine Grabstelle misst 0,90 mal 0,90 Meter und nimmt bis zu zwei Urnen auf; für jede weitere Urne ist nach Absatz 2 eine halbe Stelle von 0,45 Meter Breite nötig, die nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung 1.430 Euro kostet. Die Urnen werden nach Paragraf 23 Absatz 2 unterirdisch beigesetzt, die Beisetzungsgebühr beträgt nach Paragraf 13 Buchstabe d 380 Euro. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung liegen nach Paragraf 34 Absatz 7 beim Grabinhaber, deshalb nicht pflegefrei. Die Verlängerung kostet 143 Euro je Grabstelle und Jahr. Auf Friedhöfen ohne ausgewiesene Urnenwahlgrabstätten gelten nach Absatz 8 die Gebühren des Wahlgrabes. | 2.860,00 € | 380,00 € | 3.240,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte im Wiesengrabfeld, je Grabstelle für bis zu zwei UrnenAuf jedem Friedhof der Stadt ausser dem Stadtfriedhof gibt es nach Paragraf 24a Absatz 1 der Friedhofssatzung ein Wiesengrabfeld für Urnenbeisetzungen; die Beisetzung erfolgt dort in Urnenwahlgrabstätten nach den Paragrafen 24 und 26, also mit zwanzig Jahren Nutzungszeit und bis zu zwei Urnen je Grabstelle. Pflegefrei, weil Paragraf 34 Absatz 1 die Wiesenurnengrabstätten ausdrücklich von der Pflicht ausnimmt, bepflanzt und dauernd instand gehalten zu werden, und weil Paragraf 24a Absatz 3 jeden Grabschmuck, jeden anderen Gegenstand und jede Anpflanzung untersagt. Zulässig ist nach Paragraf 30a Absatz 2 allein eine ebenerdig verlegte Grabplatte von 50 mal 50 Zentimeter, die der Grabinhaber bezahlt. Die Verlängerung kostet 158 Euro je Grabstelle und Jahr. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte beträgt 300 Euro. | 3.160,00 € | 380,00 € | 3.540,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Urnennische für bis zu zwei UrnenDas teuerste Urnengrab in Groß-Umstadt. Urnennischen sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten in einer Urnenwand oder Urnenstele, die zwei Urnen je Kammer aufnehmen; das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und kann in der Regel einmal verlängert oder wiedererworben werden, für 183 Euro je Nische und Jahr. Verrottbare Überurnen sind nicht zulässig. Die Deckplatte, die zugleich die Inschrift trägt, ist im Betrag enthalten und darf nach Absatz 3 nur von Bediensteten der Stadt entfernt und angebracht werden. Pflegefrei nach Paragraf 25 Absatz 4: Die Errichtung, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschliesslich der Stadt Groß-Umstadt; Paragraf 34 Absatz 1 nimmt die Urnennischen zusätzlich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Vor den Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden. Die Beisetzung in einer Nische kostet nach Paragraf 13 Buchstabe e 320 statt 380 Euro. Es besteht nach Paragraf 14 Absatz 4 kein Anspruch auf eine Urnenwand auf einem bestimmten Friedhof. | 3.660,00 € | 320,00 € | 3.980,00 € | 20 J. | Paragraf 11 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem WaldfriedhofDas günstigste Urnengrab in Groß-Umstadt und zugleich das günstigste pflegefreie. Es gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf dem Waldfriedhof im Stadtteil Umstadt. Nach Paragraf 27 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.12.2023 wird eine Einzelgrabstelle von 40 mal 40 Zentimeter erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird; das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, ein Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist und weil Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofssatzung festhält, dass am Feld für anonyme Urnenbeisetzungen weder eine Grabgestaltung noch eine Grabpflege möglich ist; Paragraf 34 Absatz 1 nimmt es von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus, und Paragraf 12 Absatz 3 der Gebührensatzung sagt, die Gebühr umfasse die Kosten der Rahmenpflege einschliesslich der Rasenpflege. Die Laufzeit nennt die Satzung nicht eigens; wir setzen die Ruhefrist für Aschen von zwanzig Jahren nach Paragraf 12 Absatz 5 an. Eine Verlängerung sieht weder die Friedhofssatzung noch der Tarif vor. | 1.340,00 € | 380,00 € | 1.720,00 € | 20 J. | Paragraf 12 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Beisetzungsstelle unter einem RuhebaumUrnen dürfen nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofssatzung im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume beigesetzt werden, und zwar nur in einer biologisch abbaubaren Urne. Ein Ruhebaum hat nach Absatz 2 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.12.2023 bis zu 24 Beisetzungsstellen, und jede Urne bekommt eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle. Das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 3 mindestens zwanzig Jahre, der Tarif nennt die Ruhefrist nach Paragraf 12 der Friedhofssatzung, für Aschen also zwanzig Jahre; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist möglich und kostet 131 Euro je Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 28 Absatz 7: Die Anlage und Pflege der Ruhebäume obliegt ausschliesslich der Stadt Groß-Umstadt. Paragraf 30 Absatz 7 hält fest, dass an den Ruhebäumen weder eine Grabgestaltung noch eine Grabpflege möglich ist, Paragraf 34 Absatz 1 nimmt sie von der Bepflanzungspflicht aus, und Paragraf 12 Absatz 3 der Gebührensatzung rechnet die Rahmenpflege einschliesslich der Rasenpflege in die Gebühr ein. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel von höchstens 10 mal 5 Zentimeter am Baum. Umbettungen sind nach Paragraf 13 Absatz 2 nicht zulässig. Es gibt Ruhebäume auf dem Waldfriedhof sowie auf den Friedhöfen Heubach, Kleestadt, Raibach und Semd. | 2.620,00 € | 380,00 € | 3.000,00 € | 20 J. | Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Groß-Umstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer Person vom sechsten Lebensjahr an, einschließlich Überführung des Sarges zum Feierraum, Sargwagen, Ausheben des Grabes, Einsenken, Schließen und Hügeln sowie Graburkunde | 1.170,00 € | Paragraf 13 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bestattung eines Kindes bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres und beurkundeter Totgeburten | 0,00 € | Paragraf 13 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne im Erdreich | 380,00 € | Paragraf 13 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische | 320,00 € | Paragraf 13 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Bestattung im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder und Föten auf dem Waldfriedhof | kostenlos | Paragraf 13 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Benutzung des Feierraumes für eine Trauerfeier oder Aussegnung einschließlich Beleuchtung, Reinigung, Heizung sowie Auf- und Abbau, dazu die Aufbewahrung der Leiche für drei Tage von Montag bis Freitag | 155,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Zulage für die Grabherstellung als Tiefengrab | 200,00 € | Paragraf 13 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Überführung und Einsenken des Sarges in Ausnahmefällen | 270,00 € | Paragraf 13 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Bestattung oder Trauerfeier an einem Sonn- oder Feiertag sowie an Heiligabend und Silvester | 100 Prozent der Gebühren nach Paragraf 7 und Paragraf 13 Buchstabe a bis f | Paragraf 13 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Bestattung oder Trauerfeier an einem Samstag | 50 Prozent der Gebühren nach Paragraf 7 und Paragraf 13 Buchstabe a bis f | Paragraf 13 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Bestattung oder Trauerfeier am Freitagnachmittag | 25 Prozent der Gebühren nach Paragraf 7 und Paragraf 13 Buchstabe a bis f | Paragraf 13 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle an einem weiteren Termin anlässlich einer Urnenbeisetzung | 35,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Leiche über 72 Stunden hinaus, je weiterem angefangenen Tag außer samstags und sonntags | 25,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Leiche, je angefangenem Aufbewahrungstag | 25,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einsegnung einer Leiche im Feierraum vor der Überführung nach auswärts | 80,00 € | Paragraf 7 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach Eintreffen bei der Friedhofsverwaltung, je angefangenem Monat | 50,00 € | Paragraf 7 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, nur für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2019 erworben wurden | 36,00 € | Paragraf 8a Absatz 1 und Absatz 6 der Gebührensatzung |
| Bereitstellung und Auslegen eines Sets Grabauslegematten | 90,00 € | Paragraf 8 b Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bereitstellung und Auslegen eines Sets Abdeckmatten für Erdhügel oder Erdcontainer | 90,00 € | Paragraf 8 b Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte, je Grabstelle und Jahr, durch den Magistrat befristet auf insgesamt höchstens zehn Jahre | 48,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 95,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 125,00 € | Paragraf 10 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Zusätzliche Breite einer Urnenwahlgrabstätte für eine weitere Urne | 1.430,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 143,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesenurnengrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 158,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische, je Nische und Jahr | 183,00 € | Paragraf 11 Absatz 6 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Beisetzungsstelle unter einem Ruhebaum, je Jahr | 131,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Leiche | 1.770,00 € | Paragraf 14 Ziffer 1 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Urne | 380,00 € | Paragraf 14 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Entnahme einer Urne aus einer Nische | 320,00 € | Paragraf 14 Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung einer Leiche | 1.370,00 € | Paragraf 14 Ziffer 3 der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung einer Urne im Erdreich | 380,00 € | Paragraf 14 Ziffer 4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung einer Urne in einer Nische | 320,00 € | Paragraf 14 Ziffer 4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes | 3.140,00 € | Paragraf 14 Ziffer 5 der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Leiche auf einen anderen Friedhof innerhalb der Stadt | 3.340,00 € | Paragraf 14 Ziffer 6 der Gebührensatzung |
| Überführung von einem zum anderen Friedhof und Sargkosten bei einer Umbettung | in den Gebühren der Ziffern 1 bis 6 nicht enthalten, ohne Betrag in der Satzung | Paragraf 14 Schlusssatz der Gebührensatzung |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 80,00 € | Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 40,00 € | Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen durch die Stadt nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist, je Grabstelle | 480,00 € | Paragraf 16 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Pflegeentschädigung je Jahr beim Abräumen oder Verkleinern einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist | 40,00 € | Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Pflegeentschädigung je Jahr beim Abräumen oder Verkleinern einer Urnenwahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist | 20,00 € | Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Pflegeentschädigung je Jahr und Grabstelle beim Abräumen oder Verkleinern eines Wahlgrabes vor Ablauf der Ruhefrist | 50,00 € | Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Notwendige Arbeiten, die nicht von der Stadt zu vertreten sind, etwa das Entfernen von Teilen der Grabmalanlage oder von Fundamenten | nach Arbeitsaufwand gemäß der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten | Paragraf 8 b Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Stundung, Niederschlagung oder ganzer beziehungsweise teilweiser Erlass der Gebühren nach den Paragrafen 7 und 13 im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit | in das Ermessen des Magistrats gestellt | Paragraf 6 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Groß-Umstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.410,00 €
Reihengrabstätte in Groß-Umstadt, über 30 Jahre, das sind 347,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 1.440,00 € |
| BestattungParagraf 13 Buchstabe a der Gebührensatzung | 1.170,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.610,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Groß-Umstadt. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden; die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 dreissig Jahre. Auf dem Stadtfriedhof gibt es sie nach Paragraf 18 Absatz 3 nicht. Eine Urne darf nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe c in einer Reihengrabstätte gerade nicht beigesetzt werden. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung liegen nach Paragraf 34 Absatz 7 beim Grabinhaber, das Grab ist binnen sechs Monaten nach der Bestattung herzurichten. Die Grabstätte misst 2,00 mal 1,00 Meter.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt, als amtliche Bekanntmachung im Aktuelles-Bereich der Stadtseite veröffentlicht, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024 beschlossen, am 22.03.2024 ausgefertigt, am 19.04.2024 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.04.2024, setzt die Gebührensatzung vom 14.12.2018 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Groß-Umstadt offenlässt
- Das eigene Ortsrecht der Stadt führt die überholte Fassung. Unter Formulare und Satzungen liegt als einzige Gebührendatei satzung-gebuehren-friedhoefe-2019.pdf, das ist die Gebührensatzung vom 14.12.2018. Wer sie nimmt, setzt jeden Betrag um etwa ein Fünftel zu niedrig an, das Reihengrab mit 1.200 statt 1.440 Euro und die Bestattung mit 940 statt 1.170 Euro. Die geltende Fassung vom 21.03.2024 steht ausschließlich als amtliche Bekanntmachung im Aktuelles-Bereich der Stadtseite. Dasselbe gilt für den Satzungstext: satzung-friedhoefe-2021.pdf ist die Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 08.12.2020 und kennt die Änderungssatzung vom 21.12.2023 noch nicht, die wir deshalb als dritte Quelle gesondert erfasst haben.
- Zur geltenden Gebührensatzung veröffentlicht die Stadt kein unterschriebenes PDF, sondern nur die HTML-Bekanntmachung. Weil eine HTML-Fassung schon einmal führende Ziffern verschluckt hat, ist jeder Betrag gegen die PDF-Fassung von 2018 gegengerechnet worden. Alle Positionen sind gestiegen, die meisten um etwa zwanzig Prozent: Reihengrab 1.200 auf 1.440, Wahlgrab 2.370 auf 2.850, Wiesengrab 3.270 auf 3.750, Urnenwahlgrab 2.380 auf 2.860, Wiesenurnengrab 2.580 auf 3.160, Urnennische 3.180 auf 3.660, Ruhebaum 2.200 auf 2.620, anonymes Urnenfeld 1.330 auf 1.340, Bestattung 940 auf 1.170 Euro. Kein Betrag fällt aus der Reihe.
- Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 36 Euro je Grabstelle und Jahr nach Paragraf 8a haben wir bewusst NICHT in die Nutzungsgebühr gerechnet. Absatz 1 und 2 lesen sich wie eine Jahresgebühr für jedes Grab, aber Absatz 6 sagt: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn das Nutzungsrecht vor dem 01.01.2019 erworben worden ist, und letztmals für das Kalenderjahr, in dem ein solches Nutzungsrecht endet. Für jedes heute erworbene Grab fällt sie nicht an. Wer sie einrechnet, verteuert ein Wahlgrab um 1.080 Euro und eine Urnennische um 720 Euro. Wer ein Grab vor 2019 erworben hat, zahlt sie weiter, jährlich zum 1. Juli, und kann sie nach Absatz 3 durch eine Einmalzahlung in Höhe von 36 Euro mal Restruhezeit ablösen.
- Die Bestattungsgebühr für Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres und für beurkundete Totgeburten steht im Gebührenverzeichnis von 2024 nicht mit einem Betrag, sondern mit dem Wort gestrichen. In der Fassung von 2018 lag sie bei 620 Euro. Paragraf 13 Buchstabe a erhebt die Bestattungsgebühr erst für Personen vom sechsten Lebensjahr an, und Buchstabe h stellt die Bestattung im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder ausdrücklich kostenlos. Wir setzen die Beisetzungsgebühr des Kinderreihengrabes deshalb mit null an; es bleibt bei der Gebühr von 960 Euro für das Verfügungsrecht.
- Pflegefrei sind fünf Grabarten, und der Beleg ist gestuft. Die gemeinsame Grundlage ist Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, mit Ausnahme der Urnennischen, der Wiesengrabstätten, der Wiesenurnengrabstätten, des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, des Sammelbestattungsplatzes für totgeborene Kinder und Föten sowie der Ruhebäume. Für drei dieser Grabarten sagt die Satzung zusätzlich, wer stattdessen pflegt: Paragraf 25 Absatz 4 legt Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnenwand ausschließlich der Stadt auf, Paragraf 28 Absatz 7 Anlage und Pflege der Ruhebäume ebenso, und Paragraf 30 Absatz 7 hält fest, dass am anonymen Urnenfeld, am Sammelbestattungsfeld und an den Ruhebäumen weder eine Grabgestaltung noch eine Grabpflege möglich ist. Paragraf 12 Absatz 3 der Gebührensatzung rechnet für das anonyme Urnenfeld und die Ruhebäume die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege in die Gebühr ein.
- Bei den beiden Wiesengrabarten ist die Zuordnung als pflegefrei die knappste. Es gibt keinen Satz, der die Stadt dort beim Namen nennt. Wir stützen uns auf Paragraf 34 Absatz 1, der die Wiesengrab- und die Wiesenurnengrabstätten ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht ausnimmt, auf Paragraf 22a Absatz 3 und Paragraf 24a Absatz 3, die dort jeden Grabschmuck, jeden anderen Gegenstand und jede Anpflanzung untersagen, und auf Paragraf 30a Absatz 2, der als Grabmal allein eine ebenerdig verlegte Grabplatte von 50 mal 50 Zentimeter zulässt. Für die Angehörigen bleibt damit nichts zu pflegen, gepflegt wird die Wiese. Der Tarif verlangt für ein Wiesengrab 900 Euro und für ein Wiesenurnengrab 300 Euro mehr als für die gewöhnliche Ausführung.
- Die Laufzeit der Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nennt weder Paragraf 27 der Friedhofssatzung noch Paragraf 12 Absatz 1 der Gebührensatzung. Wir setzen zwanzig Jahre an, die Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung. Beim Ruhebaum steht es dagegen ausdrücklich: Paragraf 28 Absatz 3 gibt mindestens zwanzig Jahre, und Paragraf 12 Absatz 2 der Gebührensatzung nennt die Ruhefrist als Bezugsgröße.
- Die Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte ist in den beiden Satzungen widersprüchlich geregelt. Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung sei nicht möglich. Paragraf 9 Absatz 2 der jüngeren Gebührensatzung sagt dagegen, der Magistrat könne das Verfügungsrecht befristet bis zu insgesamt zehn Jahren verlängern, wenn das Grabfeld nicht zur Neubelegung benötigt wird, und setzt dafür 48 Euro je Grabstelle und Jahr an. Wir führen die Reihengrabstätte deshalb als verlängerbar, weisen aber darauf hin, dass es sich um eine Ermessensentscheidung und nicht um einen Anspruch handelt.
- Der Betrag des Wahlgrabes und der des Wiesengrabes gelten je Grabstelle, nicht je Grabstätte; Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung unterscheidet ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten, auf dem Stadtfriedhof sind nach Absatz 2 höchstens zwei nebeneinander liegende Grabstellen möglich. Beim Urnenwahlgrab und beim Wiesenurnengrab gilt der Betrag je Grabstelle für bis zu zwei Urnen, jede weitere Urne braucht nach Paragraf 24 Absatz 2 eine halbe Stelle und kostet 1.430 Euro zusätzlich. Bei der Urnennische gilt der Betrag je Kammer für bis zu zwei Urnen einschließlich Deckplatte.
- Die Stadt betreibt zehn Friedhöfe: den Stadtfriedhof und den Waldfriedhof im Stadtteil Umstadt sowie je einen in Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Raibach, Richen, Semd und Wiebelsbach. Das Stadtgebiet ist nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung in Bestattungsbezirke eingeteilt. Nicht jede Grabart gibt es überall: Reihengräber nicht auf dem Stadtfriedhof, Wiesengrabfelder auf jedem Friedhof ausser dem Stadtfriedhof, das anonyme Urnenfeld und das Sammelbestattungsfeld nur auf dem Waldfriedhof, Ruhebäume auf dem Waldfriedhof und in Heubach, Kleestadt, Raibach und Semd. Unsere Beträge gelten für die Stadt insgesamt.
- Paragraf 1 der Gebührensatzung sagt, dass zu den festgelegten Verwaltungskosten die gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt, soweit Leistungen ihr unterliegen. Welche Positionen betroffen sind und mit welchem Satz, sagt die Satzung nicht. Wir haben die Beträge so übernommen, wie sie im Verzeichnis stehen.
- Bei den Wiesengräbern und beim Rasenurnenfeld fällt eine Ausgabe an, die in keiner Gebührenordnung steht: Paragraf 22a Absatz 2 und Paragraf 24a Absatz 2 der Friedhofssatzung verpflichten den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte mit einer Grabplatte nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu versehen, nach Paragraf 30a Absatz 2 ebenerdig verlegt, 50 mal 50 Zentimeter gross und mindestens 5 Zentimeter stark. Er kauft sie beim Steinmetz; in der Satzung steht nur die Genehmigungsgebühr von 40 Euro nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe b.
- Aktualität am 05.09.2026 an drei Stellen geprüft. Erstens im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, das im Browser vollständig aufgeblättert wurde: 303 Einträge vom 13.01.2023 bis zum 08.05.2026, darunter zum Friedhof genau zwei, die hier erfasste Gebührensatzung vom 19.04.2024 und die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 22.12.2023. Zweitens unter Formulare und Satzungen, dessen Dateiliste sich ebenfalls erst im Browser aufbaut und die beiden überholten Dateien führt. Drittens auf der Seite der Friedhofsverwaltung, die gar keine Satzung verlinkt.
Friedhöfe in Groß-Umstadt und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Groß-UmstadtLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt, als amtliche Bekanntmachung im Aktuelles-Bereich der Stadtseite veröffentlicht von der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024 beschlossen, am 22.03.2024 ausgefertigt, am 19.04.2024 bekannt gemacht, in Kraft seit 01.04.2024, setzt die Gebührensatzung vom 14.12.2018 außer Kraft
- Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt mit den Grabarten, der Ruhefrist, den Nutzungszeiten und den Pflegeregeln, im Ortsrecht unter Formulare und Satzungen als satzung-friedhoefe-2021.pdf geführt vom 22.12.2008, in Kraft seit 01.01.2009, in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 08.12.2020, gültig ab 01.01.2021
- Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Groß-Umstadt, die die Paragrafen 15 Absatz 1 Satz 2, 27 Satz 1 und 28 Absatz 2 neu fasst und in der Datei des Ortsrechts noch fehlt am 21.12.2023 beschlossen, am 22.12.2023 ausgefertigt und bekannt gemacht, in Kraft seit 01.01.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.