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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Verden (Aller) · Niedersachsen · AGS 03361012

Friedhofsgebühren in Verden (Aller), jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle der Stadt Verden (Aller), Berichtigung, beschlossen und ausgefertigt am 10.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009 in der Fassung vom 16.12.2021 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Verden (Aller) und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Verden (Aller), Friedhofsverwaltung.

1.005,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrabstelle, 20 Jahre Ruhezeit, mit Beisetzung

3.100,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesengrabstelle mit liegendem Grabmal, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die Stadt, mit Beisetzung

6
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen

Paragraf 11 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Verden (Aller) kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Verden (Aller) führt 6 Grabarten. Die günstigste ist Urnenwahlgrabstelle, 20 Jahre Ruhezeit mit 1.005,00 €, die teuerste Wiesengrabstelle mit liegendem Grabmal, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die Stadt mit 3.100,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle der Stadt Verden (Aller), Berichtigung, beschlossen und ausgefertigt am 10.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009 in der Fassung vom 16.12.2021 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

2 Grabarten für die Erdbestattung in Verden (Aller)

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Wahlgrabstelle für ein Sarggrab, 20 Jahre RuhezeitDer Betrag gilt für eine Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1 a 52,50 Euro je Jahr, also genau ein Zwanzigstel; der Erwerbspreis deckt damit die volle Ruhezeit. Ab der dritten Wahlgrabstelle einer Mehrfachgrabstätte kostet die Verlängerung nach Ziffer 1 b nur 26,25 Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleister.1.050,00 €750,00 €1.800,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 1 und Paragraf 8 Ziffer 1
Wiesengrabstelle mit liegendem Grabmal, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die StadtDer Tarif nennt bei dieser Ziffer ausdrücklich, dass die Grabpflege durch die Stadt Verden erfolgt. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt dasselbe: Die Pflege der gesamten Wiesengrabfläche obliegt der Stadt als Friedhofsträgerin. Nach Paragraf 17 Absatz 4 ist die Grabstelle binnen drei Monaten mit einer bündig verlegten Grabplatte von 40 mal 40 Zentimetern zu versehen, deren Kosten die Satzung nicht beziffert. Statt eines Sarges dürfen nach Absatz 2 auch zwei Urnen beigesetzt werden.2.350,00 €750,00 €3.100,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 2 und Paragraf 8 Ziffer 1

4 Grabarten für die Urne in Verden (Aller)

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenwahlgrabstelle, 20 Jahre RuhezeitDie Verlängerung kostet nach Ziffer 3 a 37,75 Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleister.755,00 €250,00 €1.005,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 3 und Paragraf 8 Ziffer 3
Urnengrabstelle mit liegendem Grabmal, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die StadtDer Tarif nennt bei dieser Ziffer ausdrücklich, dass die Grabpflege durch die Stadt Verden erfolgt. Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt es ebenso: Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Fläche obliegen der Stadt als Friedhofsträgerin. Nach Absatz 1 werden die Grabstellen als Einzelgrabstellen oder als Partnergräber vergeben; nach Absatz 2 ist binnen drei Monaten eine Liegeplatte von höchstens 40 mal 60 Zentimetern zu verlegen, deren Kosten die Satzung nicht beziffert.1.240,00 €250,00 €1.490,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 4 und Paragraf 8 Ziffer 3
Baumgrabstelle für eine Urne, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die StadtDer Tarif nennt bei dieser Ziffer ausdrücklich, dass die Grabpflege durch die Stadt Verden erfolgt. Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt für die Urnengrabstätten unter Bäumen mit liegenden Grabmalen: Die gärtnerische Pflege der Fläche obliegt der Stadt als Friedhofsträgerin. Für die Urnengrabstätten unter Bäumen in den naturbelassenen Waldstücken verbietet Paragraf 21 Absatz 4 jede Bearbeitung der Grabstelle und sagt, dass eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne nicht durchzuführen ist.1.440,00 €250,00 €1.690,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 5 und Paragraf 8 Ziffer 3
Anonyme Urnengrabstelle, 20 Jahre Ruhezeit, Grabpflege durch die StadtDer Tarif nennt bei dieser Ziffer ausdrücklich, dass die Grabpflege durch die Stadt Verden erfolgt, und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung bestimmt: Für die Gestaltung und die Pflege der Grabstätten ist die Stadt als Friedhofsträgerin zuständig. Die Beisetzung findet nach Absatz 2 unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit statt. Nach Absatz 1 kann ein Nutzungsrecht über die Ruhezeit hinaus nicht erworben werden, der Tarif nennt für diese Ziffer folgerichtig keinen Verlängerungssatz.1.240,00 €250,00 €1.490,00 €20 J.Paragraf 5 Ziffer 6 und Paragraf 8 Ziffer 3

19 weitere Gebühren in der Satzung von Verden (Aller)

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbeisetzung in einem Sarggrab, Ausheben und Schließen des Grabes einschließlich Nebenarbeiten750,00 €Paragraf 8 Ziffer 1
Sargbeisetzung in einem Kindersarggrab für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr416,50 €Paragraf 8 Ziffer 2
Urnenbeisetzung in einem Urnengrab250,00 €Paragraf 8 Ziffer 3
Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts für eine weitere Urne auf einer bestehenden Grabstelle, 20 Jahre Ruhezeit645,00 €Paragraf 5 Ziffer 7
Verlängerung des zusätzlichen Nutzungsrechts für eine weitere Urne, je Jahr Ruhezeit32,00 €Paragraf 5 Ziffer 7 a
Verlängerung einer Wahlgrabstelle für ein Sarggrab, je Jahr Ruhezeit52,50 €Paragraf 5 Ziffer 1 a
Verlängerung einer Wahlgrabstelle ab der dritten Grabstelle einer Mehrfachgrabstätte, je Jahr Ruhezeit26,25 €Paragraf 5 Ziffer 1 b
Verlängerung einer Wiesengrabstelle mit liegendem Grabmal, je Jahr Ruhezeit117,50 €Paragraf 5 Ziffer 2 a
Verlängerung einer Urnenwahlgrabstelle, je Jahr Ruhezeit37,75 €Paragraf 5 Ziffer 3 a
Verlängerung einer Urnengrabstelle mit liegendem Grabmal, je Jahr Ruhezeit62,00 €Paragraf 5 Ziffer 4 a
Verlängerung einer Baumgrabstelle, je Jahr Ruhezeit72,00 €Paragraf 5 Ziffer 5 a
Umsatzsteuer, soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegtDie Satzung erhebt sie in Höhe der gesetzlichen Grundlage und nennt keinen Satz.Paragraf 5 Ziffer 8
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr, nur für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden und noch in der Ruhefrist stehen17,50 €Paragraf 6 Ziffer 1
Benutzung einer Friedhofskapelle, je Nutzung250,00 €Paragraf 7 Ziffer 1
UmbettungDie Satzung rechnet nach den tatsächlich entstandenen Kosten ab und nennt keinen Betrag.Paragraf 8 Ziffer 4
Bewuchs entfernen, Sträucher und Büsche bis 10 Zentimeter Stammdurchmesser65,00 €Paragraf 8 Ziffer 5
Genehmigung eines Grabmals24,00 €Paragraf 9 Ziffer 1
Genehmigung einer Umbettung nach Paragraf 15 Absatz 2 des niedersächsischen Bestattungsgesetzes144,00 €Paragraf 9 Ziffer 2
Sonstige Leistungen, die die Satzung nicht aufführtDie Stadt erhebt sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.Paragraf 1 Absatz 3
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle der Stadt Verden (Aller), Berichtigung, beschlossen und ausgefertigt am 10.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009 in der Fassung vom 16.12.2021 auf.

Was ein Grab in Verden (Aller) über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.000,00 €

Wahlgrabstelle für ein Sarggrab, 20 Jahre Ruhezeit in Verden (Aller), über 20 Jahre, das sind 350,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffer 1 und Paragraf 8 Ziffer 11.050,00 €
BestattungParagraf 8 Ziffer 1750,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.800,00 €

Der Betrag gilt für eine Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1 a 52,50 Euro je Jahr, also genau ein Zwanzigstel; der Erwerbspreis deckt damit die volle Ruhezeit. Ab der dritten Wahlgrabstelle einer Mehrfachgrabstätte kostet die Verlängerung nach Ziffer 1 b nur 26,25 Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung dem Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleister.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle der Stadt Verden (Aller), Berichtigung, beschlossen und ausgefertigt am 10.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, hebt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009 in der Fassung vom 16.12.2021 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Verden (Aller) offenlässt

  • Die Stadt hält zwei Stände nebeneinander im Netz, und der ältere steht im amtlichen Ortsrecht. Unter Ortsrecht, Sachgebiet Friedhofswesen, liegen am 05.09.2026 nur die Lesefassung der Friedhofssatzung mit dem Stand ab 01.01.2019 und die Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009 mit dem Dateistand 01.01.2022; beide sind seit dem 01.01.2025 außer Kraft, was Paragraf 11 der neuen Gebührensatzung und Paragraf 38 der neuen Friedhofssatzung ausdrücklich sagen. Die geltenden Fassungen vom 10.12.2024 stehen nur auf der Fachseite Friedhöfe in Verden. Wir haben ausschließlich diese beiden Dateien ausgewertet. Die Datei des Ortsrechts ist zudem ein Scan ohne Textebene.
  • Die geltende Gebührensatzung trägt über dem Titel das Wort Berichtigung. Sie enthält den vollständigen Wortlaut von Paragraf 1 bis Paragraf 11 mit Ausfertigungsvermerk vom 10.12.2024 und Siegelzeichen, ist also kein Auszug. Welcher Fehler berichtigt wurde, sagt die Datei nicht, und die ursprüngliche Bekanntmachung war uns nicht zugänglich.
  • Ob es seit dem 01.01.2025 eine Änderungssatzung gibt, konnten wir nicht abschließend prüfen. Die Stadt verkündet ihre öffentlichen Bekanntmachungen nach der Hauptsatzung ausschließlich im elektronischen Amtsblatt unter verden.ratsinfomanagement.net/amtsblatt. Dieses Portal steht hinter einer Web Application Firewall des Anbieters rescaled, die auf automatische Anfragen mit HTTP 403 antwortet, auch auf die eines vollständigen Browserkopfes; ein Durchsehen der Jahrgänge 2025 und 2026 war damit nicht möglich. Nachgesehen haben wir stattdessen auf der Fachseite Friedhöfe in Verden, im Ortsrecht und in der Navigation der Stadtseite. Die Fachseite verlinkt am 05.09.2026 unverändert die Fassung vom 10.12.2024.
  • Die Friedhofsunterhaltungsgebühr von 17,50 Euro je Grabstelle und Jahr rechnen wir nicht in den Grabpreis. Paragraf 6 erhebt sie nur für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden und noch in der Ruhefrist stehen. Paragraf 5 Satz 6 stellt für alle ab dem 01.01.2025 erteilten Rechte ausdrücklich klar, dass keine eigenständigen Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben werden. Für ein heute erworbenes Grab fällt sie also nicht an.
  • Eine Gebühr für das Abräumen oder Einebnen einer Grabstätte enthält der Tarif nicht. Paragraf 5 Satz 7 sagt, dass bei Nutzungsrechten, die ab dem 01.01.2025 erteilt werden, die spätere Grababräumung im Erwerbspreis enthalten ist.
  • Für ein Kindergrab nennt der Tarif keine eigene Nutzungsgebühr. Paragraf 8 Ziffer 2 erhebt nur eine Beisetzungsgebühr von 416,50 Euro für ein Kindersarggrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Wir führen diesen Satz deshalb unter den Bestattungsgebühren und keine eigene Grabart, weil Paragraf 5 für Kindergräber keinen Erwerbspreis vorsieht.
  • Die Beisetzungsgebühren von 750 Euro für die Sargbeisetzung und 250 Euro für die Urnenbeisetzung gelten nach Paragraf 8 für das Ausheben und Schließen des Grabes einschließlich Nebenarbeiten. Die Benutzung einer Friedhofskapelle kostet nach Paragraf 7 zusätzlich 250 Euro je Nutzung und steckt in unseren Grabpreisen nicht drin.
  • Der Erwerb eines Nutzungsrechts schließt nach Paragraf 5 Satz 2 das Recht zur erstmaligen Beisetzung ein. Jede weitere Beisetzung auf derselben Grabstelle setzt nach Satz 3 den Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts voraus, für eine zusätzliche Urne nach Ziffer 7 zu 645 Euro. Diese Position führen wir unter den weiteren Gebühren, weil sie keine eigene Grabstätte ist.
  • Die Wahlgrabstelle nach Ziffer 1 kostet 1.050 Euro je Grabstelle. Bei Mehrfachgrabstätten vervielfacht sich der Betrag entsprechend; der Tarif zeigt das daran, dass Ziffer 1 b für die Verlängerung ab der dritten Wahlgrabstelle einer Mehrfachgrabstätte einen eigenen, halbierten Jahressatz von 26,25 Euro nennt.
  • Die Baumgrabstelle nach Ziffer 5 lässt sich nicht eindeutig einer der beiden Baumgrabarten der Friedhofssatzung zuordnen. Paragraf 15 führt sowohl Grabstätten für Urnenbestattungen unter Bäumen mit liegenden Grabmalen (Paragraf 20) als auch Grabstätten für Urnen unter Bäumen in naturbelassenen Waldstücken (Paragraf 21) auf, der Tarif kennt nur eine Ziffer. Für die Pflege macht das keinen Unterschied: Paragraf 20 Absatz 4 weist sie der Stadt zu, Paragraf 21 Absatz 4 verbietet jede Grabpflege im herkömmlichen Sinne, und der Tarif selbst nennt die Ziffer inklusive Grabpflege durch die Stadt Verden.
  • Bei der Wiesengrabstelle und der Urnengrabstelle mit liegendem Grabmal ist binnen drei Monaten eine Grabplatte zu verlegen (Paragraf 17 Absatz 4 und Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung), bei der Baumgrabstelle binnen drei Monaten ein liegendes Grabmal (Paragraf 20 Absatz 2). Die Kosten dieser Platten trägt der Nutzungsberechtigte, die Satzung beziffert sie nicht. Unsere Grabpreise enthalten sie deshalb nicht.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die städtischen Friedhöfe in den Ortschaften Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle. Für den Domfriedhof, den Waldfriedhof mit dem Wald der Stille und den St. Johannisfriedhof ist der Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Kirchliche Friedhöfe Verden zuständig; dort gilt eine eigene kirchliche Gebührenordnung, die wir nicht erfassen. Damit liegen die drei größten Friedhöfe der Stadt außerhalb dieses Tarifs.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Öffnungszeiten des Rathauses, in dem die Friedhofsverwaltung sitzt.

Friedhöfe in Verden (Aller) und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.