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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Büdingen · Hessen · AGS 06440004

Friedhofsgebühren in Büdingen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.01.2022 beschlossen, vom Magistrat am 31.03.2022 ausgefertigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 67; nach Paragraf 13 rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten und an die Stelle der bisherigen Gebührenordnung getreten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Büdingen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Büdingen, Magistrat als Friedhofsverwaltung.

625,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung

9.076,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab mit 4 Grabstellen, mit Beisetzung

23
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen

Paragraf 12 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Büdingen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Büdingen führt 23 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengrab mit 625,00 €, die teuerste Wahlgrab mit 4 Grabstellen mit 9.076,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.01.2022 beschlossen, vom Magistrat am 31.03.2022 ausgefertigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 67; nach Paragraf 13 rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten und an die Stelle der bisherigen Gebührenordnung getreten.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

12 Grabarten für die Erdbestattung in Büdingen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. LebensjahresDie Nutzungszeit ist die Ruhefrist, denn nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Sie beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Satz 1 fünfundzwanzig Jahre und nur bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre; die Gebührenordnung zieht ihre Grenze dagegen beim vollendeten 12. Lebensjahr, so dass für einen Teil der hier bestatteten Kinder die kürzere Frist gilt. Erfasst sind deshalb die fünfundzwanzig Jahre der Grundregel. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen, eine befristete Verlängerung nach Absatz 2 im Ermessen der Friedhofsverwaltung möglich und kostet 25,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 36 Absatz 1 nimmt nur die anonymen Grabfelder, die Urnenschlichtgrabfelder, die pflegefreien Grabstätten und die Sternenkindergrabstätten von der Pflegepflicht aus.885,00 €390,00 €1.275,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. LebensjahresDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Büdingen. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung ist es eine Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt wird. In der Gebühr enthalten sind nach Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung bereits die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die Entsorgung der baulichen Grabanlagen und die Einebnung; eine Räumungsgebühr kommt also nicht hinzu. Die Verlängerung kostet 61,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.2.026,00 €961,00 €2.987,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Plattenumlegtes Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenIn der Gebühr ist nach Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten enthalten, die die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung binnen fünfzehn Monaten nach der Beisetzung veranlasst. Trotz des Namens nicht pflegefrei: Derselbe Absatz erlaubt dem Nutzungsberechtigten die Bepflanzung der Grabstätte und begrenzt sie auf 50 cm Höhe, und Paragraf 36 Absatz 1 nimmt die plattenumlegten Grabstätten nicht von der Pflegepflicht aus. Paragraf 31 Absatz 2 unterscheidet die Grabfelder ausdrücklich in plattenumlegte unter Buchstabe a und pflegefreie unter Buchstabe b. Die Verlängerung kostet 61,00 Euro je Jahr.2.408,00 €961,00 €3.369,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Pflegefreies Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenDas einzige pflegefreie Erdgrab, das Büdingen als Reihengrab anbietet. Pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofsordnung, wonach diese Grabstätten in zuvor im Auftrag der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegten Grabfeldern errichtet werden, Teil der gärtnerischen Anlagengestaltung sind und für die Dauer des Nutzungsrechts im Auftrag der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten werden; bestätigt durch Paragraf 36 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 4 sowie durch Paragraf 8 Absatz 5 der Gebührenordnung, der die gärtnerische Anlage, Pflege und Unterhaltung für die Dauer der Nutzungszeit und die Räumung ausdrücklich in die Gebühr einschließt. Grabmale und Einfassungen sind nicht zulässig, die Friedhofsverwaltung setzt einen einheitlichen Gedenkstein. Die höhere Bestattungsgebühr von 1.324,00 Euro nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b bb enthält nach Absatz 5 die Anfertigung und Anbringung dieser Gedenktafel. Die Verlängerung kostet 79,00 Euro je Jahr.2.477,00 €1.324,00 €3.801,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Wahlgrab mit 1 GrabstelleNach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird das Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen, der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalls möglich und umfasst die gesamte Grabstätte; in der Regel kann es einmal wiedererworben oder verlängert werden. Die Ruhefrist der einzelnen Beisetzung beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 fünfundzwanzig Jahre und ist damit kürzer als die Nutzungszeit. Räumung und Einebnung sind nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 3 in der Gebühr enthalten. Die Verlängerung kostet 61,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.2.655,00 €961,00 €3.616,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Wahlgrab mit 2 GrabstellenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Grabstellen. Die Verlängerung kostet 121,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.4.455,00 €961,00 €5.416,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Wahlgrab mit 3 GrabstellenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit drei Grabstellen. Die Verlängerung kostet 182,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.6.285,00 €961,00 €7.246,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Wahlgrab mit 4 GrabstellenDie teuerste Grabart Büdingens. Der Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit vier Grabstellen. Die Verlängerung kostet 243,00 Euro je Jahr; für fünf- und sechsstellige Wahlgräber nennt Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe e und f zwar Verlängerungssätze von 303,00 und 364,00 Euro, einen Betrag für den Ersterwerb aber nicht. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.8.115,00 €961,00 €9.076,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Plattenumlegtes Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenIn der Gebühr ist nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten enthalten. Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung überlässt die Bepflanzung dem Nutzungsberechtigten. Die Verlängerung kostet 61,00 Euro je Jahr.3.041,00 €961,00 €4.002,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Plattenumlegtes Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte. Nicht pflegefrei, weil Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die Bepflanzung dem Nutzungsberechtigten überlässt und Paragraf 36 Absatz 1 die plattenumlegten Grabstätten nicht ausnimmt. Die Verlängerung kostet 121,00 Euro je Jahr.4.950,00 €961,00 €5.911,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Pflegefreies Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenPflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofsordnung, der die Grabstätte zum Teil der gärtnerischen Anlagengestaltung erklärt und ihre Herrichtung und Unterhaltung für die Dauer des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltung zuweist; Paragraf 36 Absatz 1 nimmt sie ausdrücklich von der Pflegepflicht aus, Paragraf 37 Absatz 4 wiederholt es, und Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 5 der Gebührenordnung zählt gärtnerische Anlage, Pflege, Unterhaltung und Räumung zum Leistungsumfang der Gebühr. Die Grabgebühr liegt niedriger als beim gewöhnlichen einstelligen Wahlgrab, dafür ist die Bestattungsgebühr mit 1.324,00 Euro um 363,00 Euro höher. Die Verlängerung kostet 79,00 Euro je Jahr.2.508,00 €1.324,00 €3.832,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung
Pflegefreies Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte mit zwei Grabstellen. Pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 und Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 5 der Gebührenordnung. Die Verlängerung kostet 157,00 Euro je Jahr.4.849,00 €1.324,00 €6.173,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührenordnung

11 Grabarten für die Urne in Büdingen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit allgemeinen GestaltungsbestimmungenDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Büdingen. Nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird es der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben; die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auch für Aschen fünfundzwanzig Jahre. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, eine befristete Verlängerung nach Paragraf 18 Absatz 2 möglich und kostet 28,00 Euro je Jahr. Die Räumung ist nach Paragraf 8 Absatz 3 in der Gebühr enthalten. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.878,00 €350,00 €1.228,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Plattenumlegtes Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenIn der Gebühr ist nach Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten enthalten. Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung überlässt die Bepflanzung dem Nutzungsberechtigten, und Paragraf 36 Absatz 1 nimmt die plattenumlegten Grabstätten nicht von der Pflegepflicht aus. Die Verlängerung kostet 28,00 Euro je Jahr.1.133,00 €350,00 €1.483,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Pflegefreies Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenPflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofsordnung, der die Grabstätte zum Teil der gärtnerischen Anlagengestaltung erklärt und ihre Herrichtung und Unterhaltung für die Dauer des Nutzungsrechts der Friedhofsverwaltung zuweist; Paragraf 36 Absatz 1 nimmt sie ausdrücklich von der Pflegepflicht der Nutzungsberechtigten aus, und Paragraf 8 Absatz 5 der Gebührenordnung zählt gärtnerische Anlage, Pflege, Unterhaltung und Räumung ausdrücklich zum Leistungsumfang der Gebühr. Die Bestattungsgebühr ist mit 714,00 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c die höchste für eine Urnenbeisetzung, weil sie nach Absatz 5 die Gedenktafel enthält. Die Verlängerung kostet 19,00 Euro je Jahr.613,00 €714,00 €1.327,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung
Urnenschlichtgrab in freier GrasflächeNach Paragraf 24 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsordnung eine Form der Urnenreihengrabstätte in freien Grasflächen; Einfriedung, Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig, die Friedhofsverwaltung bringt an geeigneter Stelle eine einheitliche genormte Gedenktafel mit Namen und Daten an. Pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1, der die Urnenschlichtgrabfelder ausdrücklich von der Pflegepflicht ausnimmt, und nach Paragraf 8 Absatz 6 der Gebührenordnung, wonach die Gebühr die Grabstättenpflege während der Nutzungszeit enthält. Die eigene Bestattungsgebühr von 581,00 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b enthält nach Absatz 5 die Gedenktafel. Die Verlängerung kostet 14,00 Euro je Jahr.498,00 €581,00 €1.079,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe h der Gebührenordnung
Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab Büdingens überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. Nach Paragraf 24 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung ist seine Lage nur der Friedhofsverwaltung bekannt und wird weder Angehörigen noch Dritten mitgeteilt; die Fläche ist einheitlicher Rasen ohne Grabkreuze, Gedenktafeln, Grabschmuck oder Anpflanzungen und optisch nicht erkennbar. Pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1, der die Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich ausnimmt, und nach Paragraf 8 Absatz 6 der Gebührenordnung, wonach die Gebühr die Grabstättenpflege während der Nutzungszeit enthält. Die Beisetzung kostet 350,00 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a, weil das anonyme Urnengrab eine Form der Urnenreihengrabstätte ist und keine Gedenktafel erhält. Die Verlängerung kostet 11,00 Euro je Jahr.275,00 €350,00 €625,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe i der Gebührenordnung
Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen GestaltungsbestimmungenNach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine für mehrere Urnenbestattungen bestimmte Grabstätte mit einem Nutzungsrecht von dreißig Jahren; im Übrigen gelten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten sinngemäß. Räumung und Einebnung sind nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 3 in der Gebühr enthalten. Die Verlängerung kostet 44,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung.1.498,00 €350,00 €1.848,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Plattenumlegte Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenIn der Gebühr ist nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten enthalten. Nicht pflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 3 und Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung. Die Verlängerung kostet 44,00 Euro je Jahr.1.987,00 €350,00 €2.337,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit besonderen GestaltungsbestimmungenPflegefrei nach Paragraf 31 Absatz 4 und Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung sowie nach Paragraf 9 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 5 der Gebührenordnung, der gärtnerische Anlage, Pflege, Unterhaltung und Räumung ausdrücklich in die Gebühr einschließt. Die Bestattungsgebühr beträgt 714,00 Euro nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c und enthält nach Absatz 5 die Gedenktafel. Die Verlängerung kostet 57,00 Euro je Jahr.1.848,00 €714,00 €2.562,00 €30 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Einzelbaumgrabstätte im BestattungshainDer Bestattungshain ist ein 9,2 Hektar großes Waldstück in der Gemarkung Büdingen, in dem nach Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung Aschenurnen ausschließlich im Wurzelbereich registrierter Bäume beigesetzt werden. Die Einzelbaumgrabstätte besteht nach Absatz 3 Buchstabe a aus einer einzigen Grabstelle an einem Baum, das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 4 dreißig Jahre und ist als einzige Grabart Büdingens nicht an einen Todesfall gebunden. Pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 1 erklärt Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte für unzulässig und behält sie der Friedhofsverwaltung vor, Absatz 2 untersagt Grabmale, Anpflanzungen und jede Veränderung an Baum und Waldboden, und Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung schließt die forstwirtschaftliche Pflege der Bestattungsbäume für die Dauer der Nutzungszeit in die Gebühr ein. Die Verlängerung kostet 66,00 Euro je Jahr.1.980,00 €458,00 €2.438,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Familienbaumgrabstätte im BestattungshainNach Paragraf 27 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsordnung acht Grabstellen an einem Bestattungshain-Baum, und der Betrag gilt für alle acht zusammen; je Grabstelle sind es 288,75 Euro. Pflegefrei aus denselben Gründen wie die Einzelbaumgrabstätte: Paragraf 27 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung und Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung. Die Verlängerung kostet 77,00 Euro je Jahr.2.310,00 €458,00 €2.768,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Gemeinschaftsbaumgrabstätte im BestattungshainNach Paragraf 27 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsordnung eine einzelne Grabstelle von zehn möglichen an einem gemeinsam genutzten Bestattungshain-Baum; das Nutzungsrecht umfasst nach Absatz 4 nur diese eine Grabstelle. Pflegefrei nach Paragraf 27 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung und Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung. Die Verlängerung kostet 31,00 Euro je Jahr.930,00 €458,00 €1.388,00 €30 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung

55 weitere Gebühren in der Satzung von Büdingen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte961,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b aa der Gebührenordnung
Erdbestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr in einer pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte1.324,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b bb der Gebührenordnung
Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte390,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a aa der Gebührenordnung
Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einer pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte754,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a bb der Gebührenordnung
Bestattung eines Sternenkindes0,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen350,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Urnenschlichtgrabstätte581,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer pflegefreien Urnen- oder Erdgrabstätte714,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Baumgrabstätte458,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung
Zuschlag für eine Bestattung an einem Samstag, Erd- wie Urnenbestattung238,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung
Ermäßigung der Urnenbeisetzungsgebühr bei einer im Auftrag des Nutzungsberechtigten ausgemauerten Urnenkammer und LeistungsverzichtDie Gebühr nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a ermäßigt sich um 12,00 Euro, wenn der Grabaushub entfällt und auf gefüllte Sand- oder Erdschalen samt Schaufel sowie auf die Verbringung des Grabschmucks verzichtet wirdParagraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung
Benutzung der Leichenhalle zur Aufbahrung oder Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne104,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Benutzung der Remigiuskirche in Büdingen für eine Trauerfeier104,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Benutzung der Friedhofskapelle in Orleshausen für eine Trauerfeier104,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Benutzung einer Kühlzelle, je angefangenem Tag42,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührenordnung
Umbettung einer Leiche innerhalb der städtischen Friedhöfe2.291,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof1.785,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Umbettung einer Aschenurne innerhalb der städtischen Friedhöfe482,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gebührenordnung
Umbettung einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof298,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, je Jahr25,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab ab Vollendung des 12. Lebensjahres, je Jahr61,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem plattenumlegten Reihengrab, je Jahr61,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Reihengrab, je Jahr79,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenreihengrab, je Jahr28,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem plattenumlegten Urnenreihengrab, je Jahr28,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Urnenreihengrab, je Jahr19,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenschlichtgrab, je Jahr14,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe h der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem anonymen Urnengrab, je Jahr11,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe i der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 1 Grabstelle, je Jahr61,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 2 Grabstellen, je Jahr121,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 3 Grabstellen, je Jahr182,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 4 Grabstellen, je Jahr243,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe d der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 5 Grabstellen, je Jahr303,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe e der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 6 Grabstellen, je Jahr364,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe f der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem plattenumlegten Wahlgrab mit 1 Grabstelle, je Jahr61,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe g der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem plattenumlegten Wahlgrab mit 2 Grabstellen, je Jahr121,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe h der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Wahlgrab mit 1 Grabstelle, je Jahr79,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe i der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Wahlgrab mit 2 Grabstellen, je Jahr157,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe j der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr44,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe k der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem plattenumlegten Urnenwahlgrab, je Jahr44,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe l der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem pflegefreien Urnenwahlgrab, je Jahr57,00 €Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe m der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelbaumgrabstätte, je Jahr66,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familienbaumgrabstätte, je Jahr77,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte, je Jahr31,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung
Grabräumung eines Reihengrabes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt372,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Grabräumung eines Reihengrabes ab Vollendung des 12. Lebensjahres oder eines plattenumlegten Reihengrabes, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt501,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Grabräumung eines Wahlgrabes, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt825,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Grabräumung eines Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabes, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt178,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Grabräumung eines Urnenschlichtgrabes, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt148,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Grabräumung eines pflegefreien Grabes, nur wenn die Räumungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt138,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte für das laufende Kalenderjahr46,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a aa der Gebührenordnung
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte für das laufende und die vier folgenden Kalenderjahre151,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a bb der Gebührenordnung
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen81,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Einebnung, Splittabdeckung oder Einsäen einer ungepflegten Grabstätte, je Grabstelle244,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Versendung einer Aschenurne83,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.01.2022 beschlossen, vom Magistrat am 31.03.2022 ausgefertigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 67; nach Paragraf 13 rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten und an die Stelle der bisherigen Gebührenordnung getreten.

Was ein Grab in Büdingen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.775,00 €

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Büdingen, über 25 Jahre, das sind 311,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung885,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe b aa der Gebührenordnung390,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.275,00 €

Die Nutzungszeit ist die Ruhefrist, denn nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird die Reihengrabstätte im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Sie beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Satz 1 fünfundzwanzig Jahre und nur bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwanzig Jahre; die Gebührenordnung zieht ihre Grenze dagegen beim vollendeten 12. Lebensjahr, so dass für einen Teil der hier bestatteten Kinder die kürzere Frist gilt. Erfasst sind deshalb die fünfundzwanzig Jahre der Grundregel. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen, eine befristete Verlängerung nach Absatz 2 im Ermessen der Friedhofsverwaltung möglich und kostet 25,00 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 36 Absatz 1 nimmt nur die anonymen Grabfelder, die Urnenschlichtgrabfelder, die pflegefreien Grabstätten und die Sternenkindergrabstätten von der Pflegepflicht aus.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen, von der Stadtverordnetenversammlung am 21.01.2022 beschlossen, vom Magistrat am 31.03.2022 ausgefertigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 67; nach Paragraf 13 rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten und an die Stelle der bisherigen Gebührenordnung getreten. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Büdingen offenlässt

  • Die Bestattungsgebühr hängt in Büdingen von der Grabart ab, in die bestattet wird, und ist deshalb je Grabart einzeln angesetzt: 961,00 Euro für eine Erdbestattung in einer gewöhnlichen und 1.324,00 Euro in einer pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte, 350,00 Euro für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenreihen-, Urnenwahl- oder Wahlgrabstätte, 458,00 Euro im Baumgrab, 581,00 Euro im Urnenschlichtgrab und 714,00 Euro in einer pflegefreien Grabstätte. Nach Paragraf 6 Absatz 5 sind in den höheren Sätzen die Anfertigung und Anbringung der einheitlich genormten Gedenktafel enthalten. Der Zuschlag von 238,00 Euro für Bestattungen an Samstagen nach Paragraf 6 Absatz 3 ist nirgends eingerechnet.
  • Für das anonyme Urnengrab nennt Paragraf 6 keine eigene Bestattungsgebühr. Angesetzt sind die 350,00 Euro nach Absatz 2 Buchstabe a, weil Paragraf 24 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung das anonyme Urnengrab als eine der vier Formen der Urnenreihengrabstätte führt und weil es keine Gedenktafel erhält, die den höheren Satz nach Absatz 5 rechtfertigen würde. Der Satz für pflegefreie Grabstätten nach Absatz 2 Buchstabe c verweist ausdrücklich auf Paragraf 31 Absatz 4 der Friedhofsordnung und damit auf die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsbestimmungen, zu denen das anonyme Urnengrab nicht gehört.
  • Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die Entsorgung der baulichen Grabanlagen, die Entfernung der Aschenurnen sowie die Ebnung und Herrichtung der geräumten Fläche sind nach Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung in der Nutzungsgebühr aller Reihen- und Urnenreihengräber enthalten und nach Paragraf 9 Absatz 4 auch bei den Wahl- und Urnenwahlgräbern, bei den pflegefreien Grabstätten zusätzlich nach Paragraf 8 Absatz 5. Es ist deshalb nichts hinzuzurechnen. Die Räumungsgebühren nach Paragraf 11 fallen nur an, wenn die Räumungspflicht nach Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausnahmsweise beim Nutzungsberechtigten liegt, und entstehen nach dem letzten Satz des Paragrafen erst nach erfolgter Räumung; sie stehen deshalb unter den weiteren Gebühren. Dasselbe gilt für die Zusatzgebühr nach Paragraf 9 Absatz 5, die bei der erstmaligen Verlängerung vor dem 01.01.2000 erworbener Nutzungsrechte anfällt.
  • Die Gebührenordnung zieht ihre Altersgrenze beim vollendeten 12. Lebensjahr, die Friedhofsordnung beim vollendeten 5. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung richtet Reihengräber für Verstorbene bis zum und ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ein, und Paragraf 12 Absatz 4 verkürzt die Ruhefrist nur für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf zwanzig Jahre. Das Kindergrab der Gebührenordnung deckt damit eine Altersspanne ab, in der teils zwanzig und teils fünfundzwanzig Jahre gelten. Erfasst sind die fünfundzwanzig Jahre der Grundregel.
  • Die plattenumlegten Grabstätten sind nicht als pflegefrei geführt, obwohl sie in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen liegen. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung unterscheidet dort ausdrücklich zwei Arten von Grabfeldern, unter Buchstabe a die plattenumlegten und unter Buchstabe b die pflegefreien, und nur für letztere sagt Absatz 4, dass die Friedhofsverwaltung sie herrichtet und unterhält. Absatz 3 erlaubt dem Nutzungsberechtigten der plattenumlegten Grabstätte die Bepflanzung bis 50 cm Höhe, und Paragraf 36 Absatz 1 nimmt sie nicht von der Pflegepflicht aus. Die Friedhofsverwaltung liefert dort nur die Plattenumrandung, was Paragraf 8 Absatz 4 der Gebührenordnung als Leistungsumfang benennt.
  • Die Baumgrabstätten im Bestattungshain sind als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung wörtlich nur die forstwirtschaftliche Pflege der Bestattungsbäume in die Gebühr einschließt und nicht die Pflege einer Grabstätte. Den Ausschlag gibt Paragraf 27 der Friedhofsordnung: Absatz 1 erklärt Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte für unzulässig und behält sie der Friedhofsverwaltung vor, Absatz 2 untersagt Grabmale, Gedenksteine, Grabschmuck, Kerzen und jede Anpflanzung sowie jede Veränderung an Baum und Waldboden. Es gibt dort keine Grabstätte, die zu pflegen wäre, und die einzige Pflege, die stattfindet, bezahlt die Gebühr.
  • Für die Sternenkindergrabstätten nach Paragraf 26 der Friedhofsordnung ist keine Grabart erfasst. Die Bestattung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c null Euro, eine Nutzungsgebühr nennt die Gebührenordnung nicht, und nach Paragraf 26 Absatz 4 wird ein individuelles Nutzungsrecht gar nicht erworben. Die Anlage wird nach Absatz 2 im Auftrag der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten und ist damit pflegefrei; sie steht auf den städtischen Friedhöfen Büdingen für totgeborene Kinder vor der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm Geburtsgewicht sowie für Föten zur Verfügung.
  • Für fünf- und sechsstellige Wahlgräber nennt Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe e und f Verlängerungssätze von 303,00 und 364,00 Euro je Jahr, Absatz 1 aber keinen Betrag für den Ersterwerb. Diese beiden Grabgrößen sind deshalb nicht erfasst.
  • Paragraf 1 der Friedhofsordnung nimmt zwei Friedhöfe im Stadtgebiet ausdrücklich aus: den Friedhof Herrnhaag, der der evangelischen Kirchengemeinde Herrnhaag gehört, und den Präsenzfriedhof, der Eigentum der Präsenzverwaltung in Büdingen ist. Nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührenordnung gelten die hier erfassten Gebühren dort trotzdem, soweit städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Leistungen nach der städtischen Friedhofsordnung erbringen. Welche Gebühren die beiden Träger im Übrigen erheben, steht in keiner städtischen Satzung.
  • Die Nutzungszeit der Wahl-, Urnenwahl- und Baumgrabstätten beträgt nach den Paragrafen 21 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 27 Absatz 4 der Friedhofsordnung dreißig Jahre und ist damit um fünf Jahre länger als die Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren. Bei den Reihen- und Urnenreihengräbern fallen beide zusammen, weil sie nach den Paragrafen 18 Absatz 1 und 24 Absatz 1 für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden.
  • Verwaltungsgebühren erhebt die Stadt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Gebührenordnung nur für die dort einzeln aufgeführten Amtshandlungen; für alles andere verweist derselbe Absatz auf die Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen, die hier nicht erfasst ist.
  • Ein Betrag steht in den beiden amtlichen Fassungen verschieden. Die im Ortsrecht der Stadt liegende Datei nennt in Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab mit 2 Grabstellen 121,00 Euro je Jahr, das Amtsblatt vom 08.04.2022 an derselben Stelle 21,00 Euro. Erfasst sind die 121,00 Euro, denn die Reihe der Verlängerungssätze steigt mit jeder Grabstelle um etwa 61,00 Euro (61,00 bei einer, 182,00 bei drei, 243,00 bei vier, 303,00 bei fünf und 364,00 bei sechs Grabstellen), und Buchstabe h nennt für das plattenumlegte Wahlgrab mit 2 Grabstellen in beiden Fassungen übereinstimmend 121,00 Euro. Im Amtsblatt fehlt dort offenbar die führende Ziffer. Alle übrigen achtzig Beträge der Gebührenordnung sind in beiden Fassungen Zeichen für Zeichen gleich; sie sind dafür eigens gegeneinander gestellt worden.
  • Geprüft wurde die Aktualität am 05.09.2026. Heruntergeladen und im Volltext durchsucht wurden alle 255 Amtsblätter, die die Stadt vom Jahrgang 2022 bis zur Ausgabe Nr. 44 vom 04.09.2026 online hält. Das Wort Friedhof kommt in sechsunddreißig Ausgaben vor, in keiner davon als Änderung der Friedhofsordnung oder ihrer Gebührenordnung. Es sind Tagesordnungen der Ortsbeiräte, in denen wiederholt die Anlage pflegefreier Grabfelder in Michelau, Calbach, Dudenrod, Orleshausen und Rinderbügen beraten wird, Gedenkfeiern zum Volkstrauertag, die Bereitschaftsdienste des Friedhofsamtes über die Feiertage und in Nr. 44/2026 eine Personalvorlage zum Friedhofsgärtner im Bauhof. Die Fassung von 2022 gilt damit weiter, ist aber älter als drei Jahre.

Friedhöfe in Büdingen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen von der Stadtverordnetenversammlung am 21.01.2022 beschlossen, vom Magistrat am 31.03.2022 ausgefertigt, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 67; nach Paragraf 13 rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten und an die Stelle der bisherigen Gebührenordnung getreten
  • Friedhofsordnung der Stadt Büdingen in derselben Sitzung am 21.01.2022 beschlossen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziffer 66, nach Paragraf 43 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getreten und an die Stelle der Friedhofsordnung vom 20.09.2015 getreten; sie trägt in Paragraf 12 Absatz 4 die Ruhefristen, in den Paragrafen 14 bis 27 die Grabarten, in Paragraf 31 die besonderen Gestaltungsvorschriften und in den Paragrafen 36 und 37 die Pflegeregel
  • Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15 Bekanntmachungsblatt beider Satzungen, Ziffer 66 die Friedhofsordnung und Ziffer 67 die Gebührenordnung
  • Amtsblatt der Stadt Büdingen, Jahrgänge 2022 bis 2026 alle 255 online gehaltenen Ausgaben vom Jahrgang 2022 bis zur Nr. 44 vom 04.09.2026 heruntergeladen und im Volltext durchsucht; keine Änderung der Friedhofsordnung und keine Änderung ihrer Gebührenordnung

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.