Kitzingen · Bayern · AGS 09675141
Friedhofsgebühren in Kitzingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kitzingen und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Kitzingen.
- 251,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.199,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 7 Jahren im Neuen Friedhof
Reihengrab, eine Grabstelle für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Familiengrab mit Überbreiten, eine achtfache Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Was ein Grab in Kitzingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
12 Grabarten für die Erdbestattung in Kitzingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab, eine Grabstelle für Erwachsene und Kinder über 7 JahreDas günstigste Erdgrab in Kitzingen, und die einzige Grabart, die nicht nach Jahren abgerechnet wird: Die Tarifzeile trägt in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennt die Nutzungsdauer von 15 Jahren gleich mit. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Einzelgrabstätten, an denen kein Grabrecht erworben werden kann und deren Lage die Stadt bestimmt; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Grabverlängerung oder Neuvergabe erfolgt nach Absatz 5 nicht. Es besteht nach Absatz 3 ein einziges Grabfeld, und zwar für Erwachsene und Kinder über sieben Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 56,00 € | 659,00 € | 715,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Reihengrab, eine Grabstelle für Tot- und FehlgeburtenAuch dieser Betrag ist einmalig und deckt die in derselben Zeile genannte Nutzungsdauer von 10 Jahren. Tot- und Fehlgeburten werden nach Paragraf 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf Wunsch der Angehörigen an einem besonders bestimmten, mit Rasen abgedeckten Ort im Neuen Friedhof bestattet; die Kennzeichnung kann durch ein Metallschild oder einen größeren Kieselstein erfolgen. Die Bestattungsgebühr steht in einer eigenen Ziffer und beträgt 201,00 Euro statt der 659,00 Euro für eine Grabherstellung. | 50,00 € | 201,00 € | 251,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab, eine einfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Familieneinzelgräber gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur in Abteilung I des Alten Friedhofs und in den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld und Hoheim. Wir rechnen mit den 20 Jahren von Etwashausen und Hohenfeld; in Abteilung I des Alten Friedhofs und in Hoheim sind es 30 Jahre und damit 1.770,00 Euro. In einem Familiengrab dürfen zusätzlich zwei Urnen je Sargplatz beigesetzt werden. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden. | 1.180,00 € | 659,00 € | 1.839,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab, eine zweifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Zweifache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf allen Friedhöfen. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden. | 1.065,00 € | 659,00 € | 1.724,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab, eine dreifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Familiengräber mit dreifachen Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur in den Friedhöfen Etwashausen und Hohenfeld, wo die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 zwanzig Jahre beträgt. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden. | 1.940,00 € | 659,00 € | 2.599,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab, eine vierfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Vierfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf allen Friedhöfen. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden. | 1.650,00 € | 659,00 € | 2.309,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab an der Mauer, eine einfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 1.920,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 1.280,00 € | 659,00 € | 1.939,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab an der Mauer, eine zweifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 2.370,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 1.580,00 € | 659,00 € | 2.239,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab an der Mauer, eine dreifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 3.300,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 2.200,00 € | 659,00 € | 2.859,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab an der Mauer, eine vierfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 3.750,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 2.500,00 € | 659,00 € | 3.159,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab mit Überbreiten, eine sechsfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Sechsfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof und im Alten Friedhof. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Nach Paragraf 14 Absatz 4 bleiben Grabstätten, die bei Inkrafttreten der Satzung die festgesetzten Breitenmaße überschreiten, auf Wunsch im bisherigen Umfang bestehen; für die Überbreiten sind die hier genannten Gebühren zu zahlen. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 2.115,00 € | 659,00 € | 2.774,00 € | 15 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Familiengrab mit Überbreiten, eine achtfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Das teuerste Grab der Stadt. Achtfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur im Alten Friedhof; wir rechnen mit den 20 Jahren der Abteilungen II und III, in Abteilung I sind es 30 Jahre und damit 5.310,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 3.540,00 € | 659,00 € | 4.199,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
13 Grabarten für die Urne in Kitzingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Familien-Urnenerdgrab für bis zu vier UrnenDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Ruhefrist beträgt bei allen Formen der Urnenbestattung nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in allen Friedhöfen 10 Jahre, und die Nutzungszeit richtet sich nach Paragraf 39 Absatz 1 nach den Ruhefristen. Familienurnengräber gibt es nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof und in Etwashausen, Hoheim und Hohenfeld; es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht bestehen. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. | 730,00 € | 231,00 € | 961,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnennische im Urnenhain des Alten FriedhofsDer Preis setzt sich aus 119,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und der einmaligen Gebühr von 750,00 Euro für die Nischenplatte zusammen. Die Nischenplatte ist nicht abwählbar: Nach Paragraf 9 Absatz 2 entsteht ihre Gebührenschuld mit dem Ersterwerb des Grabrechts. In den Urnennischen im Urnenhain können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von vier Personen beigesetzt werden; Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen ist nach Absatz 4 nicht gestattet. Der Urnenhain ist nach Paragraf 5 Absatz 2 auch der Ort der Bestattung von Amts wegen. | 1.940,00 € | 201,00 € | 2.141,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnennische in einer Urnenstele im Alten Friedhof93,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 200,00 Euro für die Nischenplatte. In den Urnenstelen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von drei Personen beigesetzt werden; die Grabstelle wird nach Paragraf 22 Absatz 2 durch eine Steinplatte an der Urnennische gekennzeichnet, die Lage kann nicht bestimmt werden. Blumen- und Grabschmuck soll nur auf den dafür vorgesehenen Simsen abgelegt werden. | 1.130,00 € | 201,00 € | 1.331,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 6 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnennische in den Urnenanlagen im Neuen Friedhof und im Friedhof Hoheim82,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Nischenplatte. Der Jahressatz ist für beide Friedhöfe gleich. In diesen Urnennischen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von zwei Personen beigesetzt werden; Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen ist nach Absatz 4 nicht gestattet. | 912,00 € | 201,00 € | 1.113,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab im Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer im Alten Friedhof87,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Wandplatte. Urnengemeinschaftsgräber werden nach Paragraf 21 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Alten Friedhof in einem besonderen Urnenfeld für den Aschenrest jeweils einer Person bereitgestellt, die Lage kann nicht bestimmt werden, und die Grabstelle wird durch eine Steinplatte an der Mauer gekennzeichnet. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt nach Paragraf 21 Absatz 7 durch das städtische Friedhofspersonal, wobei die Absatzzählung dieses Paragrafen in der Satzung irrtümlich bei 5 beginnt, und Paragraf 1 Absatz 3 zählt das Urnengemeinschaftsgrab zu den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. | 962,00 € | 231,00 € | 1.193,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab in den Urnengärten im Alten und im Neuen Friedhof103,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild, mit dem die Beisetzungsstelle nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung gekennzeichnet wird. Die Pflege der Urnengärten erfolgt nach Paragraf 19 Absatz 3 durch das städtische Friedhofspersonal, und Paragraf 1 Absatz 3 nennt die Urnengärten unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann entfernt werden. An diesen Gräbern kann bereits zu Lebzeiten ein Grabrecht erworben werden. | 1.070,00 € | 231,00 € | 1.301,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab auf der Friedwiese im Neuen FriedhofDas günstigste Grab in Kitzingen. 65,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 34,00 Euro für das Metallschild an der zentralen Pultstele. Die Grabstellen der Friedwiese im Neuen Friedhof werden nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht einzeln gekennzeichnet, die Namen erscheinen an der Pultstele; eine anonyme Beisetzung ist möglich. Die Pflege der Friedwiesen erfolgt nach Paragraf 18 Absatz 5 durch die Stadt, und Paragraf 1 Absatz 3 zählt die Friedwiesen zu den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. Beigesetzt wird nur der Aschenrest einer Person, in einer Tiefe von 80 Zentimetern. | 684,00 € | 231,00 € | 915,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h, Absatz 8 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab auf den Friedwiesen in Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld und RepperndorfDerselbe Jahressatz wie auf der Friedwiese im Neuen Friedhof, aber ein anderes Metallschild: Die Grabstellen auf diesen Friedwiesen werden nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung einzeln an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet, und dafür nennt Paragraf 3 Absatz 9 der Gebührensatzung 40,00 Euro statt der 34,00 Euro für die Pultstele. Die Pflege der Friedwiesen erfolgt nach Paragraf 18 Absatz 5 durch die Stadt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. | 690,00 € | 231,00 € | 921,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof65,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild an der Stelle der Beisetzung. Die Pflege der Flächen im Bereich der Baumbestattungen erfolgt nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung durch die Stadt Kitzingen. Blumen- und Grabschmuck soll an den Bäumen nicht abgelegt werden. Das Grabrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden. | 690,00 € | 231,00 € | 921,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnendoppelgrab an einem Baum im Alten und im Neuen Friedhof97,50 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 74,00 Euro für die Grabplatte aus Naturstein, mit der Urnendoppelgräber nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung gekennzeichnet werden. Die Pflege der Flächen im Bereich der Baumbestattungen erfolgt nach demselben Absatz durch die Stadt Kitzingen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. | 1.049,00 € | 231,00 € | 1.280,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i, Absatz 10 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urneneinzelgrab im Stelengarten des Neuen Friedhofs69,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Wir führen den Stelengarten bewusst nicht als pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 3 sagt nur, dass die Stadt die Gräber mit Kies anlegt, und verbietet Blumen- und Grabschmuck; über die laufende Pflege sagt der Paragraf nichts, und Paragraf 1 Absatz 3 nennt den Stelengarten nicht unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. | 730,00 € | 231,00 € | 961,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe l, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenerdgrab für bis zu vier Urnen im Stelengarten des Neuen Friedhofs94,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Muschelkalkplatte, die nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung liegend auf dem Grab angebracht wird. Zur Pflege gilt dasselbe wie beim Urneneinzelgrab im Stelengarten: Die Satzung sagt dazu nichts. | 1.032,00 € | 231,00 € | 1.263,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe l, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnengrab in einer Grabstätte mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollem Grabmal90,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Muschelkalkplatte. Die Stadt teilt solche Grabstätten nach Paragraf 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Urnenerdgräber für bis zu vier Urnen auf und bestimmt die Maße; die Gräber werden mit Kies angelegt, Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. Eine Aussage über die laufende Pflege trifft die Satzung nicht, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. Solche Gräber gibt es nach Paragraf 1 Absatz 2 auch im Friedhof Hohenfeld. | 992,00 € | 231,00 € | 1.223,00 € | 10 J. | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe m, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Kitzingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung, also Aushebung, Schließung des Grabes und Erdabfuhr, für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre | 659,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabherstellung für Kinder bis zu 7 Jahren | 354,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a bb der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 231,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an Bäumen | 231,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnennische | 201,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung |
| Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt | 201,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Tieferlegung für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre, zusätzlich zur Grabherstellung | 68,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a dd der Friedhofsgebührensatzung |
| Tieferlegung für Kinder bis 7 Jahre, zusätzlich zur Grabherstellung | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a dd der Friedhofsgebührensatzung |
| Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen von Grüften | 68,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Sarg- und Leichenträger je Mann und Gang | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Urnenträger | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Städtische Aufsichtsperson | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Trauerhalle zur Durchführung einer Trauerfeier | 220,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Abschiedsraumes im Leichenhaus des Neuen Friedhofs zur Durchführung einer Trauerfeier | 109,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Gruft, eine vierfache Grabstelle, je Jahr | 193,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung |
| Gruft, eine sechsfache Grabstelle, je Jahr | 262,00 € | Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung |
| Grabmalfundamente, Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen in den Grabfeldern 28 F und 33 bis 36 des Neuen Friedhofs sowie in der II. Abteilung der Friedhöfe Hoheim und Hohenfeld, Familiengrab mit zweifacher Grabstelle, einmalig beim Ersterwerb | 238,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Dieselbe Leistung für ein Familiengrab mit vierfacher Grabstelle, einmalig beim Ersterwerb | 358,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Dieselbe Leistung für Urnengräber in den Friedhöfen Hoheim und Hohenfeld, einmalig beim Ersterwerb | 167,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Dieselbe Leistung für Reihengräber, einmalig beim Ersterwerb | 215,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung einer Nischenplatte im Urnenhain des Alten Friedhofs, einmalig | 750,00 € | Paragraf 3 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung einer Nischenplatte an den Urnenstelen im Alten Friedhof, einmalig | 200,00 € | Paragraf 3 Absatz 6 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage des Neuen Friedhofs und im Friedhof Hoheim, einer Wandplatte der Urnengemeinschaftsgräber an der Mauer im Alten Friedhof oder einer Muschelkalkplatte, einmalig | 92,00 € | Paragraf 3 Absatz 7 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung eines Metallschildes für die Pultstele an der Friedwiese im Neuen Friedhof, einmalig | 34,00 € | Paragraf 3 Absatz 8 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung der Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen, in den Urnengärten, bei der Bestattung an Bäumen und in den Urneneinzelgräbern des Stelengartens, einmalig | 40,00 € | Paragraf 3 Absatz 9 der Friedhofsgebührensatzung |
| Überlassung einer Grabplatte aus Stein für ein Urnendoppelgrab an einem Baum, einmalig | 74,00 € | Paragraf 3 Absatz 10 der Friedhofsgebührensatzung |
| Wiedererwerb von Familien- und Urnengräbern sowie Grüften | die Jahressätze nach Paragraf 3 Absatz 1, auf volle Jahre gerechnet; bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine Rückerstattung | Paragraf 3 Absätze 3 und 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Kühlanlage im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangenem Kalendertag | 43,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung der Tiefkühlung im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangenem Kalendertag | 65,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Benutzung des Sezierraumes im Leichenhaus des Neuen Friedhofs | 104,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung |
| Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt, Gräber bis 1,20 Meter Breite | 354,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt, Gräber ab 1,21 Meter Breite | 445,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Entfernen einer Urnenplatte | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemeinschaftsgrabes oder einer Grabplatte aus Naturstein eines Urnendoppelgrabes an einem Baum | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung |
| Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an den Bäumen | 22,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung | 49,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausgrabung oder Umbettung eines Verstorbenen während der Ruhezeit, zuzüglich der Gebühren nach Paragraf 5 Absatz 1 | 994,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausgrabung von Gebeinen, zuzüglich der Gebühren nach Paragraf 5 Absatz 1 | 801,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausgraben einer Urne | 206,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung |
| Genehmigung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales oder Grabsteines | 23,00 bis 110,00 Euro | Paragraf 7 der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausfertigung einer Graburkunde als Zweitschrift | 10,00 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung |
| Umschreibung eines Grabrechts | 36,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung |
| Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung | 12,00 € | Paragraf 8 Buchstabe h der Friedhofsgebührensatzung |
| Verlängerung der Bestattungsfrist nach Paragraf 19 Absatz 2 der Bestattungsverordnung | 30,00 € | Paragraf 8 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung |
Was ein Grab in Kitzingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
4.615,00 €
Reihengrab, eine Grabstelle für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre in Kitzingen, über 15 Jahre, das sind 307,67 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung | 56,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung | 659,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 715,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Kitzingen, und die einzige Grabart, die nicht nach Jahren abgerechnet wird: Die Tarifzeile trägt in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennt die Nutzungsdauer von 15 Jahren gleich mit. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Einzelgrabstätten, an denen kein Grabrecht erworben werden kann und deren Lage die Stadt bestimmt; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Grabverlängerung oder Neuvergabe erfolgt nach Absatz 5 nicht. Es besteht nach Absatz 3 ein einziges Grabfeld, und zwar für Erwachsene und Kinder über sieben Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Kitzingen offenlässt
- Die Grabgebühren nach Paragraf 3 Absatz 1 sind Jahressätze. Die Spaltenüberschrift lautet für 1 Jahr, und der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass sie beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten sind. Wir haben jeden Satz mit der Nutzungszeit vervielfacht und den Jahressatz jeweils in den Hinweis geschrieben.
- Zwei Zeilen sind von dieser Jahresrechnung ausgenommen: die beiden Reihengräber unter Buchstabe j. Sie tragen in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennen die Nutzungsdauer gleich mit, 15 Jahre für 56,00 Euro und 10 Jahre für 50,00 Euro. Das ist auffällig wenig neben 59,00 Euro je Jahr für die einfachste Familiengrabstelle, steht aber so im Dokument. Wir haben die Spalte im mit 150 dpi gerenderten Seitenbild nachgeprüft, weil eine allein aus dem Textfluss gelesene Zahl an dieser Stelle leicht falsch zugeordnet wird.
- Die Nutzungszeit hängt in Kitzingen vom Friedhof ab. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nennt für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 15 Jahre im Neuen Friedhof, 20 Jahre in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sowie in Etwashausen, Hohenfeld und Repperndorf und 30 Jahre im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs, jeweils entsprechend den Ruhefristen des Paragrafen 11. Wir rechnen bei jeder Grabart mit der kürzesten Nutzungszeit, die für sie nach Paragraf 14 Absatz 2 überhaupt in Betracht kommt, und nennen im Hinweis, was die längere Variante kosten würde. Bei Urnen entfällt die Frage: Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 in allen Friedhöfen einheitlich 10 Jahre.
- Für die Familiengräber an der Mauer nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b nennt keine der beiden Satzungen den Friedhof. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in der Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, so in Absatz 1 Buchstabe f und in Absatz 7. Wir rechnen deshalb mit den 20 Jahren der Abteilungen II und III; liegen die Gräber in Abteilung I, sind es 30 Jahre und die Beträge steigen um die Hälfte. Die Hinweise der vier Grabarten nennen beide Werte.
- Die einmaligen Gebühren für Nischenplatten, Metallschilder, Wandplatten, Muschelkalkplatten und Grabplatten nach Paragraf 3 Absätze 5 bis 10 haben wir in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Sie sind nicht abwählbar, denn die Friedhofs- und Bestattungssatzung schreibt für jede dieser Grabarten genau diese Kennzeichnung vor, siehe Paragraf 18 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 2, Paragraf 20 Absatz 2, Paragraf 21, Paragraf 22 Absatz 2 und Paragraf 23 Absatz 1. Bei der teuersten von ihnen ist es zusätzlich ausdrücklich geregelt: Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung bindet die Gebührenschuld nach Paragraf 3 Absatz 5, also die Nischenplatte im Urnenhain für 750,00 Euro, an den Ersterwerb des Grabrechts. Für die Absätze 6 bis 10 trifft Paragraf 9 keine Aussage; das ist eine Lücke der Satzung, die wir zugunsten der Einrechnung aufgelöst haben.
- Nicht eingerechnet haben wir die einmaligen Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 2 für Grabmalfundamente, Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen. Sie fallen nach Paragraf 9 Absatz 2 zwar ebenfalls mit dem Ersterwerb an, aber nur für Gräber in den Grabfeldern 28 F und 33 bis 36 des Neuen Friedhofs und in der II. Abteilung der Friedhöfe Hoheim und Hohenfeld. Welche Grabart in welchem Feld liegt, sagt keine der beiden Satzungen. Wer in einem dieser Felder bestattet, zahlt zusätzlich 238,00 Euro bei einer zweifachen und 358,00 Euro bei einer vierfachen Familiengrabstelle, 167,00 Euro bei einem Urnengrab in Hoheim oder Hohenfeld und 215,00 Euro bei einem Reihengrab. Die Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
- Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, jede gestützt auf einen Absatz, der die Pflege ausdrücklich der Stadt zuweist: die beiden Friedwiesen nach Paragraf 18 Absatz 5, die Urnengärten nach Paragraf 19 Absatz 3, das Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer nach Paragraf 21 Absatz 7 und die beiden Baumgräber nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Für die ersten drei Gruppen steht dieselbe Aussage zusätzlich in Paragraf 1 Absatz 3, wonach die Stadt die Pflege von Reihengrabfeldern, Friedwiesen, Urnengärten, des Urnengemeinschaftsgrabes und der Urnensammelanlage übernimmt.
- Die Reihengräber führen wir trotz Paragraf 1 Absatz 3 nicht als pflegefrei, obwohl dieser Absatz die Reihengrabfelder in einem Atemzug mit den Friedwiesen und den Urnengärten nennt. Drei Gründe: Der Absatz spricht vom Grabfeld, nicht vom einzelnen Grab. Paragraf 15, der die Reihengräber regelt, sagt anders als die Paragrafen 18, 19, 21 und 23 kein Wort über die Pflege und verbietet auch keinen Grabschmuck, während Paragraf 29 Absatz 1 die gärtnerische Pflege allgemein dem Grabberechtigten vom Erwerb an auferlegt. Und Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung erhebt für Reihengräber eine Gebühr für Grabmalfundamente und für Steinplatten als Grababgrenzungen, das Reihengrab trägt also ein Grabmal und eine Einfassung und wird individuell hergerichtet. Ein Grab, das die Stadt pflegte, bräuchte keine Einfassung.
- Auch der Stelengarten des Neuen Friedhofs und die Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen sind hier nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 21 a Absatz 3 sagen nur, dass die Stadt diese Gräber mit Kies anlegt, und verbieten Blumen- und Grabschmuck. Das Anlegen ist keine Pflege, und ein Verbot von Grabschmuck ist kein Beleg dafür, wer die Fläche in Ordnung hält.
- Die Urnennischen im Urnenhain, in den Urnenstelen und in den Urnenanlagen führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei, obwohl an einer Nische in einer Wand gärtnerisch nichts zu pflegen ist. Paragraf 17 der Friedhofs- und Bestattungssatzung trifft dazu keine Aussage, er verbietet in Absatz 4 nur Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen. Paragraf 1 Absatz 3 nennt eine Urnensammelanlage unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt; dieser Begriff kommt in der ganzen Satzung nur an dieser einen Stelle vor, und ob damit die Urnenanlagen des Paragrafen 17 gemeint sind, ließ sich nicht belegen.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir den schmalsten Satz des Paragrafen 5 Absatz 1 an, also die reine Grabherstellung mit 659,00 Euro für Erwachsene beziehungsweise 231,00 oder 201,00 Euro für eine Urne. Nicht enthalten sind die Trauerhalle mit 220,00 Euro, der Abschiedsraum mit 109,00 Euro, die Kühlanlage mit 43,00 Euro je Tag, die Träger mit 30,00 Euro je Mann und Gang und die Tieferlegung mit 68,00 Euro. Alle diese Beträge stehen einzeln in der Liste der Bestattungs- und der weiteren Gebühren.
- Beim Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer im Alten Friedhof haben wir uns für die Beisetzungsgebühr von 231,00 Euro entschieden und nicht für die 201,00 Euro der Urnennische. Paragraf 21 der Friedhofs- und Bestattungssatzung stellt diese Gräber in einem besonderen Urnenfeld bereit, die Urne kommt also in die Erde und nur die Kennzeichnung an die Mauer. Der Unterschied beträgt 30,00 Euro.
- Grüfte legen wir nicht als Grabart an. Nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung werden neue Grüfte nicht mehr zugelassen; die bestehenden im Alten Friedhof und im Repperndorfer Friedhof unterhält der Grabberechtigte auf eigene Kosten. Die Jahressätze von 193,00 Euro für eine vierfache und 262,00 Euro für eine sechsfache Grabstelle stehen unter den weiteren Gebühren. Welche Beisetzungsgebühr für eine Gruft anfällt, sagt die Satzung nicht eindeutig: Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b nennt nur die Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen mit 68,00 Euro.
- Die Abräumgebühren nach Paragraf 5 Absatz 2 mit 354,00 und 445,00 Euro rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Die Gebührenschuld entsteht nach Paragraf 9 Absatz 3 erst mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung, und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung fordert die Angehörigen auf, Grabmale selbst zu entfernen.
- Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz stellt klar, dass zu den Abräumgebühren eine etwaige Umsatzsteuer hinzutritt. Für die übrigen Gebühren sagt die Satzung dazu nichts. Die hier genannten Beträge sind die Sätze der Satzung ohne einen etwaigen Steueraufschlag.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Gebührensatzung für sechs städtische Friedhöfe: Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld und Repperndorf. Der Friedhof in Sickershausen gehört nicht dazu, ihn verwaltet nach Angabe der Stadt die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Sickershausen. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, steht in Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung und in den Paragrafen 14 bis 23; nicht jede Grabart gibt es überall.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Sammelnummer der Stadtverwaltung, die Besuchsadresse am Neuen Friedhof, die die Stadt für die Friedhofsverwaltung angibt, und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
Friedhöfe in Kitzingen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in KitzingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt
- Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofs- und Bestattungssatzung aktuelle Ausfertigung vom 21.07.2024, konsolidierte Fassung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.