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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kitzingen · Bayern · AGS 09675141

Friedhofsgebühren in Kitzingen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kitzingen und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Kitzingen.

251,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab, eine Grabstelle für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung

4.199,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Familiengrab mit Überbreiten, eine achtfache Grabstelle, mit Beisetzung

25
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Erwachsener und von Kindern über 7 Jahren im Neuen Friedhof

Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung

Was ein Grab in Kitzingen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Kitzingen führt 25 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab, eine Grabstelle für Tot- und Fehlgeburten mit 251,00 €, die teuerste Familiengrab mit Überbreiten, eine achtfache Grabstelle mit 4.199,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

12 Grabarten für die Erdbestattung in Kitzingen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab, eine Grabstelle für Erwachsene und Kinder über 7 JahreDas günstigste Erdgrab in Kitzingen, und die einzige Grabart, die nicht nach Jahren abgerechnet wird: Die Tarifzeile trägt in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennt die Nutzungsdauer von 15 Jahren gleich mit. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Einzelgrabstätten, an denen kein Grabrecht erworben werden kann und deren Lage die Stadt bestimmt; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Grabverlängerung oder Neuvergabe erfolgt nach Absatz 5 nicht. Es besteht nach Absatz 3 ein einziges Grabfeld, und zwar für Erwachsene und Kinder über sieben Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.56,00 €659,00 €715,00 €15 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Reihengrab, eine Grabstelle für Tot- und FehlgeburtenAuch dieser Betrag ist einmalig und deckt die in derselben Zeile genannte Nutzungsdauer von 10 Jahren. Tot- und Fehlgeburten werden nach Paragraf 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf Wunsch der Angehörigen an einem besonders bestimmten, mit Rasen abgedeckten Ort im Neuen Friedhof bestattet; die Kennzeichnung kann durch ein Metallschild oder einen größeren Kieselstein erfolgen. Die Bestattungsgebühr steht in einer eigenen Ziffer und beträgt 201,00 Euro statt der 659,00 Euro für eine Grabherstellung.50,00 €201,00 €251,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab, eine einfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Familieneinzelgräber gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur in Abteilung I des Alten Friedhofs und in den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld und Hoheim. Wir rechnen mit den 20 Jahren von Etwashausen und Hohenfeld; in Abteilung I des Alten Friedhofs und in Hoheim sind es 30 Jahre und damit 1.770,00 Euro. In einem Familiengrab dürfen zusätzlich zwei Urnen je Sargplatz beigesetzt werden. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden.1.180,00 €659,00 €1.839,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab, eine zweifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Zweifache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf allen Friedhöfen. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden.1.065,00 €659,00 €1.724,00 €15 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab, eine dreifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Familiengräber mit dreifachen Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur in den Friedhöfen Etwashausen und Hohenfeld, wo die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 zwanzig Jahre beträgt. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden.1.940,00 €659,00 €2.599,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab, eine vierfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Vierfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung auf allen Friedhöfen. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an. Für den Wiedererwerb sind nach Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung dieselben Jahressätze zu entrichten; die Verlängerung erfolgt auf volle Jahre. Das Grabrecht kann nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Abteilung I des Alten Friedhofs und im Hoheimer Friedhof auf höchstens 30 Jahre und in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben oder verlängert werden.1.650,00 €659,00 €2.309,00 €15 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab an der Mauer, eine einfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 1.920,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.1.280,00 €659,00 €1.939,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab an der Mauer, eine zweifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 2.370,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.1.580,00 €659,00 €2.239,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab an der Mauer, eine dreifache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 3.300,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.2.200,00 €659,00 €2.859,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab an der Mauer, eine vierfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Satzung sagt nicht, auf welchem Friedhof die Familiengräber an der Mauer liegen. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in dieser Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 7. Dort beträgt die Nutzungszeit nach Paragraf 39 Absatz 1 in den Abteilungen II und III 20 Jahre und in Abteilung I 30 Jahre; wir rechnen mit 20 Jahren. Mit 30 Jahren wären es 3.750,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.2.500,00 €659,00 €3.159,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab mit Überbreiten, eine sechsfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Sechsfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof und im Alten Friedhof. Wir rechnen mit der kürzesten Nutzungszeit, die für diese Grabart in Betracht kommt: 15 Jahre im Neuen Friedhof nach Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld, Repperndorf und in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sind es 20 Jahre, im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs 30 Jahre, und entsprechend höher fällt die Gebühr dort aus. Nach Paragraf 14 Absatz 4 bleiben Grabstätten, die bei Inkrafttreten der Satzung die festgesetzten Breitenmaße überschreiten, auf Wunsch im bisherigen Umfang bestehen; für die Überbreiten sind die hier genannten Gebühren zu zahlen. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.2.115,00 €659,00 €2.774,00 €15 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Familiengrab mit Überbreiten, eine achtfache GrabstelleDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Das teuerste Grab der Stadt. Achtfache Grabstellen gibt es nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nur im Alten Friedhof; wir rechnen mit den 20 Jahren der Abteilungen II und III, in Abteilung I sind es 30 Jahre und damit 5.310,00 Euro. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.3.540,00 €659,00 €4.199,00 €20 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung

13 Grabarten für die Urne in Kitzingen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Familien-Urnenerdgrab für bis zu vier UrnenDer Betrag in Paragraf 3 Absatz 1 gilt für ein Jahr und ist nach dem Schlusssatz dieses Absatzes beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Die Ruhefrist beträgt bei allen Formen der Urnenbestattung nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in allen Friedhöfen 10 Jahre, und die Nutzungszeit richtet sich nach Paragraf 39 Absatz 1 nach den Ruhefristen. Familienurnengräber gibt es nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof und in Etwashausen, Hoheim und Hohenfeld; es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht bestehen. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.730,00 €231,00 €961,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnennische im Urnenhain des Alten FriedhofsDer Preis setzt sich aus 119,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und der einmaligen Gebühr von 750,00 Euro für die Nischenplatte zusammen. Die Nischenplatte ist nicht abwählbar: Nach Paragraf 9 Absatz 2 entsteht ihre Gebührenschuld mit dem Ersterwerb des Grabrechts. In den Urnennischen im Urnenhain können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von vier Personen beigesetzt werden; Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen ist nach Absatz 4 nicht gestattet. Der Urnenhain ist nach Paragraf 5 Absatz 2 auch der Ort der Bestattung von Amts wegen.1.940,00 €201,00 €2.141,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 5 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnennische in einer Urnenstele im Alten Friedhof93,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 200,00 Euro für die Nischenplatte. In den Urnenstelen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von drei Personen beigesetzt werden; die Grabstelle wird nach Paragraf 22 Absatz 2 durch eine Steinplatte an der Urnennische gekennzeichnet, die Lage kann nicht bestimmt werden. Blumen- und Grabschmuck soll nur auf den dafür vorgesehenen Simsen abgelegt werden.1.130,00 €201,00 €1.331,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 6 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnennische in den Urnenanlagen im Neuen Friedhof und im Friedhof Hoheim82,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Nischenplatte. Der Jahressatz ist für beide Friedhöfe gleich. In diesen Urnennischen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Urnen von zwei Personen beigesetzt werden; Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen ist nach Absatz 4 nicht gestattet.912,00 €201,00 €1.113,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab im Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer im Alten Friedhof87,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Wandplatte. Urnengemeinschaftsgräber werden nach Paragraf 21 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Alten Friedhof in einem besonderen Urnenfeld für den Aschenrest jeweils einer Person bereitgestellt, die Lage kann nicht bestimmt werden, und die Grabstelle wird durch eine Steinplatte an der Mauer gekennzeichnet. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt nach Paragraf 21 Absatz 7 durch das städtische Friedhofspersonal, wobei die Absatzzählung dieses Paragrafen in der Satzung irrtümlich bei 5 beginnt, und Paragraf 1 Absatz 3 zählt das Urnengemeinschaftsgrab zu den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet.962,00 €231,00 €1.193,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab in den Urnengärten im Alten und im Neuen Friedhof103,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild, mit dem die Beisetzungsstelle nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung gekennzeichnet wird. Die Pflege der Urnengärten erfolgt nach Paragraf 19 Absatz 3 durch das städtische Friedhofspersonal, und Paragraf 1 Absatz 3 nennt die Urnengärten unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann entfernt werden. An diesen Gräbern kann bereits zu Lebzeiten ein Grabrecht erworben werden.1.070,00 €231,00 €1.301,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab auf der Friedwiese im Neuen FriedhofDas günstigste Grab in Kitzingen. 65,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 34,00 Euro für das Metallschild an der zentralen Pultstele. Die Grabstellen der Friedwiese im Neuen Friedhof werden nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht einzeln gekennzeichnet, die Namen erscheinen an der Pultstele; eine anonyme Beisetzung ist möglich. Die Pflege der Friedwiesen erfolgt nach Paragraf 18 Absatz 5 durch die Stadt, und Paragraf 1 Absatz 3 zählt die Friedwiesen zu den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. Beigesetzt wird nur der Aschenrest einer Person, in einer Tiefe von 80 Zentimetern.684,00 €231,00 €915,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h, Absatz 8 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab auf den Friedwiesen in Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld und RepperndorfDerselbe Jahressatz wie auf der Friedwiese im Neuen Friedhof, aber ein anderes Metallschild: Die Grabstellen auf diesen Friedwiesen werden nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung einzeln an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet, und dafür nennt Paragraf 3 Absatz 9 der Gebührensatzung 40,00 Euro statt der 34,00 Euro für die Pultstele. Die Pflege der Friedwiesen erfolgt nach Paragraf 18 Absatz 5 durch die Stadt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet.690,00 €231,00 €921,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe h, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof65,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild an der Stelle der Beisetzung. Die Pflege der Flächen im Bereich der Baumbestattungen erfolgt nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung durch die Stadt Kitzingen. Blumen- und Grabschmuck soll an den Bäumen nicht abgelegt werden. Das Grabrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.690,00 €231,00 €921,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnendoppelgrab an einem Baum im Alten und im Neuen Friedhof97,50 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 74,00 Euro für die Grabplatte aus Naturstein, mit der Urnendoppelgräber nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung gekennzeichnet werden. Die Pflege der Flächen im Bereich der Baumbestattungen erfolgt nach demselben Absatz durch die Stadt Kitzingen. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an.1.049,00 €231,00 €1.280,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe i, Absatz 10 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urneneinzelgrab im Stelengarten des Neuen Friedhofs69,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 40,00 Euro für das Metallschild nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Wir führen den Stelengarten bewusst nicht als pflegefrei: Paragraf 20 Absatz 3 sagt nur, dass die Stadt die Gräber mit Kies anlegt, und verbietet Blumen- und Grabschmuck; über die laufende Pflege sagt der Paragraf nichts, und Paragraf 1 Absatz 3 nennt den Stelengarten nicht unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt.730,00 €231,00 €961,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe l, Absatz 9 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnenerdgrab für bis zu vier Urnen im Stelengarten des Neuen Friedhofs94,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Muschelkalkplatte, die nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung liegend auf dem Grab angebracht wird. Zur Pflege gilt dasselbe wie beim Urneneinzelgrab im Stelengarten: Die Satzung sagt dazu nichts.1.032,00 €231,00 €1.263,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe l, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Urnengrab in einer Grabstätte mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollem Grabmal90,00 Euro je Jahr mal 10 Jahre und einmalig 92,00 Euro für die Muschelkalkplatte. Die Stadt teilt solche Grabstätten nach Paragraf 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Urnenerdgräber für bis zu vier Urnen auf und bestimmt die Maße; die Gräber werden mit Kies angelegt, Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet. Eine Aussage über die laufende Pflege trifft die Satzung nicht, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. Solche Gräber gibt es nach Paragraf 1 Absatz 2 auch im Friedhof Hohenfeld.992,00 €231,00 €1.223,00 €10 J.Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe m, Absatz 7 und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung

44 weitere Gebühren in der Satzung von Kitzingen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherstellung, also Aushebung, Schließung des Grabes und Erdabfuhr, für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre659,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung
Grabherstellung für Kinder bis zu 7 Jahren354,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a bb der Friedhofsgebührensatzung
Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab231,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Beisetzung einer Urne auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an Bäumen231,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische201,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a cc der Friedhofsgebührensatzung
Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt201,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung
Tieferlegung für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre, zusätzlich zur Grabherstellung68,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a dd der Friedhofsgebührensatzung
Tieferlegung für Kinder bis 7 Jahre, zusätzlich zur Grabherstellung30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a dd der Friedhofsgebührensatzung
Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen von Grüften68,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Sarg- und Leichenträger je Mann und Gang30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung
Urnenträger30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung
Städtische Aufsichtsperson30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung der Trauerhalle zur Durchführung einer Trauerfeier220,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung des Abschiedsraumes im Leichenhaus des Neuen Friedhofs zur Durchführung einer Trauerfeier109,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung
Gruft, eine vierfache Grabstelle, je Jahr193,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung
Gruft, eine sechsfache Grabstelle, je Jahr262,00 €Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung
Grabmalfundamente, Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen in den Grabfeldern 28 F und 33 bis 36 des Neuen Friedhofs sowie in der II. Abteilung der Friedhöfe Hoheim und Hohenfeld, Familiengrab mit zweifacher Grabstelle, einmalig beim Ersterwerb238,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung
Dieselbe Leistung für ein Familiengrab mit vierfacher Grabstelle, einmalig beim Ersterwerb358,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung
Dieselbe Leistung für Urnengräber in den Friedhöfen Hoheim und Hohenfeld, einmalig beim Ersterwerb167,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Dieselbe Leistung für Reihengräber, einmalig beim Ersterwerb215,00 €Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung einer Nischenplatte im Urnenhain des Alten Friedhofs, einmalig750,00 €Paragraf 3 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung einer Nischenplatte an den Urnenstelen im Alten Friedhof, einmalig200,00 €Paragraf 3 Absatz 6 der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage des Neuen Friedhofs und im Friedhof Hoheim, einer Wandplatte der Urnengemeinschaftsgräber an der Mauer im Alten Friedhof oder einer Muschelkalkplatte, einmalig92,00 €Paragraf 3 Absatz 7 der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung eines Metallschildes für die Pultstele an der Friedwiese im Neuen Friedhof, einmalig34,00 €Paragraf 3 Absatz 8 der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung der Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen, in den Urnengärten, bei der Bestattung an Bäumen und in den Urneneinzelgräbern des Stelengartens, einmalig40,00 €Paragraf 3 Absatz 9 der Friedhofsgebührensatzung
Überlassung einer Grabplatte aus Stein für ein Urnendoppelgrab an einem Baum, einmalig74,00 €Paragraf 3 Absatz 10 der Friedhofsgebührensatzung
Wiedererwerb von Familien- und Urnengräbern sowie Grüftendie Jahressätze nach Paragraf 3 Absatz 1, auf volle Jahre gerechnet; bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine RückerstattungParagraf 3 Absätze 3 und 4 der Friedhofsgebührensatzung
Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Kühlanlage im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangenem Kalendertag43,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung der Tiefkühlung im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangenem Kalendertag65,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung
Benutzung des Sezierraumes im Leichenhaus des Neuen Friedhofs104,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung
Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt, Gräber bis 1,20 Meter Breite354,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung
Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt, Gräber ab 1,21 Meter Breite445,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Entfernen einer Urnenplatte30,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung
Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemeinschaftsgrabes oder einer Grabplatte aus Naturstein eines Urnendoppelgrabes an einem Baum30,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung
Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an den Bäumen22,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung49,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung
Ausgrabung oder Umbettung eines Verstorbenen während der Ruhezeit, zuzüglich der Gebühren nach Paragraf 5 Absatz 1994,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Ausgrabung von Gebeinen, zuzüglich der Gebühren nach Paragraf 5 Absatz 1801,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Ausgraben einer Urne206,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung
Genehmigung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales oder Grabsteines23,00 bis 110,00 EuroParagraf 7 der Friedhofsgebührensatzung
Ausfertigung einer Graburkunde als Zweitschrift10,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung
Umschreibung eines Grabrechts36,00 €Paragraf 8 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung
Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung12,00 €Paragraf 8 Buchstabe h der Friedhofsgebührensatzung
Verlängerung der Bestattungsfrist nach Paragraf 19 Absatz 2 der Bestattungsverordnung30,00 €Paragraf 8 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt.

Was ein Grab in Kitzingen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

4.615,00 €

Reihengrab, eine Grabstelle für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre in Kitzingen, über 15 Jahre, das sind 307,67 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung56,00 €
BestattungParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a aa der Friedhofsgebührensatzung659,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde715,00 €

Das günstigste Erdgrab in Kitzingen, und die einzige Grabart, die nicht nach Jahren abgerechnet wird: Die Tarifzeile trägt in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennt die Nutzungsdauer von 15 Jahren gleich mit. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung Einzelgrabstätten, an denen kein Grabrecht erworben werden kann und deren Lage die Stadt bestimmt; sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Grabverlängerung oder Neuvergabe erfolgt nach Absatz 5 nicht. Es besteht nach Absatz 3 ein einziges Grabfeld, und zwar für Erwachsene und Kinder über sieben Jahre. Für die Pflege ist nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Grabberechtigte oder sein Rechtsnachfolger zuständig, und zwar vom Erwerb an.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen, Friedhofsgebührensatzung, vom 19.06.2013, in Kraft seit 30.06.2013, in der Fassung der 6. Änderungssatzung, in Kraft seit 21.07.2024; konsolidierte Ausfertigung des Ortsrechts, vom PDF-Kopf her am 24.08.2026 neu erzeugt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

17 Fragen, die die Satzung von Kitzingen offenlässt

  • Die Grabgebühren nach Paragraf 3 Absatz 1 sind Jahressätze. Die Spaltenüberschrift lautet für 1 Jahr, und der Schlusssatz des Absatzes sagt, dass sie beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten sind. Wir haben jeden Satz mit der Nutzungszeit vervielfacht und den Jahressatz jeweils in den Hinweis geschrieben.
  • Zwei Zeilen sind von dieser Jahresrechnung ausgenommen: die beiden Reihengräber unter Buchstabe j. Sie tragen in einer eigenen Spalte das Wort einmalig und nennen die Nutzungsdauer gleich mit, 15 Jahre für 56,00 Euro und 10 Jahre für 50,00 Euro. Das ist auffällig wenig neben 59,00 Euro je Jahr für die einfachste Familiengrabstelle, steht aber so im Dokument. Wir haben die Spalte im mit 150 dpi gerenderten Seitenbild nachgeprüft, weil eine allein aus dem Textfluss gelesene Zahl an dieser Stelle leicht falsch zugeordnet wird.
  • Die Nutzungszeit hängt in Kitzingen vom Friedhof ab. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nennt für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 15 Jahre im Neuen Friedhof, 20 Jahre in den Abteilungen II und III des Alten Friedhofs sowie in Etwashausen, Hohenfeld und Repperndorf und 30 Jahre im Hoheimer Friedhof und in Abteilung I des Alten Friedhofs, jeweils entsprechend den Ruhefristen des Paragrafen 11. Wir rechnen bei jeder Grabart mit der kürzesten Nutzungszeit, die für sie nach Paragraf 14 Absatz 2 überhaupt in Betracht kommt, und nennen im Hinweis, was die längere Variante kosten würde. Bei Urnen entfällt die Frage: Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 in allen Friedhöfen einheitlich 10 Jahre.
  • Für die Familiengräber an der Mauer nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe b nennt keine der beiden Satzungen den Friedhof. Der Ausdruck an der Mauer bezeichnet in der Gebührensatzung sonst durchweg den Alten Friedhof, so in Absatz 1 Buchstabe f und in Absatz 7. Wir rechnen deshalb mit den 20 Jahren der Abteilungen II und III; liegen die Gräber in Abteilung I, sind es 30 Jahre und die Beträge steigen um die Hälfte. Die Hinweise der vier Grabarten nennen beide Werte.
  • Die einmaligen Gebühren für Nischenplatten, Metallschilder, Wandplatten, Muschelkalkplatten und Grabplatten nach Paragraf 3 Absätze 5 bis 10 haben wir in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Sie sind nicht abwählbar, denn die Friedhofs- und Bestattungssatzung schreibt für jede dieser Grabarten genau diese Kennzeichnung vor, siehe Paragraf 18 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 2, Paragraf 20 Absatz 2, Paragraf 21, Paragraf 22 Absatz 2 und Paragraf 23 Absatz 1. Bei der teuersten von ihnen ist es zusätzlich ausdrücklich geregelt: Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührensatzung bindet die Gebührenschuld nach Paragraf 3 Absatz 5, also die Nischenplatte im Urnenhain für 750,00 Euro, an den Ersterwerb des Grabrechts. Für die Absätze 6 bis 10 trifft Paragraf 9 keine Aussage; das ist eine Lücke der Satzung, die wir zugunsten der Einrechnung aufgelöst haben.
  • Nicht eingerechnet haben wir die einmaligen Gebühren nach Paragraf 3 Absatz 2 für Grabmalfundamente, Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen. Sie fallen nach Paragraf 9 Absatz 2 zwar ebenfalls mit dem Ersterwerb an, aber nur für Gräber in den Grabfeldern 28 F und 33 bis 36 des Neuen Friedhofs und in der II. Abteilung der Friedhöfe Hoheim und Hohenfeld. Welche Grabart in welchem Feld liegt, sagt keine der beiden Satzungen. Wer in einem dieser Felder bestattet, zahlt zusätzlich 238,00 Euro bei einer zweifachen und 358,00 Euro bei einer vierfachen Familiengrabstelle, 167,00 Euro bei einem Urnengrab in Hoheim oder Hohenfeld und 215,00 Euro bei einem Reihengrab. Die Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
  • Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, jede gestützt auf einen Absatz, der die Pflege ausdrücklich der Stadt zuweist: die beiden Friedwiesen nach Paragraf 18 Absatz 5, die Urnengärten nach Paragraf 19 Absatz 3, das Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer nach Paragraf 21 Absatz 7 und die beiden Baumgräber nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung. Für die ersten drei Gruppen steht dieselbe Aussage zusätzlich in Paragraf 1 Absatz 3, wonach die Stadt die Pflege von Reihengrabfeldern, Friedwiesen, Urnengärten, des Urnengemeinschaftsgrabes und der Urnensammelanlage übernimmt.
  • Die Reihengräber führen wir trotz Paragraf 1 Absatz 3 nicht als pflegefrei, obwohl dieser Absatz die Reihengrabfelder in einem Atemzug mit den Friedwiesen und den Urnengärten nennt. Drei Gründe: Der Absatz spricht vom Grabfeld, nicht vom einzelnen Grab. Paragraf 15, der die Reihengräber regelt, sagt anders als die Paragrafen 18, 19, 21 und 23 kein Wort über die Pflege und verbietet auch keinen Grabschmuck, während Paragraf 29 Absatz 1 die gärtnerische Pflege allgemein dem Grabberechtigten vom Erwerb an auferlegt. Und Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührensatzung erhebt für Reihengräber eine Gebühr für Grabmalfundamente und für Steinplatten als Grababgrenzungen, das Reihengrab trägt also ein Grabmal und eine Einfassung und wird individuell hergerichtet. Ein Grab, das die Stadt pflegte, bräuchte keine Einfassung.
  • Auch der Stelengarten des Neuen Friedhofs und die Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen sind hier nicht pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 3 und Paragraf 21 a Absatz 3 sagen nur, dass die Stadt diese Gräber mit Kies anlegt, und verbieten Blumen- und Grabschmuck. Das Anlegen ist keine Pflege, und ein Verbot von Grabschmuck ist kein Beleg dafür, wer die Fläche in Ordnung hält.
  • Die Urnennischen im Urnenhain, in den Urnenstelen und in den Urnenanlagen führen wir ebenfalls nicht als pflegefrei, obwohl an einer Nische in einer Wand gärtnerisch nichts zu pflegen ist. Paragraf 17 der Friedhofs- und Bestattungssatzung trifft dazu keine Aussage, er verbietet in Absatz 4 nur Blumen- und Grabschmuck vor den Nischen. Paragraf 1 Absatz 3 nennt eine Urnensammelanlage unter den Anlagen, deren Pflege die Stadt übernimmt; dieser Begriff kommt in der ganzen Satzung nur an dieser einen Stelle vor, und ob damit die Urnenanlagen des Paragrafen 17 gemeint sind, ließ sich nicht belegen.
  • Als Beisetzungsgebühr setzen wir den schmalsten Satz des Paragrafen 5 Absatz 1 an, also die reine Grabherstellung mit 659,00 Euro für Erwachsene beziehungsweise 231,00 oder 201,00 Euro für eine Urne. Nicht enthalten sind die Trauerhalle mit 220,00 Euro, der Abschiedsraum mit 109,00 Euro, die Kühlanlage mit 43,00 Euro je Tag, die Träger mit 30,00 Euro je Mann und Gang und die Tieferlegung mit 68,00 Euro. Alle diese Beträge stehen einzeln in der Liste der Bestattungs- und der weiteren Gebühren.
  • Beim Urnengemeinschaftsgrab an der Mauer im Alten Friedhof haben wir uns für die Beisetzungsgebühr von 231,00 Euro entschieden und nicht für die 201,00 Euro der Urnennische. Paragraf 21 der Friedhofs- und Bestattungssatzung stellt diese Gräber in einem besonderen Urnenfeld bereit, die Urne kommt also in die Erde und nur die Kennzeichnung an die Mauer. Der Unterschied beträgt 30,00 Euro.
  • Grüfte legen wir nicht als Grabart an. Nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung werden neue Grüfte nicht mehr zugelassen; die bestehenden im Alten Friedhof und im Repperndorfer Friedhof unterhält der Grabberechtigte auf eigene Kosten. Die Jahressätze von 193,00 Euro für eine vierfache und 262,00 Euro für eine sechsfache Grabstelle stehen unter den weiteren Gebühren. Welche Beisetzungsgebühr für eine Gruft anfällt, sagt die Satzung nicht eindeutig: Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b nennt nur die Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen mit 68,00 Euro.
  • Die Abräumgebühren nach Paragraf 5 Absatz 2 mit 354,00 und 445,00 Euro rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Die Gebührenschuld entsteht nach Paragraf 9 Absatz 3 erst mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung, und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung fordert die Angehörigen auf, Grabmale selbst zu entfernen.
  • Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz stellt klar, dass zu den Abräumgebühren eine etwaige Umsatzsteuer hinzutritt. Für die übrigen Gebühren sagt die Satzung dazu nichts. Die hier genannten Beträge sind die Sätze der Satzung ohne einen etwaigen Steueraufschlag.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Gebührensatzung für sechs städtische Friedhöfe: Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld und Repperndorf. Der Friedhof in Sickershausen gehört nicht dazu, ihn verwaltet nach Angabe der Stadt die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Sickershausen. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, steht in Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung und in den Paragrafen 14 bis 23; nicht jede Grabart gibt es überall.
  • Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die Sammelnummer der Stadtverwaltung, die Besuchsadresse am Neuen Friedhof, die die Stadt für die Friedhofsverwaltung angibt, und die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.

Friedhöfe in Kitzingen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.