Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hann. Münden · Niedersachsen · AGS 03159017

Friedhofsgebühren in Hann. Münden, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hann. Münden und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hann. Münden, Bereich 4, Fachdienst Grünanlagen und Friedhofswesen.

381,54 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Waldgrabstätte an einem Sternenkinderbaum, mit Beisetzung

6.058,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasenwahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung

22
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen der Stadt

Paragraf 10 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Hann. Münden kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hann. Münden führt 22 Grabarten. Die günstigste ist Waldgrabstätte an einem Sternenkinderbaum mit 381,54 €, die teuerste Rasenwahlgrab, je Grabstelle mit 6.058,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

7 Grabarten für die Erdbestattung in Hann. Münden

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrDie Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 Meter lang und 0,90 Meter breit. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gebühr für das Ausheben und Schließen beträgt bei Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr und bei Totgeburten 598 Euro.1.671,00 €598,00 €2.269,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.a der Gebührensatzung
Rasen-Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die Anlage und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 3 muss das Grab binnen eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein, das mindestens den Namen trägt.2.729,00 €598,00 €3.327,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.b der Gebührensatzung
ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Hann. Münden. Die Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 2,50 Meter lang und 1,20 Meter breit; es darf nur ein Sarg beigesetzt werden, zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind in den ersten fünf Jahren zulässig. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich.2.501,00 €996,00 €3.497,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.c der Gebührensatzung
Rasen-ReihengrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Anlage und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres ein Grabmal zu setzen, zugelassen sind liegende Grabplatten von höchstens 0,60 mal 0,40 Meter mit vertiefter Schrift, ebenerdig eingelassen, oder stehende Grabmale von höchstens 0,80 Meter Breite. Das Grab kostet 1.475 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab.3.976,00 €996,00 €4.972,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.d der Gebührensatzung
Reihengrab ohne KennzeichnungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und Grabpflege, die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich als Rasenfeld gepflegt. Grabstätten ohne Kennzeichnung für Erdbestattungen gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen.3.417,00 €996,00 €4.413,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.e der Gebührensatzung
Wahlgrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt, je Stelle mindestens 2,50 mal 1,30 Meter. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre und kann nach Absatz 3 auf Antrag um höchstens weitere fünfundzwanzig Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.a 116 Euro je Grabstelle und angefangenem Jahr. Für die Pflege sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich.3.056,00 €996,00 €4.052,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.a.a der Gebührensatzung
Rasenwahlgrab, je GrabstelleDie teuerste Grabart im Tarif der Stadt. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Anlage und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.b 211 Euro je Grabstelle und angefangenem Jahr.5.062,00 €996,00 €6.058,00 €25 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.a.b der Gebührensatzung

15 Grabarten für die Urne in Hann. Münden

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Hann. Münden. Die Grabstätte ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 0,80 mal 0,80 Meter groß, es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich.962,00 €398,00 €1.360,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.a der Gebührensatzung
Rasen-UrnenreihengrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres eine liegende Grabplatte von höchstens 0,40 mal 0,32 Meter zu setzen; stehende Grabmale sind bei Urnenreihengräbern nicht zugelassen. Rasengräber für Urnen gibt es nach Absatz 2 auf allen Friedhöfen der Stadt.1.369,00 €398,00 €1.767,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.b der Gebührensatzung
Baum-UrnenreihengrabPflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. Sie erhalten nach Absatz 2 keine besondere Gestaltung, die Kennzeichnung richtet sich nach den Vorschriften für Rasengräber, stehende Steine sind nicht zugelassen. Baumgräber gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen.1.369,00 €398,00 €1.767,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.c der Gebührensatzung
Urnenreihengrab in einer GemeinschaftsanlagePflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 2 besteht eine Kennzeichnungspflicht binnen drei Monaten nach der Bestattung: Der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. Die Anlage liegt auf dem Friedhof Neumünden.1.369,00 €398,00 €1.767,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.d der Gebührensatzung
Urnenreihengrab ohne KennzeichnungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und Grabpflege, die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich als Rasenfeld gepflegt. Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung gibt es auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen.1.091,00 €398,00 €1.489,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.e der Gebührensatzung
UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten nehmen nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen auf, die Grabstätte ist 1,00 mal 1,00 Meter groß und das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.c 62 Euro je angefangenem Jahr. Für die Pflege sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.1.356,00 €398,00 €1.754,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.a der Gebührensatzung
Rasen-UrnenwahlgrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Es können nach Absatz 2 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres ein Grabmal zu setzen, zugelassen sind liegende Platten von höchstens 0,50 mal 0,40 Meter oder stehende Grabmale von höchstens 0,75 Meter Breite. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.d 94 Euro je angefangenem Jahr.1.925,00 €398,00 €2.323,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.b der Gebührensatzung
Baum-UrnenwahlgrabPflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. Bis zu zwei Urnen sind zulässig, stehende Steine nicht. Baumgräber gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.e 94 Euro je angefangenem Jahr.1.925,00 €398,00 €2.323,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.c der Gebührensatzung
Einzelkammer im KolumbariumDie Urnenkammer misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung 28 mal 28 mal 37 Zentimeter und nimmt eine Urne auf; das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Die Verschlussplatte ist nach Absatz 3 vom Antragsteller binnen eines Jahres nach der Erstbelegung in vertiefter Schrift mit mindestens dem Nachnamen zu beschriften. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 21 sagt nichts darüber, wer die Anlage pflegt, und anonym ist die Grabart nicht. Die Beisetzung kostet nur 186 statt 398 Euro. Das Kolumbarium steht auf dem Friedhof Hedemünden.1.508,00 €186,00 €1.694,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c.a der Gebührensatzung
Doppelkammer im KolumbariumDie Urnenkammer misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung 40 mal 40 mal 40 Zentimeter und nimmt zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.g 81 Euro je angefangenem Jahr, bei der Einzelkammer nach Buchstabe d.f 60 Euro. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Einzelkammer.2.116,00 €186,00 €2.302,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c.b der Gebührensatzung
Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis mit zwei WaldgrabstellenDer Betrag umfasst den Baum mit zwei Waldgrabstellen; jede weitere Waldgrabstelle an demselben Baum kostet nach Buchstabe b zusätzlich 868,98 Euro. Zulässig sind nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung für den Bestattungswald bis zu zwölf Urnenbeisetzungen im Bereich des ausgewählten Baumes; der Kreis der Bestattungsberechtigten wird beim Erwerb festgelegt. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 5 Nummer 1 der Gebührensatzung vierzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Nummer 2 Buchstabe a 139,29 Euro je angefangenem Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3 der Satzung: Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig, und die Waldgrabstätte bleibt nach Paragraf 5 Absatz 8 dauerhaft naturbelassen.5.571,79 €381,54 €5.953,33 €40 J.Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Waldgrabstätte an einem GemeinschaftsbaumAn einem Gemeinschaftsbaum werden nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung für den Bestattungswald ein oder mehrere Beisetzungsplätze erworben; die Plätze vergibt der Friedhofsträger. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3: Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht zulässig, Grabmale, Gedenksteine, Grabschmuck, Kerzen und Anpflanzungen sind nach Paragraf 5 Absatz 8 untersagt. Ein einheitliches Markierungsschild mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum kann nach Paragraf 10 Absatz 2 am Baum angebracht werden. Die Verlängerung kostet 46,57 Euro je angefangenem Jahr.931,36 €381,54 €1.312,90 €20 J.Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Waldgrabstätte an einem NaturobjektDas günstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt. Naturobjekte sind nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung für den Bestattungswald eine Fläche der Naturverjüngung, ein abgestorbener oder gefällter Baum oder ein vorhandener Findling. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3. Ein Markierungsschild ist hier nur bedingt und nach vorheriger Genehmigung möglich, auf Naturverjüngungsflächen ausgeschlossen. Die Verlängerung kostet 46,57 Euro je angefangenem Jahr.918,88 €381,54 €1.300,42 €20 J.Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Waldgrabstätte an einem SternenkinderbaumDie Nutzungsgebühr beträgt null Euro. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung für den Bestattungswald nennt die Sternenkinderbäume ausdrücklich eine kostenfreie Waldgrabstätte an Bäumen für bis zum Ende des ersten Lebensmonats verstorbene Kinder sowie Tot- oder Fehlgeburten, unabhängig von Größe und Gewicht. Von der Gebühr für das Ausheben und Schließen nach Paragraf 5 Nummer 3 nimmt die Gebührensatzung sie nicht aus; wir haben die 381,54 Euro deshalb angesetzt. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3. Eine Verlängerung sieht Paragraf 5 Nummer 2 für diese Waldgrabstätte nicht vor.0,00 €381,54 €381,54 €20 J.Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Anonyme WaldbeisetzungBei dieser Bestattungsart vergibt der Friedhofsträger nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Satzung für den Bestattungswald Beisetzungsplätze an Bestattungsbäumen; eine Auswahl der Waldgrabstätte ist ausgeschlossen, Markierungsschilder werden nach Paragraf 10 Absatz 2 nicht angebracht. Die Ruhezeit beträgt zwanzig Jahre ab dem Datum der Beisetzung. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist und weil Paragraf 10 Absatz 3 Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte verbietet. Eine Verlängerung sieht Paragraf 5 Nummer 2 nicht vor.918,88 €381,54 €1.300,42 €20 J.Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung für den Bestattungswald

56 weitere Gebühren in der Satzung von Hann. Münden

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erdbestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr und bei Totgeburten598,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung
Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erdbestattung Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr996,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Ausheben und Schließen eines Grabes bei Urnenbeisetzungen398,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührensatzung
Ausheben und Schließen einer Urnenkammer im Kolumbarium186,00 €Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe d der Gebührensatzung
Ausheben und Schließen einer Waldgrabstelle im Bestattungswald einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungen381,54 €Paragraf 5 Nummer 3 der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Benutzung der Trauerhalle oder einer Friedhofskapelle322,00 €Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Benutzung der Abschiedsräume der Friedhöfe Hermannshagen und Neumünden111,00 €Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Benutzung der Leichenhalle128,00 €Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Benutzung des Leichenwaschraums358,00 €Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr116,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.a der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr211,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.b der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr62,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.c der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasen-Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr94,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.d der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baum-Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr94,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.e der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelkammer im Kolumbarium, je angefangenem Jahr60,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.f der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelkammer im Kolumbarium, je angefangenem Jahr81,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.g der Gebührensatzung
Recht, eine Asche auf einer bereits vergebenen Grabstätte für Erdbeisetzungen beizusetzen, je Urne596,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung
Jede weitere Waldgrabstelle an einem Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis868,98 €Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Verlängerung des Nutzungsrechts an jeder weiteren Waldgrabstelle an einem Bestattungsbaum, je Waldgrabstelle und angefangenem Jahr43,45 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis, je angefangenem Jahr139,29 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, je Waldgrabstätte und angefangenem Jahr46,57 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte an einem Naturobjekt, je Waldgrabstelle und angefangenem Jahr46,57 €Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Genehmigung und Überwachung einer Ausgrabung von Leichen und Gebeinen durch Drittedie Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im EinzelfallParagraf 5 Absatz 5 der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, wenn das Nutzungsrecht zwischen 2013 und 2023 erworben wurde270,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Reihengrabes für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023153,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023565,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe c der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Reihengrabes für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023153,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe d der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle, Nutzungsrecht 2013 bis 2023615,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe e der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Wahlgrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023153,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe f der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Urnenreihengrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023190,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe g der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Urnenreihengrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023135,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe h der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsrecht 2013 bis 2023270,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe i der Gebührensatzung
Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Urnenwahlgrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023153,00 €Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe j der Gebührensatzung
Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, je Jahr53,00 €Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung
Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, je Jahr70,00 €Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe b der Gebührensatzung
Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr89,00 €Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe c der Gebührensatzung
Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Urnengrab, je Jahr53,00 €Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe d der Gebührensatzung
Unterteilung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen158,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe a der Gebührensatzung
Unterteilung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen195,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe b der Gebührensatzung
Unterteilung einer einstelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen225,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe c der Gebührensatzung
Unterteilung einer zweistelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen338,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe d der Gebührensatzung
Unterteilung einer dreistelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen473,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe e der Gebührensatzung
Unterteilung einer Urnenreihengrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen52,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe f der Gebührensatzung
Unterteilung einer Urnenwahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen68,00 €Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe g der Gebührensatzung
Genehmigung der Errichtung eines liegenden Grabmales oder einer Verschlussplatte im Kolumbarium einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung43,00 €Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührensatzung
Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales unter 50 Zentimeter Höhe einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung43,00 €Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe b der Gebührensatzung
Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales ab 50 Zentimeter Höhe auf Wahl- und Reihengrabstätten einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung130,00 €Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe c.a der Gebührensatzung
Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales ab 50 Zentimeter Höhe auf Urnengrabstätten einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung113,00 €Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe c.b der Gebührensatzung
Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr3,50 €Paragraf 5 Absatz 10 der Gebührensatzung
Zulassung von Gärtnereibetrieben, Steinmetzen, Bildhauern, Bestattungsbetrieben und sonstigen Gewerbetreibenden32,00 €Paragraf 5 Absatz 11 der Gebührensatzung
Genehmigung der Einfahrterlaubnis für private Personenkraftwagen von Angehörigen mit Nachweis einer Behinderung14,00 €Paragraf 5 Absatz 12 der Gebührensatzung
Einfache Adressermittlung zur Feststellung des Wohnortes von Nutzungsberechtigten, je Ermittlung21,00 €Paragraf 5 Absatz 13 der Gebührensatzung
Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Grabräumung21,00 €Paragraf 5 Absatz 14 der Gebührensatzung
Urnenanforderung bei Krematorien14,00 €Paragraf 5 Absatz 15 der Gebührensatzung
Bearbeitung und Genehmigung der Grabplatte beim Kolumbarium43,00 €Paragraf 5 Absatz 16 der Gebührensatzung
Genehmigung und Überwachung einer Ausgrabung von Urnen im Bestattungswald durch Drittedie Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im EinzelfallParagraf 5 Nummer 4 der Gebührensatzung für den Bestattungswald
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026.

Was ein Grab in Hann. Münden über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.769,00 €

Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr in Hann. Münden, über 25 Jahre, das sind 350,76 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.a der Gebührensatzung1.671,00 €
BestattungParagraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung598,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde2.269,00 €

Die Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 Meter lang und 0,90 Meter breit. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gebühr für das Ausheben und Schließen beträgt bei Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr und bei Totgeburten 598 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

14 Fragen, die die Satzung von Hann. Münden offenlässt

  • Das Ortsrecht der Stadt führt neben der geltenden Gebührensatzung vom 11.12.2025 eine gleichnamige aus dem Jahr 2018, beschlossen am 17.12.2018 und in Kraft seit dem 01.01.2019. Suchmaschinen liefern diese zuerst aus. Sie ist überholt: Ein Reihengrab kostet dort 1.503 statt 2.501 Euro, ein Urnenreihengrab 642 statt 962 Euro und ein Wahlgrab 1.875 statt 3.056 Euro je Stelle. Das Ortsrecht führt sie in seinem Abschnitt für außer Kraft getretenes Recht.
  • Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle dreiundzwanzig Ausgaben des Amtsblattes für die Stadt Hann. Münden ab der Ausgabe Nr. 34/2025 vom 12.12.2025 bis zur Ausgabe Nr. 21/2026 vom 03.09.2026 wurden heruntergeladen und im Volltext auf Friedhof, Bestattung, Grabstätte und Beisetzung durchsucht. Treffer gibt es nur in den Ausgaben Nr. 34/2025 mit der Gebührensatzung selbst und Nr. 35/2025 vom 18.12.2025 mit der 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung und der Satzung über die Teil-Aufhebung des Friedhofes Neumünden. Beide sind berücksichtigt.
  • Die Nutzungszeiten stehen nicht in der Gebührensatzung, sondern in der Friedhofssatzung. Reihengräber und Wahlgräber für Erdbestattungen laufen fünfundzwanzig Jahre, weil die Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 10 fünfundzwanzig Jahre beträgt und Paragraf 14 Absatz 1 dieselbe Frist für die Wahlgrabstätten setzt. Alle Urnengrabarten laufen zwanzig Jahre, weil die Ruhezeit für Aschen zwanzig Jahre beträgt und die Paragrafen 16 Absatz 1 und 21 Absatz 2 dieselbe Frist für Urnenwahlgräber und Urnenkammern setzen. Für die Rasen-, Baum-, Gemeinschafts- und Grabstätten ohne Kennzeichnung verweisen die Paragrafen 17 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4 und 20 Absatz 3 auf die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten.
  • Die Reihengrabarten führen wir als nicht verlängerbar. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung nennt Verlängerungssätze nur für Wahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Rasen- und Baum-Urnenwahlgrabstätten sowie die Einzel- und Doppelkammern im Kolumbarium. Für die Reihengräber gibt es keinen Satz, und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt sie nur für die Dauer der Ruhezeit ab.
  • Die Nutzungsgebühr des Paragrafen 5 Absatz 1 beinhaltet nach ihrem eigenen Einleitungssatz neben dem Erwerb des Nutzungsrechts auch das Räumen und gegebenenfalls das Einebnen und Einsäen der Grabstellen. Die Abräumgebühren des Absatzes 6 von 135 bis 615 Euro betreffen ausdrücklich nur Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht zwischen 2013 und 2023 erworben wurde; auf die hier erfassten Preise kommen sie nicht obendrauf.
  • Die beiden Urnenkammern im Kolumbarium auf dem Friedhof Hedemünden führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 21 der Friedhofssatzung regelt Größe, Nutzungszeit, Beschriftung der Verschlussplatte und den Umgang mit Blumenschmuck, sagt aber nicht, wer die Anlage pflegt, und anonym ist die Grabart nicht. Ein Pflegeaufwand fällt bei einer Wandkammer allerdings kaum an; wer Kolumbarien vergleicht, sollte das wissen.
  • Auf dem Friedhof Hermannshagen werden nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, der Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst. Paragraf 5 Absatz 8 der Gebührensatzung berechnet dafür zwischen 52 und 473 Euro. Wir rechnen den Betrag in keine Nutzungsgebühr ein, weil er nur auf einem der zehn Friedhöfe anfällt. Wer in Hermannshagen ein Reihengrab wählt, zahlt 195 Euro mehr als unsere Angabe, bei einer einstelligen Wahlgrabstätte 225 Euro.
  • Bei den Rasengräbern und den Gräbern in der Gemeinschaftsanlage ist eine Kennzeichnung nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben: Paragraf 18 Absatz 3 verlangt binnen eines Jahres ein Grabmal mit mindestens dem Namen, Paragraf 19 Absatz 2 binnen drei Monaten die Beschriftung der Gedenktafel und Paragraf 21 Absatz 3 binnen eines Jahres die Beschriftung der Verschlussplatte. Das Grabmal selbst wird beim Steinmetz gekauft und steht in keiner Gebührenordnung; in der Satzung steht nur die Genehmigungsgebühr nach Paragraf 5 Absatz 9 von 43 Euro für ein liegendes und 113 oder 130 Euro für ein stehendes Grabmal, jeweils einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung. Wir haben sie nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet.
  • Der Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald umfasst zwei Waldgrabstellen; der Betrag von 5.571,79 Euro gilt für beide zusammen. Jede weitere Stelle an demselben Baum kostet 868,98 Euro und ist bei uns unter den weiteren Gebühren geführt, weil sie ohne den Baum nicht zu haben ist. Zulässig sind bis zu zwölf Urnenbeisetzungen je Baum.
  • Die Nutzungsdauer im Bestattungswald ist in den beiden Satzungen unterschiedlich geregelt. Paragraf 5 Nummer 1 der Gebührensatzung vom 17.04.2024 sagt, das Nutzungsrecht betrage für den Bestattungsbaum vierzig Jahre und für alle übrigen Waldgrabstätten zwanzig. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der älteren Satzung vom 02.07.2021 sagt dagegen, das Nutzungsrecht am Bestattungsbaum ende nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültigen Mindestruhezeit von derzeit zwanzig Jahren. Wir sind der jüngeren Gebührensatzung gefolgt und haben vierzig Jahre angesetzt. Paragraf 4 Absatz 2 der Satzung lässt Beisetzungsrechte allgemein für mindestens zwanzig und höchstens neunundneunzig Jahre zu und schließt die Vergabe ab dem 01.01.2100 aus.
  • Die Waldgrabstätte am Sternenkinderbaum kostet nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für den Bestattungswald null Euro, und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung nennt sie ausdrücklich kostenfrei. Von der Gebühr für das Ausheben und Schließen nach Paragraf 5 Nummer 3 nimmt die Gebührensatzung sie nicht aus, deshalb haben wir die 381,54 Euro angesetzt. Ob die Stadt sie im Einzelfall erhebt, sagt keines der beiden Dokumente.
  • Der Bestattungswald ist ein eigener Friedhof mit eigener Satzung. Er liegt nach Paragraf 1 Absatz 4 der Satzung auf einer bewaldeten Teilfläche des Flurstücks 29/31 in Flur 15 der Gemarkung Münden, die im Eigentum der Stadt steht. Seine fünf Waldgrabarten sind hier mit erfasst, weil Träger nach Paragraf 1 Absatz 3 die Stadt Hann. Münden ist.
  • Die Stadt führt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zehn Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Welche Grabart es wo gibt, sagt die Satzung nur teilweise: Grabstätten ohne Kennzeichnung gibt es nach Paragraf 17 Absatz 1 als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen, die Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 19 Absatz 1 auf dem Friedhof Neumünden, die Baumgräber nach Paragraf 20 Absatz 1 auf dem Friedhof Hermannshagen und das Kolumbarium nach Paragraf 21 Absatz 1 auf dem Friedhof Hedemünden. Auf dem Teil des Friedhofes Neumünden zwischen Wilhelmshäuser Straße und Eichenallee werden nach Paragraf 42 nur noch Urnengrabstätten belegt.
  • Die Satzung sagt nichts über Umsatzsteuer. Wir führen die Beträge so, wie sie in Paragraf 5 stehen. Die Beträge der Gebührensatzung für den Bestattungswald tragen zwei Nachkommastellen, weil sie aus einer Kalkulation stammen; wir haben sie unverändert übernommen.

Friedhöfe in Hann. Münden und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.