Hann. Münden · Niedersachsen · AGS 03159017
Friedhofsgebühren in Hann. Münden, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hann. Münden und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hann. Münden, Bereich 4, Fachdienst Grünanlagen und Friedhofswesen.
- 381,54 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.058,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 22
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen der Stadt
Waldgrabstätte an einem Sternenkinderbaum, mit Beisetzung
Rasenwahlgrab, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hann. Münden kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Hann. Münden
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrDie Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 Meter lang und 0,90 Meter breit. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gebühr für das Ausheben und Schließen beträgt bei Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr und bei Totgeburten 598 Euro. | 1.671,00 € | 598,00 € | 2.269,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.a der Gebührensatzung |
| Rasen-Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. LebensjahrPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die Anlage und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 3 muss das Grab binnen eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein, das mindestens den Namen trägt. | 2.729,00 € | 598,00 € | 3.327,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.b der Gebührensatzung |
| ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Hann. Münden. Die Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung 2,50 Meter lang und 1,20 Meter breit; es darf nur ein Sarg beigesetzt werden, zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind in den ersten fünf Jahren zulässig. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. | 2.501,00 € | 996,00 € | 3.497,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.c der Gebührensatzung |
| Rasen-ReihengrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Anlage und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres ein Grabmal zu setzen, zugelassen sind liegende Grabplatten von höchstens 0,60 mal 0,40 Meter mit vertiefter Schrift, ebenerdig eingelassen, oder stehende Grabmale von höchstens 0,80 Meter Breite. Das Grab kostet 1.475 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab. | 3.976,00 € | 996,00 € | 4.972,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.d der Gebührensatzung |
| Reihengrab ohne KennzeichnungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und Grabpflege, die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich als Rasenfeld gepflegt. Grabstätten ohne Kennzeichnung für Erdbestattungen gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen. | 3.417,00 € | 996,00 € | 4.413,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.e der Gebührensatzung |
| Wahlgrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt, je Stelle mindestens 2,50 mal 1,30 Meter. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre und kann nach Absatz 3 auf Antrag um höchstens weitere fünfundzwanzig Jahre verlängert werden; die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.a 116 Euro je Grabstelle und angefangenem Jahr. Für die Pflege sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. | 3.056,00 € | 996,00 € | 4.052,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.a.a der Gebührensatzung |
| Rasenwahlgrab, je GrabstelleDie teuerste Grabart im Tarif der Stadt. Pflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Anlage und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.b 211 Euro je Grabstelle und angefangenem Jahr. | 5.062,00 € | 996,00 € | 6.058,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.a.b der Gebührensatzung |
15 Grabarten für die Urne in Hann. Münden
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Hann. Münden. Die Grabstätte ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 0,80 mal 0,80 Meter groß, es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. | 962,00 € | 398,00 € | 1.360,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.a der Gebührensatzung |
| Rasen-UrnenreihengrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres eine liegende Grabplatte von höchstens 0,40 mal 0,32 Meter zu setzen; stehende Grabmale sind bei Urnenreihengräbern nicht zugelassen. Rasengräber für Urnen gibt es nach Absatz 2 auf allen Friedhöfen der Stadt. | 1.369,00 € | 398,00 € | 1.767,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.b der Gebührensatzung |
| Baum-UrnenreihengrabPflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. Sie erhalten nach Absatz 2 keine besondere Gestaltung, die Kennzeichnung richtet sich nach den Vorschriften für Rasengräber, stehende Steine sind nicht zugelassen. Baumgräber gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen. | 1.369,00 € | 398,00 € | 1.767,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.c der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab in einer GemeinschaftsanlagePflegefrei nach Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung: Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Absatz 2 besteht eine Kennzeichnungspflicht binnen drei Monaten nach der Bestattung: Der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. Die Anlage liegt auf dem Friedhof Neumünden. | 1.369,00 € | 398,00 € | 1.767,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.d der Gebührensatzung |
| Urnenreihengrab ohne KennzeichnungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und Grabpflege, die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich als Rasenfeld gepflegt. Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung gibt es auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen. | 1.091,00 € | 398,00 € | 1.489,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.b.e der Gebührensatzung |
| UrnenwahlgrabUrnenwahlgrabstätten nehmen nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen auf, die Grabstätte ist 1,00 mal 1,00 Meter groß und das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.c 62 Euro je angefangenem Jahr. Für die Pflege sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. | 1.356,00 € | 398,00 € | 1.754,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.a der Gebührensatzung |
| Rasen-UrnenwahlgrabPflegefrei nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Es können nach Absatz 2 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Absatz 3 ist binnen eines Jahres ein Grabmal zu setzen, zugelassen sind liegende Platten von höchstens 0,50 mal 0,40 Meter oder stehende Grabmale von höchstens 0,75 Meter Breite. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.d 94 Euro je angefangenem Jahr. | 1.925,00 € | 398,00 € | 2.323,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.b der Gebührensatzung |
| Baum-UrnenwahlgrabPflegefrei nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung: Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. Bis zu zwei Urnen sind zulässig, stehende Steine nicht. Baumgräber gibt es nur auf dem Friedhof Hermannshagen. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.e 94 Euro je angefangenem Jahr. | 1.925,00 € | 398,00 € | 2.323,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b.b.c der Gebührensatzung |
| Einzelkammer im KolumbariumDie Urnenkammer misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung 28 mal 28 mal 37 Zentimeter und nimmt eine Urne auf; das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre. Die Verschlussplatte ist nach Absatz 3 vom Antragsteller binnen eines Jahres nach der Erstbelegung in vertiefter Schrift mit mindestens dem Nachnamen zu beschriften. Nicht als pflegefrei geführt: Paragraf 21 sagt nichts darüber, wer die Anlage pflegt, und anonym ist die Grabart nicht. Die Beisetzung kostet nur 186 statt 398 Euro. Das Kolumbarium steht auf dem Friedhof Hedemünden. | 1.508,00 € | 186,00 € | 1.694,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c.a der Gebührensatzung |
| Doppelkammer im KolumbariumDie Urnenkammer misst nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung 40 mal 40 mal 40 Zentimeter und nimmt zwei Urnen auf. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe d.g 81 Euro je angefangenem Jahr, bei der Einzelkammer nach Buchstabe d.f 60 Euro. Nicht als pflegefrei geführt, aus demselben Grund wie die Einzelkammer. | 2.116,00 € | 186,00 € | 2.302,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c.b der Gebührensatzung |
| Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis mit zwei WaldgrabstellenDer Betrag umfasst den Baum mit zwei Waldgrabstellen; jede weitere Waldgrabstelle an demselben Baum kostet nach Buchstabe b zusätzlich 868,98 Euro. Zulässig sind nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung für den Bestattungswald bis zu zwölf Urnenbeisetzungen im Bereich des ausgewählten Baumes; der Kreis der Bestattungsberechtigten wird beim Erwerb festgelegt. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 5 Nummer 1 der Gebührensatzung vierzig Jahre, die Verlängerung kostet nach Nummer 2 Buchstabe a 139,29 Euro je angefangenem Jahr. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3 der Satzung: Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig, und die Waldgrabstätte bleibt nach Paragraf 5 Absatz 8 dauerhaft naturbelassen. | 5.571,79 € | 381,54 € | 5.953,33 € | 40 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Waldgrabstätte an einem GemeinschaftsbaumAn einem Gemeinschaftsbaum werden nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung für den Bestattungswald ein oder mehrere Beisetzungsplätze erworben; die Plätze vergibt der Friedhofsträger. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3: Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht zulässig, Grabmale, Gedenksteine, Grabschmuck, Kerzen und Anpflanzungen sind nach Paragraf 5 Absatz 8 untersagt. Ein einheitliches Markierungsschild mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum kann nach Paragraf 10 Absatz 2 am Baum angebracht werden. Die Verlängerung kostet 46,57 Euro je angefangenem Jahr. | 931,36 € | 381,54 € | 1.312,90 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Waldgrabstätte an einem NaturobjektDas günstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt. Naturobjekte sind nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung für den Bestattungswald eine Fläche der Naturverjüngung, ein abgestorbener oder gefällter Baum oder ein vorhandener Findling. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3. Ein Markierungsschild ist hier nur bedingt und nach vorheriger Genehmigung möglich, auf Naturverjüngungsflächen ausgeschlossen. Die Verlängerung kostet 46,57 Euro je angefangenem Jahr. | 918,88 € | 381,54 € | 1.300,42 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Waldgrabstätte an einem SternenkinderbaumDie Nutzungsgebühr beträgt null Euro. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung für den Bestattungswald nennt die Sternenkinderbäume ausdrücklich eine kostenfreie Waldgrabstätte an Bäumen für bis zum Ende des ersten Lebensmonats verstorbene Kinder sowie Tot- oder Fehlgeburten, unabhängig von Größe und Gewicht. Von der Gebühr für das Ausheben und Schließen nach Paragraf 5 Nummer 3 nimmt die Gebührensatzung sie nicht aus; wir haben die 381,54 Euro deshalb angesetzt. Pflegefrei nach Paragraf 10 Absatz 3. Eine Verlängerung sieht Paragraf 5 Nummer 2 für diese Waldgrabstätte nicht vor. | 0,00 € | 381,54 € | 381,54 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Anonyme WaldbeisetzungBei dieser Bestattungsart vergibt der Friedhofsträger nach Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe e der Satzung für den Bestattungswald Beisetzungsplätze an Bestattungsbäumen; eine Auswahl der Waldgrabstätte ist ausgeschlossen, Markierungsschilder werden nach Paragraf 10 Absatz 2 nicht angebracht. Die Ruhezeit beträgt zwanzig Jahre ab dem Datum der Beisetzung. Pflegefrei, weil das Grab anonym ist und weil Paragraf 10 Absatz 3 Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte verbietet. Eine Verlängerung sieht Paragraf 5 Nummer 2 nicht vor. | 918,88 € | 381,54 € | 1.300,42 € | 20 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
56 weitere Gebühren in der Satzung von Hann. Münden
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erdbestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr und bei Totgeburten | 598,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erdbestattung Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr | 996,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausheben und Schließen eines Grabes bei Urnenbeisetzungen | 398,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer Urnenkammer im Kolumbarium | 186,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Ausheben und Schließen einer Waldgrabstelle im Bestattungswald einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungen | 381,54 € | Paragraf 5 Nummer 3 der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Benutzung der Trauerhalle oder einer Friedhofskapelle | 322,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Benutzung der Abschiedsräume der Friedhöfe Hermannshagen und Neumünden | 111,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenhalle | 128,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Benutzung des Leichenwaschraums | 358,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 116,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.a der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte, je Grabstelle und angefangenem Jahr | 211,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr | 62,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.c der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasen-Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr | 94,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.d der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baum-Urnenwahlgrabstätte, je angefangenem Jahr | 94,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.e der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelkammer im Kolumbarium, je angefangenem Jahr | 60,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.f der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelkammer im Kolumbarium, je angefangenem Jahr | 81,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d.g der Gebührensatzung |
| Recht, eine Asche auf einer bereits vergebenen Grabstätte für Erdbeisetzungen beizusetzen, je Urne | 596,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Jede weitere Waldgrabstelle an einem Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis | 868,98 € | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an jeder weiteren Waldgrabstelle an einem Bestattungsbaum, je Waldgrabstelle und angefangenem Jahr | 43,45 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis, je angefangenem Jahr | 139,29 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, je Waldgrabstätte und angefangenem Jahr | 46,57 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte an einem Naturobjekt, je Waldgrabstelle und angefangenem Jahr | 46,57 € | Paragraf 5 Nummer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
| Genehmigung und Überwachung einer Ausgrabung von Leichen und Gebeinen durch Dritte | die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall | Paragraf 5 Absatz 5 der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, wenn das Nutzungsrecht zwischen 2013 und 2023 erworben wurde | 270,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Reihengrabes für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 153,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 565,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Reihengrabes für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 153,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 615,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Wahlgrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 153,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Urnenreihengrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 190,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Urnenreihengrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 135,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 270,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Abräumen, Einebnen und Einsäen eines Rasen-Urnenwahlgrabes, Nutzungsrecht 2013 bis 2023 | 153,00 € | Paragraf 5 Absatz 6 Buchstabe j der Gebührensatzung |
| Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, je Jahr | 53,00 € | Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, je Jahr | 70,00 € | Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 89,00 € | Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Urnengrab, je Jahr | 53,00 € | Paragraf 5 Absatz 7 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 158,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 195,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer einstelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 225,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer zweistelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 338,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer dreistelligen Wahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 473,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer Urnenreihengrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 52,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Unterteilung einer Urnenwahlgrabstätte mit Sandsteinplatten auf dem Friedhof Hermannshagen | 68,00 € | Paragraf 5 Absatz 8 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Genehmigung der Errichtung eines liegenden Grabmales oder einer Verschlussplatte im Kolumbarium einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales unter 50 Zentimeter Höhe einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales ab 50 Zentimeter Höhe auf Wahl- und Reihengrabstätten einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung | 130,00 € | Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe c.a der Gebührensatzung |
| Genehmigung der Errichtung eines stehenden Grabmales ab 50 Zentimeter Höhe auf Urnengrabstätten einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung | 113,00 € | Paragraf 5 Absatz 9 Buchstabe c.b der Gebührensatzung |
| Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | 3,50 € | Paragraf 5 Absatz 10 der Gebührensatzung |
| Zulassung von Gärtnereibetrieben, Steinmetzen, Bildhauern, Bestattungsbetrieben und sonstigen Gewerbetreibenden | 32,00 € | Paragraf 5 Absatz 11 der Gebührensatzung |
| Genehmigung der Einfahrterlaubnis für private Personenkraftwagen von Angehörigen mit Nachweis einer Behinderung | 14,00 € | Paragraf 5 Absatz 12 der Gebührensatzung |
| Einfache Adressermittlung zur Feststellung des Wohnortes von Nutzungsberechtigten, je Ermittlung | 21,00 € | Paragraf 5 Absatz 13 der Gebührensatzung |
| Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Grabräumung | 21,00 € | Paragraf 5 Absatz 14 der Gebührensatzung |
| Urnenanforderung bei Krematorien | 14,00 € | Paragraf 5 Absatz 15 der Gebührensatzung |
| Bearbeitung und Genehmigung der Grabplatte beim Kolumbarium | 43,00 € | Paragraf 5 Absatz 16 der Gebührensatzung |
| Genehmigung und Überwachung einer Ausgrabung von Urnen im Bestattungswald durch Dritte | die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall | Paragraf 5 Nummer 4 der Gebührensatzung für den Bestattungswald |
Was ein Grab in Hann. Münden über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.769,00 €
Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr in Hann. Münden, über 25 Jahre, das sind 350,76 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Buchstabe a.a.a der Gebührensatzung | 1.671,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührensatzung | 598,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.269,00 € |
Die Grabstätte ist nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 Meter lang und 0,90 Meter breit. Für Herrichtung und Instandhaltung sind nach Paragraf 32 Absatz 1 die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gebühr für das Ausheben und Schließen beträgt bei Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr und bei Totgeburten 598 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5, vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Hann. Münden offenlässt
- Das Ortsrecht der Stadt führt neben der geltenden Gebührensatzung vom 11.12.2025 eine gleichnamige aus dem Jahr 2018, beschlossen am 17.12.2018 und in Kraft seit dem 01.01.2019. Suchmaschinen liefern diese zuerst aus. Sie ist überholt: Ein Reihengrab kostet dort 1.503 statt 2.501 Euro, ein Urnenreihengrab 642 statt 962 Euro und ein Wahlgrab 1.875 statt 3.056 Euro je Stelle. Das Ortsrecht führt sie in seinem Abschnitt für außer Kraft getretenes Recht.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026: Alle dreiundzwanzig Ausgaben des Amtsblattes für die Stadt Hann. Münden ab der Ausgabe Nr. 34/2025 vom 12.12.2025 bis zur Ausgabe Nr. 21/2026 vom 03.09.2026 wurden heruntergeladen und im Volltext auf Friedhof, Bestattung, Grabstätte und Beisetzung durchsucht. Treffer gibt es nur in den Ausgaben Nr. 34/2025 mit der Gebührensatzung selbst und Nr. 35/2025 vom 18.12.2025 mit der 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung und der Satzung über die Teil-Aufhebung des Friedhofes Neumünden. Beide sind berücksichtigt.
- Die Nutzungszeiten stehen nicht in der Gebührensatzung, sondern in der Friedhofssatzung. Reihengräber und Wahlgräber für Erdbestattungen laufen fünfundzwanzig Jahre, weil die Ruhezeit für Leichen nach Paragraf 10 fünfundzwanzig Jahre beträgt und Paragraf 14 Absatz 1 dieselbe Frist für die Wahlgrabstätten setzt. Alle Urnengrabarten laufen zwanzig Jahre, weil die Ruhezeit für Aschen zwanzig Jahre beträgt und die Paragrafen 16 Absatz 1 und 21 Absatz 2 dieselbe Frist für Urnenwahlgräber und Urnenkammern setzen. Für die Rasen-, Baum-, Gemeinschafts- und Grabstätten ohne Kennzeichnung verweisen die Paragrafen 17 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4 und 20 Absatz 3 auf die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten.
- Die Reihengrabarten führen wir als nicht verlängerbar. Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung nennt Verlängerungssätze nur für Wahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Rasen- und Baum-Urnenwahlgrabstätten sowie die Einzel- und Doppelkammern im Kolumbarium. Für die Reihengräber gibt es keinen Satz, und Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung gibt sie nur für die Dauer der Ruhezeit ab.
- Die Nutzungsgebühr des Paragrafen 5 Absatz 1 beinhaltet nach ihrem eigenen Einleitungssatz neben dem Erwerb des Nutzungsrechts auch das Räumen und gegebenenfalls das Einebnen und Einsäen der Grabstellen. Die Abräumgebühren des Absatzes 6 von 135 bis 615 Euro betreffen ausdrücklich nur Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht zwischen 2013 und 2023 erworben wurde; auf die hier erfassten Preise kommen sie nicht obendrauf.
- Die beiden Urnenkammern im Kolumbarium auf dem Friedhof Hedemünden führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 21 der Friedhofssatzung regelt Größe, Nutzungszeit, Beschriftung der Verschlussplatte und den Umgang mit Blumenschmuck, sagt aber nicht, wer die Anlage pflegt, und anonym ist die Grabart nicht. Ein Pflegeaufwand fällt bei einer Wandkammer allerdings kaum an; wer Kolumbarien vergleicht, sollte das wissen.
- Auf dem Friedhof Hermannshagen werden nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, der Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst. Paragraf 5 Absatz 8 der Gebührensatzung berechnet dafür zwischen 52 und 473 Euro. Wir rechnen den Betrag in keine Nutzungsgebühr ein, weil er nur auf einem der zehn Friedhöfe anfällt. Wer in Hermannshagen ein Reihengrab wählt, zahlt 195 Euro mehr als unsere Angabe, bei einer einstelligen Wahlgrabstätte 225 Euro.
- Bei den Rasengräbern und den Gräbern in der Gemeinschaftsanlage ist eine Kennzeichnung nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben: Paragraf 18 Absatz 3 verlangt binnen eines Jahres ein Grabmal mit mindestens dem Namen, Paragraf 19 Absatz 2 binnen drei Monaten die Beschriftung der Gedenktafel und Paragraf 21 Absatz 3 binnen eines Jahres die Beschriftung der Verschlussplatte. Das Grabmal selbst wird beim Steinmetz gekauft und steht in keiner Gebührenordnung; in der Satzung steht nur die Genehmigungsgebühr nach Paragraf 5 Absatz 9 von 43 Euro für ein liegendes und 113 oder 130 Euro für ein stehendes Grabmal, jeweils einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung. Wir haben sie nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet.
- Der Bestattungsbaum für den Familien- oder Freundeskreis nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für den Bestattungswald umfasst zwei Waldgrabstellen; der Betrag von 5.571,79 Euro gilt für beide zusammen. Jede weitere Stelle an demselben Baum kostet 868,98 Euro und ist bei uns unter den weiteren Gebühren geführt, weil sie ohne den Baum nicht zu haben ist. Zulässig sind bis zu zwölf Urnenbeisetzungen je Baum.
- Die Nutzungsdauer im Bestattungswald ist in den beiden Satzungen unterschiedlich geregelt. Paragraf 5 Nummer 1 der Gebührensatzung vom 17.04.2024 sagt, das Nutzungsrecht betrage für den Bestattungsbaum vierzig Jahre und für alle übrigen Waldgrabstätten zwanzig. Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der älteren Satzung vom 02.07.2021 sagt dagegen, das Nutzungsrecht am Bestattungsbaum ende nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültigen Mindestruhezeit von derzeit zwanzig Jahren. Wir sind der jüngeren Gebührensatzung gefolgt und haben vierzig Jahre angesetzt. Paragraf 4 Absatz 2 der Satzung lässt Beisetzungsrechte allgemein für mindestens zwanzig und höchstens neunundneunzig Jahre zu und schließt die Vergabe ab dem 01.01.2100 aus.
- Die Waldgrabstätte am Sternenkinderbaum kostet nach Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für den Bestattungswald null Euro, und Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung nennt sie ausdrücklich kostenfrei. Von der Gebühr für das Ausheben und Schließen nach Paragraf 5 Nummer 3 nimmt die Gebührensatzung sie nicht aus, deshalb haben wir die 381,54 Euro angesetzt. Ob die Stadt sie im Einzelfall erhebt, sagt keines der beiden Dokumente.
- Der Bestattungswald ist ein eigener Friedhof mit eigener Satzung. Er liegt nach Paragraf 1 Absatz 4 der Satzung auf einer bewaldeten Teilfläche des Flurstücks 29/31 in Flur 15 der Gemarkung Münden, die im Eigentum der Stadt steht. Seine fünf Waldgrabarten sind hier mit erfasst, weil Träger nach Paragraf 1 Absatz 3 die Stadt Hann. Münden ist.
- Die Stadt führt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung zehn Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Welche Grabart es wo gibt, sagt die Satzung nur teilweise: Grabstätten ohne Kennzeichnung gibt es nach Paragraf 17 Absatz 1 als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen, die Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 19 Absatz 1 auf dem Friedhof Neumünden, die Baumgräber nach Paragraf 20 Absatz 1 auf dem Friedhof Hermannshagen und das Kolumbarium nach Paragraf 21 Absatz 1 auf dem Friedhof Hedemünden. Auf dem Teil des Friedhofes Neumünden zwischen Wilhelmshäuser Straße und Eichenallee werden nach Paragraf 42 nur noch Urnengrabstätten belegt.
- Die Satzung sagt nichts über Umsatzsteuer. Wir führen die Beträge so, wie sie in Paragraf 5 stehen. Die Beträge der Gebührensatzung für den Bestattungswald tragen zwei Nachkommastellen, weil sie aus einer Kalkulation stammen; wir haben sie unverändert übernommen.
Friedhöfe in Hann. Münden und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in Hann. MündenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden mit dem Gebührentarif in Paragraf 5 vom 11.12.2025, beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Hann. Münden Nr. 34/2025 vom 12.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden, Lesefassung mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom 28.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024, geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2025 mit Wirkung vom 01.01.2026, Stand der Lesefassung 01/2026
- Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden mit den Arten der Waldgrabstätten und den Pflegeregeln beschlossen am 01.07.2021, ausgefertigt am 02.07.2021, in Kraft seit 01.08.2021
- Gebührensatzung für den Bestattungswald Hann. Münden beschlossen am 14.03.2024, ausgefertigt am 17.04.2024, in Kraft seit 01.08.2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.