Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Elsdorf · Nordrhein-Westfalen · AGS 05362016

Friedhofsgebühren in Elsdorf, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Elsdorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Elsdorf.

436,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Aschestreufeld, mit Beisetzung

5.937,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Familiengrabstätte, dreistellig, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Leichen auf den Friedhöfen Elsdorf-Alt, Esch, Neu-Etzweiler, Niederembt und Oberembt einschließlich der Waldgrabstätten

Paragraf 12 Buchstaben c, e, f, h und i der Friedhofsordnung in der Fassung der 5. Änderung

Was ein Grab in Elsdorf kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Elsdorf führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Aschestreufeld mit 436,00 €, die teuerste Familiengrabstätte, dreistellig mit 5.937,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Elsdorf

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
EinzelwahlgrabstätteDas günstigste Erdgrab in Elsdorf. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf Antrag erstmalig für 30 Jahre verliehen, ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. In einer einstelligen Erdgrabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich ist je Wahlgrabstelle die Beisetzung einer Urne möglich, und zwar unabhängig von der Ruhezeit einer bereits erfolgten Erdbestattung. Die Grabstätte ist 2,00 Meter lang und 0,80 Meter breit. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 7 gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr verlängert werden. Nicht pflegefrei: Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Einzelwahlgrab nicht.2.800,00 €1.005,00 €3.805,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.1
KindergrabstätteDer Tarif führt die Kindergrabstätte als Unterziffer der Einzelwahlgrabstätte, sie ist also ein Wahlgrab mit 30 Jahren Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist kürzer und je Friedhof verschieden, sie beträgt nach Paragraf 12 zwischen 15 und 25 Jahren. Maße nach Paragraf 14 Absatz 11: 1,00 Meter lang, 0,60 Meter breit. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Kindergrab nicht, und aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte.2.041,00 €367,00 €2.408,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.1.1
DoppelwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte und liegt nur 198,00 Euro über dem der Einzelwahlgrabstätte. Die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung an. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung muss das Nutzungsrecht immer für die ganze Doppelwahlgrabstätte verlängert werden, weil die Grabstellen eine Einheit darstellen. Die Breite erhöht sich nach Absatz 11 je Grabstätte um 1,20 Meter. Nicht pflegefrei.2.998,00 €1.005,00 €4.003,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.2
Familiengrabstätte, dreistelligDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung muss das Nutzungsrecht für das ganze Familiengrab verlängert werden, weil die Grabstellen eine Einheit darstellen, und nach Erlöschen des Nutzungsrechts muss die gesamte Grabstätte abgeräumt werden. Nicht pflegefrei.4.932,00 €1.005,00 €5.937,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.3

9 Grabarten für die Urne in Elsdorf

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrneneinzelgrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Elsdorf. Es nimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine Aschenurne auf und misst 0,50 mal 0,50 Meter, die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,75 Metern. Als Urnenwahlgrabstätte wird es nach Absatz 2 bei der Erstbelegung für 30 Jahre zugewiesen. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 4 nennt es nicht, und aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte.2.405,00 €389,00 €2.794,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4
BaumurnengrabDie Laufzeit steht weder im Gebührentarif noch als Jahreszahl in der Friedhofsordnung. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt die Baumurnengrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren ausdrücklich aus und bestimmt stattdessen, dass die jeweilige Ruhefrist des einzelnen Friedhofs gilt; die Ruhefristen reichen nach Paragraf 12 von 20 bis 30 Jahren, und auf welchen Friedhöfen es Baumurnengräber gibt, sagt die Satzung nicht. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung möglich. Pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der Baumurnengrabstätten der Stadt, nach Paragraf 14 Absatz 2 ist eine anderweitige Kennzeichnung oder Bepflanzung nicht zulässig und das Betreten der Fläche darf nur durch das Friedhofspersonal erfolgen. Name und Daten können auf einem Namensschild an der Stele im Eingangsbereich eingraviert werden; diese Kosten trägt der Nutzungsberechtigte selbst.2.621,00 €389,00 €3.010,00 €-Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.1
Rasengrab, pflegefreie GrabstättePflegefrei, und die Friedhofsordnung sagt es selbst: Paragraf 18 Absatz 4 spricht vom "Nutzungsberechtigten an einer pflegefreien Grabstätte (Rasengrab)" und weist die Gestaltung der pflegefreien Grabstätten der Stadt zu, Paragraf 14 Absatz 1 führt die Grabart als pflegefreie Urneneinzelwahlgrabstätte für eine Aschenurne. Der Nutzungsberechtigte hat nur eine Grabsteinplatte von 0,80 mal 0,60 Metern auf eigene Kosten erdbodengleich in die Rasenfläche verlegen zu lassen. Als Urnenwahlgrabstätte wird das Grab nach Paragraf 14 Absatz 2 bei der Erstbelegung für 30 Jahre zugewiesen; es steht nicht in der Ausnahmeliste desselben Absatzes.2.621,00 €389,00 €3.010,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.2
Anonymes UrnengrabDie Laufzeit steht weder im Gebührentarif noch als Jahreszahl in der Friedhofsordnung. Paragraf 14 Absatz 2 nimmt die anonymen Urneneinzelgrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und bestimmt, dass die jeweilige Ruhefrist des einzelnen Friedhofs gilt; die Ruhefristen reichen nach Paragraf 12 von 20 bis 30 Jahren. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung möglich. Pflegefrei: Anonyme Grabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 9 als Rasenfläche angelegt, es gibt keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle, und nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Stadt. Grablichter, Gestecke und Blumen dürfen nach Paragraf 14 Absatz 13 nur auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche abgelegt werden. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind ausgeschlossen.2.621,00 €389,00 €3.010,00 €-Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.3
Urnenwahlgrabstätte, zweistelligNimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu zwei Aschenurnen auf und misst 1,00 mal 0,50 Meter. Das Nutzungsrecht wird bei der Erstbelegung für 30 Jahre verliehen; bei einer Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Nicht pflegefrei.2.481,00 €389,00 €2.870,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.5
Urnenwahlgrabstätte, vierstelligNimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu vier Aschenurnen auf und misst 1,00 mal 1,00 Meter. Das Nutzungsrecht wird bei der Erstbelegung für 30 Jahre verliehen; bei einer Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Nicht pflegefrei.2.763,00 €389,00 €3.152,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.6
Urnenstele, Fach für bis zu 2 UrnenDie Bestattungsgebühr ist mit 159,00 Euro nach Ziffer 1.3 die niedrigste des Tarifs, weil kein Grab auszuheben ist. In einer Urnenstele können nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung je Fach bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei, obwohl es nichts zu bepflanzen gibt: Paragraf 18 Absatz 4 nennt die Urnenstelen nicht, und derselbe Paragraf 14 Absatz 2 lässt den Angehörigen ausdrücklich zu, in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten kleine Glas-, Bronze- oder Kupfervasen, Wandlampen für eine batteriebetriebene Kerze, Ornamente, Bilder im Format 6 mal 8 Zentimeter sowie Name und Daten der Verstorbenen an der Verschlussplatte anzubringen. Umfangreicherer Blumenschmuck gehört auf den dafür vorgesehenen Platz in der Nähe der Stelen.2.740,00 €159,00 €2.899,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.7
AschestreufeldMit 436,00 Euro das mit Abstand billigste Nutzungsrecht des Tarifs, aber ohne vollständigen Preis: Der Tarif nennt keine eigene Gebühr für das Verstreuen der Asche, und die Ziffer 1.2 spricht von der Bestattung einer Aschenurne, während im Aschenstreufeld nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung gerade ohne Urne bestattet wird. Deshalb steht hier keine Bestattungsgebühr. Auch die Laufzeit bleibt offen: Paragraf 14 Absatz 2 nimmt die Aschenstreufelder von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und lässt die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs gelten, die nach Paragraf 12 zwischen 20 und 30 Jahren liegt. Pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der Aschenstreufelder der Stadt, eine Kennzeichnung, wer beigesetzt worden ist, erfolgt nicht, und die Fläche ist als Grünfläche angelegt und bepflanzt. Es muss eine schriftliche Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorgelegt werden.436,00 €-436,00 €-Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.8
Waldgrabstätte auf dem Waldfriedhof OberembtDas günstigste Urnengrab mit vollständigem Preis. Die Waldgrabstätten liegen nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung in Elsdorf-Oberembt und nehmen zwei Aschenurnen je Grab auf; die Ruhezeit des Friedhofs Oberembt einschließlich der Waldgrabstätten beträgt nach Paragraf 12 Buchstabe i 30 Jahre. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich der als Waldgrabbäume registrierten und gekennzeichneten Bäume. Grabmale, Kränze, Grabschmuck, Kerzen und Pflanzungen sind verboten, erlaubt ist nur eine Namenstafel an den vorhandenen Stelen. Pflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 1 in der Fassung der 5. Änderung: Grabpflege durch die Nutzungsberechtigten im herkömmlichen Sinne ist untersagt, Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig, und die Stadt oder ihre Beauftragten führen die nötigen Pflegeeingriffe an den Bäumen durch. Das Betreten des Waldgrabfeldes erfolgt nach Paragraf 27 auf eigene Gefahr.667,00 €389,00 €1.056,00 €30 J.Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.10

38 weitere Gebühren in der Satzung von Elsdorf

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabanfertigung mit Bestattung für Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, ohne Träger1.005,00 €Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.1
Grabanfertigung mit Bestattung für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ohne Träger367,00 €Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.2
Bestattung einer Aschenurne, ohne Träger389,00 €Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.2
Beisetzung in einer Urnenstele, ohne Träger159,00 €Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.3
Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts, je Restjahr70,61 €Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.9
Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr930,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.1.1
Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr636,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.1.2
Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr882,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.2.1
Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr485,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.2.2
Ausgraben einer Aschenurne248,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.2
Wiederbeisetzung einer Leiche, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr996,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.3.1
Wiederbeisetzung einer Leiche, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr547,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.3.2
Wiederbeisetzung einer Aschenurne248,00 €Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.4
Aufbewahrung in der Leichenhalle, Nutzungsentgelt pauschal648,00 €Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1
Nutzung der Trauerhalle bei Aufbahrung durch den Bestatter212,00 €Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1.1
Nutzung der Trauerhalle bei Aufbahrung durch die Gemeinde306,00 €Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1.2
Beerdigung an Freitagen nach 12.30 Uhr oder an SamstagenDie Satzung nennt keinen Betrag, sondern berechnet die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten.Gebührentarif Abschnitt E) Ziffer 5.1
Aufstellung eines Grabmals auf einem Reihen- oder Kindergrab30,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.1
Aufstellung eines Grabmals auf einem Einzelwahlgrab45,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.2
Aufstellung eines Grabmals auf einem Doppelwahlgrab85,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.3
Aufstellung eines Grabmals auf einem dreistelligen Wahlgrab85,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.4
Aufstellung eines Grabmals auf einem Urnenwahlgrab30,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.5
Aufstellung eines Grabmals auf einem Urnenreihengrab10,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.6
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Reihen- oder Kindergrab25,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.1
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Einzelwahlgrab25,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.2
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Doppelwahlgrab60,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.3
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem dreistelligen Wahlgrab100,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.4
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Urnenwahlgrab15,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.5
Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Urnenreihengrab10,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.6
Verlegen einer Teilabdeckung, je Stück15,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.7
Verlegen einer Einfassung auf einem Reihen- oder Kindergrab10,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.1
Verlegen einer Einfassung auf einem Einzelwahlgrab10,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.2
Verlegen einer Einfassung auf einem Doppelwahlgrab15,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.3
Verlegen einer Einfassung auf einem dreistelligen Wahlgrab25,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.4
Verlegen einer Einfassung auf einem Urnenwahlgrab10,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.5
Verlegen einer Einfassung auf einem Urnenreihengrab5,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.6
Verlegen eines Liegekissens (Kopfsteins), für alle Grabstätten5,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.4
Aufstellung eines Holzkreuzes, für alle Grabstätten30,00 €Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.5
Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf.

Was ein Grab in Elsdorf über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.605,00 €

Einzelwahlgrabstätte in Elsdorf, über 30 Jahre, das sind 386,83 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.12.800,00 €
BestattungGebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.11.005,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde3.805,00 €

Das günstigste Erdgrab in Elsdorf. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf Antrag erstmalig für 30 Jahre verliehen, ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. In einer einstelligen Erdgrabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich ist je Wahlgrabstelle die Beisetzung einer Urne möglich, und zwar unabhängig von der Ruhezeit einer bereits erfolgten Erdbestattung. Die Grabstätte ist 2,00 Meter lang und 0,80 Meter breit. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 7 gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr verlängert werden. Nicht pflegefrei: Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Einzelwahlgrab nicht.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

12 Fragen, die die Satzung von Elsdorf offenlässt

  • Drei Grabarten tragen keine Laufzeit in Jahren: das Baumurnengrab, das anonyme Urnengrab und das Aschestreufeld. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt genau diese drei zusammen mit den anonymen Erdeinzelgrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und lässt stattdessen die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs gelten. Die Ruhefristen sind in Elsdorf von Friedhof zu Friedhof verschieden und reichen nach Paragraf 12 von 20 Jahren in Elsdorf-Neu über 25 Jahre in Angelsdorf, Berrendorf und Heppendorf bis zu 30 Jahren in Elsdorf-Alt, Esch, Neu-Etzweiler, Niederembt und Oberembt. Auf welchen der neun Friedhöfe diese Grabarten angeboten werden, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung noch die Stadtseite.
  • Für das Aschestreufeld steht keine Bestattungsgebühr im Eintrag. Der Gebührentarif kennt unter Ziffer 1.2 nur die Bestattung einer Aschenurne, im Aschenstreufeld wird nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung aber gerade ohne Urne bestattet, und für das Verstreuen selbst nennt der Tarif keinen Satz. Wer nur das Nutzungsrecht von 436,00 Euro rechnet, hält das Aschestreufeld für das mit Abstand billigste Grab in Elsdorf; ob und was für das Verstreuen dazukommt, gibt die Satzung nicht her.
  • Die Nutzungszeit von 30 Jahren gilt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. Weil die Ruhezeiten je Friedhof und je Altersgruppe verschieden sind, steht bei den Grabarten keine einheitliche Ruhefrist; die Werte je Friedhof sind unter den Ruhefristen einzeln aufgeführt. Nur bei der Waldgrabstätte ist die Zuordnung eindeutig, weil sie nach der Friedhofsordnung ausschließlich in Oberembt liegt und Paragraf 12 Buchstabe i die Waldgrabstätten ausdrücklich einschließt.
  • Der Gebührentarif nennt keinen Betrag für das Urnenerdgrabsystem, obwohl die 5. Änderung der Friedhofsordnung es in Paragraf 14 Absatz 1 als eigene Grabart eingeführt hat und dazu sagt, das gesamte Grabfeld werde von der Stadt angelegt und unterhalten. Ohne Gebühr ist es nicht als Grabart erfasst. Dasselbe gilt für die Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 15 der Friedhofsordnung, die klösterlichen, karitativen oder ähnlichen Gemeinschaften für 50 Jahre zugewiesen werden, und für die anonymen und pflegefreien Einzelerdgrabstätten aus Paragraf 14 Absatz 1: Der Tarif führt unter Ziffer 3.4 nur die Urnenvariante.
  • Der Gebührentarif nennt unter Abschnitt F Gebühren für Grabmale, Abdeckplatten und Einfassungen auf Reihen- und Urnenreihengräbern. Reihengräber vergibt die Stadt aber nicht mehr; die Friedhofsordnung führt sie nur noch als Altbestand, dessen Felder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden, und Abschnitt C des Tarifs enthält kein Nutzungsrecht an einem Reihengrab. Diese Grabarten sind deshalb nicht erfasst.
  • Die Beträge der Ziffern 3.2 und 3.3 gelten für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Doppelwahlgrabstätte kostet mit 2.998,00 Euro nur 198,00 Euro mehr als die Einzelwahlgrabstätte mit 2.800,00 Euro, das dreistellige Familiengrab dagegen 4.932,00 Euro. Die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung zusätzlich an.
  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nennt der Tarif keinen eigenen Satz. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung ist die zur Zeit der erneuten Genehmigung geltende Gebühr zu zahlen, und eine Verlängerung ist nur für volle Jahre ab dem Datum der Erstanpachtung möglich. Ziffer 3.9 des Tarifs regelt nur den umgekehrten Fall: Wer ein Nutzungsrecht vorzeitig zurückgibt, zahlt nach Paragraf 14 Absatz 8 für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 70,61 Euro Pflegegebühr, und Nutzungsgebühren werden nicht erstattet.
  • Die Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es dort nichts zu bepflanzen gibt. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung zählt die Grabarten auf, deren Gestaltung der Stadt obliegt, und nennt die Urnenstelen nicht. Paragraf 14 Absatz 2 erlaubt den Angehörigen dort ausdrücklich, in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten Vasen, Wandlampen, Ornamente und Bilder an der Verschlussplatte anzubringen.
  • Für Beerdigungen an Freitagen nach 12.30 Uhr und an Samstagen berechnet die Stadt nach Abschnitt E Ziffer 5.1 die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten. Einen Betrag oder eine Obergrenze nennt die Satzung nicht.
  • Aktualität geprüft am 05.09.2026 über die Volltextsuche der Stadt Elsdorf auf die Wörter Friedhof und Friedhofsgebühren, die auch die Amtsblätter erfasst. Jünger als die Satzung vom 01.12.2025 sind nur Aufrufe abgelaufener Reihen- und Wahlgräber aus dem Januar 2026, ein Bebauungsplan und Haushaltsposten. Eine Änderung der Gebührensatzung oder der Friedhofsordnung nach dem 01.12.2025 gibt es nicht, und das Ortsrecht führt zum Friedhofswesen genau drei Dateien.
  • Die Satzung gilt für die neun städtischen Friedhöfe in Angelsdorf, Berrendorf, Elsdorf (alter und neuer Friedhof), Esch, Neu-Etzweiler, Heppendorf, Niederembt und Oberembt. Der Waldfriedhof gehört zum Friedhof Oberembt. Die Trauerhalle auf dem alten Friedhof in Elsdorf kann nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung aus technischen Gründen nicht mehr für Aufbewahrungen genutzt werden, Aufbahrungen sind dort weiterhin möglich.
  • Eigene Sprechzeiten für die Friedhofsangelegenheiten veröffentlicht die Stadt nicht. Angegeben sind die Öffnungszeiten des Rathauses; der zuständige Mitarbeiter sitzt nach der Stadtseite im Bauhof an der Nollstraße 12.

Friedhöfe in Elsdorf und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.