Elsdorf · Nordrhein-Westfalen · AGS 05362016
Friedhofsgebühren in Elsdorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Elsdorf und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Elsdorf.
- 436,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.937,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen auf den Friedhöfen Elsdorf-Alt, Esch, Neu-Etzweiler, Niederembt und Oberembt einschließlich der Waldgrabstätten
Aschestreufeld, mit Beisetzung
Familiengrabstätte, dreistellig, mit Beisetzung
Paragraf 12 Buchstaben c, e, f, h und i der Friedhofsordnung in der Fassung der 5. Änderung
Was ein Grab in Elsdorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Elsdorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| EinzelwahlgrabstätteDas günstigste Erdgrab in Elsdorf. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf Antrag erstmalig für 30 Jahre verliehen, ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. In einer einstelligen Erdgrabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich ist je Wahlgrabstelle die Beisetzung einer Urne möglich, und zwar unabhängig von der Ruhezeit einer bereits erfolgten Erdbestattung. Die Grabstätte ist 2,00 Meter lang und 0,80 Meter breit. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 7 gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr verlängert werden. Nicht pflegefrei: Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Einzelwahlgrab nicht. | 2.800,00 € | 1.005,00 € | 3.805,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.1 |
| KindergrabstätteDer Tarif führt die Kindergrabstätte als Unterziffer der Einzelwahlgrabstätte, sie ist also ein Wahlgrab mit 30 Jahren Nutzungszeit nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist kürzer und je Friedhof verschieden, sie beträgt nach Paragraf 12 zwischen 15 und 25 Jahren. Maße nach Paragraf 14 Absatz 11: 1,00 Meter lang, 0,60 Meter breit. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Kindergrab nicht, und aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. | 2.041,00 € | 367,00 € | 2.408,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.1.1 |
| DoppelwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte und liegt nur 198,00 Euro über dem der Einzelwahlgrabstätte. Die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung an. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung muss das Nutzungsrecht immer für die ganze Doppelwahlgrabstätte verlängert werden, weil die Grabstellen eine Einheit darstellen. Die Breite erhöht sich nach Absatz 11 je Grabstätte um 1,20 Meter. Nicht pflegefrei. | 2.998,00 € | 1.005,00 € | 4.003,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.2 |
| Familiengrabstätte, dreistelligDer Betrag gilt für die gesamte dreistellige Grabstätte. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung muss das Nutzungsrecht für das ganze Familiengrab verlängert werden, weil die Grabstellen eine Einheit darstellen, und nach Erlöschen des Nutzungsrechts muss die gesamte Grabstätte abgeräumt werden. Nicht pflegefrei. | 4.932,00 € | 1.005,00 € | 5.937,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.3 |
9 Grabarten für die Urne in Elsdorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrneneinzelgrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Elsdorf. Es nimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine Aschenurne auf und misst 0,50 mal 0,50 Meter, die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,75 Metern. Als Urnenwahlgrabstätte wird es nach Absatz 2 bei der Erstbelegung für 30 Jahre zugewiesen. Nicht pflegefrei: Paragraf 18 Absatz 4 nennt es nicht, und aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. | 2.405,00 € | 389,00 € | 2.794,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4 |
| BaumurnengrabDie Laufzeit steht weder im Gebührentarif noch als Jahreszahl in der Friedhofsordnung. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt die Baumurnengrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren ausdrücklich aus und bestimmt stattdessen, dass die jeweilige Ruhefrist des einzelnen Friedhofs gilt; die Ruhefristen reichen nach Paragraf 12 von 20 bis 30 Jahren, und auf welchen Friedhöfen es Baumurnengräber gibt, sagt die Satzung nicht. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung möglich. Pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der Baumurnengrabstätten der Stadt, nach Paragraf 14 Absatz 2 ist eine anderweitige Kennzeichnung oder Bepflanzung nicht zulässig und das Betreten der Fläche darf nur durch das Friedhofspersonal erfolgen. Name und Daten können auf einem Namensschild an der Stele im Eingangsbereich eingraviert werden; diese Kosten trägt der Nutzungsberechtigte selbst. | 2.621,00 € | 389,00 € | 3.010,00 € | - | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.1 |
| Rasengrab, pflegefreie GrabstättePflegefrei, und die Friedhofsordnung sagt es selbst: Paragraf 18 Absatz 4 spricht vom "Nutzungsberechtigten an einer pflegefreien Grabstätte (Rasengrab)" und weist die Gestaltung der pflegefreien Grabstätten der Stadt zu, Paragraf 14 Absatz 1 führt die Grabart als pflegefreie Urneneinzelwahlgrabstätte für eine Aschenurne. Der Nutzungsberechtigte hat nur eine Grabsteinplatte von 0,80 mal 0,60 Metern auf eigene Kosten erdbodengleich in die Rasenfläche verlegen zu lassen. Als Urnenwahlgrabstätte wird das Grab nach Paragraf 14 Absatz 2 bei der Erstbelegung für 30 Jahre zugewiesen; es steht nicht in der Ausnahmeliste desselben Absatzes. | 2.621,00 € | 389,00 € | 3.010,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.2 |
| Anonymes UrnengrabDie Laufzeit steht weder im Gebührentarif noch als Jahreszahl in der Friedhofsordnung. Paragraf 14 Absatz 2 nimmt die anonymen Urneneinzelgrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und bestimmt, dass die jeweilige Ruhefrist des einzelnen Friedhofs gilt; die Ruhefristen reichen nach Paragraf 12 von 20 bis 30 Jahren. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung möglich. Pflegefrei: Anonyme Grabstätten werden nach Paragraf 12 Absatz 9 als Rasenfläche angelegt, es gibt keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle, und nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der anonymen Grabfelder der Stadt. Grablichter, Gestecke und Blumen dürfen nach Paragraf 14 Absatz 13 nur auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche abgelegt werden. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind ausgeschlossen. | 2.621,00 € | 389,00 € | 3.010,00 € | - | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.4.3 |
| Urnenwahlgrabstätte, zweistelligNimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu zwei Aschenurnen auf und misst 1,00 mal 0,50 Meter. Das Nutzungsrecht wird bei der Erstbelegung für 30 Jahre verliehen; bei einer Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Nicht pflegefrei. | 2.481,00 € | 389,00 € | 2.870,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.5 |
| Urnenwahlgrabstätte, vierstelligNimmt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu vier Aschenurnen auf und misst 1,00 mal 1,00 Meter. Das Nutzungsrecht wird bei der Erstbelegung für 30 Jahre verliehen; bei einer Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Nicht pflegefrei. | 2.763,00 € | 389,00 € | 3.152,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.6 |
| Urnenstele, Fach für bis zu 2 UrnenDie Bestattungsgebühr ist mit 159,00 Euro nach Ziffer 1.3 die niedrigste des Tarifs, weil kein Grab auszuheben ist. In einer Urnenstele können nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung je Fach bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei, obwohl es nichts zu bepflanzen gibt: Paragraf 18 Absatz 4 nennt die Urnenstelen nicht, und derselbe Paragraf 14 Absatz 2 lässt den Angehörigen ausdrücklich zu, in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten kleine Glas-, Bronze- oder Kupfervasen, Wandlampen für eine batteriebetriebene Kerze, Ornamente, Bilder im Format 6 mal 8 Zentimeter sowie Name und Daten der Verstorbenen an der Verschlussplatte anzubringen. Umfangreicherer Blumenschmuck gehört auf den dafür vorgesehenen Platz in der Nähe der Stelen. | 2.740,00 € | 159,00 € | 2.899,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.7 |
| AschestreufeldMit 436,00 Euro das mit Abstand billigste Nutzungsrecht des Tarifs, aber ohne vollständigen Preis: Der Tarif nennt keine eigene Gebühr für das Verstreuen der Asche, und die Ziffer 1.2 spricht von der Bestattung einer Aschenurne, während im Aschenstreufeld nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung gerade ohne Urne bestattet wird. Deshalb steht hier keine Bestattungsgebühr. Auch die Laufzeit bleibt offen: Paragraf 14 Absatz 2 nimmt die Aschenstreufelder von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und lässt die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs gelten, die nach Paragraf 12 zwischen 20 und 30 Jahren liegt. Pflegefrei: Nach Paragraf 18 Absatz 4 obliegt die Gestaltung der Aschenstreufelder der Stadt, eine Kennzeichnung, wer beigesetzt worden ist, erfolgt nicht, und die Fläche ist als Grünfläche angelegt und bepflanzt. Es muss eine schriftliche Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorgelegt werden. | 436,00 € | - | 436,00 € | - | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.8 |
| Waldgrabstätte auf dem Waldfriedhof OberembtDas günstigste Urnengrab mit vollständigem Preis. Die Waldgrabstätten liegen nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung in Elsdorf-Oberembt und nehmen zwei Aschenurnen je Grab auf; die Ruhezeit des Friedhofs Oberembt einschließlich der Waldgrabstätten beträgt nach Paragraf 12 Buchstabe i 30 Jahre. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich der als Waldgrabbäume registrierten und gekennzeichneten Bäume. Grabmale, Kränze, Grabschmuck, Kerzen und Pflanzungen sind verboten, erlaubt ist nur eine Namenstafel an den vorhandenen Stelen. Pflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 1 in der Fassung der 5. Änderung: Grabpflege durch die Nutzungsberechtigten im herkömmlichen Sinne ist untersagt, Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig, und die Stadt oder ihre Beauftragten führen die nötigen Pflegeeingriffe an den Bäumen durch. Das Betreten des Waldgrabfeldes erfolgt nach Paragraf 27 auf eigene Gefahr. | 667,00 € | 389,00 € | 1.056,00 € | 30 J. | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.10 |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Elsdorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabanfertigung mit Bestattung für Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, ohne Träger | 1.005,00 € | Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.1 |
| Grabanfertigung mit Bestattung für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ohne Träger | 367,00 € | Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.2 |
| Bestattung einer Aschenurne, ohne Träger | 389,00 € | Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.2 |
| Beisetzung in einer Urnenstele, ohne Träger | 159,00 € | Gebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.3 |
| Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts, je Restjahr | 70,61 € | Gebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.9 |
| Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 930,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.1.1 |
| Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 636,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.1.2 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 882,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.2.1 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 485,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.1.2.2 |
| Ausgraben einer Aschenurne | 248,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.2 |
| Wiederbeisetzung einer Leiche, Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 996,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.3.1 |
| Wiederbeisetzung einer Leiche, Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 547,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.3.2 |
| Wiederbeisetzung einer Aschenurne | 248,00 € | Gebührentarif Abschnitt B) Ziffer 2.4 |
| Aufbewahrung in der Leichenhalle, Nutzungsentgelt pauschal | 648,00 € | Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1 |
| Nutzung der Trauerhalle bei Aufbahrung durch den Bestatter | 212,00 € | Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1.1 |
| Nutzung der Trauerhalle bei Aufbahrung durch die Gemeinde | 306,00 € | Gebührentarif Abschnitt D) Ziffer 4.1.2 |
| Beerdigung an Freitagen nach 12.30 Uhr oder an Samstagen | Die Satzung nennt keinen Betrag, sondern berechnet die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten. | Gebührentarif Abschnitt E) Ziffer 5.1 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem Reihen- oder Kindergrab | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.1 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem Einzelwahlgrab | 45,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.2 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem Doppelwahlgrab | 85,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.3 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem dreistelligen Wahlgrab | 85,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.4 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem Urnenwahlgrab | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.5 |
| Aufstellung eines Grabmals auf einem Urnenreihengrab | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.1.6 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Reihen- oder Kindergrab | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.1 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Einzelwahlgrab | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.2 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Doppelwahlgrab | 60,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.3 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem dreistelligen Wahlgrab | 100,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.4 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Urnenwahlgrab | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.5 |
| Verlegen einer Abdeckplatte auf einem Urnenreihengrab | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.6 |
| Verlegen einer Teilabdeckung, je Stück | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.2.7 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem Reihen- oder Kindergrab | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.1 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem Einzelwahlgrab | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.2 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem Doppelwahlgrab | 15,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.3 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem dreistelligen Wahlgrab | 25,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.4 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem Urnenwahlgrab | 10,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.5 |
| Verlegen einer Einfassung auf einem Urnenreihengrab | 5,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.3.6 |
| Verlegen eines Liegekissens (Kopfsteins), für alle Grabstätten | 5,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.4 |
| Aufstellung eines Holzkreuzes, für alle Grabstätten | 30,00 € | Gebührentarif Abschnitt F) Ziffer 6.5 |
Was ein Grab in Elsdorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.605,00 €
Einzelwahlgrabstätte in Elsdorf, über 30 Jahre, das sind 386,83 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Abschnitt C) Ziffer 3.1 | 2.800,00 € |
| BestattungGebührentarif Abschnitt A) Ziffer 1.1.1 | 1.005,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.805,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Elsdorf. Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf Antrag erstmalig für 30 Jahre verliehen, ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. In einer einstelligen Erdgrabstätte darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden; zusätzlich ist je Wahlgrabstelle die Beisetzung einer Urne möglich, und zwar unabhängig von der Ruhezeit einer bereits erfolgten Erdbestattung. Die Grabstätte ist 2,00 Meter lang und 0,80 Meter breit. Das Nutzungsrecht kann nach Absatz 7 gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr verlängert werden. Nicht pflegefrei: Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 14 Absatz 6 die Pflicht zur Pflege der Grabstätte, und Paragraf 18 Absatz 4 nennt das Einzelwahlgrab nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025, beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Elsdorf offenlässt
- Drei Grabarten tragen keine Laufzeit in Jahren: das Baumurnengrab, das anonyme Urnengrab und das Aschestreufeld. Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung nimmt genau diese drei zusammen mit den anonymen Erdeinzelgrabstätten von der Nutzungszeit von 30 Jahren aus und lässt stattdessen die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs gelten. Die Ruhefristen sind in Elsdorf von Friedhof zu Friedhof verschieden und reichen nach Paragraf 12 von 20 Jahren in Elsdorf-Neu über 25 Jahre in Angelsdorf, Berrendorf und Heppendorf bis zu 30 Jahren in Elsdorf-Alt, Esch, Neu-Etzweiler, Niederembt und Oberembt. Auf welchen der neun Friedhöfe diese Grabarten angeboten werden, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung noch die Stadtseite.
- Für das Aschestreufeld steht keine Bestattungsgebühr im Eintrag. Der Gebührentarif kennt unter Ziffer 1.2 nur die Bestattung einer Aschenurne, im Aschenstreufeld wird nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsordnung aber gerade ohne Urne bestattet, und für das Verstreuen selbst nennt der Tarif keinen Satz. Wer nur das Nutzungsrecht von 436,00 Euro rechnet, hält das Aschestreufeld für das mit Abstand billigste Grab in Elsdorf; ob und was für das Verstreuen dazukommt, gibt die Satzung nicht her.
- Die Nutzungszeit von 30 Jahren gilt nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofsordnung ausdrücklich unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit. Weil die Ruhezeiten je Friedhof und je Altersgruppe verschieden sind, steht bei den Grabarten keine einheitliche Ruhefrist; die Werte je Friedhof sind unter den Ruhefristen einzeln aufgeführt. Nur bei der Waldgrabstätte ist die Zuordnung eindeutig, weil sie nach der Friedhofsordnung ausschließlich in Oberembt liegt und Paragraf 12 Buchstabe i die Waldgrabstätten ausdrücklich einschließt.
- Der Gebührentarif nennt keinen Betrag für das Urnenerdgrabsystem, obwohl die 5. Änderung der Friedhofsordnung es in Paragraf 14 Absatz 1 als eigene Grabart eingeführt hat und dazu sagt, das gesamte Grabfeld werde von der Stadt angelegt und unterhalten. Ohne Gebühr ist es nicht als Grabart erfasst. Dasselbe gilt für die Gemeinschaftsgrabstätten nach Paragraf 15 der Friedhofsordnung, die klösterlichen, karitativen oder ähnlichen Gemeinschaften für 50 Jahre zugewiesen werden, und für die anonymen und pflegefreien Einzelerdgrabstätten aus Paragraf 14 Absatz 1: Der Tarif führt unter Ziffer 3.4 nur die Urnenvariante.
- Der Gebührentarif nennt unter Abschnitt F Gebühren für Grabmale, Abdeckplatten und Einfassungen auf Reihen- und Urnenreihengräbern. Reihengräber vergibt die Stadt aber nicht mehr; die Friedhofsordnung führt sie nur noch als Altbestand, dessen Felder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden, und Abschnitt C des Tarifs enthält kein Nutzungsrecht an einem Reihengrab. Diese Grabarten sind deshalb nicht erfasst.
- Die Beträge der Ziffern 3.2 und 3.3 gelten für die gesamte Grabstätte, nicht je Grabstelle. Die Doppelwahlgrabstätte kostet mit 2.998,00 Euro nur 198,00 Euro mehr als die Einzelwahlgrabstätte mit 2.800,00 Euro, das dreistellige Familiengrab dagegen 4.932,00 Euro. Die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung zusätzlich an.
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nennt der Tarif keinen eigenen Satz. Nach Paragraf 14 Absatz 7 der Friedhofsordnung ist die zur Zeit der erneuten Genehmigung geltende Gebühr zu zahlen, und eine Verlängerung ist nur für volle Jahre ab dem Datum der Erstanpachtung möglich. Ziffer 3.9 des Tarifs regelt nur den umgekehrten Fall: Wer ein Nutzungsrecht vorzeitig zurückgibt, zahlt nach Paragraf 14 Absatz 8 für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 70,61 Euro Pflegegebühr, und Nutzungsgebühren werden nicht erstattet.
- Die Urnenstele führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es dort nichts zu bepflanzen gibt. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung zählt die Grabarten auf, deren Gestaltung der Stadt obliegt, und nennt die Urnenstelen nicht. Paragraf 14 Absatz 2 erlaubt den Angehörigen dort ausdrücklich, in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten Vasen, Wandlampen, Ornamente und Bilder an der Verschlussplatte anzubringen.
- Für Beerdigungen an Freitagen nach 12.30 Uhr und an Samstagen berechnet die Stadt nach Abschnitt E Ziffer 5.1 die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten. Einen Betrag oder eine Obergrenze nennt die Satzung nicht.
- Aktualität geprüft am 05.09.2026 über die Volltextsuche der Stadt Elsdorf auf die Wörter Friedhof und Friedhofsgebühren, die auch die Amtsblätter erfasst. Jünger als die Satzung vom 01.12.2025 sind nur Aufrufe abgelaufener Reihen- und Wahlgräber aus dem Januar 2026, ein Bebauungsplan und Haushaltsposten. Eine Änderung der Gebührensatzung oder der Friedhofsordnung nach dem 01.12.2025 gibt es nicht, und das Ortsrecht führt zum Friedhofswesen genau drei Dateien.
- Die Satzung gilt für die neun städtischen Friedhöfe in Angelsdorf, Berrendorf, Elsdorf (alter und neuer Friedhof), Esch, Neu-Etzweiler, Heppendorf, Niederembt und Oberembt. Der Waldfriedhof gehört zum Friedhof Oberembt. Die Trauerhalle auf dem alten Friedhof in Elsdorf kann nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung aus technischen Gründen nicht mehr für Aufbewahrungen genutzt werden, Aufbahrungen sind dort weiterhin möglich.
- Eigene Sprechzeiten für die Friedhofsangelegenheiten veröffentlicht die Stadt nicht. Angegeben sind die Öffnungszeiten des Rathauses; der zuständige Mitarbeiter sitzt nach der Stadtseite im Bauhof an der Nollstraße 12.
Friedhöfe in Elsdorf und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in ElsdorfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Bekanntmachung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren vom 01.12.2025 beschlossen vom Rat am 25.11.2025, ausgefertigt am 01.12.2025, nach Paragraf 5 Absatz 1 in Kraft seit dem 01.01.2026; sie hebt alle vorangegangenen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt auf
- Satzung der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren, Fassung im Ortsrecht der Stadt Ratsbeschluss vom 25.11.2025, gültig ab dem 01.01.2026; Betrag für Betrag deckungsgleich mit der Bekanntmachung
- Amtsblatt der Stadt Elsdorf Nummer 49/2025 vom 04.12.2025, Bekanntmachung über die Friedhofsgebühren auf den Seiten 32 bis 37 Ausgabetag 04.12.2025
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Stadt Elsdorf vom 14. Juni 2022 in der Fassung nach der 4. Änderung vom 14.06.2022
- Bekanntmachung der Satzung über die 5. Änderung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Stadt Elsdorf vom 07.12.2023 beschlossen vom Rat am 28.11.2023; sie fasst unter anderem die Paragrafen 1, 5, 12, 14, 24 und 27 neu und führt die Waldgrabstätten und das Urnenerdgrabsystem ein
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.