Korbach · Hessen · AGS 06635015
Friedhofsgebühren in Korbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Korbach und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Kreis- und Hansestadt Korbach, Friedhofsverwaltung.
- 560,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.050,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Korbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Korbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Personen ab dem 6. LebensjahrReihengräber werden nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 29 Absatz 1 hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten herzurichten und sie samt dem unmittelbaren Grabumfeld bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten. | 730,00 € | 650,00 € | 1.380,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe b und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 mal 0,80 Meter und steht nur Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr offen. Die Ruhezeit beträgt auch hier 25 Jahre, denn Paragraf 14 Absatz 1 kennt für Kinder keine kürzere Frist. | 300,00 € | 260,00 € | 560,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe a und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 20 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| RasenreihengrabPflegefrei, und das steht an zwei Stellen. Der Tarif setzt hinter die 950 Euro ausdrücklich den Zusatz einschließlich Pflegepauschale, und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Nach Paragraf 25 Absatz 3 sind auf Rasengräbern nur bündig in den Boden eingelassene Grabplatten ohne hervorstehende Teile bis 60 mal 80 mal 8 Zentimeter zulässig, und Grabschmuck darf nach Paragraf 29 Absatz 6 nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. | 950,00 € | 650,00 € | 1.600,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab mit zwei GrabstellenDer Tarif kennt kein einstelliges Erdwahlgrab: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a nennt 2.900 Euro für das zweistellige Wahlgrab, Buchstabe b 1.450 Euro für jede weitere Grabstelle. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre und kann nach Absatz 4 auf Antrag verlängert werden, ohne Rechtsanspruch; die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 je Grabstätte und Jahr ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr, hier 72,50 Euro. Die Ruhezeit einer einzelnen Beisetzung beträgt 25 Jahre. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 2.900,00 € | 650,00 € | 3.550,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 21 der Friedhofssatzung |
| Rasenwahlgrab mit zwei GrabstellenPflegefrei, weil der Tarif hinter die 3.400 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Der Betrag gilt für zwei Grabstellen; jede weitere kostet nach Buchstabe e 1.700 Euro. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 85 Euro. | 3.400,00 € | 650,00 € | 4.050,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
8 Grabarten für die Urne in Korbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabIm Urnenreihengrab wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung eine Aschenurne beigesetzt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 20 Absatz 3 nicht möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 1 legt die Herrichtung und die Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf und sagt dazu ausdrücklich, dass Urnengräber vom Nutzungsberechtigten selbst abzuräumen sind. | 560,00 € | 400,00 € | 960,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe c und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 20 und Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung |
| Anonymes Urnengrab im GemeinschaftsurnengrabfeldPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege des Gemeinschaftsurnengrabfeldes für anonyme Bestattungen erfolgt durch die Stadt Korbach; Grabmale und Grabausstattungen sind unzulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, wird dort also gar nicht ausgewiesen. Nach Paragraf 18 Absatz 4 wird eine Grabstätte im anonymen Grabfeld nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt, und nach Paragraf 15 Absatz 6 sind Umbettungen von dort nicht zulässig. | 560,00 € | 400,00 € | 960,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe g und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absätze 1 Buchstabe e und 4 sowie Paragraf 29 Absatz 7 der Friedhofssatzung |
| RasenurnenreihengrabPflegefrei, weil der Tarif hinter die 700 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege der Rasengrabfelder der Stadt Korbach zuweist. Es wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe d eine Aschenurne beigesetzt, und nach Paragraf 25 Absatz 3 ist nur eine bündig eingelassene Grabplatte bis 60 mal 80 mal 8 Zentimeter zulässig. | 700,00 € | 400,00 € | 1.100,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab im FriedhainDer Friedhain ist das Baumgrabfeld der Stadt. Pflegefrei, weil der Tarif hinter die 1.200 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Es wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe f eine Aschenurne beigesetzt. Nach Paragraf 25 Absatz 4 sind dort nur bündig in den Boden eingelassene Namenstafeln bis 20 mal 20 Zentimeter zulässig. | 1.200,00 € | 400,00 € | 1.600,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Buchstabe f der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht läuft vierzig Jahre, die Ruhezeit einer Beisetzung 25 Jahre. Im Urnenwahlgrab dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr von 400 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 je Jahr ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr, hier 37,50 Euro. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 1.500,00 € | 400,00 € | 1.900,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 21 und Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| RasenurnenwahlgrabPflegefrei, weil der Tarif hinter die 1.800 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege der Rasengrabfelder der Stadt Korbach zuweist. Es dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe e bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 45 Euro. | 1.800,00 € | 400,00 € | 2.200,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab im FriedhainPflegefrei, weil der Tarif hinter die 2.300 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege des Friedhaines der Stadt Korbach zuweist. Es dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe g bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 400 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 57,50 Euro. | 2.300,00 € | 400,00 € | 2.700,00 € | 40 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
| Urnenkammer einschließlich VerschlussplattePflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Grabschmuck darf nach Absatz 6 im Bereich der Urnenkammern nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Gebühr von 3.000 Euro schließt die Verschlussplatte ein und ist die höchste Nutzungsgebühr der Satzung. In einer Urnenkammer dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe h bis zu drei Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 200 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr, also 120 Euro. | 3.000,00 € | 200,00 € | 3.200,00 € | 25 J. | Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Korbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung, also Ausheben und Schließen, bei Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 260,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Grabherstellung, also Ausheben und Schließen, bei Beisetzung einer Person ab dem 6. Lebensjahr | 650,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Grabherstellung bei Beisetzung einer Urne | 400,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer | 200,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten | Der Zuschlag beträgt 50 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Grabherstellung. | Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Grabherstellung in den Ortsteilen, wenn sie in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird | 0,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung |
| Aufwendung je Sargträger | 35,00 € | Paragraf 11 der Gebührenordnung |
| Reihengrab für Personen ab dem 6. Lebensjahr, Überlassung für 25 Jahre | 730,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Überlassung für 25 Jahre | 300,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Urnenreihengrab, Überlassung für 25 Jahre | 560,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Rasenreihengrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre | 950,00 € | Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Rasenurnenreihengrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre | 700,00 € | Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Urnenreihengrab im Friedhain einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre | 1.200,00 € | Paragraf 5 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Anonymes Urnengrab, Überlassung für 25 Jahre | 560,00 € | Paragraf 5 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Wahlgrab mit zwei Grabstellen, Überlassung für 40 Jahre | 2.900,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes | 1.450,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrab, Überlassung für 40 Jahre | 1.500,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre | 3.400,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Jede weitere Grabstelle eines Rasenwahlgrabes | 1.700,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung |
| Rasenurnenwahlgrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre | 1.800,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung |
| Urnenwahlgrab im Friedhain einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre | 2.300,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung |
| Urnenkammer einschließlich Verschlussplatte, Überlassung für 25 Jahre | 3.000,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und Jahr | Die Gebührenordnung nennt keinen Betrag, sondern ein Vierzigstel der jeweiligen Erwerbsgebühr. Das sind 72,50 Euro beim zweistelligen Wahlgrab, 37,50 Euro beim Urnenwahlgrab, 85 Euro beim zweistelligen Rasenwahlgrab, 45 Euro beim Rasenurnenwahlgrab und 57,50 Euro beim Urnenwahlgrab im Friedhain. | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer, je Urnenkammer und Jahr | 120,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung |
| Ausgrabung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 160,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr | 650,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Ausgrabung einer Urne | 400,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Entnahme einer Urne aus einer Urnenkammer | 200,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Nutzung der Friedhofskapelle | 200,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung |
| Nutzung des Abschiedsraumes | 55,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung |
| Nutzung der Leichenkühlkammer, je angefangenem Tag | 25,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung |
| Nutzung des Waschraumes | 150,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung |
| Anzeige eines Grabmales | 55,00 € | Paragraf 12 der Gebührenordnung |
| Einebnung eines Reihengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 215,00 € | Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Gebührenordnung |
| Einebnung eines zweistelligen Wahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 275,00 € | Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Gebührenordnung |
| Einebnung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 60,00 € | Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Gebührenordnung |
| Einebnung eines Urnen- oder Kindergrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 200,00 € | Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe d und 2 der Gebührenordnung |
| Einebnung eines Rasengrabes oder Rasenurnengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer | 100,00 € | Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe e und 2 der Gebührenordnung |
| Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines Reihengrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer | 30,00 € | Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Gebührenordnung |
| Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines zweistelligen Wahlgrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer | 50,00 € | Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Gebührenordnung |
| Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer | 30,00 € | Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Gebührenordnung |
| Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines Urnen- oder Kindergrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer | 30,00 € | Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe d und 2 der Gebührenordnung |
| Grabfeld für Sternenkinder | Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung führt das Grabfeld für Sternenkinder unter den Grabarten auf. Weder die Friedhofssatzung noch die Gebührenordnung regeln danach noch etwas dazu: Es gibt keine Nutzungsdauer, keine Belegungsregel und keinen Betrag. | Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung |
| Nicht aufgeführte Gebührentatbestände | Für Leistungen, die der Tarif nicht nennt, kann die Friedhofsverwaltung nach der Gebührenordnung individuell Gebührensätze ermitteln. Ein Maßstab dafür steht nicht in der Satzung. | Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührenordnung |
Was ein Grab in Korbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.880,00 €
Reihengrab für Personen ab dem 6. Lebensjahr in Korbach, über 25 Jahre, das sind 315,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Buchstabe b und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 der Friedhofssatzung | 730,00 € |
| BestattungParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung | 650,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.380,00 € |
Reihengräber werden nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 29 Absatz 1 hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten herzurichten und sie samt dem unmittelbaren Grabumfeld bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Korbach offenlässt
- Die Gebührenordnung ist vom 07.04.2022 und damit über vier Jahre alt. Wir haben an vier Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das 54 Dokumente führt und unter dem Buchstaben F genau zwei zum Friedhofswesen kennt, die Friedhofsgebührenordnung und die Friedhofssatzung; einen Eintrag Vorversionen, den dieselbe Liste bei anderen Satzungen führt, gibt es dort nicht. Zweitens auf der Seite der aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen, die am 05.09.2026 zwei Nachrückerbekanntmachungen und zwei Zwangsversteigerungen des Amtsgerichts enthält. Drittens im Bekanntmachungsarchiv, dessen 32 Einträge vollständig durchgesehen wurden und unter denen sich Haushaltssatzungen, Wahlbekanntmachungen, Jahresabschlüsse sowie Nachträge zur Entwässerungs- und zur Hundesteuersatzung finden, aber nichts zum Friedhofswesen. Viertens in der Volltextsuche der Stadtseite, die zum Wort Friedhofsgebührenordnung genau diese beiden Dateien und zum Wort Friedhof dreißig Treffer ohne eine einzige Satzung liefert.
- Die Einebnungsgebühr nach Paragraf 13 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Anders als in Idstein oder Braunschweig sagt die Korbacher Satzung nicht, dass sie schon mit der Überlassung des Grabes fällig wird: Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührenordnung lässt die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen, und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit dem Nutzungsberechtigten selbst auf. Wer sie von der Stadt ausführen lässt, zahlt nach Paragraf 13 zusätzlich 215 Euro für ein Reihengrab, 275 Euro für ein zweistelliges Wahlgrab, 200 Euro für ein Urnen- oder Kindergrab und 100 Euro für ein Rasengrab, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
- Die Trägergebühr rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung nennt ausdrücklich nur die Grabherstellung, also das Ausheben und Schließen des Grabes. Die Sargträger stehen gesondert in Paragraf 11 mit 35 Euro je Träger, und außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten kommt je Träger ein Zuschlag von 50 Prozent hinzu. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen.
- Für Bestattungen außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten erhebt Paragraf 8 Absatz 2 einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgebühr. Umgekehrt entfällt die Bestattungsgebühr nach Absatz 3 ganz, wenn in den Ortsteilen die Grabherstellung in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird. Unsere Beträge sind also der Regelfall in der Kernstadt und zu den üblichen Zeiten.
- Ein einstelliges Erdwahlgrab kennt der Tarif nicht. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a nennt 2.900 Euro für das zweistellige Wahlgrab und Buchstabe b 1.450 Euro für jede weitere Grabstelle; beim Rasenwahlgrab sind es 3.400 Euro für zwei Stellen und 1.700 Euro für jede weitere. Wir setzen den zweistelligen Preis an, weil das die kleinste Einheit ist, die sich erwerben lässt.
- Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Eine kürzere Frist für Kinder, wie sie viele hessische Satzungen kennen, gibt es in Korbach nicht.
- Das Grabfeld für Sternenkinder steht in Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung unter den Grabarten, danach regelt keine der beiden Satzungen mehr etwas dazu. Es gibt keine Nutzungsdauer, keine Belegungsregel und keinen Gebührensatz. Wir führen es deshalb nicht als Grabart.
- Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührenordnung kann die Friedhofsverwaltung für Gebührentatbestände, die der Tarif nicht aufführt, individuell Gebührensätze ermitteln. Einen Maßstab dafür nennt die Satzung nicht.
- Paragraf 18 der Gebührenordnung sagt, dass die festgelegten Beträge als Nettoentgelt zu verstehen sind, sollten künftig weitere als die in den Paragrafen 13 und 14 genannten Gebühren steuerpflichtig werden. Heute umsatzsteuerpflichtig sind damit nur die Einebnungs- und die Pflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung; alle anderen Beträge dieser Erfassung sind Endbeträge.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für alle städtischen Friedhöfe in der Kernstadt Korbach und in den Ortsteilen. Die alten Friedhöfe im nördlichen und südlichen Teil an der Lengefelder Straße sind geschlossen, aber nicht entwidmet; Bestattungen finden dort nicht mehr statt. Auf welchem Friedhof welche Grabart angeboten wird, insbesondere wo der Friedhain und die Urnenkammern liegen, sagt keine der beiden Satzungen.
Friedhöfe in Korbach und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 18 Friedhöfe in KorbachLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02 vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft
- Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 01 vom 20.05.2020, in Kraft seit 30.05.2020
- Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht und Satzungen mit der vollständigen Dokumentliste Stand 05.09.2026, 54 Dokumente, unter F genau zwei zum Friedhofswesen und ohne Vorversionen dazu
- Kreis- und Hansestadt Korbach, Archiv der öffentlichen Bekanntmachungen Stand 05.09.2026, 32 Einträge vollständig durchgesehen, keiner zum Friedhofswesen
- Kreis- und Hansestadt Korbach, Seite Standesamt und Friedhofsverwaltung im Rathaus Stand 05.09.2026, Anschrift, Rufnummer und Sprechzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.