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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Korbach · Hessen · AGS 06635015

Friedhofsgebühren in Korbach, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Korbach und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Kreis- und Hansestadt Korbach, Friedhofsverwaltung.

560,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung

4.050,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen, mit Beisetzung

13
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen

Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Korbach kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Korbach führt 13 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit 560,00 €, die teuerste Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen mit 4.050,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Korbach

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Personen ab dem 6. LebensjahrReihengräber werden nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 29 Absatz 1 hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten herzurichten und sie samt dem unmittelbaren Grabumfeld bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten.730,00 €650,00 €1.380,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe b und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 der Friedhofssatzung
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,60 mal 0,80 Meter und steht nur Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr offen. Die Ruhezeit beträgt auch hier 25 Jahre, denn Paragraf 14 Absatz 1 kennt für Kinder keine kürzere Frist.300,00 €260,00 €560,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe a und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung, Paragraf 20 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofssatzung
RasenreihengrabPflegefrei, und das steht an zwei Stellen. Der Tarif setzt hinter die 950 Euro ausdrücklich den Zusatz einschließlich Pflegepauschale, und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Nach Paragraf 25 Absatz 3 sind auf Rasengräbern nur bündig in den Boden eingelassene Grabplatten ohne hervorstehende Teile bis 60 mal 80 mal 8 Zentimeter zulässig, und Grabschmuck darf nach Paragraf 29 Absatz 6 nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.950,00 €650,00 €1.600,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung
Wahlgrab mit zwei GrabstellenDer Tarif kennt kein einstelliges Erdwahlgrab: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a nennt 2.900 Euro für das zweistellige Wahlgrab, Buchstabe b 1.450 Euro für jede weitere Grabstelle. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre und kann nach Absatz 4 auf Antrag verlängert werden, ohne Rechtsanspruch; die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 je Grabstätte und Jahr ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr, hier 72,50 Euro. Die Ruhezeit einer einzelnen Beisetzung beträgt 25 Jahre. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung.2.900,00 €650,00 €3.550,00 €40 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 21 der Friedhofssatzung
Rasenwahlgrab mit zwei GrabstellenPflegefrei, weil der Tarif hinter die 3.400 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Der Betrag gilt für zwei Grabstellen; jede weitere kostet nach Buchstabe e 1.700 Euro. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 85 Euro.3.400,00 €650,00 €4.050,00 €40 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung

8 Grabarten für die Urne in Korbach

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabIm Urnenreihengrab wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung eine Aschenurne beigesetzt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 20 Absatz 3 nicht möglich. Nicht pflegefrei: Paragraf 29 Absatz 1 legt die Herrichtung und die Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf und sagt dazu ausdrücklich, dass Urnengräber vom Nutzungsberechtigten selbst abzuräumen sind.560,00 €400,00 €960,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe c und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 20 und Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Anonymes Urnengrab im GemeinschaftsurnengrabfeldPflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege des Gemeinschaftsurnengrabfeldes für anonyme Bestattungen erfolgt durch die Stadt Korbach; Grabmale und Grabausstattungen sind unzulässig. Eine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre, wird dort also gar nicht ausgewiesen. Nach Paragraf 18 Absatz 4 wird eine Grabstätte im anonymen Grabfeld nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung der verstorbenen Person vorliegt, und nach Paragraf 15 Absatz 6 sind Umbettungen von dort nicht zulässig.560,00 €400,00 €960,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe g und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 18 Absätze 1 Buchstabe e und 4 sowie Paragraf 29 Absatz 7 der Friedhofssatzung
RasenurnenreihengrabPflegefrei, weil der Tarif hinter die 700 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege der Rasengrabfelder der Stadt Korbach zuweist. Es wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe d eine Aschenurne beigesetzt, und nach Paragraf 25 Absatz 3 ist nur eine bündig eingelassene Grabplatte bis 60 mal 80 mal 8 Zentimeter zulässig.700,00 €400,00 €1.100,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab im FriedhainDer Friedhain ist das Baumgrabfeld der Stadt. Pflegefrei, weil der Tarif hinter die 1.200 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Es wird nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe f eine Aschenurne beigesetzt. Nach Paragraf 25 Absatz 4 sind dort nur bündig in den Boden eingelassene Namenstafeln bis 20 mal 20 Zentimeter zulässig.1.200,00 €400,00 €1.600,00 €25 J.Paragraf 5 Buchstabe f der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung
UrnenwahlgrabDas Nutzungsrecht läuft vierzig Jahre, die Ruhezeit einer Beisetzung 25 Jahre. Im Urnenwahlgrab dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden; die Beisetzungsgebühr von 400 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 je Jahr ein Vierzigstel der Erwerbsgebühr, hier 37,50 Euro. Nicht pflegefrei, siehe Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung.1.500,00 €400,00 €1.900,00 €40 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung, Paragraf 21 und Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung
RasenurnenwahlgrabPflegefrei, weil der Tarif hinter die 1.800 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege der Rasengrabfelder der Stadt Korbach zuweist. Es dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe e bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 45 Euro.1.800,00 €400,00 €2.200,00 €40 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab im FriedhainPflegefrei, weil der Tarif hinter die 2.300 Euro den Zusatz einschließlich Pflegepauschale setzt und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung die Pflege des Friedhaines der Stadt Korbach zuweist. Es dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe g bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 400 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet je Jahr ein Vierzigstel, hier 57,50 Euro.2.300,00 €400,00 €2.700,00 €40 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung mit dem Zusatz einschließlich Pflegepauschale, Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c sowie Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung
Urnenkammer einschließlich VerschlussplattePflegefrei, weil Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagt: Die Pflege der Rasengrabfelder, des Friedhaines und der Urnenkammern erfolgt durch die Stadt Korbach. Grabschmuck darf nach Absatz 6 im Bereich der Urnenkammern nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Gebühr von 3.000 Euro schließt die Verschlussplatte ein und ist die höchste Nutzungsgebühr der Satzung. In einer Urnenkammer dürfen nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe h bis zu drei Aschenurnen beigesetzt werden, die Beisetzungsgebühr von 200 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Absatz 2 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr, also 120 Euro.3.000,00 €200,00 €3.200,00 €25 J.Paragraf 7 Absatz 1 und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 29 Absatz 8 der Friedhofssatzung

44 weitere Gebühren in der Satzung von Korbach

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherstellung, also Ausheben und Schließen, bei Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr260,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Grabherstellung, also Ausheben und Schließen, bei Beisetzung einer Person ab dem 6. Lebensjahr650,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Grabherstellung bei Beisetzung einer Urne400,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer200,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten ZeitenDer Zuschlag beträgt 50 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Grabherstellung.Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung
Grabherstellung in den Ortsteilen, wenn sie in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird0,00 €Paragraf 8 Absatz 3 der Gebührenordnung
Aufwendung je Sargträger35,00 €Paragraf 11 der Gebührenordnung
Reihengrab für Personen ab dem 6. Lebensjahr, Überlassung für 25 Jahre730,00 €Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung
Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Überlassung für 25 Jahre300,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung
Urnenreihengrab, Überlassung für 25 Jahre560,00 €Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung
Rasenreihengrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre950,00 €Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung
Rasenurnenreihengrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre700,00 €Paragraf 5 Buchstabe e der Gebührenordnung
Urnenreihengrab im Friedhain einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 25 Jahre1.200,00 €Paragraf 5 Buchstabe f der Gebührenordnung
Anonymes Urnengrab, Überlassung für 25 Jahre560,00 €Paragraf 5 Buchstabe g der Gebührenordnung
Wahlgrab mit zwei Grabstellen, Überlassung für 40 Jahre2.900,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes1.450,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Urnenwahlgrab, Überlassung für 40 Jahre1.500,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre3.400,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Jede weitere Grabstelle eines Rasenwahlgrabes1.700,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührenordnung
Rasenurnenwahlgrab einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre1.800,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührenordnung
Urnenwahlgrab im Friedhain einschließlich Pflegepauschale, Überlassung für 40 Jahre2.300,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührenordnung
Urnenkammer einschließlich Verschlussplatte, Überlassung für 25 Jahre3.000,00 €Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, je Grabstätte und JahrDie Gebührenordnung nennt keinen Betrag, sondern ein Vierzigstel der jeweiligen Erwerbsgebühr. Das sind 72,50 Euro beim zweistelligen Wahlgrab, 37,50 Euro beim Urnenwahlgrab, 85 Euro beim zweistelligen Rasenwahlgrab, 45 Euro beim Rasenurnenwahlgrab und 57,50 Euro beim Urnenwahlgrab im Friedhain.Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer, je Urnenkammer und Jahr120,00 €Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührenordnung
Ausgrabung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr160,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Ausgrabung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr650,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Ausgrabung einer Urne400,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Entnahme einer Urne aus einer Urnenkammer200,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Nutzung der Friedhofskapelle200,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung
Nutzung des Abschiedsraumes55,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung
Nutzung der Leichenkühlkammer, je angefangenem Tag25,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung
Nutzung des Waschraumes150,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung
Anzeige eines Grabmales55,00 €Paragraf 12 der Gebührenordnung
Einebnung eines Reihengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer215,00 €Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Gebührenordnung
Einebnung eines zweistelligen Wahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer275,00 €Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Gebührenordnung
Einebnung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes, zuzüglich Umsatzsteuer60,00 €Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Gebührenordnung
Einebnung eines Urnen- oder Kindergrabes, zuzüglich Umsatzsteuer200,00 €Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe d und 2 der Gebührenordnung
Einebnung eines Rasengrabes oder Rasenurnengrabes, zuzüglich Umsatzsteuer100,00 €Paragraf 13 Absätze 1 Buchstabe e und 2 der Gebührenordnung
Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines Reihengrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer30,00 €Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Gebührenordnung
Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines zweistelligen Wahlgrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer50,00 €Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Gebührenordnung
Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung jeder weiteren Grabstelle eines Wahlgrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer30,00 €Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Gebührenordnung
Pflegegebühr für die Restruhezeit bei vorzeitiger Einebnung eines Urnen- oder Kindergrabes, je Jahr und zuzüglich Umsatzsteuer30,00 €Paragraf 14 Absätze 1 Buchstabe d und 2 der Gebührenordnung
Grabfeld für SternenkinderParagraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung führt das Grabfeld für Sternenkinder unter den Grabarten auf. Weder die Friedhofssatzung noch die Gebührenordnung regeln danach noch etwas dazu: Es gibt keine Nutzungsdauer, keine Belegungsregel und keinen Betrag.Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung
Nicht aufgeführte GebührentatbeständeFür Leistungen, die der Tarif nicht nennt, kann die Friedhofsverwaltung nach der Gebührenordnung individuell Gebührensätze ermitteln. Ein Maßstab dafür steht nicht in der Satzung.Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft.

Was ein Grab in Korbach über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.880,00 €

Reihengrab für Personen ab dem 6. Lebensjahr in Korbach, über 25 Jahre, das sind 315,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Buchstabe b und Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung, Paragraf 20 der Friedhofssatzung730,00 €
BestattungParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung650,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.380,00 €

Reihengräber werden nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 3 nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 29 Absatz 1 hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten herzurichten und sie samt dem unmittelbaren Grabumfeld bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach, Ortsrecht 67 60 02, vom 07.04.2022, nach Paragraf 19 in Kraft seit 01.07.2022, setzt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.10.2013 außer Kraft. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Korbach offenlässt

  • Die Gebührenordnung ist vom 07.04.2022 und damit über vier Jahre alt. Wir haben an vier Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das 54 Dokumente führt und unter dem Buchstaben F genau zwei zum Friedhofswesen kennt, die Friedhofsgebührenordnung und die Friedhofssatzung; einen Eintrag Vorversionen, den dieselbe Liste bei anderen Satzungen führt, gibt es dort nicht. Zweitens auf der Seite der aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen, die am 05.09.2026 zwei Nachrückerbekanntmachungen und zwei Zwangsversteigerungen des Amtsgerichts enthält. Drittens im Bekanntmachungsarchiv, dessen 32 Einträge vollständig durchgesehen wurden und unter denen sich Haushaltssatzungen, Wahlbekanntmachungen, Jahresabschlüsse sowie Nachträge zur Entwässerungs- und zur Hundesteuersatzung finden, aber nichts zum Friedhofswesen. Viertens in der Volltextsuche der Stadtseite, die zum Wort Friedhofsgebührenordnung genau diese beiden Dateien und zum Wort Friedhof dreißig Treffer ohne eine einzige Satzung liefert.
  • Die Einebnungsgebühr nach Paragraf 13 rechnen wir nicht in die Nutzungsgebühr ein. Anders als in Idstein oder Braunschweig sagt die Korbacher Satzung nicht, dass sie schon mit der Überlassung des Grabes fällig wird: Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührenordnung lässt die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen, und Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit dem Nutzungsberechtigten selbst auf. Wer sie von der Stadt ausführen lässt, zahlt nach Paragraf 13 zusätzlich 215 Euro für ein Reihengrab, 275 Euro für ein zweistelliges Wahlgrab, 200 Euro für ein Urnen- oder Kindergrab und 100 Euro für ein Rasengrab, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Die Trägergebühr rechnen wir nicht in die Beisetzungsgebühr ein. Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung nennt ausdrücklich nur die Grabherstellung, also das Ausheben und Schließen des Grabes. Die Sargträger stehen gesondert in Paragraf 11 mit 35 Euro je Träger, und außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten kommt je Träger ein Zuschlag von 50 Prozent hinzu. Wie viele Träger die Stadt stellt, sagt keine der beiden Satzungen.
  • Für Bestattungen außerhalb der in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten erhebt Paragraf 8 Absatz 2 einen Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgebühr. Umgekehrt entfällt die Bestattungsgebühr nach Absatz 3 ganz, wenn in den Ortsteilen die Grabherstellung in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird. Unsere Beträge sind also der Regelfall in der Kernstadt und zu den üblichen Zeiten.
  • Ein einstelliges Erdwahlgrab kennt der Tarif nicht. Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a nennt 2.900 Euro für das zweistellige Wahlgrab und Buchstabe b 1.450 Euro für jede weitere Grabstelle; beim Rasenwahlgrab sind es 3.400 Euro für zwei Stellen und 1.700 Euro für jede weitere. Wir setzen den zweistelligen Preis an, weil das die kleinste Einheit ist, die sich erwerben lässt.
  • Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Eine kürzere Frist für Kinder, wie sie viele hessische Satzungen kennen, gibt es in Korbach nicht.
  • Das Grabfeld für Sternenkinder steht in Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe m der Friedhofssatzung unter den Grabarten, danach regelt keine der beiden Satzungen mehr etwas dazu. Es gibt keine Nutzungsdauer, keine Belegungsregel und keinen Gebührensatz. Wir führen es deshalb nicht als Grabart.
  • Nach Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührenordnung kann die Friedhofsverwaltung für Gebührentatbestände, die der Tarif nicht aufführt, individuell Gebührensätze ermitteln. Einen Maßstab dafür nennt die Satzung nicht.
  • Paragraf 18 der Gebührenordnung sagt, dass die festgelegten Beträge als Nettoentgelt zu verstehen sind, sollten künftig weitere als die in den Paragrafen 13 und 14 genannten Gebühren steuerpflichtig werden. Heute umsatzsteuerpflichtig sind damit nur die Einebnungs- und die Pflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung; alle anderen Beträge dieser Erfassung sind Endbeträge.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für alle städtischen Friedhöfe in der Kernstadt Korbach und in den Ortsteilen. Die alten Friedhöfe im nördlichen und südlichen Teil an der Lengefelder Straße sind geschlossen, aber nicht entwidmet; Bestattungen finden dort nicht mehr statt. Auf welchem Friedhof welche Grabart angeboten wird, insbesondere wo der Friedhain und die Urnenkammern liegen, sagt keine der beiden Satzungen.

Friedhöfe in Korbach und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.