Landsberg am Lech · Bayern · AGS 09181130
Friedhofsgebühren in Landsberg am Lech, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Landsberg am Lech, Friedhofsgebührensatzung, ausgefertigt am 17.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Landsberg am Lech und nicht für einzelne. Träger ist Große Kreisstadt Landsberg am Lech, Friedhofsverwaltung.
- 535,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.353,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Leichen im Alten Friedhof an der Augsburger Straße und im Waldfriedhof
Anonymes Urnensammelgrab, mit Beisetzung
Wahlgrab als Vorzugsgrab, zweistellig, mit Beisetzung
Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Landsberg am Lech kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Landsberg am Lech
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, einstelligDas günstigste Erdgrab in Landsberg am Lech. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 109 Euro je Jahr und ist nach Paragraf 4 Absatz 2 letzter Satz für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu zahlen, auf dem Alten Friedhof und im Waldfriedhof also für fünfzehn Jahre. In einem einstelligen Wahlgrab sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu zwei Bestattungen möglich, wenn die Erstbestattung in Tieflage erfolgt, und nach Absatz 3 darüber hinaus eine weitere Urne. In den Friedhöfen der Stadtteile Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch beträgt die Ruhezeit zwanzig Jahre, dort kostet dasselbe Grab 2.180 Euro Nutzungsgebühr. | 1.635,00 € | 738,00 € | 2.373,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a |
| Grüngrab, einstelliges Wahlgrab ohne GrabbeetDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt: Grüngräber sind Wahlgräber, bei denen das Anlegen eines Grabbeetes und die Bepflanzung der Grabstätte ausgeschlossen sind, und sie werden ausschließlich von der Stadt Landsberg am Lech begrünt und gepflegt. Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 wiederholt das und weist Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Grüngräber ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu. Einen eigenen Gebührensatz nennt die Gebührensatzung nicht; weil Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung Wahlgräber und Grüngräber in derselben Zeile führt, gilt der Tarif des Wahlgrabes von 109 Euro je Jahr. | 1.635,00 € | 738,00 € | 2.373,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrab, zweistelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 219 Euro je Jahr, für fünfzehn Jahre also 3.285 Euro. In einem zweistelligen Wahlgrab sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Bestattungen möglich, wenn die Erstbestattung in Tieflage erfolgt, und nach Absatz 3 darüber hinaus zwei weitere Urnen. Die Gebühr für die Grabherstellung von 738 Euro gilt nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a für ein einfachtiefes Grab; doppelttief kostet sie 907 Euro. | 3.285,00 € | 738,00 € | 4.023,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe b |
| Wahlgrab als Vorzugsgrab, zweistelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 241 Euro je Jahr, für fünfzehn Jahre also 3.615 Euro. Vorzugsgräber sind nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung Gräber, die in Art, Lage und Größe von den zweistelligen Wahlgräbern abweichen. | 3.615,00 € | 738,00 € | 4.353,00 € | 15 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe c |
| KindergrabKindergräber sind nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten verstorbener bis zu 10 Jahre alter Kinder, und für diese beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung zehn Jahre. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 54 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 540 Euro. Es sind bis zu zwei Erd- oder Urnenbestattungen möglich. | 540,00 € | 570,00 € | 1.110,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe d |
7 Grabarten für die Urne in Landsberg am Lech
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenerdgrabDie Ruhezeit für Aschenreste beträgt nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen zehn Jahre. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 85 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 850 Euro. In einem Urnenerdgrab ist nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zugelassen, eine Erdbestattung ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei: Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 zählt das Urnenerdgrab nicht unter den Gräbern auf, die die Friedhofsverwaltung pflegt. | 850,00 € | 486,00 € | 1.336,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a |
| Urnennische, zweistelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 103 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 1.030 Euro. In einer zweistelligen Urnennische können nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nicht pflegefrei: Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 nennt die Urnennischen nicht, und Paragraf 27 Absatz 3 überträgt die Entfernung der Beschriftung ausdrücklich den Grabnutzungsberechtigten. | 1.030,00 € | 318,00 € | 1.348,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b |
| Urnennische, vierstelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 155 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 1.550 Euro. In einer vierstelligen Urnennische können nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Gebühr für die Grabherstellung ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe b für die zweistellige und die vierstellige Nische dieselbe. | 1.550,00 € | 318,00 € | 1.868,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d |
| Baumgrab im Waldfriedhof, je PlatzDas günstigste Urnengrab mit eigenem Platz. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 49 Euro je Platz und Jahr, für zehn Jahre also 490 Euro. Baumgräber sind nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung Bestattungsplätze unter Bäumen im Waldfriedhof; an Gemeinschaftsbäumen kann ein einzelner Platz oder es können mehrere Plätze gleichzeitig erworben werden. Pflegefrei, weil Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Baumbestattungsanlagen ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Gebühr für die Grabherstellung ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a dieselbe wie beim Urnenerdgrab, die Bestattung unter Bäumen ist dort ausdrücklich eingeschlossen. | 490,00 € | 486,00 € | 976,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe e |
| Wiesengrab, zweistelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 88 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 880 Euro. Wiesengräber sind nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung Grabstätten für Urnen, deren Grabstellen durch Bronze- oder Granitplatten mit verschiedenen Motiven abgedeckt werden, auf denen Namenschilder angebracht werden können. Pflegefrei, weil Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Wiesengräber ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist. | 880,00 € | 486,00 € | 1.366,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe f |
| Wiesengrab, vierstelligDie Grabnutzungsgebühr beträgt 161 Euro je Jahr, für zehn Jahre also 1.610 Euro. Nach Paragraf 24 der Friedhofssatzung kann eine Grabstätte mit zwei oder vier Urnenplätzen als Familiengrab erworben werden. Pflegefrei nach Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung. | 1.610,00 € | 486,00 € | 2.096,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe g |
| Anonymes UrnensammelgrabDas günstigste Grab der Stadt. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 39 Euro je Jahr, für die Ruhezeit von zehn Jahren also 390 Euro, und die Beisetzung kostet nach Paragraf 6 Ziffer 1 einmalig 145 Euro. Im anonymen Urnensammelgrab werden Urnen nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen anonym beigesetzt. Ein Nutzungsrecht kann daran nach demselben Paragrafen nicht erworben werden, eine Verlängerung ist deshalb nicht möglich. Pflegefrei, weil Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gestaltung, Unterhaltung und Pflege des Urnensammelgrabes ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist. | 390,00 € | 145,00 € | 535,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe h |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Landsberg am Lech
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung für ein Wahlgrab bei Erdbestattung im Sarg, einfachtief | 738,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a |
| Grabherstellung für ein Wahlgrab bei Erdbestattung im Sarg, doppelttief | 907,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe b |
| Grabherstellung für ein Kindergrab | 570,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe c |
| Grabherstellung für ein Urnenerdgrab einschließlich der Bestattung unter Bäumen | 486,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe a |
| Grabherstellung für eine Urnennische, zweistellig oder vierstellig | 318,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe b |
| Grabherstellung für ein Wiesengrab, zweistellig oder vierstellig | 486,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2 Buchstabe c |
| Bestattung in einem anonymen Urnensammelgrab, einmalig je Bestattung | 145,00 € | Paragraf 6 Ziffer 1 |
| Sammelbestattung im Stillen Grab für Fehlgeburten unter 500 Gramm, variabler Anteil je Bestattung | 100,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2 |
| Benutzung der Leichenhalle für einen Sarg, je Tag, höchstens für vierzehn Tage | 83,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a |
| Benutzung der Leichenhalle für eine Urne, je Tag, höchstens für vierzehn Tage | 62,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b |
| Benutzung der Aussegnungshalle für Särge und Urnen, kein Benutzungszwang | 205,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe a |
| Benutzung des Verabschiedungsraums für Urnen, kein Benutzungszwang | 169,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b |
| Grabnutzungsgebühr für ein einstelliges Wahlgrab oder ein Grüngrab, je Jahr | 109,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a |
| Grabnutzungsgebühr für ein zweistelliges Wahlgrab, je Jahr | 219,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe b |
| Grabnutzungsgebühr für ein zweistelliges Wahlgrab in Vorzugslage, je Jahr | 241,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe c |
| Grabnutzungsgebühr für ein Kindergrab, je Jahr | 54,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe d |
| Grabnutzungsgebühr für ein Urnenerdgrab, je Jahr | 85,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a |
| Grabnutzungsgebühr für eine zweistellige Urnennische, je Jahr | 103,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b |
| Grabnutzungsgebühr für eine vierstellige Urnennische, je Jahr | 155,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d |
| Grabnutzungsgebühr für ein Baumgrab, je Platz und Jahr | 49,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe e |
| Grabnutzungsgebühr für ein zweistelliges Wiesengrab, je Jahr | 88,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe f |
| Grabnutzungsgebühr für ein vierstelliges Wiesengrab, je Jahr | 161,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe g |
| Grabnutzungsgebühr für das anonyme Urnensammelgrab, je Jahr | 39,00 € | Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe h |
| Feste Kosten des Stillen Grabes, jährlich und auf die Zahl der Bestattungen aufzuteilen | 3.500,00 € | Paragraf 6 Ziffer 2 |
| Grab öffnen und Gebeine und Sarg entnehmen bei einer Umbettung | 500,00 € | Paragraf 7 Ziffer 1 Buchstabe a |
| Ausgrabung einer Urne | 170,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2 Buchstabe a |
| Wegnahme einer Urne aus der Urnennische | 114,00 € | Paragraf 7 Ziffer 2 Buchstabe b |
| Ausstellen und Umschreiben einer Graburkunde für die Nutzungsberechtigten | 10,00 € | Paragraf 8 Ziffer 1 |
| Genehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals und der Grabbeeteinfassung | 48,00 € | Paragraf 8 Ziffer 2 |
| Zuschlag für vorhandene Streifenfundamente bei Gräbern, einseitig | 110,00 € | Paragraf 8 Ziffer 3 |
| Zuschlag für vorhandene Streifenfundamente bei Gräbern, zweiseitig | 220,00 € | Paragraf 8 Ziffer 3 |
| Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den städtischen Friedhöfen, einmalige Erlaubnis | 35,00 € | Paragraf 8 Ziffer 4 Buchstabe a |
| Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den städtischen Friedhöfen, Erlaubnis für ein Jahr | 100,00 € | Paragraf 8 Ziffer 4 Buchstabe b |
| Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den städtischen Friedhöfen, Erlaubnis für drei Jahre | 300,00 € | Paragraf 8 Ziffer 4 Buchstabe c |
| Abräumen eines einstelligen Wahlgrabes als Wahlleistung | 131,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5.1 Buchstabe a |
| Abräumen eines zweistelligen Wahlgrabes als Wahlleistung | 163,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5.1 Buchstabe b |
| Abräumen eines Urnengrabes als Wahlleistung | 98,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5.1 Buchstabe c |
| Räumung einer zweistelligen Urnennische und Entfernung der Beschriftung als Wahlleistung | 131,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5.2 Buchstabe a |
| Räumung einer vierstelligen Urnennische und Entfernung der Beschriftung als Wahlleistung | 163,00 € | Paragraf 8 Ziffer 5.2 Buchstabe b |
| Sonderleistungen, für die die Gebührenordnung keine Gebühren vorsieht, je Stunde | 48,00 € | Paragraf 8 Ziffer 6 |
Was ein Grab in Landsberg am Lech über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.273,00 €
Wahlgrab, einstellig in Landsberg am Lech, über 15 Jahre, das sind 418,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a | 1.635,00 € |
| BestattungParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a | 738,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.373,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Landsberg am Lech. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 109 Euro je Jahr und ist nach Paragraf 4 Absatz 2 letzter Satz für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu zahlen, auf dem Alten Friedhof und im Waldfriedhof also für fünfzehn Jahre. In einem einstelligen Wahlgrab sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu zwei Bestattungen möglich, wenn die Erstbestattung in Tieflage erfolgt, und nach Absatz 3 darüber hinaus eine weitere Urne. In den Friedhöfen der Stadtteile Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch beträgt die Ruhezeit zwanzig Jahre, dort kostet dasselbe Grab 2.180 Euro Nutzungsgebühr.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Landsberg am Lech, Friedhofsgebührensatzung, ausgefertigt am 17.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Landsberg am Lech offenlässt
- Aktualität geprüft am 05.09.2026. Die Suchmaschinen liefern als ersten Treffer die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019, die nach Paragraf 10 der geltenden Satzung seit dem 01.07.2025 außer Kraft ist, aber weiterhin unter ihrer alten Adresse im Verzeichnis Rathaus-Stadtrecht abrufbar bleibt. Maßgeblich ist das Stadtrecht online der Stadt, Abschnitt Öffentliche Einrichtungen: Dort stehen unter Friedhöfe die beiden Dateien mit dem Datumskürzel 170625, und die Seite der Friedhofsverwaltung im Bürger-ABC verweist mit dem Satz zur Friedhofssatzung und zur Friedhofsgebührensatzung auf ebendiese Seite. Die Fassung von 2019 hätte das einstellige Wahlgrab mit 92 statt 109 Euro je Jahr und das Urnenerdgrab mit 71 statt 85 Euro je Jahr angesetzt.
- Landsberg rechnet mit Jahressätzen. Paragraf 4 Absatz 2 nennt für jede Grabart eine Grabnutzungsgebühr je Jahr, Paragraf 3 Absatz 3 Buchstabe a lässt sie bei der erstmaligen Zuteilung für die Dauer der Ruhezeit entstehen, und der Schlusssatz des Paragrafen 4 Absatz 2 verlangt die Zahlung für die gesamte Ruhezeit im Voraus. Jede Nutzungsgebühr dieser Erfassung ist deshalb der Jahressatz mal der Ruhezeit. Der Jahressatz steht in jedem Hinweis und noch einmal unter den weiteren Gebühren.
- Die Ruhezeit hängt vom Friedhof ab, und damit auch die Nutzungsgebühr. Wir rechnen mit den Fristen des Alten Friedhofs an der Augsburger Straße und des Waldfriedhofs, also fünfzehn Jahre für Leichen und zehn Jahre für Kinder bis zu 10 Lebensjahren. In den Friedhöfen der Stadtteile Ellighofen, Erpfting, Pitzling und Reisch beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung zwanzig statt fünfzehn und fünfzehn statt zehn Jahre; dort kostet das einstellige Wahlgrab 2.180 statt 1.635 Euro. Für Aschenreste sind es überall zehn Jahre. Die Friedhöfe der Stadtteile haben nach Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Gebührensatzung einen kirchlichen und einen städtischen Teil; erfasst ist nur der städtische.
- Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhebt Landsberg nicht. Paragraf 2 der Gebührensatzung kennt nur Grabnutzungs-, Bestattungs-, Überführungs-, Umbettungs- und sonstige Gebühren, und keine davon fällt unabhängig von der Grabart auf jedes Grab.
- Pflegefrei sind vier Grabarten, und der Beleg ist ein einziger Satz. Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege des Urnensammelgrabes, der Baumbestattungsanlagen, des Stillen Grabes, der Grüngräber und der Wiesengräber obliege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Satz 1 desselben Absatzes weist Gestaltung und Pflege bei allen übrigen Gräbern der nutzungsberechtigten Person zu. Das Stille Grab ist keine erfasste Grabart, weil daran nach Paragraf 25 Absatz 1 kein Nutzungsrecht erworben werden kann und die Gebührensatzung dafür nur jährliche Fixkosten von 3.500 Euro und 100 Euro je Bestattung nennt, die am Jahresende auf die höchstens vier Sammelbestattungen aufgeteilt werden.
- Für das Grüngrab nennt die Gebührensatzung keine eigene Ziffer. Wir setzen den Tarif des Wahlgrabes an, weil Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, Grüngräber seien Wahlgräber, und weil Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe a beide in einer einzigen Zeile führt. Der Betrag ist damit nicht gerechnet, sondern derselbe wie beim Wahlgrab. Der Preisvorteil des Grüngrabes liegt nicht in der Gebühr, sondern darin, dass die Stadt die Pflege übernimmt.
- Das anonyme Urnensammelgrab ist in der Satzung widersprüchlich geregelt. Paragraf 22 der Friedhofssatzung sagt, für das Urnensammelgrab könne kein Nutzungsrecht erworben werden, und Paragraf 26 Absatz 1 zählt es nicht unter den Gräbern mit Nutzungsrecht auf. Die Gebührensatzung erhebt in Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe h trotzdem eine Grabnutzungsgebühr von 39 Euro je Jahr. Wir haben sie mit der Ruhezeit für Aschenreste von zehn Jahren angesetzt, das sind 390 Euro, und die Grabart als nicht verlängerbar geführt.
- Die Aufzählung in Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 der Gebührensatzung überspringt den Buchstaben c. Sie läuft a, b, d, e, f, g, h. Die Fassung von 2019 hatte an dieser Stelle unter Buchstabe b eine zusätzliche Urne im Wahlgrab für 36 Euro je Jahr; die geltende Fassung kennt diese Position nicht mehr, hat aber die Buchstaben der übrigen Zeilen nicht neu vergeben. Wir haben die Buchstaben so übernommen, wie sie im Dokument stehen.
- Als Beisetzungsgebühr haben wir jeweils die Gebühr für die Grabherstellung nach Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1 angesetzt. Paragraf 5 Absatz 2 sagt ausdrücklich, dass die Gebühr für die Grabherstellung und die Gebühr für die Leichenhalle gesondert angerechnet werden. Die Aussegnungshalle für 205 Euro und der Verabschiedungsraum für 169 Euro stehen unter der Überschrift kein Benutzungszwang und sind deshalb nicht enthalten.
- Die Leichenhalle kostet 83 Euro je Tag für einen Sarg und 62 Euro je Tag für eine Urne, höchstens für vierzehn Tage. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung verlangt zwar, dass jede in Landsberg verstorbene Person spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes in ein Leichenhaus überführt wird, Absatz 2 nimmt davon aber den Tod in einer Anstalt, die Überführung an einen auswärtigen Bestatter und die Verbrennung in einem privaten Krematorium aus. Die Gebühr ist damit nicht in jedem Fall unvermeidbar und steckt in keiner unserer Beisetzungsgebühren.
- Paragraf 24 der Friedhofssatzung nennt neben dem Wiesengrab mit zwei oder vier Urnenplätzen auch einen einzelnen Urnenplatz in einer Gemeinschaftsgrabstätte mit vier Urnenplätzen. Die Gebührensatzung kennt dafür keine eigene Ziffer; sie nennt in Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 nur das zweistellige und das vierstellige Wiesengrab. Was ein einzelner Platz kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Die Gebühr für die Grabherstellung bei Erdbestattung unterscheidet in der geltenden Fassung nicht mehr nach der Stelligkeit des Grabes. Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1 nennt nur noch Wahlgrab einfachtief mit 738 Euro und Wahlgrab doppelttief mit 907 Euro; die Fassung von 2019 hatte dieselben Beträge einzeln für einstellige, zweistellige und Vorzugsgräber ausgewiesen. Wir haben durchweg den einfachtiefen Satz angesetzt, weil er der schmalste ist.
Friedhöfe in Landsberg am Lech und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 4 Friedhöfe in Landsberg am LechLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Landsberg am Lech, Friedhofsgebührensatzung ausgefertigt am 17.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019
- Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Landsberg am Lech, Friedhofssatzung, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und der Pflegeregel ausgefertigt am 17.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025
- Stadtrecht online der Stadt Landsberg am Lech, Abschnitt Öffentliche Einrichtungen, mit den Einträgen Friedhöfe Friedhofssatzung und Friedhöfe Friedhofsgebührensatzung Stand der Abfrage 05.09.2026, verlinkt beide Satzungen in der Fassung vom 17.06.2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.