Bad Rappenau · Baden-Württemberg · AGS 08125006
Friedhofsgebühren in Bad Rappenau, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis, Anlage zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau, gültig ab 01.01.2025, neu gefasst durch die 1. Änderungssatzung vom 12.12.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Rappenau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Rappenau.
- 971,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 12.575,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene und Aschen, Regelfall
Reihengrab für Sargbestattungen, Kindergrab für Kinder unter 2 Jahre, mit Beisetzung
Wahlgrab für Sargbestattungen, vierfachbreit, mit Beisetzung
Paragraf 9 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Rappenau kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Rappenau
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Sargbestattungen, ErwachsenengrabDas günstigste Erdgrab in Bad Rappenau. Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für Herrichten und Pflege ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Verantwortliche nach Paragraf 23 Absatz 1 zuständig. | 1.580,00 € | 1.165,00 € | 2.745,00 € | 20 J. | Abschnitt 3 Ziffer 1.1 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Rasenreihengrab für SargbestattungenDer Aufschlag von 1.120,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab ist der Preis der Pflege, die die Stadt übernimmt. Paragraf 12 a Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt das ausdrücklich. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck sind unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten, und die Stadt darf abgelegte Blumen und Pflanzschalen entfernen. Eine flache, überfahrbare, in den Rasen eingelassene Natursteinplatte mit Namen und Lebensdaten ist zulässig; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Eine Umwandlung in ein Wahlgrab ist nach Absatz 3 auch nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. | 2.700,00 € | 1.165,00 € | 3.865,00 € | 20 J. | Abschnitt 3 Ziffer 1.2 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab für Sargbestattungen, Kindergrab für Kinder unter 10 JahreDie Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, beträgt nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung 10 Jahre und stimmt mit der Laufzeit der Grabnutzung überein. | 490,00 € | 722,00 € | 1.212,00 € | 10 J. | Abschnitt 3 Ziffer 1.3 und Abschnitt 2 Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Reihengrab für Sargbestattungen, Kindergrab für Kinder unter 2 JahreDie Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung 6 Jahre; dieselbe Ruhezeit gilt für Fehlgeburten und Ungeborene. Für deren Bestattung sieht Abschnitt 2 Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses eine eigene Beisetzungsgebühr von 558,00 Euro vor, aber keine eigene Grabnutzungszeile. | 290,00 € | 681,00 € | 971,00 € | 6 J. | Abschnitt 3 Ziffer 1.4 und Abschnitt 2 Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, einfachbreitDas Gebührenverzeichnis rechnet den Jahresanteil mit 95,00 Euro selbst vor. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 9 der Friedhofssatzung 20 Jahre, die Nutzungszeit 30 Jahre. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 2.850,00 € | 1.165,00 € | 4.015,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.1 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, einfachbreit als TiefgrabZwei Plätze übereinander, Jahresanteil 142,33 Euro. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 13 Absatz 7 der Friedhofssatzung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Wir setzen die höhere Beisetzungsgebühr für das Tiefgrab an. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 4.270,00 € | 1.266,00 € | 5.536,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.2 und Abschnitt 2 Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, doppeltbreitZwei Plätze nebeneinander, Jahresanteil 190,00 Euro. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 5.700,00 € | 1.165,00 € | 6.865,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.3 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, doppelbreit mit einer TiefgrabstelleDrei Plätze, Jahresanteil 237,67 Euro. Als Beisetzungsgebühr setzen wir den gewöhnlichen Satz an; für eine Bestattung in der Tiefgrabstelle gilt nach Abschnitt 2 Ziffer 2.2 der höhere Satz von 1.266,00 Euro. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 7.130,00 € | 1.165,00 € | 8.295,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.4 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, doppelbreit mit zwei TiefgrabstellenVier Plätze, Jahresanteil 285,00 Euro. Als Beisetzungsgebühr setzen wir den gewöhnlichen Satz an; für eine Bestattung in einer Tiefgrabstelle gilt der höhere Satz. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 8.550,00 € | 1.165,00 € | 9.715,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.5 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, dreifachbreitDrei Plätze nebeneinander, Jahresanteil 285,00 Euro, derselbe Betrag wie beim doppelbreiten Grab mit zwei Tiefgrabstellen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 8.550,00 € | 1.165,00 € | 9.715,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.6 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Wahlgrab für Sargbestattungen, vierfachbreitDas teuerste Grab der Stadt, vier Plätze, Jahresanteil 380,33 Euro. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 11.410,00 € | 1.165,00 € | 12.575,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.7 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Rasenwahlgrab für Sargbestattungen, einfachbreitJahresanteil 151,00 Euro, also 1.680,00 Euro mehr als beim gewöhnlichen einfachbreiten Wahlgrab. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche der Rasenwahlgräber erfolgt nach Paragraf 13 Absatz 16 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck sind unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten, und die Stadt darf abgelegte Blumen und Pflanzschalen entfernen. Eine flache, überfahrbare, in den Rasen eingelassene Natursteinplatte mit Namen und Lebensdaten ist zulässig; ihre Kosten trägt der Nutzungsberechtigte und sie stehen in keiner Gebührenzeile der Stadt. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 4.530,00 € | 1.165,00 € | 5.695,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.8 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Rasenwahlgrab für Sargbestattungen, einfachbreit als TiefgrabZwei Plätze übereinander, Jahresanteil 198,33 Euro. Die Pflege trägt nach Paragraf 13 Absatz 16 der Friedhofssatzung die Stadt. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 5.950,00 € | 1.266,00 € | 7.216,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 3.9 und Abschnitt 2 Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
6 Grabarten für die Urne in Bad Rappenau
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Urnenbestattungen, UrnenreihengrabIn jedem Urnenreihengrab wird nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt, Ausnahmen kann die Stadt zulassen. Eine Umwandlung in ein Urnenwahlgrab ist nach Absatz 3 auch nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. Für Herrichten und Pflege ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Verantwortliche zuständig. | 1.180,00 € | 640,00 € | 1.820,00 € | 20 J. | Abschnitt 3 Ziffer 2.1 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| UrnengemeinschaftsgrabanlageWir führen diese Grabart bewusst nicht als pflegefrei. Paragraf 11 der Friedhofssatzung zählt Urnengemeinschaftsgrabstätten zwar als eigene Grabart auf, aber anders als für Rasengräber, Baumgräber und das anonyme Urnenfeld gibt es für sie keinen Paragrafen, der die Pflege der Stadt zuweist. Es bleibt damit bei Paragraf 25 Absatz 3, der Herrichten und Pflege dem Verantwortlichen auferlegt. Nicht zu verwechseln mit den anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten des Paragrafen 11 Nummer 6, die nur auf dem Friedhof Bad Rappenau bestehen und deren Ruhezeit nach Paragraf 9 Satz 4 abweichend 15 Jahre beträgt. | 990,00 € | 640,00 € | 1.630,00 € | 20 J. | Abschnitt 3 Ziffer 2.2 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Anonymes UrnenfeldDas günstigste Grab in Bad Rappenau. Im anonymen Urnenfeld wird nach Paragraf 14 b Absatz 1 der Friedhofssatzung jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen; auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Hinweise auf die verstorbene Person angebracht werden, und die Grabanlage wird nach Absatz 2 von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Grabmale und Blumenschmuck sind nach Absatz 3 untersagt. Die Beisetzung erfolgt nach Absatz 4 ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Zeitpunkt und Stelle. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 9 Satz 4 abweichend 15 Jahre. | 640,00 € | 640,00 € | 1.280,00 € | 15 J. | Abschnitt 3 Ziffer 2.3 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Baumgrab als UrnenreihengrabIn jedem Urnenreihengrab am Baum wird nach Paragraf 14 a Absatz 2 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt; eine Umwandlung in ein Urnenwahlgrab am Baum ist nach Absatz 3 auch nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 14 a Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden; Grabbepflanzung, Grabschmuck und ein Grabmal sind ausgeschlossen. Muss ein Baum entfernt werden oder wird er zerstört, pflanzt die Stadt nach Absatz 8 einen Ersatzbaum. Die flache Natursteinplatte mit den Namen zahlt nach Absatz 6 der Nutzungsberechtigte selbst. | 1.160,00 € | 640,00 € | 1.800,00 € | 20 J. | Abschnitt 3 Ziffer 2.4 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenwahlgrab für bis zu 2 UrnenJahresanteil 118,67 Euro. In einem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen mit laufender Ruhezeit beigesetzt werden. Jede zusätzliche Urnenbelegung über das erworbene Recht hinaus kostet nach Abschnitt 3 Ziffer 5.1 weitere 950,00 Euro für 20 Jahre. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 3.560,00 € | 640,00 € | 4.200,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 4.1 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Baumgrab als Urnenwahlgrab für bis zu 2 UrnenJahresanteil 127,00 Euro. In einem Urnenwahlgrab am Baum können nach Paragraf 14 a Absatz 4 der Friedhofssatzung zwei Urnen mit laufender Ruhezeit beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt nach Paragraf 14 a Absatz 5 der Friedhofssatzung durch die Stadt. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden; Grabbepflanzung, Grabschmuck und ein Grabmal sind ausgeschlossen. Muss ein Baum entfernt werden oder wird er zerstört, pflanzt die Stadt nach Absatz 8 einen Ersatzbaum. Die flache Natursteinplatte mit den Namen zahlt nach Absatz 6 der Nutzungsberechtigte selbst. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf Antrag für 30 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung ist nach Absatz 3 frühestens ein Jahr vor Ablauf und für mindestens drei bis höchstens 30 Jahre möglich; bei mehrstelligen Gräbern sind alle Grabstellen auf eine einheitliche Nutzungszeit zu bringen. Die Gebühr dafür wird nach Abschnitt 3 Ziffer 6.1 anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet. | 3.810,00 € | 640,00 € | 4.450,00 € | 30 J. | Abschnitt 3 Ziffer 4.2 und Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Rappenau
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen, Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre | 1.165,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen, Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre im Tiefgrab | 1.266,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen, Kinder unter 10 Jahre | 722,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen, Kinder unter 2 Jahre | 681,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Bestattung von Fehlgeburten, Tot- und Ungeborenen sowie Körperteilen | 558,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Beisetzung von Urnen | 640,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Leichenhalle je Tag | 93,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Benutzung der Aussegnungshalle je Feier | 299,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabmalgenehmigung | 48,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern im Einzelfall | 29,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern für 3 Jahre | 88,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses |
| Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege für 3 Jahre | 88,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen | 227,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung des Nutzungsrechts in Fällen ohne Beisetzung | 21,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses |
| Versand einer Urne | Kosten eines beauftragten geeigneten Unternehmens | Abschnitt 1 Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses |
| Sonstige Verwaltungsleistungen je 15 Minuten Bearbeitungszeit | 16,00 € | Abschnitt 1 Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses |
| Ausgrabung einer Aschenurne | 435,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Umbettung einer Aschenurne | 517,00 € | Abschnitt 2 Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Sonstige Ausgrabungen und Umbettungen | Kosten eines beauftragten geeigneten Unternehmers | Abschnitt 2 Ziffer 4.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen auf die Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshalle und der Leichenhalle | 50 Prozent | Abschnitt 2 Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Zusätzliche Urnenbelegung in Wahlgräbern über das bisher erworbene Recht hinaus, je zusätzlicher Belegung, ein Platz für 20 Jahre | 950,00 € | Abschnitt 3 Ziffer 5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung von Wahlgräbern | anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode; eine Verlängerung ohne Beisetzung muss mindestens 3 Jahre umfassen | Abschnitt 3 Ziffer 6.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbern | keine anteilige Rückvergütung | Paragraf 5 Absatz 1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Kostenpflichtiges Abräumen der Grabstätte durch die Stadt, wenn der Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt | nach Aufwand; einen Satz nennt das Gebührenverzeichnis nicht | Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Bad Rappenau über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.945,00 €
Reihengrab für Sargbestattungen, Erwachsenengrab in Bad Rappenau, über 20 Jahre, das sind 397,25 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt 3 Ziffer 1.1 und Abschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses | 1.580,00 € |
| BestattungAbschnitt 2 Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses | 1.165,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.745,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Bad Rappenau. Reihengräber werden nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, und nach Absatz 3 lässt sich ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umwandeln. In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Für Herrichten und Pflege ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Verantwortliche nach Paragraf 23 Absatz 1 zuständig.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis, Anlage zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau, gültig ab 01.01.2025, neu gefasst durch die 1. Änderungssatzung vom 12.12.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Bad Rappenau offenlässt
- Die Beträge des Gebührenverzeichnisses in Abschnitt 3 sind Gesamtbeträge für die ganze Laufzeit, nicht Jahressätze. Die Tabelle führt dafür eigene Spalten: Plätze, Jahre, Satz und je Jahr, und die letzte Spalte ist nur bei den Wahlgräbern gefüllt und dort erkennbar der Quotient aus Satz und Jahren. Bei den Reihengräbern bleibt sie leer. Wer die Spalte Satz für einen Jahressatz hält, setzt das Erwachsenengrab um das Zwanzigfache zu hoch an.
- Als pflegefrei führen wir sechs Grabarten, jede gestützt auf einen eigenen Absatz der Friedhofssatzung, der die Pflege ausdrücklich der Stadt zuweist: Rasenreihengrab nach Paragraf 12 a Absatz 4, Rasenwahlgrab und Rasenwahlgrab als Tiefgrab nach Paragraf 13 Absatz 16, Baumgrab als Urnenreihen- und als Urnenwahlgrab nach Paragraf 14 a Absatz 5 und das anonyme Urnenfeld nach Paragraf 14 b Absatz 2. Alle anderen Grabarten fallen unter Paragraf 25 Absatz 3, der Herrichten und Pflege dem Verantwortlichen nach Paragraf 23 Absatz 1 auferlegt, und zwar bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- Der Preisabstand stützt die Zuordnung. Das Rasenreihengrab kostet 1.120,00 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab, das Rasenwahlgrab 1.680,00 Euro mehr als das gewöhnliche Wahlgrab. Beim Baumgrab ist es umgekehrt: Es kostet 20,00 Euro weniger als das Urnenreihengrab und ist damit die einzige pflegefreie Grabart, deren Aufpreis fehlt. Der Beleg steht aber im Satzungstext und nicht im Preis.
- Die Urnengemeinschaftsgrabanlage nach Abschnitt 3 Ziffer 2.2 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl der Name es nahelegt und sie mit 990,00 Euro billiger ist als das Urnenreihengrab. Paragraf 11 der Friedhofssatzung zählt sie unter Nummer 9 als eigene Grabart auf, aber die Satzung enthält keinen Paragrafen, der sie regelt, und damit auch keine Aussage über die Pflege. Ein Absatz, der Grabarten nur aufzählt, ist kein Beleg. Die anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten unter Nummer 6 derselben Aufzählung, die es nur auf dem Friedhof Bad Rappenau gibt, sind dagegen von Paragraf 14 b gedeckt und stehen hier als anonymes Urnenfeld.
- Paragraf 15 der Friedhofssatzung kennt gärtnerbetreute Grabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten. Voraussetzung für die Zuteilung ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner, mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- oder Nutzungszeit; eine eigene Gestaltung der Grabstätte ist ausgeschlossen, Grabeinfassungen und Grabzubehör sind unzulässig. Das Gebührenverzeichnis führt dafür keine eigene Zeile, sie laufen also unter den gewöhnlichen Reihen- und Wahlgrabsätzen. Wir legen dafür keine Grabart an: Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung der Stadt, und pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses wären sie ohnehin nicht, weil nicht die Stadt die Pflege trägt.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir den Satz aus Abschnitt 2 Ziffer 2 an. Er ist vollständig, denn die Überschrift dieser Ziffer lautet ausdrücklich Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen; eine zweite, getrennt erhobene Zeile für das Öffnen des Grabes gibt es nicht. Nicht enthalten sind die Leichenhalle mit 93,00 Euro je Tag, die Aussegnungshalle mit 299,00 Euro je Feier und der Samstagszuschlag von 50 Prozent, der nach Abschnitt 2 Ziffer 5.1 nur auf diese beiden Hallengebühren aufschlägt.
- Bei den mehrstelligen Wahlgräbern mit Tiefgrabstellen nach Abschnitt 3 Ziffern 3.4 und 3.5 setzen wir die gewöhnliche Beisetzungsgebühr von 1.165,00 Euro an, weil die erste Bestattung dort nicht zwingend in der Tiefgrabstelle erfolgt. Für eine Bestattung mit Tieferlegung gilt nach Abschnitt 2 Ziffer 2.2 der höhere Satz von 1.266,00 Euro, also 101,00 Euro mehr. Beim einfachbreiten Tiefgrab nach Ziffer 3.2 und beim Rasenwahlgrab als Tiefgrab nach Ziffer 3.9 haben wir den höheren Satz angesetzt, weil dort die untere Stelle zuerst belegt wird.
- Für die Bestattung von Fehlgeburten, Tot- und Ungeborenen sowie Körperteilen nennt Abschnitt 2 Ziffer 2.5 eine eigene Beisetzungsgebühr von 558,00 Euro, aber keine eigene Grabnutzungszeile. Wir legen dafür keine Grabart an. Die Ruhezeit entspricht nach Paragraf 9 Satz 3 der Friedhofssatzung der von Kindern bis zum zweiten Lebensjahr, also 6 Jahre.
- Die Nutzungszeit der Wahlgräber beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit dagegen nur 20 Jahre. Wir tragen beide Werte getrennt ein. Bei den Reihengräbern fallen beide zusammen, weil sie nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung genau für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
- Die Friedhofssatzung stammt vom 16.05.2019 und ist damit älter als drei Jahre. Wir haben im vollständigen Ortsrecht der Stadt nachgesehen: Die Rubrik 07 Friedhofswesen führt vier Dokumente, die Bestattungsgebührenordnung ab 01.07.2019, deren 1. Änderung, das Gebührenverzeichnis ab 01.01.2025 und diese Friedhofssatzung. Eine Änderungssatzung zur Friedhofssatzung steht dort nicht, obwohl dieselbe Ortsrechtsseite in anderen Rubriken bereits Satzungen mit Geltung ab 01.01.2026 führt und damit nachweislich gepflegt wird.
- Das Gebührenverzeichnis nennt für die Grabarten keine Friedhöfe. Paragraf 11 der Friedhofssatzung sagt dazu nur, es bestehe kein Anspruch darauf, dass in allen Stadtteilen sämtliche Arten von Grabstätten zur Verfügung stehen; die anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten gibt es ausdrücklich nur auf dem Friedhof Bad Rappenau. Welcher Friedhof welche Grabart anbietet, geht aus keiner der vier Quellen hervor.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Wir nennen die erste der drei auf der Seite der Friedhofsverwaltung genannten Durchwahlen und die Öffnungszeiten des Rathauses am Kirchplatz.
Friedhöfe in Bad Rappenau und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 11 Friedhöfe in Bad RappenauLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenverzeichnis, Anlage zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau gültig ab 01.01.2025, neu gefasst durch die 1. Änderungssatzung vom 12.12.2024
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung vom Gemeinderat am 16.05.2019 beschlossen, am 20.05.2019 ausgefertigt, in Kraft ab 01.07.2019; löst die Bestattungsgebührenordnung vom 01.01.2014 ab
- 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom Gemeinderat am 12.12.2024 beschlossen, am 13.12.2024 ausgefertigt, in Kraft ab 01.01.2025; fasst die Anlage zu Paragraf 4 Absatz 1 neu
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Rappenau vom 16.05.2019, in Kraft ab 01.07.2019; löst die Friedhofssatzung vom 19.03.2015 ab
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.